Warnung vor juristisch infizierter Bildrhetorik

Auf die Veröffentlichung meines Entwurfs für den Handbuchartikel »Bildrhetorik« habe ich eine verärgerte Mail erhalten. Darin heißt es:

»Es ist an den deutschen Fakultäten üblich, eine bestimmte Forschung zu Bild und Recht zu ignorieren und als nicht-existent zu übergehen. Vielleicht sind die Schnitte, die Sie machen, auch der Kern dessen, was Sie ›Fachkommunikation unter Juristen‹ nennen. Der Effekt eines solchen Vorgehens ist auch, dass ich nicht nur ihren Beitrag äußerst kritisch sehe (ich kann diesen Beitrag nicht ernst nehmen). Darüber hinaus werde ich mich inhaltlich auch nicht zu äußern.

Es ist schade, dass so noch einmal der Abbruch der Kommunikation bestätigt wird. Es ist auch nur ein geringer Trost, dass die wissenschaftliche Kommunikation international wesentlich besser läuft als an den deutschen juristischen Fakultäten.«

Da geht es wohl letztlich um vermisste Interdisziplinarität. Die wird anscheinend durch einen relativen Minderwertigkeitskomplex erschwert, der dazu führt, Juristen und ihre Fakultäten als solche anzugreifen, anstatt mit ihnen zu reden.

Wer hat hier abgebrochen bzw. verweigert die Kommunikation? Ich habe in Postings vom 29.01.2015 und vom 09.03.2016 für jeden nachlesbar erklärt, dass ich mich künftig auf andere Themen konzentrieren wollte. Ob es unter diesen Umständen sinnvoll war, den alten Entwurf zur juristischen Bildrhetorik aus dem Datenkeller zu holen, mag man bezweifeln. Aber bisher fehlt ein auf dieses Thema fokussierter Text. Wer immer sich berufen fühlt, ist eingeladen, meinen Entwurf zu verbessern. Wer gegen Legendriose und Derridadaismus, Vulvitis und Dekonstruktitis hinreichend immun ist, wird bei Fabian Steinhauer[1] die notwendigen Anregungen finden.

Der Verfasser der Mail wollte sich inhaltlich nicht äußern, konnte dann aber doch nicht an sich halten und hat auf seiner Tumblr-Seite – ohne Datum – eine einige Absätze unter der Überschrift »Bildrhetorik« gepostet, die darüber sinnieren, wie man denn mit dem Thema beginnen könne. Es folgt eine vernichtende Kritik meines Textes (ohne einen Link auf Rsozblog). Da verzichte ich auch meinerseits auf einen Link. Wen es interessiert, der wird sich die Kritik schnell ergugeln.


[1] Derrida, Luhmann, Steinhauer: Über Dekonstruktion, System und Rhetorik, in: Gunther Teubner (Hg.), Nach Jacques Derrida und Niklas Luhmann: Zur (Un-)Möglichkeit einer Gesellschaftstheorie der Gerechtigkeit, 2016, S. 167-190. Für eine informative Zusammenfassung dieses Aufsatzes setze ich als Preis einen Kasten Fiege Pils aus.

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Juristische Rhetorik mit Bildern

Der Bericht über eine Arbeitsgruppe »Multimodal Rhetoric in Online Media Communications« in den jüngsten ZIF-Mitteilungen erinnert mich daran, dass ich 2014 einen Handbuchartikel über »Bildrhetorik« geschrieben habe, und zwar für das »Handbuch der Juristischen Rhetorik«, herausgegeben von Katharina Gräfin von Schlieffen, das als Bd. 4 der Reihe »Handbücher Rhetorik« im Verlag De Gruyter Mouton, Berlin, erscheinen soll. Als Erscheinungsdatum war 2016 vorgesehen. Nun wird der Band auf der Verlagsseite für den 15. 8. 2021 angekündigt. Die Gründe der Verzögerung sind mir nicht bekannt. Ich hatte meinen Artikel rechtzeitig abgeliefert, und er war auch von der Herausgeberin akzeptiert worden. Nun habe ich meinen Text wieder aus dem Keller geholt. Hier ein kleiner Ausschnitt und am Ende der Link zum ganzen Artikel:

Es ist beinahe Mode geworden, nach dem Vorbild des methodologischen Etatismus überall methodologische Verzerrungen zu erkennen, die insbesondere darin bestehen sollen, dass das beschriebene Phänomen als natürlich und unvermeidlich erscheint. Wiewohl Bilder bedeutungsoffener sind als Worte, hat ihr kommunikativer Einsatz Verzerrungseffekte, die nicht bloß zufällig sind, denn was als Bild vorge-zeigt wird, ontologisiert in gewisser Weise die Existenz eines Referenten.

Visualisierung erschöpft sich nie in bloßer Repräsentation von Referenzen, son-dern sie bietet Deutung oder Verzerrung, Inklusion oder Exklusion. Mit visueller Kompetenz kann der Redner diesen Vorgang bis zu einem gewissen Grade steuern. Dabei wird er die Visual Literacy seines Publikums im Blick haben. Dieser Ausdruck (der 1969 von John L. Debes eingeführt wurde) wird heute als Parallelbegriff zur produktiven visuellen Kompetenz des Redners für die Kompetenzen auf der Empfängerseite der Kommunikation verwendet.

Sachs-Hombach (2006:318) spricht davon, dass Bilder »mit dem Gestus des Faktischen auftreten und so zeichenbedingte Eigenschaften des Dargestellten unkrtisch als Eigenschaften realer Gegenstände erscheinen lassen«. Die wichtigste Verzerrung ergibt sich aus einem ontologischen Verständnis von Indexbildern. Der ontologisierende Effekt haben auch solche Bilder, die offensichtlich keine Spurbilder sind, wie Infografik oder logische Bilder, etwa wenn sie als Pyramide oder Baum gestaltet sind. Selbst virtuelle Bilderwelten zehren von diesem Effekt.

Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass eine Visualisierung zu einer Überbewertung von Sicherheit des dargestellten Objekts oder Zusammenhangs führt, während umgekehrt mögliche Zweifel oder Ambivalenzen ausgeblendet werden. An die Stelle der Autorität des Sprechers tritt die Autorität des Bildes. Dieses Phänomen ist schon mit der Visualisierung als solcher verbunden. Bilder verfestigen durch darstellungstechnisch bedingte und durch ästhetische Entscheidungen bei ihrer Herstellung kulturelle Konventionen und/oder spezielle Interpretationen (Beck 2013: 81f). Die Visualisierung wird zur unangreifbaren Abbildung. Selbst die scheinbar harmlose Anordnung von Rohdaten in Tabellen, Kurven oder Diagrammen ist keine bloß objektive Verdichtung, sondern immer auch schon Deutung. Quantifizierung und mathematiknahe Formen erwecken den Anschein von Objektivität.

Gesteigert wird dieser Effekt durch die Verwendung von Präsentationssoftware nach Art von PowerPoint. PowerPoint war ursprünglich als Hilfsmittel zur Unterstützung des Vertriebs gedacht und unterstützt dementsprechend eine Verkaufsstrategie, die vereinfacht und zuspitzt. Der Folienmaster zwingt den Redner, sein Material zu portionieren und sich für bestimmte Ergebnisse zu entscheiden. Die typische Folie zeigt unter einem Titel eine kurze Liste mit Bullet Points, also mit Stichpunkten, die keinen Widerspruch zu dulden scheinen, selbst wenn sie mit einem Fragezeichen versehen werden.

Ein Nebeneffekt, der häufig bei programmgestützten Präsentationen zu be-obachten ist, ist eine störende Selbstinszenierung des Redners. Ein Redner, der oh-ne solche Hilfsmittel auftritt, stellt sich in der Regel nicht einmal selbst vor. Anders dagegen auf der Titelfolie einer Präsentation. Da werden meistens nicht nur Namen und Status des Redners vorgezeigt, sondern regelmäßig auch die institutionelle Zu-gehörigkeit, die oft ein Corporate Design, regelmäßig mit einem Logo, aufgewertet wird. Oft läuft diese Selbstdarstellung während der ganzen Präsentation als Fußzei-le mit, und nicht selten bescheinigt sich der Redner durch einen Copyright-Vermerk seine Originalität. Inszenierungen werden heute in der Regel vom Publikum als solche durchschaut, und wirken deswegen eher kontraproduktiv.

Auch der Ästhetisierung visueller Kommunikationsmittel lässt sich ein Verzerrungseffekt vorhalten. Manche nehmen es als rigides Ordnungsbedürfnis wahr, was andere als Wohlgestalt oder schöne Form schätzen, insbesondere, wenn letztere sich dazu auf den goldenen Schnitt oder geometrische Formen berufen. Der Ord-nungsgedanke liegt besonders bei den von der fraktalen Geometrie erzeugten Figu-ren nahe, weil diese einen Umschlag von chaotischen zu geordneten Zuständen markieren.

Soweit der Ausschnitt aus dem Text. Bevor mein Artikel vollends veraltet, stelle ich ihn hier ins Netz: Bildrhetorik.

Soeben bin ich auf das noch unveröffentlichte Manuskript von Michael D. Murrray, Diagrammatics and the Proactive Visualization of Legal Information, gestoßen, das im University of Arkansas at Little Rock Law Review erscheinen soll und im August 2020 zunächst bei SSRN verfügbar wurde: http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3533412. Dieser Text wird voraussichtlich eine Überarbeitung meines Entwurfs nach sich ziehen.

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Die Verkunstaltung von Stadt und Land

In der vergangenen Woche war eine Schablonen-Sprühaktion eines vornamenlosen Streetartisten an der Londoner U-Bahn Thema. Da ging es wohl um Ratten.

Zwei Ratten aus dem Rijksmuseeum Amsterdam

Heute finde ich in der Morgenzeitung einen bebilderten Artikel über den Waldskulpturenweg zwischen Wittgenstein und Sauerland.

Krummstab von Heinrich Brummeck auf dem Waldskulpturenweg

Das und mehr wird als Kunst bewundert. Kunst ist sakrosankt wie Religion und Wissenschaft. Man darf diese drei nicht in Frage stellen, sondern nur nach immanenten Maßstäben kritisieren. Aber es gibt zu viel Kunst (und zu viel Wissenschaft). Ich würde eine Welt ohne ­Street­art und Landschaftskunst bevorzugen.


Bilder aus Wikipedia Commons:
Ratten: Rijksmuseum – http://hdl.handle.net/10934/RM0001.COLLECT.29714, CC0,
Krummstab (Heinrich Brummeck): Foto von Stefan Didam, Schmallenberg.

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Daniel Damler steckt Carl Schmitt ins Bauhaus

Daniel Damler hielt am 29. Mai 2019 in der Mittwochsrunde der Bochumer Juristischen Fakultät einen Vortrag über »Das Bauhaus im Recht. Grundbegriffe der Neuen Sachlichkeit in den politischen und juristischen Diskursen der Hochmoderne«. In den 30 Minuten, die er zur Verfügung hatte, stellte er die These in den Raum, in Carl Schmitts Parlamentarismuskritik[1] finde man Spuren der Neuen Sachlichkeit und des Funktionalismus, wie sie das Bauhaus zum Zeitgeist der 1920er Jahre beigesteuert habe. Die These war so glänzend verpackt wie Damlers großartiges Ästhetik-Buch[2]. Mich konnte sie aber nicht überzeugen.

Der stärkste Beleg, den Damler vorzeigte, war ein Zitat aus Schmitts Vorbemerkung (S. 10f).

»Manche Normen des heutigen Parlamentsrechtes, vor allem die Vorschriften über die Unabhängigkeit der Abgeordneten und über die Öffentlichkeit der Sitzungen, wirken infolgedessen wie eine überflüssige Dekoration, unnütz und sogar peinlich, als hätte jemand die Heizkörper einer modernen Zentralheizung mit roten Flammen angemalt, um die Illusion eines lodernden Feuers hervorrufen.«

Wenn in Schmitts Essay von Funktionen und Funktionieren die Rede ist, dann geschieht das in kritischer Absicht auf der Suche nach politischen Substanz der Demokratie (die er in »substanzieller Gleichheit und Homogenität« findet.).

»Wie alles was besteht und erträglich funktioniert, ist [der Parlamentarismus] nützlich, nicht mehr und nicht weniger.« (S. 7)

»Was in den letzten Jahrzehnten an neuen Rechtfertigungen für den Parlamentarismus vorgebracht worden ist, besagt schließlich immer nur, daß heutzutage das Parlament als brauchbares, sogar unentbehrliches Instrument sozialer und politischer Technik gut oder wenigstens leidlich funktioniert.« (S. 12)

Aber gerade diese Begründung und andere »praktische« oder »sozial-technologische« Rechtfertigungen des Parlamentarismus hält Schmitt für »ideenlos«.

Wenn ich versuchen sollte, Carl Schmitt ästhetische Kategorien zuzuordnen, so würde ich an seine »Politische Romantik« denken. Lange bevor postmoderne Philosophie sich auf die Kritik der schrecklichen Dualismen (Sein und Sollen, Subjekt und Objekt, Körper und Geist) stürzte, hatte Carl Schmitt in der Romantik eine Gegenbewegung zum cartesianischen Rationalismus ausgemacht, die die verschiedenen Dualismen in ästhetische und gefühlsmäßige Kontraste auflösen wollte. Schmitt kritisierte an der Romantik, dass sie nicht zu politischen Entscheidungen fähig sei. Romantik betreibe die »Entwirklichung der Welt in eine Konstruktion« die sich »handhaben« lasse. Alles könne »zu einer handlichen Konstruktion gemacht werden.« (S. 70f) Der Romantiker

»kann alles Verstehen und beliebig gutheißen, weil ihm alles zum Material seiner ästhetischen Gestaltung werden kann. Der ›Lehrer des Gegensatzes‹ war unfähig, einen andern Gegensatz als den eines ästhetischen Kontrastes zu sehn. Weder logische Distinktionen, noch moralische Werturteile, noch politische Entscheidungen sind ihm möglich. Die wichtigste Quelle politischer Vitalitat, der Glaube an das Recht und die Empörung über das Unrecht, existiert nicht für ihn.«[3]

An Stelle des Allgemeinen und Grundsätzlichen ergreife der Romantiker die »Gelegenheit«, um sie als erhabenen Augenblick zu feiern. Dafür verwendet Schmitt den Begriff des Occasionalismus. Man muss sich an dieser Stelle nicht auf eine grundsätzliche Stellungnahme zu Carl Schmitt einlassen. Es genügt der Hinweis, dass er selbst zum Romantiker des Politischen geworden ist. Seine Kritik bleibt dennoch relevant. Sie stützt den Verdacht, dass die Suche nach ästhetischer Erfahrung zur Ausweichbewegung vor den Problemen der Welt wird, zu einer Flucht in subjektive Gefühlswelten oder in narzisstische Identitätssuche. Das gilt auch für die Protestästhetik, die im Namen der Kunst oder der Satire provozieren soll.

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[1] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 10. Aufl., 2017 [1923].

[2] Daniel Damler, Rechtsästhetik, Sinnliche Analogien im juristischen Denken, 2016.

[3] Carl Schmitt, Politische Romantik, hier zitiert nach der im Internet verfügbaren 1. Aufl. von 1919, dort S. 114.

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Film und Recht: Vom Seminar zum Handbuch

In diesen Tagen ist Stefan Machura auf Einladung der Fakultät für Sozialwissenschaft in Bochum zu Besuch. Von 1992-1998 war er Assistent am Lehrstuhl für Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität. Heute ist er Professor of Criminology and Criminal Justice an der Universität Bangor, Wales (UK).

Auf der Webseite von Herrn Machura findet man die Internetadresse des Bandes Criminology and Criminal Justice, der soeben in der Reihe der Oxford Research Encyclopedias erschienen ist. Herr Machura ist als Mitherausgeber für 122 Artikel über Crime, Media, and Popular Culture verantwortlich. Zwei hat er auch selbst verfasst. Vorläufig ist das Ganze noch frei im Internet zugänglich.

Für mich ist das Handbuch Anlass, daran zu erinnern, wie alles angefangen hat. 1985 war ich, von Madison kommend, zum ersten Mal in St. Louis, Missouri, an der St. Louis University (SLU), um die dortige Law School für eine Partnerschaft mit unserer Bochumer Juristenfakultät zu gewinnen. (Die Pbartnerschaft war über zwei Jahrzehnte sehr lebendig.) Gleich bei meinem ersten Besuch lernte ich den Kollegen Francis M. Nevins kennen. Bei späteren Besuchen haben seine Frau und er mich auch in ihrem Haus aufgenommen, wo ich den gewaltigen Röhrenprojektor bestaunte, mit dem Nevins seine Filmsammlung musterte. Nach deutschen Begriffen war Nevins Zivilrechtler, seine Fächer vor allem Urheberrecht sowie mehr oder weniger alles, was bei uns unter die Freiwillige Gerichtsbarkeit fällt. Seine Leidenschaft waren jedoch Kriminalromane und Filme. Er war Testamentsvollstrecker des Krimiautors Cornell Woolrich und schrieb selbst ein halbes Dutzend Kriminalromane.

Seit 1979 hielt Nevins in St. Louis ein Seminar über »Law, Lawyers and Justice in Popular Fiction and Film«.[1] Ich durfte gelegentlich teilnehmen und fand das so reizvoll, dass ich dieses Format in Bochum kopieren wollte. Aber irgendwie fehlten mir Feeling und Kompetenz für die Materie. Und so kam es, dass ab 1995 zwei Mitarbeiter, Stefan Machura und Stefan Ulbrich, zu denen sich später noch Michael Böhnke gesellte, formal in meinem Auftrag, ein Seminar über »Recht im Film« anboten, das zugleich für Studierende der Film- und Fernsehwissenschaft sowie der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft geöffnet war, das über viele Jahre erfolgreich gelaufen ist und aus dem stattliche Veröffentlichungen[2] entstanden.

Seit Ende der 1970er Jahre gerieten die Publikumsmedien mehr und mehr auf den Themenzettel der Law and Society Association und damit in den Blick der Rechtssoziologie. Dabei ging es auf der einen Seite um die Berichterstattung der Medien über die Justiz. Auf der anderen Seite ging es um die damals populären Anwalts- und Gerichtsserien im Fernsehen. Damit wurde die Thematik breiter. »Recht im Film« stand nur noch pars pro toto für fact and fiction in der Popularkultur, insbesondere in den Publikumsmedien.

Während ich selbst mich mehr für den Zusammenhang von Medienwandel und Rechtsentwicklung interessierte – daraus wurde das Projekt Visuelle Rechtskommunikation – blieb Herr Machura dem Thema »Recht und Film« treu, etwa mit dem Projekt Kultivierungseffekte des Justiz- und Anwaltsfilms[3]. Auf der gerade angekündigten Tagung der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen in Basel 2018 organisiert er den Themenstrang »Recht und Medien«. Die jüngsten einschlägigen Veröffentlichungen sind wohl zwei Artikel in dem eingangs erwähnten Handbuch: Representations of Law, Rights, and Criminal Justice sowie (zusammen mit Michael Böhnke) The Legal System in German Popular Culture.

Nun ist aus dem Seminar also ein Handbuch geworden. Das ist nicht nur wegen der damit verbundenen Wissenschaftskarriere interessant, sondern weil die Handbuchreife einer Disziplin ein Anzeichen für die Konvergenz ihrer Wissensbestände bildet. Aber das ist Thema für ein neues Posting.

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[1] Francis M. Nevins hat zum Thema »Recht im Film« mehrere Veröffentlichungen vorgelegt, z.B. Through the Great Depression on Horseback. Legal Themes in Western Films of the 1930s, in: John Denvir (Hg.), Legal Reelism. Movies as Legal Texts, University of Illinois Press, Urbana 1996, 44-69; ders., Cape Fear Dead Ahead: Transforming A Thrice-Told Tale of Lawyers and Law, Legal Studies Forum 2000, 611-644; Using Fiction and Film as Law School Tools, in: Stefan Machura/Stefan Ulbrich (Hg.), FS Röhl, 2003, 175-181.

[2] Stefan Machura/Stefan Ulbrich, Recht im Film: Abbild juristischer Wirklichkeit oder filmische Selbstreferenz, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1999, Heft 1, 168-182; dies. (Hg.), Recht im Film, Nomos Verlag, Baden-Baden 2002; Stefan Machura/Peter Robson (Hg.), Law and Film, Blackwell, Oxford u.a. 2001; darin: Michael Böhnke, Myth and Law in the Films of John Ford (S. 47-63) sowie Stefan Machura/Stefan Ulbrich, Law in Film: Globalising the American Courtroom Drama (S. 117-132, auch in: Journal of Law and Society 28, 2001, 117-132); Stefan Ulbrich, Gerichtsshows als mediales Format und ihre Bedeutung für das Recht, FS Röhl, 2003, 161-174. Ferner als Baustein des Projekts Visuelle Rechtskommunikation von Stefan Machura und Stefan Ulbrich Recht im Film.

[3] Der DFG-Antrag trägt nur pro forma meinen Namen, weil Herr Machura damals nicht antragsberechtigt war.

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Rechtsdidaktik – so schnell ist das gegangen

Vor zehn Jahren konnten wir noch konstatieren, eine Fachdidaktik für die Juristenausbildung sei praktisch nicht vorhanden.[1] Deshalb war Rechtsdidaktik Thema von mehr als einem Dutzend Einträgen auf dem inzwischen eingestellten Blog Recht anschaulich und auch auf diesem Blog. Es gab guten Grund, das Fehlen einer Rechtsdidaktik zu beklagen und es war nicht schwer, ein paar kleine Steinchen in diese Lücke setzen. Dann wurde ab 2009 die Rechtsdidaktik durch das von der  Volkswagen Stiftung und der Stiftung Mercator gemeinsam ausgelobte und mit 10 Mill. EUR dotierte Programm »Bologna – Zukunft der Lehre« zum Selbstläufer. In Hmburg und Passau entstanden einschlägige Zentren. Seither hat die Rechtsdidaktik Konjunktur – und für mich war Schluss mit der Rechtsdidaktik. Erst durch einen Gastbeitrag in diesem Blog (Rezension zu Peter Kostorz, Grundfragen der Rechtsdidaktik von Andreas-Michael Blum) ist mir die Rechtsdidaktik wieder in den Blick gekommen. Nun hat mich auch noch die Anfrage für einen Beitrag zu einem neuen »Handbuch juristischer Fachdidaktik« erreicht. Ich will nicht wieder einsteigen. Aber jedenfalls will ich doch die Konjunktur notieren.

Eine Reihe mit »Schriften zur rechtswissenschaftlichen Didaktik« ist auf 9 Bände angewachsen, der jetzt kommt aus Österreich.[2] Eine zweite, von Bernhard Bergmans herausgegebene Jahrbuchreihe, erscheint seit 2012 im Berliner Wissenschaftsverlag.[3] Von Bernhard Bergmans im selben Verlag ferner 2014 die Monographie »Grundlagen der Rechtsdidaktik« an Hochschulen«. Es soll sich um den ersten Band eines auf vier Bände angelegten Werks handeln.[4] Bei Nomos erscheint seit 2013 eine Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft. Derselbe-Verlag kündigt noch einen »Kompetenztrainer Rechtsdidaktik« an.

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[1] Röhl/Ulbrich, Recht anschaulich. Visualisierung in der Juristenausbildung, 2007, S. 16.

[2] Patrick Warto/Jörg Zumbach/Otto Lagodny/Hermann Astleitner (Hg.), Rechtsdidaktik –

Pflicht oder Kür?, 1. Fachtagung Rechtsdidaktik in Österreich, Baden-Baden 2017.

[3] Bisher fünf Bände, die als »Jahrbuch der Rechtsdidaktik 2012, 2013/14«, »2015« und »2016« betitetelt sind.

[4] Dazu eine eher kritische Rezension von Nora Rzadkowski in ZDRW 2, 2015, 87-91.

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»Recht anschaulich« in New York

Aus dem Feuilleton der Heimlichen Juristenzeitung springt mir heute ein Bild ins Auge, das den Lesern von Rsozblog bekannt vorkommen wird, das Titelbild des Law-Comic »Bound by Law« von Keith Aoki, James Boyle und Jennifer Jenkins.  Um das Bild herum steht der Bericht von Miloš Vec über eine Ausstellung »Law‘s Picture Books: The Yale Law Library Collection« in New York.[1] Parallel dazu gibt es wohl eine weitere Austellung »Around the World with Law’s Picture Books« in der Law Library der Yale Law School selbst, die sich vor allem Exponaten aus anderen Ländern widmet.[2] Die beiden Ausstellungsmacher Michael Widener und Mark S Winer haben einen Katalog verfasst, der bei Talbot Publishing erschienen ist und für 39,95 $ angeboten wird.

So neu und aufregend scheint mir das alles nicht zu sein. Es geht bei den Austellungen wohl eher um ein museales Event, das seine Qualität durch die Kompetenz der Ausstellungsmacher bezieht, die sich auf einen reichen institutionellen Hintergrund stützen können. Der Bilderhype im Recht[3] hat sich wohl erschöpft. Der DTV Bild-Atlas Recht von Eric Hilgendorf, der zu den Ausstellungsstücken gehört, einst ein viel versprechendes Pionierwerk, hat keine Schule gemacht. Das gedruckte Bild ist von gestern. Der visual turn scheint durch den digital turn überholt worden zu sein. Auf dem Bildschirm ist alles Bild. Aber was das genau bedeutet, vermag ich nicht zu erkennen.

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[1] Unser Recht soll schöner werden, FAZ Nr. 237 vom 12. Oktober 2017 S. 14 (anscheinend nicht frei im Internet).

[2] Einige Details erfährt man aus einem Posting des Bibliohekars Mike Widener, der die Ausstellung Mark S. Weiner besorgt hat, sowie in einem Posting auf dem Legal History Blog.

[3] Den ich selbst mit einem Projekt zur visuellen Rechtskommunikation mit angeheizt hatte.

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Visuelle Energiewende

Bei der Vorbereitung eines Eintrags über Wirkungsforschung zur Energiewende bin ich auf den Fünften Monitoring-Bericht »Energie der Zukunft« (BT-Drucksache 18/10708) gestoßen. Nun frage ich mich: Ist der Bericht witzig oder ist er ein Witz?

Bemerkenswert zunächst, dass der Bericht die Zukunft vorweg nimmt, indem er sich selbst auf den 15. 12. 2017 datiert.

Natürlich handelt es sich um ein Schreibversehen. Aber witzig ist es schon.

Eher ein Witz ist die Illustration der Bundestagsdrucksache mit vielen bunten Bildern. Im August 2009 hatte ich im Blog »Recht anschaulich« unter der Überschrift »Schöne Bilder – oder?« über eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Broschüre mit dem Titel »Justiz auf einen Blick« geschrieben:

»Sie ist vom Inhalt mit Text und Tabellen durchaus nützlich. Die mitgeteilten Daten sind relevant. Der Text ist verständlich und die zahlreichen Tabellen klar und übersichtlich. Doch mehr als das. Der Titel ist Programm. Hier wird dem Auge etwas geboten. Auf 67 Seiten gibt es 20 Bilder, genauer Fotos, eines schöner (oder geleckter?) als das andere. Eine solche Ansammlung trivialer Bilder zum Recht findet man selten.«

Die Justizbroschüre war für das Publikum bestimmt. Da wären jedenfalls informative Bilder gerechtfertigt gewesen. Die Bundestagsdrucksache, um die es hier geht, richtet sich, wie nicht nur der Name, sondern auch § 63 EnWG und § 98 EEG sagen, an den Bundestag[1] — und er versorgt die Abgeordneten mit 46 Bildern, die allenfalls Stimmung verbreiten, aber keine Informationen tragen. Jedenfalls drei Beispiele seien vorgezeigt.

S. 12 zeigt auf der ganzen Fläche Solarmodule (hier verkleinert):

Und so geht es weiter. Besonders informativ finde ich das folgende halbseitige Bild auf S. 22, das, nach dem Kontext zu urteilen, »einen Paradigmenwechsel in der Erneuerbaren-Förderung« belegen soll.

Für alle, die nicht verstanden haben, folgt S. 42 ein ganzseitiges Foto von fünf Elektro-Smarts, die mit gelben Kabeln  an Ladesäulen festgebunden sind. Ich vermute, dieses Bild ist eine Konzession an die Grünen, denn es erinnert doch sehr an fünf Pferde, die vor dem Saloon angebunden sind.

Fraglos den Höhepunkt der informationsgeladenen Drucksache gibt das ganzseitige Bild auf S. 24.

Die Antwort auf die Frage nach dem Stand der Energiewende, die dem Leser hier nahegelegt wird, lautet nach meiner Interpretation: Im Kindergarten.

Damit ist die Reihe der ebenso schönen wie sinnlosen Bilder noch längst nicht erschöpft. Bei flüchtiger Durchsicht habe ich 46 davon gezählt.[2] Was lerne ich daraus: Visuell ist die Ernergiewende auf dem Marsch.

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[1] Allerdings ist dieser Bericht gleichzeitig als Broschüre erschienen, die sich an das allgemeine Publikum zu richten scheint; vgl. dazu die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

[2] Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass es daneben auch eine ganze Reihe durchaus sinnvoller Infografiken gibt.

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Blogbuch »Recht anschaulich« ist online

Das lange angekündigte Blogbuch »Recht anschaulich« ist nun endlich fertig. Es enthält alle Einträge aus dem 2013 eingestellten Blog »Recht anschaulich«. Die Beiträge wuden neu formatiert, aber inhaltlich nicht geändert. Nur einige offensichtliche Schreibfehler wurden berichtigt.

Aus dem Vorwort:

In den letzten Jahren meiner aktiven Tätigkeit an der Ruhr-Universität Bochum stand im Mittelpunkt der Forschungs-tätigkeit an meinem Lehrstuhl der Einfluss der Elektronischen Medien auf das Recht und das juristische Denken und hier insbe-sondere das Eindringen visueller Elemente in die Rechts-kommunikation. Ab 1999 wurden drei aufeinander folgende Projekte durchgeführt:

»Visuelle Rechtskommunikation«, gefördert von der Stiftung Volkswagen
»Recht anschaulich«, gefördert durch das Rektorat der Ruhr-Universität im »Innovationswettbewerb in der Lehre« 2001
»Kultivierungseffekte des Justiz- und Anwaltsfilms«, gefördert von der DFG.

Einzelheiten über die Projekte und Hinweise auf die daraus entstandenen Veröffentlichungen, überwiegend mit Links zum Download, stehen nach wie vor im Internetportal der Ruhr-Universität auf meiner Webseite.

Zu den Veröffentlichungen gehört der gemeinsam mit Stefan Ulbrich verfasste Band

Recht anschaulich. Visualisierung in der Juristenausbildung,
Herbert von Halem Verlag, Köln, 2007, 240 S., ISBN 978-3-938258-06-4 .

Bald nach Erscheinen des Bandes »Recht anschaulich« im Herbert von Halem Verlag im Jahre 2007 hatte mir der Verleger ein Begleitblog gleichen Namens eingerichtet. Das Blog diente mir nicht zuletzt als Materialsammlung für eine Neuauflage des Buches. Aber nachdem ich fünf Jahre lang regelmäßig gepostet hatte, sah ich keine Chance mehr für eine Neuauflage, nicht zuletzt weil mir der Mitautor abhandengekommen und ein Nachfolger nicht in Sicht war. Da auch meine Interessen sich verlagert hatten, habe ich das Blog »Recht anschaulich« nach dem letzten Posting vom 26. Februar 2013 eingestellt.

Buch und Blog »Recht anschaulich« waren insofern relativ erfolgreich, als sie halfen, den Start der juristischen Fachdidaktik anzuschieben. Bei der Niederschrift des Buches hatte ich mich natürlich nach einer juristischen Fachdidaktik umgesehen. Die Suche blieb damals ziemlich erfolglos. Eigentlich erst im Anschluss daran habe ich mich auch im Ausland umgeschaut. Mir war eingefallen, dass es ja in den USA seit eh und je ein gehaltvolles Journal of Legal Education gibt. Dann war ich auf das englische Centre for Legal Education in Warwick aufmerksam geworden. So habe ich dann im Blog »Recht anschaulich« die Forderung nach einer juristischen Fachdidaktik auch für Deutschland formuliert. Dann ging alles ganz schnell. Es ist ja oft so, dass man mit seinen Ideen nicht alleine ist. Die Ideen liegen sozusagen in der Luft und tauchen gleichzeitig an verschiedenen Stellen auf. Eine dieser Stellen war die juristische Fakultät in Hamburg, wo drei Assistenten 2009 ein Manifest schrieben »Von der Lehr- zur Lernorientierung – auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik«. [1]Judith Brockmann/Jan-Hendrik Dietrich/Arne Pilniok, Von der Lehr- zur Lernorientierung: Auf dem Weg zur rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Jura 2009, 579-585. Noch im gleichen Jahr legten die Volkswagen Stiftung und die Mercator Stiftung ein Programm zur Förderung der Hochschuldidaktik auf. Und die drei Hamburger waren dort mit einem Antrag erfolgreich.

Inzwischen ist die Rechtsdidaktik institutionalisiert. In Hamburg gibt es ein »Zentrum für rechtswissenschaftliche Fachdidaktik« und in Passau ein »Institut für Rechtsdidaktik«. In den Anfangsjahren habe ich noch mitgemacht, obwohl die Hochschuldidaktik eigentlich nicht mein Thema war. Daraus sind sogar Veröffentlichungen entstanden (Die Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, 2011, 67-78; Hans Christian Röhl/Klaus F. Röhl, Juristisches Denken mit Versatzstücken, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Methoden des Lernens in der Rechtswissenschaft, 2012, S. 251-258.)), und auch auf Rsozblog gab und gibt es eine Kategorie »Fachdidaktik der Rechtswissenschaft« mit 30 Einträgen.

Auch darüber hinaus haben einige konventionelle Veröffentlichungen Vorläufer in Postings auf dem Blog »Recht anschaulich«, und zwar

Logische Bilder im Recht, in: Butzer/Kaltenborn/Meyer, Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Friedrich E. Schnapp, 2008, S. 815-838.
(Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in: Ulrich Dausendschön-Gay/Christine Domke/Sören Ohlhus (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen Praxisfeldern, 2010, 281-311.
Die Macht der Symbole, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Baden-Baden: Nomos, 2010, S. 267-299.
Rezension zu Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, Frankfurt am Main 2011, Zeitschrift für Rechtssoziologie 32, 2011, 262-277.
Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, 51-75.

Nun muss und will ich mich auf Rechtssoziologie und die Allgemeine Rechtslehre konzentrieren. Rsozblog führt aber weiterhin die Kategorie »Recht anschaulich« für den Fall, dass mir zum Thema etwas auf- oder einfällt. Die beinahe 200 Einträge im Blog sollen jedoch nicht spurlos untergehen. Deshalb stelle ich sie hier als Blogbuch ins Netz.

 

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Judith Brockmann/Jan-Hendrik Dietrich/Arne Pilniok, Von der Lehr- zur Lernorientierung: Auf dem Weg zur rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Jura 2009, 579-585.

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In eigener Sache X: Blog »Recht anschaulich« ist eingestellt

Bald nach Erscheinen des Bandes »Recht anschaulich« im Herbert von Halem Verlag im Jahre 2007 hatte ich auf Anregung des Verlegers ein Begleitblog gleichen Namens eingerichtet, und ich habe dort bis zum Sommer letzten Jahres auch regelmäßig gepostet. Das Blog diente mir nicht zuletzt als Materialsammlung für eine Neuauflage des Buches. Für eine Neuauflage sehe ich jedoch keine Chance mehr, nicht zuletzt weil mir der Mitautor abhanden gekommen und ein Nachfolger nicht in Sicht ist. Aber auch meine Interessen haben sich verlagert. »Recht anschaulich« war ein unvorhergesehenes Nebenprodukt des letzten Forschungsprojekts meiner aktiven Zeit als Lehrstuhlinhaber, das sich mit der »Visuellen Rechtskommunikation« befasste.

»Recht anschaulich« war insofern relativ erfolgreich, als es den Start der juristischen Hochschuldidaktik anschob, nach der man damals vergeblich suchte. Inzwischen ist die Rechtsdidaktik institutionalisiert. In Hamburg gibt es ein »Zentrum für rechtswissenschaftliche Fachdidaktik« und in Passau ein »Institut für Rechtsdidaktik«. In den Anfangsjahren habe ich mitgemacht, obwohl die Hochschuldidaktik eigentlich gar nicht mein Thema war. [1]Vgl. dazu den Eintrag »Schluss mit der Rechtsdidaktik« vom 11. 3. 2009. Daraus sind einige Veröffentlichungen entstanden, [2](Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in: Ulrich Dausendschön-Gay/Christine Domke/Sören Ohlhus (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen … Continue reading und auch auf Rsozblog gab und gibt es eine Kategorie »Fachdidaktik der Rechtswissenschaft« mit 30 Einträgen. (Die Titel sind über die Seite »Inhaltsübersicht« unter der Kategorie aufgelistet.) Auch für die Rechtssoziologie gab von »Recht anschaulich« noch etwas zu lernen, nämlich aus der Erweiterung des Themas auf das »multisensorische Recht«, die von Colette Brunschwig in verschiedenen Veröffentlichungen und auf verschiedenen Tagungen betrieben wurde. Allerdings bin ich insoweit skeptisch geblieben. [3]Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, … Continue reading

Nun muss und will ich mich auf Rechtssoziologie und die Allgemeine Rechtslehre konzentrieren. Rsozblog führt aber weiterhin die Kategorie »Recht anschaulich« für den Fall, dass mir zum Thema etwas auf- oder einfällt. Vielleicht kann ich dort demnächst die beinahe 200 Postings von »Recht anschaulich« als Blogbuch einstellen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. dazu den Eintrag »Schluss mit der Rechtsdidaktik« vom 11. 3. 2009.
2 (Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in: Ulrich Dausendschön-Gay/Christine Domke/Sören Ohlhus (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen Praxisfeldern, 2010, 281-311; Die Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, 2011, 67-78; Hans Christian Röhl/Klaus F. Röhl, Juristisches Denken mit Versatzstücken, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Methoden des Lernens in der Rechtswissenschaft, 2012, S. 251-258.
3 Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, 51-75[https://www.rsozblog.de/wp-content/uploads/Röhl_Zur_Rede_-vom-multisensorischen_Recht_ZfRSoz_2012-13_.pdf]. Vgl. auch schon die Einträge »Multisensorisches Recht – taugt nicht einmal für die Kulturwissenschaften« vom 21. 11. 2009 und »Difficile est satiram non scribere« vom 28. 11. 2009.

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