Am 8. April findet in Greifswald eine Tagung zum Start der Internet-Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie der IVR [1]Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie statt, und ich sitze gerade an meinem Beitrag zum Stichwort »Grundlagen der juristischen Methodenlehre«, der mir allerhand Kopfzerbrechen bereitet. Am Rande möchte ich darin auch jedenfalls erwähnen, was ich die kleine Münze der Methodenlehre nenne, nämlich Arbeitstechniken und Kunstregeln, wie sie besonders in Anleitungen zur Fallbearbeitung im juristischen Studium und zur Erstellung von Gutachten und Urteil im Vorbereitungsdienst verbreitet werden. Da ist mir nun ein Gesichtspunkt wieder eingefallen, auf den ich früher in der BGB-Übung viel Wert gelegt habe, nämlich die Darstellung der Meinungen zu einer so genannten Streitfrage. Ich habe mich immer wieder geärgert über das, was ich die Meinungsleier, die Umstritten-ist-Methode oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter- und Repetitorenstil genannt habe, nämlich die Eröffnung der Prüfung einer Anspruchsgrundlage mit Feststellung, »das ist umstritten« gefolgt von den Gliederungspunkten »1. Meinung, 2. Meinung, 3. Meinung, Stellungnahme«. Meine Kritik und meinen Vorschlag, wie man es besser machen sollte, hatte ich meinen »Hinweisen zur BGB-Übung« notiert. Die »Hinweise« mögen zwar sonst veraltet sein. Aber die Meinungsleier ist anscheinend weiterhin gang und gäbe. Wegen der Formatierung ist es mir zu kompliziert, die beiden Seiten aus den »Hinweisen« hier einzurücken. Ich stelle daher das gesamte alte Manuskript ins Netz: Die Meinungsleier. Der geneigte Leser möge den Anfang bis S. 18 überschlagen.
Anmerkungen
↑1 | Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie |
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One comment on “Die Meinungsleier”
Gastbeitrag
Hohe Kultur
Schlechte Juristen erkennt man an ihrer mangelnden Fähigkeit zur überzeugenden Lösung von Fällen.
Von Claus-Wilhelm Canaris und Reiner Schmidt
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Gastbeitrag: Hohe Kultur
Unter der Überschrift „Kultur der Kumpanei“ hat diese Zeitung einen Beitrag der Kollegen Heinig und Möllers veröffentlicht, in dem anlässlich des Falles zu Guttenberg ein Rundumschlag gegen die wissenschaftsethische Seriosität der deutschen Jurisprudenz geführt wird. Reißerisch heißt es, dass „in wohl keinem anderen Fach Doktoranden so systematisch zum Regelbruch verleitet werden wie in der Rechtswissenschaft“ und dass hier „Fehlverhalten vorgelebt wird“. Dieser Beitrag hat in Juristenkreisen Unverständnis und Empörung ausgelöst. In der Tat verkennen die Autoren elementare Charakteristika der Jurisprudenz und weltweite Vorzüge des deutschen Rechtskreises, diffamieren Teile unseres Promotionswesens sowie bestimmte Publikationsformen und schrecken schlussendlich nicht einmal vor verleumderischen Worten zurück. Der Grundmangel besteht dabei darin, dass sie die Eigentümlichkeit, die im Praxisbezug der Rechtswissenschaft liegt, missachten und daher die Konsequenzen, welche dieser Bezug für die Wissenschaftlichkeit unseres Faches hat, ausblenden.
Bezeichnenderweise kritisieren die Autoren als „zentrales Problem den Mangel an Wissenschaft in der juristischen Ausbildung“, der angeblich darauf beruht, dass die Studierenden vor allem im Lösen von Fällen trainiert und geprüft werden. In Wahrheit ist es jedoch gerade die Falllösung, in der sich die Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz bewährt.