Zur interdisziplinären Verwendung der Netzwerkforschung I

Die Netzwerkforschung nimmt für sich in Anspruch, mehr oder weniger allen Disziplinen, ganz gleich ob Naturwissenschaften, Technik oder Sozialwissenschaften, Hilfe anbieten zu können. Daher ist es völlig legitim, dass auch die Rechtswissenschaft auf dieses Angebot zurückgreift. Es wäre aber auch nichts dagegen einzuwenden, wenn sie den Netzwerkbegriff nur metaphorisch verwendete. Die Rede von Netzwerken ist so verbreitet, dass sich das kaum vermeiden lässt. Problematisch ist nur, wenn sich Juristen mit dem Anspruch auf Interdisziplinarität auf den Netzwerkbegriff berufen, dann aber schreiben, was sie schon im Kopf haben, ohne die harte Netzwerkforschung zu rezipieren. Was dabei herauskommt, ist Reticulomanie. [1]Streitig ist, ob der Name dieser Psychose mit c oder mit k zu schreiben ist.
Wer das Netzwerk als Beschreibungskategorie [2]Ino Augsberg meint, wollte man Netzwerke bloß derart als empirisches Phänomen verstehen, so sei der Netzwerkbegriff nur ein Ersatz für anderweit längst bekannte und substantiierte Probleme. Der … Continue reading verwendet, sollte die Grenzen des Beziehungsgeflechts bezeichnen, von dem er spricht. Soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Kontext ergeben, sind die Entitäten zu benennen, die als Netzknoten in Betracht gezogen werden, und die Relationen zu spezifizieren, die als Kanten bedacht werden sollen.
Als Knoten oder Elemente eines sozialen Netzwerks kommen in erster Linie Akteure in Betracht, also Individuen und korporative Akteure aller Art (Staaten und Gebietskörperschaften, Behörden und Gerichte, Unternehmen und deren Filialen). Auch Ereignisnetzwerke können indirekt als soziale relevant sind, in juristischem Zusammenhang etwa Zitationsnetzwerke. Bei der Anwendung des Netzwerksbegriffs in rechtlichem Zusammenhang bleibt oft unklar, ob ein Akteursnetzwerk gemeint ist, also die Vernetzung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, von Wirtschaftsteilnehmern oder Wissenschaftlern, oder ob es um die inhaltliche Verknüpfung von Informationen und Argumenten geht, also um ein semantisches Netzwerk. Der Umgang mit semantischen Netzwerken wird problematisch, wenn man sich nicht auf die Beobachtung äußerlicher Beziehungen zwischen Bedeutungsträgern – Worte, Phrasen, Texte – beschränkt, sondern Bedeutung selbst beobachten will. Das ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, führt aber doch in all die Schwierigkeiten hinein, die mit der Erfassung von verbunden sind. Es bleibt verführerisch, juristische Kohärenzvorstellungen mit dem Netzwerk begriff in Verbindung zu bringen (»Law as a Seamless Web«). [3]Die Metapher stammt wohl von Frederic Maitland; dazu der Artikel » The Law Is A Seamless Web« aus dem Legal Theory-Lexicon von Lawrence B. Solum. Die Empirie dazu steuert bei: Thomas A. Smith, The … Continue reading
Keine sozialen Netzwerke sind Objektnetzwerke wie Stromnetze oder Verkehrsnetze. Immerhin kann es manchmal interessant sein, »objektive« Beziehungen zwischen Elementen, die in ihrer Eigenschaft als Organisation auch soziale Akteure in Betracht kommen, zu betrachten, etwa die räumliche Distanz zwischen Schulen, Gerichte oder Gefängnissen. Schließlich kann man auch die Relationen zwischen Akteuren und Ereignissen oder Objekten in so genannten bipartiten Netzwerken darstellen z.B. eingehende Klagen für verschiedene Kammern, Prüfungserfolg bei Kandidaten, Zitationsranking von Autoren).
Nicht alle Elemente passen als Knoten in ein- und dasselbe Netzwerk. Die Stadt z. B. hat im Netzwerk der Nachbarschaft keinen Platz, denn hier geht es nur um persönliche Beziehungen. Andererseits kann eine bestimmte Menge von Knoten in verschiedenen Netzwerken verbunden sein. Dieselbe Gruppe von Richtern kann einerseits dem Kantinennetzwerk angehören, das regelmäßig in der Kaffeepause zusammentrifft. Sie kann zugleich einen standespolitisch aktiven Zirkel bilden. Das Netzwerk ist also immer erst durch eine abgrenzbare Menge von Knoten und die Art der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen definiert. [4]Dorothea Jansen, Einführung in die Netzwerkanalyse, 3. Aufl., 2006, S. 58.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Streitig ist, ob der Name dieser Psychose mit c oder mit k zu schreiben ist.
2 Ino Augsberg meint, wollte man Netzwerke bloß derart als empirisches Phänomen verstehen, so sei der Netzwerkbegriff nur ein Ersatz für anderweit längst bekannte und substantiierte Probleme. Der Begriff sei dann vielleicht nicht völlig sinnlos, ab er doch weitgehend überflüssig (The Relevance of Network Models within the Juridic Discourse, German Law Journal 10, 2009, 383-394, S. 385).
3 Die Metapher stammt wohl von Frederic Maitland; dazu der Artikel » The Law Is A Seamless Web« aus dem Legal Theory-Lexicon von Lawrence B. Solum. Die Empirie dazu steuert bei: Thomas A. Smith, The Web of Law, 2005 (SSRN).
4 Dorothea Jansen, Einführung in die Netzwerkanalyse, 3. Aufl., 2006, S. 58.

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