Interdisziplinarität. Vor einem neuen Buch

Bevor ich mich von dem neuen Buch von Christian Boulanger, Julika Rosenstock und Tobias Singelnstein über »Interdisziplinäre Rechtsforschung«[1] einnehmen lasse, will ich meine eigene Position festhalten.

»Alle reden von Interdisziplinarität aber keiner tut es« (Veronika Fuest). Aber jedenfalls passen sich alle an, denn sie stehen unter dem Diktat der für die Wissenschaftsorganisation und Finanzierung zuständigen Instanzen, die bei praktisch allen Mittelanträgen, Akkreditierungen oder Evaluationen im Wissenschaftssystem Interdisziplinarität als Kriterium verwenden, vermutlich auch, weil dieses Kriterium einfacher zu handhaben ist als Qualität in der Sache.

Natürlich gibt es gute Gründe für die Forderung nach Interdisziplinarität. Wissenschaft hat sich in einer langen Geschichte in Disziplinen organisiert. Den Anfang machte die mittelalterliche Universität mit ihren vier Fakultäten, den Artes Liberales, Recht, Theologie und Medizin. Seit dem 18. Jahrhundert ist die Zahl der Disziplinen gewachsen. Im 20. Jahrhundert häuften sich die Spezialisierungen. Einen Eindruck von der Fülle der Fächer vermittelt die »Fachsystematik der Deutschen Forschungs-gemeinschaft«. Die historisch verfestigten Disziplingrenzen, so die Befürchtung, hindern die Wissenschaft daran, die Probleme der modernen Welt zu verstehen, denn die Probleme halten sich nicht an Fächergrenzen. Vielmehr hängt in der Welt (fast) alles mit allem zusammen.

In Deutschland startete die Diskussion um Interdisziplinarität in den Dekaden der Universitätsneugründungen nach 1960. In Bochum wurden alle 17 Fakultäten auf einem Campus angesiedelt in der Hoffnung, die räumliche Nähe werde zu sachlicher Kooperation führen. Ähnlich wurden die Universitäten in Bielefeld – hier unter der Ägide von Helmut Schelsky – und in Konstanz – dort mit Ralf Dahrendorf als Vordenker – daraufhin geplant, die Disziplinen zur Zusammenarbeit anzuhalten. Ein Erbe aus dieser Zeit ist das Zentrum für Interdisziplinäre Forschung in Bielefeld.

Von Anfang an war und ist Interdisziplinarität in erster Linie ein Problem der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die MINT-Fächer haben damit weniger Schwierigkeiten, weil sie mit einem relativ einheitlichen Wissenschaftsverständnis zur Sache gehen. Die inzwischen auch bei uns so genannten Humanities dagegen kämpfen und konkurrieren vorab um ihr Wissenschaftsverständnis. Die außerhalb der Rechtswissenschaft gewachsene postmoderne Epistemologie hat disziplinübergeordnete Vorstellungen von Rationalität oder gar Objektivität und Wahrheit durch Perspektivismus ersetzt. Die Konsequenz ist weniger ein toleranter und kooperativer Multiperspektivismus, sondern eher ein Konkurrenzkampf um die Durchsetzung der eigenen, für überlegen angesehenen Perspektive. So wurde die Rechtswissenschaft einst aufgefordert, sich zur Sozialwissenschaft zu transformieren. Jetzt reklamiert die Kulturwissenschaft alle Themen und Bereiche für sich. Künftig wird vielleicht eine auf der Basis künstlicher Intelligenz erneuerte Kybernetik übernehmen wollen.

Wie keine andere Disziplin sieht sich die Rechtswissenschaft der Forderung nach Interdisziplinarität ausgesetzt. Die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu den Herausforderungen der rechtswissenschaftlichen Forschung von 2012 gehen von der Vorstellung einer abgekapselten Jurisprudenz aus, wenn sie »die Öffnung der Rechtswissenschaft in das Wissenschaftssystem« für notwendig halten. Andere Disziplinen bleiben von einem so massiven Öffnungsimperativ verschont. Das hat viel damit zu tun, dass die Rechtswissenschaft in der Außenansicht weitgehend auf Rechtsdogmatik reduziert wird. Der Angriffspunkt für die Interdisziplinaritätsforderung ist damit letztlich das Werturteilsproblem, dass sich für die Rechtsdogmatik nicht ausräumen, sondern nur einhegen lässt. Deshalb erstreckt sich diese Forderung an die Jurisprudenz praktisch nur auf die so genannten Nachbarwissenschaften, die alle gemeinsam haben, dass sie sich in irgendeiner Weise mit Werten oder Wertungen befassen. Nachbarwissenschaften in diesem Sinne sind mehr oder weniger alle Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Sie alle könnten für die Einhegung des Werturteilsproblems hilfreich sein, solange sie das Problem als solches akzeptieren und nicht das Recht abschaffen wollen.

»Abschaffung des Rechts?« war das Thema des vierten Kongressses der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen vom 13-18. September 2018 in Basel. Karl Marx sah am Ende aller Klassenkämpfe den Staat und mit ihm das Recht überflüssig werden. In Basel überlegte man, ob das Recht soziologisch aufzuheben oder in funktionale Kybernetik zu überführen sei. Nichts wird so heiß gegessen, wie es auf der Speisekarte steht. Die Rechtswissenschaft ist für die Nachbarwissenschaften schwer genießbar, denn sie hat sich eine dicke Schale von Grundlagen- und Bindestrichfächern zugelegt. Sie reichen von der Rechts-Philosophie über die Rechts-Geschichte, die Rechts-Soziologie und die Rechts-Anthropologie bis hin zu Rechts-Ökonomik und zur Gerichts-Medizin. So scheint die Jurisprudenz vor Fressfeinden geschützt zu sein, weil sie sich die Nachbarwissenschaften ins Haus geholt hat. Die Kooperation ist allerdings immer (nur) bilateral, und die Fremddisziplin kommt stets erst nach dem Bindestrich. So bewahrt die Jurisprudenz ihre Identität. Man muss deshalb darüber streiten, ob die Institutionalisierung der Bindestrichfächer den Anspruch von Interdisziplinarität erfüllt.

Als Streithelfer drängt sich Luhmann mit der Unterscheidung von Reflexionstheorien und Beobachtertheorien auf. Reflexionstheorien bieten eine Selbstbeschreibung des Systems, Beobachtertheorien eine Fremdbeschreibung. Von Reflexionstheorien heißt es, sie seien unvermeidlich affirmativ, sie wiederholten auf einem elaborierten Niveau, was sie beschrieben, und machten sich damit die positive Selbsteinschätzung des Systems zu eigen.[2] Rechtsinterne (Selbst-)Beobachtung kann sich danach eine Welt ohne Recht nicht vorstellen. Als Grund wird angegeben, dass die Selbstbeschreibung der Funktionssysteme stets an deren Code ausgerichtet sei, die Selbstbeschreibung des Rechts also an dem Code von Recht und Unrecht, während die Fremdbeschreibung den Wissenschaftscode von wahr und unwahr verwende. In der Tat, Kriminologen, Rechtshistoriker und Rechtsoziologen usw. usw. wollen das Recht nicht abschaffen, sondern verbessern. Muss man ihnen deshalb das Prädikat der Interdisziplinarität verweigern? Ich schwanke hin und her, neige aber dazu, die Bindestrichfächer nicht per se für interdisziplinär zu halten. Jedenfalls die Rechtssoziologie ist für mich ein Zweig der Soziologie, die sich auf das Recht spezialisiert hat. Sie beobachtet das Recht von einem externen Standpunkt aus. Sie hat zwar den gleichen Gegenstand wie die Jurisprudenz, sie stellt andere Fragen und arbeitet mit anderen Methoden.[3] Aber ich kann dem üblichen Sprachgebrauch, der die Bindestrich-Fächer vorbehaltlos als interdisziplinär einordnet[4], nicht entgehen. Es wäre zu rigoros, ganz auf Luhmanns Unterscheidung abzustellen. Der Übergang von der Fremdbeobachtung zur Selbstbeobachtung ist wohl doch fließend. Interdisziplinarität wird auf verschiedenen Ebenen geübt, die sich nach dem Abstand zu der letztlich jedem Recht innewohnenden Wertung ordnen lassen.

Interdisziplinarität in diesem abstuften Sinne ist in weitem Umfang juristische Praxis. Am größten ist der Abstand auf der forensischen Ebene, also bei der Beweisaufnahme. Hier ist Interdisziplinarität selbstverständlich. Kriminalistik, Gerichtsmedizin und Rechtspsychologie haben sich darauf spezialisiert. Mediziner, Ingenieure, Rechnungsprüfer, Sozialarbeiter und Pädagogen sind als Sachverständige gefragt. Freilich würden die meisten Beobachter diese Ebene gar nicht als interdisziplinär akzeptieren, weil die Fremddisziplinen nur niedere Dienste leisten. Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme der Informationstechnologie, mit der juristisches Wissen bereitgestellt wird.

Wo immer Recht anzuwenden oder neu zu entwerfen ist, ist Wissen über den Objektbereich dieses Rechts erforderlich, und zwar auf zwei Stufen. Auf der ersten Stufe verweisen schon viele Rechtsbegriffe auf ein bestimmtes Weltwissen. Ist z. B. über die Transparenz einer Vertragsklausel zu urteilen, so möchte man wohl wissen, wie denn das Publikum die Klausel versteht. Hier lässt sich eine ganze Batterie von empirischen Methoden einbringen.[5] Auf der zweiten Stufe geht es um Folgenberücksichtigung. Aus den Nachbardisziplinen stehen dafür etwa Kriminologie und Verwaltungswissenschaft, Rechtswirkungsforschung und Evaluation, also Rechtstatsachenforschung in einem sehr weiten Sinne, bereit. Hier kommen, etwa wenn es um den Klimawandel geht, auch die MINT-Fächer ins Spiel. (Nicht nur) hier beginnt die Besserwisserei der Fremddisziplinen zu stören. An vielen Stellen wäre ein ignoramus et ignorabimus ehrlicher.[6]

Technologisch wird es, wenn bei Gericht und vor allem für die Gesetzgebung Prognoseentscheidungen zu treffen sind. Die Qualität von Werturteilen hängt zu einem erheblichen Teil von der Optimierung ihrer Wissensbasis ab.

Noch relativ vordergründig und technisch sind auch die Anstrengungen der Sozialpsychologie, die der Jurisprudenz bei der Aufklärung von Rationalitätslücken zur Seite springt. Dabei steht der ganze Katalog von Heuristiken und kognitiven Täuschungen[7] und von so genannten Alltagstheorien zu Debatte. Auch das, was sich über Entscheidungstheorie sagen lässt, wird hier eingebracht, etwa die Einflüsse, die von Gruppendynamik, Organisationsformen und Organisationskultur ausgehen.

Näher am Werturteilsproblem ist die Interdisziplinarität auf der Methodenebene. Zu Kooperation bieten sich alle Disziplinen an, die sich mit der Kommunikation und Interpretation von Symbolen und Texten befassen. Linguistik, Medientheorie, Hermeneutik, Literaturwissenschaft[8] und Ästhetik[9] sind gefragt. Auch insoweit geht es zunächst nur um die Einhegung von Werturteilen. Hier wäre am ehesten eine fächerübergreifende Integration von Methoden zu erwarten.

Die Wertungen des Rechts gehen in den Zustand der Gesellschaft ein und sind ihrerseits eine Reaktion auf diese Gesellschaft. Zu dem Zustand der Gesellschaft gehören auch interne und externe Vorstellungen über eine gerechte Verteilung von Rechten und Pflichten. Solche Vorstellungen sind nie einheitlich. Sie ändern sich laufend, und sie werden geändert, primär etwa durch Innovationen aller Art, durch Krisen und Katastrophen, sekundär durch Wissenschaft, die die realen Zustände beschreibt, und durch soziale Bewegungen, die bestimmte Zustände als Ungerechtigkeit anprangern, und die darin wiederum von Wissenschaftlern bestärkt werden. Hier liegt irgendwo der schwer bestimmbare Übergang vom operativen zum Reflexionswissen.

An dieser Stelle kann Interdisziplinarität zum Problem werden, wenn und weil es an einem einheitlichen Wissenschaftsverständnis fehlt. Es treten epistemologische Dissonanzen auf ähnlich denen, die Fuest zwischen Natur- und Gesellschaftswissenschaften beobachtet hat. Zwar haben die Juristen Verständnis für den interpretativen Ansatz der Soziologie und für qualitative Methoden. Ihnen fehlt jedoch weitgehend Verständnis für den radikalen Konstruktivismus und den damit verbundenen Perspektivismus. Trifft dann der Perspektivismus der Nachbarwissenschaften auf die Perspektive des Rechts, wächst aus Interdisziplinarität die Forderung an die Rechtswissenschaft, via Reflexion ihr Selbstverständnis zu revidieren. Dann geht es um Kompetenz oder gar um Macht. In dieser Situation beruft sich die Rechtswissenschaft auf die im Recht in seiner Gesamtheit gespeicherten Werte, auf den Eigenwert des Rechts, verhält sich also grundsätzlich affirmativ, und ist nur für partielle Änderungen offen, während andere Disziplinen die Werturteile des Rechts mit dem Anspruch ihrer Wissenschaftlichkeit ersetzen wollen.

Die Sozialwissenschaften haben vor bald 100 Jahren einmal die Vorstellung eines cultural lag eingebracht, der kulturellen Verspätung des Rechts. Dass dieses Nachhinken des Rechts sozusagen zu dessen Wesen gehört, wollen sie aber nicht akzeptieren. Umgekehrt kommen aus den Nachbarwissenschaften Vorstellungen, die als normative Rückschaufehler erscheinen können, weil sie als quasi apriorische Erkenntnis anbieten, was sich erst entwickelt hat. Das gilt etwa für den Feminismus, wenn er nicht in Rechnung stellt, dass es eigentlich die Modernisierung ist, die das traditionelle Geschlechterarrangement obsolet macht (und erst sekundär Vorstellungen von Geschlechtergerechtigkeit).

Rechtstheoretisch haben van Klinck und Taekema die Möglichkeiten und Grenzen von Interdisziplinarität im Recht aufgearbeitet.[10] Praktisch funktioniert die Kooperation der Rechtswissenschaft mit ihren Nachbarwissenschaften ganz gut, auch wenn immer mehr davon gefordert wird. Der Ertrag auf der höheren ganzheitlichen Ebene bleibt allerdings in der Schwebe. Das Standardvokabular beschreibt den Gewinn als besseres Verständnis, als Stärkung des Reflexionsvermögens und der Kritikfähigkeit. Schlüsselbegriffe sollen verschiedene Disziplinen verbinden, indem sie auf gemeinsame Aufmerksamkeits- und Arbeitsfelder verweisen. Deshalb spricht man auch gleichbedeutend von »interdisziplinären Verbundbegriffen«, »Kontaktbegriffen«, »Brückenbegriffen«, »Verweisungs-« oder »Vermittlungsbegriffen«. Wer es elaborierter mag, findet dafür verheißungsvolle Formeln.

»Die Sachstrukturen in der Umwelt des Rechtssystems müssen als Fremdreferenz in das autonome System wiedereingeführt werden, ohne das Postulat der Selbstregulierung der Abhängigkeiten und Unabhängigkeiten des Systems aufzugeben: Interne und externe Informationen wären über die Verknüpfung von Selbstreferenz und Fremdreferenz im System in ein ›überlappendes Netzwerk‹ von Rechtsargumenten zu übersetzen.« (Vesting, Rechtstheorie 2007 S. 121 Rn 232.)

Das alles bietet nicht mehr als Umschreibungen der »Irritationen«, von denen wir durch Luhmann wissen, dass sie durch »strukturelle Kopplungen« ausgelöst werden. Wichtiger scheint mir eine Einsicht aus der Verwendungsforschung[11] zu sein: Was die fremddisziplinäre Beobachtung des Rechts hervorbringt, wirkt nicht direkt, sondern diffundiert in Dekaden auch in die Rechtsdogmatik.

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[1] Springer Verlag. Angekündigt für Januar 2019.

[2] Dazu André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, 58ff; Stefan Kühl, Das Theorie- Praxis- Problem in der Soziologie, Soziologie 32, 2003, 7-19, S. 10.

[3] Vgl. Rechtssoziologie-online, § 1 Gegenstand und Methode der Rechtssoziologie.

[4] So nutzt Susanne Baer »Rechtssoziologie« als plakativen Titel ihres Lehrbuchs (2. Aufl. 2015). Nach dem Untertitel soll es sich um eine »Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung« handeln.

[5] Immer wieder aktuell wird z. B. die Frage, wie das Publikum bestimmte Symbole oder Texte versteht (Alexander Stöhr, Die Bestimmung der Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Plädoyer für eine empirische Herangehensweise, Archiv fuer die civilistische Praxis 216, 2016, 558-583; Omri Ben-Shahar/Lior Strahilevitz, Interpreting Contracts via Surveys and Experiments, SSRN 2017, 2905873; Hanjo Hamann/Leonard Hoeft, Die empirische Herangehensweise im Zivilrecht. Lebensnähe und Methodenehrlichkeit für die juristische Analytik?, Archiv fuer die civilistische Praxis 217, 2017, 311-336.)

[6] Vgl. Marco Wehr, Die Weltmeister im Wohlfühlen, FAZ vom 29. 12. S. 30.

[7] Bahnbrechend Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, 2005.

[8] Dazu auf Rsozblog Ein Carl Schmitt der Literaturwissenschaft und die Rechtstheorie: Hans Robert Jauß und die Folgeeinträge.

[9] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Zur Ästhetik des Rechts, SSRN 2018, https://ssrn.com/abstract=3191176.

[10] Bart van Klink/Sanne Taekema, A Dynamic Model of Interdisciplinarity, Limits and Possibilities of Interdisciplinary Research into Law, SSRN 2008, Abstract 1142847.

[11] Das ist die These vom These vom Verschwinden der Soziologie in der Praxis, die ich von Ulrich Beck und Wolfgang Bonß gelernt habe (Vgl. Röhl, Zur Bedeutung der Rechtssoziologie für das Zivilrecht, in: Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, 2000, 39-85).

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Häusliche Gewalt und evidenzbasierte Jurisprudenz

Im November 2018 erschien wieder die jährliche kriminalstatische Auswertung des Bundeskriminalamts zur Partnerschaftsgewalt. Obwohl die einschlägigen Opferzahlen leicht abgenommen haben, fand der Bericht in der Presse – zu Recht – große Aufmerksamkeit. Natürlich habe ich mich gefragt, was die Rechtssoziologie zum Thema zu sagen hat. Im Hinterkopf hatte ich Recherchen, die ich 2017 aus Anlass der Berliner Tagung zur Rechtswirksamkeitsforschung angestellt hatte, sowie den Aufruf von Hanjo Hamann zu einer evidenzbasierten Jurisprudenz[1]. Das Stichwort, unter dem diese drei Fäden zusammenlaufen, ist das Minneapolis-Experiment.

Evidenzbasierte Rechtssetzung sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Doch es gibt hohe Hürden. Zunächst bedarf es erheblicher Anstrengung, um empirische Forschung adäquat zu rezipieren. Das hat Hamann in seinem Buch »Evidenzbasierte Jurisprudenz« 2014 mustergültig (und abschreckend) beschrieben. Die zweite Hürde ist ein Graben, weil längst nicht immer einschlägige Empirie vorhanden ist. Wird Forschung erst ad hoc veranlasst, so bleibt sie punktuell. Mit Auftragsforschung schafft man keine kumulative Evidenz.

»Putting too much emphasis on the need to underpin legislative drafts with empirical data and scientific evidence could even produce counter-productive effects and turn evidence based policy-making into policy-based evidence-making.«[2]

Die dritte und höchste Hürde stellt sich aber erst mit der Frage, was Evidenz überhaupt leisten kann.

Mit dem Amtsantritt der Labour-Regierung 1997 wurde die Forderung nach einer Modernisierung Großbritanniens mit Hilfe einer evidence-based policy laut. Darunter verstand man »that policy and practice should be informed by the best available evidence.«[3] Eine Steigerung gegenüber einer evidence-based policy fordert das evidence-based movement, wie es insbesondere in der Medizin zu beobachten ist. Der Ehrgeiz geht darin, auf der Grundlage von RCTs, randomisierten kontrollierten Studien, sozusagen einen Goldstandard für Interventionen zu entwickeln. Die Rechtswirkungsforschung verfügt in der Regel nur über Empirie minderer Qualität, mehr oder weniger systematische Einzelstudien, qualitative Untersuchungen oder Erfahrungsberichte. Gesetzesevaluationen sind in aller Regel nicht wiederholbare Primärstudien. Selten werden unabhängige Parallelstudien in Auftrag gegeben.

Ein Ausnahmefall, in dem man ein zufallsgesteuertes kontrolliertes Experiment wirklich durchgeführt und sogar mehrfach wiederholt hat, ist das Minneapolis-Experiment[4], das mit dem Schlagwort arrest works best bekannt geworden ist.[5]

Im April 1984 veröffentlichten Sherman und Berk im American Sociological Review die Ergebnisse eines Praxisexperiments über den Erfolg von unterschiedlichen Maßnahmen der Polizei gegen Männer, die gegenüber ihrer Familie gewalttätig geworden waren[6]. Die Polizei reagierte entweder durch vorläufige Festnahme, durch eine Beratung der Beteiligten, teilweise verbunden mit einem Vermittlungsversuch, oder durch ein Gebot an den Täter, sich von der Familie vorläufig fernzuhalten. Welche Maßnahme sie wählten, entschieden die Beamten nicht, wie sonst üblich, nach Ermessen, sondern nach einem Losprinzip. Sie hatten jeweils an Ort und Stelle einen Umschlag zu öffnen, der ihnen vorgab, wie zu verfahren sei. Dabei zeigte sich, dass die Festgenommenen entschieden weniger rückfällig wurden als die anderen beiden Gruppen. Die Autoren schlossen daraus auf die abschreckende oder Denkzettel-Wirkung der Festnahme.

Dieser Artikel fand in den USA eine ungewöhnlich breite Aufmerksamkeit. Tageszeitungen und Fernsehstationen berichteten darüber, und alsbald begann in vielen Städten die Zahl der Festnahmen in vergleichbaren Fällen dramatisch anzusteigen.

Das National Institute of Justice (NIJ), das das Minneapolis-Experiment gesponsert hatte, war über das ungewöhnliche Echo dieser Untersuchung besorgt und veranlasste daher fünf Replikationen in anderen Städten. Eine erste Folgestudie, brachte noch eine weitgehende Bestätigung der Ergebnisse.[7] Allerdings wiesen die Autoren schon darauf hin, dass es sehr schwierig sei, kriminalpolitische Empfehlungen zu geben; so könne der Abschreckungseffekt verloren gehen, wenn der Arrest zur Regel werde, weil er dann, insbesondere auch von der Polizei, nicht mehr ernst genommen werden, was sie auch die Verhafteten merken lasse. Bei der Replikation in Milwaukee fielen die Ergebnisse anders aus.[8] Viele Männer wurden eher noch aggressiver, wenn sie aus dem Arrest zurückkehrten. Im Nachhinein suchte man dafür nach Erklärungen. Teilweise lag das an einer anderen Zusammensetzung der Bevölkerung, teilweise an der sehr unterschiedlichen Art, wie die Polizei in den verschiedenen Städten mit den Verhafteten umging.

Im Zusammenhang mit dem Minneapolis-Experiment hat der langjährige Herausgeber des Law & Society Review, Richard Lempert, gewarnt: »Do not rest policy change or analysis on a single study, no matter how good it is.« Erst Metastudien oder Forschungssynthesen könnten eine einigermaßen brauchbare Grundlage bieten.[9] Doch selbst das stellt die englische Wissenschaftstheoretikerin Nancy Cartwright in Frage.

Cartwright hält es für schwierig oder gar ausgeschlossen, einigermaßen zuverlässige Vorhersagen über die Wirkung von Interventionen zu machen, und zwar selbst dann, wenn man ein empirisch einwandfrei bestätigtes Vorbild hat. Empirie könne nur zeigen, dass eine Intervention an einem bestimmten Ort Wirkung gehabt habe, nicht aber dass sie an einem anderen Ort wirken werde. Das beste verfügbare Wissen reiche nicht aus, um die Wirksamkeit von Interventionen vorherzusagen.[10] Es reiche insbesondere nicht aus, eine causa sine qua non zu identifizieren und dann einzelne Drittvariablen zu kontrollieren. Dazu gebe es zu viele begleitende und überlagernde Bedingungen. Man muss also davon ausgehen, dass die Reaktion auf Recht grundsätzlich bereichsspezifisch und kontextempfindlich ist.

Danach fällt es schwer, die Forderung nach evidenzbasiserter Jurisprudenz durchzuhalten, zumal wenn man die Klage über die » (Nicht-)Verwendung von Evaluationsergebnissen in Politik und Verwaltung«[11] im Ohr hat. Aber bleibt eine andere Wahl?

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[1] Hanjo Hamann, Evidenzbasierte Jurisprudenz. Methoden empirischer Forschung und ihr Erkenntniswert für das Recht am Beispiel des Gesellschaftsrechts, 2014.

[2] Rob van Gestel/Jurgen de Poorter, Putting Evidence-Based Law Making to the Test, Judicial Review of Legislative Rationality, The Theory and Practice of Legislation 4, 2016, 155-185, S. 156.

[3] Sandra Nutley/Huw Davies/Isabel Walter, Evidence Based Policy and Practice: Cross Sector Lessons from the UK, ESRC UK Centre for Evidence Based Policy and Practice, Working paper 9, 2002, S. 1.

[4] Ein anderes Beispiel für eine Intervention, die anscheinend wirksam war, die sich aber nicht ohne weiteres von einem Ort zu jedem anderen übetragen lässt, war die Broken Windows-Strategie des New York Police Department. Dazu Henner Hess, Broken Windows. Zur Diskussion um die Strategie des New York Police Department, Kritische Justiz , 1999, 32-57 .

[5] Die Literatur ist umfangreich. Ein Kurzdarstellung bei Nick Tilley, Realistic Evaluation: An Overview, Paper Presented at the Founding Conference of the Danish Evaluation Society, September 2000.

[6]Lawrence W. Sherman/Richard A. Berk, The Specific Deterrent Effects of Arrest for Domestic Assault, ASR 49, 1984, 261-272. Über die Folgeuntersuchungen Richard Lempert, Empirical Research for Public Policy, With Examples from Family Law, Journal of Empirical Legal Studies 5, 2008, 907-926.

[7] Richard A. Berk/Phyllis J. Newton, Does Arrest Really Deter Wife Battery? An Effort to Replicate the Findings of the Minneapolis Spouse Abuse Experiment, ASR 50, 1985, 253-262.

[8] Lawrence W. Sherman/Janell D. Schmidt/Dennis P. Rogan/Douglas A. Smith, The Variable Effects of Arrest on Criminal Careers: The Milwaukee Domestic Violence Experiment, The Journal of Criminal Law & Criminology 83 , 1992, 137-169.

[9] Richard Lempert, Empirical Research for Public Policy, Journal of Empirical Legal Studies 5, 2008, 907-926. In diesem Sinn mit weiteren Nachweisen Hanjo Hamann, Evidenzbasierte Jurisprudenz, 2014, S. 122ff.

[10] Nancy Cartwright, Knowing What We Are Talking About, Why Evidence Doesn’t Always Travel, Evidence & Policy 9, 2013, 97-112; dies./Jeremy Hardie, Evidence-Based Policy, A Practical Guide to Doing it Better, York 2012.

[11] Hellmut Wollmann, Die Untersuchung der (Nicht-) Verwendung von Evaluationsergebnissen in Politik und Verwaltung, in: Sabine Kropp/Sabine Kuhlmann (Hg.), Wissen und Expertise in Politik und Verwaltung, Opladen 2014, S. 87-102.

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Erotisches Kapital als symbolisches Kapital

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

 

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Moralische Maschinen ans Steuer?

Jeder Student wird bereits in der ersten Strafrechtsvorlesung mit dem Notstandsproblem konfrontiert, das heute international als Trolley-Problem geläufig ist: Ein Waggon rollt führerlos auf eine Weiche zu und wird mit einem entgegenkommenden Personenzug zusammenstoßen, wenn nicht der Beobachter im Stellwerk die Weiche stellt. Dann wird der Waggon jedoch auf dem anderen Gleis einen Arbeiter überrollen. Der Handelnde hat also die Wahl, ob er durch sein Eingreifen einen Menschen tötet, um mehrere Menschen zu retten. Wie auch immer er sich entscheidet; er handelt rechtswidrig, denn das Menschenleben als Rechtsgut ist nicht abwägungsfähig. Entscheidet er sich, die Weiche zu stellen, so wird ihm ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand zugebilligt. Bleibt er untätig, so handelt er trotzdem im Sinne einer Unterlassung. Offen ist die Frage, ob er handeln muss, um das größere Unheil zu verhindern. Dazu müsste man ihm eine Garantenstellung zumuten. Die verträgt sich aber nicht mit dem Abwägungsverbot. Die Entscheidung bleibt schwierig. Eben deshalb handelt es sich um ein Dilemma.

Dieses Problem stellt sich heute – so jedenfalls scheint es – bei der Programmierung autonomer Fahrzeuge. Sollen bei einer drohenden Kollision eher die Insassen oder die Passagiere anderer Fahrzeuge oder Fußgänger gerettet werden, eher Frauen als Männer, eher Junge als Alte, eher Gesunde als Kranke, eher Menschen als Tiere? Juristisch gibt es eine klare Antwort nur für die Alternative Mensch oder Tier.

Es liegt nahe, in dieser Situation nach Volkes Meinung zu fragen. Das haben Wissenschaftler vom Massachusetts Institute of Technology getan.[1] Sie haben ins Internet gestellt, was sie eine Moral Machine nennen. Dort konnten Internetnutzer aus aller Welt für 13 Szenarien ihre Präferenzen angeben. Es soll 40 Millionen Teilnehmer gegeben haben. Dabei zeigten sich weltweit drei Präferenzen: Menschen vor Tieren, Mehrzahl vor Einzahl und jung vor alt. Die Präferenzen unterschieden sich etwas nach der Herkunftsregion. So war im Fernen Osten die Präferenz für das Alter höher, während in Süd- und Mittelamerika Jugend, Frauen und Tiere höher geschätzt wurden. Wenn man die Moralmaschine ans Steuer lässt, fährt sie also einen Schlingerkurs.

Das Problem scheint eine gewisse Ähnlichkeit mit der Verteilungssituation zu haben, die als Triage bekannt ist.[2] Der Begriff stammt aus der Militär- und Katastrophenmedizin. Wenn kurzfristig großer Andrang von Verwundeten oder Kranken entsteht, die mit den vorhandenen Mitteln nicht versorgt werden können, so erfolgt eine »Sichtung« und Einteilung in drei Gruppen (daher der Name). Die Schwerstverletzten mit geringen Überlebenschancen werden abgesondert und erhalten allenfalls noch Schmerzlinderung und Trost. Leichtverletzte, die auch später noch behandelt werden können, müssen warten. Die Behandlung konzentriert sich auf diejenigen, deren Versorgung besonders dringlich und zugleich erfolgversprechend ist. Die Situation der Triage ist in der medizinischen Versorgung längst zum Alltagsproblem geworden. Für Dialyse, Organtransplantation oder Intensivmedizin ergeben sich ständig Knappheitssituationen, in denen die Behandlung mehr oder weniger verdeckt nach dem social worth der Betroffenen zugeteilt wird. Bei der Triage verfährt man utilitaristisch, das heißt, die juristischen Abwägungsverbote gelten hier nicht. Der soziale Wert der Betroffenen wird quantitativ beurteilt. Das heißt, einer muss vor mehreren zurückstehen; gesund geht vor krank und jung vor alt.

Zu programmieren ist eine Abwägung unter Unsicherheit. Unsicher sind zunächst die empirischen Prämissen. Wer oder was kann mit welcher Wahrscheinlichkeit gerettet werden? Unsicher sind aber auch die normativen Prämissen? Juristen haben für diesen Fall tolle Formeln entwickelt.[3] Programmierer werden darüber aber wohl eher in Gelächter ausbrechen. Es spricht einiges für die Einschätzung der Ethikkommission des Bundes.[4] Sie bezweifelt, dass die ethischen Dilemmata, um die es hier geht, überhaupt normierbar und programmierbar seien, und kommt zu dem Schluss:

»Bei unausweichlichen Unfallsituationen ist jede Qualifizierung nach persönlichen Merkmalen (Alter, Geschlecht, körperliche oder geistige Konstitution) strikt untersagt. Eine Aufrechnung von Opfern ist untersagt. Eine allgemeine Programmierung auf eine Minderung der Zahl von Personenschäden kann vertretbar sein. Die an der Erzeugung von Mobilitätsrisiken Beteiligten dürfen Unbeteiligte nicht opfern.«

Weder Trolley-Problem noch Triage passen genau auf den fahrenden Automaten. Hier treffen nämlich Gefährder, Gefährdeter  und zur Handlung Aufgerufener zusammen. Sieht man Fahrzeug und Insassen als Einheit, so wäre an einen Notstand zur Selbstrettung nach § 35 StGB zu denken. Dann kommt es darauf an, ob der Handelnde die Gefahr »selbst verursacht« hat. Nackte Kausalität genügt hier zum Ausschluss der Entschuldigung nicht, volles Verschulden, wie früher nach § 54 a. F., ist aber auch nicht erforderlich. Ich bin ziemlich sicher, dass die Programmierung automatisierter Fahrzeuge darauf hinausläuft, zuerst die Insassen des Fahrzeugs zu retten, koste es was es wolle.

Nachtrag: Susanne Beck, Autonomes Fahren: Herausforderung für das bestehende Rechtssystem, Informatik aktuell, 20. 8. 2018, online. Weitere einschlägige Veröffentlichungen der Hannoveraner Strafrechtsprofessorin werden in deren auch sonst über das Strafrecht hinaus interessanten Schriftenverzeichnis angeführt.

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[1] Edmond Awad u. a., The Moral Machine Experiment, Nature 563, 2018, 59-64.

[2] Volker H. Schmidt, Veralltäglichung der Triage, Zeitschrift für Soziologie 25, 1996, 419-437; Weyma Lübbe, Veralltäglichung der Triage?, Ethik in der Medizin 13, 2001, 148–160.

[3] Matthias Klatt/Johannes Schmidt, Abwägung unter Unsicherheit, AöR 137, 2012, 545-591; Justus Quecke/Jan Sturm, Unsicherheit über Abwägung, Rechtstheorie 45, 2014, 113-131.

[4] Bericht der Ethikommission, Automatisiertes und Vernetztes Fahren, 2017.

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Bourdieus Sexdefizit

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

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Interdisziplinarität wird oft enttäuscht

Mit einem Kapitel zur Ästhetik des Rechts[1] haben wir versucht, den Juristenblick interdisziplinär zu weiten. Dabei sind wir u. a. auf das Judiz als das Geschmacksurteil der Juristen gestoßen. Bei Savigny und Ihering war vom »Takt« die Rede, den sich Juristen durch lange Übung erwerben, und mit dessen Hilfe sie komplizierte Zusammenhänge ordnen. Heute redet man lieber über Klugheit[2] oder Angemessenheit[3].

Als ästhetische Kategorie kommt der Sinn für Angemessenheit in Betracht. Das Prinzip der Angemessenheit, wie es von Klaus Günther entwickelt wurde, bewegt sich im Bereich der Reflexion. Es verlangt nach einem »Anwendungsdiskurs«, der eine »Angemessenheitsargumentation« zu der Frage entwickeln soll, ob eine allgemeine Regel unter Berücksichtigung aller Umstände auf den Einzelfall passt. Die eher unreflektierte Kompetenz, in Situationen mit wertenden Aspekten eine »angemessene« Entscheidung zu treffen, ist dagegen das Thema von Landweer. Es liegt, so möchte man sagen, in der Natur der Sache, dass sie aus dem Aspekt der Angemessenheit keine subsumtionsgeeigneten Maßstäbe ableiten kann.

Die verschiedenen Ansätze haben jenseits der erfahrungsgesteuerten Routine gemeinsam, dass es sich um Strategien des Umgangs mit komplexen Situationen handelt, die der Handelnde nur unvollständig analysieren kann. Es geht also um undeklarierte Methoden des Umgangs mit der von Simon so getauften bounded rationality. Psychologen bieten dafür einen Katalog von Heuristiken und kognitiven Täuschungen an. Soziologen bemühen eine Theorie der Frame-Selection, die eine »Vorstrukturierung des Handelns durch kognitiv-emotional verankerte Schemata« zugrunde legt.[4] Man würde nur gerne genauer wissen, wie diese Frames aussehen und wie sie entstehen. Hier wirken anscheinend die evolutionär entstandenen Schemata, die mit der Sozialisation allgemein erworbenen Frames und ihre spezifische Prägung durch die berufliche Praxis zusammen. Aber die Benennung operativer Strategien speziell der juristischen Praxis ist bisher nicht gelungen. Dagegen gibt es auf der Makroebene allerhand Vermutungen über implizites Wissen, kulturelle Codes, Natürlichkeits- und Normalitätsvorstellungen. Dem Juristen helfen sie nicht weiter als schon Savigny und Ihering gelangt waren[5].

Nun bin ich noch einmal dem Hinweis von Kroneberg auf das in der Soziologie geläufige Konzept einer Logik der Angemessenheit (logic of appropriatness) nachgegangen. Der Ertrag ist insofern positiv, als er Juristen in dem Glauben bestärkt, dass da etwas »dran ist«, wenn sie von Judiz usw. reden. Aber solche Affirmation ist wohl nicht Sinn der Interdisziplinarität.

Die »Logik der Angemessenheit« wird als Gegensatz zur der utilitaristischen Logik der Konsequenzen verstanden.[6] Auch ein utilitaristisches Kalkül ist danach eingebettet in einen ideellen und normativen Kontext mit daraus resultierenden Praktiken und entsprechenden »Logiken«, nach denen Akteure ihr Handeln bemessen. Von einer »Logik« kann indessen keine Rede sein.

»… the core intuition is that humans maintain a repertoire of roles and identities, each providing rules of appropriate behavior in situations for which they are relevant. Following rules of a role or identity is a relatively complicated cognitive process involving thoughtful, reasoning behavior; but the processes of reasoning are not primarily connected to the anticipation of future consequences as they are in most contemporary conceptions of rationality. Actors use criteria of similarity and congruence, rather than likelihood and value. To act appropriately is to proceed according to the institutionalized practices of a collectivity, based on mutual, and often tacit understandings of what is true, reasonable, natural, right, and good.«[7]

Was folgt, kann man als Bestätigung der juristischen Hermeneutik lesen. Es muss eben alles an System, Situation und Selbstverständnis angepasst werden oder sein. Über die Maßstäbe der Angemessenheit erfahren wir nur eine Trivialität, nämlich dass eine klare »Logik« der Situation über eine unklare dominiert. Letztlich geht es um eine Differenzierung der Theorie der Rationalwahl. Rational choice als Grundprinzip hat zur Folge, dass die Handlungswahl dem Ziel der möglichst effizienten Nutzenproduktion folgt und deshalb zweckrational die Konsequenzen des Handelns in Rechnung stellt. Normen sind dabei nur Randbedingungen (=Rechnungsposten). Erst wenn die Rechnung unübersichtlich wird – was seine Ursache auch in unklaren Normen haben kann – tritt an die Stelle des Berechnens möglicher Folgen die Frage nach Angemessenheit des Handelns im Hinblick auf die gegebene Situation. »Dabei versucht der Akteur seine Unsicherheit über den Charakter der Situation aufzulösen und zu einer möglichst angemessenen Situationsdefinition zu gelangen.« Es hilft wenig, dass Kroneberg den »Angemessenheitsglauben« mit USinn formalisiert und in seine MFS-Formel (Modell der Frame-Selektion) einstellt. U steht dabei für (Subjective Expected) Utility. Wie die Angemessenheit näher bestimmt werden kann, erfahren wir nicht. So könnte USinn auch für Unsinn stehen.

Nachtrag vom 1. 12. 2020: Mit dem Sinn für Angemessenheit befasst sich erneut Hilge Landweer: Der Sinn für Angemessenheit als Quelle von Normativität in Ethik und Ästhetik, in: Kerstin Andermann/Undine Eberlein (Hg.), Gefühle als Atmosphären, 2011, 57-78, und jetzt wieder: Warum Normen allein nicht reichen. Sinn für Angemessenheit und Rechtsgefühl in rechtsästhetischer Perspektive, in: Eva Schürmann/Levno von Plato (Hg.), Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht, 2020, 63-84. Sie fasst zuzsammen (S. 83):

»1. Angemessenheit ist auf die jeweilige Situation bezogen. Wegen der Abhängigkeit von der Besonderheit der jeweiligen Situation kann sie nicht als Norm expliziert werden, denn Normen gelten übersubjektiv und situationsunabhängig. 2. Dass wir den Begriff ›angemessen‹ sinnvoll verwenden können, weist darauf hin, dass wir ein menschliches Vermögen zur erforderlichen feinkörnigen Wahrnehmung von Situationen unterstellen. Diese Fähigkeit bezeichne ich als ›Sinn für Angemessenheit‹. 3. Der Sinn für Angemessenheit muss für die in einer Situation relevanten Wertungen empfänglich sein und Wertungen vornehmen können. Das verlangt mehr als bloß eine sinnliche und kognitive Wahrnehmung von Sachverhalten; dieses Vermögen muss affektiv fundiert sein.«

_____________________________________________

[1] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Zur Ästhetik des Rechts, SSRN 2018.

[2] Arno Scherzberg, Wird man durch Erfahrung klug?, Internetpublikation, 2008.

[3] Klaus Günther, Der Sinn für Angemessenheit. Anwendungsdiskurse in Moral und Recht, 1988; Hilge Landweer, Der Sinn für Angemessenheit als Quelle von Normativität in Ethik und Ästhetik, in: Kerstin Andermann/Undine Eberlein (Hg.), Gefühle als Atmosphären, 2011, 57-78.

[4] Clemens Kroneberg, Wertrationalität und das Modell der Frame-Selektion, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 59 , 2007, 215-239.

[5] Dazu Stephan Meder, Missverstehen und Verstehen. Savignys Grundlegung der modernen Hermeneutik, 2004 (S. 55ff).

[6] James G. March/Johan P. Olsen, Rediscovering Institutions, 1989, S. 160-163; dies, The Institutional Dynamics of International Political Orders, International Organization 52, 1998, 943-969; Hartmut Esser, Soziologie Bd. 5: Institutionen, 2000, S. 92ff.

[7] James G. March/Johan P. Olsen, The Logic of Appropriateness, in: The Oxford Handbook of Political Science 2011, 478-497, S. 479.

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Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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