Bourdieus tauschtheoretische Analyse des Geschlechterverhältnisses ist keine

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Tod in der JVA Kleve. Hat der Haftrichter geschlafen?

Nach dem tragischen Tod eines Syrers, der wegen einer Personenverwechslung zu Unrecht in Untersuchungshaft saß und nach einem Feuer in der Zelle seinen Brandverletzungen erlegen ist, sucht man bei der Polizei und unter dem Personal der JVA nach den Schuldigen. Kein Wort davon, dass der arme Mann nach seiner Festnahme nach §§ 115f StPO einem Richter vorgeführt worden sein muss, der den Vollzug des Hamburger Haftbefehls bestätigt hat. In § 115a II 2 StPO heißt es: »Ergibt sich bei der Vernehmung, dass … der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.« Das bedeutet doch wohl, dass der Haftrichter sich von der Identität des Ergriffenen überzeugen muss. Hat da vielleicht auch der Richter nicht aufgepasst? Ich habe hier schon einmal auf die Befürchtung hingewiesen, dass der Richtervorbehalt, der gravierende Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt wird, wie man es erwarten darf.

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Recht und Kunst und »Kitsch für Kluge Köpfe«

Der Jurisprudenz wird empfohlen, auf die dissidenten Stimmen von Literatur und Kunst zu lauschen. Das will freilich ohne einen gewissen Zynismus nicht gelingen. Ich habe großes Verständnis dafür, dass die Printmedien, denen die Abonnenten fortlaufen und die Werbeeinnahmen wegbrechen, neue Einnahmequellen generieren. So halte ich es auch für legitim, dass die FAZ das Geltungsbedürfnis ihrer Leser über ein Angebot von ebenso überflüssigem wie überteuertem Chichi monetarisiert. Heute fand ich in der FAZ eine Beilage »Ausgesuchtes für Kluge Köpfe«, mit der für Skulpturen und Grafiken von Markus Lüpertz geworben wude, die Skulpturen zum Preis von 14.000 EUR, die dazu passenden Grafiken für 1.600 EUR. Über den Kunstbegriff kann man unendlich räsonnieren. Markus Lüpertz ist fraglos ein renommierter Künstler. Wer wollte bezweifeln, dass die Arbeiten des langjährigen Rektors der Düsseldorfer Kunstakademie eben als Kunst gelten müssen? Zu Lüpertz als Künstler – so meinte ich bisher – hätte Julia Voss in der FAZ vom 13. 10. 2009 bereits das Erforderliche gesagt. Mit der Aufnahme in die Selektion hat die FAZ Lüpertz nun definitiv in die Kitschecke gestellt, in die er gehört.

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Bourdieus blinder Fleck: Die Patriarchalisierung als Gewaltstreich

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

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Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Der Lit-Verlag hat das Buch jetzt zum Gratis-Download bereitgestellt. Der Link findet sich etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Eine Tagung über die Reine Rechtslehre auf dem Prüfstand

Ich bin ein Kelsen-Fan (und bekennender Banause). Aber die für September 2018 angekündigte Kelsen-Tagung der IVR in Freiburg halte ich für überflüssig. Gibt es keine wichtigeren Themen? Vielleicht ist noch nicht alles Denkbare über Kelsen gesagt worden, sicher noch nicht von jedem. Aber wer nicht Kelsen-Schriftgelehrter werden will, findet genug Hilfen, um auf die Schultern des Riesen zu klettern.

Matthias Jestaedt, einer der Organisatoren der Tagung, wurde in einem Diskussionsbericht mit der Bemerkung zitiert, Kelsen, der Zeitgenosse Einsteins, sei »Urheber einer juristischen Relativitätstheorie«. Ein passender Vergleich: Kelsen als Einstein der Rechtstheorie. Ich ziehe daraus allerdings andere Konsequenzen, als es die Kelsianer heute tun. Sie vertiefen sich in Biographie und Werkgeschichte. Der Vergleich spricht jedoch dafür, Kelsens Theorien, kontextfrei zu benutzen. Das ist keine Geringschätzung, sondern bedeutet, ganz im Gegenteil, dass es hinter zentrale Theorien Kelsens kein Zurück mehr gibt. Vorwärts also!

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Geisteswissenschaftler fürchten keine Raubjournale

Der Hype um Fake-Journale, Raubverlage[1] und Pseudowissenschaft lässt die Geisteswissenschaften unberührt, nicht, weil es sie dort nicht gäbe, sondern deshalb, weil jeder Leser selbst verantwortlich ist für das, was er rezipiert. Sonst wäre er kein (Geistes-)Wissenschaftler.

Lange galten die Verlage als Garanten für die Qualität ihrer Publikationen. Bei Sammelbänden und Zeitschriften teilten sie diese Verantwortung mit Herausgebern. Dann kamen die Dissertationsdruckeien wie Peter Lang, der Lit-Verlag und andere, wo Doktoranden ihre Arbeiten, die früher regelmäßig als Manuskript vervielfältigt wurden, gegen Geld publizieren konnten. Einige haben sich inzwischen zu relativ angesehenen Verlagen gemausert. Schon zuvor hatten Traditionsverlage wie Mohr Siebeck begonnen, Habilitationsschriften und später auch Dissertationen gegen Geld zu drucken. Dass der Autor für seine Publikation zahlt, ist schon lange kein negatives Qualitätskriterium mehr.

Juristische Zeitschriften arbeiten meines Wissens auch heute noch ohne ein förmliches Review-Verfahren. In den Sozialwissenschaften, die auch empirische Arbeiten veröffentlichen, ist das Review-Verfahren dagegen wohl inzwischen die Regel. Die Zeitschrift für Rechtssoziologie war in Deutschland Schrittmacher.

Die Umwälzungen in der Publikationslandschaft haben ihre Ursache natürlich in der Entwicklung der Textverarbeitungssysteme, der Drucktechniken und vor allem des Internets. Geld und damit der Markt waren als Qualitätsfilter nicht zu verachten. Noch immer hat dieser Filter bei gedruckten Texten eine gewisse Relevanz. Das neue Misstrauen gilt in erster Linie dem Open Access. Aber gerade die armen Geisteswissenschaftler sind auf Open Access angewiesen.

Ich habe keinen Überblick, ob es für die Geisteswissenschaften eine relevante Fake-Journal-Szene gibt. Wollte man ein fehlendes (ernsthaftes) Reviewverfahren als Kriterium ansehen, so wäre   Social Science Research Network (SSRN) , das heute 810.845 research papers anbietet, das größte Fake-Forum überhaupt. Dort ist die Publikation zwar kostenlos. Geprüft werden nur gewisse formale Eigenschaften des Textes.[2] Aber der Verlag Elsevier, der SSRN betreibt, wird schon wissen, wie er damit sein Geld verdient.[3]

Die große Mehrzahl der Veröffentlichungen aus SSRN ist seriös. Viele der dort erscheinenden Manuskripte sind so genannte Preprints oder Postprints. Auch Deutsche Max-Planck-Institute bedienen sich dieser Plattform. Es wäre jedoch falsch zu sagen, dass SSRN per se ein Garant für wissenschaftliche Qualität ist. Bei jedem einzelnen Paper muss der Rezipient selbst einschätzen, was er davon halten will. Auch Geisteswissenschaftler sind autoritätsgläubig. Deshalb achten sie auch auf formale Kriterien und nicht zuletzt auf bekannte Namen. Aber auch bekannte Autoren produzieren manchmal Schrott. Was den Geisteswissenschaftler auszeichnet, ist letztlich die Fähigkeit, selbst die Qualität eines Textes einzuschätzen. Dazu verhelfen ihm Bildung, Ausbildung, Erfahrung und vor allem Arbeit. »Betrügerische Forschung spekuliert ja gerade darauf, dass ein Beitrag gelistet, aber nicht gelesen wird.«[4]

Die Gefahr für die Qualität der Geisteswissenschaften kommt nicht von pseudowissenschaftlichen Veröffentlichungen, sondern daher, dass man sich von Strömungen des aktuellen Diskurses mitreißen lässt.

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[1] Früher verstand man unter Raubverlagen solche, die urheberrechtlich geschützte Werke reproduzierten.

[2] Ich habe das ausprobiert, indem ich selbst einen Text dort eingestellt habe: Rechtsästhetik in der Allgemeinen Rechtslehre = http://ssrn.com/abstract=3191176.

[3] Auf ScenceBlogs wurde von einem Vornamen (Thilo) die Vermutung geäußert, dass der Hype durch Großverlage wie Elsevier ausgelöst worden sei oder ihnen jedenfalls nutze, um Open Access zu diskreditieren.

[4]  Thomas Thiel in der Heimlichen Juristenzeitung: Gefahren aus dem Darknet.

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Die Dialektik der (männlichen) Herrschaft II

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

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Lit Verlag Münster, 2020.

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Nachtrag: Das Buch ist jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Rechtsästhetik in der Allgemeinen Rechtslehre

Rechtsästhetik hat »Recht und Literatur« als Thema in den Hintergrund gedrängt. Daher haben wir uns entschlossen, für die Neubearbeitung der »Allgemeinen Rechtslehre«[1] einen entsprechendes Kapiel vorzusehen. Einen Entwuf haben wir vorab bei SSRN eingestellt: http://ssrn.com/abstract=3191176.

Nachtrag: Bei unserem Entwurf ist uns sicher vieles entgangen, darunter auch der aesthetic turn der politischen Theorie.[2] Es ist wohl kein Zufall, dass der aesthetic turn zunächst für den internationalen Bereich in Anspruch genommen wurde[3], vielleicht in der Hoffnung, dass dort die normative Kraft des Ästhetischen hartes Recht ersetzen könne. Upendra Baxi knüpft an den aestetic turn der Politikwisschaft an und bedenkt die Universalität der Menschenrechte vom Standpunkt postkolonialer Kritik[4], füllt aber den vielversprechenden Titel seines Aufsatzes nicht aus.

Die Konjunktur der Rechtsästhetik nimmt Fahrt auf. Soeben ist bei Nomos erschienen: Eva Schürmann/Levno von Plato (Hg.), Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht. Untersuchungen zu Formen und Wahrnehmungen des Rechts, 2020. Ein zweiter Sammelband ist halbwegs einschlägig: Gabi Schlag/Axel Heck (Hg.), Visualität und Weltpolitik. Praktiken des Zeigens und Sehens in den Internationalen Beziehungen, 2020.

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[1] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl., 2008.
[2] Nikolas Kompridis (Hg.), The Aesthetic Turn in Political Thought, New York 2014.

[3] Roland Bleiker, The Aesthetic Turn in International Political Theory, Millennium 30, 2001, 509-533.

[4] Upendra Baxi, Aesthetics of Human Rights: Law, Language and Performatives, Journal of the Indian Law Institute 58, 2016, 1-14.

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Die Dialektik der (männlichen) Herrschaft I

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

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Nachtrag: Das Buch ist jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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