Recht muss anthropozentrisch bleiben – was sonst? Ein Recht für Cyborgs?

Die natürlichen Artgrenzen zwischen Menschen und anderen Lebewesen und ebenso zwischen Lebewesen überhaupt und Maschinen sind erstaunlich fest. Durch Gentechnik und Neuromanipulationen, Robotik und künstliche Intelligenz könnten sie in Bewegung geraten. Sie sollten verteidigt werden, so jedenfalls mein anthropozentrischer Standpunkt.

Kentauren, Meerjungfrauen und andere Mischwesen sind uns aus der Mythologie vertraut. Wir lieben die Mythologie, aber eben doch nur als solche.

Die Beschäftigung mit künstlichen Menschen und Chimären, mit Homunculi, Androiden, Maschinenmenschen und belebten Puppen, hat eine lange literarische und künstlerische Tradition.[1] Sie beginnt mit der Pygmalion-Sage und Geschichten von Golems. Im 18. Jahrhundert deutete de La Mettrie den Menschen als Maschine, und geniale Handwerker bauten mechanische Puppen. E. T. A. Hoffmann setzte ihnen mit dem »Sandmann« ein literarisches Denkmal, und Mary Shelley schuf 1817 mit »Frankenstein« das Schreckgespenst des modernen Demiurgen. Wir schätzen Literatur und Kunst, auch wenn sie uns zeigen, dass wir als Menschen wohl gar nicht so gottesebenbildlich sind.

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hat sich der Film des Themas angenommen (Golem, Frankenstein, Metropolis). In der zweiten Hälfte rücken Robotertechnik und künstliche Intelligenz die Idee vom künstlichen Menschen ein Stück näher an die Realität. Erneut geht der Film mit seinen Phantasieprodukten voraus. Ridley Scotts Film »Blade Runner« (1982) bietet eine postmoderne Aneignung des Golem-Mythos. Auch John Camerons Terminator-Filme mit Arnold Schwarzenegger in der Hauptrolle greifen das im Mythos des Golems enthaltene Albtraumszenario auf. Nachdem das Internet zum Leitmedium geworden ist, konnte es nicht ausbleiben, dass auch dort künstliche Menschen wie Kyoko Date, Lara Croft und Virtual Valerie entstanden sind. Die Schar der Avatare – so werden die virtuellen Kunstwesen im Internet nach den Halbgöttern in Menschengestalt aus der indischen Mythologie genannt – wächst unaufhörlich.[2] Wir freuen uns an solcher Unterhaltung und hoffen inständig, dass Phantasie nicht  zur Realität wird.

Mischwesen aus Mensch und Maschine, aus biologischen und künstlichen Teilen haben als Cyborgs einen Namen. Er sich leitet sich vom englischen cybernetic organism ab und wurde 1960 erfunden, als man überlegte, ob es für die Raumfahrt nicht sinnvoller sei, die Körper der Astronauten an die Umgebung im Weltraum anzupassen, als im Weltraum eine Erdatmosphäre herzustellen. Seither steht der Ausdruck für alle realen und virtuellen Versuche, vorhandene Menschen in irgendeiner Weise technisch umzukonstruieren, sozusagen für menschliche Hybriden.

Längst ist selbstverständlich, dass einem Menschen lebloses Material implantiert wird – Zähne, Linsen, künstliche Gelenke, Herzklappen. Kaum weniger selbstverständlich sind einwachsende Transplantate anthropogener Natur. Dem Herzschrittmacher werden auf Dauer weitere intrakorporale Maschinen (Kunstniere, Kunstherz) folgen. Auf das Tissue-Engineering folgt das Neuro-Engineering.[3] Bisher hat auch insoweit die empirische Grenze um den Menschen gehalten. In der Welt, in der ich lebe, hat es meines Wissens noch nie einen Zweifel gegeben, ob wir es mit einem Menschen, mit einer Maschine oder mit einem Cyborg zu tun haben. Wenn Stephen Hawkins sich an seinem 75. Geburtstag die Frage gefallen lassen musste, ob er ein Cyborg sei, weil er nicht nur auf den Rollstuhl, sondern auch auf einen hochentwickelten Computer zur Kommunikation angewiesen ist[4], war das geschmacklose intellektuelle Koketterie.

Die Rede von den Cyborgs ist durch Donna Haraways »Manifesto for Cyborgs« von 1985 prominent geworden.[5] Für Haraway, eine Biologin und feministische Sozialistin, die an der Universität Stanford tätig ist oder war, war der Cyborg eine Metapher, mit der sie dazu aufrief, die Geschlechtergrenzen zu negieren. Um den Cyborg baute sie einen als »blasphemisch« stilisierten Mythos, in dem nicht nur die Grenze zwischen Mann und Frau, sondern auch diejenige zwischen Tier und Mensch verschwinden sollte. Das heißt, sie opferte die Menschlichkeit für die Befreiung der Frau. Damit tat sie den Frauen keinen Gefallen.

Nunmehr könnte die Grenze zwischen Mensch und Tier wirklich durchlässig werden, nachdem die experimentelle Biologie Verfahren entwickelt hat, mit denen Zellen oder Zellbestandteile von zwei Arten gemischt werden können. Bisher handelt es sich dabei zwar nur um Grundlagenforschung, die nicht zu selbständig lebensfähigen Wesen führen soll. Aber nach aller Erfahrung wird eines Tages gemacht, was machbar ist. Noch gibt es einen Konsens, dass die Artgrenze zwischen Mensch und Tier jedenfalls soweit geschützt werden soll, dass keine lebensfähigen Mischwesen entstehen.[6] Der antihumanistische Grundton von Donna Haraway, der Tierrechtsbewegung und den Human Animal Studies stellt diesen Konsens in Frage. Daher wird es Zeit zu sagen: Es kommt nicht darauf an, ob es eine definitive Grenze zwischen Mensch und Tier gibt – es gibt sie nicht –, sondern darauf, ob wir diese Grenze wollen. Ich will sie.

___________________________________

[1] Klaus Völker, Hrsg., Künstliche Menschen, 1971; Pia Müller-Tamm/Katharina Sykora, Hrsg., Puppen, Körper, Automaten, 1999.

[2] In ganz anderer Weise spielen auch Kunstwesen eine Rolle in § 131 StGB. Diese Vorschrift verbietet Gewaltdarstellungen nicht nur, wenn sie sich gegen Menschen richten, sondern seit einer Gesetzesänderung von 2003 auch dann, wenn »menschenähnliche Wesen« betroffen sind. Michael Köhne erörtert, ob diese Bestimmung mit dem Analogieverbot verträglich ist (Die Strafbarkeit gleichartiger Verhaltensweisen, ZRP 2009, 87 f.).

[3] Vgl. dazu die vermutlich schon wieder überholten Informationen auf der Seite »Hirnforschung des Deutschen Ethikrats.

[4] Alexander Armbruster/Roland Lindner, Was wird der Mensch?, FamS vom 7. 1. 2016.

[5] Socialist Review 80, 1985, 65-108; deutsch in: Donna Haraway, Die Neuerfindung der Natur. Primaten, Cyborgs und Frauen, 1995. 33- 72.

[6] Deutscher Ethikrat, Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung, Stellungnahme, 2011.

Ähnliche Themen

Ästhetische Diskriminierung – heute mit JURIS und Bourdieu

Der Eintrag zur ästhetischen Diskriminierung vom 15. Januar 2017 verlangt nach einer Fortsetzung.

In der fachjuristischen Literatur habe ich nur eine Stellungnahme zum Thema gefunden, nämlich Michael Duchstein, Ästhetische Kriterien in der Personalauswahl, NJW 2013, 3066-3068. Duchstein kommt zu dem Ergebnis, der Arbeitgeber dürfe seine Personalentscheidung auch auf ästhetische Gründe stützen. Lehne er einen Bewerber auf Grund seines Aussehens ab, liege darin zwar ein Element der Abwertung. Aber eine Abwertung sei noch keine verbotene Diskriminierung. Das AGG verbiete es dem Arbeitgeber nicht, einen Bewerber wegen seines Übergewichts abzulehnen. Doris Dörrie hat aus der Problematik schon 2010 einen Film gemacht (»Die Friseuse«). Eine Ablehnung, so Duchstein, sei sogar zulässig, wenn das Aussehen, auf das der Arbeitgeber aus Gründen der Präsentation Wert lege, auf dem Alter des Bewerbers beruhe. Damit hat Duchstein, soweit ich sehe, bei Juristen keinen Widerspruch gefunden. JURIS kennt etwa fünftausend Urteile, in denen die Ausdrücke Ästhetik oder ästhetisch vorkommen, doch nie in Kombination mit dem AGG. Wenn nicht bloß von ästhetischer Chirurgie die Rede ist, sondern nach ästhetischem Empfinden gefragt wird, dann vor allem im Zusammenhang mit dem Denkmalsschutz. Dennoch sollte Duchsteins Äußerung nicht das letzte Wort bleiben. Ästhetische Urteile haben ein so erhebliches Diskriminierungspotential, dass sie nicht generell freigesprochen werden können.

Von Bourdieu[1] haben wir gelernt, dass das ästhetische Urteil zugleich ein Distinktionsurteil darstellt, so dass die ästhetische Diskriminierung letztlich eine soziale bedeutet. Bekanntlich reproduziert sich für Bourdieu die Klassenstruktur der Gesellschaft auch über das kulturelle Kapital.[2] Zu ihm gehört ein bestimmter Habitus, und der wiederum prägt Lebensstil, Kunstgeschmack und ästhetische Kompetenz. Die ästhetische Kompetenz setzt sich zusammen aus der Fähigkeit zur Dekodierung von Kunst mit Hilfe spezifischen Interpretationswissens und aus impliziten Wissensbeständen, die sich aus wiederholten und intensiven Begegnungen mit Kunstwerken ergeben. Ganz gleich, wie sich das relative Gewicht dieser Komponenten bemisst, in jedem Fall glaubt man gerne, dass ihr Erwerb nicht sozial neutral ist. Als Klassentheorie ist Bourdieus Lehre vom sozialen Kapital mit seiner ästhetischen Kompetenz allerdings umstritten. Aber seine Habituslehre genügt, um die diskriminierende Potenz von Geschmacksurteilen plausibel zu machen.

Das Problem spitzt sich damit auf die Frage zu, ob das ästhetische Urteil einen Eigenwert hat, ähnlich wie wissenschaftliche Aussagen, diskurserprobte ethische Urteile oder auch künstlerische Aussagen, die den Schutz nicht nur der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG), sondern auch der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) genießen. Wollte man die Frage verneinen, so würde man dreihundert Jahre Ästhetikphilosophie von Baumgarten über Kant und Hegel bis Adorno und Goodman als Geschwätz verwerfen.

Bourdieus »anti-kantianische ›Ästhetik‹ « (1982, S. 81) geht nicht so weit, den Eigenwert ästhetischer Urteile definitiv zu verneinen. Aber sie zeigt zwei Vorstufen reiner ästhetischer Urteile, die, im Habitus verankert, sozial determiniert sind, nämlich Geschmacksurteile, die den Lebensstil bestimmen, und die Ästhetisierung als »Wahrnehmung und Dechiffrierung der eigentlichen Stilmerkmale« (S. 95). Zusammen machen sie den ästhetischen Sinn als Sinn für Distinktion aus.

Die Freiheit des ästhetischen Urteils gilt nicht in gleicher Weise für schlichte Geschmacksurteile, die nicht bis zur Ästhetisierung vordringen. Aber wo liegt die Grenze? Hier kann man tiefer in die Ästhetik-Literatur einsteigen. Aber die Grenze wird unscharf bleiben und kann letztlich nur normativ gezogen werden. Ästhetische Urteile sind nicht den Experten vorbehalten (Wissenschaftlern, Kritikern, Künstlern, Journalisten oder der neuen Zunft der Satiriker). Jedermann, auch Vermieter und Arbeitgeber, dürfen ästhetische Urteile haben und äußern. Eine Einschränkung gibt es eher hinsichtlich der Frage, was Objekt ästhetischer Urteile sein darf. Was den Anspruch erhebt, Kunst zu sein, muss sich selbstverständlich ein ästhetisches Urteil gefallen lassen, und zwar auch in der rohen Form des Geschmacksurteils. Problematisch sind Geschmacksurteile, die sich auf Aussehen und Lebensführung von konkreten Menschen beziehen, solange diese sich nicht selbst einem ästhetischen Urteil stellen wie insbesondere Künstler und Schriftsteller. Solche Urteile können diskriminierend sein. Doch bis zur Grenze der Beleidigung stehen sie unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Daher sind als Auswahlkriterium im Privatrechtsverkehr, soweit das AGG einschlägig ist, sind auch Geschmacksurteile zulässig, soweit sie nicht mittelbar einen der Diskriminierungsgründe des § 1 AGG realisieren.

Nachtrag: Friederike Wapler, Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Gutachten für die Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2015. Das Gutachten zeigt eine bemerkenswerte Form der Argumentation mit rechtstatsächlichen Argumenten, mit der man sich das eigentliche Werturteil erspart. Abstrakt formuliert lautet das Argument: Es gibt in der sozialen Wirklichkeit kein Entweder-Oder, sondern stets Übergänge und Ausnahmen. Daher dürfen auch rechtlich keine Grenzen mehr gezogen werden. Dazu passt der lesenswerte Eintrag Merkel, Oakeshott und die Ehe für alle von Oliver Weber auf seinem Blog.

Nachtrag vom 25. Juli 2018: Zum Thema nunmehr der Sammelband von Lotte Rose/Friedrich Schorb (Hg.), Fat Studies in Deutschland. Hohes Körpergewicht zwischen Diskriminierung und Anerkennung,  2017.

_____________________________

[1] Pierre Bourdieu, Die feinen Unterschiede, 1982 [La distinction, 1979].

[2] Als Referat und zur Einordnung Hans-Peter Müller, Kultur, Geschmack und Distinktion. Grundzüge der Kultursoziologie Pierre Bourdieus, Kolner Zeitschrift fur Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 27/1986 »Kultur und Gesellschaft«, 162-190.

Ähnliche Themen

Libertäre Begriffsklauberei zu Nudge und Co: Legal Design, Choice Architecture, Cloverleaf Effect

Das Nudging-Konzept von Thaler und Sunstein ist so erfolgreich, dass nicht einmal mehr eine Quellenangabe notwendig erscheint. Mich reizt es nur noch zu einer Begriffsklauberei.[1]

Im deutschen Sprachraum läuft das Konzept unter dem Titel »Libertärer Paternalismus«. Dabei handelt es sich wohl nur um eine Übernahme der Ausdrucksweise von Thaler und Sunstein[2], die sich für diese Wortwahl in »Nudge« grob auf Milton Friedman beziehen.[3] Allerdings haben sie schon 2003 ihre Form des Paternalismus als libertär verteidigt[4] und sich dabei auf ein Buch von David Boaz[5] bezogen. Ich habe dieses Buch durchgeblättert, soweit es Google Books zuließ, und bin aus dem Unterschied zwischen liberal und libertär nicht wirklich schlau geworden. Klar ist nur, dass bei Libertären die Distanz zum Staat größer ist als bei Liberalen.[6]

Choice architecture ist wohl eine eigene Begriffsschöpfung von Thaler und Sunstein.[7] Sie verstehen darunter die Gestaltung des Kontextes, in dem Menschen Entscheidungen treffen.[8] Ein nudge ist nur eines unter vielen Bauelementen, die dem Entscheidungsarchitekten zur Verfügung stehen.

Vorläufer von choice architecture waren information architecture und decision architecture. Information architecture ist seit Mitte der 1970er Jahre in der Informatik geläufig.[9] Eine Firma Decision Architects wirbt seit 2006 mit ihrem Namen. Ein Vorgänger war auch Bryan D. Jones mit dem Titel »Politics and the Architecture of Choice« von 2001. Freilich verwendet Jones architecture nicht im Hinblick auf die Gestaltung der für den Entscheider externen Situation, sondern für die interne kognitive Struktur (human cognitive architecture), welche die bounded rationality ausmacht, beschreibt dann aber, wie durch Gestaltung des Vorfelds der Entscheidung deren Rationalität verbessert werden kann. Erst bei Thaler und Sunstein wird architecture zu der gestaltbaren Umgebung des in seiner Rationalität begrenzten Individuums. Die deutsche Übersetzung mit Entscheidungsarchitektur ist nicht voll befriedigend, denn sie lässt nicht erkennen, ob hier über Architektur entschieden wird oder ob ein Architekt Entscheidungen gestaltet.

Die entscheidungslenkende Gestaltung kann zwei Richtungen annehmen. Erstens kann sie versuchen, die Entscheidung so zu lenken, dass moglichst viele der Heuristiken, kognitiven Täuschungen und Prägungen, die eine rationale Entscheidung verhindern, nicht zum Zuge kommen. Und zweitens kann sie genau diese Fesseln der Rationalität nutzen, um Menschen zu einer vollends irrationalen Entscheidung zu drängen. In diesem zweiten Sinne sind Konzept und Begriff der choice architecture von Ökonomie, Marketing und Industrie gierig aufgegriffen worden, so dass man darunter heute in erster Linie die Lenkung des Konsumentenverhaltens im Sinne der Anbieter versteht. Deshalb steht das Konzept unter besonderem Manipulationsverdacht.

Bei Thaler und Sunstein benennt choice architecture das theoretisches Konzept und ist damit eher noch wichtiger als nudge, bezeichnet letzteres doch nur dessen in den Augen der Autoren freilich wichtigste Konkretisierung. In Juristenkreisen ist die Rede über choice architecture erst durch Einträge im Verfassungsblog und den daran anschließenden Tagungsband[10] geläufig geworden. Kein Wunder, dass die Nudge-Debatte fast nur als Paternalismus-Debatte unter dem Gesichtspunkt des Ob geführt wird, obwohl choice architecture im Recht der Sache nach seit eh und je stattfindet. Jede Formvorschrift, jede Frist, jede Belehrung, jedes Formular, das es auszufüllen gilt, wird zum Kontext einer Entscheidung. Interessanter scheint mir jetzt eine Debatte um das Wie zu sein, die im Rahmen von Gesetzgebungslehre und Rechtswirkungsforschung die bereits verwirklichten[11] und weiter denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten für eine nicht unmittelbar imperative Steuerung durch Recht aufzeigt, welche zugleich auf direkte materielle Anreize verzichtet.

Choice architecture als Begriff lässt noch keine Beziehung zum Recht erkennen. Hier kommt nun legal design als neuer Ausdruck ins Spiel. Der Begriff ist eigentlich besetzt mit der Bedeutung als legal information design.[12] Aber nicht bloß Information[13] als solche, sondern ihre adressatengerechte Gestaltung = information design ist wesentlicher Bestandteil jeder Entscheidungsarchitektur. Daher wäre der frühere Gebrauch kein Hindernis, dem Ausdruck nunmehr den umfassenderen Sinn von choice architecture zu geben.

In diesem Zusammenhang sind mir zwei weitere Begriffe aufgefallen, die ich jedenfalls erwähnen will, cloverleaf design und gamification[14] In beiden Fällen geht es nicht abstrakt um das Konzept der Kontextgestaltung, sondern um architektonische Stilmittel zu seiner Ausfüllung, um Stücke aus dem Werkzeugkasten der Entscheidungsarchitektur. Ich behaupte nicht, dass die beiden Ausdrücke in der Nudge-Debatte gebraucht werden sollten. Aber ich will sie jedenfalls vorstellen, weil sie insofern einen Kontrast zum Ausdruck bringen, als das eine Werkzeug die Kosten erwünschten Verhaltens erhöht, während das andere das erwünschte Verhalten versüsst.

Auf den Kleeblatt-Effekt (cloverleaf effect) bin ich bei der Lektüre von Lawrence M. Friedmans »Impact« gestoßen.[15] Friedman gibt dem Begriff Gewicht, indem er ihn auf Karl Llewellyn zurückführt, nennt freilich nur Marc Galanter als nicht weniger gewichtige Quelle vom Hörensagen. Hier die komplette Beschreibung durch Friedman:

»A cloverleaf, then, is a device that forces behavior into a certain, desirable groove. You could, theoretically, make drivers slow down when they leave the highway by imposing fines, or even (theoretically) by handing out free candy and cookies to drivers. You could mount an educational campaign. The cloverleaf takes a different tack: it more or less compels the driver to obey. The cloverleaf, in short, makes compliance easier than noncompliance. A fairly reckless but skillful driver can, of course, ignore the cloverleaf and zoom at full speed off the highway, but this is quite dangerous. Most drivers will react to the cloverleaf as expected; that is, by slowing down.« (S. 147)

Das Kleeblatt dient als Metapher für Gestaltungen, die erwünschtes Verhalten erzwingen oder unerwünschtes jedenfalls stark erschweren. Friedman meint, das Recht sei voll von solchen Arrangements, und nennt als Beispiel den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Andere Beispiele, an die man denken könnte, wären die Verschreibungspflicht für Arzneimittel oder der für einen Schwangerschaftsabbruch notwendige Beratungsschein.

Gamification ist auch im Englischen ein Neologismus. Dafür gibt es keine ansprechende Eindeutschung, aber immerhin einen Wikipedia-Artikel. Gamifikation klingt nicht besser als Verspielung. Gemeint ist die Anwendung spielerischer Elemente, um auf ein erwünschtes Verhalten hinzuführen. Beispiele aus dem Rechtsbereich habe ich nicht gefunden.

________________________________

[1] Anlass zu diesem Eintrag gibt mir ein Vortrag, den Johanna Wolff am 25. 1. im Bochumer Habilitandenforum über »Nudging und die Energiewende« gehalten hat. Für mich war der Vortrag wichtig, weil er mir die Augen dafür geöffnet hat, dass die Verwaltung viele Möglichkeiten hat, auch ohne gesetzliche Grundlage von den Möglichkeiten der entscheidungssteuernden Kontextgestaltung Gebrauch zu machen.

Nachtrag: Von Wolff jetzt die Habilitationsschrift: Anreize im Recht. Ein Beitrag zur Systembildung und Dogmatik im Öffentlichen Recht und darüber hinaus, 2020.

[2] Diskussionshinweis von Karl Riesenhuber.

[3] Richard H. Thaler/Cass R. Sunstein. Nudge, Improving Decisions About Health, Wealth and Happiness, 2009, dort S. 5 bei Fn. 2. Im Text wird Milton Friedman genannt. Verwiesen wird auf ein Buch von Milton Friedman und Rose Friedman (Free to Choose, 1980). Die Suche nach libertarian und paternalism in Google Books ergibt nur für paternalism zwei Treffer. Im Index kommt libertarian nicht vor. Für paternalism werden im Index vier weitere Fundstellen angezeigt. Die zugehörigen Seiten sind bei Google Boks aber nicht sichtbar.

[4] Cass R. Sunstein/Richard H. Thaler, Libertarian Paternalism Is Not an Oxymoron, The University of Chicago Law Review 70, 2003, 1159-1202.

[5] David Boaz, Libertarianism, A Primer, New York 1998.

[6] Robert Nef erklärt den Unterschied so: »Libertäre und Liberale, oder ›Wirtschaftsliberale‹ und ›Sozialliberale‹ unterscheiden sich punkto Staatsskepsis und Staatsakzeptanz auf jeden Fall graduell, möglicherweise aber auch prinzipiell. Sie finden ihren Zusammenhalt nur in der gemeinsamen Ablehnung des Anarchismus einerseits und des totalitären Etatismus anderseits.« (Und alle wollen Liberale sein, Schweizer Monatshefte Nr. 3/4, 2006, S. 7).

[7] Der Index von Nudge verzeichnet 30 Verwendungen. Vgl. ferner das SSRN-Paper von Richard H. Thaler/Cass R. Sunstein/John P. Balz, Choice Architecture, 2010. Als Vorläufer gab es noch ein SSRN-Paper von 2007: Shlomo Benartzi/Ehud Peleg/Richard H. Thaler, Choice Architecture and Retirement Saving Plans, 2007.

[8] Nudge S. 3.

[9] Vgl. etwa Louis Rosenfeld/Peter Morville, Information Architecture for the World Wide Web, 2. Aufl., Cambridge, Mass 2002.

[10] Alexandra Kemmerer/Christoph Möllers/Maximilian Steinbeis/Gerhard Wagner (Hg.), Choice Architecture in Democracies, Exploring the Legitimacy of Nudging, 2016.

[11] Johanna Wolff interpretiert das Erfordernis der Partnermonate für den längeren Bezug von Elterngeld wegen des finanziellen als eine nugde-ähnliche (hybride) Methode der Verhaltenslenkung (›Partner Months‹ and the Fundamental Rights of Parents – Considerations on the Legitimacy of Nudges and ›Nudgy Legislation‹, in: Alexandra Kemmerer u. a. (Hg.), Choice Architecture in Democracies, Exploring the Legitimacy of Nudging, 2016, 225-265.

[12] Colette R. Brunschwig, Visualisierung von Rechtsnormen. Legal Design, 2001; vgl. ferner mehrere Einträge im Blogbuch »Recht anschaulich«.

[13] In dem vorgenannten Tagungsband befasst sich Oren Bar-Gill mit »Information and Paternalism« (S. 267-269) und bedenkt die Information von Verbrauchern durch Offenlegungs- und Aufklärungspflichten als zulässige und wirksames nudging. Er verliert jedoch kein Wort darüber, dass die sanfte Verhaltenslenkung mit Informationen durch harte Gebote an Dritte erzielt wird, die ihrerseits der Rechtfertigung bedürfen.

[14] Den Hinweis auf diesen Begriff verdanke ich Johanna Wolff.

[15] Lawrence M. Friedman, Impact. How Law Affects Behavior, Cambridge, Massachusetts 2016, S. 147ff.

Ähnliche Themen

Recht muss anthropozentrisch bleiben – was sonst? Zu den Konnationen des Begriffs

Für einen Entwurf zum Eintrag vom 10. Januar 2017 hatte ich mir den Satz notiert: »Anthropozentrismus wird meistens theozentrisch oder ratiozentrisch begründet.« Ich habe ihn schnell wieder gelöscht, weil durch die Ansammlung von Zentrismen die Macht der Konnotationen augenfällig wurde. Anthropozentrismus ist eine schlechte Vokabel, weil sie mit pejorativen Konnotationen einhergeht. Sie sind erst jüngeren Datums, lassen sich aber nicht überhören.  Mehr oder weniger alle Ismen teilen dieses Schicksal. Den Anthropozentrismus trifft es besonders hart. Wenn er nicht mit dem Eurozentrismus in eine Ecke gestellt wird, so wird er über die Assoziation mit Speziezismus und schließlich Rassismus desavouiert. Das ist eine unterschwellige Wirkung des Tierrechtsdiskurses. Es hilft nicht, die Gegenbegriffe anzuführen (Biozentrismus, Physiozentrismus), denn die sind nicht geläufig. So haben alle, die sich gegen eine anthropozentrische Einstellung wenden, ein leichtes Spiel, weil sie von negativen Konnotationen unterstützt werden. Man müsste daher für die Sache einen neuen Begriff finden. Ein brauchbares Synonym fehlt. Humanismus ist schon besetzt und zudem selbst ein Ismus. Anthropophil wäre wohl besser als anthropozentrisch, ist aber auch nicht frei von negativen Konnotationen, denn die Liste der Philien hat eine deutliche Schlagseite zu sexuellen Vorlieben.

Anscheinend gibt es zum Anthropozentrismus keine sprachliche Alternative. So bleibt nur die Wahl, den Ausdruck offensiv zu verteidigen. Es geht, wie gesagt, schon längst nicht mehr (nur) um Argumente, sondern um einen Machtdiskurs, in dem die Pelz-Polizei zur Diskurspolizei zu werden droht. Zoophilie[1] ist keine Alternative zum Anthropozentrismus.

_________________________________________

[1] Und Kynophilie schon gar nicht. Schade eigentlich, dass die (satirische) Zeitschrift Kot und Köter nicht weiter macht.

Ähnliche Themen

Ästhetische Diskriminierung

Das »Recht als Gegenstand der Ästhetik« ist zum Thema geworden.[1] Da liegt es nahe zu fragen: Handelt es sich um eine rechtlich oder auch nur moralisch relevante Diskriminierung, wenn ein Vermieter unter zwei Interessenten den auswählt, der ohne Tattoos daher kommt und eher nach seinem Geschmack gekleidet ist? Ich kann mich daran erinnern, dass ich vor vielen Jahren einmal einen Studenten, der sich um eine Hilfskraftstelle beworben hatte, zurückgewiesen habe, weil ich den Anblick eine gepiercten Mannes nicht ertragen wollte. Darf man öffentlich oder privat bestimmte Verhaltensweisen »geschmacklos« nennen, etwa bestimmte Sexualpraktiken? Bei aller Menschenliebe gibt es doch Zeitgenossen, die man nur mit der Zange anfassen möchte (solange sie nicht in Not sind).

Die Sache ist problematisch, weil das Geschmacksurteil weithin durch Normalitätsvorstellungen geprägt ist, solche Vorstellungen aber vielfach Minderheiten diskriminieren. Zumal Rassismus hat wohl eine starke »ästhetische« Komponente. Nicht nur Minderheiten, auch Frauen sind von negativen Geschmacksurteilen, nicht zuletzt durch ihre Geschlechtsgenossinnen, eher betroffen als Männer, weil sie allgemein körperbetontere Kleidung tragen und darüber hinaus um ihr Erscheinungsbild mehr oder jedenfalls augenfälliger bemüht sind, so dass auch häufiger Missgriffe zu verzeichnen sind, etwa stämmige Beine auf superschlanken Stilletos, die sich fast täglich im Fernsehen bestaunen lassen.

Es lässt sich sicher darüber diskutieren, ob solche Geschmacksurteile die Auszeichnung als ästhetisch verdienen. Zur Hälfte beruhen sie auf Tradition und Gewohnheit. Ein Christ, der seine Kirche liebt und sich selbst beobachtet, wird feststellen, dass die Liebe viel mit ästhetischen Qualitäten zu tun hat, mit historischen Kirchenräumen, mit vertrauten Texten, mit Chorälen und Kirchenmusik, kurz mit Farben, Formen und Klängen, und so er katholisch ist, auch mit Gerüchen, die ihm seit der Kindheit vertraut sind. Er wird seine Kirche mit dem vergleichen, was er vom Islam hört, sieht und riecht. Natürlich kennt und schätzt er von Reisen und aus Museen, aus Büchern und von Bildern die wunderbare Architektur, Ornamentik und Kalligraphie des mittelalterlichen Islam. Doch was er in seiner deutschen Umgebung wahrnimmt, dürfte seine Sinne kaum ansprechen. Ein Besuch in der großen Moschee in Duisburg-Marxloh ist eine ästhetische Enttäuschung. Die neobyzantinische Architektur mag noch hingehen, aber die Dekoration wirkt schablonenhaft, die Farben stammen anscheinend aus dem Baumarkt und der Geruch ist jedenfalls kein Weihrauch. Ist dieser Eindruck ein Ausdruck von Islamophobie?

Schönheit macht erfolgreich und glücklich.[2] Schöne Menschen erzielen materielle und immaterielle Vorteile. Ihr Aussehen wird nicht nur auf dem Partnermarkt honoriert, sondern auch auf dem Arbeitsmarkt, und sie steigert direkt und indirekt das Wohlbefinden. In der Gleichheitsdiskussion wagt man sich an Schönheit als diskriminierenden Faktor nicht heran, weil er bis zu einem gewissen Grade als naturgegeben und nicht gesellschaftspolitisch beeinflussbar gilt. Aber Schönheit liegt bekanntlich im Auge des Betrachters, und so ist diese Enthaltsamkeit[3] im Zeitalter des Konstruktivismus eher überraschend.

Es besteht wohl kein Zweifel, dass professionelles Verhalten gegenüber anderen Menschen nicht von ästhetischen Differenzierungen geleitet werden darf. Juristische Auslegungskunst hätte keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, ästhetische Differenzierungen als Diskriminierung zu ächten, wenn sie zu Benachteiligungen im Anwendungsbereich des § 2 AGG führen. Fehlende körperliche Schönheit ließe sich als Behinderung interpretieren. Ästhetisch abgelehnte Verhaltensweisen werden sich oft als unerwünschte Verhaltensweisen im Sinne von § 3 III AGG einordnen lassen.

Eigentlich wollte ich hier für die Freiheit des ästhetischen Urteils auch über Menschen und ihre Verhaltensweisen plädieren. Aber nun befürchte ich, dass ich mich damit auf ein Minenfeld begeben habe. Vielleicht meldet sich ja ein Minenräumer.

Als Fortsetzung dieses Eintrags ist zu lesen Ästhetische Diskriminierung – heute mit JURIS und Bourdieu.

Nachtrag: Ältere, immer noch gute Literaturzusammenstellung: Jürgen Maes, Physische Attraktivität – eine gerechtigkeitspsychologische Frage, GiP-Bericht Nr. 139, 2001. Zu Fn. 2: Lesenswert im Tagesspiegel vom 9. 10. 2016 der Artikel Lookismus: Bevorzugung des Schönen.

Nachtrag vom 11. 4. 2021: Dazu heute in der FamS ausführlich und gut: Justus Binder, Ugly Lives Matter. Bender wiegelt allerdings ab. Das Problem sei nach Auskunft aller Fachleute unlösbar, denn es handele sich nicht um die strukturelle Diskriminierung einer Gruppe, sondern um ein jeweils individuelles Problem. Dass es sich um ein individuelles, nicht an Gruppenmerkmalen festzumachendes Problem handle, stimmt allerdings nicht damit überein, dass Bender zuvor Untersuchungen anführt, nach denen das Schönheitsurteil über Individuuen bei verschiedenen Beobachtern einhellig ausfällt:

»Außenstehenden wurden Fotos der Kinder gezeigt. Sie waren erbarmungslos einig, welches Kind auf einer Skala von 0 bis 6 hübsch war und welches nicht.«

Wenn man tatsächlich der Ansicht ist, dass das Problem sich nicht gesetzgeberisch lösen lässt, wie der von Bender zitierte FDP-Politiker – eine Ansicht, die ich teile –, dann ist als Konsequenz wohl auch bei anderen »strukturellen« Diskriminierungen mehr Zurückhaltung geboten. Auf der anderen Seite gilt es, Funktionäre, die Chancen verteilen oder entziehen wie Lehrer und Richter für ihre »Vorurteile« zu sensibilisieren.

Zum Thema: Lea Geißendörfer u. a., Die Schönheitsprämie von Politikern im Amt, ifo Schnelldienst, 2023, 76, Nr. 12, 28-31.

__________________________________

[1] Helge Dedek, Die Schönheit der Vernunft – (Ir-)Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne, Rechtswissenschaft 1, 2010, 58-85; Rolf Gröschner, Judiz – was ist das und wie läßt es sich erlernen?, Juristenzeitung 1987, 903-908; Hans Robert Jauß, Ästhetische Erfahrung und literarische Hermeneutik, 1991; Michael Kilian, Vorschule einer Staatsästhetik, Zur Frage von Schönheit, Stil und Form als – unbewältigter – Teil deutscher Verfassungskultur im Lichte der Kulturverfassungslehre Peter Häberles, FS Häberle, 2004, 31-70; Joachim Lege, Ästhetik als das A und O »juristischen Denkens«, Rechtsphilosophie (RphZ) 1, 2015, 28-36; Edward M. Morgan, The Aesthetics of International Law, Toronto 2007; Gerhard Plumpe, Eigentum – Eigentümlichkeit. Über den Zusammenhang ästhetischer und juristischer Begriffe im 18. Jahrhunert, Archiv für Begriffsgeschichte 23, 1979, 175-196; Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, § 14: Ästhetik des Rechts (in der 5. Aufl. von 1956 S. 205-208); Andreas Reckwitz u. a. (Hg.), Ästhetik und Gesellschaft. Grundlagentexte aus Soziologie und Kulturwissenschaften, 2015; Klaus F. Röhl, Zur Rede vom multisensorischen Recht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/2013, 51-75; Pierre J. Schlag, The Aesthetics of American Law, Harvard Law Review 115, 2002, 1047-1118; Eva Schürmann, Das Recht als Gegenstand der Ästhetik?, Rechtsphilosophie (RphZ) 1, 2015, 1-12; Arno Scherzberg u. a. (Hg.), Kluges Entscheiden, 2006; Heinrich Triepel, Vom Stil des Rechts. Beiträge zu einer Ästhetik des Rechts (1947) mit einer Einleitung von Andreas von Arnauld und Wolfgang Durner (S. I-XLII), 2007; Cornelia Vismann, Das Schöne am Recht, 2012.

[2] Daniel S. Hamermesh/Jason Abrevaya, Beauty Is the Promise of Happiness?, IZA Discussion Paper No. 5600, 2011.

[3] Gesucht habe ich u. a. in dem Heft 2/2016 der Zeitschrift für Kulturwissenschaften. Aber auch dort habe ich den Suchbegriff »ästhetisch« nur in dem Artikel von Ansgar Thiel u. a. über »Körperlichkeit als Devianz. Zur sozialen Konstruktion des übergewichtigen Körpers und ihrer Folgen« (S. 37-48) gefunden. Dort heißt es (S. 39), insbesondere die »Bildsprache der Fitnessbewegung der 1970er und 1980er Jahre habe ein ästhetisches Element« in den Diskurs eingebracht.

 

Ähnliche Themen

Recht muss anthropozentrisch bleiben – was sonst?

Der erste Eintrag des neuen Jahres enthält eine prononciert normative Äußerung, auf die ich sonst verzichte, wiewohl ein normativer Überschuss natürlich meist nicht zu vermeiden ist.

Die potenziell grenzenlose Ausdeutbarkeit von Grund- und Menschenrechten führt zu deren Verschleiß, wenn kein dauerhaftes soziales Einverständnis sie rechtlich und sozial fixiert. Dieses Einverständnis schien lange selbstverständlich zu sein. Menschenrechte sind eben Menschenrechte und keine Tierrechte und schon gar keine Pflanzenrechte. Aber eine breite Tierrechtsbewegung marschiert, um die normative Differenz zwischen Mensch und Tier einzuebnen, prominent vertreten etwa durch das Great Ape Project[1], dessen Protagonisten gewisse Menschenrechte auch für Hominiden fordern.

In dem Eintrag vom 30. April 2013 habe ich kritisch über eine rechtspolitische Diskussion über den Schutz der »Pflanzenwürde« berichtet. Seither ist die wissenschaftliche Literatur zum Thema weiter angewachsen.[2] Längst ist über Tier- und Pflanzenrechte so viel gesagt und geschrieben worden, dass kaum noch neue Argumente zu entdecken sind. Das wohl jüngste Argument beruft sich auf das Anthropozän-Konzept, das besagt, wir seien in ein Zeitalter eingetreten, in dem nicht länger die Natur, sondern die Menschen die Gestalt der Erde und das Leben auf ihr formten. Sozusagen als Gegengewicht sollen Teilen der Natur, Tieren und Landschaften, eigene Rechte zugestanden werden.[3]

Es ist müßig, weiter über ontologische Differenzen zwischen Mensch und Tier zu streiten. Aus naturwissenschaftlicher Sicht ist der Mensch ein höheres Tier. Es lohnt sich auch kaum, darüber zu diskutieren, ob die traditionelle Auffassung, der Mensch unterscheide sich vom Tier durch seinen Vernunftgebrauch, haltbar ist. Dadurch verlagert sich der Streit nur auf den ohnehin problematischen Vernunftbegriff. Man kann Tieren weder Kognitionen noch Emotionen absprechen.

Das ändert nichts daran, dass bisher kaum eine empirische Grenze so scharf ist, wie diejenige zwischen Mensch und Nichtmensch. Bisher ist jedenfalls kein Fall bekannt, indem die Eigenschaft eines Lebewesens als Mensch oder Nichtmensch zweifelhaft gewesen wäre. Insbesondere auch die Artgrenze zwischen Mensch und Tier hat seit unvordenklicher Zeit gehalten, wiewohl auch sie grundsätzlich nicht evolutionsfest ist.

Es bleibt verdienstvoll, in dieser Situation den »Anthropozentrismus des juristischen Personenbegriffs«[4] aufzuarbeiten. Gezeigt wird aber nur, was wir schon immer wussten: Rechtstechnisch ist es überhaupt kein Problem, bestimmten Teilen der belebten oder unbelebten Natur Rechtsfähigkeit zu verleihen und ihnen in der Folge auch subjektive Rechte zuzuerkennen.[5] Die Privilegierung des Menschen, die als Anthropozentrismus geläufig ist, hat eine religiöse und eine logozentrische Begründungtradition. Selbstverständlich wird diese Tradition heute, wie alles, was selbstverständlich erscheint, in Frage gestellt.

Die Diskussion um Rechte für die Natur ist nicht länger ein rationaler Diskurs im Sinne von Habermas, sondern ein Machtdiskurs im Sinne Foucaults, in dem nicht mehr Argumente, sondern Fußnoten zählen. Wer sich äußert, äußert sich in der Regel im Sinne der Tierrechtsbewegung. Die Mehrheit bleibt stumm, bis sie eines Tages nicht mehr reden darf. Es ist daher an der Zeit, Farbe zu bekennen.

Ganz gleich, ob es eine fundamentale Grenze zwischen Mensch und Tier gibt: Ich ziehe eine Grenze – oder vielmehr, ich folge all denen, die eine solche Grenze ziehen. Die große Errungenschaft der Grund- und Menschenrechte verliert durch die Proliferation ins Tier- oder gar ins Pflanzenreich an Kraft. Solange Milliarden Menschen nicht in Frieden und Freiheit leben, solange sie hungern, leiden und Ungleichheit ertragen müssen, gilt es, die Grund- und Menschenrechte auf diese Menschen zu konzentrieren. Naturschutz und Tierschutz sind diesem Ziel untergeordnet.

Solche Privilegierung des Menschen muss nicht unbedingt deontologisch begründet werden. Ich ziehe einen bescheidenen Utilitarismus vor. Bescheiden, weil es nicht um das größte Glück, sondern nur um die Ausräumung großen Unglücks geht. Deshalb müssen Naturschutz und Tierschutz nicht zurückstehen, Utilitarismus verlangt auch die Verringerung tierischen Leids. Ein menschenzentrierter Utilitarismus inkorporiert ferner das Prinzip der Nachhaltigkeit, das ohne intensiven Naturschutz nicht zu halten ist. Damit wird die Frage, welche Schmerzen, Leiden oder Schäden Tieren zugefügt werden und wann sie getötet werden dürfen, zu einer Frage der Verhältnismäßigkeit, bei deren Beantwortung das Wohl von Menschen ein deutliches Übergewicht erhält. Es wiegt so schwer, dass im Interesse menschlichen Wohlergehens selbst die Tötung von Tieren zulässig ist. Alles andere wäre Heuchelei.

Auf Dauer schließt diese Sichtweise nicht einmal aus, dass auch Tieren Rechte zugestanden werden. Es handelt sich, wie gesagt, um ein rechtstechnisches Problem. Wenn dem Menschen durch Tierrechte besser gedient wäre als ohne, sollte man sie einrichten.

Juristen könnten – besser noch als Theologen – wissen, dass sich nicht das dominium terrae der biblischen Schöpfungsgeschichte, sondern allenfalls eine bestimmte Auslegungstradition für die ökologische Krise der Welt verantwortlich machen lässt. Die Einordnung des gegenwärtigen Erdzeitalters als Anthropozän bestätigt das dominium terrae nicht als Imperativ, sondern als Faktum. Wenn darauf überhaupt noch eine Reaktion möglich, dann nur als solche von Menschen, die den Schaden, den sie angerichtet haben, zu begrenzen und vielleicht ein wenig zu reparieren suchen. Hier sind allein Menschen als Pflichtsubjekte gefordert. Deshalb sollten sie auch als Rechtsubjekte privilegiert bleiben.

Ohnehin werden Tierrechte bald nur noch einen Nebenschauplatz bilden. Die neuen Möglichkeiten zu einer Genveränderung mittels CRISPR/Cas9 und die heraufziehende künstliche Intelligenz bilden die Zukunftsfront, an der es die Menschlichkeit zu verteidigen gilt und die erst recht einen anthropozentrischen Standpunkt fordert.

Nachtrag: Die Argumente sind, wie gesagt, getauscht. Es wäre langweilig sie zu wiederholen. Aber ich will doch jedenfalls auf eine Darstellung verweisen, die ich mir gerne zu eigen mache: Heike Baranzke, Natur als Subjekt von Eigenrechten — eine sinnvolle Rede?, in: Gerald Hartung/Thomas Kirchhoff (Hg.), Welche Natur brauchen wir?, 2014, 439-460.

Und noch ein Nachtrag: Mitte März 2017 meldete die Presse, das Parlament in Wellington/Neuseeland habe dem Whanganui River auf Wunsch der Maori Rechtspersönlichkeit verliehen und ihm einen Vertreter der Maori und einen Verteter der Regierung als Treuhänder bestellt. Der für die Verhandlungen mit den Maori zuständige Minister wird mit den Worten zitiert: »Manche Leute werden das einigermaßen seltsam finden. Aber das ist auch nicht anders als bei einer Familienstiftung oder einer Firma.« Richtig. Juristische Personen sind Rechtspersonen zweiter Klasse. Das ist keine Frage der Rechtstheorie. Rechtstheorie, will sie nicht zum Naturrecht zurückkehren, kann auch den Menschen nur als juristische Person konstruieren. Aber der Mensch ist die einzige juristische Person erster Klasse. Das ist keine Theorie, sondern eine Wertentscheidung.

______________________________

[1] Es »geht zurück auf das 1993 erschienene Buch »Menschenrechte für die Großen Menschenaffen – Das Great Ape Projekt« (Originaltitel: The Great Ape Project: Equality Beyond Humanity), das von den Philosophen Paola Cavalieri und Peter Singer herausgegeben wurde. Es enthält Beiträge von 34 Autoren, darunter Jane Goodall, Jared Diamond und Richard Dawkins. Nach dem ersten Schwung in den 90er Jahren lösten sich zahlreiche Arbeitsgruppen zum GAP allmählich auf. Im Gefolge der Verleihung des Ethik-Preises 2011 der Giordano-Bruno-Stiftung an Paola Cavalieri und Peter Singer wurde das GAP in Deutschland neu gestartet. Der Relaunch wird koordiniert von dem Psychologen Colin Goldner, unterstützt von Wissenschaftlern wie Volker Sommer, Dieter Birnbacher oder Michael Schmidt-Salomon.« (Wikipedia, Great Ape Project).

[2] Heft 3/2016 der Zeitschrift »Rechtwissenschaft« ist als Themenheft »Tier und Recht« erschienen. Aus den Beiträgen lässt sich die ältere Literatur rückverfolgen.

[3] Kyniker werden sich mit Muslimen zusammenschließen, die die westliche Welt als Kynozän kritisieren, weil Menschen dort Hunde oft höher geschätzt werden als die Familie.

[4] Steffen Augsberg, Der Anthropozentrismus des juristischen Personenbegriffs – Ausdruck überkommener (religiöser) Traditionen, speziesistischer Engführung oder funktionaler Notwendigkeiten?, Rechtswissenschaft 7, 2016, 338-362.

[5] Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 463.

Ähnliche Themen

Rezension zu Peter Kostorz, Grundfragen der Rechtsdidaktik

Peter Kostorz, Grundfragen der Rechtsdidaktik, LIT Verlag Dr. W. Hopf, Berlin 2016, 96 Seiten, ISBN 978-3-643-13522-3, 24,90 EUR.

Anhand von neun W-Fragen unternimmt Peter Kostorz in seiner Monografie den Versuch, Antworten zu finden, mit welchen Methoden und in welcher Abfolge die Lernenden welche Lernziele, (über-)fachliche Kompetenzen und Unterrichtsinhalte mit wem und mit welchen Medien an welchen Lernorten von den Lehrenden vermittelt bekommen. Diese Elemente einer grundlegenden Didaktik an Universitäten und (Fach-)Hochschulen sowie eines rechtskundlichen Unterrichts an weiterführenden Schulen will Kostorz für „die weitere Entwicklung einer geschlossenen Fachdidaktik“ (S. 10) zur Diskussion stellen. 14 teils eigene grafische Abbildungen des Verfassers, ein gelungenes „Resümee“ (S. 85) und ein Literaturverzeichnis (S. 87-96) mit dem Forschungsstand von 1967 (Gustav Grüner, Die didaktische Reduktion als Kernstück der Didaktik, in: Die deutsche Schule 1967, S. 414-430) bis 2016 (Peter Dyrchs, Didaktikkunde für Juristen, München 2016 und Peter Kostorz, Bewertungsmaßstäbe und Bezugsnormen bei der Notenvergabe unter der Lupe des Schulrechts – Was ist pädagogisch sinnvoll, was juristische möglich?, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 2016, S. 270-289) runden die außergewöhnliche Arbeit ab.

Im ersten Kapitel thematisiert Kostorz die Lernenden. Zu ihnen gehören die Studierenden des generalistisch angelegten Studiums der Rechtswissenschaften, deren Ziel die Befähigung zum Richteramt mit der Qualifikation als Volljurist/in ist. Und er weist auf den tatsächlich weiter gefassten „Adressatenkreis rechtlicher Lehre“ hin, angefangen von den Studierenden anderer Studiengänge mit einem bestimmten curricularen Schwerpunkt (den FachjuristenInnen) bis zu den Studierenden an Universitäten und Fachhochschulen, in denen sie die rechtlichen Grundlagen als Bestandteile ihres Studiums zur Herausbildung ihrer beruflichen Handlungskompetenzen als künftige „akademisierte Nicht-Juristen“ erwerben (S. 13).

In Nordrhein-Westfalen wird bereits Schülerinnen und Schülern das Fach „Recht“ in Rechtskunde-AGs, Wahlpflichtveranstaltungen, in Grund- oder in Leistungskursen an weiterführenden allgemein- und berufsbildenden Schulen (S. 14, 15) beigebracht. Da die Lernenden ganz unterschiedliche Bildungs-, Lernvoraussetzungen mitbringen und Berufsziele haben, ist dies bei der „Planung und Ausgestaltung der juristischen Lehre“ und für die „zu fördernden Kompetenzen“ (S. 15) zu berücksichtigen, so Kostorz.

Die Frage nach den konkreten Lernzielen formuliert Kostorz im zweiten Kapitel differenziert anhand der unterschiedlichen beruflichen Handlungsziele der angehenden VolljuristInnen, FachjuristInnen, Teilnehmenden einer schulischen oder dualen Berufsausbildung und jenen SchülerInnen, die „Recht“ als Abiturfach oder in einer Rechtskunde-AG lernen. Die ausgebildeten VolljuristInnen sollen anhand von rechtswissenschaftlichem Grundlagenwissen und juristischem Methodenverständnis befähigt werden, Entscheidungen durch rechtliche Beurteilungen zu treffen (S. 22). Die juristische Arbeitsweise, die vor allem durch die Auslegung von Gesetzen und der schriftlichen Begutachtung von Sachverhalten geprägt ist, ist das Gerüst für den Erwerb einer „möglichst breit angelegten Rechtsmaterie“, die wiederum ein grundlegendes Verständnis über die „Ausgestaltung der Rechtsordnung“ enthält (S. 22).

Ausgebildete FachjuristInnen, die Lebenssachverhalte rechtlich beurteilen und einer Entscheidung zuführen, erwerben berufliche Handlungskompetenzen zur Lösung komplexer, problemorientierter Fragestellungen mit dem Unterschied, dass sie mit einem „größeren aktiven Fachwissen zu einschlägigen Gesetzesurteilen oder Meinungsstreitigkeiten in der Literatur“ (S. 23) qualifiziert werden.

Demgegenüber erlernen die Teilnehmenden einer schulischen oder dualen Berufsausbildung jene rechtlichen Grundlagen, die für die spätere Berufstätigkeit erforderlich sind. Die auf dieses Lernziel aufbauende „rechtskundliche Lehre“ will daher in erster Linie rechtliche Grundkenntnisse berufsspezifisch, zum Beispiel die Einordnung eines Sachmangels an einer Kaufsache, vermitteln (S. 23).

„Akademisierte Nicht-JuristInnen“ setzen sich im Studium mit dem „Recht nur praxisbezogen und anwendungsorientiert in einem Randbereich ihrer eigentlichen späteren Berufstätigkeit“ (S. 24) auseinander. SchülerInnen mit „Recht“ im Abiturfach werden juristische Fertigkeiten, wie die Anwendung der Subsumtionstechnik auf der Grundlage eines formallogischen Denkens, weitergegeben. Dagegen steht bei den Teilnehmenden einer Rechtskunde-AG die Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung im Vordergrund, die auch die individuellen Wünsche, Interessen und Erfahrungen der SchülerInnen berücksichtigt (S. 24, 25).

Das dritte Kapitel „Von wem soll gelernt werden?“ (S. 29-33) behandelt die Aufgaben der Lehrenden im Kontext der Rechtsdidaktik: Lehrende an Hochschulen (ProfessorInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen des akademischen Mittelbaus, Lehrbeauftragte) sind selber JuristInnen mit der Qualifikation zur juristischer Lehre. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen arbeiten als Quer- und Seiteneinsteiger, die „sich nach einem rein juristischen Studienabschuss für eine Tätigkeit im Schuldienst didaktisch nachqualifizieren lassen müssen“ (S. 32). Qualifizierte RechtskundelehrerInnen werden nach Kostorz durch nebenamtliche Lehrkräfte überwiegend aus der Anwaltschaft gewonnen, die „oftmals keinerlei didaktische Erfahrungen haben“ (S. 32).

Die Frage im vierten Kapitel „Was soll gelernt werden?“ (S. 35-41) beantwortet Kostorz mit dem Erfordernis einer „didaktischen Reduktion“ des Fachs Recht. Weil das im Studium und/oder Beruf erworbene Rechtswissen „viel zu komplex und vielschichtig“ sei (S. 35), dient die didaktische Reduzierung des Wissens dem Ziel, die Theorie und den Gesamtzusammenhang des Rechts dem Verständnis des Lernenden und den angestrebten Kompetenzerweiterungen anzugleichen (S. 35/36). Hierbei unterscheidet er einerseits die „quantitative Reduktion“, die im Hochschulbereich von den Vorgaben der Juristenausbildungsgesetze der einzelnen Bundesländer, hochschulinternen Prüfungs- und Studienordnungen sowie Modulhandbücher und in der Schule durch die Richtlinien und Lehrpläne der Kulturministerien der Länder und den schulinternen Jahres- und Stoffverteilungsplänen vorgegeben wird (S. 36, 37). Die „qualitative Reduktion“ dagegen meint die „Begrenzung des Unterrichtsinhaltes zu einem bestimmten Thema und um die Elementarisierung der Darbietungen dieser Inhalte“ (S. 37).

In „Wann soll gelernt werden?“ (S. 43-46) geht es nicht nur um die Reihenfolge einer Lehrveranstaltung (Reihenplanung), sondern vor allem um „die zeitliche Abfolge des Lehr-Lern-Prozesses innerhalb der einzelnen Unterrichts- bzw. Lerneinheiten (so genannte Phasierung des Unterrichts)“ (S. 43), die von einer Einstiegsphase, der lösungsorientierten Erarbeitungsphase und einer ergebnissichernden Abschluss- und Auswertungsphase unter Einsatz von verschiedenen Sozialformen, Methoden und Medien begleitet wird.

Unter dem Kapitel „Mit wem soll gelernt werden?“ (S. 47-56) fasst der Autor die „vier Möglichkeiten des unterrichtlichen Miteinanders“ (S. 47), der Einzel-, Partner-, Gruppen- und Plenumsarbeit, zusammen. Bei der Plenumsarbeit thematisiert er die Möglichkeiten des Miteinander-Arbeitens anhand eines darbietenden, fragend-entwickelnden oder gesprächsbezogenen Unterrichts.

Bei der Gruppenarbeit, die zumeist in der Erarbeitungsphase eingesetzt wird, steht das selbständige und solidarische Arbeiten der Lernenden im Fokus. In der Einzelarbeit beschäftigen sich die Lernenden mit einem individuell erteilten Arbeitsauftrag, in der sie sich mit einem bestimmten rechtlichen Problem oder dem Erarbeiten von verschiedenen Lösungsansätzen beschäftigen (S. 53). Bei der Sozialform der Partnerarbeit steht das kooperative Miteinander im Mittelpunkt und ist etwa dann sinnvoll, wenn „der Arbeitsauftrag für einzelne Lernende zu komplex ist, für eine (organisatorisch vergleichsweise aufwändige) Gruppenarbeit aber zu wenig hergibt“ (S. 54).

Im siebten Abschnitt „Wie soll gelernt werden?“ (S: 57-63) geht es um die Methode, also die angestrebte Vermittlung des Unterrichtsinhalts (S. 57). Hier präsentiert der Wissenschaftler eine Fallstudie und ihrem Sechs-Phasen-Modell (Konfrontation, Information, Exploration, Resolution, Disputation und Kollation), in der die Lernenden eine Bewertung der rechtlichen Grundlagen eines juristischen Sachverhalts (S. 58) vornehmen. Abzugrenzen ist diese Form der induktiven Methode von der deduktiven Fallarbeit, bei der zunächst abstrakt die gesetzlichen Bestimmungen besprochen und anhand von Einzelfällen erläutert werden.

Das achte Kapitel „Womit soll gelernt werden?“ (S. 65-76) ist den Medien zur Vermittlung der Lerninhalte gewidmet, in dem Kostorz auf die Möglichkeiten der Wissensvermittlung durch personale (Sprache, Gestik, Mimik), textuelle (Gesetz, Fachbuch, Aufsatz, Kommentar, Urteil), visualisierende (Prüfungsschemata, Ablaufdiagramme, Symbole und Bilder, Infografiken, Mind-Maps etc.) und realitätsstiftende (Filme, Hörbeiträge, fallartige Geschichten) Medien eingeht und ihren Nutzen anhand von Beispielen beschreibt. Im neunten Teil „Wo soll gelernt werden?“ (S. 77-83) erwähnt der Schriftsteller neben den Klassen-, Seminarraum und Hörsaal als klassische Orte der Wissensproduktion insbesondere außer(hoch)schulische Lernorte, wie beispielsweise die Exkursion und Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, in der Rechtswissen praktisch umgesetzt wird.

In seinem Buch „Grundfragen der Rechtsdidaktik“ formuliert Kostorz allgemeingültige Grundlagen einer fundierten Rechtsdidaktik und stellt wichtige Bezüge zu den Personen der Lernenden und Lehrenden, den Zielen, Methoden, Inhalten, Formen und den Orten des Lernens und der Wissensvermittlung her. Insgesamt nicht nur für HochschuldidaktikerInnenn, sondern ein für alle in der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Schulen und (außer)universitären Einrichtungen tätigen Lehrenden wichtiges und empfehlenswertes Buch.

Der Autor Dr. Andreas-Michael Blum, LL.M. (Lancaster University), Diploma German & International Arbitration (Goethe-Universität Frankfurt a.M.), Inhaber des Zertifikats für Hochschuldidaktik (Goethe-Universität Frankfurt a.M.), ist Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsmediator und Schlichter in Rodgau (Kreis Offenbach) mit dem Forschungsschwerpunkt Konflikt- und Streitbeilegung.

Ähnliche Themen

Digitalisierung der Rechtskommunikation – der Fortschritt ist eine Schnecke

Schon für die kommende Woche ist in Ulm eine Konferenz zu dem Thema Urteilsfindung per Computer? Experten diskutieren Digitalisierung des Rechts aus europäischer Sicht angekündigt. Es ist zwanzig Jahre her, dass ich einmal einen Vortrag über Über den Einfluß der elektronischen Medien auf das Recht und das juristische Denken gehalten habe. Seither hat sich vieles geändert. Aber eine Revolution hat es nicht gegeben.

In den 1990er Jahren spielte die GMD – die Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung in St. Augustin – eine führende Rolle bei der vom BMJ veranstalteten Strukturanalyse der Rechtspflege. Ich kann mich noch gut daran erinnern, wie uns auf einer der zahlreichen Sitzungen versichert wurde, dass eine Datenverarbeitung nach dem Vorbild neuronaler Netzwerke vieles ändern werde. Bisher hat sich noch nicht einmal die elektronische Akte durchgesetzt. Nun sind die neuronalen Netzwerke wieder Hoffnungsträger. Thema ist auch die Visualisierung von Rechtsinhalten. Damit habe ich mich unter dem Motto Recht anschaulich lange genug beschäftigt und mich am Ende eher enttäuscht abgewendet. Ein neues Thema (das es aber auch schon zu Wikipedia-Ehren gebracht hat) sind smart contracts in Verbindung mit der Blockchain-Technologie, wie sie von Bitcoins und Ethereum bekannt ist. In Ulm ist als Referent auch Stefan Breidenbach dabei. Die ursprünglich von ihm entwickelten Knowledge Tools haben sich anscheinend von einem Werkzeug für die juristische Ausbildung zu einem Instrument insbesondere für das Vertragsmanagement gewandelt und das Stadium des Startups wohl hinter sich.

Die fühlbarste Änderung betrifft die Arbeitsweise der Juristen. Sie brauchen kaum noch Bücher und Papier zur Hand zu nehmen, sondern können sich im Internet und in vielen Datenbanken bedienen. Ob die leichtere Verfügbarkeit zur Folge hat, dass mehr gelesen und verarbeitet wird, wage ich zu bezweifeln. Ich vermute, dass eine Konzentration auf die leicht verfügbaren Quellen stattfindet und dass sich ein Selbstverstärkungseffekt einstellt derart, dass häufig angeführte Gerichtsurteile, Argumente und Meinungen sich durchsetzen.

Die folgenreichste Änderung betrifft die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation. Organisationen – Banken, Versicherungen, Anbieter von Waren und Dienstleistungen aller Art gestalten einseitig den Rechtsverkehr mit ihren Kunden und profitieren von dessen Passivität. Meine Kreditkartenabrechnungen kommen nicht mehr mit der Post, sondern ich muss sie mir holen und mich dazu einloggen, um sie zu prüfen – usw. usw.

Eine erwartete Änderung ging dahin, dass juristische Expertise durch intelligente Datenbanken ersetzt werden könnte. Meine damaligen Mitarbeiter Michael Hartmann und Martina Wegge hatten 1993 den Einfluss juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung erkundet.[1] Sie wagten die Prognose, dass Juristen weithin durch Sachbearbeiter ersetzt werden könnten.

Die wirksamste Änderung betrifft das Alltags- und Jedermann-Recht. Ein gewisses Hemmnis für internetgestützte Laienjurisprudenz besteht darin, dass Open Access bei Juristen verpönt ist. Ihre Veröffentlichungen sind in der Regel nur über teure Datenbanken zugänglich. Etwas besser sieht es mit Gerichtsurteilen aus. Hier kommt hinzu, dass deren Inhalt urheberrechtlich nicht geschützt ist, so dass er beliebig gepatcht werden kann. Aber Formulare für Gebrauchtwagenkaufverträge, Testamente und Patientenverfügungen gibt es en masse. Auch Rechtsrat für Streitfälle kann sich jedermann im Internet holen. Für Routinestreitigkeiten um Fluggastrechte bei Verspätung oder Flugausfall und um die Abrechnung von Mietnebenkosten und andere mehr werden im Internet Rechtsdienstleistungen angeboten.

Die sichtbarste Änderung vollzieht sich in der Anwaltschaft. Sie sieht ihre Felle wegschwimmen. Die Anwälte  haben die Kontrolle über den Markt der Rechtsdienstleistungen verloren. Das war die breit ausgeführte These von Richard Susskinds The End of Lawyers.[2] Die Legal Tribune Online hält natürlich dagegen und meint, ersetzt werde nur, wofür man sowieso keine Anwälte brauche. Tatsächlich wird aber wohl das Massengeschäft, von dem auch die Anwälte leben, nach und nach von der Digitalisierung erobert. Von Anbeginn waren Anwaltskanzleien bei der Selbstrepräsentation durch Webseiten und Blogs führend. Nun haben sie auf dem Feld von Legal Tech eine Führungsrolle übernommen, sichtbar etwa im Legal Tech Blog und in verschiedenen Legal-Tech-Startups.

»Die Geschäftsideen der deutschen Legaltech-Branche lassen sich in drei Kategorien einteilen: Die einen versuchen die Rechtsarbeit von Unternehmen zu vereinfachen, die anderen kämpfen um die Rechte von Verbrauchern, etwa bei Flugentschädigungen. Die dritte Gruppe entwickelt Marktplätze für Anwaltsleistungen.«[3]

Bisher verlief die Digitalisierung der Rechtskommunikation eher im Schneckentempo. Aber nicht wenige Innovationen verbreiten sich erst im zweiten oder dritten Anlauf,  wenn sie marktgängig werden. Das Thema jedenfalls ist »in«.[4] Für theoretische Reflexion über die Digitalisierung des Rechts war bisher das regelmäßig in Salzburg stattfindende IRIS (Internationales Rechtsinformatik Symposion) führend.[5] Auf den ersten Blick gibt es da keine Verbindung nach Ulm. Umso mehr bin ich gespannt, ob es von der Ulmer Konferenz bald Näheres zu hören gibt. Die Konferenzhomepage ist sehr sparsam mit Informationen.

Nachtrag vom 10. 11. 2016: Weil die Legal-Tech-Diskussion ganz auf Startups ausgerichtet ist, habe ich versäumt, auf das in Deutschland vermutlich wirkmächtigste Legal Tech hinzuweisen, auf das Elster-Programm der Finanzverwaltung. Ich erinnere mich an ein lange zurckliegendes Pausengespräch mit dem Rechtshistoriker Hans Hattenhauer, der mir damals riet: Vor dem Steuerformular müssen Sie keine Angst haben. Wenn Sie das sorgfältig ausfüllen, werden Sie feststellen, das ist programmierter Unterricht im Steuerrecht. Ich bin seinem Rat gefolgt und habe damit nicht nur viel Steuern gespart, sondern auch zu bewundern gelernt, was gute Formulare leisten, dass sie nämlich nicht nur den Anwender führen, sondern als data preprocessing die automatische Verarbeitung erst ermöglichen. Kurzum: Alles was sich mit Formularen abfragen lässt, lässt sich auch automatisieren.

Vgl. auch Christian Veith u. a. , How Legal Technology Will Change the Business of Law, Boston Consulting Group und Bucerius Law School, Janaur 2016. Von dieser Studie heißt es:

Es wurden 50 Interviews mit Partnern von Großkanzleien geführt, darunter die neun größten Kanzleien Deutschlands nach Umsatz, die etwa 13 Prozent des gesamten Umsatzes von Rechtsanwaltskanzleien ausmachen. Zusätzlich wurden Besitzer und Vertreter von Legal-Tech-Unternehmen über die Auswirkungen von Legal Technology auf die Geschäftsmodelle von Kanzleien befragt.

Wie Legal Tech funktioniert und wie sich die Arbeit der Juristen konkret verändert, erfährt man aus dieser Marketing-Studie nicht.

Nachtrag vom 22. 4. 2017: Neuere Literaturhinweise bei Horst Eidenmüller, The Rise of Robots and the Law of Humans, 2017, ssrn.com/abstract=2941001. Ferner der Eintrag über six great books you should consult to decode what is coming on right now auf Legal-Tech-Blog.

Ferner: Remus, Dana and Levy, Frank S., Can Robots Be Lawyers? Computers, Lawyers, and the Practice of Law (November 27, 2016). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=2701092 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2701092.

Nachtrag vom 22. 4. 2017: Zum Thema jetzt Britta Rehder/Katharina van Elten, Legal Tech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung, Zeitschrift für Rechtssoziologie 39, 2019, 64-86. Das Thema ist am Lehrstuhl von Prof. Rehder in ein Projekt »Digitale Rechts­mobilisierung. Eine Provokation für die Selbstverwaltung?« eingebettet.

Nachtrag vom 17. 62022: Boston Consulting Group/Bucerius Law School/Legal Tech Association, The Future of Digital Justice, Sachstandsbericht Juni2022

_________________________________

[1]Michael Hartmann/Martina Wegge, Rechtsprechungsdatenbank und professionelle Zuständigkeit, Der Einfluss juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung, Bochum 1993.

[2] Richard E. Susskind, The End of Lawyers?, Rethinking the Nature of Legal Services, 2. Aufl., Oxford, New York, 2008, 2. Aufl 2010.

[3] 15 Legaltech-Startups, die den Markt aufmischen. Vgl. auch die Liste in dem Posting »LegalTech erobert die Startup-Welt« auf Companisto Blog vom 2. 6. 2016.

[4] Vgl. Katja Scherer, Automatisch recht bekommen, Zeit-online vom 9. 10. 2016; Ulla Fölsing, Mineko bringt Licht in die Mietnebenkosten, FAZ vom 1. 11. 2016.

[5] Den Schneckenpfad der Rechtsinformatik kann man an Hand folgender Literatur verfolgen: Wilhelm Steinmüller (Hg.), EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik und das Recht der Informationsverarbeitung,Juristische Arbeitsblätter Sonderheft 6, 2. Aufl., 1976 (1. Aufl. 1970); Gerhard Wolf, Lösung von Rechtsfälen mit Hilfe von Computern? Bisher ungenutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Eva Graul/Gerhard Wolf (Hg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002, 665-684; Svenja Lena Gräwe, Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin, 2011; Podiumsdiskussion zur Geschichte der Rechtsinformatik, in: Jörn von Lucke (Hg.), Impulse für den Weg zu einer offenen, smarten und vernetzten Verwaltungskultur, 2014, 55-81.

Ähnliche Themen

Mehr Mut zur Gestattung der Namensänderung als Integrationshilfe

Für den Einheimischen ist es schwer, die Befindlichkeit von Menschen nachzufühlen, die durch ihren Namen sogleich als Zugewanderte identifiziert werden können. Vermutlich streiten unterschiedliche Gefühle, einerseits eine heimatliche und familiäre Identität, andererseits der Wunsch, sich einer neuen Umwelt anzupassen. Im Spiel ist auch ein gesunder Opportunismus, der allfälligen Diskriminierungen ausweichen will.

Jeder kennt Beispiele für die Anglisierung fremdländischer Namen. Die simpelsten wären Bill für Wilhelm und Miller für Müller. In vorbürokratischen Zeiten geschahen solche Einbürgerungen mehr oder weniger von allein. Meldewesen und Datenverarbeitung lassen jedoch keine informellen Namensänderungen mehr zu. Für formelle Namensänderungen sind in Deutschland Personenstands- und Namensänderungsgesetz maßgeblich. Danach unterscheidet man die personenstandsrechtliche und die öffentlich-rechtliche Namensänderung.[1]

Ausländer haben im Falle der Einbürgerung nach Art. 47 EGBGB[2] ein beschränktes Wahl- und Änderungsrecht hinsichtlich ihres Namens. Ferner bietet bei Eheschließungen die Wahl des Ehenamens Gelegenheit, einen ausländisch klingenden Namen abzulegen. Es wäre interessant zu wissen, in welchem Umfang von diesen Wahlrechten Gebrauch gemacht wird. Daraus könnte man einen Eindruck gewinnen, ob die Betroffenen überhaupt einen Bedarf sehen. Dazu gibt es aber anscheinend keine Zahlen.

Im Übrigen ist für die öffentlich-rechtliche Namensänderung das Namensänderungsgesetz einschlägig, wenn Menschen ihren fremdländisch klingenden Namen ablegen wollen. Es bestimmt in § 3 Abs. 1, dass ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Damit steht die Zulässigkeit der Namensänderung weitgehend im Ermessen der Behörde und letztlich in der Hand der Gerichte, die dieses Ermessen überprüfen. Da drängt sich die Frage auf, ob angesichts der aktuellen Integrationsprobleme der Integrationswunsch des Namensträgers stärker ins Gewicht fallen sollte.

Das Ermessen der Verwaltungsbehörden wird durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (NamÄndVW) gesteuert, deren Nr. 37 besagt:

(1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.

(2) Im Anschluß an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen läßt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.

(3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.

Die Nr. 36, auf die hier verwiesen wird, lautet:

Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. »Grüner genannt Waldmüller«).

Was für die Änderung des Familiennamens gilt, hat entsprechend für die Änderung von Vornamen Bedeutung.

Wiewohl die Förderung der Integration bei Art. 47 EGBGB grundsätzlich als Gesetzeszweck anerkannt wird, verfahren die Gerichte bei der Auslegung von § 3 des Namensänderungsgesetzes eher zurückhaltend, indem sie sich eng an die Verwaltungsvorschrift halten und allein den Auslandsbezug des Namens nicht als Änderungsgrund gelten lassen. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht 1958 eine großzügige Vorgabe gemacht:

»Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat.«[3]

Aber die Verwaltungsgerichte schöpfen diess Angebot nicht aus. Das VG Augsburg vom 19. 10. 2010 meinte, es sei nicht Aufgabe des Namensrechts, vor einer Diskrminierung im Arbeitsleben zu schützen. Da habe der Bund mit seinem Gleichbehandlungsgesetz doch eigentlich genug unternommen.[4] Diese Linie setzt das VG Göttingen in einem U. vom 25. 4. 2012 fort. Ein neueres Urteil des VG Stade vom 30. 4. 2015[5] klingt etwas großzügiger. Allerdings lag der Fall, wie so oft, etwas komplizierter. Im Hintergrund stand die Geschichte einer aramäischen Familie, deren Name in der Türkei zwangsweise geändert worden war, und damit § 44a NamÄndVW, der aber nicht direkt anwendbar war. Die Verwaltungsbehörde hatte sich u. a. darauf gestützt, dass die Eltern des Antragstellers nicht gleich nach der Einbürgerung die Namensänderung beantragt hatten. Das Gericht meinte, das dürfe dem Antragsteller nach Erreichen der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden. Restriktiv dagegen OVG Brandenburg vom 18. 02. 2015[6], das bei der Abweisung eines Prozesskostenhilfeersuchens für die Frage einer »problemlosen und ungestörten Integration« auf eine konkrete Störung abstellt und sich nicht mit allgemeiner Erfahrung zufrieden gibt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig soll in einem Urteil vom 17.06.2015 iner deutsch-türkischen Familie die Änderung ihres Nachnamens abgelehnt haben, denn allein ein ausländisch klingender Familienname rechtfertige keine Namensänderung.[7] Dieses Urteil hat wohl auch Kritik sowohl der niedersächsischen Migrationsbeauftragten Doris Schröder-Köpf als auch der früheren VGH-Präsidenten aus Münster, Bertram, hervorgerufen. Bemerkenswert ein Leserkommentar, der darauf hinweist, dass der Großvater der Bundeskanzlerin 1930 seinen Namen (Ludwig) Kazmierczak in Kasner habe ändern dürfen.[8]

Die meisten Antragsteller scheitern, weil sie nicht vortragen und nachweisen, dass ihnen wegen ihres ausländischen Namens bereits Schwierigkeiten entstanden seien. Dabei käme es doch darauf an, solchen Schwierigkeiten vorzubeugen. Die Gerichte müssten sich deshalb auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, wonach ein fremdländischer Name die Integration erschwert. Dazu sind sie bisher nicht bereit, vielleicht, weil dazu einschlägige Forschung fehlt. Immerhin gibt es klare Hinweise, dass der Migrationshintergrund die erste Zugangsschwelle erhöht. Die Betroffenen werden häufig gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen.[9]

Das öffentliche Interesse an einer zuverlässigen Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers sollte im Zeitalter der EDV zurückstehen können, denn in den elektronischen Registern kann der geänderte Name leicht mitgeführt werden.

Nachtrag vom 11. Juli 2017: Durch die Nachfrage einer Journalistin, die den Eintrag gelesen hat, erfahre ich, dass der Koalitionsvertrag von CDU und FDP für Nordrhein-Westfalen 2017-2022 auf S. 5 den Passus enthält:

»Gleichzeitig wollen wir den Wünschen vieler zugewanderter Menschen nachkommen und ermöglichen, dass sie ihre Integration durch eine Namensänderung verfestigen können.«

Nachtrag vom 9. September 2017: Hemker, J./Rink, A. (2017), Multiple Dimensions of Bureaucratic Discrimination: Evidence from German Welfare Offices. American Journal of Political Science. doi:10.1111/ajps.12312

Zusammenfassung: Mitarbeiter von Behörden neigen zur Diskriminierung, wenn sie Anfragen von Menschen mit ausländischen Namen erhalten. Das haben Anselm Rink vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) und Johannes Hemker (zum Zeitpunkt der Studie an der Columbia University) in einem Experiment herausgefunden. Sie verschickten E-Mails an alle deutschen Jobcenter und stellten Fragen zum Thema Hartz IV. Dabei erhielten Menschen mit türkischen oder rumänischen Namen qualitativ schlechtere Auskünfte als Menschen mit deutschen Namen.

Nachtrag vom 7. 2. 2021: »Mahmuds Schwester heißt Jasmin« – unter dieser Überschrift berichtet Gerald Wagner in der FamS vom 7. 2. 2021 über eine Untersuchung , nach der Migranten ihren Töchtern eher deutsche Namen geben als ihren Söhnen: Jürgen Gerhards/Julia Tuppat, Gendered Pathways to Integration: Why Immigrants‘ Naming Practices Differ by the Child’s Gender, KZfSS 72, 2020, 597-625.

___________________________________

[1] Über die unterschiedlichen Voraussetzungen informieren die Internetseiten der Kommunen.  Hier die einschlägige Seite der Stadt Bochum zur Namensänderung.

[2] Art. 47 Abs. 1 EGBGB bestimmt:
Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

[3] BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1958 – VII C 142.57 (BVerwGE 15, 183 =DVBl. 1958, 831 = DÖV 1958, 706 =), mehrfach bestätigt, z. B. durch Beschluss vom 18. Mai 1989 – 7 B 69/89.

[4] VG Augsburg Urteil vom 19. Oktober 2010 Az. Au 1 K 10.1382.

[5] JURIS-Link.

[6] JURIS-Link

[7] Nach Legal Tribune Online vom 22. 6. 2015.

[8] Ebd., Kommentar Richard Freitag vom 28. 7. 2015.

[9] Ursula Beicht, Junge Menschen mit Migrationshintergrund: Trotz intensiver Ausbildungsstellensuche geringere Erfolgsaussichten, BIBB-Report, 2011 Heft 16 S. 8. Davon geht auch das Projekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus.

 

Ähnliche Themen

Wer bezahlt den Datenverkehr aus den heimlichen Abfragen von Google, Facebook & Co?

Anständige Leute haben eine Flatrate. Für mein Smartphone habe ich keine. Nun erfahre ich durch gleich zwei Artikel in der heimlichen Juristenzeitung[1], in welch erstaunlichem Umfang laufend Daten von Handy und PC abgefragt werden, ohne dass ich das selbst veranlasse oder auch nur bemerke. Da überlege ich mir, ob das alles auf das von mir gebuchte Datenvolumen von monatlich 500 MB – damit komme ich leicht aus, wenn ich nicht gerade auf Reisen bin – angerechnet wird.

Ich habe keine Vorstellung, wie sich die Menge des von mir veranlassten Datenverkehrs zu dem Untergrundtraffic verhält. Programme wie Trafficmonitor werden das wohl kaum auseinanderhalten.[2] Es genügt auch nicht, den Datenverkehr zu messen, wenn man selbst nicht im Netz ist, denn die installierten Programme starten Anfragen Updates durchaus mit Zustimmung des Users. Aber da gibt es sicher Experten, die helfen können.

Das sind natürlich die Gedanken eines Spießbürgers. Eigentlich müsste ich darüber entrüstet sein, dass überhaupt von meinem Desktop und von meinem Handy laufend Daten abgezapft werden. Bin ich auch. Aber manchmal sind es ganz triviale Überlegungen, mit denen man nicht trivialen Phänomenen beikommen kann. Wenn ich also dafür bezahlen muss, dass man mich heimlich ausspäht, dann müsste ich mich dagegen doch eigentlich einfacher wehren können als mit dem insoweit anscheinend hilflosen Datenschutzrecht. Selbst wenn sich der Hintergrundverkehr nicht direkt in Gebühren auswirkt, weil er durch eine Flatrate gedeckt ist, so verlangsamt der einschlägige traffic doch Download und den ohnehin langsameren Upload. Ist das der Grund, warum die Internetprovider zurzeit für schnellere und teurere Anschlüsse werben?

[1] Michael Spehr, Jeder Schritt zählt, FAZ Nr. 249 vom 25. 10. 2016 S. T1; Peter Welchering, Der Spion, der mich liebt, FAZ Nr. 249 vom 25. 10. 2016 S. T4, beide nicht frei im Netz.

[2] Computer Bild listet zehn ähnliche Analyse Tools auf. Heise-online hat 631 tools auf der Liste. Die habe ich nicht durchgesehen.

Ähnliche Themen