Sanktionen als Trockenfrüchte zum Geburtstag von Rsozblog

Rsozblog wird heute sieben Jahre und 339 Einträge alt. Zum Geburtstag gibt es aber nur Trockenfrüchte. Vor nunmehr 15 Jahren hatte ich für die neue Ausgabe der International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences Artikel über »Law and Popular Culture« sowie über »Sanctions« präpariert. Der erste Artikel gefiel den Herausgebern nicht. Daher habe ich auch den zweiten Artikel »Sanction« zurückgezogen. Beim Aufräumen habe ich Artikel und Schriftwechsel wiedergefunden. Ich lade sie hier als PDF hoch, damit ich das Papier wegwerfen kann. Das ist sozusagen mein Archiv, das vielleicht noch jemanden interessiert. Übrigens ist der Artikel zu »Law and Popular Culture« zusammen mit zwei weiteren Artikeln (»Visual Communication in Law« und »Visual Communication about Law«) 2007 in der »Encyclopedia of Law and Society« bei Sage Publications erschienen.

Ähnliche Themen

Poikilophilie — die Homophobie der Humanities

Wenn man eine These promovieren will, braucht man einen irgendwie perzeptiv prominenten oder anreizenden Begriff. (Oft stellt sich dann heraus, dass der neue Begriff nur ein neues Kleid für alte Bekannte ist wie z. B. der Begriff Doxa bei Bourdieu.) In früheren Einträgen hatte ich meine Thesen von der Konvergenz wissenschaftlicher Sätze in den Humanities ausgebreitet. Eine weiter ausgearbeitete Version habe ich als Referat für die Tagung »Versprechungen des Rechts« der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen angemeldet. Nun suche ich noch nach einem griffigen Begriff, um auf meine Thesen aufmerksam zu machen.

Ausgelöst wurden sie u. a. durch die Annahme/Vermutung/Beobachtung, das aktuelle Ideal der Geistes- und Sozialwissenschaften bestehe in der Suche nach Vielfalt, während die Suche nach Konsonanzen, Übereinstimmungen oder Konvergenzen als langweilig oder gar als diskriminierend gelten. Diese Grundhaltung könnte man mit einem Begriff, der bisher nur in der Biologie gelegentlich verwendet wird, als Poikilophilie [1]Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe. kennzeichnen. Aber dieser Benennung fehlt der Schwung. Warum nicht auf den Gegenbegriff zugreifen und den Humanities Homophobie vorhalten? Natürlich, der Begriff ist belegt. Aber gerade daraus gewinnt er seinen Reiz. [2]In Psychologie und Psychiatrie war es seit jeher üblich, Angststörungen als Phobien zu benennen. »Homophobie« war der ungewöhnlich erfolgreiche Neologismus des Psychologen George Weinberg. … Continue reading

Homophobie, also die Furcht vor – oder auch nur die uneingestandene Abneigung gegenüber – Gleichem oder Gleichartigem, ist, was ich den Geistes- und Sozialwissenschaften unterstelle, nämlich eine ausgeprägte irrationale Scheu, sowohl auf der Objektebene als auch auf der Metaebene der Wissenschaft nach Übereinstimmungen, Konsonanzen oder Konvergenzen zu suchen. Stattdessen huldigen sie der Poikilophilie. Vielfalt wird nicht bloß konstatiert, sondern konstruiert.

Die Thematisierung von Konvergenz hat natürlich – ebenso wie die Poikilophilie – einen normativen Überschuss. Er folgt aus der Vermutung, dass die einseitige Thematisierung von Vielfalt diese in einer Weise aufwertet, dass sie positiver Pluralität im Wege steht. Für die Unterscheidung von positiver und negativer Pluralität beziehe ich mich auf David Apter. Dazu mit Nachweisen im Eintrag Die Einfalt der Vielfalt vom 2. Oktober 2012.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe.
2 In Psychologie und Psychiatrie war es seit jeher üblich, Angststörungen als Phobien zu benennen. »Homophobie« war der ungewöhnlich erfolgreiche Neologismus des Psychologen George Weinberg. (Society and the Healthy Homosexual, 1973. Insoweit habe ich mich mit der Konvergenz verschiedener Internetquellen zufrieden gegeben.) Da der zweite Wortbestandteil eindeutig griechischen Ursprungs ist und eben Angst oder Furcht bedeutet, liegt es nahe, auch die erste Worthälfte aus dem Griechischen abzuleiten, wiewohl griechisch-lateinische Mischbildungen als Fremdworte vorkommen. Das nächstliegende Beispiel ist die Homosexualität. Sexus steht im Lateinischen für das Geschlecht, und homo wäre der Mensch. Aber das »Homo« in dieser Wortbildung leitet sich vom griechischen ὅμοιος = gleich ab. Homophobie wäre also die Furcht vor – oder auch nur die uneingestandene Abneigung gegen – Gleichem oder Gleichartigem.

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Diszipliniert Foucault: (K)ein Hammer, genannt Diskurs

Um Foucault zur eklektischen Weiterverwendung zu disziplinieren, kann man sich von der im Überfluss vorhanden Sekundärliteratur helfen lassen. Greift man von dort auf den Originaltext zurück, so ergibt sich – zwölf Jahre nach der Frankfurter Foucault-Konferenz – zwar kein System, aber es schälen sich doch »Leitbegriffe« [1]Diesen Ausdruck verwendet der von Marcus S. Kleiner herausgegebene Einführungsband »Michel Foucault«, 2001 (der sonst nicht weiter hilfreich war). »sozialwissenschaftliche Referenzkategorien« [2]Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, 29. oder gar »Hypothesen zum Recht und dessen Verhältnis zur Macht« [3]Z. B. bei Thomas Biebricher, Macht und Recht: Foucault, in: Sonja Buckel u. a. (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2006, 139-161, 140. heraus, die es in das soziologische Theoriegefüge einzuordnen gilt. Diese Aufgabe ist für mich zu groß.

Von Foucault selbst stammt die Lizenz, sich seiner Texte als einer Werkzeugkiste zu bedienen. [4]So interpretieren Brigitte Kerchner/Silke Schneider einleitende Bemerkungen Foucaults zur Vorlesungsreihe »Verteidigung der Gesellschaft« (»Endlich Ordnung in der Werkzeugkiste«. Zum Potenzial … Continue reading Ein schneller Blick in die Kiste zeigt Diskurse und Dispositive, Archäologie und Genealogie, die Disziplinargesellschaft, ein Dreieck aus Wissen, Macht und Subjekt sowie das Multitool Gouvernementalität. Ich will mir an dieser Stelle jedenfalls das Diskurswerkzeug einmal ansehen. [5]Für die Disziplinargesellschaft ist ein Abschnitt in der »Rechtssoziologie« im Paragraphen über die Sozialdisziplinierung (»Was vor dem Recht kommt«) vorgesehen. Foucaults Machtanalyse soll … Continue reading

Der Diskursbegriff, eigentlich ein Allerweltsbegriff, ist zum Markenzeichen Foucaults geworden. Der Sekundärliteratur ist es jedoch nicht gelungen, unmittelbar aus Foucaults Texten einen handlichen Diskursbegriff zu referieren. [6]Vgl. z. B. Michael Ruoff, Foucault-Lexikon, 2007, S. 91 ff. Die Schwierigkeiten mit dem Diskursbegriff haben ihren Grund zunächst darin, dass der Begriff auch schon vor und unabhängig von Foucault im Umlauf war und ist. So ist »Diskursanalyse« heute zwar eine Standardmethode der qualitativen Sozialforschung, und man beruft sich auch gerne auf den Meister, hat sich aber tatsächlich weit von ihm entfernt. Foucault hat es seinen Followern aber auch nicht leicht gemacht. Von seinem franko-diffusen Schreibstil einmal abgesehen, hat er auf dem Weg zu einem handlichen Diskursbegriff eine Schwelle und einen Engpass eingebaut. Über die Schwelle kommt man noch ganz gut hinweg. Sie ergibt sich daraus, dass Foucault im Laufe der Zeit seine Auffassungen verändert hat, insbesondere indem er zu der »archäologischen« Methode der Diskursanalyse die »genealogische« hinzugefügt hat. In dem Engpass bleibt man eher stecken. Foucault hat den Begriff des Diskurses durch seine Beispiele und Definitionen sehr schmal angelegt. Sie behandeln alle Umbruchsituationen und platzieren die Diskurse sehr wissenschaftsnah, so dass Foucault selbst die Frage aufwirft, ob

»die Archäologie, indem sie sich bis jetzt auf das Gebiet der wissenschaftlichen Diskurse beschränkt, einer Notwendigkeit gehorcht, die sie nicht überschreiten könnte, – oder hat sie nach einem besonderen Beispiel Analyseformen skizziert, die eine ganz andere Ausdehnung haben können?« (Archäologie S. 274)

Er antwortet zwar, die Konzentration auf wissenschaftliche Diskurse sei eher beispielhaft und vorläufig gewesen:

»Was die Archäologie zu beschreiben versucht, ist nicht die Wissenschaft in ihrer spezifischen Struktur, sondern der durchaus andersartige Bereich des Wissens. Wenn sie sich darüber hinaus mit dem Wissen in seinem Verhältnis zu den epistemologischen Figuren und den Wissenschaften befaßt, kann sie ebenso gut das Wissen in einer anderen Richtung befragen und es in einem anderen Bündel von Beziehungen beschreiben. Die Orientierung auf die Episteme hin ist bisher die einzig erforschte gewesen. Der Grund dafür ist, daß die diskursiven Formationen durch ein Gefälle, das unsere Kulturen zweifellos charakterisiert, unaufhörlich epistemologisiert werden.« (Archäologie S. 278)

Aber de facto bildet die Konzentration auf die diskursive Potenz der »Humanwissenschaften« eben doch das Markenzeichen des Autors. Es lässt sich auch kaum von der handfesten These trennen, die im letzten Satz des Zitats zum Ausdruck kommt, der These nämlich von der Verwissenschaftlichung der Kultur. Macht man – wie die »Kritische Diskursanalyse« Bochumer Provenienz [7]Die (ursprünglich in der Bochumer Diskurswerkstatt!) von Jürgen Link und Siegfried Jäger entwickelte »Kritische Diskursanalyse« sagt so: »Im Zentrum einer an Michel Foucaults Diskurstheorie … Continue reading – Ernst mit einer Erweiterung des Diskursbegriffs auf Medien-, Laien- und Alltagsdiskurse, so schwindet die spezifische »Formierung« der Diskurse, wie Foucault sie im Blick hatte. [8]Weniger kritisch scheint mir die Einbeziehung multimedialer Kommunikation zu sein. Bei Foucault bleibt der Diskurs auf das Wort fixiert. Aber Foucault hat mit dem »ärztlichen Blick« auch ein … Continue reading

Der Diskurs der Archäologie

Foucault behandelt den Diskursbegriff in den so genannten Methodenschriften »Die Archäologie des Wissens« und »Die Ordnung des Diskurses«. In der Archäologie gibt es jedenfalls eine halbe Definition:

»Man kann also jetzt der Definition des ›Diskurses‹ … einen vollen Sinn geben. Diskurs wird man eine Menge von Aussagen nennen, insoweit sie zur selben diskursiven Formation gehören.« (Archäologie des Wissens S. 170)

Zuvor konnte man lesen:

»Eine Aussage gehört zu einer diskursiven Formation, wie ein Satz zu einem Text und eine Proposition zu einer deduktiven Gesamtheit gehört. Während aber die Regelmäßigkeit eines Satzes durch die Gesetze einer Sprache und die Regelmäßigkeit einer Proposition durch die Gesetze einer Logik definiert wird, wird die Regelmäßigkeit der Aussagen durch die diskursive Formation selbst definiert. Ihre Zugehörigkeit und ihr Gesetz bilden ein und dieselbe Sache.« (Archäologie S. 172)

Ein Menge von Aussagen = Kommunikationszusammenhang wird zum Diskurs, wenn sich darin spezifische Diskursregeln beobachten lassen, die sich im Diskurs selbst formieren. Das klingt zunächst wie ein logischer Zirkel: Eine Aussage gehört zu einer diskursiven Formation, wenn sie zu einer diskursiven Formation gehört. Aber daran darf man sich nicht stören denn die Grenze zwischen Theorie und Empirie ist ihrerseits theoriegesteuert, weil die Theorie schon vorgibt, was beobachtet werden soll und kann. Das heißt, ein theorieunabhängiger Beobachtungsbegriff des Diskurses ist ausgeschlossen. Man muss schon wissen, was man beobachten kann, um zu bestimmen, was man beobachten soll. Man muss also in gewisser Weise das Ergebnis der Analyse vorwegnehmen und als Hypothese einsetzen, ein Phänomen, das auch schon den Vertretern einer von Popper aufgeklärten Empirie vertraut war. [9]Mit Rainer Diaz-Bone lässt sich dieses Problem etwas anspruchsvoller als methodologischer Holismus einordnen (Zur Methodologisierung der Foucaultschen Diskursanalyse, Historische Sozialforschung 31, … Continue reading

Foucault hatte eine recht genaue Vorstellung, was man von Diskursen zu erwarten hat, nämlich

»die Kraft, Gegenstandsbereiche zu konstituieren, hinsichtlich deren wahre oder falsche Sätze behauptet werden können.« [10]Die Ordnung der Dinge S. 44

Von Diskursen erwartete Foucault also die Erzeugung von Wissens- und Wahrheitsordnungen. Er hatte auch eine Hypothese darüber, wo Diskurse, die solches leisten, anzutreffen seien, nämlich in Zeiten »historischer Umbrüche in gesellschaftlichen Praxisfeldern, wie etwa das Verschwinden der öffentlichen Martern und Hinrichtungen, an deren Stelle die Disziplinaranstalt des Gefängnisses trat.« [11]Reiner Keller, Die Wissenssoziologische Diskursanalyse als Beitrag zu einer wissensanalytischen Profilierung der Diskursforschung, Forum Qualitative Sozialforschung 8, Mai 2007, Art. 19.

Es ist also längst nicht jeder Kommunikationszusammenhang ist ein Diskurs im Sinne Foucaults, sondern nur ein solcher, der die Kraft zur Herstellung und Sicherung von Wahrheit im Sinne gültigen Wissens besitzt. Diese Kraft bezieht der Diskurs aus einer spezifischen Formation oder Formierung, und die wiederum wird über vier verschiedene Schwellen erreicht, nämlich die Schwelle der Positivität, die Schwelle der Epistemologisierung, die Schwelle der Wissenschaftlichkeit und schließlich die Schwelle der Formalisierung (Archäologie S. 265f).

Mit der »Schwelle der Positivität« wird die Autonomie eines Aussagensystems erreicht. Es handelt sich nicht länger um einzelne, unzusammenhängende Äußerungen, sondern um ein Ensemble, das sich fortschreibt. Die »Positivität« ist auch gemeint, wenn Foucault von einem »historischen Apriori« spricht.

» …; ich will damit ein Apriori bezeichnen, das nicht Gültigkeitsbedingung für Urteile, sondern Realitätsbedingung für Aussagen ist. Es handelt sich nicht darum, das wiederzufinden, was eine Behauptung legitimieren könnte, sondern die Bedingungen des Auftauchens von Aussagen, das Gesetz ihrer Koexistenz mit anderen, die spezifische Form ihrer Seinsweise und die Prinzipien freizulegen, nach denen sie fortbestehen, sich transformieren und verschwinden. Ein Apriori nicht von Wahrheiten, die niemals gesagt werden oder wirklich der Erfahrung gegeben werden könnten; sondern einer Geschichte, die gegeben ist, denn es ist die der wirklich gesagten Dinge.« (Archäologie S. 184)

Man kann wohl sagen, dass es um diskursimmanente Regelmäßigkeiten geht, deren Feststellung keinen Rückgriff auf vordiskursive Ursachen oder Prinzipien erfordert. Dieses Apriori

»definiert sich als die Gesamtheit der Regeln, die eine diskursive Praxis charakterisieren: nun erlegen sich diese Regeln den Elementen, die sie in Beziehung setzen, nicht von außen auf; sie sind genau in das einbezogen, was sie verbinden; und wenn sie sich nicht mit dem geringsten der Elemente verändern, verändern sie sie und transformieren sich mit ihnen doch an bestimmten entscheidenden Schwellen. Das Apriori der Positivitäten ist nicht nur das System einer zeitlichen Streuung; es ist selbst ein transformierbares Ganzes.« (Archäologie S. 185)

Insofern bilden Diskurse ein (autonomes) »System der Formation und Transformation« (Archäologie S. 188)

Die Positivitätsschwelle deckt sich de facto weitgehend mit derjenigen der Epistemologisierung, auf der »ein Ensemble von Aussagen sich herausschält und vorgibt (selbst ohne es zu erreichen), Verifikations- und Kohärenznormen zur Geltung zu bringen und eine beherrschende Funktion (als Modell, als Kritik oder als Verifikation) im Hinblick auf das Wissen ausübt.« (Archäologie S. 266). Man kann vielleicht sagen: Das Ensemble von Aussagen wird selbstreflexiv.

Mit der »Schwelle der Wissenschaftlichkeit« erreicht die Reflexivität ein höheres Niveau. Die »epistemologische Figuren« werden von »bestimmten Konstruktionsgesetzen der Propositionen« beherrscht ist. Auf der »Schwelle der Formalisierung« schließlich entfaltet sich ein »formales Gebäude« von Axiomen, Definitionen und weiteren strukturierten Elementen. [12]Die Sache wird nicht einfacher dadurch, dass neben die Diskurse noch das »Archiv« tritt (Archäologie S. 187). Ich bin nicht davon überzeugt, dass ich das verstanden habe.

Was die Methode der Diskursanalyse betrifft, geht man nicht fehl anzunehmen, dass Foucault etwas anderes wollte, als die Philosophen, Theologen, Juristen und Literaturwissenschaftler mit ihrer Hermeneutik. [13]Thomas Lemke, Nachwort zu »Analytik der Macht«, S. 322. Relativ deutlich erfährt man, dass Diskursanalyse kein linguistisches Verfahren ist. Die Aufgabe der Diskursanalyse besteht darin,
»nicht – nicht mehr – die Diskurse als Gesamtheiten von Zeichen (von bedeutungstragenden Elementen, die auf Inhalte oder Repräsentationen verweisen), sondern als Praktiken zu behandeln, die systematisch die Gegenstände bilden, von denen sie sprechen. Zwar bestehen diese Diskurse aus Zeichen; aber sie benutzen diese Zeichen für mehr als nur zur Bezeichnung der Sachen.« (Archäologie S. 74)

Positiv heißt es etwas rätselhaft: »So erscheint das Vorhaben einer reinen Beschreibung der diskursiven Ereignisse als Horizont für die Untersuchung der sich darin bildenden Einheiten.« [14]Archäologie des Wissens, S. 41. Gemeint ist wohl vor allem, dass »im Unterschied zur Ideengeschichte wissensbezogen auf jegliche Unterstellung von Fortschrittslogiken verzichtet werden sollte.« [15]Keller a. a. O. Den Diskurs zu »beschreiben« heißt dann, die Aussagen werden nicht historisch nach außerhalb des Diskurses zurückverfolgt und auch nicht hermeneutisch interpretiert, sondern in ihrer »Positivität« hingenommen:

»Eine Menge von Aussagen nicht als die geschlossene und übervolle Totalität einer Bedeutung zu beschreiben, sondern als eine lückenhafte und zerstückelte Figur; eine Menge von Aussagen nicht als in bezug zur Innerlichkeit einer Absicht, eines Gedankens oder eines Subjekts zu beschreiben, sondern gemäß der Streuung einer Äußerlichkeit; eine Menge von Aussagen zu beschreiben, nicht um darin den Augenblick oder die Spur des Ursprungs wiederzufinden, sondern die spezifischen Formen einer Häufung, bedeutet gewiß nicht das Hervorbringen einer Interpretation, die Entdeckung einer Fundierung, die Freilegung von Gründungsakten. Es bedeutet auch nicht die Entscheidung über eine Rationalität oder das Durchlaufen einer Teleologie, sondern die Feststellung dessen, was ich gerne als eine Positivität bezeichnen würde. Eine diskursive Formation zu analysieren, heißt also, eine Menge von sprachlichen Performanzen auf der Ebene der Aussagen und der Form der Positivität, von der sie charakterisiert werden, zu behandeln; oder kürzer: es heißt den Typ von Positivität eines Diskurses zu definieren. Wenn man an die Stelle der Suche nach den Totalitäten die Analyse der Seltenheit, an die Stelle des Themas der transzendentalen Begründung die Beschreibung der Verhältnisse der Äußerlichkeit, an die Stelle der Suche nach dem Ursprung die Analyse der Häufungen stellt, ist man ein Positivist, nun gut, ich bin ein glücklicher Positivist …« (Archäologie des Wissens S. 182)

Diese viel zitierte Stelle vom glücklichen Positivisten hat sich mir aber doch nicht ganz erschlossen.

Die »Genealogie« des Diskurses

Die »Archäologie« befasst sich mit der Binnenwelt der Diskurse. Es geht um

»Interne Prozeduren, mit denen die Diskurse ihre eigene Kontrolle selbst ausüben; Prozeduren, die als Klassifikations-, Anordnungs-, Verteilungsprinzipien wirken.« [16]Die Ordnung des Diskurses S 17.

Diese Regeln bestimmen, wie sich einige Aussagen als zulässig oder gar als »wahr« etablieren, während andere unangemessen, falsch oder unsagbar werden. Die »Genealogie« der Diskurse soll dagegen ihre »niederen Ursprünge« herausarbeiten.

»Kurz gesagt wäre die Archäologie die der Analyse der lokalen Diskursivitäten entsprechende Methode und die Genealogie die Taktik, ausgehend von den solchermaßen beschriebenen lokalen Diskursivitäten, die sich auftuenden und aus der Unterwerfung befreiten Wissen spielen zu lassen.« (In Verteidigung der Gesellschaft S. 26)

Damit gerät der Diskursbegriff der »Archäologie« in Aufruhr. Von Diskursen geht nunmehr Macht und Gefahr aus und sie sind ihrerseits Schauplatz von Machtkämpfen. Die »Genealogie des Wissens« ist eine kritische Methode, die historisch die »Kämpfe« vergegenwärtigt, in denen lokales Wissen »tyrannisch übergreifenden Diskursen« ausgesetzt ist, die von Wissenschaften wie Marxismus und Psychoanalyse beherrscht werden. Die Genealogie probt sozusagen den »Aufstand der Wissen gegen die Institution und die Wissens- und Machteffekte des wissenschaftlichen Diskurses« (In Verteidigung S. 28). Mit anderen Worten: Genealogie sucht nach Machtpraktiken, die auf Diskurse einwirken.

Drei dieser Praktiken hat Foucault als »Ausschließungssysteme« beim Namen genannt:

»Drei große Ausschließungssysteme treffen den Diskurs: das verbotene Wort; die Ausgrenzung des Wahnsinns; der Wille zur Wahrheit. Vom letzten habe ich am meisten gesprochen. Denn auf dieses bewegen sich die beiden anderen seit Jahrhunderten zu; immer mehr versucht es, sie sich unterzuordnen, um sie gleichzeitig zu modifizieren und zu begründen. Während die beiden ersten immer schwächer werden, und ungewisser, sofern sie vom Willen zur Wahrheit durchkreuzt werden, wird dieser immer stärker, immer tiefer und unausweichlicher.« [17]Die Ordnung des Diskurses S. 16.

Der »Wille zur Wahrheit« wird damit zum zentralen »Ausschließungssystem«, was wohl heißen soll, das Diskursbeiträge ein gewisses Niveau haben müssen, um »wahr« sprechen zu können. Hier zeigt sich die zunehmende Verwissenschaftlichung der Diskurse. Eine Folge sind subjektive Zugangsbarrieren, die zur »Verknappung« des Diskurses beitragen.

Die Wahrheit der Diskursanalyse

Hinter dem »Willen zur Wahrheit« steckt der »Wille zur Macht«. Christian Schauer spricht vom »Rückgriff auf einen entstellten Nietzsche« [18]Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 207. Vgl. dazu auch schon den Eintrag vom 9. 3. 2015 bei Fn. 4.. Kampf war der Diskurs immer schon. Aber beim Übergang zur griechischen Klassik zwischen Hesiod und Platon, sei der »Wille zum Wissen« in den Diskurs eingezogen. Nunmehr seien vor allem »wahre Diskurse« zu beobachten, das heißt solche, in denen explizit nach Wahrheit gesucht und dabei – natürlich vergeblich – unterstellt werde, die Suche nach Wahrheit fordere den Verzicht auf Macht. Der »wahre Diskurs«, der sich von der Macht distanziere, sei aber »außerstande, die Macht zu erkennen, die in ihm selbst am Werk« sei. [19]Die Ordnung des Diskurses S. 17 mit Nachhilfe von Schauer S. 211f, 219, 221.

»Wenn der wahre Diskurs seit den Griechen nicht mehr derjenige ist, der dem Begehren antwortet oder der die Macht ausübt, was ist dann im Willen zur Wahrheit, im Willen, den wahren Diskurs zu sagen, am Werk – wenn nicht das Begehren und die Macht? Der wahre Diskurs, den die Notwendigkeit seiner Form vom Begehren ablöst und von der Macht befreit, kann den Willen zur Wahrheit, der ihn durchdringt, nicht anerkennen; und der Wille zur Wahrheit, der sich uns seit langem aufzwingt, ist so beschaffen, daß die Wahrheit, die er will, gar nicht anders kann, als ihn zu verschleiern.« (Die Ordnung des Diskurses S. 17)

Das bedeutet wohl, dass der »Wille zur Wahrheit« sich nicht von dem »Willen zur Macht« befreien kann, dass folglich die Frage nach der Wahrheit nicht objektiv zu beantworten ist, sondern immer nur als Machtfrage entschieden werden kann, mag sich diese Entscheidung auch als Diskurs verkleiden.

Der naive Foucault-Leser gerät damit gleich doppelt in die Bredouille. Erstens geht er davon aus, dass Foucault selbst für seine Analysen eine machtfreie Wahrheit in Anspruch nimmt. Zweitens fragt er sich: Wenn Macht sich immer im Medium der Wahrheit zeigt, wie lässt sich Macht dann überhaupt als solche erkennen? Deshalb wird es notwendig, noch einmal etwas näher auf die Wahrheitstheorie Foucaults einzugehen. Es ist ganz unproblematisch, Foucault als Sozialkonstruktivisten einzuordnen. Spätestens Berger und Luckmann haben mehr oder weniger alle zum Sozialkonstruktivismus bekehrt (und die Foucaultisten haben sich diesen als »diskursive Konstruktion von Wirklichkeit« angeeignet [20]Reiner Keller/Andreas Hirseland/Werner Schneider/Willy Viehöver, Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, Zum … Continue reading Die Frage ist aber, ob Foucault ein epistemologischer (= kognitiver oder radikaler) Konstruktivist war. Viele Formulierungen in seinen eigenen Texten sprechen dafür, so etwa die Stellen, die im vorhergehenden Eintrag zitiert wurden. Auch die Sekundärliteratur neigt zu dieser Einschätzung. Ein bereits einmal zitierter neuer Handbuch-Artikel referiert die Position Foucaults so:

»Identitäten und Objekte sind dann ihrer jeweiligen Beschreibung nicht vorgängig oder mit ihrer Bezeichnung eindeutig identisch. Sie werden vielmehr im Akt dieser Beschreibung oder Bezeichnung erzeugt, wobei dieser Akt keine einmalige Bedeutungsfestlegung ist, welche dann unverändert wiederholt werden könnte, sondern in ständigen Aktualisierungen bestätigt werden muss und sich wandeln kann. Sie werden so zu kontingenten Einheiten der Analyse, die ihrer Untersuchung nicht vorgelagert sind, sondern durch Prozesse der Bedeutungszuschreibung hervorgebracht werden.« [21]Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, 2014, 197-212, S. 198 und gleichlautend S. 202.

Das klingt wie eine Zurückweisung repräsentationaler oder objektivistischer Beschreibungsmöglichkeiten.

Foucaults eigene Diskursanalysen betreffen sämtlich Bereiche, die er als »Episteme« gekennzeichnet hat. Stets geht es um Thematiken aus den »Humanwissenschaften«, und es ist gar keine Frage, dass »die Wissenschaften« zentrale Bedeutung für die Affirmationskraft von Diskursen haben. Die Frage ist aber die nach dem Status der Aussagen Foucaults über Diskurse. Foucault hat sich selbst von dem Wahrheitswillen, den er überall diagnostiziert, nicht freigezeichnet. Und hinter diesem Wahrheitswillen steckt mindestens die Idee einer definitiven Wahrheit. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass er für seine Aussagen über die sozialkonstruktive Funktion von Diskursen nicht mehr in Anspruch genommen hätte, als dass diese Aussagen ihrerseits Konstruktionen des zeitgenössischen philosophischen Diskurses seien. Aber da der Wille zur Wahrheit immer mit dem Willen zur Macht gekoppelt ist, ist ein »objektiver« Metadiskurs eigentlich nicht möglich.

Dahinter steckt der berüchtigte Zirkel, in dem jeder Versuch einer Letztbegründung epistemologischer Positionen landet. Aus dieser Verlegenheit sucht sich der naive Leser einen Ausweg mit Hilfe eines objektivistischen Metacodes. [22]Die Begrifflichkeit habe ich von Richard Rottenburg gelernt: Code-Wechsel. Ein Versuch zur Umgehung der Frage: Gibt es eine oder viele Wirklichkeiten?, in: Matthias Kaufmann (Hg.), Wahn und … Continue reading Die diskursiv produzierte Wahrheit ist eben keine Wahrheit, sondern gilt als Wahrheit und hat deswegen die Wirkung »objektiver« Wahrheit, das heißt, dass man sich ihr nicht widersetzen kann. Juristen fällt es relativ leicht, diesen Ausweg zu finden, denn sie sind mit dem Gedanken vertraut, dass Gegenständen, die eigentlich nicht wahrheitsfähig sind, nämlich Rechtsnormen, wahrheitsanaloge Geltung vindiziert wird. So beziehen sich denn auch die Wissen und Wahrheiten, von denen bei Foucault immer wieder (im Plural) die Rede ist, vor allem auf das, was ich den normativen Überschuss der Humanwissenschaften nennen würde. In diesem Sinne behandelt Foucault die Humanwissenschaften (besonders im letzten Kapitel der »Ordnung der Dinge«) als Produzenten von Wahrheiten und nimmt für diese Diagnose Wahrheit in Anspruch. Seine Diskursanalyse liegt auf der quasi-objektiven Ebene eines Metadiskurses. Auch auf dieser Ebene bleibt insofern ein Rest von Relativismus oder Perspektivismus, als sich stets herausstellen kann, dass der Metadiskurs der Diskursanalyse auch nur ein gewöhnlicher war.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Diesen Ausdruck verwendet der von Marcus S. Kleiner herausgegebene Einführungsband »Michel Foucault«, 2001 (der sonst nicht weiter hilfreich war).
2 Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, 29.
3 Z. B. bei Thomas Biebricher, Macht und Recht: Foucault, in: Sonja Buckel u. a. (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2006, 139-161, 140.
4 So interpretieren Brigitte Kerchner/Silke Schneider einleitende Bemerkungen Foucaults zur Vorlesungsreihe »Verteidigung der Gesellschaft« (»Endlich Ordnung in der Werkzeugkiste«. Zum Potenzial der Foucaultschen Diskursanalyse für die Politikwissenschaft, in: Kerchner/Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006, 9-31, S. 9. Schauer S. 169 zitiert aus einem anderen Text petites boîtes à outils. Farzin zitiert aus »Dits et Ecrit Band 2 (2002), den ich nicht vorliegen habe, und fügt hinzu, »kaum eine Metapher Foucaults dürfe mehr zitiert worden sein« (Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, Konstanz 2014, 197-212, S. 199). Ich berufe mich auf »Mikrophysik der Macht« S. 53, wo es heißt: »Alle meine Bücher … sind, wenn Sie so wollen, kleine Werkzeugkisten.« Diese Stelle wird zitiert von Marc-Christian Jäger, Michel Foucaults Machtbegriff, Internetmanuskript, 2000, S. 8. Ich finde interessant, wie die Foucault-Rezeption über solche Standard-Zitate konvergiert. In der überarbeiteten Fassung der Serie zur Konvergenztheorie des Wissens (die nicht im Netz steht) heißt es dazu: Einen Vorläufer von und zugleich ein Indiz für Konvergenz in der Sache bilden einheitliche Zitationen. Auf einer ersten Stufe werden immer dieselben Autoren und Texte angeführt, ein Effekt, der sich selbst verstärkt. Auf einer zweiten Stufe werden aus solchen Texten dieselben Kernsätze zitiert.
5 Für die Disziplinargesellschaft ist ein Abschnitt in der »Rechtssoziologie« im Paragraphen über die Sozialdisziplinierung (»Was vor dem Recht kommt«) vorgesehen. Foucaults Machtanalyse soll dort als Kontrast zum Machtbegriff Max Webers behandelt werden und die Gouvernementalität schließlich parallel zur Governance.
6 Vgl. z. B. Michael Ruoff, Foucault-Lexikon, 2007, S. 91 ff.
7 Die (ursprünglich in der Bochumer Diskurswerkstatt!) von Jürgen Link und Siegfried Jäger entwickelte »Kritische Diskursanalyse« sagt so:
»Im Zentrum einer an Michel Foucaults Diskurstheorie orientierten Kritischen Diskursanalyse (KDA) stehen die Fragen, was (jeweils gültiges) Wissen überhaupt ist, wie jeweils gültiges Wissen zustandekommt, wie es weitergegeben wird, welche Funktion es für die Konstituierung von Subjekten und die Gestaltung von Gesellschaft hat und welche Auswirkungen dieses Wissen für die gesamte gesellschaftliche Entwicklung hat. ›Wissen‹ meint hier alle Arten von Bewußtseinsinhalten bzw. von Bedeutungen, mit denen jeweils historische Menschen die sie umgebende Wirklichkeit deuten und gestalten. Dieses ›Wissen‹ beziehen die Menschen aus den jeweiligen diskursiven Zusammenhängen, in die sie hineingeboren sind und in die verstrickt sie während ihres gesamten Daseins leben. Diskursanalyse, erweitert zur Dispositivanalyse, zielt darauf ab, das (jeweils gültige) Wissen der Diskurse bzw. der Dispositive zu ermitteln, den konkret jeweiligen Zusammenhang von Wissen/Macht zu erkunden und einer Kritik zu unterziehen. Diskursanalyse bezieht sich sowohl auf Alltagswissen, das über Medien, alltägliche Kommunikation, Schule und Familie etc. vermittelt wird, wie auch auf dasjenige (jeweils gültige) Wissen, das durch die Wissenschaften produziert wird. Das gilt sowohl für die Sozialwissenschaften wie auch für die Naturwissenschaften.« (Siegfried Jäger, Theoretische und methodische Aspekte einer Kritischen Diskurs- und Dispositivanalyse, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Handbuch sozialwissenschaftliche Diskursanalyse, 2. Aufl., 2006, hier zitiert aus einer Internetfassung von 2000).
8 Weniger kritisch scheint mir die Einbeziehung multimedialer Kommunikation zu sein. Bei Foucault bleibt der Diskurs auf das Wort fixiert. Aber Foucault hat mit dem »ärztlichen Blick« auch ein Sichtbarkeitsregime entdeckt, und so verbiegt man ihn wohl nicht allzu sehr, wenn man neben der Sprache die anderen Kommunikationskanäle, insbesondere das Visuelle, einbezieht.
9 Mit Rainer Diaz-Bone lässt sich dieses Problem etwas anspruchsvoller als methodologischer Holismus einordnen (Zur Methodologisierung der Foucaultschen Diskursanalyse, Historische Sozialforschung 31, 2006, 243-274 S. 246f.).
10 Die Ordnung der Dinge S. 44
11 Reiner Keller, Die Wissenssoziologische Diskursanalyse als Beitrag zu einer wissensanalytischen Profilierung der Diskursforschung, Forum Qualitative Sozialforschung 8, Mai 2007, Art. 19.
12 Die Sache wird nicht einfacher dadurch, dass neben die Diskurse noch das »Archiv« tritt (Archäologie S. 187). Ich bin nicht davon überzeugt, dass ich das verstanden habe.
13 Thomas Lemke, Nachwort zu »Analytik der Macht«, S. 322
14 Archäologie des Wissens, S. 41
15 Keller a. a. O.
16 Die Ordnung des Diskurses S 17.
17 Die Ordnung des Diskurses S. 16.
18 Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 207. Vgl. dazu auch schon den Eintrag vom 9. 3. 2015 bei Fn. 4.
19 Die Ordnung des Diskurses S. 17 mit Nachhilfe von Schauer S. 211f, 219, 221.
20 Reiner Keller/Andreas Hirseland/Werner Schneider/Willy Viehöver, Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, Zum Verhältnis von Wissenssoziologie und Diskursforschung, Konstanz 2005, 7-21.
21 Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, 2014, 197-212, S. 198 und gleichlautend S. 202
22 Die Begrifflichkeit habe ich von Richard Rottenburg gelernt: Code-Wechsel. Ein Versuch zur Umgehung der Frage: Gibt es eine oder viele Wirklichkeiten?, in: Matthias Kaufmann (Hg.), Wahn und Wirklichkeit – multiple Realitäten. Der Streit um ein Fundament der Erkenntnis, 153-174.

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Diszipliniert Foucault: Wahrheiten für Juristen

Wie gesagt: Ein wichtiger Schritt zur »Disziplinierung« Foucaults besteht darin, ihn in gängige Schubladen zu stopfen, auch wenn es quietscht und klemmt.

Foucault hat sich zwar nicht direkt am wissenschaftstheoretischen Diskurs beteiligt. In der Sache ist er aber Postmoderner – andere sagen Poststrukturalist – und Konstruktivist reinsten Wassers [1]Im letzten Eintrag hatte ich geschrieben, es gebe radikalere Konstruktivisten als Foucault. Das kommt mir jetzt widersprüchlich vor. Die Differenz erklärt sich aus dem Unterschied zwischen … Continue reading. In diesem Eintrag geht es um die Schublade mit der Aufschrift »Postmodern«.

Mit der Suche nach relativen Wahrheiten – Foucaults Gefolgschaft spricht lieber von »relationaler« Wahrheit – [2]Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche. Zur Forschungsperspektive der Gouvernementalitätsstudien – mit einem Seitenblick auf Konvergenzen und Divergenzen zur … Continue reading und Rationalitäten hat Foucault mit durchaus eigenem Akzent den postmodernen Multiperspektivismus der Kulturwissenschaften angeschoben. Seine Originalität gründet sich darauf, dass er nicht die synchrone Vielfalt der Kulturen behandelt, sondern in vertieften historischen Analysen die Kontingenz gesellschaftlicher Zustände offenlegt. Historische Rekonstruktion wurde folglich zum bevorzugten Instrument der Dekonstruktion.

Der Jurist wird sogleich den Band aufschlagen, der den Titel »Die Wahrheit und die juristischen Formen« trägt. [3]Es handelt sich um drei Vorträge, die Foucault 1973 an der Katholischen Universität in Rio de Janeiro gehalten hat (La verité et les formes juridiques, Gallimard, Paris, 1994). Man kann sie als … Continue reading Hier erklärt Foucault eingangs unter vielfacher Bezugnahme auf Nietzsche seine Wahrheitstheorie und die damit verbundene »Neufassung der Theorie des Subjektes«:

»Ich möchte nun zeigen, wie es möglich ist, dass soziale Praktiken Wissensbereiche erzeugen, die nicht nur neue Objekte, neue Konzepte, neue Techniken hervorbringen, sondern auch gänzlich neue Formen von Subjekten und Erkenntnissubjekten. Auch das Erkenntnissubjekt hat eine Geschichte; auch die Beziehung zwischen Subjekt und Objekt, also die Wahrheit, hat eine Geschichte.
Insbesondere möchte ich auf diese Weise zeigen, wie im 19. Jahrhundert ein bestimmtes Wissen über den Menschen, die Individualität, das normale oder anomale Individuum innerhalb oder außerhalb der Regel entstehen konnte, ein Wissen, das in Wirklichkeit aus den Praktiken der sozialen Kontrolle und Überwachung hervorgegangen ist. Und ich möchte zeigen, dass dieses Wissen sich nicht einem vorhandenen Erkenntnissubjekt aufdrängte oder aufprägte, sondern eine vollkommen neue Art von Erkenntnissubjekt entstehen ließ.« (2003 S. 10)

Foucault wendet sich gegen den seit Descartes herrschenden »Primat eines ein für alle Mal vorgegebenen Erkenntnissubjekts«, dem auch der akademische Marxismus anhänge. Dieser gehe

»stets von dem Gedanken aus, dass die Kräfteverhältnisse, ökonomischen Bedingungen und sozialen Beziehungen den Individuen vorgegeben sind, sich zugleich aber einem Erkenntnissubjekt aufzwingen, das in allem mit sich identisch bleibt, nur nicht in Bezug auf die als Irrtümer verstanden Ideologien.« (S. 27)

Von Nietzsche übernimmt Foucault die Idee, dass das »Erkennen« kein anthropologischer Befund, sondern eine historische Erfindung sei. Zugleich übernimmt er von Nietzsche den »Willen zur Macht« als Rivalen des »Willens zur Wahrheit«, freilich ohne das Verhältnis beider zueinander theoretisch zu vertiefen; Foucault habe nur »eine Schrumpfform der nietzeanischen Dialektik von Macht und Wahrheit« rezipiert. [4]Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 243, 245; vgl. auch S. 265. Wahrheit ist einfach nur die Kehrseite der Bildung des Erkenntnissubjekts, die sich historisch immer über eine Abfolge von agonalen Diskursen vollzieht. Hier kommt nun das Recht ins Spiel:

»Mir scheint, unter den sozialen Praktiken, deren historische Analyse die Entstehung neuer Formen des Subjekts zu lokalisieren erlaubt, sind die im engeren Sinne juristischen Praktiken die wichtigsten.« (S. 12)

»Die juristischen Praktiken, also die Art und Weise, wie man über Schuld und Verantwortung unter den Menschen urteilte; wie man in der Geschichte des Abendlandes festlegte, dass bestimmte Verhaltensweisen als Vergehen galten, nach denen die Menschen verurteilt werden konnten; wie man von bestimmten Menschen für gewisse Taten eine Wiedergutmachung verlangte und anderen eine Strafe auferlegte – all diese Regeln oder, wenn Sie so wollen, all diese Praktiken, die zwar geregelt waren, in der Geschichte aber auch ständig abgeändert wurden, scheinen mir eine der Formen zu sein, in denen unsere Gesellschaft Typen von Subjektivität definiert hat, Formen von Wissen und damit auch Beziehungen zwischen dem Menschen und der Wahrheit, die eine genauere Erforschung verdienen.« (S. 13)

Zustimmend nimmt Foucault auf Nietzsche Bezug:

»Die Erkenntnis ist also erfunden worden. Das heißt, sie … ist absolut kein Bestandteil der menschlichen Natur. Die Erkenntnis ist keineswegs der älteste Trieb des Menschen; sie ist nicht keimhaft in seinem Verhalten, seinen Strebungen und Trieben angelegt. … Die Erkenntnis ist das Ergebnis der Konfrontation und der Verbindung des Kampfes und des Kompromisses zwischen den Trieben. Weil die Triebe aufeinanderstoßen, miteinander kämpfen und schließlich zu einem Kompromiss gelangen, entsteht etwas. Und dieses Etwas ist die Erkenntnis.« (S. 17f)
Es besteht »keine Beziehung mehr zwischen der Erkenntnis und den zu erkennenden Dingen«; vielmehr handelt es sich um »ein Macht- und Gewaltverhältnis« (S. 20).

»Wenn wir Erkenntnis wirklich begreifen wollen, … wenn wir ihre Wurzel und Fabrikation erfassen wollen, müssen wir uns an den Politiker halten und uns klarmachen, dass es sich um Verhältnisse des Kampfes und der Macht handelt. Nur wenn wir diese Kampfbeziehungen und Machtverhältnisse verstehen, wenn wir uns ansehen, wie Dinge und Menschen einander hassen und bekämpfen, wie sie versuchen, die Herrschaft zu erlangen und Macht über die anderen auszuüben, können wir begreifen, was Erkenntnis ist.« (S. 24)

Deshalb

»wäre es vollkommen widersinnig, wenn man sich eine Erkenntnis vorzustellen versuchte, die nicht zutiefst parteiisch und perspektivisch wäre. Der perspektivische Charakter der Erkenntnis resultiert nicht aus der menschlichen Natur, sondern aus dem polemischen und strategischen Charakter der Erkenntnis. Man kann von einem perspektivischen Charakter der Erkenntnis sprechen, weil hier ein Kampf stattfindet und weil Erkenntnis das Ergebnis dieses Kampfes ist.« (S. 26)

Es folgt ein Durchgang durch die Rechtsgeschichte, der zeigen soll, dass in der Antike das Rechtsverfahren als Praktik der Wahrheitsproduktion noch deutlich Kampfcharakter hatte, ja sich darin erschöpfte, der dann in der Neuzeit weitgehend unsichtbar wurde (bis ihn Ihering wieder hervorzog). [5]Ausführlich wird dieser Text von Schauer a. a. O. (S-207-293) erläutert und gewürdigt.

In der Sekundärliteratur sind Zitate aus den »Dispositiven der Macht« beliebt, um den postmodernen Wahrheitsbegriff Foucaults zu verdeutlichen. Der geneigte Blogleser möge die Zitate überschlagen und nur noch den letzten Absatz lesen, denn ich habe sie mir nur vorsorglich notiert, weil ich den Foucault-Text zurückgeben musste.

»Wichtig ist, so glaube ich, daß die Wahrheit weder außerhalb der Macht steht noch ohne Macht ist (trotz eines Mythos, dessen Geschichte und Funktionen man wiederaufnehmen müßte, ist die Wahrheit nicht die Belohnung für freie Geister, das Kind einer langen Einsamkeit, das Privileg jener, die sich befreien konnten). Die Wahrheit ist von dieser Welt; in dieser wird sie aufgrund vielfältiger Zwänge produziert, verfügt sie übergeregelte Machtwirkungen. Jede Gesellschaft hat ihre eigene Ordnung der Wahrheit, ihr ›allgemeine Politik‹ der Wahrheit: d.h. sie akzeptiert bestimmte Diskurse, die sie als wahre Diskurse funktionieren läßt; es gibt Mechanismen und Instanzen, die eine Unterscheidung von wahren und falschen Aussagen ermöglichen und den Modus festlegen, in dem die einen oder anderen sanktioniert werden; es gibt bevorzugte Techniken und Verfahren zur Wahrheitsfindung; es gibt einen Status für jene, die darüber zu befinden haben, was wahr ist und was nicht.« (Dispositive der Macht S. 51)

Das »Wahrheitsdispositiv« wird auf der folgenden Seite weiter konkretisiert:

» – die Wahrheit ist um die Form des wissenschaftlichen Diskurses und die Institutionen, die ihn produzieren, zentriert;
– sie ist ständigen ökonomischen und politischen Anforderungen ausgesetzt (Wahrheitsbedürfnis sowohl der ökonomischen Produktion als auch der politischen Macht);
– sie unterliegt in den verschiedensten Formen enormer Verbreitung und Konsumtion (sie zirkuliert in Erziehungs- und Informationsapparaten, die sich trotz einiger strenger Einschränkungen relativ weit über den sozialen Körper ausdehnen);
– sie wird unter der zwar nicht ausschließlichen aber doch überwiegenden Kontrolle einiger weniger großer politischer oder ökonomischer Apparate (Universität, Armee, Presse, Massenmedien) produziert und verteilt;
– schließlich ist sie Einsatz zahlreicher politischer Auseinandersetzungen und gesellschaftlicher Konfrontationen (›ideologischer‹ Kämpfe).«

Noch eine Seite weiter meint Foucault,

»all dies muß ziemlich verwirrend und ungewiß klingen«, um noch einmal zusammenzufassen, dass er »unter Wahrheit nicht ›das Ensemble der wahren Dinge, die zu entdecken oder zu akzeptieren sind‹, verstehe, sondern ›das Ensemble der Regeln, nach denen das Wahre vom Falschen geschieden und das Wahre mit spezifischen Machtwirkungen ausgestattet wird«: daß es nicht um einen Kampf ›für die Wahrheit‹ geht, sondern um einen Kampf um den Status der Wahrheit und um ihre ökonomisch-politische Rolle.«

Dazu passt aus »Der Ordnung des Diskurses« (S. 25) der Satz:

»Es ist immer möglich, daß man im Raum eines wilden Außen die Wahrheit sagt; aber im Wahren ist man nur, wenn man den Regeln einer diskursiven ›Polizei‹ gehorcht, die man in jedem seiner Diskurse reaktivieren muß.«

Anke Draude interpretiert diesen Satz dahin, Wahrheit meine die objektive Wirklichkeit, während das Wahre in einer Gesellschaft diskursiv festgelegt sei. [6]Anke Draude, Der blinde Fleck der Entwicklungstheorie, 2007, S. 58. Mag ja sein. Aber jedenfalls ist das bei Foucault kein durchgehender Sprachgebrauch. Der »Wille zur Wahrheit« ist allerdings wohl als – letztlich ohnmächtiger – Wille zur objektiven Wahrheit zu verstehen.

Für die Rechtstheorie ist zweierlei wichtig. Erstens – das liegt auf der Hand – steckt hinter der Wahrheitstheorie Foucaults eine Konflikttheorie, die sich mit derjenigen Iherings kombinieren lässt. Foucault hat seine konflikttheoretische Sichtweise als »Genealogie des Wissens« näher ausgeführt. Davon soll in einem späteren Eintrag noch die Rede sein. Zweitens ist der Wahrheitsbegriff Foucaults kein Wahrheitsbegriff im epistemologischen Sinne, sondern ein Geltungsbegriff. Als solchen kann man ihn mit dem juristischen und dem rechtssoziologischen abgleichen – was ich jetzt so schnell nicht leisten kann. [7]Diese Aufgabe hatte ich noch nicht gesehen, als ich im letzten Jahr in vier Einträgen die Rechtsgeltungslehre Luhmanns behandelte.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Im letzten Eintrag hatte ich geschrieben, es gebe radikalere Konstruktivisten als Foucault. Das kommt mir jetzt widersprüchlich vor. Die Differenz erklärt sich aus dem Unterschied zwischen epistemischem und Sozialkonstruktivismus. Hier ist letzterer gemeint.
2 Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche. Zur Forschungsperspektive der Gouvernementalitätsstudien – mit einem Seitenblick auf Konvergenzen und Divergenzen zur Diskursforschung, in: Johannes Angermüller/Silke van Dyk (Hg.), Diskursanalyse meets Gouvernementalitätsforschung, 2010, 23-42, S. 25.
3 Es handelt sich um drei Vorträge, die Foucault 1973 an der Katholischen Universität in Rio de Janeiro gehalten hat (La verité et les formes juridiques, Gallimard, Paris, 1994). Man kann sie als Fortsetzung der »Ordnung des Diskurses« lesen.
4 Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 243, 245; vgl. auch S. 265.
5 Ausführlich wird dieser Text von Schauer a. a. O. (S-207-293) erläutert und gewürdigt.
6 Anke Draude, Der blinde Fleck der Entwicklungstheorie, 2007, S. 58.
7 Diese Aufgabe hatte ich noch nicht gesehen, als ich im letzten Jahr in vier Einträgen die Rechtsgeltungslehre Luhmanns behandelte.

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Nachträge zu älteren Postings

Ich halte mich an die Regel, Postings nachträglich nicht mehr zu ändern. Eine Ausnahme gilt für offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO. Ohne besondere Kennzeichnung werden Außerdem die Einträge In eigener Sache VIII: Veröffentlichungen sowie In eigener Sache VII: Blogroll und Linkliste. geändert. Sonst werden inhaltliche Änderungen und Ergänzungen als Nachträge ausgewiesen. Eine Reihe davon habe ich in diesem Eintrag zusammengestellt.

Zu den offenbaren Unrichtigkeiten zählen auch fehlerhafte Links. Neuerdings benutze ich (auf Vorschlag von Sascha Foerster) das Plugin Broken Link Checker, dass automatisch nach fehlerhaften Links sucht. Sie erscheinen dann durchgestrichen. Der Broken Link Checker hat bisher 92 fehlerhafte Links gefunden. Alle zu berichtigen ist viel Arbeit und kann nur nach und nach geschehen.


Das zweite Mediations-Paradox: Erfolgreich, schneller, billiger und besser, aber ungenutzt

Anscheinend wird Rsozblog gelegentlich gelesen. Jedenfalls bin ich aus dem Niedersächsischen Justizministerium auf die Einträge zur Mediation angesprochen und gebeten worden, am dem nächsten Konfliktmanagementkongress in Hannover teilzunehmen. Es handelt sich immerhin um den 12. Kongress dieser Reihe. Das ist Anlass, die Internetseite mit einigen Daten über die Vorläufer mitzuteilen: http://www.km-kongress.de/.
Der (mir unbekannte) Verband Integrierte Mediation unterhält eine gut gemachte Internetseite.

Teilverfassungen
Zu dem von Vesting und Korioth herausgegebenen Band »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« [1]Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011. hat Verena Frick in PVS 54, 2013, 363-365, eine Besprechung veröffentlicht, die ich durchgehend für angemessen halte. Sie hebt hervor, dass die These von dem Verlust der Einheit der Verfassung zugunsten bereichsspezifischer Teilverfassungen »der (system-)theoretischen Präferenz des Herausgebers Vesting geschuldet« sei. Ich würde es noch deutlicher sagen: Es handelt sich um Begriffssoziologie, nämlich um ein systemtheoretisches Konstrukt (das in Teubners »Verfassungsfragmenten« von 2012 seine Vollendung gefunden hat).

Eine Konvergenztheorie des Wissens

Die Serie von fünf Einträgen zur Konvergenz des Wissens habe ich zur Vorbereitung für eine Veröffentlichung überarbeitet. Bei Interesse, vielleicht sogar Diskussionsinteresse, übersende ich auf Anforderung (klaus.f.roehl at rub.de) die Datei nach aktuellem Stand.

Social Engineering – da war doch noch was?
Hier noch einige Fundstücke:
Linus J. McManaman, Social Engineering: The Legal Philosophy of Roscoe Pound, St. John’s Law Review 33, 1958, 1-47.

Das Schweizer Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne wird in der Einleitung zu einer zweibändigen Jubiläumspublikation mit dem Titel »Legal Engineering and Comparative Law« (Genf 2009) von der Herausgeberin und Direktorin des Instituts Eleanor Cashin-Ritaine wie folgt vorgestellt:

Lawyers at the Institute have, thus, perfected over the years a specific methodology, essentially in private law, that takes into account all sources of law, and allows for the creation of abstract legal structures that fulfil particular functional and practical purposes. This (re-)engineering of legal concepts and legal sources has given the scientific team in Lausanne a rare technical competence where both the scientific aspects of legal reasoning are taken into account and the complex practical issues are addressed in a pragmatic client-oriented manner. As a result, the phrase “legal engineering in comparative law” seems to describe in a very accurate way the scientific activity of the Swiss Institute of Comparative Law.

Im Internet habe ich aus diesem Band noch gefunden:
J. M. Smits, Legal Engineering in an Age of Globalisation.


Das Recht ist keine Ware

Zum »Wettbewerb der Rechtsordnungen« mit Nachweisen vgl. Moritz Renner, Zwingendes Recht, 2011, S. 67-69. Renner kommt zu dem Schluss:»

»Von einem vollständigen Regulierungswettbewerb zwischen den Nationalstaaten kann damit letztlich weder mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen noch mit Blick auf verschiedene Gerichtsstände die Rede sein. Zugleich zeigen aber die Konvergenzbewegungen etwa im europäischen Gesellschaftsrecht deutlich, dass die nationalen Gesetzgeber sich durchaus als Wettbewerber begreifen und auch als solche agieren. Es liegt damit die Vermutung nahe, dass hier zwar kein institutioneller Wettbewerb besteht, der unmittelbar mit dem Wettbewerb auf Produktmärkten analogisierbar wäre, wohl aber ein Ideen- und Reputationswettbewerb, der allerdings notwendigerweise mehr durch politische als durch ökonomische Ziele der Anbieter motiviert ist.« (S. 68 f.)

Outsourcing der Gesetzgebung

Literaturhinweis:
Martin Döhler, Gesetzgebung auf Honorarbasis?– Politik, Ministerialverwaltung und das Problem externer Beteiligung an der Gesetzgebung Rechtsetzungsprozessen, Politische Vierteljahresschrift 53 , 2012, 181-210.
Klaus Meßerschmidt, Private Gesetzgebungshelfer – Gesetzgebungsoutsourcing als privatisiertes Regulierungsmanagement in der Kanzlerdemokratie?, Der Staat 2012, Der Staat 2012, Vol. 51, No. 3: 387–415.

Paradoxologen unter sich. Anmerkungen zu Amstutz/Fischer-Lescano (Hg.), Kritische Systemtheorie

Andreas Fischer-Lescano vindiziert die »Kreationsrechte« für »Kritische Systemtheorie« für Rudolf Wiethölter [2]Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4. In einem Zeitalter, in dem man für Plagiate aller Art, auch für Ideenplagiate, so empfindlich geworden ist, sollte die Urheberschaft Poul Kjaer zugerechnet werden. Sein Aufsatz »Systems in Context. On the Outcome of the Habermas/Luhmann-Debate« (Ancilla Juris, 2006, 66-77) endet:

»In sum, one outcome of the Habermas/Luhmann debate is that the late Habermas’ discourse theory can be regarded as a normative superstructure to Luhmann’s descriptive theory of society. But a second is that, beyond the tendency to the two theoretical complexes’ convergence, a complete fusion, through the development of a fully fledged inter‐systemic“ and „critical“ systems theory, could provide a viable basis for further theoretical development. Such a theory might provide an optimal frame for the continuing reformulation of legal theory.«

Immerhin wird Kjaer von Fischer-Lescano in Fn. 3 erwähnt.

Überflüssige Literatur

Schöner Titel, nichts dahinter: Heinz-Dieter Assmann/Frank Baasner/Jürgen Wertheimer (Hg.), Normen, Standards, Werte – was die Welt zusammenhält, Baden-Baden 2012.

Kirste und Eidenmüller über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus

Der so genannte liberale Paternalismus ist inzwischen zu einem allgemeinen Diskussionsthema geworden; vgl. z. B.
Corinna Budras, Der Vormund, FamS vom 10. 2. 2015
Werner Mussler, Ausgeschubst. Die Probleme mit dem liberalen Paternalismus, FAZ Wirtschaftsblog vom 11. 4. 2012
Cass Sunstein, einer der beiden Patentinhaber, war im Januar persönlich zu einer Konferenz in Berlin. Daher war Nudging ausführlich Thema auf verfassungsblog.de.
Unter den deutschen Ökonomen hat sich besonders Jan Schnellenbach um das Thema bemüht. Näheres dazu auf seiner Webseite, wo die folgenden Titel heruntergeladen werden können:
Neuer Paternalismus und individuelle Rationalität: eine ordnungsökonomische Perspektive, List-Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik 40, 2014, 239-257
Nudges and Norms: The Political Economy of Soft Paternalism, European Journal of Political Economy 28, 2012, 266-277
Wohlwollendes Anschubsen: Liberaler Paternalismus und seine Nebenwirkungen. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 12, 2011, 445-459
Some Notes on the Nudge: The Political Economy of Libertarian Paternalism in Democratic Societies (May 27, 2011). Verfügbar bei SSRN: http://ssrn.com/abstract=1854670.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011.
2 Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4

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Diszipliniert Foucault!

Um Michel Foucault (1926-1984) hat sich ein Gefolgschafts-Dispositiv aufgebaut, an dem nur noch Juristen vorbeikommen. In unserer »Allgemeinen Rechtslehre« wird ihm immerhin ein Absatz gewidmet (auf S. 328). Für die Überarbeitung wollte ich noch einmal selbst ein paar Seiten Foucault lesen. Aber wo anfangen und wo aufhören? Jetzt türmen sich auf meinem Schreibtisch 21 Bände mit Texten von Foucault 56 cm hoch, und die vier Bände Dits et Ecrits sind noch nicht dabei. Damit mich der Turm nicht erschlägt, übe ich mich im distant reading. [1]Eine Konvergenztheorie des Wissens bei Nr. 64. Nachdem ich ein paar Tage Foucault kreuz und quer geblättert habe, versuche ich festzuhalten, was mir für Rechtstheorie und Rechtssoziologie relevant erscheint. Das geht nicht ohne eine Disziplinierung. [2]Die Überschrift ist natürlich eine Anspielung auf Jean Baudrillard, Oublier Foucault, 1983 [Orig. 1977]. Ich habe Baudrillard nicht gelesen.

Foucault arbeitete weitgehend essayistisch unter Verzicht auf Methode und System. Seine Bücher wehren sich gegen eine Einvernahme als autoritative Texte mit definitiver Bedeutung. Sein mit historischen Reminiszenzen gesättigter Stil entwickelt literarische Qualitäten und wird eben auch deshalb geschätzt. Das sollte aber kein Hindernis, um sein Werk als Fundgrube auch für eine hartnäckig empirisch orientierte erklärende Soziologie aufzusuchen. Dazu darf man sich nicht weigern »die vielerlei methodologischen, theoretischen und konzeptionellen Unstimmigkeiten und Paradoxien, die das Werk (bewusst) durchziehen, auszublenden oder zu glätten« [3]Diese Weigerung lobt Thomas Biebricher an dem Buch von Christian Schauer (Ancilla Juris 2007, 20-22, S. 21).

Die meisten Foucault-Anhänger suchen freilich gar nicht nach referierbaren Propositionen, sondern sind zufrieden, neue Perspektiven, Analysemöglichkeiten, Denkräume, kritisches Potential, Stichworte oder Provokationen und ähnliche Versprechungen zu entdecken. Sie üben sich im Doing Foucault und warnen uns, seine Texte »soziologisch zu disziplinieren«, das heißt, sie als Ausformulierung soziologischer Theoriepositionen zu verstehen. Foucaults Werk eröffne nur »eine For- schungsperspektive im wörtlichen Sinne: eine Art und Weise hinzuschauen, eine spezifische Blickrichtung«, indem sie »an sozialwissenschaftlichen Theorien parasitieren und diese zugleich irritieren«. [4]Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche, in: Johannes Angermüller/Silke van Dyk (Hg.), Diskursanalyse meets Gouvernementalitätsforschung, 2010, 23-42. S. 32. Die Suche nach einer einheitlichen Theorie sei zum Scheitern verurteilt. [5]Marcus S. Kleiner (Hg.), Michel Foucault, Einführung in sein Denken, 2001, Einleitung S. 19. Meine eigene – sehr fragmentarische – Foucault-Lektüre hat in seinen Texten mehr gesucht und gefunden, nämlich (einige) brauchbare Begriffe und handfeste Hypothesen. Sie erscheinen mir freilich teils verfremdet, teils verklausuliert, so dass sich die Frage aufdrängt, ob und wieweit es sich um »originelle Elemente und Überlegungen« handelt, »die nicht schon in einer anderen Tradition zu finden sind.« [6]Danach sucht für die Staatsanalytik Thomas Biebricher, Foucault, Gouvernementalität und Staatstheorie, Working Paper des Sfb 597, 2012: http://www.econstor.eu/bitstream/10419/59588/1/718685571.pdf.

Wenn man für den Rest seines Lebens noch andere Pläne hat, als Foucault zu lesen, wenn man sich nicht einer selbstgenügsamen Foucault-Analyse hingeben und damit »der großen, zärtlichen und warmherzigen Freimaurerei der nutzlosen Gelehrsamkeit« [7]Vorlesung vom 7. 1. 1976, in »Kritik des Regierens« S. 10., so bleibt gar keine Wahl, als sein Werk, und sei es auch gegen seine Intention, in das sozialwissenschaftliche Theoriespektrum einzupassen und es dazu irgendwie einzudampfen. Die Lizenz zu solchem Vorgehen hat Foucault selbst bei der Eröffnung des Vorlesungszyklus 1976 erteilt:

» … fühle ich mich tatsächlich absolut verpflichtet, Ihnen in etwa mitzuteilen, was ich mache, wo ich stehe, in welche Richtung es geht; aber gleichzeitig denke ich, daß Sie mit dem, was ich sage, völlig frei umgehen sollten. Das betrifft die Forschungswege, Ideen, Modelle ebenso wie die Skizzen und Instrumente: Machen Sie damit, was Sie wollen.« (In Verteidigung der Gesellschaft, 1999 S. 13f)

Eklektizismus ist danach kein Problem. Man könnte sich ohnehin nicht zu allen Themen, die Foucault angesprochen hat, eine eigene, begründete Ansicht bilden. Man braucht auch keine Angst vor einem »bewusst respektlosen Umgang« mit seinen Texten, der vor »gezielten Missverständnissen« nicht zurückschreckt [8]Schauer S. 36., zu haben, und auch nicht vor Reduktion und Trivialisierung. Wenn ein Referat Foucaultscher Begriffe und Thesen trivial erscheint, kann das durchaus ein Anzeichen für Inhaltsleere der Texte sein.

Der außerordentliche Umfang der Texte sollte nicht schrecken, denn nicht alles ist wichtig. Im Meer der Foucault-Texte ist viel Bekanntes und noch mehr Redundanz anzutreffen. Der externalisierbare Gehalt bleibt schon aus diesem Grunde weit hinter dem Umfang der Texte zurück. Es lassen sich Strategien entwickeln, um die relevante Textmenge zu reduzieren.

Von Foucault-Kennern wird hervorgehoben, dass sich der theoretische Standpunkt des Meisters, wenn von einem solchen überhaupt die Rede sein könne, im Laufe der Jahre mehrfach verändert habe. Wenn das Ziel darin besteht, handfeste Begriffe und Hypothesen zu gewinnen, tritt die Entwicklungsgeschichte in den Hintergrund. Dann ist es vor allem überflüssig, Foucault gegen sich selbst in Schutz zu nehmen. Ein Nachvollzug seiner oft langwierigen Such- und Denkbewegungen ist nicht notwendig.

Einen großen Raum in Foucaults Texten beanspruchen Ausführungen zu Sexualität. Nachdem man das einmal zur Kenntnis genommen hat, kann man diese Ausführungen weitgehend ignorieren. »Wissenschaftliches Arbeiten kommt ohne affektive Orientierung nicht aus.« [9]Andreas Reckwitz, Auf dem Weg zu einer kultursoziologischen Analytik zwischen Praxeologie und Poststrukturalismus, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 179-205, S. 179. Reckwitz … Continue reading Ein Spezifikum Foucaults liegt in dem Erkenntnisinteresse, das aus seiner eigenen Betroffenheit als Homosexueller resultiert. Zeitlich und sachlich im Mittelpunkt seines Schaffens stehen die drei Bände der L’Histoire de la sexualité (Sexualität und Wahrheit). Der erste Band erschien 1976 als La Volonté de savoir (Der Wille zum Wissen, 1977), der zweite und der dritte Band wurden erst posthum veröffentlicht. [10]Band 2: L’Usage de plaisirs, 1984 (Der Gebrauch der Lüste, 1989); Band 3 Le souci de soi, 1984 (Die Sorge um sich, 1989). Die vorausgegangenen Werke, in denen Foucault die historisch angeleitete Diskurs- und Dispositivanalyse entwickelte und mit denen er sich den Ruf als Wissenschaftler verdiente, der ihn in das Collège de France führte, kann man als Vorbereitung auf diese drei Bände lesen, behandeln sie doch mit der sozialen Konstruktion des »Wahnsinns« ein analoges Thema und mit der »Geburt der Klinik« und der »Geburt des Gefängnisses«, also mit dem ärztlichen Blick und mit der modernen Strafe, zwei wichtige Bausteine des Machtdispositivs, das auch die Sexualität in der Neuzeit geformt hat. Wie nicht selten, wenn ein persönliches Interesse den Wissenschaftler antreibt, macht es Foucault besonders scharfsichtig und lässt sein Werk weit darüber hinauswachsen. Wenn man dieses Interesse jedoch nicht teilt, verkürzen sich viele Texte sehr. Man wundert sich nur, dass die Texte Foucaults nicht viel aggressiver in der Diskussion um Sexualerziehung, kindlichen Sex und Pädophilie herangezogen werden.

Eng mit dem Sexualitätsthema hängen die Überlegungen zu Ethik und Moral im Spätwerk zusammen. Auch diese Texte können vernachlässigt werden, wenn es darum geht, Thesen für eine erklärende Sozialwissenschaft zu extrahieren.

Ein drittes Themenfeld, das die Rechtssoziologie besser ausspart, ist die Analyse des historisch-politischen Diskurses, wie sie Gegenstand der Vorlesungen von 1976 ist (Auf Deutsch veröffentlicht unter dem Titel »In Verteidigung der Gesellschaft«, 1999.) Dort findet sich etwa die steile These, dass die politische Auseinandersetzung bereits mit Beginn des 17. Jahrhunderts die »präzise Form« eines »Kriegs der Rassen« angenommen habe, und diese Diskurslinie wird bis zum nationalsozialistischen »Staatsrassismus« fortgeführt. Mit diesem Themenfeld mögen sich Historiker und Politikwissenschaftler [11]Z. B. in dem Sammelband Brigitte Kerchner/Silke Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006. befassen.

Es ist nicht einfach, auf Foucaults Schultern zu klettern. Er ist riesig, bietet aber keinen festen Stand. Aber vielleicht man muss auch gar nicht so hoch hinaus, denn man muss ja nicht unbedingt weiter sehen als der Meister, sondern kann sich schon damit zufrieden geben, seinem Weitblick zu folgen. Doch auch dafür bleibt keine Wahl, als ihn in Schubladen zu verpacken und dann auf den Schrank zu steigen, was sich freilich nur leisten kann, wer sich nicht um Karrierechancen, Veröffentlichungsmöglichkeiten und Drittmittel kümmern muss. [12]Übrigens: Handliche Zusammenfassungen von Foucault-Themen scheinen ein beliebtes Thema für Studienarbeiten zu sein, die dann sogar im Internet für Geld angeboten werden, z. B.: Anonymus, Der … Continue reading

Ein wichtiger Schritt zur Reduktion besteht darin, Foucault in gängige Kategorien zu verpacken. Dazu muss man etwas quetschen. Foucault lässt sich nicht einfach einer Wissenschaftsdisziplin zuordnen. Er war studierter Psychologe, hatte am Collège de France einen Lehrstuhl für die Geschichte der Denksysteme und wird heute bevorzugt von Soziologen und Politikwissenschaftlern zitiert. Seine Einordnung als Kulturwissenschaftler ist ebenso unproblematisch wie unergiebig, denn der kulturwissenschaftliche Bazillus hat mehr oder weniger alle Geistes- und Sozialwissenschaften infiziert. Relativ unproblematisch ist auch die Einordnung in die Schublade »Wissenssoziologie«. Wenn man davon absieht, dass Foucault mehr Historiker als Soziologe war, so war sein großes Thema doch das Dreieck zwischen sozialen Praktiken, der Ordnung des Wissens und Formierung von Subjekten. Es gibt radikalere Konstruktivisten als Foucault. Er hat das Phänomen des »Wahnsinns« als solches nicht in Abrede gestellt. Aber er hat zu zeigen versucht – und diesem Gedankengang kann auch ein hartgesottener Realist folgen –, wie sich die Wahrnehmung dieses Phänomens in der Moderne durch die Pathologisierung zur Geisteskrankheit verändert hat und zum sozialen Problem hat werden lassen.

(Der Eintrag wird schon wieder zu lang. Daher: Fortsetzung folgt.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Eine Konvergenztheorie des Wissens bei Nr. 64.
2 Die Überschrift ist natürlich eine Anspielung auf Jean Baudrillard, Oublier Foucault, 1983 [Orig. 1977]. Ich habe Baudrillard nicht gelesen.
3 Diese Weigerung lobt Thomas Biebricher an dem Buch von Christian Schauer (Ancilla Juris 2007, 20-22, S. 21).
4 Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche, in: Johannes Angermüller/Silke van Dyk (Hg.), Diskursanalyse meets Gouvernementalitätsforschung, 2010, 23-42. S. 32.
5 Marcus S. Kleiner (Hg.), Michel Foucault, Einführung in sein Denken, 2001, Einleitung S. 19.
6 Danach sucht für die Staatsanalytik Thomas Biebricher, Foucault, Gouvernementalität und Staatstheorie, Working Paper des Sfb 597, 2012: http://www.econstor.eu/bitstream/10419/59588/1/718685571.pdf.
7 Vorlesung vom 7. 1. 1976, in »Kritik des Regierens« S. 10.
8 Schauer S. 36.
9 Andreas Reckwitz, Auf dem Weg zu einer kultursoziologischen Analytik zwischen Praxeologie und Poststrukturalismus, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 179-205, S. 179. Reckwitz dürfte diese Verwendung des Zitats kaum billigen.
10 Band 2: L’Usage de plaisirs, 1984 (Der Gebrauch der Lüste, 1989); Band 3 Le souci de soi, 1984 (Die Sorge um sich, 1989).
11 Z. B. in dem Sammelband Brigitte Kerchner/Silke Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006.
12 Übrigens: Handliche Zusammenfassungen von Foucault-Themen scheinen ein beliebtes Thema für Studienarbeiten zu sein, die dann sogar im Internet für Geld angeboten werden, z. B.: Anonymus, Der »Wille zur Wahrheit« in Michel Foucaults »Die Ordnung des Diskurses«; Marc-Christian Jäger, Michel Foucaults Machtbegriff, 2000.Ich habe sie nicht alle notiert.

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Der Kampf ums Recht – ein großartiges Tagungsmotto, nicht ganz verschenkt

Mitte Januar erschien der Call for Papers für den Dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, der unter dem Titel »Die Versprechungen des Rechts« vom 9.-11.September 2015 in Berlin stattfinden soll. Das war für mich Anlass, den Tagungsband der vorangegangenen Veranstaltung [1]Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013. zur Hand zu nehmen, die 2011 in Wien stattfand (und an der ich nicht teilgenommen habe). Das wunderbare Generalthema der Tagung »Der Kampf ums Recht« war natürlich eine Anspielung auf Rudolf von Iherings berühmten Traktat »Kampf um‘s Recht« von 1872. [2]Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel..

Erwartungsvoll habe ich zunächst den Eröffnungsvortrag von Peter Koller »Der Kampf um Recht und Gerechtigkeit: Soziologische und ethische Perspektiven« gelesen – und war enttäuscht, denn der Vortrag ergeht sich in einer Ihering-Schelte und läuft auf eine Philippika gegen den »neoliberalen Kreuzzug gegen den Wohlfahrtsstaat« hinaus. Damit verfehlt er den heute relevanten rechtssoziologischen Gehalt von Iherings Text.

Geärgert habe ich mich, weil Koller über »Meriten und Schwächen von Iherings Traktat« redet. Was Ihering am Zustand des damals aktuellen Privatrechts auszusetzen habe, erscheine »vor dem Hintergrund der damals virulenten Sozialen Frage doch ziemlich lächerlich«. Seine Beispiele reflektierten »eher die Klassenvorurteile seines großbürgerlichen Milieus als die drängenden sozialen Konflikte seiner Zeit.« Seine »Thesen enthalten richtige Einsichten, die nicht nur im Kontext des 19. Jahrhunderts vorherrschenden Rechtsdenkens innovativ und originell waren, sondern auch heute noch eine gewisse Aktualität besitzen; aber sie haben in der Form, wie sie von Ihering ausgeführt wurden, auch einige nicht unerhebliche Mängel.« (S. 17). So darf man mit Texten von Zeitgenossen umgehen, nicht jedoch mit einem klassischen Text, der bald 150 Jahre alt ist. Sicher war Ihering alles andere als ein Sozialist. Aber seine Ausführungen öffnen das Recht in vollem Umfang dem sozialistischen Programm der Politiker August Bebel und Wilhelm Liebknecht und des Juristen Anton Menger, die Koller als leuchtende Gegenbeispiele anführt.

»In allen solchen Fällen nun, wo das bestehende Recht diesen Rückhalt am Interesse findet, gilt es einen Kampf, den das Neue zu bestehen hat, um sich den Eingang zu erzwingen, ein Kampf, der sich oft über ganze Jahrhunderte hinzieht. Den höchsten Grad der Intensität erreicht derselbe dann, wenn die Interessen die Gestalt erworbener Rechte angenommen haben. Hier stehen sich zwei Parteien gegenüber, von denen jede die Heiligkeit des Rechts als Wahlspruch in ihrem Panier führt, die eine die des historischen Rechts, des Rechts der Vergangenheit, die andere die des ewig werdenden und sich verjüngenden Rechts, des Urrechts der Menschheit auf stets neues Werden … . Alle großen Errungenschaften, welche die Geschichte des Rechts zu verzeichnen hat: die Aufhebung der Sklaverei, der Leibeigenschaft, die Freiheit des Grundeigentums, der Gewerbe, des Glaubens u. a. m., sie alle haben erst auf diesem Wege des heftigsten, oft Jahrhunderte lang fortgesetzten Kampfes erstritten werden müssen, und nicht selten bezeichnen Ströme von Blut, überall aber zertretene Rechte den Weg, den das Recht dabei gewandelt ist. Denn ›das Recht ist der Saturn, der seine eigenen Kinder verspeist‹; das Recht kann sich nur dadurch verjüngen, daß es mit seiner eigenen Vergangenheit aufräumt.« (Ihering, wie Fn. 2, S. 68)

Das war ein rechtssoziologischer Freibrief für eine soziale Revolution.

Koller entnimmt Iherings Text zwei rechtssoziologische und die

»rechtsethische These, dass es moralische Pflicht aller Einzelnen ist, zur Aufrcchterhaltung einer den sozialen Frieden sichernden Rechtsordnung nach Kräften beizutragen, indem sie die Durchsetzung ihrer Rechte im Wege der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten erstreiten.« (S. 17)

Diese These bezieht sich u. a. auf folgende Aussagen Iherings:

»Der Kampf ums Recht sei eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst, denn das Recht sei ›die moralische Existenzialbedingung der Person, die Behauptung desselben ihre moralische Selbsterhaltung‹. Es komme daher einem moralischen Selbstmord gleich, die Missachtung des eigenen Rechts durch Andere zu dulden. Jhering illustriert diese These am Beispiel des Bauern, der sein Eigentum um jeden Preis verteidige, weil es Grundlage oder Produkt seiner Arbeit sei. Er konstatiert jedoch mit Bedauern den Unwillen vieler Menschen, ihr Eigentum nach Kräften zu verteidigen, weil die sittliche Grundlage dieses Rechts immer mehr unterhöhlt werde: ›wo jeder Rest von der sittlichen Idee des Eigenthums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gelühl der sittlichen Pflicht der Vcrtheidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigenthumssinn, wie er in Jedem lebt, der sein Brod im Schweisse seines Angesichts verdienen muss. fehlt es hier an jeglichem Verständniss. …– der Communismus gedeiht nur in jenem Sumpfe, in dem die Eigenthumsidee sich völlig verlaufen hat. an ihrer Quelle kennt man ihn nicht.‹ [3]Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.« (Koller S. 16)

Gegenüber der normativen Verpackung, mit der Ihering den Kampf ums Recht versieht, wäre ich eher noch distanzierter als Koller. Ich sehe nicht, dass es überhaupt eine moralische Pflicht zur rechtsförmigen Durchsetzung von Rechten geben könnte. Doch es wirkt wie ein kleiner Seitenhieb, wenn man Ihering nicht etwas vollständiger zitiert, denn dann lässt sich sein Text durchaus als Kritik kapitalistischen Eigentums verstehen.

»Nur durch die dauernde Verbindung mit der Arbeit kann sich das Eigentum frisch und gesund erhalten, nur an dieser seiner Quelle, aus der es unausgesetzt sich von neuem erzeugt und erfrischt, zeigt es sich klar und durchsichtig bis auf den Grund als das, was es dem Menschen ist. Aber je weiter der Strom sich von dieser Quelle entfernt und abwärts in die Regionen des leichten oder gar mühelosen Erwerbs gelangt, desto trüber wird er, bis er endlich im Schlamm des Rörsenspiels und des betrügerischen Aktienschwindels jede Spur von dem, was er ursprünglich war, verliert. An dieser Stelle, wo jeder Rest der sittlichen Idee des Eigentums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gefühl der sittlichen Verpflichtung der Verteidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigentumssinn, wie er in jedem lebt, der sein Brot im Schweiße seines Angesichts verdienen muß, fehlt es hier an jeglichem Verständnis.« [4]Ihering a. s. O. S. 93f.

Wichtiger sind die rechtssoziologischen Thesen. Die erste, die Koller herauspräpariert,

»besagt, dass das Recht, um den sozialen Frieden zu garantieren, einen dynamischen Prozess der Konfliktaustragung zwischen sozialen Gruppierungen und einzelnen Personen organisiert, der sich nach Maßgabe der bestehenden Machtverhaltnisse in den generellen Regeln der Rechtsordnung niederschlägt, deren effektive Verwirklichung aber die ständige Bereitschaft der Einzelnen erfordert, auf die Beachtung und Wahrung ihrer Rechte gegenüber Anderen zu pochen.« (S. 17)

So formuliert ist die These blass, krumm, schief und hohl. Sie ist blass, wenn man die starken Worte Iherings daneben hält. Sie ist krumm, weil sie nur den Teil von Iherings Text aufnimmt, der sich mit der Durchsetzung subjektiver Rechte befasst. Sie ist schief, weil sie viel positivistischer als Ihering selbst davon ausgeht, dass es Rechte gibt, die in einem geordneten Verfahren durchgesetzt werden können. Und sie ist hohl, weil sie die zeitgemäß pathetischen Fomulierungen zur Pflicht der Menschen, ihre Rechte zu wahren, nicht von den handfesten Ausführungen zur Bedeutung eines überschießenden Rechtsgefühls oder Gerechtigkeitssinns zu trennen vermag.

Koller referiert die einschlägigen Aussagen Iherings, um daraus die zweite rechtssoziologische These abzuleiten:

»Die Durchsetzung privater Rechte im Wege privatrechtlicher Prozesse gestalte sich dabei keineswegs nur als ein reines Rechenexempel, ›bei dem Vortheile und Nachtheile auf beiden Seiten gegen einander abgewogen werden und darnach der Entschluss bestimmt wird‹, weil bei vielen dieser Prozesse ›der Wert des Streitobjects ausser allem Verhältnis steht zu dem voraussichtlichen Aufwand an Mühe. Aufregung, Kosten‹. Was Menschen dazu treibe, solche Prozesse zu fiihren, sei entgegen der vorherrschenden Ansicht nicht ihre ›Processsucht‹, sondern ihr ›Rechtsgefühl‹: ›Nicht das Interesse ist es, das den Verletzten antreibt, den Process zu erheben, sondern der moralische Schmerz über das erlittene Unrecht; nicht darum ist es ihm zu thun, bloss das Object wieder zu erlangen […], sondern darum, sein Recht zur Anerkennung zu bringen.‹ « (S. 15)

Er extrahiert daraus eine zweite rechtssoziologische These Iherings, die These nämlich,

»dass die einzelnen ihre – oft ja keineswegs bestimmten und unzweifelhaften – Rechte in der Regel nicht bloß in Verfolgung ihrer eigenen Interessen, sondern um der Gerechtigkeit willen verteidigen«,

bezweifelt, ob diese These empirisch zutrifft,

»Obwohl im Allgemeinen den Gerechtigkeitspflichten prinzipieller Vorrang vor partikularen Interessen zukommt, pflegen die Menschen in ihrem realen Handeln zwischen beiden abzuwägen statt sich ausschließlich von dem einen oder dem anderen Motiv leiten zu lassen. Allerdings behalten die partikularen Eigeninteressen häufig die Oberhand, weil sie meist stärker motivieren als die schwache Stimme von Moral und Gerechtigkeit.« (Koller S. 18)

und belegt seine Zweifel durch einen Verweis auf »Koller 2005« (S.22). Aus Iherings »Rechtsgefühl« wird »um der Gerechtigkeit willen«. Das führt in die Irre. Es kann ja wohl nur um die Durchsetzung einer subjektiven Gerechtigkeitsvorstellung gehen. Man kann sich zwar vorstellen, dass eine Partei den Rechtsweg aus rein strategischen Überlegungen der Interessendurchsetzung wählt. [5]Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation] Das mag etwa für die so genannten Repeat Player gelten. Aber für One Shotter, an die Ihering wohl in erster Linie gedacht hat, lässt sich der Gang zur Gericht, vor allem aber dessen Fortsetzung bis zum bitteren Instanzenende, in vielen Fällen nicht als rational choice erklären, sondern nur aus einer überschießenden Motivation, die daher rührt, dass die Partei den Konflikt als Wertkonflikt um Wahrheit und Recht führt. [6]Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42. Im Rechtsstreit werden subjektive Wahrheits- und Gerechtigkeitsvorstellungen als objektiv gültig in Anspruch genommen, und daraus wächst eine rational choice übersteigende Energie. Das ist ein »Rechtsgefühl«, das mit Gerechtigkeit, wie sie sich der akademische Bobachter vorstellt, wenig zu tun hat. Es motiviert immer wieder dazu, dass nicht unbedingt zweckrationale Anstrengungen als Kampf ums Recht das Recht verändern. [7]Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. … Continue reading

Gerichtliche Verfahren haben vielfach verfahrensexterne Ziele und Wirkungen. [8]Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46. So liegt die Pointe von Iherings Text darin, dass aus dem durchaus egoistischen Kampf für partikulare Interessen ein gemeinwohlverträgliches Recht entstehen kann. Wer mag, kann da eine Parallele zur unsichtbaren Hand des Marktes sehen. Wer aber gerade eine Attacke gegen den Neoliberalismus reitet, wird dafür kein Auge haben.

Natürlich war Ihering nicht auf dem Stand der Rechtssoziologie von heute. Deshalb ist es richtig, das Koller einige Umstände anspricht, welche die Chancen im Rechtskampf verzerren. Die verfahrensexternen Umstände werden in der Rechtssoziologie als Mobilisierung von Recht und Zugang zum Recht thematisiert, für die Charakterisierung der Kampfarena selbst und die Spielregeln spricht man von Erfolgsbarrieren oder erinnert an das nicht mehr ganz treffende Schlagwort von der Klassenjustiz. Wichtiger aber ist die Entwicklung neuer Waffengattungen für den Rechtskampf, die Ihering so nicht vorhersehen konnte, die sich aber nahtlos in sein Konzept einfügen. Zur stärksten Waffe sind die Menschenrechte geworden. Was in Deutschland als Konstitutionalisierung des Rechts auf den Begriff gebracht wird, ist bis zu einem gewissen Grade ein globales Phänomen. Wer gegen Rassismus und Diskriminierungen kämpfen will, ist nicht unbedingt mehr auf konkrete Gesetze angewiesen, sondern kann allein mit der Behauptung einer Verletzung sein Recht einfordern. Seit der Entscheidung Brown gegen Board of Education of Topeka von 1954 ist der Rechtsstreit zum bevorzugten Kampfplatz für rassische und ethnische Minoritäten geworden, und in ihrem Windschatten haben sich auch andere Minderheiten, insbesondere solche mit abweichender sexueller Orientierung, Rechtsschutz gegen Diskriminierung erkämpft. Andere wirkungsvolle Waffen im Rechtskampf sind Popular-, Verbands- und Sammelklagen, cause lawyering sowie eine Infrastruktur von mehr oder weniger agressiven Rechtsschutz- und Rechtshilfeeinrichtungen auch der Zivilgesellschaft. Verbraucher- und Mieterschutz leben zu einem guten Teil von Prozessaktivitäten. Umweltschutzgesetze finden vor Gericht eigennützige und uneigennützige Verteidiger. Für Flüchtlinge ist der Kampf ums Recht oft das letzte Mittel gegen eine Abchiebung. So ist der Rechtsstreit – in den USA mehr noch als in Europa [9]Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in … Continue reading – zum Motor sozialen Wandels geworden.

Von den auf den Einleitungsvortrag folgenden 20 Beiträgen, die im Tagungsband abgedruckt sind, nehmen nach meinem Eindruck neun den Kampfgedanken Iherings mehr oder weniger (un-)deutlich auf, und zwar bis auf den Beitrag von Struck nicht auf der Ebene der Rechtsverfolgung, sondern für die Regelbildung, vor allem für die Gesetzgebung. Damit scheint das Generalthema der Tagung eher verschenkt zu sein. Aber das geht wohl nicht anders, wenn man eine solche Tagung organisiert. Legt man Wert auf eine große Teilnehmerzahl — es wurden wohl an die 150 Vorträge gehalten [10]Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef … Continue reading – lässt sich die Themenwahl nicht steuern. Dafür war das wunderbare Tagungsthema ein gutes Motto.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013.
2 Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel.
3 Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.
4 Ihering a. s. O. S. 93f.
5 Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation]
6 Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42.
7 Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. 7-11[http://www.freilaw.de/organe-der-verfassungsrechtspflege/747): »Beschwerdeführer muss man nicht unnötig als Helden bezeichnen, aber indem sie – mit notwendigem Beharrungsvermögen bis hin zu signifikanter Querulanz – Verfahren notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht betreiben, erweisen sie sich als Förderer der Verfassung. … So wäre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um viele Aspekte ärmer, wenn Wilhelm Elfes, Erich Lüth und Karl-Heinz Röber oder – in jüngerer Zeit – Kazim Görgülü, Irene Katzinger-Göth und Julia Kümmel nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen wären, von regelmäßig wiederkehrenden Beschwerdeführern wie Gerhart Baum sowie Caroline und Ernst-August von Hannover ganz zu schweigen«. Ich würde zu dieser Sammlung noch den Kohlepfennig BVerfGE 91, 186 hinzutun.
8 Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46.
9 Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in jedem Jahrgang mehrfach fündig wird.
10 Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef Estermann/Elisabeth Holzleithner/Reinhard Kreissl/Stefan Machura/Wolfgang Stangl/Michael Wrase.

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In eigener Sache X: Blog »Recht anschaulich« ist eingestellt

Bald nach Erscheinen des Bandes »Recht anschaulich« im Herbert von Halem Verlag im Jahre 2007 hatte ich auf Anregung des Verlegers ein Begleitblog gleichen Namens eingerichtet, und ich habe dort bis zum Sommer letzten Jahres auch regelmäßig gepostet. Das Blog diente mir nicht zuletzt als Materialsammlung für eine Neuauflage des Buches. Für eine Neuauflage sehe ich jedoch keine Chance mehr, nicht zuletzt weil mir der Mitautor abhanden gekommen und ein Nachfolger nicht in Sicht ist. Aber auch meine Interessen haben sich verlagert. »Recht anschaulich« war ein unvorhergesehenes Nebenprodukt des letzten Forschungsprojekts meiner aktiven Zeit als Lehrstuhlinhaber, das sich mit der »Visuellen Rechtskommunikation« befasste.

»Recht anschaulich« war insofern relativ erfolgreich, als es den Start der juristischen Hochschuldidaktik anschob, nach der man damals vergeblich suchte. Inzwischen ist die Rechtsdidaktik institutionalisiert. In Hamburg gibt es ein »Zentrum für rechtswissenschaftliche Fachdidaktik« und in Passau ein »Institut für Rechtsdidaktik«. In den Anfangsjahren habe ich mitgemacht, obwohl die Hochschuldidaktik eigentlich gar nicht mein Thema war. [1]Vgl. dazu den Eintrag »Schluss mit der Rechtsdidaktik« vom 11. 3. 2009. Daraus sind einige Veröffentlichungen entstanden, [2](Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in: Ulrich Dausendschön-Gay/Christine Domke/Sören Ohlhus (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen … Continue reading und auch auf Rsozblog gab und gibt es eine Kategorie »Fachdidaktik der Rechtswissenschaft« mit 30 Einträgen. (Die Titel sind über die Seite »Inhaltsübersicht« unter der Kategorie aufgelistet.) Auch für die Rechtssoziologie gab von »Recht anschaulich« noch etwas zu lernen, nämlich aus der Erweiterung des Themas auf das »multisensorische Recht«, die von Colette Brunschwig in verschiedenen Veröffentlichungen und auf verschiedenen Tagungen betrieben wurde. Allerdings bin ich insoweit skeptisch geblieben. [3]Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, … Continue reading

Nun muss und will ich mich auf Rechtssoziologie und die Allgemeine Rechtslehre konzentrieren. Rsozblog führt aber weiterhin die Kategorie »Recht anschaulich« für den Fall, dass mir zum Thema etwas auf- oder einfällt. Vielleicht kann ich dort demnächst die beinahe 200 Postings von »Recht anschaulich« als Blogbuch einstellen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. dazu den Eintrag »Schluss mit der Rechtsdidaktik« vom 11. 3. 2009.
2 (Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in: Ulrich Dausendschön-Gay/Christine Domke/Sören Ohlhus (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen Praxisfeldern, 2010, 281-311; Die Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, 2011, 67-78; Hans Christian Röhl/Klaus F. Röhl, Juristisches Denken mit Versatzstücken, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Methoden des Lernens in der Rechtswissenschaft, 2012, S. 251-258.
3 Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, 51-75[https://www.rsozblog.de/wp-content/uploads/Röhl_Zur_Rede_-vom-multisensorischen_Recht_ZfRSoz_2012-13_.pdf]. Vgl. auch schon die Einträge »Multisensorisches Recht – taugt nicht einmal für die Kulturwissenschaften« vom 21. 11. 2009 und »Difficile est satiram non scribere« vom 28. 11. 2009.

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Bei Bertelsmann wie üblich nur die halbe Wahrheit

Am 8. Januar 2015 veröffentlichte die Bertelsmannstiftung eine neue Ausgabe ihres Religionsmonitors mit der Überschrift »Muslime in Deutschland mit Staat und Gesellschaft eng verbunden«. [1]Dazu gibt es im Internet eine »Sonderwertung 2015 (Zusammenfassung)« sowie zusätzliche Buchpublikationen (die ich nicht zur Hand und also nicht gelesen habe). Die Ergebnisse werden wie folgt zusammengefasst.

»Die hier lebenden Muslime orientieren sich in ihren Einstellungen und Lebensweisen stark an den Werten in der Bundesrepublik. Das allerdings nimmt die Mehrheitsbevölkerung kaum wahr. Sie steht dem Islam zunehmend ablehnend gegenüber. Für die hier lebenden Muslime bedeutet das Ausgrenzung und Belastung.«

Die Bertelsmann-Veröffentlichung fand in der Presse große Aufmerksamkeit und wurde durchgehend affirmativ wiedergegeben. [2]Z. B. … Continue reading

In den WZB Mitteilungen Nr. 132 vom Dezember 2013 berichtete Ruud Koopmans unter dem Titel »Fundamentalismus und Fremdenfeindlichkeit im europäischen Vergleich« über die SCIICS-Studie (Six Country Immigrant Integration Comparative Survey) des WZB zu Einwanderern und Einheimischen in sechs europäischen Ländern – Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Österreich und Schweden, für die 2008 9.000 Personen mit türkischem oder marokkanischem Migrationshintergrund und eine einheimische Vergleichsgruppe befragt wurden. In der Zusammenfassung heißt es:

»Fast die Hälfte der in Europa lebenden Muslime findet, dass es nur eine gültige Auslegung des Koran gibt, dass Muslime zu den Wurzeln des Islam zurückkehren sollen und dass religiöse Gesetze wichtiger sind als weltliche. Anhand dieser Indikatoren zeigt eine WZB-Studie in sechs Ländern, dass der religiöse Fundamentalismus unter Muslimen deutlich weiter verbreitet ist als unter Christen. Der Befund ist insofern besorgniserregend, als mit religiösem Fundamentalismus ein erhöhtes Maß an Fremdgruppenfeindlichkeit einhergeht.«

Irgendwie passt das nicht zusammen.

Die WZB-Studie hat damals keine vergleichbare Presseöffentlichkeit gefunden. Immerhin hat der Fernsehsender 3sat sich jetzt daran erinnert und am 9. Januar 2015 über die Veröffentlichung von Koopmans berichtet und dazu die von der Bertelsmann-Stiftung als Ansprechpartner genannte Soziologin Yasemin El-Menouar interviewt. Ihre Stellungnahme läuft darauf hinaus, man dürfe für die aktuellen Probleme nicht die Religion als solche, also nicht den Islam, verantwortlich machen. Da hatte sie noch nicht den Artikel von Samuel Schirmbeck »Die Linke im Muff von tausend Jahren« lesen können, der erst am 19. Januar in der FAZ erschien. [http://www.faz.net/aktuell/politik/die-gegenwart/linke-verweigern-diskussion-ueber-islam-und-gewalt-13377388.html]. Schirmbeck zitiert Soheib Bencheikh, damals Großmufti von Marseille, mit dem Satz:

»Die Angst vor dem Islam ist vollkommen berechtigt. Im Namen dieser Religion werden die schrecklichsten Verbrechen begangen. Im Namen dieser Religion geschieht derzeit eine ungeheure Barbarei. Wenn die Menschen Angst vor dem Islam haben, so ist das völlig normal. Auch wenn ich kein Muslim wäre, würde ich mich fragen, was das für eine Religion ist, auf die sich Verbrecher berufen.«

Schirmbeck spricht von einer »Schutzmauer zwischen Islam und Islamismus, die in jeder deutschen Talkshow zum Thema Islam immer wieder aufs Neue errichtet« werde. Auch die Bertelsmann-Stiftung gehört zu den Mauerbauern.

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Eine Konvergenztheorie des Wissens (5. und letzte Fortsetzung)

Gründe 81-92
Wissensnetzwerke

81. Die Konvergenz des Wissens zeigt sich unterschiedlich stark je nach dem Modus seiner Anordnung. Scholastische Wissensübersichten waren hierarchisch aufgebaut. Die klassischen Enzyklopädien ordneten das Wissen seriell alphabetisch. Heute gilt es als ausgemacht, dass Wissen als vernetzt vorgefunden wird und/oder als Netz angeordnet werden kann. Zwar kann man auch eine hierarchische und eine serielle Anordnung von Elementen als Netzwerk behandeln. Gemeint sind aber Netzwerke, deren Kanten allein durch die Semantik der Knoten bestimmt werden.

82. Wissensnetze sind semantische Netze. Jedes Wissenselement muss anschlussfähig sein, um vernetzt werden zu können. Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass nicht anschlussfähiges Wissen verloren geht. Tatsächlich ist aber wohl jedes Wissenselement anschlussfähig, denn keines ist voraussetzungslos entstanden. Wir stehen nicht nur auf den Schultern von Riesen, sondern auch auf denen von Zwergen. Und wenn es nicht so wäre: Was nicht passt, wird passend gemacht.

83. Man greift auf ein Wissenselement in der Regel nicht direkt zu, sondern nähert sich ihm von benachbarten Anschlüssen her.

84. Das Wissen der Welt ist als sekundäres mehr oder weniger vollständig im Internet versammelt.

85. Das technische Netz des Internet ist nicht selbst ein Wissensnetz. Aber es produziert Wissensnetze und vermittelt den Zugang zu ihnen.

86. Das Internet fügt viele separierte Wissensnetze zusammen.

87. Was nicht im Netz (des Internet) ist, zählt und wirkt nicht als Wissen.

88. Einem Vortrag von Thomas Vesting habe die These entnommen, dass das Buch sich durch einen »Sinn für Abgeschlossenheit« auszeichnet, während der Computer zu fortgesetztem Überschreiben auffordert. Mit der Computerkultur sei die »Zeit der Systeme« abgeschlossen. Es gebe immer nur vorübergehende Interpretationen von Wahrheit und Gerechtigkeit [1]Vgl. den Eintrag vom 15. 4. 2011. Auch Fortschreibungen und Überschreibungen können sich als Konvergenzen erweisen. Konvergenz muss nicht statisch sein.

89. Die Wissenschaftssoziologie von Ludwik Fleck über Thomas S. Kuhn bis hin zu Bruno Latour, Steve Woolgar und Karin Knorr-Cetina hat mit der These, dass es sich bei den Produkten der Wissenschaft um kontextspezifische Konstruktionen handle, die durch »Situationsspezifität und Interessenstrukturen, aus denen sie erzeugt wuden, gezeichnet sind«. [2]K. Knorr-Cetina, Die Fabrikation von Erkenntnis, 2. Aufl., 2002, 25. Sieht man einmal davon ab, dass die damit behauptete Relativität wissenschaftlicher Propositionen sich mehr auf die Wahl der Forschungsthemen und Methoden bezieht als auf die Validität der Ergebnisse, so ist das Internet eine relativ kontextfreie Zone, in der sich die Konvergenz kontextrelativer Propositionen erweisen kann. [3]»Stärker als die vielleicht ja lösbaren technischen Herausforderungen stellt sich die kulturelle Grundfrage des verteilt und vernetzt gespeicherten Wissens. Globalisierung heißt kulturelle … Continue reading

90. Die Wissenschaftstheorie weist inkompatible Varianten auf mit der Folge, dass institutionalisierte Wissenschaft in vielen Fällen als Zertifizierungsinstitution des Wissens versagt [4]Ulrich Wengenroth, Zur Einführung: Die reflexive Modernisierung des Wissens, in: ders. (Hg.), Grenzen des Wissens, 2012, 7-22, S. 8, 19.. So übernehmen die Datenverarbeitung und insbesondere auch das Internet durch die Ermittlung von Konvergenzen und Divergenzen mindestens ergänzend die Aufgabe der Zertifizierung wissenschaftlichen Wissens.

91. Das Internet erzeugt im Unterschied zu dem spontan, methodisch oder im Diskurs erreichten Konsens Konvergenz durch Akkumulierung.

92. Quantitativ ermittelte Konvergenz ist keine Garantie für Qualität, wird aber mangels Alternative zum Qualitätsersatz.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. den Eintrag vom 15. 4. 2011.
2 K. Knorr-Cetina, Die Fabrikation von Erkenntnis, 2. Aufl., 2002, 25.
3 »Stärker als die vielleicht ja lösbaren technischen Herausforderungen stellt sich die kulturelle Grundfrage des verteilt und vernetzt gespeicherten Wissens. Globalisierung heißt kulturelle Dekontextualisierung. Wissen entsteht bisher in einer Zeit, an einem Ort, in einer Kultur, das Netz ist aber gleichzeitig und überall. Seine kulturelle Vorgaben sind ihm in Kalifornien und Massachusetts mitgegeben worden. Das Netz reißt Wissen in globalem Maße aus seinen zeitlichen und räumlichen kulturellen Kontexten heraus und stellt Wissen unterschiedlichster Güte und Art beziehungslos nebeneinander. Content und Kontext sind freilich nicht unabhängig voneinander und der Verlust des kulturellen Kontextes devaluiert den Inhalt.« (Wolfgang Coy, a. a. O.).
4 Ulrich Wengenroth, Zur Einführung: Die reflexive Modernisierung des Wissens, in: ders. (Hg.), Grenzen des Wissens, 2012, 7-22, S. 8, 19.

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