Zum Dogma vom Vollzugsdefizit des Rechts II

In den 1970er Jahren widmete sich ein Forschungsverbund »Implementation politischer Programme« den teilweise enttäuschenden Ergebnissen politischer Reformprogramme.[1] Es entstanden wichtige Untersuchungen über Vollzugsdefizite, insbesondere im Umweltrecht. Wenige Untersuchungen genügten, um den Eindruck der prinzipiellen Unwirksamkeit des Rechts zu verfestigen, obwohl die Forschungen durchaus auch gewisse Erfolge regulativer Politik verzeichnen konnten. Negative Ergebnisse erregen größere Aufmerksamkeit als positive[2], zumal wenn dazu eine anscheinend schlüssige Begründung mitgeliefert wird, wie sie die Systemtheorie anbot. Das Vollzugsdefizit[3] wurde sprichwörtlich.

Aus den Implementationsstudien der 1970er Jahre hat sich keine kontinuierliche Forschungspraxis entwickelt. Neue Ansätze zur Rechtswirkungsforschung haben viele kluge Überlegungen, aber kaum empirische Forschung gebracht. Heute erscheint die empirische Basis für die Einschätzung politischer Handlungsmöglichkeiten revisionsbedürftig. In den letzten dreißig Jahren hat sich ereignet, was man mit Beniger[4] – als control revolution bezeichnen kann. Spätestens seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 bedienen Behörden und Private sich verstärkt neuer Kontroll-und Überwachungstechniken. Die Technologie hat einen großen Sprung gemacht. Neuen Identifikations- und Analysetechniken – RIF-Technologie, biometrische Verfahren, Gentechnik und Nanochemie – entgehen keine Spuren mehr. Die Datensammlung läuft weitgehend im Verborgenen. und durch die Ausschöpfung und Verknüpfung von Daten, die bei mehr oder weniger allen Aktivitäten durch die IT-Technik anfallen. Rechtliche Verhaltensanforderungen werden in technische Systeme eingebettet. Rüttelstreifen auf der Fahrbahn und Rüttelalarm im Auto sind nur Vorboten technischer Compliance-Systeme.

Parallel zur technischen ist eine zivilgesellschaftliche Infrastruktur entstanden, die nach Rechtsbrüchen Ausschau hält, an ihrer Spitze Transparency International. Viele andere heißen mit Nachnamen Watch (Human Rights Watch, Food Watch, Finance Watch, Energy Watch, Tourism Watch usw.). Die Massenmedien sind ständig auf der Suche nach Skandalen und Skandälchen und annoncieren freudig jeden Rechtsbruch, dessen sie habhaft werden können. Das Internet stellt eine Plattform bereit, auf der auch Individuen Rechtsbrüche anprangern können. Es muss nicht immer gleich Wikileaks sein. Auch das Recht hat zur control revolution beigetragen. Erstens hat es neuartige Individual- und Verbandsklagerechte geschaffen. Zweitens gewährt es Whistleblowern zunehmend Schutz.[5] Drittens hat die Wirtschaft ein Compliance-Regime akzeptieren müssen. Viertens: Das Kartellrecht hat durch die Kombination von Kronzeugenregelung und exorbitanten Bußgeldern Zähne bekommen. Besonders als Ausprägung eines internationalen Softlaw haben Berichtspflichten Konjunktur.[6]

Die Rechtssoziologie hat die Kontrollrevolution noch nicht wirklich wahrgenommen. Vielleicht beruhigen sich manche mit der Überlegung, die Kontrolltechnologie könne ihrerseits so umfangreich und kompliziert geworden sein, dass die Vielzahl der Kontrollinstrumente sich wechselseitig negativ beeinflusst (control paradox). Sie sollten dennoch die zum Dogma gewordene These vom unvermeidlichen Vollzugsdefizit des öffentlichen Rechts einer Überprüfung unterziehen.



[1] Der Ertrag ist in mehreren Sammelbänden dokumentiert: Renate Mayntz (Hg.), Implementation politischer Programme, Empirische Forschungsberichte, 1980; dies., Implementation politischer Programme II — Ansätze zur Theoriebildung, 1983; ferner Eberhard Bohne, Der informale Rechtsstaat, Eine empirische und rechtliche Untersuchung zum Gesetzesvollzug unter besonderer Berücksichtigung des Immissionsschutzes, 1981; Adrienne Windhoff-Héritier, Politikimplementation, Ziel und Wirklichkeit politischer Entscheidungen, 1980. 1993 gab es noch einmal einen Sammelband, der das Thema, nun unter dem Label »Policy-Analyse«, aufnahm: Adrienne Héritier (Hg.), Policy Analyse, Sonderband 24 der Politischen Vierteljahresschrift (PVS), 1983.

[2] So für das Steuerungsversagen Hubert Rottleuthner, Grenzen rechtlicher Steuerung – und Grenzen von Theorien darüber, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Beiheft 54 , 1992, 123-139, S. 139.

[3] Nach dem Titel von Gerd Winter, Das Vollzugsdefizit im Wasserrecht, E. Beitr. zur Soziologie d. öffentl. Rechts, 1975.

[4] James R. Beniger, The Control Revolution. Technological and Economic Origins of the Information Society, Cambridge, Mass. 1986.

[5] Zuletzt etwa EGMR Urteil vom 21.07.2011 – 28274/08, NJW 2011, 3501; Alexius Leuchten, Der gesetzliche Schutz für Whistleblower rückt näher, ZRP 2012, 142-145.

[6] Nur als Beispiel: Zur Umsetzung der OECD Guidelines for Multinational Enterprises haben alle Vertragsstaaten haben Nationale Kontaktstellen (National Contact Points) eingerichtet, die für die Verbreitung und Einhaltung der Leitsätze werben sollen und an die Verstöße gegen die Leitsätze gemeldet werden können. Vor allem Gewerkschaften und NGOs nutzen dieses Verfahren. Die vorgebrachten Fälle werden dann in einem mediationsähnlichen Verfahren mit dem betreffenden Unternehmen erörtert. Solche Beschwerden werden vor allem von Gewerkschaften und NGOs eingelegt. Sie führen dann zu einem Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren, und das Ergebnis wird am Ende auch veröffentlicht.

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Zum Dogma vom Vollzugsdefizit des Rechts

Die Sozialreformen der 1960er und 1970er Jahre war von Planungs- und Steuerungsoptimismus geprägt. In der Wissenschaft nahmen Renate Mayntz und Fritz Scharpf am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln die Frage auf, ob und wie der moderne Staat planen und steuern könne. Ihre Arbeit mündete in einem Forschungsverbund »Implementation politischer Programme«. Aber dann brachten ab 1982, zunächst getrennt und dann vereint[1], Hellmut Willke[2] und Gunther Teubner[3] die Systemtheorie und mit ihr einen neuartigen Steuerungspessimismus ins Spiel. Dieser stützte sich auf die von Luhmann geprägte Vorstellung, dass die Grenzen der gesellschaftlichen Teilsysteme Kommunikationsbarrieren bilden, die das politische System nicht überwinden kann, so dass Politik, soweit nicht gewisse strukturelle Kopplungen bestehen, Wirtschaft, Erziehung, Gesundheit usw. allenfalls »irritieren«, aber nicht lenken kann. 1984 folgte von Willke und Teubner der Aufsatz »Kontext und Autonomie«, in dem sie ihre Theorie des reflexiven Rechts ausarbeiteten.[4] Danach ging es Schlag auf Schlag.[5] 1985 nahm die Zeitschrift für Rechtsoziologie mit Beiträgen von Luhmann, Münch und Nahamowitz das Thema auf. Am 12. September 1988 eröffneten Niklas Luhmann und Fritz Scharpf den Kongress der Deutschen Vereinigung für politische Wissenschaft (DPVW) in Darmstadt mit einem Streitgespräch über die Möglichkeit politischer Steuerung der Gesellschaft.[6] Luhmann vertrat seinen systemtheoretisch begründeten Steuerungsskeptizismus, dem Scharpf eine vorsichtig optimistische Steuerungstheorie entgegenhielt, die als akteurzentrierter Institutionalismus bekannt ist. Dieses Konzept hatte Scharpf zusammen mit Renate Mayntz entwickelt, und beide gemeinsam haben ihren Standpunkt auch später verteidigt und ausgebaut.[7]

Wissenschaft und Politik haben sich vom systemtheoretischen Steuerungsnihilismus nicht abhalten lassen. Scharpf und Mayntz haben sich auf der ganzen Linie durchgesetzt. Um die Jahrtausendwende gab es erneut eine größere Anstrengung zur Wiederaufnahme der Implementationsforschung, nunmehr unter dem Titel Wirkungsforschung zum Recht.[8] Für die Politik wurde die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung zur Routine und die nachträgliche Gesetzesbeobachtung und Evaluation[9] sogar weitgehend zur Rechtspflicht. Und eine ansehnliche Fraktion der Öffentlich-Rechtler hat eine neue Verwaltungsrechtswissenschaft zur Steuerungswissenschaft erklärt.[10] In der Rechtssoziologie ist jedoch weiterhin die Vorstellung vom unvermeidlichen Vollzugsdefizit des regulativen Rechts verbreitet.

Schon 1984 hatte Richard Lempert gemahnt, die Sozialforschung solle sich ein Beispiel daran nehmen, wie sorgfältig neue Arzneimittel getestet würden, bevor sie auf den Markt kämen, obwohl einige Menschen leiden müssten, wenn ein erfolgversprechendes neues Medikament nicht sogleich verfügbar sei. Nur so könne verhindert werden, dass Nebenwirkungen, die schwerer wiegen als der unmittelbare Erfolg, weitgehend ausgeschlossen werden, und nur dadurch sei langfristig der Glaubwürdigkeit der Medizin gedient.[11] In der aktuellen Diskussion um die Qualität wissenschaftlicher Forschung wird darauf aufmerksam gemacht, dass nur selten der Versuch unternommen wird, empirische Untersuchungen zu wiederholen und dass es noch seltener gelingt, die Ergebnisse zu reproduzieren.[12]

Wiederholungsstudien in der rechtssoziologischen Wirkungsforschung sind mir nicht bekannt. In den Sozialwissenschaften liegen die Dinge komplizierter als in der Medizin, weil allein schon wegen des Zeitablaufs echte Wiederholungsstudien kaum möglich sind. Stattdessen müssten von vornherein Mehrfachuntersuchungen angestellt werden. Eine solche Forderung hätte allerdings praktisch keine Erfolgsaussicht. Und es ist wohl auch nicht notwendig, singuläre Untersuchungen stets als unzureichend zu verwerfen, wenn man sie hinreichend kritisch zur Kenntnis nimmt. Man sollte es insbesondere für möglich halten, dass die gesellschaftlichen Verhältnisse sich in einer Weise ändern, dass empirische Untersuchungen nach 30 Jahren veraltet sind. Das könnte auch für die Implementationsstudien aus den 1970er und 80er Jahren gelten. Die Begründung folgt im nächsten Eintrag.

 


[1] Gunther Teubner/Helmut Willke, Kontext und Autonomie, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1984, 4-35.

[2] Helmut Willke, Entzauberung des Staates, 1983.

[3] Gunther Teubner, Reflexives Recht, ARSP 1982, 14-22; ders., Substantive and Reflexive Elements in Modern Law, LSR 17, 1983, 249-284; ders., Das regulatorische Trilemma: Zur Diskussion um post-instrumentale Rechtsmodelle, Quaderni Fiorentini per la Storia del Pensiero Giuridico Moderno 13, 1984, 109-149.

[4] Gunther Teubner/Helmut Willke, Kontext und Autonomie, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1984, 4-35. Bereit 1982 hatte Teubner den Begriff de reflexiven Rechts verwendet, freilich noch nicht im Hinblick auf ein Steuerungskonzept, sondern im Rahmen evolutionstheoretischer Überlegungen (.Gunther Teubner, Reflexives Recht: Entwicklungsmodelle des Rechts in vergleichender Perspektive, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 68, 1982, 13-59).

[5] Niklas Luhmann, Einige Probleme mit reflexivem Recht, ZfRSoz 7, 1985, 1-18; Richard Münch, Die sprachlose Systemtheorie. Systemdifferenzierung, reflexives Recht, reflexive Selbststeuerun und Integration durch Indifferenz, Zeitschrift für Rechtssoziologie 7, 1985, 19-28. Peter Nahamowitz, »Reflexives Recht«: Das unmögliche Ideal eines postinterventionistischen Steuerungskonzepts, ZfRSoz 7, 1985, 29-44.

[6] Niklas Luhmann, Politische Steuerung: Ein Diskussionsbeitrag, Politische Vierteljahresschrift 30, 1989, 4-9; Fritz W. Scharpf, Politische Steuerung und Politische Institutionen, Politische Vierteljahresschrift 30, 1989, 10–21; Renate Mayntz/Fritz Scharpf, Der Ansatz des akteurzentrierten Institutionalismus, in: dies. (Hg.), Gesellschaftliche Selbstregelung und politische Steuerung, 1995, 39-72).

[7] Zusammenfassend Renate Mayntz/Fritz W. Scharpf, Politische Steuerung – Heute?, Zeitschrift für Soziologie 34, 2005, 236-243.

[8] Hagen Hof/Gertrude Lübbe-Wolff (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht I: Wirkungen und Erfolgsbedingungen von Gesetzen, 1999; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht II: Verwaltung als Adressat und Akteur, 2000; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht III: Folgen von Gerichtsentscheidungen, 2001; Ulrich Karpen/Hagen Hof (Hg.), Möglichkeiten einer Institutionalisierung der Wirkungskontrolle von Gesetzen, 2003. 2008 wurde das Thema noch einmal vom Ersten Gemeinsamen Kongress der Deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen in Luzern aufgenommen; vgl. den Tagungsband Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010.

[9] Besonders aktiv wird die Gesetzesevaluation der der Schweiz betrieben; vgl. Thomas Widmer/Wolfgang Beywl/Carlo Fabian (Hg.), Evaluation, Ein systematisches Handbuch, 1. Aufl., Wiesbaden 2009; Thomas Widmer/Thomas DeRocchi, Evaluation, Grundlagen, Ansätze und Anwendungen, Zürich/Chur 2012. In der Schweiz gibt es mit LeGes (Gesetzgebung & Evaluation) dafür auch eine spezialisierte Zeitschrift.

[10] Repräsentativ die Beiträge in Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2006 ff, 3 Bände.

[11] Richard Lempert, From the Editor, Law and Society Review 18, 1984, 505-513, 509 f. Zum Anlass vgl. Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S.

[12] Ed Yong, Jede Menge Murks, Spektrum der Wissenschaft, 2013, 58-63.

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Die Rechtssoziologie wird 100 Jahre alt.

Eugen Ehrlichs »Grundlegung der Soziologie des Rechts« kann als Gründungsdokument der Rechtssoziologie gelesen werden. Das Buch ist 1913 erschienen. So kann die Rechtssoziologie also in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag feiern. Von Feierlichkeiten aus diesem Anlass ist mir bisher nichts bekannt, wiewohl es dafür gute Gründe gäbe, ist doch Ehrlichs »lebendes Recht« zum Vorbild für die Analyse der globalen Rechtsentwicklung  und hier wiederum für das Konzept des Rechtspluralismus geworden. Aktuell erleben wir geradezu eine pluralistische Wende in der Entwicklungshilfe. [1]Das Hague Journal on the Rule of Law 3, 2011 bietet in Heft 1 drei einschlägige Aufsätze: Brian Z. Tamanaha, The Rule of Law and Legal Pluralism in Development, (S. 1-17); Julio Faundez, Legal … Continue reading Ehrlich ist nicht vergessen. Als kleinen Beitrag zur Geburtstagsfeier habe ich  »Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich« als § 6 in Rechtssoziologie-online eingestellt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das Hague Journal on the Rule of Law 3, 2011 bietet in Heft 1 drei einschlägige Aufsätze: Brian Z. Tamanaha, The Rule of Law and Legal Pluralism in Development, (S. 1-17); Julio Faundez, Legal Pluralism and International Development Agencies: State Building or Legal Reform? (S. 18-38); H. Patrick Glenn, Sustainable Diversity in Law (S. 39-56); Lauren Benton, Historical Perspectives on Legal Pluralism (S. 57-69).

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Teilverfassungen

Die Allgemeine Rechtslehre, wie ich sie verstehe, hat u. a. die Aufgabe, die Einheit der Jurisprudenz als Wissenschaft zu pflegen [1]Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 2.. Dazu gehört die Suche nach fächerübergreifenden Strukturen und Begriffen. [2]Ebd. S. 9. In der Staatsrechtslehre ist zurzeit eine Entwicklung zu beobachten, die Recht und Rechtswissenschaft auseinanderdividiert, nämlich die Dekonstruktion der Einheit der Verfassung und die Proklamation von Teilverfassungen. Sie ist dokumentiert in dem von Thomas Vesting und Stefan Korioth herausgegebenen Sammelband »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« (Mohr Siebeck, Tübingen, 2011). Es ist ja richtig, dass die Einheit der Verfassung ein normatives Ideal darstellt, das historisch nur für wenige Jahrzehnte jedenfalls annähernd realisiert war. Gegen die historische Relativierung durch Christoph Schönberger [3]Der Aufstieg der Verfassung. Zweifel an einer geläufigen Triumphgeschichte, in Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 7-22. ist daher nichts einzuwenden. Es ist auch keine Frage, dass Europäisierung und Globalisierung die Staatsverfassungen relativieren. Aber es ist völlig überflüssig, den Verfassungsbegriff vom Staat abzulösen und staatsintern Teilverfassungen auszurufen. »Gemeint ist heute vielmehr eine zunehmende Autonomisierung bestimmter Rechtsgebiete, die ihre jeweilige Regelsetzung nicht mehr primär aufgrund hierarchisch übergeordneter (Verfassungs-)Rechtssätze und Verfassungsprinzipien, sondern nach selbstgesetzten internen Maßstäben betreiben.« [4]Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 1-6, S. 3.. Als Beispiele werden in dem genannten Band Wirtschaftsverfassungsrecht, Rundfunkverfassungsrecht, Sozialrechtsverfassungsrecht, Wissenschaftsverfassungsrecht, Finanzverfassungsrecht, Religionsverfassungsrecht, Datenschutzverfassungsrecht, Religionsverfassungsrecht, Sicherheitsverfassungsrecht, Umweltverfassungsrecht und Parteienverfassungsrecht genannt und behandelt. Die Aufzählung gerät auch ohne Nachhilfe zur Karikatur. Wohin das Ganze führt, möge ein Beispiel aus dem sog. Rundfunkverfassungsrecht zeigen. Ich meine nicht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, mit dem sich die Länder als Kollektiv zum Gesetzgeber aufspielen und die Steuer- und Abgabensystematik des Grundgesetzes hinter sich lassen wollen. Ich meine die Handhabung des Absichtsbegriffs in Ziffer 4 Nr. 3 WerbeRL/Fernsehen. [5]Es handelt sich um gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten, die auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages erlassen wurden. Nach dieser einigermaßen trüben Rechtsquelle setzt Schleichwerbung voraus, dass die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen usw. »im Programm vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist«. Die Werbeabsicht lässt sich regelmäßig nur aus Indizien belegen. Da gibt es fraglos harte Indizien. Eine Werbeabsicht lässt sich kaum bestreiten, wenn der Veranstalter für die Ausstrahlung der Sendung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält (Ziffer 4 Nr. 4 WerbeRL/Fernsehen). Schwieriger liegt die Sache aber, wenn die Werbeabsicht zunächst nicht beim Veranstalter, sondern beim Produzenten der Sendung vorliegt. Ist die Schleichwerbung objektiv eklatant, dann kann sich auch der Veranstalter kaum von eigener Werbeabsicht freizeichnen. In der Regel ist Schleichwerbung aber nicht ohne zusätzliche Informationen aus der Sendung selbst zu erkennen. Auch in solchen Fällen wird eine Werbeabsicht des Produzenten dem Veranstalter zugerechnet, wenn er seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Mit Pflichtverletzungen ist man ex post immer schnell zur Hand. Und so wird aus Fahrlässigkeit Absicht. Der Verfassungscharakter des Rundfunkrechts zeigt sich darin, dass es sich über etablierte Rechtsbegriffe hinwegsetzt. Da packt den Zivilrechtler das Grauen vor dem Teilverfassungsrecht.

Nachtrag vom 4. 3. 2015:
Zu dem von Vesting und Korioth herausgegebenen Band »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« [6]Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011. hat Verena Frick in PVS 54, 2013, 363-365, eine Besprechung veröffentlicht, die ich durchgehend für angemessen halte. Sie hebt hervor, dass die These von dem Verlust der Einheit der Verfassung zugunsten bereichsspezifischer Teilverfassungen »der (system-)theoretischen Präferenz des Herausgebers Vesting geschuldet« sei. Ich würde es noch deutlicher sagen: Es handelt sich um Begriffssoziologie, nämlich um ein systemtheoretisches Konstrukt (das in Teubners »Verfassungsfragmenten« von 2012 seine Vollendung gefunden hat).

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 2.
2 Ebd. S. 9.
3 Der Aufstieg der Verfassung. Zweifel an einer geläufigen Triumphgeschichte, in Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 7-22.
4 Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 1-6, S. 3.
5 Es handelt sich um gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten, die auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages erlassen wurden.
6 Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011.

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Implizites Wissen II: Kultur

Der Eintrag vom 3. Januar hatte implizit nur das implizite Wissen der Individuen zum Thema. Der Begriff wird jedoch auch für kollektive Wissensbestände verwendet. Ein Beispiel gibt Thomas Vesting in einem Beitrag [1]Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts, in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), … Continue reading »Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts«. Seine These ist, dass die vielbeschworene Einheit der Verfassung als von Experten gemanagte Rechtsinstitution verlorengegangen sei und nur als eine weitgehend implizite symbolische noch erhalten werden könne. Die symbolische Einheit der Verfassung wird als kollektives Phänomen ganz analog zu der immer prekären postmodernen Identität des Individuums vorgestellt. »Die symbolische Dimension der Verfassung wäre dann als Notwendigkeit eines kollektiv geteilten Glaubens an die ›Einheit‹ der Verfassung zu bestimmen, an die Vorstellung der Verfassung als eines gemeinsamen Bandes das sich artikulieren und in Szene setzen muss.« (S. 81) Für die symbolische Einheit der Verfassung sei zwar die laufende Expertenarbeit unentbehrlich. Aber sie müsse getragen werden von einem überindividuell verankerten Glauben, der durch die »Verfassungspoesie« der Medien verstärkt zu einer impliziten kulturellen Praxis werde. Dabei erweist Vesting sich als Heraklitäer: Es gibt nichts, was man festhalten könnte. Die Identitätsbildung ist das stets vorläufige, schwammige Ergebnis einer ständigen Sinnsuche mit Blick in Vergangenheit und Zukunft. Die Einheit der Verfassung ist nicht bloß eine explizit narrative, sondern steckt unausgesprochen im kollektiven Gedächtnis. »In die Verfassung ist ein auch über die unmittelbare Körperlichkeit der Schrifturkunde hinausgehendes ›symbolisches Kapital‹ eingetragen, das ›mitlaufen‹ muss und das letztlich – als eine Art precommitment, als implizites Wissen – in den Lebensformen einer Gesellschaft einen Widerhall finden muss.« (S. 87). In einer Formulierung Tenbrucks: »Obschon also alle Kultur durch symbolische Bedeutungen konstituiert wird, stecken diese vielfach implizit im Tun und dessen Gegenständen.« [2]Friedrich H. Tenbruck, Die Aufgaben der Kultursoziologie [1979 in KZfSS], Annali di Sociologia 1, 1985, 45-70, S. 49.

Das ist, wie gesagt, nur ein Beispiel. Der Begriff der Kultur ist bekanntlich höchst vielfältig. Oft steht er für das Unausgesprochene oder gar für das Unaussprechliche einer gesellschaftlichen Konstellation. Die Berufung auf eine besondere Kultur oder auch Rechtskultur wird dann zur »salvatorischen Klausel« [3]Tenbruck S. 58., mit der implizites Wissen, das man vermutet, aber nicht greifen kann, gerettet werden soll.



Anmerkungen

Anmerkungen
1 Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts, in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011, S. 71-93., in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011, S. 71-93.
2 Friedrich H. Tenbruck, Die Aufgaben der Kultursoziologie [1979 in KZfSS], Annali di Sociologia 1, 1985, 45-70, S. 49.
3 Tenbruck S. 58.

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Implizites Wissen

Vor kurzem ist ein von Jens Loenhoff herausgegebener Sammelband »Implizites Wissen« erschienen. [1]Jens Loenhoff (Hg.), Implizites Wissen. Epistemologische und handlungstheoretische Perspektiven, Weilerswist: Velbrück 2012, ISBN 978-3-942393-48-5. Auf ein solches Werk habe ich gewartet, denn ich schlage mich schon länger mit dem auf Michael Polanyi [2]Michael Polanyi, Implizites Wissen, 1985. zurückgehenden Begriff herum. Nun erfahre ich von Schützeichel, dass es sich bei dieser Kategorie um einen »Blockbuster gegenwärtiger Diskussion« handelt. [3]»Implizites Wissen« in der Soziologie: Zur Kritik des epistemischen Individualismus«, im angegebenen Band S. 108–128, S. 108).

Der Band beginnt mit einer ausführlichen »Einleitung« des Herausgebers. [4]Volltext der Einleitung im Internet: [http://www.velbrueck-wissenschaft.de/pdf_ausfuehrlich/978-3-942393-48-5.pdf]. Loenhoff ist Anhänger eines »starken« Begriffs des impliziten Wissens. Dieser beruht auf der »fundamentalpraktischen These vom Vorrang impliziten Wissens … dass explizite Überzeugungen nur vor dem Hintergrund praktischer Fertigkeiten verständlich gemacht werden können (S. 12). Dagegen steht ein »schwacher« Begriff impliziten Wissens, der zwar einräumt, »dass Handeln und Erkennen auf einen unbefragten, jenseits aktueller Aufmerksamkeit liegenden und nicht bzw. noch nicht thematisierten Hintergrund verwiesen ist«, der aber grundsätzlich die Explizierbarkeit auch des impliziten Wissens für möglich hält (S. 17). Loenhoff wehrt sich gegen die Annahme, implizites Wissen sei »lediglich noch nicht explizites, gleichsam auf seine Explikation wartendes Wissen« (S. 13). Durch die Lektüre des Beitrags von Hilde Haider und Alexandra Eichler »Implizites Wissen aus der Sicht der Kognitionspsychologie« (S. 244-259) ist mir klar geworden, dass ich wohl schon immer Anhänger des schwachen Begriffs war, aber jetzt erst Loenhoff bei mir durch eine Erwartungsverletzung einen Suchprozess ausgelöst hat (vgl. S. 259), der mich in den Stand setzt, meine impliziten Annahmen über das implizite Wissen explizit zu machen. Sie besagen, dass wohl prinzipiell das Implizite explizierbar ist, aber stets nur punktuell; nie alles zugleich. Damit bleibt mir allerdings auf Grund meiner »epistemologischen Vorentscheidungen« (Loenhoff S. 13 u.) der wahre Status impliziten Wissens verschlossen.

»Die in umgekehrter Richtung entwickelten Überlegungen, wie nämlich explizite Wissensbestände zu impliziten Praktiken werden«, nennt Loenhoff »recht vage« (S. 13). Unklar scheint ihm vor allem das Konzept oder gar »Paradigma« von Verkörperung oder Embodiment. Ja, so ist das nun einmal mit kulturwissenschaftlich imprägnierten Begriffen. Dieser Punkt verdient gelegentlich einen eigenen Eintrag, weil »embodied legal learning« zum Thema der juristischen Ausbildungsdiskussion geworden ist. [5]John Webb, The Body in (E)motion: Thinking through Embodiment in Legal Education, in: Paul Maharg/Caroline Maughan (Hg.), Affect and Legal Education, Ashgate 2011, S. 211–233. Vorläufig mag der Hinweis genügen, dass Hirschauer – auf den Loenhoff in Fn. 21 hinweist, – die möglichen Verwendungsweisen dieses Begriffs ganz schön klargelegt hat. [6]Stefan Hirschauer, Stefan, Körper macht Wissen. Für eine Somatisierung des Wissensbegriffs, in: KarlSiegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft. Verhandlungen des 33. Kongresses der … Continue reading Das Problem ist nur, dass kaum jemand sich daran orientiert. Man konzentriert sich auf den »wissenden Körper als Träger von Praktiken« (Hirschauer S. 977) und übersieht dabei – das moniert Loenhoff zu recht –, dass das Repertoire des Körperwissens sich nicht in individuell praktizierbaren skills wie Radfahren oder Klavierspielen erschöpft, sondern auch handlungskoordinierende Symbolik (Grußgesten, Abstandsverhalten – meine Beispiele) einschließt.

Die körperbezogenen Kompetenzen machen nur einen kleinen Teil des impliziten Wissens aus. Der größere Teil besteht aus »präreflexiven Gewissheiten … in Form unhinterfragter lebensweltlicher Selbstverständlichkeiten« (S. 17f.). Sie machen in ihrer Gesamtheit das »kulturelle Vorverständnis« aus, »das die Anschlussfähigkeit sozialer Praktiken sichert«. Wissen ist also, ganz analog zum Vorverständnis einer Texthermeneutik a là Gadamer die Basis einer Hermeneutik der Lebenswelt. Wer das implizite Wissen, und sei es auch nur von Fall zu Fall, für explizierbar hält, hat als Intentionalist nichts verstanden.

Für das Verständnis von Rechtstexten ist die Gebrauchstheorie der Bedeutung wichtig. Sie lässt sich weiter dadurch verfeinern, dass man auf die Unterscheidung von implizitem und explizitem Sprachwissen zurückgeht. »Nicht das Erfassen der Sprecherabsicht, im Hörer bestimmte Wirkungen hervorzurufen, sondern umgekehrt die Erfassung der Bedeutung des sprachlichen Ausdrucks gemäß sozial geteilter Interpretationsroutinen ist es, die dem Hörer ermöglicht, dem Sprecher eine Absicht zuzuschreiben bzw. auf diese zu schließen.« (S. 22) Dem kann man wohl noch zustimmen. Ein falscher Gegensatz wird jedoch mit der »These vom Vorrang der sozialen Praxis de Sprachgemeinschaft vor den ›privaten‹ Intentionen einzelner Sprecher« (S. 16) aufgebaut. Von dieser These heißt es, sie leugne »nicht, dass Handlungen mit Motiven und Zwecksetzungen kontaminiert sind, sondern nur, dass die fokussierte Intentionalität Handlungen und insbesondere das Gelingen von Kommunikation und sozialer Kooperation hinreichend bestimmt«. Keine Frage, dass Kommunikation auf implizitem Wissen aufruht. Aber auch der Sprecher hat an dem impliziten Sprachwissen teil. Daher wird es ihm in aller Regel gelingen, bei den Hörern Interpretationen zu provozieren, die seinen Intentionen entsprechen. Loenhoff [7]Einleitung S. 29 unter Berufung auf Clemens Knobloch, Implizites Sprecher und Hörerwissen in der Konstruktionsgrammatik, S. 198-213. betont, dass »der Vollzug kommunikativer Akte nicht auf geteiltem Wissen basiert, sondern dieses Wissen auf der Grundlage geteilter Aufmerksamkeit, Kooperativität und der Zurechnung von Intentionalität erst erzeugt« werde. Doch der Prozesscharakter von Kommunikation ändert daran grundsätzlich nichts. Wissen verflüchtigt sich nicht in dem Augenblick, in dem es hergestellt wurde, sondern es verfestigt sich durch Wiederholung und Bestätigung. Das ist aus psychologischer Sicht gerade der Witz impliziten Wissens.

Ich habe nicht alle Beiträge des Bandes gründlich gelesen. Deshalb will ich nur zwei hervorheben. Einen habe ich schon erwähnt, nämlich den Beitrag von Heider und Aichler. Er steht fast am Ende des Bandes, und da ist die scheinbar naiv zupackende Weise der Psychologie erfrischend. Ich habe daraus entnommen, dass es jedenfalls im Prinzip möglich ist, implizites Wissen zu explizieren und explizites Wissen durch Übung zu implizieren.

Erwähnenswert ist ferner der Beitrag von Rainer Schützeichel. Er meint, es gehe beim impliziten Wissen eher um ein Syndrom, dem unterschiedliche Phänomene zugeordnet würden (S. 108). Um die Phänomene zu sortieren, verteilt er sie auf vier Traditionslinien, nämlich auf die von Gilbert Ryle, Michael Polanyi, Karl Mannheim sowie auf die phänomenologische Linie von Husserl und Merleau-Ponty. Die ersten drei werden dann näher referiert. Damit liefert Schützeichel eine nützliche Orientierung.

Auch wenn ich nicht mit allem einverstanden bin oder nicht alles verstanden habe, so hat mir der Band doch geholfen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Jens Loenhoff (Hg.), Implizites Wissen. Epistemologische und handlungstheoretische Perspektiven, Weilerswist: Velbrück 2012, ISBN 978-3-942393-48-5.
2 Michael Polanyi, Implizites Wissen, 1985.
3 »Implizites Wissen« in der Soziologie: Zur Kritik des epistemischen Individualismus«, im angegebenen Band S. 108–128, S. 108).
4 Volltext der Einleitung im Internet: [http://www.velbrueck-wissenschaft.de/pdf_ausfuehrlich/978-3-942393-48-5.pdf].
5 John Webb, The Body in (E)motion: Thinking through Embodiment in Legal Education, in: Paul Maharg/Caroline Maughan (Hg.), Affect and Legal Education, Ashgate 2011, S. 211–233.
6 Stefan Hirschauer, Stefan, Körper macht Wissen. Für eine Somatisierung des Wissensbegriffs, in: KarlSiegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft. Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel, Bd. II, S. 974–984.
7 Einleitung S. 29 unter Berufung auf Clemens Knobloch, Implizites Sprecher und Hörerwissen in der Konstruktionsgrammatik, S. 198-213.

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Ästhetische und narrative Geltung

Besonders in kulturwissenschaftlichem Zusammenhang ist von ästhetischer oder narrativer Geltung die Rede. Solche »Geltung« muss in Anführungszeichen gedacht werden, denn sie liegt auf einer anderen Ebene als die von der Rechtstheorie behandelten Geltungsbegriffe.
Die Ästhetik des Rechts ist noch immer unterbelichtet. Es lässt sich nicht leugnen, dass das Recht auch ästhetische Qualitäten hat. Helge Dedek spricht von der »Schönheit der Vernunft« [1]Helge Dedek, Die Schönheit der Vernunft – (Ir-)Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne, Rechtswissenschaft 1, 2010, 58-85. Dedek gibt auch Literaturhinweise zur bisherigen … Continue reading und macht diese an der scholastischen Behandlung des Rechts im Mittelalter fest, Cornelia Vismann vom »Schönen am Recht« [2]Cornelia Vismann, Das Schöne am Recht, Berlin 2012. und sucht ihre Belege in der Gesetzgebung Lykurgs und Solons im antiken Griechenland. Die Ästhetik des Rechts zeigt sich in der Form seiner Darbietung, in sprachlicher Harmonie und sachlicher Ordnung, die sich dem kognitiven Apparat zur freudigen Aufnahme anbietet. Dazu gehörten schon im Mittelalter und heute wieder visuelle Elemente. Auch wenn das Ästhetische zunächst wohl als Form erscheint, transportiert es doch den Inhalt. Deshalb ist die Ästhetik des Rechts ein Legitimationsfaktor. Analog liegt es mit der narrativen Geltung. »Wahr ist das gut Erzählte«, so titelte heute die Heimliche Juristenzeitung. Geschichten aller Art, wenn sie denn gut sind, tragen zur Legitimation (oder Delegitimation) des Rechts bei. [3]Vgl. dazu die Einträge Legal Narratives Legal Narratives II Legal Narratives III: »Von den Fällen, die fallweise im Einzelfall anfallen.« Legal Narratives IV Legal Narratives V: Peter Stegmaiers … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Helge Dedek, Die Schönheit der Vernunft – (Ir-)Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne, Rechtswissenschaft 1, 2010, 58-85. Dedek gibt auch Literaturhinweise zur bisherigen Behandlung des Themas. Vgl. ferner Michael Kilian, Vorschule einer Staatsästhetik, Zur Frage von Schönheit, Stil und Form als – unbewältigter – Teil deutscher Verfassungskultur im Lichte der Kulturverfassungslehre Peter Häberles, in: Alexander Blankenagel u. a. (Hg.), Verfassung im Diskurs der Welt, Liber Amicorum für Peter Häberle, Tübingen 2004, S. 31-70.
2 Cornelia Vismann, Das Schöne am Recht, Berlin 2012.
3 Vgl. dazu die Einträge

Legal Narratives
Legal Narratives II
Legal Narratives III: »Von den Fällen, die fallweise im Einzelfall anfallen.«
Legal Narratives IV
Legal Narratives V: Peter Stegmaiers ethnographischer Blick.

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