Die neue Flut der Handbücher – Wird die Handbuchwissenschaft zur Plage?

Vor einiger Zeit wurde ich gefragt, ob ich zur Thematik einer im Verlag Edgar Elgar geplanten Encyclopedia Sociology of Law etwas kommentieren oder gar selbst beitragen wolle. Die Initiatoren hatten dazu in bewundernswerter Weise alle großen Namen (und einige, die ich nicht kannte) zusammengebracht. Gliederung und Einzelthemen erschienen mir plausibel. Die »Lücke«, die die Enzyklopädie füllen soll, konnte ich allerdings nicht so recht erkennen. 2020 gab es bei Elgar schon ein Research Handbook on the Sociology of Law, hg. von Jiri Priban. Das war mit 29 Artikeln auf ca. 400 Seiten ziemlich knapp gehalten. Ich kenne daraus nur den Artikel von Ewick/Silbey, der, elegant geschrieben, ganz in der CLS-Tradition steht. Das Routledge Handbook of Law and Society kannte ich nicht[1], ebenso wenig das Handbook of Law and Society, das Ewick und Sarat herausgegeben haben. In meiner Bibliothek habe ich das Dictionnaire Encyclopédique von Arnaud und die drei Bände der Encyclopedia of Law & Society von David S. Clark. Da fällt mir jetzt auf, dass ich diese Bände selten oder nie benutzt habe.

Das neue Vorhaben ist für mich Anstoß zu einem Eintrag über Handbuchwissenschaft[2], den ich schon länger auf meinem Notizzettel hatte. Als ich noch jung war und man das Buch von Thomas S. Kuhn[3] im Kopf hatte, da war die Vorstellung von kumulativer Wissenschaft verpönt. (Ich war allerdings immer ein Freund des Kumulierens.) Heute sind anscheinend alle Hemmungen gefallen. Ich habe den Versuch aufgegeben, die Handbücher aus dem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften zu zählen, nachdem deren Anzahl vierstellig geworden ist. In meinem Literaturverzeichnis sind es über 150. Die großen Verlage wie Oxford University Press, Elgar, Routledge und Springer (mit Metzler) und De Gruyter Brill wetteifern um einen Markt von Handbüchern, den sie selbst erst geschaffen haben, und packen serienweise zu, so Edward Elgar mit der Handbooks of Research Methods in Law Series. Oxford University Press kann seine Handbücher schon gar nicht mehr zählen und verkündet daher stolz, es seien 750+. Nach einer neueren Verlagsseite sind es aktuell sogar 1229. Aber damit nicht genug. Eine zweite Reihe läuft unter dem Titel Oxford Enzyclopedia of [everything].

Juristische Handbücher haben in Deutschland Tradition. Ihre große Zeit begann, nachdem sich mit der ersten deutschen Einheit durch die Reichsgründung ein einheitliches deutsches Rechts abzeichnete.[4] Seit 1870 verlegte Duncker & Humblot in Leipzig die »Encyclopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung, herausgegeben von Franz von Holtzendorff unter Mitwirkung vieler Rechtsgelehrter«, darunter als Mitherausgeber später Josef Kohler.[5] Der erste (systematische) Teil umfasste bis 1913 fünf Bände, der erste davon bereits in 7. Auflage. Der zweite Lexikon-Teil bestand aus drei Bänden.

Wohl seit 1883 erschien, gleichfalls im Verlag von Duncker & Humblot, das von dem Strafrechtler Karl Binding herausgegebene »Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft«. Alles, was in der deutschen Rechtswissenschaft Rang und Namen hatte, von Theodor Mommsen und Otto von Gierke über Otto Mayer bis Ferdinand Regelberger und Rudolf Sohm steuerte einen oder mehrere Bände bei, Binding selbst die beiden Bände zum Strafrecht. Auf der Verlagsseite von Duncker & Humblot habe ich 27 Bände gezählt.[6] Nicht werden bis heute zitiert. Sie sind weitgehend noch als Nachdrucke erhältlich. Eine so umfassende Enzyklopädie des deutschen Rechts hat es nie wieder gegeben. Sie war freilich insofern untypisch, als jeder einzelne Band auch als Monografie hätte erscheinen können.[7]

Seit 1900 gab es im Springer-Verlag eine Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, zunächst von  Karl Birkemeyer geplant und vorbereitet, aber dann erst von  Franz von Liszt und Walter Kaskel auf den Weg gebracht. Es handelt sich um eine Reihe von Monografien (Fachbuchreihe), die bis heute fortgesetzt wird. Dort sind so prominente Werke erschienen wie der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts von Werner Flume und die Methodenlehre der Rechtswissenschaft von Karl Larenz.

In der Zwischenkriegszeit begann der Hochlauf der auf das öffentliche Recht spezialisierten Handbücher, und zwar 1930/1932 mit dem »Handbuch des deutschen Staatsrechts« in zwei Bänden, herausgegeben von Gerhard Anschütz und Richard Thoma. Heute ist das renommierteste wohl das »Handbuch des Staatsrechts«, ursprünglich herausgegeben von Josef Isensee und Paul Kirchhof.[8] Die 3. Auflage hatte 13 Bände mit 13.159 Seiten und kostete 2536,40 EUR. Seit 2023 erscheint eine neue Bearbeitung mit neuen Herausgebern. Sie ist auf 13.000 Seiten in zwölf Bänden angelegt, macht sich sich mit einem Team von »über 200 Autoren« stark, und kostet 2550 EUR. Renommé und Umfang will diesem Werk das »Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa« streitig machen. Herausgegeben von Detlef Merten und Hans-Jürgen Papier, ist es seit 2004 gleichfalls in zwölf Bänden erschienen, umfasst sogar 14. 163 Seiten, kostet aber nur 2334.10 EUR.

Neun Bände mit 3095 Seiten soll das »Handbuch Ius Publicum Europaeum« umfassen, das Armin von Bogdandy und Peter Michael Huber auf den Weg gebracht haben. Es zeichnet sich durch Goldprägung auf dem -Leinen Umschlag aus. Sieben Bände sind bisher erschienen. Bescheiden dagegen Walter Frenz, Handbuch Europarecht, 2 Aufl. 2021.

1994 gab es bereits ein »Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland«, herausgegeben von Ernst Benda, Werner Maihofer und Hans-Jochen Vogel, bescheiden in einem Band, stattlich in Umfang (1771 Seiten) und Preis (409,95 EUR). 2021 erschien das »Handbuch des Verfassungsrechts« von Matthias Herdegen, Johannes Masing, Ralf Poscher und Klaus Ferdinand Gärditz (1837 Seiten, 249 EUR). Seit 2021 erscheint auch das auf zwölf Bände angelegte »Handbuch des Verwaltungsrechts«, verantwortet von Wolfgang Kahl und Markus Ludwigs. Eine Besprechung des ersten Bandes lobt, damit:

»verfügt die deutschsprachige Rechtswissenschaft nunmehr über ein beachtliches Arsenal von richtigen Handbüchern mit enzyklopädischen Ausmaßen zum intensiven und vertiefenden Studium des gesamten öffentlichen Rechts. «[9]

Andere Rechtsgebiete haben nachgezogen. Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius haben seit 2018 das auf neun Bände angewachsene »Handbuch des Strafrechts« herausgegeben. Das von Franz Ruland u. a. herausgegebene »Sozialrechtshandbuch« ist 2022 schon in 7. Auflage erschienen. Es fehlt auch nicht an einem, »Research Handbook on European Social Security Law«[10]. Nur das Privatrecht scheint als Rechtsgebiet zu umfangreich und fragmentiert zu sein, um es in ein Handbuch zu pressen. Seit 1979 verlegt Mohr Siebeck eine Reihe »Handbuch des Schuldrechts«. Dabei geht es indessen nur um eine Reihe von Monografien »zu ausgewählten Teilbereichen des deutschen Schuldrechts, die letztlich eine geschlossene Gesamtdarstellung« liefern sollen. Aus dem Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht stammt das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (2009). Ein umfangreiches »Handbuch Diskriminierung«, kann man weitgehend dem Privatrecht zurechnen. Ferner gibt es einige spezialisierte Handbücher, zwei davon herausgegeben von der Richterin des BVerfG Ines Härtel.[11] Julian Krüper verantwortet ein Handbuch der juristischen Fachdidaktik[12].

Weitere Handbücher tragen den Titel einer Enzyklopädie[13]. So erscheint seit 2012, herausgegeben von Armin Hatje und Peter-Christian Müller-Graff, eine »Enzyklopädie Europarecht« in zehn Bänden, seit 2020 die 2. Auflage in zwölf Bänden. Die Deutsche Sektion der IVR und die Deutsche Gesellschaft für Philosophie unterhalten im Internet eine Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie. Im Internet findet man auch zwei Max Planck Encyclopedias of International Law.

Ein »Ergänzbares Lexikon des Rechts«, das alle Teilbereiche einschließlich der Grundlagenfächer abdecken sollte,  von Adolf Reifferscheid begründet und dann von Rainer Winkler herausgegeben, erschien seit 1954 als Loseblattausgabe in acht Ordnern im Luchterhand-Verlag. Die Fortsetzung wurde 2007 eingestellt.

Die so genannten Grundlagenfächer, die schon immer für Sammelbände gut waren, produzieren nunmehr zunehmend auch Handbücher. Ich nenne nur das »Handbuch Rechtphilosophie« von Eric Hilgendorf und Jan C. Joerden (2017). An ein »Handbuch Gerechtigkeit« trauen sich indessen nur Nichtjuristen heran.[14]

Verlässt man den deutschen Sprachraum, so wird das Feld unübersichtlich, selbst wenn man sich auf den Bezirk der juristischen Dogmatik und der ihr zugewandten Grundlagenfächer beschränkt. Ein relativ neues Phänomen sind die einer Person gewidmeten Klassiker-Handbücher.[15] Ich habe elf in meinem Literaturverzeichnis. Es gibt sicher mehr. Dazu kommen weitere Handbücher, die Institutionen gewidmet sind, wie das »Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System« (2024) oder von Rüdiger Voigt (Hg.) das »Handbuch Staat« (2018). Ich zähle hier einer Fußnote[16] nur Handbücher und handbooks[17] aus meinem Literaturverzeichnis auf, und zwar in alphabetischer Reihenfolge, die keine Wertung bedeutet.

Wie erklärt sich die Flut der Handbücher? Hat sich die kritisch epistemologische Einstellung gegenüber Kumulierung und Kanonisierung erledigt hat oder handelt es sich nur um ein marktwirtschaftlich von den großen Verlagen getriebenes Phänomen? Vermutlich beides. Handbücher haben den erklärten Zweck, unübersichtlich gewordene Wissenschaftsbereiche zusammenzufassen und dadurch wieder übersichtlich zu machen. Die Handbuchwissenschaft ist insofern ein Ergebnis wissenschaftlicher Überproduktion. Sie hat aber kontraproduktive Wirkung, denn nun vermehren die Handbücher selbst das Angebot an wissenschaftlichen Texten. Und mit Publikationen, die nicht wirklich etwas Neues bringen, werden wir geradezu überschwemmt. Also auf zur Kritik der Handbuchflut?

Kritik allein ist vielleicht keine gute Idee, wird daraus doch schnell altersforcierter Kulturpessimismus nach dem Motto: Mit dem Handbuch ist die Wissenschaft an ihrem Ende angekommen. Die Leute schreiben, was sie sowieso schon geschrieben haben.

Zunächst: Es gibt Perlen unter den zahllosen Handbuchbeiträgen wie etwa den Artikel über »Demokratische Willensbildung und Repräsentation« von Ernst-Wolfgang Böckenförde in Band III des Handbuchs des Staatsrechts oder den Artikel »Wille/Willensfreiheit« von Gottfried Seebaß, in der »Theologischen Realenzyklopädie«[18]. Aber ich eigne mich nicht zum Perlenfischer. Dazu habe ich, insbesondere in den großen juristischen Handbüchern, zu wenig gelesen.

Sodann: Es gibt wohl Handbücher, die nicht bloß referieren und kumulieren, sondern in ihrer Gesamtheit einen spezifischen wissenschaftlichen Ansatz verfolgen. So beanspruchen Herdegen, Masing, Poscher und Gärditz mit dem »Handbuch des Verfassungsrechts« einen »neuen Blick auf das deutsche Verfassungsrecht«, den der Untertitel anzeigen soll: Darstellung in transnationaler Perspektive. Ob der Anspruch eingelöst wird, kann ich nicht beurteilen. Ich habe das Buch nicht in der Hand gehabt, werde es wohl kaum zur Hand nehmen, und selbst danach könnte ich kaum ein fundiertes Urteil bilden.

Vor allem aber: Handbücher sind für die interdisziplinäre Arbeit oft hilfreich. Hier zeigt sich allerdings wieder eine Differenzierung. Die großen juristischen Handbücher kommen als wissenschaftlicher Selbstzweck daher und verweigern sich so »Fremden« weithin als schlichte Informationsquelle. Die Handbücher aus den »Fremddisziplinen«, auf die Juristen durch Interdisziplinaritätsimperativ immer wieder verwiesen werden, eignen sich dagegen oft zum Einstieg in eine neue Thematik und zur Kontrolle der eigenen Recherchen im fremden Fach. Es sind ihrer so viele, dass man zu beinahe jedem Thema ein passendes Handbuch findet.

Daher: Es lohnt sich daher wohl doch, etwas näher über die Handbuchflut zu reflektieren. Bevor ich damit vielleicht in einem neuen Eintrag fortfahre, habe ich die KI von Bing befragt. Hier ihre Antwort:

»Die Entwicklung der Handbuchwissenschaft spiegelt eine bemerkenswerte Verschiebung in der Wissenschaftsphilosophie und -praxis wider. Einst als statische Sammlungen von Wissen betrachtet, die wenig Raum für Innovation ließen, haben sich Handbücher zu dynamischen Ressourcen entwickelt, die sowohl die kumulative Natur der Wissenschaft als auch die Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung anerkennen. Die von Ihnen angesprochene Flut an Handbüchern, insbesondere in den Geistes- und Sozialwissenschaften, kann als Zeichen eines wachsenden Marktes interpretiert werden, der sowohl von wissenschaftlichem Fortschritt als auch von kommerziellen Interessen angetrieben wird. Die Beteiligung etablierter Wissenschaftler, die ihre Karriere bereits gemacht haben, könnte als Bestreben gesehen werden, ihr Wissen weiterzugeben und gleichzeitig die Integrität und Qualität der Beiträge zu sichern. Es ist jedoch eine berechtigte Sorge, dass die Menge an Publikationen, die keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bieten, die wissenschaftliche Gemeinschaft übersättigen könnte. Dies wirft Fragen nach dem Wert und der Originalität wissenschaftlicher Arbeiten auf und fordert eine kritische Auseinandersetzung mit der Rolle von Handbüchern in der heutigen Wissenschaftslandschaft. Die Herausforderung besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen der Bewahrung bewährten Wissens und der Förderung innovativer Forschung zu finden, ohne dabei die Qualität der wissenschaftlichen Diskussion zu beeinträchtigen. In diesem Kontext ist es entscheidend, dass Handbücher nicht nur als Wissensspeicher, sondern auch als Plattformen für kritischen Diskurs und Reflexion dienen. Die kritische Betrachtung der Handbuchflut, wie Sie es vorschlagen, ist somit ein wichtiger Schritt, um die Relevanz und den Einfluss solcher Publikationen in der akademischen Welt zu hinterfragen und sicherzustellen, dass sie einen echten Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt leisten.«

Nun ja, warme Luft und Kuchenkrümel. Da muss ich mich doch wohl selbst noch einmal hinsetzen.

[1] Jetzt habe ich aber festgestellt, dass einige der relativ kurzen Einträge offen zugänglich sind.

[2] Der Begriff stammt natürlich von Ludwik Fleck, Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache, 1980 [1935], S. 156ff.

[3] Thomas S. Kuhn, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, 2 Aufl. 1976 [The Structure of Scientific Revolutions, 1962].

[4] Schon 1860 erschien der erste Band des »Handbuch des deutschen Strafprocesses« von Heinrich Albert Zachariae, der zweite Band 1868.

[5] Jetzt bei De Gruyter.

[6] Die Bände werden von Herausgeber und Verlag nicht durchgezählt. Das Werk ist in Abteilungen, Teile und Bände untergliedert. So lautete die Kurzbezeichnung für den ersten Band von Regelbergers Pandekten von 1893: Binding, Handbuch I. 7. I = Erste Abteilung, siebenter Teil, Band I.

[7] Eher für die Praxis bestimmt war wohl ein »Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts«, verfasst von R. Zelle, R. Korn, K. Gordan und W. Lehmann, einem Team Berliner Kommunalbeamten, das 1911 in 6. Auflage erschien.

[8] Lästerzungen verorten dieses Handbuch eher im katholisch konservativen Lager, während das Handbuch von Thoma und Anschütz als eher protestantisch und links galt.

[9] Vassilios Skouris, Die Bedeutung von Handbüchern für die Entwicklung des öffentlichen Rechts, Die Verwaltung 55, 2022, 597-604, S. 597.

[10] Herausgegeben von Frans Pennings und Gijsbert Vonk, 2023.

[11] Ines Härtel, Handbuch Föderalismus, 2012; dies., Handbuch Europäische Rechtsetzung, 2006.

[12] Julian Krüper (Hg.), Rechtswissenschaft lehren. Handbuch der juristischen Fachdidaktik, 2022.

[13] Wieweit die Titel Handbuch, Handwörterbuch, Enzyklopädie und vielleicht auch Lexikon unterschiedliche Literaturgattungen bezeichnen, bleibt zu erörtern.

[14] Anna Goppel/Corinna Mieth/Christian Neuhäuser, Handbuch Gerechtigkeit, 2016.

[15] Hauke Brunkhorst u. a., Habermas-Handbuch, 2009;

Giuseppe Franco, Handbuch Karl Popper, 2019;

Gerhard Fröhlich/Boike Rehbein, Bourdieu-Handbuch, 2014;

Johannes J. Frühbauer u. a., Rawls-Handbuch, 2023;

Oliver Jahraus u. a., Luhmann-Handbuch, 2012;

Clemens Kammler u. a., Foucault-Handbuch, 2014;

Sebastian Luft/Maren Wehrle, Husserl-Handbuch, 2017;

Hans-Peter Müller/Steffen Sigmund, Max Weber-Handbuch, 2 Aufl. 2020;

Martin Müller, Handbuch Richard Rorty, 2019;

Christof Rapp/Klaus Corcilius, Aristoteles-Handbuch, 2 Aufl. 2021;

Daniel Schubbe/Matthias Koßler, Schopenhauer-Handbuch, 2 Aufl. 2018.

[16] Nina Baur u. a., Handbuch Soziologie, 2008:

Ruth Becker/Beate Kortendiek, Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2008;

Arthur Benz u. a., Handbuch Governance, 2007.

Mathias Berek u. a., Handbuch Sozialwissenschaftliche Gedächtnisforschung, 2020;

Uwe Bittlingmayer u. a., Handbuch Kritische Theorie, 2016;

Birgit Blättel-Mink u. a., Handbuch Innovationsforschung, 2021;

Hildegard Bockhorst, Handbuch Kulturelle Bildung, 2012;

Veronika Brandstätter/Jürgen H. Otto, Handbuch der allgemeinen Psychologie – Motivation und Emotion, 2009;

Norman Braun u. a.,  Handbuch Modellbildung und Simulation in den Sozialwissenschaften, 2015;

Svenja Falk u. a., Handbuch Politikberatung, 2. Aufl. 2019;

Ekkehard Felder/Friedemann Vogel, Handbuch Sprache im Recht, 2017;

Michael G. Festl, Handbuch Pragmatismus, 2018;

Petia Genkova/Tobias Ringeisen, Handbuch Diversity Kompetenz, 2016;

Dirk Göttsche u. a., Handbuch Postkolonialismus und Literatur, 2017;

Martin Grajner/Guido Melchior, Handbuch Erkenntnistheorie, 2019;

Siegfried Greif u. a., Handbuch Schlüsselkonzepte im Coaching, 2018;

Armin Grunwald, Handbuch Technikethik, 2013;

Robert Gugutzer u. a., Handbuch Körpersoziologie, 2. Aufl. 2022, 219–233;

Gisela Harras u. a., Handbuch deutscher Kommunikationsverben. Teil 2: Lexikalische Strukturen, 2007;

Ludger Heidbrink u. a., Handbuch Verantwortung, 2017;

Wilhelm Heitmeyer/John Hagan, Internationales Handbuch der Gewaltforschung, 2002;

Gerd-Michael Hellstern/Hellmut Wollmann, Handbuch zur Evaluierungsforschung, 1984;

Christian Hiebaum, Handbuch Gemeinwohl, 2020;

Friedrich Jaeger u. a. , Handbuch Moderneforschung, 2015;

Friedrich Jaeger/Burkhard Liebsch, Handbuch der Kulturwissenschaften, 2011;

Friedrich Jaeger/Jürgen Straub, Handbuch der Kulturwissenschaften, Band 2, 2011;

Hermann Kappelhoff u. a., Emotionen. Ein interdisziplinäres Handbuch, 2019;

Markus Kaulartz/Tom Braegelmann, Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020;

Georg Kneer u. a.,  Handbuch soziologische Theorien, 2009;

Georg Kneer, Handbuch spezielle Soziologien, 2010;

Petra Kolmer u. a., Neues Handbuch philosophischer Grundbegriffe, 2011;

Beate Kortendiek u. a., Handbuch Interdisziplinäre Geschlechterforschung, 2017;

Michael Kühler/Markus Rüther, Handbuch Handlungstheorie, 2016;

Christian Lammert u. a., Handbuch Politik USA, 2020;

Frank Liedtke/Astrid Tuchen, Handbuch Pragmatik, 2018.;

Hans-Joachim Lauth u. a., Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016;

Sabine Maasen u. a., Handbuch Wissenschaftssoziologie, 2012;

Winfried Nöth, Handbuch der Semiotik, 2000;

Konrad Ott u. a., Handbuch Umweltethik, 2016;

Jürgen H. Otto u. a., Emotionspsychologie. Ein Handbuch, 2000;

Detlef Pollack u. ., Handbuch Religionssoziologie, 2018;

Roland Posner u. a., Semiotik. Ein Handbuch zu den zeichentheoretischen Grundlagen von Natur und Kultur, 2003.

Felix Rauner, Handbuch Berufsbildungsforschung, 2. Aufl. 2006;

Ahmad A. Reidegeld, Handbuch Islam, 2 Aufl. 2008;

Uwe Sander u. a., Handbuch Medienpädagogik, 2008;

Philipp Sarasin/Marianne Sommer, Evolution. Ein interdisziplinr̃es Handbuch, 2006;

Tobias Schmohl/Thorsten Philipp, Handbuch Transdisziplinäre Didaktik, 2021;

Rainer Schröder/Martin Schulte, Handbuch des Technikrechts, 2 Aufl. 2011;

Marianne Sommer u. a., Handbuch Wissenschaftsgeschichte, 2017;

Marco Sonnberger u. a., Handbuch Umweltsoziologie, 2 Aufl. 2024;

Arnim von Stechow/Dieter Wunderlich, Semantik. Ein internationales Handbuch der zeitgenössischen Forschung, 1991;

Max Steller/Renate Volbert, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008;

Dieter Sturma/Bert Heinrichs, Handbuch Bioethik, 2015;

Gabriele Weiß/Jörg Zirfas, Handbuch Bildungs- und Erziehungsphilosophie, 2020;

Ines-Jacqueline Werkner/Klaus Ebeling, Handbuch Friedensethik, 2017;

Gabriele Weiß/Jörg Zirfas, Handbuch Bildungs- und Erziehungsphilosophie, 2020;

Thomas Widmer u. a., Evaluation. Ein systematisches Handbuch, 2009.

[17] Andreas von Arnauld u. a., The Cambridge Handbook of New Human Rights, 2020.

David Armstrong, Routledge handbook of international law, 2009;

Kenneth Joseph Arrow u. a., Handbook of Social Choice and Welfare, 2011.

Susan Bandes u. a., Research Handbook on Law and Emotion, 2021;

Alain Bensoussan, Comparative Handbook: Robotic Technologies Law, 2016;

Paul Schiff Berman/Ralf Michaels, The Oxford Handbook of Global Legal Pluralism, 2020;

Samantha Besson/Jean D’Aspremont, The Oxford Handbook of the Sources of International Law, 2017;

Giorgio Bongiovanni u. a., Handbook of Legal Reasoning and Argumentation, 2018;

Peter Cane/Herbert M. Kritzer, The Oxford Handbook of Empirical Legal Research, 2012;

Sabino Cassese, Research Handbook on Global Administrative Law, 2016;

Iwao Hirose/Jonas Olson, The Oxford Handbook of Value Theory, 2018;

Andrew Crane, The Oxford Handbook of Corporate Social Responsibility, 2008;

Markus D. Dubber/Christopher Tomlins, The Oxford Handbook of Legal History, 2018;

H. van Eemeren u. a., Fundamentals of Argumentation Theory. A Handbook of Historical Backgrounds and Contemporary Developments, 1996;

Miranda Fricker u. a., The Routledge Handbook of Social Epistemology, 2019;

Robert Frodeman u. a., The Oxford Handbook of Interdisciplinarity, 2 Aufl. 2017;

Robert E. Goodin, The Oxford Handbook of Political Science, 2011;

James J. Gross, Handbook of Emotion Regulation, 2 Aufl. 2013;

Marc Hertogh u. a., The Oxford Handbook of Administrative Justice, 2021;

Jules L. Coleman/Scott Shapiro, The Oxford Handbook of Jurisprudence and Philosophy of Llaw, 2002;

Markus Knauff/Wolfgang Spohn, The Handbook of Rationality, 2021;

Jerrold Levinson, The Oxford Handbook of Aesthetics, 2005;

 

Michael Lewis u. a., Handbook of Emotions, 3 Aufl. 2008;

Lorenzo Magnani, Handbook of Abductive Cognition, 2023;

Alfred R. Mele/Piers Rawling, The Oxford Handbook of Rationality, 2004;

Andreas Müller/Peter Schaber, The Routledge Handbook of the Ethics of Consent, 2018;

Albert Newen u. a., The Oxford Handbook of 4E Cognition, 2018

Anne Orford/Florian Hoffmann, The Oxford Handbook of the Theory of International Law, 2016;

Andreas Philippopoulos-Mihalopoulos, Routledge Handbook of Law and Theory, 2019;

Michel Rosenfeld, The Oxford Handbook of Comparative Constitutional Law, 2012;

Klarah Sabbagh/Manfred Schmitt, Handbook of Social Justice Theory and Research, 2016;

Austin Sarat/Patricia Ewick, The Handbook of Law and Society, 2015;

Daniel Star, The Oxford Handbook of Reasons and Normativity, 2018.

Simon Stern u. a., The Oxford Handbook of Law and Humanities, 2019;

Mariana Valverde u. a., Routledge Handbook of Law and Society, 2021;

Peter Tiersma/Lawrence Solan, The Oxford Handbook of Language and Law, 2012;

Nick Watson/Simo Vehmas, Routledge Handbook of Disability Studies, 2020;

Wojciech Załuski u. a., Research Handbook on Legal Evolution, 2024.

[18] Gottfried Seebaß, Wille/Willensfreiheit, in: Horst Robert Balz u. a., Theologische Realenzyklopädie, 1977-<2007>, 55–73.

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Recycled Lit: Es gibt zu viele Texte

In der FAZ vom 12. 11. 2014 berichtete Tobias Haberkorn über eine Tagung am Berliner Wissenschaftskolleg, auf der über »digitale Geisteswissenschaften« diskutiert wurde, und zwar unter der Überschrift »Es gibt einfach viel zu viele Texte«. Thema war die Suche nach der Wiederherstellung von originalen oder authentischen Texten. Ein Beispiel war die Aristoteles-Schrift »De motu animalium«[1], von der es kein Original, aber wohl Hunderte von mehr oder weniger vollständigen, mehr oder weniger übereinstimmenden Ab- oder Nachschriften gibt. Die Editionsphilologie tritt dann mit dem Ehrgeiz auf den Plan, eine möglichst authentische, dem Original nahekommende Fassung herzustellen. Keine Frage, dass Digitalisierung dabei helfen kann, auch wenn das sicher komplizierter ist als der Vergleich verschiedener Versionen einer Datei auf der Basis von Microsoft Word.

Meine Skepsis gegenüber der Editionsphilologie, jedenfalls wenn sie das Werk neuzeitlicher Juristen oder Sozialwissenschaftler betrifft, habe ich vor einiger Zeit im Hinblick auf die Max-Weber-Gesamtausgabe zum Ausdruck gebracht.[2] Wiewohl es zu den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis gehören soll, aus wissenschaftlich editierten Textausgaben zu zitieren, zitiere ich Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie immer noch nach der 5. Auflage von 1956, die ich mir als Student in Heidelberg gekauft hatte, wiewohl ich natürlich um die von Arthur Kaufmann edierte Gesamtausgabe in 20 Bänden weiß.[3]

Heute und hier geht es mir nicht um den mehr oder weniger authentischen Text eines bestimmten Autors. Es geht vielmehr um die Inhalte, die von Texten transportiert werden. Von den verfügbaren Texten beginnt keiner als Original am Punkt Null. Alle Texte sind Reaktionen oder sogar Antworten auf frühere Texte. Sie zitieren, komprimieren, kopieren, variieren, reformieren, korrigieren, imitieren, parodieren, mixen usw. vorhandene Texte. Eine wesentliche Beschäftigung der Philologie darin besteht, die so entstehenden Knäuel zu entwirren, das Patchwork wieder auseinander zu nehmen und Ursprünge und Vorbilder nachzuweisen. Im Gegenzug bemühen sich ganze Literaturgattungen, Konvergenz und Divergenz der Inhalte herauszudestillieren. Eine erstaunliche Konjunktur erleben insoweit Handbücher. Für Juristen betreiben in erster Linie Kommentare und Lehrbücher das Geschäft des Einkochens von Texten.

Recycled food ist nur als Tierfutter geduldet. Recycled lit ist die Standard-Geistesnahrung. Der Authentizitätskult passt nicht zum »Tod des Autors«[4]. Bei dem von Barthes verkündeten Tode des Autors ging es freilich um eine Rezeptionstheorie. Barthes hielt es für naiv, für die Interpretation eines Textes nach dem Autor zu fragen. Vielmehr könne dürfe und müsse der Leser selbst aktiv werden. Er schließt: »Die Geburt des Lesers ist zu bezahlen mit dem Tod des Autors.« Wenn man den postmodernen Interpretationsimperativ nicht teilt, sondern altväterlich daran festhält, dass es nicht nur natural kinds, sondern auch geistige Inhalte »gibt«[5], so bleibt der Autor dennoch begraben. Wissenschaft interessiert sich normalerweise nicht für Autoren, sondern für deren Aussagen. Sie arbeitet an der Anonymisierung des Wissens, das heißt, an seiner Ablösung von Autoren und Autoritäten.[6] Es kommt darauf an, Texte im Hinblick auf ihre Konvergenz oder Divergenz mit den Aussagen anderer Texte zu vergleichen, um so am Ende aus dem Ozean der Texte deren Substanz herauszudestillieren. Erst sekundär geht es dann um die Frage, welche Teile der Substanz etwas taugen und welche verworfen werden können.

Es gibt mehr oder weniger bewährte Routinen und Methoden, um mit der Überfülle der Texte umzugehen. Wer operativ an Inhalten interessiert ist, hat nur die Wahl, selektiv vorzugehen, kann doch niemand wirklich alle einschlägigen Texte studieren, um sie auf ihren Gehalt zu prüfen.

Die Selektion beginnt bei der Auswahl der Texte, die überhaupt in Betracht gezogen werden. Erstes Kriterium ist die Auffindbarkeit. Die hat sich durch die Recherchemöglichkeiten des Internets so verbessert, dass die Auswahl kam noch an Grenzen stößt.

Nächstes Kriterium ist die Verfügbarkeit. Die Mehrzahl der Textkonsumenten ist kaum in der Situation des Ordinarius, der im Bedarfsfall den Hiwi in die Bibliothek schickt oder die Sekretärin um eine Bestellung in der Buchhandlung bittet. Daher hängt die Textauswahl oft von der Verfügbarkeit im Internet ab. Auch wenn der organisierte Wissenschaftsbetrieb auf kostenpflichtige Datenbanken zugreifen kann, erleichtert Open Access immer noch den Zugang – und inflationiert die Fülle verfügbarer Texte.

Für die Frage, auch welche Texte man dann zugreift, ist das Alter ein wichtiges Kriterium. Texte, die vor der Jahrtausendwende geschrieben wurden, haben schon die Anmutung von Antiquitäten. Hier zählen nur noch Prominente oder Autoritäten, und das nicht wegen der von ihnen gebotenen Inhalte, die längst anderweit rezipiert worden sind, sondern gleichsam zur Rückversicherung.

Bei jüngeren Texten wird die Zitationshäufigkeit für die Auswahl relevant. Auch sie hilft indessen wenig bei der vergleichenden Extraktion der Inhalte. Eine Konzentration auf bestimmte Inhalte lässt sich dann oft von der Herkunft oder Verwendung der Texte aus oder durch durch bestimmte, Schulen, Gruppen oder Netzwerke leiten.

Hat man auf die eine oder andere Weise anscheinend einschlägige Texte ausgewählt, so bleibt eine gründliche Lektüre doch die Ausnahme. Um nicht in der Menge der Texte zu ertrinken, verlässt man sich weitgehend auf die Vorarbeit der Autoren selbst oder früherer Leser. Meist beschränkt sich der Versuch, die Inhalte zu erfassen, auf die Lektüre von Abstracts, Zusammenfassungen des Autors und einen Blick in Gliederung oder Inhaltsverzeichnis. Rezensionen müssen nicht selten die Lektüre eines Buches ersetzen.

Schon immer beruht die Vermehrung der Texte darauf, dass man andere Texte vergleicht und zusammenfassend referiert. Von Dissertationen und Habilitationsschriften sagt man, mit ihnen sei jeweils aus 1000 alten ein neues Buch entstanden. Allein der Verlag Duncker & Humblot bietet ziemlich genau 100 Schriftenreihen  zu den »Rechts- und Staatswissenschaften. Die Gesamtzahl der lieferbaren Veröffentlichungen liegt wohl bei 10.000. Die Mehrzahl davon dürften Dissertationen sein. Ich schätze neue Dissertationen und Habilitationsschriften nicht so sehr wegen ihrer eher seltenen Innovationen als vielmehr wegen der ausführlichen Referate über den Stand der Literatur. Sie zeigen mir immer wieder, dass ich dieses übersehen habe und jenes noch einmal überprüfen muss. Es ist aber kein Zufall, dass gerade dieser referierende Teil von Qualifikationsschriften besonders plagiatsanfällig ist. Vor einiger Zeit wurde vorgeschlagen – ich finde die Quelle nicht wieder – man solle doch zur Vermeidung von Plagiaten den Referatsteil von Qualifikationsarbeiten durch eine Art Wiki ersetzen, der den Stand der Literatur zum Thema wiedergebe, den dann jeder Kandidat anführen und nach Bedarf korrigieren und verbessern könne. Aber vielleicht sind solche Verrenkungen bald gar nicht mehr nötig. Vielleicht wird uns bald künstliche Intelligenz solche Zusammenfassungen über den Stand des Wissens liefern. Die Frage lautet also, ob und wieweit künstliche Intelligenz Textinhalte in einer Weise extrahieren kann, die Masse der Texte überflüssig macht.

Ich probiere das einmal mit Themen, die ich auf Rsozblog angesprochen habe. Die Frage in der Überschrift dieses Eintrags antwortet ChatGPT:

Der Text enthält viele Informationen, was für eine umfassende Darstellung des Themas sinnvoll sein kann. Wenn du aber eine kürzere und präzisere Antwort möchtest, kann ich den Text gerne kürzen und die wichtigsten Punkte zusammenfassen. Möchtest du eine kompaktere Version?

Die Antwort ist ziemlich sinnlos. Vermutlich hat das Programm den Plural in der Frage nicht verstanden. Besser gelingt die Antwort auf eine Frage, an der ich vorläufig gescheitert bin: Schreibe eine Zusammenfassung des aktuellen Standes der Emotionspsychologie. Ich zitiere inm folgenden das Ergebnis. Es lohnt sich kaum, den folgenden Text zu lesen, denn man erfährt nicht Neues. ABer er dokumentiert, was ChatGPT leistet:

Die Emotionspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie, das sich mit der Erforschung und Erklärung von Emotionen beschäftigt. Der aktuelle Stand der Emotionspsychologie umfasst mehrere zentrale Aspekte:

    1. Definition und Komponenten von Emotionen:

Emotionen werden als komplexe psychophysiologische Zustände definiert, die aus mehreren Komponenten bestehen:

    • Affektive Komponente: Das subjektive Gefühlserleben (z.B. Freude, Angst).
    • Physiologische Komponente: Körperliche Reaktionen (z.B. Herzfrequenz, Hormonausschüttung).
    • Kognitive Komponente: Bewertung und Interpretation von Situationen, die Emotionen auslösen.
    • Verhaltenskomponente: Ausdruck von Emotionen durch Mimik, Gestik oder Handlungen.
    1. Theorien der Emotionen:

Verschiedene Theorien erklären, wie Emotionen entstehen und welche Rolle sie im Verhalten spielen:

    • James-Lange-Theorie: Emotionen entstehen durch die Wahrnehmung körperlicher Reaktionen.
    • Cannon-Bard-Theorie: Emotionen und körperliche Reaktionen treten gleichzeitig auf, unabhängig voneinander.
    • Zwei-Faktoren-Theorie (Schachter und Singer): Emotionen entstehen aus einer Kombination von physiologischer Erregung und kognitiver Interpretation.
    • Lazarus’ Appraisal-Theorie: Emotionen basieren auf der kognitiven Bewertung von Ereignissen und deren Bedeutung für das Individuum.
    1. Neurobiologische Grundlagen:

Emotionen sind eng mit bestimmten Gehirnregionen und neuronalen Netzwerken verbunden:

    • Amygdala: Spielt eine zentrale Rolle bei der Verarbeitung von Angst und anderen negativen Emotionen.
    • Präfrontaler Kortex: Beteiligt an der Regulation von Emotionen und der Entscheidungsfindung.
    • Belohnungssystem (z.B. Nucleus accumbens): Wichtig für positive Emotionen und Motivation.
    1. Emotionen und Kognition:

Aktuelle Forschung untersucht, wie Emotionen und kognitive Prozesse (wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Entscheidungsfindung) interagieren. Emotionen beeinflussen nicht nur kognitive Prozesse, sondern werden auch durch diese moduliert. Beispielsweise können positive Emotionen kreatives Denken fördern, während negative Emotionen die Aufmerksamkeit auf Bedrohungen lenken.

    1. Emotionale Intelligenz:

Ein weiterer aktueller Schwerpunkt ist das Konzept der emotionalen Intelligenz, das die Fähigkeit beschreibt, eigene und fremde Emotionen wahrzunehmen, zu verstehen und zu regulieren. Emotionale Intelligenz wird als wichtiger Faktor für beruflichen Erfolg und zwischenmenschliche Beziehungen betrachtet.

    1. Kulturelle und soziale Einflüsse:

Emotionen sind nicht nur individuell, sondern auch kulturell geprägt. Verschiedene Kulturen haben unterschiedliche emotionale Ausdrucksweisen und Normen. Zudem beeinflussen soziale Kontexte, wie Emotionen erlebt und ausgedrückt werden, etwa in der Familie, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit.

    1. Emotionen und Gesundheit:

Die Rolle von Emotionen für die physische und psychische Gesundheit ist ein weiteres zentrales Forschungsthema. Chronische negative Emotionen wie Stress und Angst können gesundheitsschädlich sein, während positive Emotionen die Resilienz und das Wohlbefinden fördern.

    1. Anwendungen der Emotionspsychologie:

Die Erkenntnisse der Emotionspsychologie finden in verschiedenen Bereichen Anwendung, etwa in der Psychotherapie, im Coaching, in der Pädagogik und im Management.

Ich habe gleich noch eine Frage nachgeschoben: Was lässt sich über die Bedeutung von Emotionen im Recht sagen? Chat GPT antwortet:

Emotionen spielen im Recht eine bedeutende und vielschichtige Rolle. Sie beeinflussen nicht nur das Verhalten von Individuen in rechtlichen Kontexten, sondern auch die Gestaltung und Anwendung von Gesetzen sowie die Entscheidungen von Gerichten. Hier sind einige zentrale Aspekte der Bedeutung von Emotionen im Recht:

1. Einfluss von Emotionen auf kriminelles Verhalten:

Emotionen wie Wut, Eifersucht oder Angst können Auslöser für kriminelles Verhalten sein. In der Kriminalpsychologie wird untersucht, wie emotionale Zustände zu Straftaten führen können und welche Rolle sie bei der Prävention und Intervention spielen. Ein Beispiel ist das Konzept der „Affekttat“, bei der eine Tat im Zustand starker Erregung begangen wird.

2. Emotionen bei der Urteilsfindung:

Richter und Geschworene sind nicht frei von emotionalen Einflüssen. Emotionen können sowohl bewusst als auch unbewusst Entscheidungen beeinflussen. Beispielsweise kann Empathie für Opfer oder Antipathie gegenüber Angeklagten die Urteilsfindung beeinflussen. Die Herausforderung im Rechtssystem besteht darin, objektive Entscheidungen zu treffen, obwohl Emotionen unvermeidlich eine Rolle spielen.

3. Emotionen und Zeugenaussagen:

Emotionen beeinflussen die Glaubwürdigkeit und Genauigkeit von Zeugenaussagen. Angst oder Stress können die Erinnerung von Zeugen verzerren oder ihre Fähigkeit, klar und präzise auszusagen, beeinträchtigen. Daher müssen Gerichte emotionale Zustände von Zeugen berücksichtigen, um die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen einzuschätzen.

4. Rechtliche Bewertung von Emotionen:

Im Strafrecht wird die emotionale Verfassung des Täters oft bei der Bewertung der Tat berücksichtigt. Zum Beispiel können Milderungsgründe wie “Affekthandlungen” (Taten im Zustand heftiger Erregung) oder “extreme emotionale Störung” strafmindernd wirken. Hierbei wird anerkannt, dass Emotionen das Urteilsvermögen und die Selbstkontrolle eines Täters beeinträchtigen können.

5. Emotionen im Familienrecht:

Emotionen spielen im Familienrecht eine zentrale Rolle, insbesondere in Scheidungsverfahren, Sorgerechtsentscheidungen und Umgangsregelungen. Hier werden oft emotionale Bedürfnisse von Kindern und Eltern abgewogen. Gerichte müssen darauf achten, dass Entscheidungen im besten Interesse des Kindes getroffen werden, was eine sorgfältige Berücksichtigung emotionaler Aspekte erfordert.

6. Mediation und alternative Konfliktlösung:

Emotionen sind auch in der Mediation und bei alternativen Konfliktlösungsverfahren von großer Bedeutung. Mediatoren versuchen, emotionale Spannungen zwischen den Parteien abzubauen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Verständnis von Emotionen und deren Management ist hier entscheidend für den Erfolg der Verfahren.

7. Emotionen und Gesetzgebung:

Emotionen spielen eine Rolle bei der Entstehung von Gesetzen, insbesondere in Bereichen, die stark emotional aufgeladene Themen betreffen, wie etwa das Strafrecht, das Familienrecht oder das Tierrecht. Emotionale Reaktionen in der Gesellschaft, beispielsweise auf tragische Ereignisse, können politische Entscheidungen und gesetzgeberische Initiativen beeinflussen.

8. Rechtsphilosophische Überlegungen:

In der Rechtsphilosophie wird diskutiert, inwieweit Emotionen eine legitime Rolle im Rechtssystem spielen sollten. Während das Recht traditionell als rational und objektiv angesehen wird, gibt es Argumente dafür, dass Emotionen wie Empathie, Gerechtigkeitsgefühl oder moralische Empörung wesentliche Komponenten der Rechtsprechung sein können. Diese Debatte betrifft die Balance zwischen emotionaler Intuition und rationaler Gesetzesanwendung.

9. Opferrechte und emotionale Gerechtigkeit:

Im modernen Rechtssystem wird zunehmend die Bedeutung der emotionalen Bedürfnisse von Opfern anerkannt. Opfer von Straftaten suchen oft nicht nur rechtliche Gerechtigkeit, sondern auch emotionale Wiedergutmachung. Dies hat zur Entwicklung von Opferschutzgesetzen und Maßnahmen geführt, die den emotionalen Zustand der Opfer berücksichtigen, wie z.B. das Recht auf Anhörung im Strafverfahren.

10. Moralische Emotionen und Gerechtigkeit:

Emotionen wie Empörung, Schuld oder Scham sind eng mit moralischen Urteilen verbunden und beeinflussen, was als gerecht oder ungerecht wahrgenommen wird. Diese moralischen Emotionen können wiederum die öffentliche Meinung und damit die Rechtsprechung und Gesetzgebung beeinflussen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Emotionen eine unverzichtbare Rolle im Rechtssystem spielen. Sie wirken auf individueller Ebene, in der Urteilsfindung, bei der Gesetzgebung und in der Gesellschaft als Ganzes. Während das Recht traditionell als rationaler Bereich betrachtet wird, zeigt die moderne Forschung, dass Emotionen nicht nur unvermeidlich, sondern auch notwendig für ein gerechtes und menschliches Rechtssystem sind.


[1] Vgl. den Sammelband Christof Rapp/Oliver Primavesi (Hg.), Aristoteles, Aristotle’s de Motu Animalium, 2020.

[2] Die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist ein Unglück für die Rechtssoziologie.

[3] Sie umfasst 9.444 Seiten und kostet 1.732,80 EUR.

[4] Der französische Philosoph Roland Barthes verkündete den »Tod des Autors« verkündete der

französische Philosoph Roland Barthes den »Tod des Autors«. Er erklärte den Text zu einem »Gewebe von Zitaten«. Der Autor schaffe nur ei neues Puzzle. Die kreative Eigenleistung des Autors trete ganz in den Hintergrund.

[5] Dazu Frege und die Frage nach dem Geist der Geisteswissenschaften.

[6] Zur Bedeutung der Autorschaft bei wissenschaftlichen Texten vgl. Felix Steiner, Dargestellte Autorschaft, Autorkonzept und Autorsubjekt in wissenschaftlichen Texten, 2009.

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Exkurs zu Descartes‘ Irrtum

Dies ist die fünfte Fortsetzung des Eintrags über den Emotional Turn und die Rechtswissenschaft.

Von Emotionen heißt es, sie seien im Gegensatz zu Stimmungen, objektgerichtet sind. Das bedeutet wohl, dass sie sich einen bestimmten, kognitiv erfahrbaren Gegenstand beziehen. Dieser Gegenstand muss nicht real sein, sondern kann, wie ein Gespenst, bloß in der Einbildung bestehen. Die Objektausrichtung von Emotionen lenkt auf eine Dual-Track-Mind-Theorie der Verarbeitung von Kognitionen.

»Decartes‘ Irrtum« soll bekanntlich darin liegen, dass er Körper und Geist und damit auch Emotion und Verstand voneinander getrennt habe. Ich meine allerdings, dass wir eher Anlass haben, Decartes zu bewundern als ihn zu kritisieren. Was er klassisch formuliert hat, würde man heute wohl als ein Emergenzphänomen einordnen. Es geht um die Verselbständigung des (subjektiven) Geistes gegenüber dem Körper. Das Vehikel des Geistes ist die Sprache und die damit möglich gewordene Abstraktion.

Ich beziehe mich im Folgenden auf eine Darstellung von Ronald de Sousa[1]. Die Besonderheit logischer und mathematischer Schlüsse, die wir für schlechthin zutreffend halten, besteht darin, dass sie objektfrei = abstrakt funktionieren. Voraussetzung dafür ist die Sprache. Nun lässt sich aber an vielen sprachlosen Tieren beobachten, dass sie Kognitionen sinnvoll verarbeiten, dass sie also bis zu einem gewissen Grade »denken« können. Solches Denken gelingt aber nur im Blick auf konkrete Objekte. Auch unsere menschlichen Vorfahren sind durch einen sprachlosen Zustand hindurchgegangen. In diesem Zustand konnten sie viele Situationen mit Hilfe von Analogieschlüssen, also durch Mustererkennung[2], beherrschen. Zwischen derart konkretem Denken und dem abstrahierend logischen Denken liegt ein großer Entwicklungsschritt. Das belegen psychologische Experimente nach Art des Wason-Tests[3], und das erlebt jeder Schüler, wenn er eingekleidete Rechenaufgaben in abstrakte Formeln übersetzen soll.

Dual-Track- oder Dual-Process-Theorien gibt es viele. Eine Dual-Track-Theorie besagt in diesem Zusammenhang, dass Kognitionen im weitesten Sinne beim modernen Menschen in zwei psychischen Systemen verarbeitet werden, nämlich in einem älteren, das mit konkreten Objekten und Analogien hantiert, und einem jüngeren, das mit sprachlichen Abstraktionen arbeitet. Die weitere Annahme geht dahin, dass das ältere System von Emotionen gelenkt wird, die es im Laufe der Evolution auf überlebensnotwendige Reaktionen ausgerichtet haben, während das jüngere System über Bewusstsein verfügt, das ihm dazu verhilft, abstrakt und damit im modernen Sinne rational zu arbeiten.

Dieses Dual-Track-Mind-Modell deckt sich nur zum Teil mit Kahnemanns Modell des schnellen und des langsamen Denkens. Das schnelle Denken Kahnemanns ist zwar deshalb schnell, weil es im Unbewussten abläuft. Aber wie es dort hinkommt, bleibt offen. Es handelt sich wohl nicht bloß um emotionsgesteuerte vorsprachliche Reizverarbeitung, sondern auch um individuell oder vor allem sozial gelernte Reaktionsmuster, um Hexis im Sinne Bourdieus, um eine durch kulturelle Praktiken geprägte Routine. »Schnelles Denken« befähigt zu erstaunlichen Leistungen, wie de Sousa am Beispiel des Tennisspielers zeigt, der auf die anfliegenden Bälle des Gegners reagiert. Solche Leistungen können sogar emotionslos erbracht werden. Aber jedenfalls verfügen Menschen jenseits des »schnellen Denkens« über eine Fähigkeit der Distanzierung von ihren unmittelbaren Eindrücken und damit zur Abstraktion. Das bedeutet nicht, dass abstraktes Denken emotionslos vor sich geht. Mit dieser Fähigkeit haben sich anscheinend spezifische Emotionen entwickelt. De Sousa spricht von »epistemischen« Emotionen »such as wonder, doubt, curiosity, surprise, or the ›feeling of rightness‹ [which] spur the quest for analytic rigour typical of Track Two processing«.

Damasios »Entdeckung« bestand bekanntlich darin, dass der arme Phineas Gage nach einer schweren Hirnverletzung seine Entscheidungsfähigkeit im Sinne praktischer Rationalität verlor, weil Verbindungen zwischen der Amygdala als Sitz der Emotionen und dem präfrontalen Kortex als Sitz von Bewusstsein, Wahrnehmung, Gedächtnisleistung und Intelligenz durchtrennt worden waren. »Langsames« abstraktes Denken hat eine neue Qualität, die man Geist nennen kann. Auch wenn dieser Geist um seine neuronale Basis weiß, so kann er sie doch nicht spüren, sondern nur darüber nachdenken. Er weiß auch um seine Emotionen und kann sie sogar fühlen. Aber er kann sich von ihnen distanzieren. Deshalb sollte man Descartes nicht schelten, wenn er das Denken zum Wesensmerkmal des Menschen erklärte.

Solche Überlegungen zeigen eine überindividuelle Funktionsarchitektur der Psyche, die für die Aufnahme und Verarbeitung von natürlichen und sozialen Reizen zuständig ist, führen aber hinsichtlich der Frage, wieweit die Aufnahme und Verarbeitung von Reizen durch Bewusstsein und Routine gesteuert wird und welchen Einfluss dabei Emotionen nehmen, nicht weiter. Immerhin deuten sie darauf hin, dass sich der »Geist« im Sinne von Rationalität soweit verselbständigt hat, dass er imstande ist, Emotionen bis zu einem gewissen Grade zu kontrollieren.

Mit der Fortsetzung geht es zurück zu den Emotionstheorien der Psychologie.


[1] Ronald de Sousa, Logic and Biology: Emotional Inference and Emotions in Reasoning, in: Jonathan Eric Adler/Lance J. Rips, Reasoning, 2008, 1002–1015; vgl. auch Ronald de Sousa, Why Think? Evolution and the Rational Mind, 2007.

[2] Dazu die Einträge über Die Analogie als Entdeckungsverfahren und Gleichmacher auf Rsozblog.

[3] Norbert Treitz, Wason-Test, Spektrum.de.

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Recht und Emotion: Ein Katalog der Gefühle

Dies ist die dritte Fortsetzung des Eintrags über den Emotional Turn und die Rechtswissenschaft.

Die nächste Aufgabe könnte darin bestehen, Kataloge möglicher Emotionen und Gefühle aufzustellen.[1] Leichter ist es, mit den Gefühlen zu beginnen, weil insoweit das Bewusstsein beteiligt ist, so dass wir von den Gefühlen ausgehen können, von denen wir reden. Hier die wichtigsten Kandidaten für eine Liste der Gefühle:

Abneigung (Antipathie), Zuneigung (Sympathie), Feindschaft, Aufregung, Interesse, Ärger, Empörung, Angst, Wut, Furcht, Appetit, Hunger, Durst, Sättigung, Lust, Neid, Ekel, Freude, Traurigkeit (Depression), Stolz, Scham, Schreck; Schmerz, Schuldgefühl, Überraschung, Zorn, Liebe, Hass, Eifersucht, Heimweh, Sehnsucht, Kummer; Mitleid, Langeweile.

Das Rechtsgefühl habe ich in der psychologischen Fachliteratur nicht gefunden. Dieses Gefühl kennen anscheinend nur Juristen.

»Nicht das Rechtsgefühl hat das Recht erzeugt, sondern das Recht das Rechtsgefühl.« (Rudolf von Ihering, Der Zweck im Recht, 1877, Vorrede).

Aber die Liste der Gefühle ist nicht abgeschlossen. Es scheint so, als ob »wir beliebig viele verschiedene Gefühle erfahren können, gerade so, wie wir beliebig viele verschiedene Gedanken denken können«[2] Aber vielleicht ist das Rechtsgefühl auch gar kein »echtes« Gefühl. Bak unterscheidet zwischen »affektiven« und anderen Gefühlen. Als Beispiel für die anderen nennt er Pflichtgefühl, Verantwortungsgefühl oder Ballgefühl.[3] Ist das Rechtsgefühl das Ballgefühl der Juristen?

Wird das Rechtsgefühl nur aus kondensierter Erfahrung gespeist oder verfügt es jedenfalls zusätzlich über angeborene Elemente? Was die Erfahrung betrifft, so muss es sich nicht allein um Erfahrungen mit dem offiziellen positiven Recht handeln. Vermutlich gehen alle Erfahrungen mit zwischenmenschlichen Transaktionen in das Rechtsgefühl ein. Dann gibt es wohl ein vor(positiv)rechtliches Rechtsgefühl. Sprenger leitet ein vorrechtliches Rechtsgefühl, also ein solches, dass nicht in erster Linie vom modernen positiven Recht geprägt ist, aus sehr allgemeinen Gerechtigkeitsprinzipien ab (Gleichheit, Fairness, Goldene Regel).[4] In unserem Zusammenhang interessiert aber kein durch Prinzipien vermitteltes, sondern ein unmittelbar emotional geprägtes Rechtsgefühl – wenn es denn so etwas gibt. Das war immerhin die Prämisse der sozialpsychologischen Gerechtigkeitstheorie (Equity-Theorie). Ohne Anknüpfung an die Psychologie versuchen Ökonomen Fairness und Reziprozität mit einem spieltheoretischen Ansatz zu erklären.[5] Binmore findet in der Reziprozität am Ende eine genetisch programmierte Veranlagung. Als »vorrechtliches« Rechtsgefühl kommt ferner« der Gerechte-Welt-Glaube[6] in Betracht.[7] In den Sozialwissenschaften besteht anscheinend die Vorstellung eines angeborenen oder jedenfalls tief in der Psyche verankerten Gerechtigkeitsgefühls. (und dem Juristen drängt sich die Frage auf, ob dieses Gerechtigkeitsgefühl das gesuchte Rechtsgefühl ist.)

Damit ist die Frage, ob das Rechtsgefühl überhaupt als affektiv/emotional einzuordnen ist, allerdings nicht beantwortet. Dass das Rechtsgefühl durch Erfahrung geprägt wird, schließt seine Gefühlsqualität nicht aus, stellen doch die gängigen Emotionstheorien überwiegend auf »Kognitionen« ab. Vielleicht handelt es auch gar nicht um ein einheitliches Gefühl, sondern um ein Kompositum von, ja wovon?

[Fortsetzung]


[1] Mit einer »Typologie« versucht es das Handbuch »Emotionen«: Hermann Kappelhoff/Jan-Hendrik Bakels/Hauke Lehmann/Christina Schmitt, Emotionen. Ein interdisziplinäres Handbuch, 2019. Viel zitiert wird eine Aufzählung von von Andrew Ortony u. a.  , die, eingeteilt in drei Gruppen, jeweils im Hinblick auf bestimmte Objekte 24 Gefühle identifiziert (Andrew Ortony/Gerald L. Clore/Allan Collins, The Cognitive Structure of Emotions, 2 Aufl. 2022 [1988], Tabelle S. 22).

[2] Ronald de Sousa, Moralische Gefühle in Scharz-Weiß und Farbe, e-Jounal Philosophie der Psychologie, Juni 2005.

[3] Peter Michael Bak, Lernen, Motivation und Emotion, 2019, S. 146.

[4] Gerhard Sprenger, Rechtsgefühl ohne Recht, in: FS Ernst-Joachim Lampe, 2003, 317-338.

[5] Ken Binmore, Natural Justice, 2005; Luigino Bruni, Reziprozität, 2020.

[6] Melvin J. Lerner, Belief in a Just World. A Fundamental Delusion, 1980; Melvin J. Lerner/Sallly C. Lerner (Hg.), The Justice Motive in Social Behavior, 1981.

[7] Erstaunlich, dass in den zahlreichen Äußerungen zum Rechtsgefühl diese wohl empirisch am weitesten ausgetestete Theorie, die der Sozialpsychologe Melvin L. Lerner seit 1965 entwickelt hat, gar nicht auftaucht. Sie gehört heute zum Kanon des Faches: Jürgen Maes, Die Geschichte der Gerechte-Welt-Forschung: Eine Entwicklung in acht Stufen?, GiP-Bericht Nr. 17, 1998 .

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Recht und Emotion: Emotional-evaluative Erstreaktion und Nachsteuerung

Dies ist die zweite Fortsetzung des Eintrags über den Emotional Turn und die Rechtswissenschaft.

Entscheidungen werden nicht nur anhand bewusster und reflektierter Überlegung getroffen, sondern es sind immer auch unbewusst bleibende psychische Vorgänge beteiligt, die die Wahrnehmung und Wertung der Fakten und die möglichen Entscheidungsalternativen vorselektieren. Das bezweifelt im Grunde niemand. Aber diese Einsicht wird erst relevant, wenn angegeben wird, welche unbewussten psychischen Abläufe welche Fakten und Alternativen vorsortieren und ferner, wann und wie es zum Übergang von der neuronal-somatischen Ebene zu sozial relevantem Verhalten kommt.

In ihrem schon einmal zitierten Statement erklärt uns Julia Hänni, dass Emotionen zu einer »Vorwertung« von Kognitionen führen:

»Der Apriorismus des Emotionalen prägt als Vorbedingung des Verstehens das Erschließen der Außenwelt – und zwar als ›Vorwertung‹ im Sinne eines primären emotionalen Unterscheidungsvermögens, das sich auf die Differenzierungsleistung der Wahrnehmung selbst stützt: Es ist eine Vorwertung durch eine gefühlsgeleitete Stellungnahme, die im Wahrnehmungsvollzug bereits gegeben ist, und eine Fähigkeit, welche die Dinge der Welt positiv und negativ differenziert und so die Besonderheit erfahrbar macht.« [1]

Allein man wüsste gerne, welche Kognitionen wie vorgewertet werden. Einen Schritt weiter führt die Beobachtung, dass die emotionale Vorwertung – das steckt schon in dem Begriff – schneller ist als der kognitive Entscheidungsprozess.

Zu Beginn der 1980er Jahre haben Daniel Kahneman und Amos Tversky mit ihrer Prospect-Theorie kognitive Täuschungen und Heuristiken in den Blick gerückt.[2] Die sind nicht nur gut erforscht, sondern auch weithin bekannt. Kahnemann hat ihnen mit dem Antonym vom schnellen und langsamen Denken zusätzliche Popularität verschafft.

Bei Kahneman und Tversky geht es nicht von vornherein um Emotionen, sondern um Kognitionen, nur eben um solche, die unbewusst ablaufen, und zwar in einer Weise, die psychisch vorprogrammiert ist. Dieses Programm zeichnet sich durch seine Funktionalität im Alltag aus, arbeitet aber mit Vorurteilen und führt im Einzelfall nicht selten zu Fehlwahrnehmungen und Fehleinschätzungen. Kahnemannn spricht von einer »affect heuristic … in which people let their likes and dislikes determine their beliefs«.[3] Woher diese schon gegenständlich (auf bestimmte Nahrungsmittel, Politiken oder Automarken) fixierten Vorlieben kommen, bleibt aber offen. »Emotional learning« läuft darauf hinaus, dass der Lernprozess selbst unbewusst vor sich geht und das Ergebnis als Emotion verankert wird.[4] In dem Abschnitt über Experienced Well-Being [5] geht es immerhin um Gefühle und Stimmungen (happiness, tension, anger, worry, engagement, physical pain, and others), die den Probanden als solche bewusst sind, und deren Einfluss auf das »schnelle Denken«. Von Kahnemann lernen wir also, dass gerade auch das »schnelle Denken«, das heißt, die unbewusst ablaufenden kognitiven Vorgänge, von Emotionen beeinflusst wird.

Kahnemann ist, wie zuvor Tversky, Kognitionspsychologe. Über die Emotionen selbst erfahren wir von ihm nichts. Wie eine Fortsetzung der Prospekt-Theorie lesen sich die »Laws of Emotion« von Nico H. Frida.[6] Dazu später mehr. Festzuhalten ist zunächst die Unterscheidung von schnellem und langsamem Denken. Sie verweist auf das Phänomen, dass in der Psychologie als emotional-evaluative Erstreaktion geläufig ist, nämlich auf

»einen Automatismus, der alles, was er wahrnimmt, zuerst in »gut« oder »schlecht« einteilt. Innerhalb von 200 ms nach der Begegnung mit einem Menschen, Gegenstand, Geräusch oder Geruch fällt diese Schwarz-Weiß-Entscheidung. Die emotional-evaluative Erstreaktion läuft also noch vor einer bewußten Registrierung, Identifizierung, Einschätzung und rationalen Kontrolle ab.«[7]

Wie die Disposition zur Erstreaktion konditioniert wird, ist offen. Hier vorläufig ein Zitat, dass neben Anlage und Umwelt die Persönlichkeit ins Spiel bringt:

»Die Erstreaktion wird durch z. T. anlagebedingte, z. T. erlernte Persönlichkeitsdispositionen festgelegt. Es hängt von der emotionalen Erstreaktion einer Person ab, welches der vier Systeme sie bevorzugt einsetzt, also die Intuitive Verhaltenssteuerung bei einer dispositionellen Sensibilität für positiven Affekt (z. B. bei Extravertierten), das Intentionsgedächtnis bei einer dispositionellen Neigung zur Dämpfung von positivem Affekt (z. B. bei Introvertierten), das Objekterkennungssystem bei einer Sensibilität für negative Emotionen (z. B. bei Ängstlichkeit oder Neurotizismus) und das Extensionsgedächtnis wie auch das Selbst bei einer Disposition zu einer gelassenen Erstreaktion.« [8]

Wichtig ist zunächst, dass auf die Erstreaktion eine zweite, kontrollierte Reaktion folgen kann. Das Zitat stammt aus einer kaum repräsentativen Quelle. Aber es verweist auf »Emotionsregulation«[9] als weiteres Thema. Werbung etwa baut weitgehend auf die emotional-evaluative Erstreaktion. Man geht erfolgreich davon aus, dass der Anblick menschlicher Körper und Gesichter positive Emotionen triggert, und hofft, dass die auch anhalten. Psychologisches Verhaltenstraining (Coaching) will dagegen die Fähigkeit zur willentlichen Veränderung der Erstreaktion als Selbststeuerungskompetenz trainieren.[10]

[Fortsetzung]


[1] Julia Hänni, Gefühle als Basis juristischer Richtigkeitsentscheidungen, in Gertrud Koch u. a., Affekt und Urteil, 2015, 133–141.

[2] Daniel Kahneman/Amos Tversky, Prospect Theory: An Analysis of Decision under Risk, Econometrica 47, 1979, 263-291; dies., Choices, Values, and Frames, 10. Aufl. 2009; Daniel Kahneman, Thinking, Fast and Slow, 2011; Daniel Kahneman/Olivier Sibony/Cass R. Sunstein, Noise. Was unsere Entscheidungen verzerrt – und wie wir sie verbessern können, 2021.

[3] 2011 S. 103.

[4] 2011 S. 238.

[5] 2011 S. 392ff.

[6] Nico H. Frijda, The Laws of Emotion, 2007; ders., The Laws of Eotion, The American Psychologist 43, 1988, 349–358.

[7] Spektrum.de, Lexikon der Neurowissenschaft. n der Entscheidungstheorie wird das Phänomen auch als dual track theory oder dual process theory adressiert. So ist insbesondere auch von einer dual track theory of moral decision-making die Rede.Z. B. Colin Klein, The Dual Track Theory of Moral Decision-Making: A Critique of the Neuroimaging Evidence, Neuroethics 4, 2011, 143-162. In einer späteren Fortsetzung werde ich vielleicht auf eine Dual-Track-Mind-Theorie eingehen, die nichts mit der schnellen Erstreaktion und der nachfolgenden Sekundärreaktion zu tun hat, sondern zwei unterschiedliche Verarbeitungssysteme für Kognitionen behauptet.

[8] Anna Maria Engel/Julius Kuhl, Affekte und Handlungsregulation beim Coaching, in: Siegfried Greif u. a., Handbuch Schlüsselkonzepte im Coaching, 2018, 33–40, S. 37.

[9] Dazu vorläufig als Literaturhinweis: James J. Gross (Hg.), Handbook of Emotion Regulation, 2 Aufl. 2013. Es gibt eine 3. Aufl. von 2024.

[10] Anna Maria Engel/Julius Kuhl, Affekte und Handlungsregulation beim Coaching, in: Siegfried Greif u. a., Handbuch Schlüsselkonzepte im Coaching, 2018, 33–40, S. 37. Vgl. auch z. B. Michael Linden/Martin Hautzinger, Emotionsregulation. Manual und Materialien für Trainer und Therapeuten, 8 Aufl. 2015.

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Recht und Emotion: Zur Sortierung der Begriffe

Dies ist die erste Fortsetzung des Eintrags über den Emotional Turn und die Rechtswissenschaft.

Über das Rechtsgefühl wird viel geredet, aber wenig gesagt. Um sich dem zu nähern, was Psychologie zu Emotionen zu sagen hat, gilt es, zunächst die Begriffe zu sortieren. In Psychologielehrbüchern begnügt man sich mit »Arbeitsdefinitionen«, weil der Emotionsbegriff theorieabhängig sei. Die psychologischen Emotionstheorien erweisen sich mindestens als vielschichtig. Da es mir darum geht, ein Bild von diesen Theorien zu gewinnen, muss ich mir meine eigene Arbeitsdefinition zusammenbasteln.

Schwierig ist schon die Unterscheidung von Affekt, Emotion und Gefühl, selbst wenn man weitere Kandidaten wie Stimmung oder Befindlichkeit ausklammert und von Mentalität und Persönlichkeit ganz absieht. Aus einem langen Lexikoneintrag über »Emotion/Gefühl«[1] ist zu erfahren, dass die drei Begriffe alltagssprachlich weithin gleichbedeutend verwendet werden. Dagegen heißt es in einem »Wörterbuch der Psychotherapie«[2]:

»Affekte sind (als Oberbegriff von Begriffen wie Emotion, Gefühl, Stimmung, Befindlichkeit etc.) definiert als kurz- oder langdauernde, bewußte oder unbewußte psychophysische Gestimmtheiten, die mit spezifischen neurobiologischen, hormonalen, vegetativen, verhaltensmäβigen und (eventuell) auch mimisch-expressiven und subjektiven Erscheinungen einhergehen.«

Als Oberbegriff[3] wird »Affekt« auch in dem Sammelband »Affekt und Urteil«[4] verwendet[5]. Das entspricht an sich dem englischen Sprachgebrauch, der affect weithin als Synonym für Emotion verwendet. Aber nachdem ich den Band durchgeblättert habe, weiß ich immer noch nicht, was ich denn unter Affekt zu verstehen habe und welches Urteil gemeint ist.[6] Der Übersichtsaufsatz von Susan A. Bandes/Jeremy A. Blumenthal, Emotion and the Law[7], wird zwar zitiert[8], aber gelesen hat man ihn anscheinend nicht. Hauptsächlich setzt man sich mit Kant auseinander oder zusammen und »verortet« die Begriffe. Müller-Mall verschlimmbessert das »Hin- und Herwandern des Blickes zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt« zur oszillierenden Interpretation.

Der Affektbegriff ist für die Erörterung des Themenkreises »Recht und Emotion« jedenfalls in deutschen Texten kaum hilfreich. Nützlich ist er vermutlich nur in seiner engeren Bedeutung als Auslöser völlig unbedachter Handlungen. Kant definierte Affekte als »Gefühle der Lust und Unlust, die die Schranken der inneren Freiheit im Menschen überschreiten«[9] oder ausführlicher:

»Affekt ist Überraschung durch Empfindung, wodurch die Fassung des Gemüts […] aufgehoben wird. Er ist also übereilt, d.i. er wächst geschwinde zu einem Grade des Gefühls, der die Überlegung unmöglich macht (ist unbesonnen).«[10]

Das entspricht dem rechtlichen Verständnis. Danach ist eine Affekthandlung eine Kurzschlusshandlung im Zustand einer Erregung, die eine Kontrolle durch kognitive Prozesse verhindert. Als solche kann der Affekt nach § 20f StGB für die Schuldfrage relevant sein. Auch die Psychologie kennt diesen Begriff der Affekthandlung. Bei dieser engen Bestimmung des Affektbegriffs sollte es bleiben, soweit nicht gerade Max Webers Typus des affektiven Handelns in Rede steht. Dort ist ein weiterer Begriff des Affekts angesprochen. Der Affektbegriff hat auch eine Vergangenheit in der Psychoanalyse Freuds. Auch die soll ausgeklammert bleiben. Vor dem Affekt kommt noch der Reflex, wie er zu beobachten ist, wenn die Hand von der heißen Herdplatte zurückzuckt. Ein Gegenstück zum Affekt scheint die Stimmung zu sein, nämlich ein langsamer einsetzender und länger anhaltender Zustand, der nicht auf ein bestimmtes Objekt gerichtet ist, sondern allem Erleben eine emotionale Tönung verleiht. Emotionen werden dagegen in der Regel als objektgerichtete, episodische, d. h. vorübergehende, relativ schnell auslaufende Zustände definiert.

Zwischen Emotion und Gefühl wird nicht immer unterschieden. Meistens ist Emotion der Oberbegriff. Unter Gefühlen versteht man dann bewusst gewordene Emotionen. Zweckmäßiger erscheint es, deutlich zwischen Emotionen und Gefühlen schärfer zu trennen. Die Emotionspsychologie kämpft mit dem gleichen Problem wie die Soziobiologie, nämlich mit der Frage, was ist Anlage und was kommt aus der Umwelt. Aus verschiedenen Texten kristallisiert sich für Emotionen ein körperlicher Bezug heraus, sei er nun physiologisch oder sogar genetisch. Nach wie vor scheint unklar zu ein, ob Kognitionen Emotionen auslösen oder ob umgekehrt Emotionen die Kognitionen lenken, ferner, ob man die Emotionen in einem angeborenen Teil des Nervensystems suchen soll oder ob sie in irgendeiner Weise gelernt und danach im psychischen System fixiert sind.[11] Daher liegt es nahe, sich für die Unterscheidung von Emotionen und Gefühlen auf die Bestimmung von Damasio[12] zu stützen, auch wenn man ihm sonst nicht in allem folgt. Danach sind Emotionen (engl. emotions) Körperzustände. Bei Damasio sind diese Zustände mit somatischen Markern verbunden, die durch irgendwelche Ereignisse oder Wahrnehmungen ausgelöst werden. Dahinter steckt schon eine spezielle Emotionstheorie. Lässt man diese Theorie außen vor, so bezeichnen Emotionen zunächst nur das körperliche Geschehen, unabhängig davon, wieweit es auf Anlage oder gespeicherte Erfahrung zurückgeht. Gefühle – Damasio spricht von feelings, die Übersetzer von Empfindungen – sind dagegen die mehr oder weniger bewussten Wahrnehmungen und Interpretationen der Emotion genannten Körperzustände. So jedenfalls will ich im Folgenden die Begriffe verwenden, auch wenn ich das sprachlich nicht immer durchhalte. Insbesondere bei adjektivischem Gebrauch lässt sich »emotional« als Oberbegriff sowohl für Körperzustände als auch für (bewusste) Gefühle schwer vermeiden.

[Fortsetzung hier]


[1] Hans Hermsen, Emotion/Gefühl, Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften, Bd. 1,  1990, 661-682

[2] Gerhard Stumm/Alfred Pritz (Hg.), 2020, S. 7.

[3] Franziska Schmithüsen u. a., Lernskript Psychologie, 2014 (S. 83) weisen darauf hin, dass affect im Englischen als Synonym zu Emotion und manchmal auch als übergeordneter Begriff verwendet werde, der auch Stimmungen mit umfasst.

[4] Gertrud Koch/Christoph Möllers/ Thomas Hilgers/Sabine Müller-Mall (Hg.), Affekt und Urteil, 2015. Der Band lässt vom Titel her nicht erkennen, dass er auf der Rechtsästhetikwelle schwimmt. Er geht auf die Jahrestagung 2012 des SFB 626 »Ästhetische Erfahrung im Zeichen der Entgrenzung der Künste« zurück.

[5] So ausdrücklich von Sabine Müller-Mall, Zwischen Fall und Uteil. Zur Verortung des Rechtsgefühls, in: Gertrud Koch u. a. (Hg.), Affekt und Urteil 2015, S. 117-131, Fn. 8 auf S. 118.

[6] Auch eine Tagungsankündigung »Emotionen und Affekte – Perspektiven in der Politischen Psychologie« der mir bisher nicht bekannten privaten »Internationalen psychoanalytischen Universität Berlin« macht mich nicht klüger.

[7]Annual Review of Law and Social Science 8, 2012, 161-181.

[8] Von Sabine Müller-Mall, Zwischen Fall und Urteil. Zur Verortung des Rechtsgefühls, in: Gertrud Koch u. a. (Hg.), Affekt und Urteil 2015, S. 117-131, Fn. 1F.

[9] Immanuel Kant, Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, 1798/1800, zitiert nach der Insel-Ausgabe 1964, § 58 Anmerkung (S. 557).

[10] § 71 Anfang (S. 580).

[11] Konstanze Senge, Die Wiederentdeckung der Gefühle, in: dies. u. a., Schlüsselwerke der Emotionssoziologie, 2022, 1–29, S. 11ff.

[12] Antonio R. Damasio, Descartes’ Irrtum, Fühlen, Denken und das menschliche Gehirn, 2004.

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Plakettenverordnung und teleologische Auslegung

Der als Jurist verbildete Autofahrer gerät gelegentlich in einen Theoriekonflikt mit der Straßenverkehrsordnung. Er stellt sich den Richter nach dem Vorschlag von Philipp Heck als »denkenden Gehilfen des Gesetzgebers« vor, der bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze versuchen wird, dem gesetzgeberischen Zweck zur Durchsetzung zu verhelfen. Das nennt man bekanntlich teleologische Auslegung.

Nun hat sich unser Autofahrer erstmals einen vollelektrischen BMW I3 geleistet. Bei der Übergabe im Autohaus will ihm der Verkäufer noch eine Umweltplakette an die Scheibe kleben. Der Käufer widerspricht: Das weiß doch jeder, dass dies Auto weder Stickstoffdioxyd noch Feinstaub ausbläst. Es geht also um die Auslegung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BimSchV). Eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge ist in dieser sog. Plakettenverordnung nicht vorgesehen. Vom ADAC erfährt man jedoch, dass das Innenministerium in Bayern die Polizei aufgefordert hat, die fehlende Plakette am E-Auto nicht mehr zu ahnden. Der frisch gebackene Elektrocar-Fahrer in NW will es darauf ankommen lassen.

Aber das ist nicht sein einziges Problem. Die Lokalzeitung (WAZ) hat gerade berichtet, dass in Bochum nirgends so viele Fahrzeuge wegen Geschwindigkeitsübertretung geblitzt werden, wie auf der Herner Straße, wo eine kilometerlange Tempo-30-Zone zur Luftreinhaltung eingerichtet ist. Da fragt sich unser Juristenelektriker, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auch für ihn gilt, obwohl er doch zur Luftreinhaltung schon so viel Geld für ein (nicht ganz) neues Auto ausgegeben hat.

Eine »kurze Antwort« gibt die SWR Rechtsredaktion:

»Ja, die gelten auch dann. Tempolimit-Schilder gelten nämlich immer für alle Pkw gleichermaßen. … Keine Extrawürste, heißt es ganz einfach. Der eine oder andere Grüne wollte das schon mal geändert sehen. Die Polizei war aber dagegen. Schwer zu kontrollieren, die schnellen E-Autos reißen dann die Fahrer von Verbrennern mit und dann gibt es Durcheinander. Und verschiedene Geschwindigkeiten sind auch ein Unfallrisiko, heißt es. … Außerdem wirken Verkehrsregeln nur dann, wenn sie klar, einfach und deutlich sind, sprich wenn sie für alle gelten. Ähnlich argumentieren Politiker und Behörden. Wenn man die Fahrer von E-Autos bevorzugen würde, hielte sich niemand mehr an ein Tempolimit – der Mitzieh-Effekt. Und ein Radargerät könne beim Blitzen Stromer nicht von Verbrennern unterscheiden. Eine einzige Möglichkeit gäbe es theoretisch, dass E-Autos schneller als Benziner und Diesel fahren dürften, wenn unter dem Tempolimit stehen würde: Gilt nicht für Elektrofahrzeuge. Schon mal so ein Schild gesehen?«

Hätte man sich denken können, wiewohl die Antwort nicht ganz überzeugt. Also noch einmal repetieren, was wir aus der Methodenlehre gelernt haben.

Telos ist das griechische Wort für Ziel, Sinn oder Zweck. Jede Rechtsnorm kann als Mittel zu einem außerhalb ihrer selbst liegenden Zweck aufgefasst werden. Daraus ergeben sich Möglichkeit und Notwendigkeit teleologischer Auslegung.

Liegt der maßgebliche Normzweck auf der Hand, so kann sich teleologische Auslegung selbst über einen anscheinend klaren Wortlaut hinwegsetzen. Das folgende Beispiel stammt von dem Juristen Samuel Pufendorf (1632–1694): Wir denken uns ein Gesetz, das es verbietet, auf den Pflasterstraßen einer Stadt Blut zu vergießen. Bei einem Unfall wird das Bein eines Mannes in den Speichen einer Kutsche eingeklemmt. Es kommt ein Chirurg des Weges, der das Bein amputiert und das Pflaster schrecklich mit Blut besudelt. Soll der Chirurg bestraft werden? Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint Strafe geboten. Aber die Bestrafung des Chirurgen, der erste Hilfe leistet, entspricht kaum dem Zweck der Vorschrift. Es geht um den Frieden auf der Straße, aber nicht darum, das Pflaster sauber zu halten. Zwar lässt sich dieser Zweck nicht aus dem Gesetzestext entnehmen. Doch er ist so eindeutig, dass es keinen Zweifel gibt, wie die Vorschrift zu handhaben ist. Rechtstheoretiker, die auf der Höhe der Zeit sind, würden das Ergebnis mit der Figur der defeasibility erklären.

Teleologische Auslegung kann zu einer Reduktion oder zu einer Extension des Gesetzes sogar gegenüber seinem Wortlaut führen. Eine teleologische Extension läuft auf eine analoge Anwendung der Vorschrift hinaus, die durch den Wortlaut nicht gedeckt ist. Das strafrechtliche Analogieverbot verbietet in seinem Anwendungsbereich eine teleologische Extension. Der Gesetzesvorbehalt für hoheitliche Eingriffe engt diese Möglichkeit ein. Für die teleologische Reduktion bestehen solche Einschränkungen nicht.

Eine alte Parömie besagt: Cessante ratione cessat ipsa lex = entfällt der Zweck oder kann er nicht mehr erreicht werden, so wird das Gesetz hinfällig. Doch in Zeiten eines der Gewaltenteilung verpflichteten Rechtspositivismus folgt daraus nicht ohne weiteres, dass eine sinnlos gewordene Norm ihre Geltung verliert. »Ratio« in dem lateinischen Rechtssprichwort meint nicht nur »Zweck« im Sinne eines herbeizuführenden konkreten Zustandes, sondern auch das motivierende Prinzip hinter der Zwecksetzung. Prinzipien ändern sich im Laufe der Zeit. In diesem Sinne hieß es 1951 in BGHZ 1, 369/375:

»Eine Rechtsnorm …  tritt aber nicht ohne weiteres mit einer späteren Änderung der Rechtsanschauungen, die bei ihrem Inkrafttreten bestimmend waren, außer Kraft. Ein allgemeiner Satz, daß mit dem Wegfall des gesetzgeberischen Grundes auch das Gesetz selbst entfällt, ist auch der heutigen Rechtsordnung fremd.«

Ändert sich mit der »Rechtsanschauung« der motivierende Grund der Gesetzgebung, bleibt die Norm unberührt. So verlieren, um ein Beispiel zu nennen, die Vorschriften des Steuerrechts über das Ehegattensplitting ihre Geltung nicht, weil sie (manchen) wegen der veränderten Rolle der Frauen in Ehe und Erwerbsleben überholt erscheinen. Anders liegt es, wenn ein konkreter Gesetzeszweck de facto entfällt oder wenn er insgesamt oder in abgrenzbaren Anwendungsfällen nicht erreicht werden kann. In solchen Fällen kommt eine restriktiv-teleologische Auslegung in Betracht, soweit der Aspekt der Rechtssicherheit und der Prognosespielraum des Gesetzgebers beachtet werden.

Gängiges Beispiel ist § 12 III Nr. 3 StVO. Die Vorschrift untersagt das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten. Da das Gesetz zum Schutz des Grundstückseigentümers oder -besitzers erlassen ist, gilt für diesen eine den Wortlaut der Bestimmung einschränkende Ausnahme. Darüber ist man sich weitgehend einig. Anders bei der Forderung nach einer Ausnahme für Elektrofahrzeuge von der Plakettenverordnung und vom Tempolimit in Luftreinhaltungszonen. In beiden Fällen erscheint die Anwendung auf die am Nummernschild leicht identifizierbaren Elektrofahrzeuge zwecklos. Hinsichtlich der Plakettenverordnung ist in der Tat kein Grund gegen eine teleologische Reduktion ersichtlich. Was das Tempolimit angeht, so müssen sich die die Führer von Elektrofahrzeugen aber wohl der Notwendigkeit eines gleichmäßigen Verkehrsflusses beugen.

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Frege und die Frage nach der Intelligenz der künstlichen Intelligenz

Vorab ein Nachtrag zum Posting vom 21. Mai 2023. Im Internet findet man einen Text von Fabian Hundertmark, anscheinend eine studentische Arbeit des angehenden Philosophen, mit der Überschrift »Frege und sein Reich der Gedanken«. Er bietet eine »präzise Übersicht über Freges Argument:

»Eigenschaften der Dinge der Außenwelt:

Alle Dinge der Außenwelt können mit den Sinnen wahrgenommen werden.
Kein Ding der Außenwelt hat einen Wahrheitswert.

Eigenschaften der Dinge der Innenwelt:

Alle Dinge der Innenwelt benötigen genau eine Person, von der sie gehabt werden.

Eigenschaften der Gedanken:

Kein Gedanke kann mit den Sinnen wahrgenommen werden.
Alle Gedanken haben Wahrheitswerte.
Kein Gedanke benötigt genau eine Person, von der er gehabt wird.

Hieraus ergibt sich:

Kein Gedanke gehört zur Außenwelt.
Kein Gedanke gehört zur Innenwelt.

Zusammen mit der impliziten Prämisse

Gehört etwas weder zur Innen-, noch zur Außenwelt, gehört es zu einer dritten Welt.

ergibt sich die Konklusion:

Gedanken gehören zu einer dritten Welt.«

Hundertmark meint, Freges Argumentation für ein drittes Reich der Gedanken sei gescheitert, weil Gedanken doch auch zur Innenwelt gehörten. Ich teile diese Kritik nicht. Die dritte Prämisse ist nicht haltbar. Gedanken gehören zu beiden Welten. Das Problematisch erscheinen mir zwei andere Fragen, die Frage nämlich, welche Inhalte als Gedanken in die dritte Welt gehören, und die weitere Frage wie die Innenwelt der Menschen an der dritten Welt der Gedanken teilhat bzw. wie die Gedankenwelt auf die reale Welt einwirken kann. Auf diese Fragen habe ich keine definitive Antwort und ziehe mich daher auf einen Als-Ob-Trialismus zurück, der es gestattet, etwas großzügiger mit den Inhalten und Grenzen der dritten Welt umzugehen.

Die Inhalte, die Frege der dritten Welt zuwies, sind nämlich sehr beschränkt. Er bestand darauf, dass die Gedanken schon dort schon vorhanden sind, bevor sie je als Vorstellung im Kopf eines Menschen auftauchen. »Das Sein eines Gedankens [ist] sein Wahrsein.«[1] Deshalb werden Gedanken nicht erfunden, sondern sie werden gefasst oder erfasst. Es gibt also eine Art Parallelgeschehen in Menschenköpfen. Einer Überquerung der Grenze bedarf es nicht.

Hundertmark geht nicht auf Popper ein und Popper nicht auf Frege, wiewohl doch das dritte Reich der Gedanken und Poppers Dritte-Welt-Ontologie erstaunlich konvergieren. Poppers dritte Welt wird von der Schulphilosophie ignoriert. Als referierende Darstellung habe ich nur den Abschnitt » Objective Knowledge and The Three Worlds Ontology« in dem Artikel »Karl Popper« von Stephen Thornton in der Stanford Encyclopedia of Philosophy gefunden. Bei Popper liegt der Akzent auf dem Ziel, die Objektivität wissenschaftlicher Erkenntnis zu retten und er betont den evolutionären Charakter der menschlichen Gedankenwelt. Die Welt 3 soll keine präexistenten, sondern nur von Menschen gedachte Gegenstände beinhalten. Sie bilden ein »evolutionäres Produkt« der Welt 2.  Die grenze zwischen den Welten ist also durchlässig, und zwar auf für kontingente Inhalte. Soweit der Nachtrag. Er war zur Selbstvergewisserung notwendig, denn der Trialismus hat Konjunktur.

Frege wird von Robert Alexy und seinen Schülern als Beleg für einen semantischen Normbegriff angeführt.[2] Das Argument lautet etwa so: Die sprachliche Formulierung einer Norm ist der Normsatz. Was der Normsatz besagt, nämlich seine Bedeutung, ist die Norm. Die Bedeutung zeigt sich in dem, was gleich bleibt, wenn der Normsatz von einer Sprache in eine andere übersetzt wird. Poppers Trialismus spielt dagegen bei Juristen keine Rolle.

Nun bahnt sich eine neue Wendung an. Die Evolution der künstlichen Intelligenz verlangt nach einer Einordnung des Phänomens in geläufige Kategorien. Als Scharnier könnte Norbert Wieners Dictum dienen:

»Information is information, not matter or energy. No materialism which does not admit this can survive at the present day.«[3]

Schon 2008 tauchte die Drei-Welten-Lehre Poppers in der Software-Philosophie auf.[4] Darauf beriefen sich Northover u. a. Dort liest man:

»Mathematical Platonists like Penrose have located algorithms (which are, metaphorically speaking, the ‘soul’ of a computer program) in a Platonic realm of eternal forms (Penrose 1989). We would locate software programs not in such a static Platonic realm but rather in Popper’s dynamic ‘World (iii)’, the realm of ‘objective knowledge which is inhabited by scientific and metaphysical theories.«

Die Autoren weisen darauf in, dass Poppers dritte Welt, anders als Platons Ideenwelt, nicht statisch ist, sondern sich evolutionär entwickelt. Sie führen weiter Literatur in, die im Zusammenhang mit dem Wissensmanagement auf Poppers dritte Welt zurückgreift. Eine Andeutung findet sich jetzt auch bei Lorenz Kähler, wenn er auf Frege Bezug nimmt.[5] Es liegt danach nahe, die Substanz Künstlicher Intelligenz in einem dritten Reich der Gedanken zu verorten. Popper bezweifelt zwar am Ende der Tanner Lecture, dass Computer denken können. Ähnlich wie Wiener sagt er:

»Gegenstände der Welt 3 sind abstrakt, noch abstrakter als physikalische Kräfte, aber nichtsdestoweniger wirklich … .«[6]

Aber künstliche Intelligenz oder vielmehr die ihr zugrunde liegende Software passt in seine Welt 3. Das meint auch der Allroundphilosoph  Walter Hehl.[7] Ich habe dazu kein begründetes Urteil, möchte aber doch auf die Querverbindung zwischen Frege, Rechtstheorie und KI aufmerksam machen.


[1] Gottlob Frege, Die Verneinung, Beiträge zur Philosophie des Deutschen Idealismus 1918/1919, 141–157, S. 144.

[2] Robert Alexy, Theorie der Grundrechte,1985, hier zitiert nach der 3. Aufl. 1996, Fn. 17 auf S. 46; Gesine Voesch, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, 2021, Fn. 17 auf S. 22. Mit einem ganzen Kapitel behandelt Henrique Gonçalves Neves die Drei-Welten-Lehre Freges als » Philosophischen Baustein für die Rechtstatsächlichkeit« (Die Geltung als Tatsache, 2022, S. 22ff). Seine These, »dass sich die Rechtstatsächlichkeit, also die Rechtstatsache, aus Entitäten der drei Frege’schen Grundkategorien zusammensetzt«, scheint mir sehr weit hergeholt.

[3]  Norbert Wiener , Cybernetics, 2. Aufl. 1961, S. 182.

[4] Mandy Northover/Derrick G. Kourie/Andrew Boake/Stefan Gruner/Alan Northover, Towards a Philosophy of Software Development: 40 Years after the Birth of Software Engineering, Journal for General Philosophy of Science 2008, 85–113.

[5] Lorenz Kähler, Norm, Code, Digitalisat, in Milan Kuhli/Frauke Rostalski, Normentheorie im digitalen Zeitalter, 2023, 13–36.

[6]Karl R. Popper, Three Worlds: The Tanner Lecture on Human Values, 1978, S. 74.

[7] Walter Hehl , Wechselwirkung. Wie Prinzipien der Software die Philosophie verändern, 2016; dort Kap 10 »Und wo bleibt der Geist?«.

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Was taugt die neue Rechtsbiologie?

Kritik der Soziobiologie Teil I

Im Eintrag über Ernst-Joachim Lampes »Historiogenese des Rechts« habe ich auf zwei weitere Neuerscheinungen hingewiesen:

Dieter Krimphove, Rechtsethologie. Die Ableitung des Rechts aus der Entwicklungsgeschichte des Menschen, Duncker & Humblot, Berlin, DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-58217-4. 322 S.

Axel Montenbruck, Naturethik; Bd. 1 »Universelle Natur- und Schwarmethik«, 2021, Bd. 2 »Biologische Natur- und Spielethik«, Bd. 3 »Naturalistische Kriminologie und Pönologie«, im Open Access bei der FU Berlin.

Beide Titel sind von Benno Heussen, der sich kurz zuvor seinerseits auf die »Suche nach den biologisch-psychologischen Wurzeln des Rechts« begeben hatte[1], lobend rezensiert worden. Das kann nicht auf sich beruhen. Zunächst will ich auf das Buch von Krimphove eingehen, wiewohl vermutlich viel von dem Gesagten auch für das Machwerk Montenbrucks gilt, das durchgehend zu lesen ich mich bisher geweigert habe.

Um das Buch von Krimphove einzuordnen, ist ein Rückblick auf die Soziobiologie – teilweise spricht man auch von Biosoziologie – notwendig, denn trotz aller Beteuerungen des Autors über die Neuartigkeit und Interdisziplinarität seines Ansatzes, handelt es sich im Kern um eine evolutionsbiologische Ausmalung des Rechts. Es ist lange her, dass ich mich mit dieser Thematik befasst habe. Die folgenden Ausführungen dienen daher der Selbstverständigung. Für den Kenner bieten sie nicht Neues. Vielleicht helfen sie dem, der sich näher mit der Materie befassen will, insbesondere durch die Literaturhinweise, zu einem schnelleren Einstieg. Vorab sei daher auf einige Übersichtsarbeiten hingewiesen, die mir besonders geholfen haben: Als Einstieg diente die immer noch nicht überholte Kritik der Soziobiologie von Dirk Richter.[2] Erst relativ spät habe ich die noch zwei Jahre ältere Stellungnahme von Heiner Rindermann[3] entdeckt, (die Richter ignoriert) und die mir interessant erscheint, weil sie detaillierter auf die (zweifelhafte) Beweiskraft evolutionstheoretischer Argumentation und deren normative Implikationen eingeht. Ein ordentliches Referat über Erträge der Evolutionsbiologie bietet die Dissertation von Patrick Riordan.[4] Eine ausführliche Analyse der Beziehungen von Soziologie und Biologie von den Anfängen bis heute bieten Russel K. Schutt und Jonathan H. Turner.[5] In einem zweiten Teil entwickeln sie eigene Vorstellungen über eine evolutionsbiologisch informierte Soziologie.[6] Mein Eindruck geht dahin, dass man in der Soziologie etwas Abstand vom kulturellen Konstruktivismus gewonnen und (wieder) stärker an Evolutionstheorie[7] und darüber auch an Biologie[8] anzuknüpfen versucht.

Die Kombination von Evolutionstheorie und Soziobiologie, um die es hier geht, fand und findet nicht nur in Publikumsmedien ein großes Echo. Sie stand als »Rechtsbiologie« zeitweise auch bei Juristen hoch im Kurs.[9] Von dem amerikanischen Juristen Edwin Scott Fruehwald stammen zusammenfassende Darstellungen von Ergebnissen, die für das Recht relevant sein sollen. Sie sind kurz, klar und lesbar geschrieben und zudem leicht zugänglich, so dass darauf für einen ersten Eindruck verwiesen werden kann. Was Fruehwald affirmativ berichtet, wirkt auf mich allerdings weitgehend wie eine Spekulation von Amateur-Evolutionsbiologen. Es ist schwer vorstellbar, dass das alles wirklich auf der Gen-Ebene nachgewiesen ist. Es scheint vielmehr so, dass geläufige individualpsychische und soziale Phänomene (um nicht zu sagen Stereotype) in die Entwicklungsgeschichte der Menschheit und von dort in die Biologie hineininterpretiert werden. Auf diesem Wege suchen Juristen ihre Vorstellungen von der Welt und deren Recht in den Genen. Was auch immer ihnen an Trivial-Psychologie und Soziologie durch den Kopf geht, findet eine natürliche Erklärung. Dahinter steht die vage Hoffnung, in der »Natur« eine Stütze für die immer wieder schwierigen Entscheidungen zu finden, die die Jurisprudenz zu treffen hat. Das ist im Grunde auch schon der Tenor meiner Kritik an dem Buch Krimphoves.

Die Soziobiologie wurde von Edward O. Wilson (Sociobiology. The New Synthesis, 1975) und Richard Dawkins (The Selfish Gene,1976) auf den Weg gebracht und alsbald durch eine evolutionäre Psychologie flankiert. Diese Soziobiologie löste einen Wissenschaftskrieg[10] aus, der mit Protesten und Sprechverboten der aktuellen Auseinandersetzung der Community der Transmenschen und ihrer Unterstützer mit dem Feminismus von Kathleen Stock ähnelt. Einen Höhepunkt erreichte der Nativismus, also die Annahme, dass Persönlichkeitszüge und kulturelle Universalien biologisch programmiert sind, mit Steven Pinkers »Blank Slate« 2002.[11] Ich staune aber immer wieder, wie differenziert Bericht und Stellungnahme Pinkers – die ich bislang nicht selbst gelesen hatte – ausfallen. Das gilt auch für seinen Bericht über den »Wissenschaftskrieg«, in dem er geltend macht, dass die Kritiker der Soziobiologie die einschlägigen Texte gar nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen haben.

Die Soziobiologie steht unter dem Verdacht eines biologischen Reduktionismus und genetischen Determinismus. Ihr wird die Unterwanderung einer (kritischen) Sozialwissenschaft durch biologistische Pseudoempirie vorgeworfen. Aus feministischer Sicht wird die (begründete) Befürchtung geäußert, dass Soziobiologie Vorstellungen von Heterosexualität und Monogamie sowie eine evolutionär funktionale Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern rechtfertigen könnte.[12] Die Soziobiologie ist schließlich ist Gegenstand der Kapitalismuskritik: In Dawkins egoistischem Gen spiegelt sich der homo oeconomicus mit seinem Nutzenkalkül. Deshalb kritisieren Deus u. a., »die evolutionistische Deutung der Gesellschaft als hoch individualisierter Überlebenskampf aller gegen alle sei nichts anderes als eine Projektion kapitalistischer Marktmachtverhältnisse auf die gesamte belebte Natur«.[13]

Das Determinismusproblem ist auch in diesem Zusammenhang unlösbar. Der Vorwurf des Reduktionismus trifft besonders Edward O. Wilson, der die Soziobiologie als neue Einheitswissenschaft begründen wollte, die auch Sozial- und Geisteswissenschaft einschließen soll. Hier stellt sich wieder die Frage nach dem Geist der Geisteswissenschaften.[14] Ohne Bezug auf Wilson, aber mit ausführlicher Stellungnahme zum Evolutionsgeschehen meint Günter Dux, den Geist »erkenntniskritisch« retten zu können.[15] Es führt kein Weg daran vorbei: Der menschliche Geist, Gedanken und Erinnerungen, Handlungen und Gefühle und schließlich auch das Bewusstsein entstehen aus dem Zusammenspiel elektrochemischer Signale im Nervensystem. Die üblichen Stichworte Autonomie und Emergenz des sozial-kulturellen Systems sind nur Rettungsringe. So sehr ich mit dem Rettungsversuch von Dux sympathisiere, so meine ich doch, dass wir uns insoweit mit einer Philosophie des Als-Ob begnügen müssen und können.

Die weitere Grundsatzkritik ist in dem Sinne ideologisch, als sie erklärt, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Insbesondere der Vorwurf der Rechtfertigung des status quo ist noch gegen jede empirische Sozialforschung erhoben worden. Triftig ist nur eine sachlich-inhaltliche Kritik, die geltend macht, dass die Soziobiologie eine falsche Evolutionstheorie zugrunde legt oder dass die Theorie zusammen mit der verfügbaren Empirie die behaupteten Ergebnisse nicht trägt.

Kritik an der zugrunde gelegten Evolutionstheorie kam schon aus dem Kollegenkreis von Wilson, nämlich von Richard Lewontin und Stephen Jay Gould. Ihre Kritik litt freilich darunter, dass beide die genzentrierte Soziobiologie von Wilson und Dawkins mit Überschriften wie »Biology as Social Weapon« polemisch bekämpften. Die Frage nach der »richtigen« Evolutionstheorie öffnet ein weites Feld, das ich nicht übersehe. Meine Kritik beschränkt sich daher auf die These, dass die gängige Soziobiologie, zumal in ihrer Form als Rechtsbiologie, ihre Aussagen maßlos überzieht. In diesem Sinne hatte Jay Gould die Aussagen der Soziobiologie mit den »Just So Stories« verglichen, mit denen Rudyard Kipling erklärte, wie der Leopard zu den Flecken auf seinem Fell und der Elefant zu seinem Rüssel kam. Die Soziobiologie habe nur Geschichten ohne empirische Falsifizierbarkeit erfunden. Zentrales Problem, so Gould, bleibe die biologisch ungeklärte Verbindung einzelner Gene zum Verhalten.[16]

Bei aller Skepsis gegenüber der Sozial- und Rechtsbiologie muss man mit der modernen Kognitionswissenschaft doch davon ausgehen, dass das Gehirn mit seinen neuronalen Netzwerken kein »unbeschriebenes Blatt« im Sinne einer neutralen Rechenmaschine ist. Alles andere wäre schlicht unrealistisch. Doch wie weit und wie konkret die Evolution menschlichen Kognitionsapparat vorprogrammiert hat, ist nach wie vor die große, weitgehend offene Frage. Konsens gibt es wohl darüber, dass grundsätzlich durch die »Vorprogrammierung« keine einzelne Handlung definitiv determiniert wird, ausgenommen vielleicht der Saugreflex des Säuglings. Vielmehr wird allgemein anerkannt, dass eine Besonderheit des Menschen eben darin besteht, dass sein Kognitionsapparat eine Reflexionsfähigkeit mit sich bringt, die Automatismen überspielen kann. So beteuern denn auch die Autoren, die das evolutionär geprägte Programm näher beschreiben, wie Wilson, Dawkins[17] und Pinker, dass sich aus der »Natur« nur Wahrscheinlichkeiten, jedoch kein Determinismus für die kulturelle Entwicklung insgesamt und für das Individuum ergebe. Doch die Kritiker glauben solchen Beteuerungen nicht. In manchen Juristenköpfen ist der Evolutionsgedanke so mächtig, dass er sie auf bestimmte Inhalte hin mitreißt. Deshalb habe ich versucht, mich noch einmal selbst zu vergewissern, was Sache ist.

Evolution fragt nach der Fitness von Lebewesen, dass heißt nach ihren Chancen, zu überleben und sich zu reproduzieren. Ein Lebewesen (Organismus) ist ein physisch abgegrenztes Etwas, das seine Grenze gegenüber der Umwelt über eine gewisse Zeit halten und sich während dieser Zeit reproduzieren kann. Alles hängt von der der Entstehung und Änderung, der Speicherung und dem Austausch von Information ab. Für die biologische Evolutionstheorie sind letztlich die in DNA und Chromosomen gebündelten Gene für die Speicherung und Weitergabe der Informationen maßgeblich, die das Leben ausmachen. Die Evolutionstheorie fragt, wie Umwelt und Zufall die Information variieren, selektieren und durch Replikation (Vererbung) stabilisieren.

Ein zentrales Problem für eine an Darwin orientierte Evolutionstheorie bereitet die Frage, auf welcher Ebene die natürliche Auswahl greift. Sind es die Gene, Organismen als Individuen, Gruppen von Organismen, Arten oder Ökosysteme? Da die Evolutionstheorie auf dem Axiom aufbaut, dass »Leben« durch einen endogenen Imperativ zum Selbsterhalt und zur Fortpflanzung bestimmt ist, wäre diese Einheit gewissermaßen definitionsgemäß egoistisch (selfish).[18] Der »neue Darwinismus« der Soziobiologie setzt auf Individuen und ihre Gene.

Man sollte erwarten, dass Lebewesen alle Ressourcen »egoistisch« auf ihr Überleben und ihre Fortpflanzung verwenden. Aber im Tierreich gibt es zahlreiche Beispiele von Verhaltensweisen, die auf den ersten Blick altruistisch wirken, z. B. die Sammeltätigkeit von Arbeitsbienen oder Warnrufe von Vögeln. Die Funktion altruistischer Verhaltensweisen ist daher eines der Rätsel der Evolutionstheorie. Dawkins sagt von seinem Buch:

»My purpose is to examine the biology of selfishness and altruism.«[19]

Diese Frage haben vor ihm schon andere Biologen gestellt und grundsätzlich beantwortet. Im Prinzip werden drei Erklärungen angeboten, die zeigen, dass der Altruismus evolutionär sinnvoll ist, weil er auf Umwegen der Fitness dient: Verwandtenselektion (inclusive fitness[20] oder kin selection[21]), Reziprozität[22] und ESS-Theorie[23]. Die Verwandtenselektion arbeitet mit der These der inclusive fitness. Das heißt, sie geht davon aus, dass dem Reproduktionsimperativ gedient ist, wenn Verwandte überleben und sich reproduzieren, die jedenfalls teilweise die gleichen Gene tragen. Der Reziprozitätsmechanismus besteht darin, dass ein Individuum mit kleinem Einsatz anderen zu größerem Gewinn verhelfen kann und damit die Chance erhält, seinerseits in den Genuss solchen Gewinns zu gelangen. Die ESS-Theorie besagt, dass ein Tit for Tat eine »evolutionär stabilen Strategie« darstellt, eine Strategie, die allen anderen in einer Population vorhandenen Strategien überlegen ist.

Die Tierverhaltensforschung hat viele Beobachtungen beigebracht, die den Altruismus mit einer oder mehreren dieser drei Theorien als evolutionär erfolgreich erklären können. Dazu tritt die Evolutionspsychologie auf den Plan, um diese Frage jedenfalls grundsätzlich zu bejahen.[24] Mit zahlreichen Experimenten haben Psychologen immer wieder aufgezeigt, dass Menschen nicht ausnahmslos egoistisch handeln, sondern nicht ganz selten ein altruistisches Verhalten an den Tag legen, vor allem aber, dass sie unfaire Aufteilungen regelmäßig missbilligen.[25] Mit MRT-Scans identifiziert man bestimmte Hirnareale, die aktiv werden, wenn Versuchspersonen einschlägige Fragen beantworten. So genannte maximale Altruisten sollen über ein größeres Amygdala-Volumen verfügen, und die bei altruistischen Entscheidungen aktiven Hirnregionen reagieren verstärkt auf das Peptidhormon Oxytozin.[26] Aus solchen Experimenten nährt sich die Überzeugung, dass ein gewisser Altruismus schon genetisch angelegt sei. Alles klingt plausibel oder gar logisch. Doch es handelt sich um bloß um einen schwachen Indizienbeweis, der mit Analogien und Metaphern arbeitet. Die Kausalkette zwischen dem Verhalten und den Genen bleibt offen. Die vorgefundenen Zusammenhänge lassen sich auch sozialkonstruktivistisch plausibilisieren.

Wenn Ethologen überzeugt sind, dass ein gewisser Altruismus und ein Sinn für Fairness bereits genetisch programmiert sind, dann muss doch in Erinnerung gerufen werden, dass der im Evolutionsgeschehen angelegte Altruismus stets als erklärungsbedürftige Ausnahme von dem primären Egoismus-Imperativ der Evolution angesehen wurde. Wenn schon prosoziales Verhalten genetisch pogrammiert ist, dann liegt es nahe, beinahe mit einem Erst-recht-Schluss, auch a-soziale Verhaltensweisen wie Aggressionen und Territorialverhalten, einen In-Group-Mechanismus und allgemeiner Ethnozentrismus auf die Gene zurückzuführen. In der Tat können Psychologen solche Verhaltensweisen ähnlich belegen wie altruistisches Verhalten. Wenn aber sowohl Egoismus als auch Altruismus eine biologische Basis haben, wie sollen diese widersprüchlichen Anlagen konkrete Handlungen programmieren?

Die biologische Evolutionstheorie endet dort, wo Eigenschaften und Fähigkeiten nicht über die Gene weitergegeben, sondern von den Individuen gelernt werden. Aber natürlich lernt nicht jedes Individuum neu, so dass die Frage auftaucht, wie die Lerninhalte tradiert werden. Die Antwort bereitete der Entomologe Alfred E. Emerson vor, indem er auf Symbole als funktionale Äquivalente der Gene verwies:

»The higher mammals can learn a remarkably wide variety of things. I knew a dog that would respond to over one hundred words and phrases purely by sound. Higher mammals certainly can do a lot of learning. What they do not do is to symbolize their signals in such a fashion as to pass learning on to the next generation or to another individual directly. In other words, what they pass on is through the germ plasm rather than through symbolization. This gives rise to the marked difference between animals and humans in cultural evolution—the evolution of accumulated symbolic systems and communication systems.«[27]

Kultur besteht also aus Lerninhalten, die in irgendeiner Weise symbolisch gespeichert sind. Symbole sind mithin das kulturelle Analogon zu den Genen.

Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Gesetze der Evolution auch für die Entwicklung der Kultur gelten. Davon geht man heute grundsätzlich aus.[28] Es handelt sich um eine multidisziplinäre Evolutionstheorie, die besagt, dass in allen Realitätsbereichen »blind-variation-and-selective-retention« wirksam sind, dass aber die Möglichkeit sach- und fachspezifischer Besonderheiten besteht. Es wird also akzeptiert, dass auch die Entwicklung der Kultur im Dreischritt von Variation, Selektion und Stabilisierung erfolgt. Allerdings ist dabei wohl nicht nur der Zufall am Werk, sondern ebenso menschliche Kreativität und Wahlhandlungen, die in Zustimmung und Ablehnung münden. Auch Niklas Luhmann hat bekanntlich diesen Dreischritt zur Grundlage seiner Evolutionstheorie gemacht.[29] »Natürlich« verzichtet Luhmann darauf, die Evolution an den Genen fest zu machen. Er setzt dafür ganz auf Kommunikation. Stichweh findet Luhmanns

»originären Beitrag … darin …, dass er Evolutionstheorie als Konflikttheorie entwirft. Es ist für ihn die Möglichkeit, ›nein‹ zu sagen, auf eine Erwartung mit der Negation dieser Erwartung zu reagieren, die die Dynamik soziokultureller Evolution freisetzt.«[30]

Auf allen Ebenen wird die Spieltheorie ins Spiel gebracht. Trivers hatte schon 1971 die Gene auf Reziprozität getrimmt[31]. 1973 entwickelten John Maynard Smith und George R. Price das Konzept einer »evolutionär stabilen Strategie«, einer Strategie, die allen anderen in einer Population vorhandenen Strategien überlegen ist.[32] Der Mathematiker Ken Binmore hat sich in zwei dicken Bänden darum bemüht, die Idee einer Verhandlung unter dem Schleier des Unwissens von John Rawls in die Spieltheorie zu übersetzen.[33] Eine zusammenfassende Darstellung, die sich an ein nicht mathematisch vorgebildetes Publikum wendet, ist 2005 unter dem Titel »Natural Justice« erschienen.[34] Wir erfahren, dass reziproker Altruismus, das heißt Altruismus in Erwartung einer Gegenleistung, ein evolutionär stabiler Mechanismus ist, auf den sich ein fairer Gesellschaftsvertrag bauen lässt. Was Binmore über Reziprozität, Fairness und Gleichheit schreibt, ist höchst plausibel, endet aber genau in den abstrakten Formeln der Moralphilosophie, die er durch exakte Wissenschaft ersetzen möchte. Vor allem aber: Auch der Mathematiker kommt nicht ohne die Gene aus:

»So how did our unique style of cooperation evolve? Because relatives share genes.« (2005 S. 8). »We must look at the deep structure of human social contract written into our genes.« (2005 S. 14).

Freilich dauert es sehr lange, bis der Gen-Pool sich neuen Herausforderungen anpasst (2005 S. 157). Dass sich die kulturelle Evolution mit Hilfe der Spieltheorie erklären lässt, leuchtet ein. Aber wie die Gene das Spielen gelernt haben sollen, bleibt dem Laien verborgen. Aber auch ein Experte wie Luigino Bruni verortet die evolutionäre Spieltheorie ganz in der kulturellen Evolution. Die evolutionäre Bedeutung spieltheoretisch erfolgreicher Strategien soll darin liegen, dass sie nicht von Rationalität und Maximierungsverhalten abhängt, sondern allein von Nachahmung, die man sich analog zur biologischen Reproduktion nach Dawkins Modell der Memetik vorstellen soll.[35]

Teil II folgt hier.


[1] Benno Heussen, Die Ur-Grammatik des Rechts. Auf der Suche nach den biologisch-psychologischen Wurzeln des Rechts, RphZ 4, 2019, 294-322.

[2] KZfSS 57, 2005, 523-542.

[3] Heiner Rindermann, Evolutionäre Psychologie im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft, Gesellschaft und Ethik, Journal für Psychologie 11, 2003, 331–367, S. 359. Rindermann ist später in politische Kontroversen geraten, zunächst, als er 2010 in der FAZ dem umstrittenen Autor Thilo Sarrazin bescheingte, dessen »Thesen seien ›im Großen und Ganzen mit dem Kenntnisstand der modernen psychologischen Forschung vereinbar›‹ « (Andreas Kemper, Sarrazins deutschsprachige Quellen, in: Michael Haller/Martin Niggeschmidt (Hg.), Der Mythos vom Niedergang der Intelligenz, 2012, 49–67), später durch einen Artikel über Immigranten als »Ingenieure auf Realschulniveau« im Focus-Magazin vom 17. 10. 2015. Dazu lesenwert ein ausführliches Hintergrundgespräch.

[4] Patrick Riordan, Attraktivität und Partnerschaft Wie tragfähig sind evolutionäre Überlegungen zu partnerschaftlichen Beziehungen?, München 2016. Online verfügbar unter https://edoc.ub.uni-muenchen.de/19213/1/Riordan_Patrick.pdf.

[5] Russell K. Schutt/Jonathan H. Turner, Biology and American Sociology, Part I: The Rise of Evolutionary Thinking, its Rejection, and Potential Resurrection, The American Sociologist 50, 2019, 356–377.

[6] Jonathan H.Turner/Russell K. Schutt/Matcheri S. Keshavan, Biology and American Sociology, Part II: Developing a Unique Evolutionary Sociology, The American Sociologist 51, 2020, 470–505.

[7] Z. B. Rudolf Stichweh, Die soziokulturelle Evolution menschlicher Gesellschaften. Zur Komplementarität von Differenzierungs- und Evolutionstheorie, Historische Zeitschrift 2023, im Druck.

[8] Z. B. Sebastian Schnettler, Evolutionäre Soziologie, Soziologische Revue 39, 2016, 507–536.

[9] Aus der einschlägigen Literatur: Richard D. Alexander, The Biology of Moral Systems, 1987; John H. Beckstrom, Sociobiology and the Law: The Biology of Altruism in the Courtroom of the Future, 1985; Wolfgang Fikentscher/Michael T. McGuire, A Four-Function Theory of Biology for Law, RTh 25, 1994, 1-20; Edwin Scott Fruehwald, Law and Human Behavior, A Study in Behavioral Biology, Neuroscience, and the Law, 2011; ders., An Introduction to Behavioral Biology for Legal Scholars, 2010/2014, SSRN 1627363; Margaret Gruter, Die Bedeutung der Verhaltensforschung für die Rechtswissenschaft, 1976; dies./Manfred Rehbinder (Hg.), Der Beitrag der Biologie zu Fragen von Recht und Ethik, 1983; Roger D. Masters; The Ethological Basis of Trust, Property and Competition: An Evolutionary Approach to Comparative Legal Culture, Rechtstheorie 23, 1992, 407-427; ders./Margaret Gruter (Hg.), The Sense of Justice: Biological Foundations of Law, 1992; Werner Schurig, Überlegungen zum Einfluss biosoziologischer Strukturen auf das Rechtsverhalten, 1983; Anne C. Thaeder, Die soziobiologische Erklärung der menschlichen Natur bei E. O. Wilson, in: Anne C. Thaeder (Hg.), Geistwesen oder Gentransporter, 2018, 91-181; Eckart Voland, Soziobiologie, 4. Aufl. 2013; ders., Die Natur des Menschen. Grundkurs Soziobiologie, 2007; ders., Wir erkennen uns als den anderen ähnlich, Deutsche Zf Philosophie 55, 2007, 739-749; Wolfgang Wickler/Wolfgang Fikentscher, System und Außenanbindung epigenetischer Verhaltenssteuerung, RTh 30, 1999, 69-77. Kritisch: Erhard Blankenburg, Die Rechtsbiologie – Renaissance des Naturrechts auf verhaltenswissenschaftlicher Grundlage?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1985, 135-140; Brian Leiter/Michael Weisberg, Why Evolutionary Biology Is (so Far) Irrelevant to Law, 2007, SSRN 892881; Hubert Rottleuthner, Argumentation und Korrelation. Zur Soziologie und Neurobiologie richterlichen Handelns, FS Thomas Raiser, 2005, 579-598.

[10] Darüber berichtet Ullica Segerstrale, Defenders of the Truth. The Battle for Science in the Sociobiology Debate and Beyond, 2000. Aus demselben Jahr stammt die Dissertation von Jeremy Freese, What Should Sociology Do About Darwin? Evaluating Some Potential Contributions of Sociobiology and Evolutionary Psychology to Sociology, auf die Riordan (wie Fn. 4) vielfach Bezug nimmt. Von Freese auch: Genetics and the Social Science Explanation of Individual Outcomes, American Journal of Sociology 114, 2008, Supplement 1-35, sowie The Limits of Evolutionary Psychology and the Open-endedness of Social Possibility, Sociologica 2, 2006, 1-12.. Die jüngste materialreiche und lesenswerte Stellungnahme, die ich gefunden habe, stammt von Anja Maria Steinsland Ariansen: »Quiet is the New Loud«: The Biosociology Debate’s Absent Voices, The American Sociologist 52, 2021, 477–504.

[11] Ich zitiere nach der 2. Auflage der deutschen Ausgabe von 2018.

[12] Z. B. Giordana Grossi/Suzanne Kelly/Alison Nash/Gowri Parameswaran, Challenging Dangerous Ideas: A Multi-Disciplinary Critique of Evolutionary Psychology, Dialectical Anthropology 38, 2014, 281-285)

[13] Fabian Deus/Anna-Lena Dießelmann/Luisa Fischer/Clemens Knobloch, Einleitung der Herausgeber, in: dies. (Hg.), Die Kultur des Neoevolutionismus. Zur diskursiven Renaturalisierung von Mensch und Gesellschaft, 9-43, S. 15.

[14] Edward O. Wilson, Die Einheit des Wissens, 2000 [Consilience. The Unity of Knowledge, 1999].

[15] Günter Dux, Die Evolution der humanen Lebensform als geistige Lebensform, 2017.

[16] Stephen Jay Gould, Sociobiology: The Art of Storytelling, New Scientist 1976, 530-533.

[17] Richard Dawkins, The Selfish Gene [1976], zitiert nach der Jubiläumsausgabe 2016, S. XVI: »One of the dominant messages of The Selfish Gene (reinforced by the title essay of A Devil’s Chaplain) is that we should not derive our values from Darwinism, unless it is with a negative sign. Our brains have evolved to the point where we are capable of rebelling against our selfish genes.«

[18] Dawkins S. VIIIf.

[19] Dawkins S. 2.

[20] William D. Hamilton, The Genetical Evolution of Social Behaviour, Journal of Theoretical Biology 7, 1964, 1-16 (Teil I), 17-52 (Teil II). Dazu als kurze aktuelle Würdigung: Geoff Wild, Pillars of Biology: »The Genetical Evolution of Social Behaviour, I and II«, Applied Mathematics Publications 7, 2023, https://ir.lib.uwo.ca/apmathspub/7.

[21] Den Begriff hat wohl zuerst John Maynard Smith ins Spiel gebracht: Kin Selection and Group Selection, Nature 201, 1964, 1145-1147. Hamilton sprach zunächst von inclusive fitness.

[22] Robert L. Trivers, The Evolution of Reciprocal Altruism, The Quarterly Review of Biology 46, 1971, 35-57.

[23] Nachweise in Fn. 32.

[24] David M. Buss. Von Buss stammt Die »Evolutionary Psychology. The New Science of the Mind«, 1999, 6. Aufl. 2019; Linda R. Caporael, Evolutionary Psychology: Toward a Unifying Theory and a Hybrid Science, Annual Review of Psychology 52, 2001, 607–628; Joseph Henrich/Michael Muthukrishna, The Origins and Psychology of Human Cooperation, Annual Review of Psychology 72, 2021, 207–240.

[25] Detlef Fetchenhauer/Hans-Werner Bierhoff, Altruismus aus evolutionstheoretischer Perspektive, Zeitschrift für Sozialpsychologie 35, 2004, 131–141.

[26] R. Hurlemann/N. Marsh, Neue Einblicke in die Psychobiologie altruistischer Entscheidungen, Der Nervenarzt 8, 2016, 1131–1135.

[27] Alfred E. Emerson, Homeostasis and Comparison of Systems, in: Roy R. Grinker (Hg.), Toward a Unified Theory of Behavior, 1956, 147-154, S. 151.

[28] Diese Auffassung stützt sich vor allem auf da Werk des amerikanischen Sozialpsychologen und Methodologen Donald T. Campbell (1916-1996). Die Diskussion nahm ihren Ausgang von Campbells Artikel »On the Conflicts Between Biological and Social Evolution and Between Psychology and Moral Tradition« (American Psychologist 30, 1975, 1103-1126; näher Franz M. Wuketits, The Philosophy of Donald T. Campbell: A Short Review and Critical Appraisal, Biology and Philosophy 16, 2001, 171–188).

[29] Für das Recht hatte Niklas Luhmann schon relativ früh eine Evolutionstheorie entworfen, die zentrale Begriffe der biologischen Evolutionstheorie – Variation, Selektion und Stabilisierung – übernahm (Evolution des Rechts, Rechtstheorie 1, 1970, 3-22 = Ausdifferenzierung des Rechts, 1981, 11-34; Rechtssoziologie Bd. 1, 1972, S. 132ff. Mit der Umstellung auf die autopoietische Systemtheorie kam Luhmann der Biologie noch ein Stück näher, denn die Systeme wurden »lebendig« und ihre Evolution nun zum Herzstück seiner großen Bücher (RdG und GdG). Im »Recht der Gesellschaft« von 1995 handelt das ganze 6. Kapitel (S. 239-296) von der »Evolution des Rechts«. Darin wird der Evolutionsbegriff »in Anlehnung an die Theorie Darwins« benutzt. In der »Gesellschaft der Gesellschaft« (1997) trägt das umfangreiche Kapitel 3 (181 Seiten) die Überschrift »Evolution«.

Auch andere Juristen, die sich auf die autopoietische Systemtheorie stützen, lehnen sich für die Entwicklung des Rechts nur an die biologische Theorie an, so in erster Linie Fögen und Teubner, Amstutz und Vesting. Christoph Henke (Über die Evolution des Rechts, 2010), der sich der Evolutionstheorie ohne die Brille der Systemtheorie nähert, distanziert sich ausdrücklich von einer Biologie genetischer Vererbung, nutzt aber gleichfalls das Schema von Variation, Selektion und Stabilisierung, um die Rechtsentwicklung analog zur biologischen Theorie zu erklären.

[30] Rudolf Stichweh, Die soziokulturelle Evolution menschlicher Gesellschaften. Zur Komplementarität von Differenzierungs- und Evolutionstheorie, Historische Zeitschrift 2023, im Druck.

[31] Robert L. Trivers, The Evolution of Reciprocal Altruism, The Quarterly Review of Biology 46, 1971, 35-57.

[32] John. Maynard Smith/G. R. Price, The Logic of Animal Conflict, Nature 1973, 15–18. Maynard Smith hat das Thema intensiv weiter verfolgt: Evolution and the Theory of Games: In situations characterized by conflict of interest, the best strategy to adopt depends on what others are doing, American Scientist. 64, 1976, 41-45; Evolution and the Theory of Games, 1982; Evolutionary Genetics. 2. Aufl. 1988; John Maynard Smith/Eörs Szathmáry, Evolution. Prozesse, Mechanismen, Modelle, 1996. Dagegen platziert Robert Axelrod sein berühmtes Tit-for Tat nicht in den Genen, sondern als Strategie egoistischer Akteure: Robert Axelrod, The Emergence of Cooperation Among Egoists, American Review of Political Science 75, 1981, 306–318; ders., The Evolution of Cooperation, 1984; dt. Die Evolution der Kooperation, 2000.

[33] Game Theory and the Social Contract I: Playing Fair, 1984, Bd. II: Just Playing, 1988.

[34] Beiträge zu einem »Symposium on Kenneth Binmore’s Natural Justice« findet man in Heft 1 der Zeitschrift »Analyse & Kritik« 28, 2006;Rezensionen: Giacomo Sillari, Economics and Philosophy 24, 2008, 287-295, Achim Kemmerling, PVS 48, 2007, 773-775; Karl Widerquist, Utilitas 21, 2009, 529-532.)

[35] Luigino Bruni, Reziprozität, 2020, S 126ff.

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Umwelt- und Klimaschutz treiben den Natural Turn voran

Während Philosophie und Soziologie auf Distanz zur Natur gehen, treiben Umwelt- und Klimaschutz – wenig überraschend – den Natural Turn voran. Die Mensch-Natur-Beziehung ist zum Thema geworden. Und »natürlich« gibt es auch eine neue einschlägige Zeitschrift: People and Nature.  Dort diskutiert man über Nähe und Distanz (connection bzw. disconnection) des Menschen zur Natur[1], man typisiert die Mensch-Natur-Beziehung[2] oder man verbindet die Naturvorlieben mit politischen Einstellungen[3].

Interessant, dass in dieser Diskussion die angebliche Nicht-Unterscheidbarkeit von Natur und Kultur keine Rolle spielt.

Nebenbei ganz interessant, wie in der letztgenannten Untersuchung die politischen Einstellungen operationalisiert werden:

In einer Pressemitteilung des Senckenberg Biodiversität und Klima Forschungszentrums Frankfurt, aus dem diese Untersuchung stammt, heißt es dazu, dass Interessensgruppen, in denen eine individualistische, eher konservative Weltanschauung dominiere, besonders Leistungen der Natur schätzten, welche der Versorgung dienten. Eher linke Interessensgruppen mit einem starken Gerechtigkeits- und Gemeinschaftssinn bevorzugten dagegen hauptsächlich kulturelle Ökosystemleistungen. Das ist schon eine merkwürdige Verkehrung der Begrifflichkeiten, wenn »konservativ« nicht (auch die Natur) bewahrend bedeutet.

Wichtiger aber: wie die Einstellungen hier operationalisiert werden, ist das Ergebnis zirkulär. Die Beziehung zur Natur lässt sich aus der Einstellung ableiten, ohne dass dazu jemand befragt werden müsste.


[1] Thomas Beery u. a., Disconnection from Nature: Expanding Our Understanding of Human-Nature Relations, People and Nature 5, 2023, 470-488.

[2] Lisa Lehnen u. a., Rethinking Irelationships with Entities of Nature, People and Nature 4, 2022, 596-611.

[3] Sopie Peter u. a., Cultural Worldviews Consistently Explain Bundles of Ecosystem Service Prioritisation across Rural Germany, People and Nature 4, 2021, 218-230.

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