Mit dem Kohlebergbau geht der letzte »echte« Männerberuf

Mit dem Jahr 2018 endete der Kohlebergbau im Ruhrgebiet. Unter Tage haben nur Bergmänner gearbeitet. Ist das Ende des Bergbaus deshalb ein Symbol für das Ende des alten Geschlechter­arrangements, das als Patriarchat geläufig ist?

Das Patriarchat war eine Folge nicht der Geschlechtertrennung an sich, sondern der Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, die ursprünglich von deren humanökologisch relevanten Fähigkeiten und Funktionen induziert wurde. Frauen sind körperlich etwas kleiner, haben weniger Muskelmasse und, nicht zuletzt, sie können Kinder zur Welt bringen und stillen. Der aufrechte Gang, der in der Frühzeit der Menscheit dazu führte, dass Kinder hilflos geboren wurden, hatte zur Folge, dass Mütter länger durch die Pflege und Aufzucht der Kinder in Anspruch genommen waren. Die Männer konnten dagegen ihre Kräfte ungehindert für Versorgungsaufgaben einsetzen.[1] Die anfängliche Arbeitsteilung hat eine Eigendynamik entwickelt, aus der entstanden ist, was heute als Patriarchat bezeichnet wird.

Die körperlichen Unterschiede bestehen fort. Aber sie sind im Zuge der Modernisierung bedeutungslos geworden. Heute sind die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, letztlich ohne Bedeutung. Männer haben keine anderen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten als Frauen. Frauen erbringen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen wie Männer. Unterschiede, die sich sozial als Vor- und Nachteile auswirken können, gleichen sich aus.

Das Ende des Kohlebergbaus hat seinen Grund hat in wirtschaftlicher Ineffizienz. Erleichtert wird der Abschied der Kohle dadurch, dass dieser Rohstoff ökologisch in Verruf geraten ist. Das Ende des Bergbaus hat also nichts mit dem Geschlechter­arrangement zu tun. Und dennoch ist es ein Symbol, denn mit dem Bergmann geht der letzte »echte« Männerberuf, ein Beruf, der von der überlegenen Körperkraft der Männer zehrt.

Wie steht es mit dem Müllmann? Tragen Müllfrauen zur Geschlechtergerechtigkeit bei? Das ist wohl die Überzeugung von Jutta Allmendinger.[2] Wer dann gleich anschließend als Fellow – nein, igitt, ein generisches Maskulinum – in das Thomas-Mann-Haus nach Kalifornien reist, kann sich solche Gedanken leisten. Die Hartz-IV-Empfängerin, der eine Stelle bei der Müllabfuhr nahegelegt wird, ist vielleicht anderer Meinung.

Nachtrag vom 1. Mai 2019: Dem Buch »Grubengold« des Freiburger Historikers Franz-Josef Brüggemeier (2018) entnehme ich, dass, insbesondere in Belgien, neben Kindern auch junge Frauen im Bergwerk arbeiteten, unter Tage als Schlepperinnen, wo ihren auf engen Strecken ihre geringeren Körpergröße zugutekam. »Vielfach handelte es sich um Ehefrauen und Töchter, die als Teil eines Familienverbundes in Gruben arbeiteten … In Westfalen waren sie dabei im 17. Jahrhundert den Männern gleichgestellt, arbeiteten sowohl über wie unter Tage und erhielten den gleichen Lohn. … Nach und nach allerdings wurde die Beschäftigung von Frauen und Mädchen zurückgedrängt, zuerst unter Tage und zunehmend auch über Tage, in Großbritannien jedoch erst 1842 und in Belgien gegen Ende des 19. Jahrhunderts, während sie in Preußen schon zu dessen Beginn verboten wurden.« (a. a. O. S. 31 f).

___________________________________________________________________

[1] So verstehe ich Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 4. Aufl. 2014, S. 22.

[2] Allein unter Männern. Ein Tag als Müllfrau bei der Berliner Stadtreinigung, WZB Mitteilungen Heft 161, September 2018, 51-53.

Ähnliche Themen

Tod in der JVA Kleve. Hat der Haftrichter geschlafen?

Nach dem tragischen Tod eines Syrers, der wegen einer Personenverwechslung zu Unrecht in Untersuchungshaft saß und nach einem Feuer in der Zelle seinen Brandverletzungen erlegen ist, sucht man bei der Polizei und unter dem Personal der JVA nach den Schuldigen. Kein Wort davon, dass der arme Mann nach seiner Festnahme nach §§ 115f StPO einem Richter vorgeführt worden sein muss, der den Vollzug des Hamburger Haftbefehls bestätigt hat. In § 115a II 2 StPO heißt es: »Ergibt sich bei der Vernehmung, dass … der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.« Das bedeutet doch wohl, dass der Haftrichter sich von der Identität des Ergriffenen überzeugen muss. Hat da vielleicht auch der Richter nicht aufgepasst? Ich habe hier schon einmal auf die Befürchtung hingewiesen, dass der Richtervorbehalt, der gravierende Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt wird, wie man es erwarten darf.

Ähnliche Themen

Eine Tagung über die Reine Rechtslehre auf dem Prüfstand

Ich bin ein Kelsen-Fan (und bekennender Banause). Aber die für September 2018 angekündigte Kelsen-Tagung der IVR in Freiburg halte ich für überflüssig. Gibt es keine wichtigeren Themen? Vielleicht ist noch nicht alles Denkbare über Kelsen gesagt worden, sicher noch nicht von jedem. Aber wer nicht Kelsen-Schriftgelehrter werden will, findet genug Hilfen, um auf die Schultern des Riesen zu klettern.

Matthias Jestaedt, einer der Organisatoren der Tagung, wurde in einem Diskussionsbericht mit der Bemerkung zitiert, Kelsen, der Zeitgenosse Einsteins, sei »Urheber einer juristischen Relativitätstheorie«. Ein passender Vergleich: Kelsen als Einstein der Rechtstheorie. Ich ziehe daraus allerdings andere Konsequenzen, als es die Kelsianer heute tun. Sie vertiefen sich in Biographie und Werkgeschichte. Der Vergleich spricht jedoch dafür, Kelsens Theorien, kontextfrei zu benutzen. Das ist keine Geringschätzung, sondern bedeutet, ganz im Gegenteil, dass es hinter zentrale Theorien Kelsens kein Zurück mehr gibt. Vorwärts also!

Ähnliche Themen

Die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist ein Unglück für die Rechtssoziologie

Vor mir liegt ein neues Buch von Hubert Treiber: Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Ich vermute einmal, dass es ein interessantes Buch ist, denn Treiber ist (nicht nur) ein ausgewiesener Weber-Kenner. Aber der Titel des Buches wirkt wie blanke Ironie. Eine Einladung zur Lektüre sollte an erster Stelle eine handliche und zugängliche Textausgabe benennen. Treiber benutzt – selbstverständlich, würden die Editoren sagen – die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG). Die aber ist für Normalos nicht verfügbar und, wenn sie sie denn entliehen haben, ungenießbar.

Die seit 1984 erscheinende MWG ist noch immer nicht ganz abgeschlossen. Schon seit längerem liegen aber 24 der 25 Bände von Teil I (Schriften und Reden) vor. Die Bandzählung täuscht, denn mehrere Bände sind in Teilbände aufgespalten, so insbesondere auch Band I/22, der Webers eigene Beiträge zu dem »Grundriß der Sozialökonomik« enthält, die unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) vertraut sind. Der Teilband I/22, 3 mit dem Untertitel »Recht«, hg. von Werner Gephart und Siegfried Hermes, ist 2010 erschienen.[1] Er umfasst 842 Seiten und eine Einlage und kostet 319 EUR. Der eigentlich interessierende Text, der bisher als Webers Rechtssoziologie geläufig war, ist hier von S.191-247 und von S. 274-639 abgedruckt. Die Lektüre ist trotz der erfreulich großen und gut lesbaren Drucktype wegen der doppelten Serie von editorischen und kommentierenden Fußnoten kein Vergnügen, zumal den Texten keine Gliederung vorangestellt wird.

So verdienstvoll die Gesamtausgabe auch sein mag[2], sie hat den kontraproduktiven Effekt, dass der Zugang zu Weber für den Durchschnittsleser erschwert ist, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Zuvor wurde »Wirtschaft und Gesellschaft« vornehmlich in den von Johannes Winckelmann besorgten Ausgaben, zuletzt in der 5. Auflage von 1972, als einheitliches Werk rezipiert. Das gilt erst recht für die Kapitel VI (Die Wirtschaft und die Ordnungen) und VII (Rechtssoziologie) von WuG Teil II, die Winckelmann 1960 in einem eigenen Band als »Rechtssoziologie« herausgegeben hatte, und die seither Max Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne bilden.

Die Gesamtausgabe hat diese Einheit zerrissen, und »kritisch« vorgeführt, dass es sich bei den überkommenen Editionen von WuG um »unterschiedliche Zusammenstellungen von heterogenen Textbeständen«[3] handelt. Die von Winckelmann als »Rechtssoziologie« herausgegebenen Teile von WuG stammen schon aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Im Erstdruck von WuG bildeten sie Teil 2 Kapitel VI (»Die Wirtschaft und die Ordnungen«) und VII. Nun werden sie auseinanderdividiert. Kapitel VII, das im Erstdruck als »Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht)« firmierte, erhält den Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« und wird zur »so genannten« Rechtssoziologie, zur Rechtssoziologie in Anführungszeichen.

Das Wissenschaftlergewissen verlangt eigentlich, nun auf die kritisch edierten Texte zurückzugehen. Aber das erfordert unverhältnismäßige Anstrengung. An die Stelle eines handlichen Bandes mit 280 Seiten Weber-Text sind die fünf Teilbände von MWG Band I/22 mit 3273 Seiten getreten. Dazu kommen noch die Bände I/23 (Wirtschaft und Gesellschaft. Soziologie), I/24 (Entstehungsgeschichte und Dokumente) und I/25 mit dem Gesamtregister. Verwirrender noch wird die Sache durch eine sechsbändige »Studienausgabe« von MWG I 22 und 23 mit noch einmal anderer Seitenzählung. Sie hat insgesamt 16 Bände, sechs davon für WuG. Wer soll das lesen oder sich darin auch nur zurechtfinden? Der Verlag selbst gibt die Antwort mit einem Zitat aus einer Rezension von Dirk Kaesler: »Max Weber-Schriftgelehrte«[4]. Für alle anderen ist die MWG schlicht überflüssig. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern schädlich, weil sie, was inzwischen drei ganze Generationen von Wissenschaftlern aussortiert haben, wieder aus der Müllhalde der Geistesgeschichte hervorholt. Mir ist bisher kein Fundstück untergekommen, welches das für die Rechtssoziologie rezipierte Weberbild wesentlich verändert. Ich bin gespannt, ob Treiber mich eines Besseren belehren wird (wiewohl das kaum seine Absicht war).

Die Kritik an der Editionspraxis von Marianne Weber und später von Johannes Winckelmann[5] betrifft in erster Linie die Zusammenstellung von Texten aus verschiedenen Schaffensperioden als einheitliches Werk unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft«. Die heute als Rechtssoziologie geläufigen Abschnitte von WuG waren, von Überarbeitungen und Ergänzungen im Manuskript abgesehen, schon 1913 abgeschlossen. Das spricht dafür, weiterhin die Winckelmann-Ausgaben zu benutzen, zumal Winckelmann seit 1958 das Originalmanuskript der Kapitel I und VII von WuG Teil 2 zur Verfügung hatte.[6] Wer die Winckelmann-Ausgabe nicht zur Hand hat, ist mit der bei Zeno.org online verfügbaren, von Marianne Weber besorgten Erstausgabe von Wirtschaft und Gesellschaft (WuG) gut bedient. Besser noch die Druckausgabe, die man sich im Internet Archive herunterladen kann. Ich zitiere sie hier und sonst als WuG 1922.

Winckelmann wird vorgeworfen, dass er eigenmächtige Änderungen und Ergänzungen an den ihm verfügbaren Texten vorgenommen habe. Auch die Herausgeber von I/22, 3 MWG scheuen Ameliorationen nicht ganz. Was einmal Kapitel VII von WuG war, steht in MWG I/22, 3 (S. 274-639) unter der Überschrift »Entwicklungsbedingungen des Rechts«. Die Begründung der Editoren für diese Wahl[7] ist wenig überzeugend. Der alte Titel war besser begründet, hatte Weber doch selbst auf diese Texte als »Rechtssoziologie« verwiesen. Die neue Überschrift trägt nur einem von drei Aspekten des Textes Rechnung. Die Entwicklungsbedingungen sind sogar eher sekundär im Verhältnis zu dem Rationalisierungskonzept und dem damit verbundenen Stufenmodell. Den »thematischen Kern« trifft sie daher nicht. In summa ist die MWG zur Hürde für alle geworden, die sich auf die Schulter des Riesen stellen wollen.

Ich bin kein Weber-Kenner und will auch keiner werden. Aber selbstverständlich kann ich mir eine Rechtssoziologie ohne Max Weber nicht vorstellen.[8] Im Hinterkopf habe ich dabei noch immer das Modell einer »kumulativen Erkenntnisentwicklung«, mit dem ich anscheinend nicht völlig vereinsamt bin.[9] In einem weiteren Sinne gehört dazu allerdings viel mehr als Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne; dazu gehören der Grundsatz der Wertfreiheit der Wissenschaft, die individualistisch und handlungstheoretisch einsetzende verstehende Soziologie mit ihren Grundbegriffen, die Lehre von den Idealtypen, Herrschaftssoziologie und Bürokratietheorie. Für den Rechtssoziologen, der nicht zum Weber-Schriftgelehrten mutieren will, sind insoweit neben der WuG 1922 die gleichfalls längst im Internet verfügbaren Erstdrucke der fünf Bände mit »Gesammelten Aufsätzen« ausreichend. Dort findet man insbesondere den Objektivitätsaufsatz von 1904[10], die Stammler-Kritik von 1906[11] und den Kategorienaufsatzes von 1913[12], der auch als Logos-Aufsatz geläufig ist.

_________________________________________________________

[1] Ausführlich zu diesem Band François Chazel, Max Webers »Rechtssoziologie« im Lichte der Max Weber Gesamtausgabe, ZfRSoz 33, 2012/13, 151-173; Hubert Treiber, Zu Max Webers »Rechtssoziologie«. Rezensionsessay zur Max Weber-Gesamtausgabe (MWG I/22-3), Sociologia Internationalis 49, 2011, 139-155.

[2] Nicht zuletzt, weil sie eine Flut neuer Sekundärliteratur ausgelöst hat, gespeist vor allem von den vielen an der Edition beteiligten Wissenschaftlern.

[3] MWG Hinweise der Herausgeber, MWG 22-3, S. XII.

[4] Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 101, 2014, 218-219.

[5] Grundlegend Friedrich H. Tenbruck, Abschied von Wirtschaft und Gesellschaft, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 133, 1977, 703-736 (Besprechung der 5. revidierten Auflage von WuG mit textkritischen Erläuterungen von Johannes Winckelmann).

[6] Marianne Weber schenkte es nach dem Erstdruck von WuG 1922 Karl Löwenstein, der zum Heidelberger Weberkreis gehört hatte (und der sich nach 1945 gegen die gegen die insbesondere von Wolfgang J. Mommsein in die Welt gesetzte These wandte, Weber sei mit seinem Konzept der charismatischen Herrschaft ein Wegbereiter Hitlers gewesen). Dazu Winckelmann, Vorbericht zu Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 50ff.

[7] MWG I/22-3 S. 141f.

[8] Wie ich sie mir mit Max Weber vorstelle, zeige ich auf Rechtssoziologie-online.de.

[9] Gert Albert, Weber-Paradigma, in: Georg Kneer/Markus Schroer (Hg.), Handbuch Soziologische Theorien, 2009, 517-554, S. 517. Da stand wohl doch ziemlich lange die Autorität Tenbrucks im Wege, der Webers Schritt (oder Sprung) von der Kulturwissenschaft im Objektivitätsaufsatz von 1904 zur Soziologie in den »Grundbegriffen« von 1921 nicht nachvollziehen wollte oder konnte (Friedrich H. Tenbruck, Das Werk Max Webers: Methodologie und Sozialwissenschaften, KZfSS 38,1984, 3-12; mehrfach nachgedruckt).

[10] Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, meistens zitiert nach: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hg. von Johannes Winckelmann, 6. Aufl. 1985, 146-214.

[11] R. Stammlers »Überwindung« der materialistischen Geschichtsauffassung. Besprechung von Rudolf Stammlers »Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung«, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 22, 1906, 143-207,

[12] Ueber einige Kategorien der verstehenden Soziologie, Logos IV, 1913, 253-294.

Ähnliche Themen

Das Staatsrecht als affirmative Wissenschaft?

»Die normative Kraft der Verfassung«[1], so hieß eine Tagung, die zur Erinnerung an die Antrittsvorlesung von Konrad Hesse vor 60 Jahren und an seinen Geburtstag vor 100 Jahren an der Ruhr-Universität Bochum abgehalten wurde. Veranstalter waren die Professoren Julian Krüper Bochum, Heiko Sauer, Bonn, und Mehrdad Payandeh, Hamburg.

Hesse war einer der Großen der deutschen Staatsrechts-wissenschaft. Seine »Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland« sind in 22 Auflagen erschienen und nach wie vor als Lehrbuch in Gebrauch. Seine Formel von der »praktischen Konkordanz« hat jeder Jurist im Kopf. So war er eine Erinnerungstagung wert, und auch der Besuch der Tagung war es wert.

Wer nicht zur Zunft gehört, hatte allerdings mit dem Titel einige Schwierigkeiten. »Normativ« ist eine der am meisten missbrauchten Vokabeln der Rechtssprache. Sinn macht sie nur als Gegenbegriff zu »deskriptiv« und »analytisch«. Sonst taugt sie lediglich als Beschwörungsformel.[2] Hesse verstand unter der »normativen Kraft« der Verfassung deren Fähigkeit in die Gesellschaft hineinzuwirken. Aus den schönen Vorträgen, in denen diese Bedeutung expliziert wurde, will ich hier nur einen Punkt herausgreifen, der von allen Rednern aufgenommen wurde. Als eine Voraussetzung für die normative Kraft hatte Hesse den Willen zur Verfassung genannt.

»Die rechtliche Verfassung vermag selber tätige Kraft zu werden … wird zur tätigen Kraft, wenn diese Aufgabe ergriffen wird, wenn die Bereitschaft besteht, das eigene Verhalten durch die von der Verfassung normierte Ordnung bestimmen zu lassen, wenn die Entschlossenheit vorhanden ist, jene Ordnung gegenüber aller Infragestellung und Anfechtung durch augenblickliche Nützlichkeitserwägungen durchzusetzen, wenn also im allgemeinen Bewußtsein und namentlich im Bewußtsein der für das Verfassungsleben Verantwortlichen nicht nur der Wille zur Macht, sondern vor allem der Wille zur Verfassung lebendig ist.« (S. 12)

Erst nachträglich fällt mir auf, dass kein Vortrag über den Willen zur Macht reflektiert hat. Was mir aber schon während der Veranstaltung aufgefallen ist: BVRin Gabriele Britz endete ihren Vortrag mit einem Aufruf an die Staatsrechtswissenschaft, »Willen zur Verfassung« zu zeigen. Dazu stellte sie den Art. I Nr. 2 der neuen Verhaltensrichtlinie des BVerfG[3], der den Richtern nahelegt, werbend für das Gericht tätig zu werden, neben die Forderung Konrad Hesses:

»daß [die Staatsrechtwissenschaft] die Bedingungen zu klären hat, unter denen die Normen der Verfassung jene optimale Geltung gewinnen können, daß sie unter diesem Gesichtspunkt ihre Dogmatik zu entwickeln und die Bestimmungen der Verfassung auszulegen hat. Das bedeutet vor allem, daß sie in erster Linie berufen ist, jenen Willen zur Verfassung hervorzuheben, zu wecken und zu erhalten, der die sicherste Gewähr der normativen Kraft der Verfassung ist.« (S. 19)

In der Diskussion wurde Frau Britz gefragt, ob denn die Staatsrechtler nun, ähnlich wie zeitweise die Vertreter des Europarechts, zu Propagandisten ihres Faches werden sollten. Natürlich gab es darauf eine beschwichtigende Antwort. Und ich fand das auch alles vollkommen in Ordnung.

Das Dumme ist, wenn man etwas Kluges hört, kommt man leicht auf weitere Fragen, die man gerne noch beantwortet hätte. Mir ging das Stichwort »affirmativ« durch den Kopf und führte zu der Frage, ob nicht auch ein Wille zur Kritik der normativen Kraft der Verfassung helfen könnte.

Bald nachdem Hesse seine Antrittsvorlesung gehalten hatte, wurde »affirmativ« in Verbindung mit Wissenschaft zum Schimpfwort. »Kritisch« hatte man zu sein. Heute diskutiert man distanzierter über das Kritikpotential von Teilnehmer-, Beobachter- und Reflexionstheorien. Das Staatsrecht rangiert dabei als Teilnehmertheorie, und Soziologen belehren uns, dass selbst Reflexionstheorien wie Rechtsphilosophie und Rechtstheorie immer Teilnehmertheorien blieben, die prinzipiell nicht anders als affirmativ sein könnten.

Die Unterscheidung zwischen der internen und einer externen Beobachtung des Rechts hat der englische Rechtsphilosoph H. L. A. Hart in die Rechtstheorie eingeführt. Er brauchte die Unterscheidung, um sich von einem behavioristischen Rechts- und Regelbegriff abzusetzen.[4] Heute verbindet man die Unterscheidung eher mit den von Luhmann gesetzten Akzenten. Luhmann spricht von Reflexionstheorien und Beobachtertheorien. Reflexionstheorien bieten eine Selbstbeschreibung des Systems, in unserem Falle des Rechtssystems, Beobachtertheorien eine Fremdbeschreibung. Von Reflexionstheorien heißt es, sie seien unvermeidlich affirmativ, sie wiederholten auf einem elaborierten Niveau, was sie beschrieben und machten sich damit die positive Selbsteinschätzung des Systems zu eigen.[5] Sie könnten sich eine Welt ohne Recht nicht vorstellen. Als Grund wird angegeben, dass die Selbstbeschreibung der Funktionssysteme stets an deren Code ausgerichtet sei, die Selbstbeschreibung des Rechts also an dem Code von Recht und Unrecht, während die Fremdbeschreibung den Wissenschaftscode von wahr und unwahr verwende. Die reflektierte Selbstbeobachtung des Rechts hat danach grundsätzlich den Status einer Teilnehmertheorie.[6]

In der Tat, Rechtsphilosophen und Rechtstheoretiker wollen das Recht ebenso wenig abschaffen wie Staatsrechtler, sondern sie wollen es verbessern. Das setzt Kritik voraus. Ist das Staatsrecht also dazu verurteilt, kritiklos affirmativ zu sein? Wohl kaum. Auch die »Reflexionstheorien, mit denen Funktionssysteme der modernen Gesellschaft sich selbst beschreiben«, nehmen insofern Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch, als sie ihre Kritik auf Wissen stützen.[7]

Kritik setzt empirisch gesichertes Wissen, in diesem Falle von der Verfassungswirklichkeit und dem Zustand der Gesellschaft, voraus. Wissen, wie es Beobachtertheorien für sich in Anspruch nehmen, wäre für sich genommen keine Kritik. Daher sind Beobachtertheorien zu einer systemrelevanten Kritik prinzipiell ungeeignet. Kritik wächst erst aus Werturteilen, deren Qualität allerdings von dem Wissen abhängt, das (u. a.) Beobachtertheorien beibringen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Wille zur Verfassung kann durchaus mit dem Willen zur Kritik der Verfassung einhergehen. Und so sollte es nach Hesses Ansicht sein. Das Zitat von S. 18 der Antrittsvorlesung geht auf S. 19 weiter:

»Und das bedeutet, daß [die Staatsrechtwissenschaft] gegebenenfalls auch zur Kritik verpflichtet ist; nichts wäre gefährlicher, als sich in Lebensfragen des Staates Illusionen hinzugeben.«

__________________________________________________

[1] Konrad Hesse, Die normative Kraft der Verfassung, J. C. B. Mohr, Tübingen 1959.

[2] Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 59.

[3] Dieser lautet: Aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan und der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seiner Entscheidungen wirken die Mitglieder des Gerichts über die vorrangige Erfüllung ihres Rechtsprechungsauftrages hinaus bei der Darstellung und Vermittlung seiner Stellung, Funktionsweise und seiner Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene mit.

[4] Der Begriff des Rechts, 1973 [The Concept of Law, 1961], 119ff, 128ff. Zur Tradition der Unterscheidung von Beobachter- und Teilnehmertheorien ausführlicher Marietta Auer, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit, 2005, 212 ff.

[5] André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, 58ff; Stefan Kühl, Das Theorie- Praxis- Problem in der Soziologie, Soziologie 32, 2003, 7-19, S. 10.

[6] In diesem Sinne Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung, S. 468; André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, S. 13. Anders sieht es Matthias Jestaedt. (den die Grippe gepackt hatte, so dass er auf der Tagung nur Stichworte zu seinem Vortrag verteilen lassen konnte). Jestaedt will nur Rechtsdogmatik und juristische Methodenlehre als Teilnehmertheorien gelten lassen (Das mag in der Theorie richtig sein, 2006, S. 17).

[7] Niklas Luhmann (Die Gesellschaft der Gesellschaft S. 890) mit Anführungszeichen um die Wissenschaftlichkeit und dem Zusatz, »was immer das dann im Einzelfall für das Rechtssystem … besagen mag«.

Ähnliche Themen

Die Heimliche Juristenzeitung wird unheimlich

Nicht ganz selten wurde in diesem Blog die Frankfurter Allgemeine Zeitung zitiert, von Anfang an unter dem Ehrentitel »Heimliche Juristenzeitung« (vgl. den Eintrag vom 19. Januar 2009: Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung). Um mich nicht zu wiederholen, wiederhole hier noch einmal unter Verzicht auf die Fußnoten den ersten Absatz dieses Eintrags:

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) ist die heimliche Juristenzeitung. Seit eh und je gibt es mittwochs die Seite »Recht und Steuern«. Ziemlich neu ist die wöchentliche Seite »Staat und Recht«. Dafür verantwortlich ist Reinhard Müller. Auch sonst schreibt er über »alles, was Recht ist«. Die Seite »Die Gegenwart« bot am 8. 9. 2008 einen großen Aufsatz von Roman Herzog und Lüder Gerken über Kompetenzanmaßungen des EUGH, der eine rege Diskussion auslöste. Selbstverständlich, dass die Zeitung über wichtige rechtspolitische Entwicklungen und bemerkenswerte Gerichtsverfahren schreibt. Die Artikel von Friedrich Karl Fromme zu staats- und verfassungsrechtlichen Themen sind in guter Erinnerung. Heute sorgen Alexandra Kemmerer und Melanie Amann für zuverlässige und interessante Berichte. Für den Wirtschaftsteil hat Frau Amann die Anwaltschaft im Blick. Über die Rechtswelt in den USA berichtet zitierwürdig Katja Gelinsky. Im letzten Jahr ist der »Rechtsstab« noch um Hendrik Wieduwilt erweitert worden, der sich der Zeitung dem Vernehmen nach als Blogger empfohlen hatte. Auch die alte Tradition, über völkerrechtliche Fragen zu informieren, wird fortgeführt. Am 7. 1. gab es – zwar aus aktuellem Anlass, aber doch ganz abstrakt gehalten – gleich zwei Artikel zum Kriegsvölkerrecht. Früher war es vor allem Gerd Roellecke, der rechtsphilosophische Themen behandelte. Ihn hat mehr und mehr Michael Pawlik abgelöst. Ganze Debatten zwischen Richtern und Professoren werden in der FAZ ausgetragen.

Der Text verdient nach bald neun Jahren eine Aktualisierung. Aber die Lust ist mir vergangen, nachdem die FAZ heute mit der Meldung erscheint, sie wolle künftig ein Extrablatt herausgeben unter dem – wie ich finde – einigermaßen lächerlichen Titel Einspruch. Alles was Recht ist. Natürlich erscheint das Blatt nur digital, aber dafür kostet es extra. Da zahlt man nun einschließlich Sonntags- und Digitalausgabe ungefähr 1000 EUR im Jahr und muss wohl befürchten, dass die Zeitung nach und nach entkernt wird. Es gibt ja noch viele Sachgebiete, für die sich Extrablätter lohnen. Früher gab es den »Blick durch die Wirtschaft«. Ich hätte noch ein paar Vorschläge mehr, z. B.:

Literatur. Alles was zwischen Buchdeckel passt.

Tor. Alles was Beine hat.

Spritze. Alles was man abrechnen kann.

Oder man nimmt gleich die Parole von Twitter:

Alles, was gerade los ist.

In der Rechtssoziologie lernte man immer, wie wichtig Dauerbeziehungen seien. Verbraucher haben längst umgelernt. 50 Jahre bei derselben Versicherung? Treuer Kunde der Stadtwerke? Über 40 Jahre Abonnent der FAZ? Man wäre so gerne ein bißchen irrational. Aber Alter schützt vor Kündigung nicht.

Ähnliche Themen

#Metoo – die sexuelle Revolution frisst ihre Kinder

Kürzlich war ich in Heidelberg und übernachtete dort in einem auf bayrisch getrimmten Hotel, das weibliche Personal entsprechend in Dirndl gezwängt. So konnten an der Rezeption und im Restaurant tiefe Einblicke in entzückend jugendliche Busen gar nicht ausbleiben. Sie waren nicht weniger schön als der Blick von der Alten Brücke auf das Heidelberger Schloss und von der Bahnstrecke am Rhein auf die Loreley. Auf der Rückfahrt habe ich in den dicken Sonntagszeitungen die Metoo-Stories gelesen. Da kamen mir die Einträge über die Sexdefizit-These von Roy Baumeister u. a., das darauf aufbauende Konzept der Geschlechterbeziehungen als Austauschverhältnis[1] sowie Catherine Hakims Erotisches Kapital in Erinnerung, über die ich vor Jahr und Tag an dieser Stelle reichlich ratlos geschrieben hatte.

Der Eintrag vom 30. Juni 2015 über den – wie ich fand – skandalösen Artikel von Roy F. Baumeister und Kathleen D. Vohs[2], den ich aus Anlass von Baumeisters Einladung an die Universität Bamberg verfasst hatte, zog hier im Blog zu meiner Enttäuschung keine Kommentare auf sich. Eine kleine Email-Korrespondenz, die Ulrike Schultz von der Fernuniversität Hagen auf meine Bitte in ihrem Netzwerk initiiert hatte, brachte einige Antworten hervor, in denen zwar allgemein Empörung geäußert wurde, die aber keine Hilfe für eine sachliche Auseinandersetzung mit Baumeister und Vohs boten. Ich hatte gehofft, dass mir jemand diese Auseinandersetzung abnehmen könnte (zu der ich mich auch heute noch nicht im Stande sehe). Immerhin teile ich die Ausgangsposition von Baumeister und Vohs, nämlich die Annahme, dass die Geschlechterbeziehungen sich als Austauschverhältnis modellieren lassen und dass es daher auch möglich sein müsste, sie einer quasi-ökonomischen Analyse zu unterziehen.[3] Das Austauschmodell prallt bisher, soweit ich sehe, an der Perspektive eines wohlwollenden Sexismus (benevolent sexism[4]) ab, die sich nicht mehr durchhalten lässt, wenn man das Austauschmodell ernst nimmt. Ich halte es auch nach wie vor für plausibel, wenn Catherine Hakim unter Berufung auf Bourdieu, erklärt:

»Erotic capital is just as important as economic, cultural and social capital for understanding social and economic processes, social interaction and social mobility.«[5]

Eine ausführliche Stellungnahme zu Hakims Thesen von Andreas Schmitz und Jan Rasmus Riebling[6] zeigt wichtige Kritikpunkte. Mit gutem Grund kritisieren sie, wie andere auch[7], dass Hakim, jedenfalls in ihrem Buch, postfeministische Ratgeberliteratur geliefert habe, die der Ungleichheit der Geschlechter durch besseres Selbstmanagement abhelfen solle und stattdessen nur zur Reproduktion von Geschlechterunterschieden beitrage. Vor allem beanstanden sie, dass die distinkten Elemente, aus denen sich nach Hakim das erotische Kapital zusammensetzen soll, nicht zu der Kapitaldefinition Bourdieus passen. Diese Kritik verstehe ich nicht. Ich habe noch einmal einen einschlägigen Text Bourdieus[8] gelesen und hatte den Eindruck, dass man dort an Stelle der drei von Bourdieu behandelten Kapitalformen immer wieder auch das erotische Kapital interpolieren kann. Insoweit bedarf es einer ausführlicheren Diskussion, für die hier nicht der Ort ist.

Nun hat in Hollywood ein Sexmonster gewütet. Das ist für den Markt der zwischengeschlechtlichen Beziehungen schlimmer noch als der VW-Skandal für den Dieselmarkt. Das Vertrauen in den Dieselmotor ist dahin, wiewohl dieser technisch, auch was die Nachhaltigkeit betrifft, überlegen ist. Das Verhältnis zwischen den Geschlechtern scheint gestört, denn das Anbieten, Werben und Wählen verliert die Unbefangenheit, von der es lebt. Das kultivierte, elegante und oft auch triviale Spiel mit erotischen Elementen jenseits von plumpem Sex ist gefährdet. Damit geht viel von dem, was das Leben – auch für Frauen – lebenswert macht, verloren. Wo ist das Pendent zu der verpönten Abschaltvorrichtung in Dieselmotoren? Die sexuelle Revolution in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts war wohl von Männern gemacht und sie haben sie in ihrem Sinne interpretiert, indem sie Frauen zum Freiwild erklärten, natürlich nicht explizit, sondern als Hintergrundmetapher im Sinne Blumenbergs[9]. Was wir gerade erleben ist keine »moralische Panik«[10], sondern eine »moralische (Gegen-) Revolution«[11], angetrieben von einem Bedürfnis nach Respekt und Anerkennung.

Diese Ad-hoc-Erklärung ist natürlich insofern zu kurz, als Männermacht schon immer dazu diente, sich Frauen gefügig zu machen. Aber der Vergleich zwischen Harvey Weinstein und Graf Almaviva will nicht passen. Für die Ambivalenz, die da Ponte und Mozart trotz der für ihre Zeitgenossen revolutionären Kritik immer noch mit der Figur des Almaviva verbunden haben, wäre heute kein Raum mehr.

Der #Metoo-Diskurs ist ein Schulbeispiel für einen Machtdiskurs im Sinne Foucaults. Er verschiebt den metaphorischen Hintergrund vom Freiwild zum Sexismusopfer. Damit wird Männermacht abgebaut und Frauenmacht aufgebaut. Mit Hilfe der Medien gelingt es, die Position des nicht unmittelbar anwesenden Dritten oder gar der Öffentlichkeit präsent zu machen, die notwendig ist, um den Vorwurf einer bloß subjektiven Bewertung der Demütigung durch das Opfer abzuwehren.[12]

Was als Demütigung (embarrassement) oder Belästigung (harassment) gilt, ist kein Naturphänomen, sondern ein soziales Konstrukt. Das gilt bis zu einem gewissen Grade sogar für Vergewaltigungen.[13]

»Das erniedrigende Verhalten im Akt der Demütigung ist von normalem Machtverhalten innerhalb einer Hierarchie, etwa in einer hierarchischen Institution, dadurch zu unterscheiden, dass es etablierte Grenzen und Erwartungen überschreitet …«[14]

Auch vor dem Weinstein-Skandal gab es etablierte Grenzen. Jede Form körperlicher Gewalt und expliziter Nötigung war indiskutabel, ebenso die Berührung von primären und sekundären Geschlechtsorganen. Viele andere Verhaltensweisen dagegen, die jetzt als sexual harassement gelten, wurden mehr oder weniger entrüstet hingenommen oder abgeschüttelt, so die berühmt-berüchtigte Hand auf dem Knie, Bemerkungen über Aussehen oder Verbalerotik. Man darf deshalb nicht so tun, als ob alle Normen, die jetzt in Anspruch genommen werden, schon immer maßgeblich gewesen wären, auch wenn sie als moralische Forderung im Raum standen. Im #Me-too-Diskurs werden diese Grenzen jetzt verschoben. Da gilt kein nulla poena sine lege. Eine gelingende Skandalisierung macht eine neue Moral rückwirkend zum Standard.

Es gibt verschiedene Marktplätze für erotisches Kapital. Um die beiden Extreme zu nennen: Auf der einen Seite stehen die langfristigen Beziehungen in Gestalt von Ehe und Lebenspartnerschaft, bei denen die Sexualität in eine allumfassende Beziehung eingebettet ist. Am anderen Ende stehen Spot-Märkte[15] für Prostitution und Pornographie. Der #Metoo-Diskurs betrifft die Marktplätze dazwischen, und zwar hier ganz besonders das Verhalten in Organisationen. Deshalb ist ein Blick in die Forschungsliteratur angezeigt, die sich mit sexuell interpretierbaren Praktiken (siP) in Organisationen befasst.[16]

Zwei neuere Auswertungen dieser Literatur[17] erscheinen mir interessant, wiewohl zu befürchten ist, dass die Autoren wegen einer gewissen Wirtschafts- und Managementnähe, die man nach den Publikationsorten vermuten kann, mit einem schrägen Blick an die Dinge herangehen. Das gilt jedenfalls, wenn sie zunächst festhalten, dass die Forschung von der Auffassung getragen werde, dass siP am Arbeitsplatz grundsätzlich als unerwünscht sei, nicht nur weil sie als Form männlicher Herrschaft gelten, die in modernen demokratischen Gesellschaften keinen Platz haben, sondern auch, weil sie die Produktivität stören und weil sie Anlass zu Klagen wegen Diskriminierung geben können. Wohl als Konsequenz beschränkten sich Studien über siP am Arbeitsplatz auf zwei Aspekte, nämlich auf sexuelle Belästigung von Frauen durch Männer (sexual harassment) und auf Paarbeziehungen (workplace romances).

Wichtig und richtig scheint mir aber doch das Resumee, die Forschung vernachlässige darüber die positive Seite von siP in Organisationen ; immerhin hätten nicht wenige Untersuchungen gezeigt, dass siP auch in Organisationen positive Funktionen hätten, und das nicht nur, weil Organisationen, insbesondere Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz, nun einmal die erfolgreichste Umgebung zur Anbahnung von Partnerschaften sind. SiP sind Bestandteil des Eindrucksmanagements, das am Arbeitsplatz üblich oder gar gefordert ist. SiP dienen dazu, sich dem Gegenüber umgänglich, aufgeschlossen und hilfsbereit zu zeigen. Sie bilden eine Möglichkeit, sich selbst positiv darzustellen und das Gegenüber in seinem positiven Selbstbild zu verstärken. Sie können die Stimmung am Arbeitsplatz verbessern und helfen, die nicht selten eher ermüdende und langweilige Tätigkeit zu ertragen. Und auch das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Gruppe und die Kreativität werden verbessert.

Zwei Beobachtungen fügen sich gut in das Marktmodell: Männer interpretieren ein Verhalten von Frauen eher als sexualitätsbezogen als es dem Selbstverständnis der Frau entspricht.[18] Anscheinend verstehen Frauen ihre eigenen siP oft schlicht als Bemühen um ein ästhetisches Selbstbild (meine Erklärung). Zwar üben grundsätzlich Männer ebenso wie Frau siP am Arbeitsplatz. Aber Männer verfügen eher über materielle Ressourcen und Macht als Frauen, die ihr Defizit eher durch siP zu kompensieren versuchen.

Obwohl Aquino u. a. ebenso wie zuvor Watkins u. a. die insgesamt positiven Funktionen von siP in Organisationen hervorheben, wird die Kehrseite nicht unterschlagen. Dazu gehört etwa die Befestigung traditioneller Geschlechterrollen, die Möglichkeit, dass einzelne Personen sich aus einer Gruppe, die sich auf siP versteht, ausgeschlossen sind, und nicht zuletzt die Gefahr, dass unter dem Mantel harmloser siP sexuelle Übergriffe verborgen werden.

Im Ergebnis ist die Bilanz für siP in Organisationen aber positiv, ganz abgesehen davon, dass diese sich ohnehin nicht vollständig kontrollieren ließen.

___________________________________________________

[1] Roy F. Baumeister/Dianne M. Tice, The Social Dimension of Sex, 2001, Kapitel 5; Roy F. Baumeister/Kathleen R. Catanese/Kathleen D. Vohs, Is There a Gender Difference in Strength of Sex Drive? Views, Conceptual Distinctions, and a Review of Relevant Evidence, Personality and Social Psychology Review 5, 2001, 242-273; Catherine Hakim, The Male Sexual Deficit: A Social Fact of the 21st Century, International Sociology 30, 2015, 314-335.

[2] Roy F. Baumeister/ Kathleen D. Vohs, Sexual Economics, Culture, Men, and Modern Sexual Trends, Society 49, 2012, 520-524. Dabei handelt es sich um eine Art Update zu dem Buch Roy F. Baumeister, Is There Anything Good About Men?. How Cultures Flourish by Exploiting Men, 2010, das 2012 auch auf deutsch erschienen ist (Wozu sind Männer eigentlich überhaupt noch gut? Wie Kulturen davon profitieren, Männer auszubeuten).

[3] Dazu jetzt neu Roy F. Baumeister/Tania Reynolds/Bo Winegard/Kathleen D. Vohs, Competing for Love. Applying Sexual Economics Theory to Mating Contests, Journal of Economic Psychology, 2017, im Druck. Dieser von den Autoren als Update zu dem Aufsatz von 2004 bezeichnete Text ist allerdings mit seinen kruden evolutionstheoretischen Annahmen und steilen Analogien zum Gütermarkt eher abschreckend. Völlig daneben ist die durchgehende Annahme, dass Frauen sich im Austausch für Sex materiell und durch sozialen Status belohnen lassen. Baumeister und seine Truppe hätten sicher keine Probleme, den #Me-too-Diskurs als kollektive Strategie zur Verteuerung des femininen Angebots auf dem Markt der Geschlechterbeziehungen zu interpretieren.

[4] Begriff wohl von Peter Glick/Susan T. Fiske, The Ambivalent Sexism Inventory: Differentiating Hostile and Benevolent Sexism, Journal of Psrsonality and Social Psychology 70 , 1996, 491-512.

[5] Zitiert nach der Zusammenfassung des Buches in einem Referat auf der Tagung der Nordic Association for Clinical Sexology NACS 2012, S. 27.

[6] Gibt es »erotisches Kapital»? Anmerkungen zu körperbasierter Anziehungskraft und Paarformation bei Hakim und Bourdieu, Gender, Zeitschrift für Geschlecht und Kultur, 2013, Sonderheft 2, S. 57–79.

[7] Thomas Karlauf in der FAZ vom 8. 11. 2011; und von Andreas Schmitz/Hans-Peter-Blossfeld, KZfSS 64, 2012, 836-838.

[8] Pierre Bourdieu, Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital, in: Reinhard Kreckel (Hg.), Soziale Ungleichheiten, Göttingen 1983, S. 183-198.

[9] Hans Blumenberg, Paradigmen zu einer Metaphorologie, Archiv für Begriffsgeschichte, 6, 1960, 7-142, S. 16.

[10] Eine solche zeichnet sich durch eine Aufregung aus, die in keinem Verhältnis zum Anlass steht und sich damit die gefühlte Bedrohung erst erschafft (Erich Goode/Nachman Ben-Yehuda, Moral Panics. The Social Construction of Deviance, 2. Aufl. 2009).

[11] Kwame Anthony Appiah, Eine Frage der Ehre: oder Wie es zu moralischen Revolutionen kommt, 2010.

[12] Vgl. Hilge Landweer, Ist Sich-gedemütigt-Fühlen ein Rechtsgefühl?, in: Hilge Landweer/Dirk Koppelberg (Hg.), Recht und Emotion I: Verkannte Zusammenhänge, 2017, 103-135, S. 120f.

[13] Landweer S. 124.

[14] Landweer S. 107.

[15] Hakim a. a. O. S. 37. Der feministische Diskurs hat nur diese Spotmärkte als Tauschmärkte im Blick; vgl. Laurie Shrage, Feminist Perspectives on Sex Markets, The Stanford Encyclopedia of Philosophy, 2016.

[16] Ein einschlägiger deutscher Titel wäre Ursula Müller/Birgit Riegraf/Sylvia M. Wilz (Hg.), Geschlecht und Organisation, 2013.

[17] Karl Aquino/Leah Sheppard/Marla Baskerville Watkins/Jane O’Reilly/Alexis Smith, Social Sexual Behavior at Work, Research in Organizational Behavior 34, 2014, 217-236. Vorausgegangen war M. B. Watkins/A. N. Smith/K. Aquino, The Use and Consequences of Strategic Sexual Performances, Academy of Management Perspectives 27, 2013, 173-186.

[18] Zur unterschiedlichen Interpretation von sexualitätsbezogenen Signalen durch Frauen und Männer Barbara A. Gutek/Bruce Morasch/Aaron Groff Cohen, Interpreting Social-Sexual Behavior in a Work Setting, Journal of Vocational Behavior 22, 1983, 30-48.

Ähnliche Themen

Toilettengerechtigkeit

Als wir vor vielen Jahren mit unseren Kindern den Justizpalast in Brüssel besichtigten, suchten wir nach einer Toilette. Nach vielen Fragereien und langen Irrwegen fanden wir sie schließlich im Untergeschoss; einen Raum mit Dimensionen, die dem Palast in jeder Hinsicht entsprachen. Und an der Wand ein Graffito: Hoffentlich ist die Gerechtigkeit in diesem Hause nicht so versteckt wie die Toiletten.

Vor der Bundestagswahl ist Festivalzeit. Da springt an vielen Veranstaltungsorten immer wieder Toilettenungerechtigkeit ins Auge. Notorisch dafür ist das Festspielhaus in Recklinghausen. Während die Männer in den Pausen flüssig ihre Geschäfte erledigen, drängen vor den Damentoiletten druckvoll die Warteschlangen.[1] Man darf die Toilettengerechtigkeit nicht auf Geschlechtergerechtigkeit reduzieren. Die Schultoilette ist zum Wahlkampfschlager geworden.[2] In vielen Ländern der Welt bedeuten unzureichende Toiletten ein Hygieneproblem, und aus Indien hört, man, dass dort immer noch viele Menschen gezwungen sind, ihre Notdurft am Rande des Tages am Rande der Straßen zu verrichten. Doppelte Ungerechtigkeit ruft der Anthropozentriker, steht doch hierzulande nur den Hunden, nicht aber den Menschen der Straßenrand offen.

Den Anstoß, über Toilettengerechtigkeit nachzudenken, gab die Ankündigung einer Sendung über Einkaufsgerechtigkeit im WDR. Geschlechtergerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sind geläufig. Jetzt braucht es nur noch wenig Phantasie, um einen ganzen Strauß von Gerechtigkeitsblüten zusammenzustellen. Er könnte Dieselgerechtigkeit und Parkplatzgerechtigkeit[3] enthalten, Fußballgerechtigkeit oder – last, not least – Golfgerechtigkeit. Für Dieselgerechtigkeit setzt sich Ministerpräsident Laschet ein. Die Fußballgerechtigkeit hat durch die Einführung des Video-Assistenten erheblich gewonnen. Für die Golfgerechtigkeit gibt es noch einiges zu tun, nachdem der Kanzlerkandidat einer großen Partei uns hat wissen lassen, ihn interessierten Golffahrer mehr als Golfspieler. Da schließt sich der Kreis. Manche Golfplätze sind anscheinend nur für Männer bestimmt, obwohl dort Damenabschläge eingerichtet sind. Für Männer gibt es überall Bäume und Büsche, für Damen Trinkdisziplin.

Man kann die Sache ins Lächerliche ziehen. Aber sie hat einen ernsten Hintergrund. Die eine ungeteilte Wahrheit war einst das Ziel der Wissenschaft. Die eine Gerechtigkeit war der Leitstern des Rechts. Postmoderner Perspektivismus hat die Wahrheit fragmentiert. Mit dem Ruf nach sozialer Gerechtigkeit begann die Fragmentierung der Gerechtigkeit. Mit der Geschlechter-gerechtigkeit nahm sie ihren Fortgang. Nun gibt es wohl kein Halten mehr. Gerechtigkeitsperspektiven haben die Fragen nach sozialer Ungleichheit, nach Diskriminierung, Macht und Herrschaft verdrängt. Gerechtigkeit hat ein wenig von ihrem Glanz als Sehnsuchtsort verloren.

Nachtrag vom 9. 9. 2017: War ich doch sicher, die Toilettengerechtigkeit erfunden zu haben. Aber sie war schon von anderer Seite entdeckt worden.

 

____________________________________________________

[1] Das Problem ist natürlich nicht neu. Vgl. etwa Rainer Erdinger, Der kleine Unterschied, Süddeutsche Zeitung Magazin 33/2016.

[2] Corinna Budras, Wer traut sich auf das Schulklo?, FamS Nr. 34 vom 27. 8. 2017 S. 19.

[3] In Bochum soll demnächst das neue Justizzentrum eröffnet werden. Aus diesem Anlass schreibt ein Leser an die WAZ: »Da wir alle vor Gericht gleich sind, ob Richter, Schreibkraft oder Angeklagter, sollen wir doch auch alle gleiches Anrecht auf einen Parkplatz haben. Oder ist dieses Recht vor Gericht nicht anzuwenden?«

Ähnliche Themen

Digitalisierung der Rechtskommunikation – der Fortschritt ist eine Schnecke

Schon für die kommende Woche ist in Ulm eine Konferenz zu dem Thema Urteilsfindung per Computer? Experten diskutieren Digitalisierung des Rechts aus europäischer Sicht angekündigt. Es ist zwanzig Jahre her, dass ich einmal einen Vortrag über Über den Einfluß der elektronischen Medien auf das Recht und das juristische Denken gehalten habe. Seither hat sich vieles geändert. Aber eine Revolution hat es nicht gegeben.

In den 1990er Jahren spielte die GMD – die Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung in St. Augustin – eine führende Rolle bei der vom BMJ veranstalteten Strukturanalyse der Rechtspflege. Ich kann mich noch gut daran erinnern, wie uns auf einer der zahlreichen Sitzungen versichert wurde, dass eine Datenverarbeitung nach dem Vorbild neuronaler Netzwerke vieles ändern werde. Bisher hat sich noch nicht einmal die elektronische Akte durchgesetzt. Nun sind die neuronalen Netzwerke wieder Hoffnungsträger. Thema ist auch die Visualisierung von Rechtsinhalten. Damit habe ich mich unter dem Motto Recht anschaulich lange genug beschäftigt und mich am Ende eher enttäuscht abgewendet. Ein neues Thema (das es aber auch schon zu Wikipedia-Ehren gebracht hat) sind smart contracts in Verbindung mit der Blockchain-Technologie, wie sie von Bitcoins und Ethereum bekannt ist. In Ulm ist als Referent auch Stefan Breidenbach dabei. Die ursprünglich von ihm entwickelten Knowledge Tools haben sich anscheinend von einem Werkzeug für die juristische Ausbildung zu einem Instrument insbesondere für das Vertragsmanagement gewandelt und das Stadium des Startups wohl hinter sich.

Die fühlbarste Änderung betrifft die Arbeitsweise der Juristen. Sie brauchen kaum noch Bücher und Papier zur Hand zu nehmen, sondern können sich im Internet und in vielen Datenbanken bedienen. Ob die leichtere Verfügbarkeit zur Folge hat, dass mehr gelesen und verarbeitet wird, wage ich zu bezweifeln. Ich vermute, dass eine Konzentration auf die leicht verfügbaren Quellen stattfindet und dass sich ein Selbstverstärkungseffekt einstellt derart, dass häufig angeführte Gerichtsurteile, Argumente und Meinungen sich durchsetzen.

Die folgenreichste Änderung betrifft die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation. Organisationen – Banken, Versicherungen, Anbieter von Waren und Dienstleistungen aller Art gestalten einseitig den Rechtsverkehr mit ihren Kunden und profitieren von dessen Passivität. Meine Kreditkartenabrechnungen kommen nicht mehr mit der Post, sondern ich muss sie mir holen und mich dazu einloggen, um sie zu prüfen – usw. usw.

Eine erwartete Änderung ging dahin, dass juristische Expertise durch intelligente Datenbanken ersetzt werden könnte. Meine damaligen Mitarbeiter Michael Hartmann und Martina Wegge hatten 1993 den Einfluss juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung erkundet.[1] Sie wagten die Prognose, dass Juristen weithin durch Sachbearbeiter ersetzt werden könnten.

Die wirksamste Änderung betrifft das Alltags- und Jedermann-Recht. Ein gewisses Hemmnis für internetgestützte Laienjurisprudenz besteht darin, dass Open Access bei Juristen verpönt ist. Ihre Veröffentlichungen sind in der Regel nur über teure Datenbanken zugänglich. Etwas besser sieht es mit Gerichtsurteilen aus. Hier kommt hinzu, dass deren Inhalt urheberrechtlich nicht geschützt ist, so dass er beliebig gepatcht werden kann. Aber Formulare für Gebrauchtwagenkaufverträge, Testamente und Patientenverfügungen gibt es en masse. Auch Rechtsrat für Streitfälle kann sich jedermann im Internet holen. Für Routinestreitigkeiten um Fluggastrechte bei Verspätung oder Flugausfall und um die Abrechnung von Mietnebenkosten und andere mehr werden im Internet Rechtsdienstleistungen angeboten.

Die sichtbarste Änderung vollzieht sich in der Anwaltschaft. Sie sieht ihre Felle wegschwimmen. Die Anwälte  haben die Kontrolle über den Markt der Rechtsdienstleistungen verloren. Das war die breit ausgeführte These von Richard Susskinds The End of Lawyers.[2] Die Legal Tribune Online hält natürlich dagegen und meint, ersetzt werde nur, wofür man sowieso keine Anwälte brauche. Tatsächlich wird aber wohl das Massengeschäft, von dem auch die Anwälte leben, nach und nach von der Digitalisierung erobert. Von Anbeginn waren Anwaltskanzleien bei der Selbstrepräsentation durch Webseiten und Blogs führend. Nun haben sie auf dem Feld von Legal Tech eine Führungsrolle übernommen, sichtbar etwa im Legal Tech Blog und in verschiedenen Legal-Tech-Startups.

»Die Geschäftsideen der deutschen Legaltech-Branche lassen sich in drei Kategorien einteilen: Die einen versuchen die Rechtsarbeit von Unternehmen zu vereinfachen, die anderen kämpfen um die Rechte von Verbrauchern, etwa bei Flugentschädigungen. Die dritte Gruppe entwickelt Marktplätze für Anwaltsleistungen.«[3]

Bisher verlief die Digitalisierung der Rechtskommunikation eher im Schneckentempo. Aber nicht wenige Innovationen verbreiten sich erst im zweiten oder dritten Anlauf,  wenn sie marktgängig werden. Das Thema jedenfalls ist »in«.[4] Für theoretische Reflexion über die Digitalisierung des Rechts war bisher das regelmäßig in Salzburg stattfindende IRIS (Internationales Rechtsinformatik Symposion) führend.[5] Auf den ersten Blick gibt es da keine Verbindung nach Ulm. Umso mehr bin ich gespannt, ob es von der Ulmer Konferenz bald Näheres zu hören gibt. Die Konferenzhomepage ist sehr sparsam mit Informationen.

Nachtrag vom 10. 11. 2016: Weil die Legal-Tech-Diskussion ganz auf Startups ausgerichtet ist, habe ich versäumt, auf das in Deutschland vermutlich wirkmächtigste Legal Tech hinzuweisen, auf das Elster-Programm der Finanzverwaltung. Ich erinnere mich an ein lange zurckliegendes Pausengespräch mit dem Rechtshistoriker Hans Hattenhauer, der mir damals riet: Vor dem Steuerformular müssen Sie keine Angst haben. Wenn Sie das sorgfältig ausfüllen, werden Sie feststellen, das ist programmierter Unterricht im Steuerrecht. Ich bin seinem Rat gefolgt und habe damit nicht nur viel Steuern gespart, sondern auch zu bewundern gelernt, was gute Formulare leisten, dass sie nämlich nicht nur den Anwender führen, sondern als data preprocessing die automatische Verarbeitung erst ermöglichen. Kurzum: Alles was sich mit Formularen abfragen lässt, lässt sich auch automatisieren.

Vgl. auch Christian Veith u. a. , How Legal Technology Will Change the Business of Law, Boston Consulting Group und Bucerius Law School, Janaur 2016. Von dieser Studie heißt es:

Es wurden 50 Interviews mit Partnern von Großkanzleien geführt, darunter die neun größten Kanzleien Deutschlands nach Umsatz, die etwa 13 Prozent des gesamten Umsatzes von Rechtsanwaltskanzleien ausmachen. Zusätzlich wurden Besitzer und Vertreter von Legal-Tech-Unternehmen über die Auswirkungen von Legal Technology auf die Geschäftsmodelle von Kanzleien befragt.

Wie Legal Tech funktioniert und wie sich die Arbeit der Juristen konkret verändert, erfährt man aus dieser Marketing-Studie nicht.

Nachtrag vom 22. 4. 2017: Neuere Literaturhinweise bei Horst Eidenmüller, The Rise of Robots and the Law of Humans, 2017, ssrn.com/abstract=2941001. Ferner der Eintrag über six great books you should consult to decode what is coming on right now auf Legal-Tech-Blog.

Ferner: Remus, Dana and Levy, Frank S., Can Robots Be Lawyers? Computers, Lawyers, and the Practice of Law (November 27, 2016). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=2701092 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2701092.

Nachtrag vom 22. 4. 2017: Zum Thema jetzt Britta Rehder/Katharina van Elten, Legal Tech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung, Zeitschrift für Rechtssoziologie 39, 2019, 64-86. Das Thema ist am Lehrstuhl von Prof. Rehder in ein Projekt »Digitale Rechts­mobilisierung. Eine Provokation für die Selbstverwaltung?« eingebettet.

Nachtrag vom 17. 62022: Boston Consulting Group/Bucerius Law School/Legal Tech Association, The Future of Digital Justice, Sachstandsbericht Juni2022

_________________________________

[1]Michael Hartmann/Martina Wegge, Rechtsprechungsdatenbank und professionelle Zuständigkeit, Der Einfluss juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung, Bochum 1993.

[2] Richard E. Susskind, The End of Lawyers?, Rethinking the Nature of Legal Services, 2. Aufl., Oxford, New York, 2008, 2. Aufl 2010.

[3] 15 Legaltech-Startups, die den Markt aufmischen. Vgl. auch die Liste in dem Posting »LegalTech erobert die Startup-Welt« auf Companisto Blog vom 2. 6. 2016.

[4] Vgl. Katja Scherer, Automatisch recht bekommen, Zeit-online vom 9. 10. 2016; Ulla Fölsing, Mineko bringt Licht in die Mietnebenkosten, FAZ vom 1. 11. 2016.

[5] Den Schneckenpfad der Rechtsinformatik kann man an Hand folgender Literatur verfolgen: Wilhelm Steinmüller (Hg.), EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik und das Recht der Informationsverarbeitung,Juristische Arbeitsblätter Sonderheft 6, 2. Aufl., 1976 (1. Aufl. 1970); Gerhard Wolf, Lösung von Rechtsfälen mit Hilfe von Computern? Bisher ungenutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Eva Graul/Gerhard Wolf (Hg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002, 665-684; Svenja Lena Gräwe, Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin, 2011; Podiumsdiskussion zur Geschichte der Rechtsinformatik, in: Jörn von Lucke (Hg.), Impulse für den Weg zu einer offenen, smarten und vernetzten Verwaltungskultur, 2014, 55-81.

Ähnliche Themen