Erotisches Kapital als symbolisches Kapital

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

 

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Moralische Maschinen ans Steuer?

Jeder Student wird bereits in der ersten Strafrechtsvorlesung mit dem Notstandsproblem konfrontiert, das heute international als Trolley-Problem geläufig ist: Ein Waggon rollt führerlos auf eine Weiche zu und wird mit einem entgegenkommenden Personenzug zusammenstoßen, wenn nicht der Beobachter im Stellwerk die Weiche stellt. Dann wird der Waggon jedoch auf dem anderen Gleis einen Arbeiter überrollen. Der Handelnde hat also die Wahl, ob er durch sein Eingreifen einen Menschen tötet, um mehrere Menschen zu retten. Wie auch immer er sich entscheidet; er handelt rechtswidrig, denn das Menschenleben als Rechtsgut ist nicht abwägungsfähig. Entscheidet er sich, die Weiche zu stellen, so wird ihm ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand zugebilligt. Bleibt er untätig, so handelt er trotzdem im Sinne einer Unterlassung. Offen ist die Frage, ob er handeln muss, um das größere Unheil zu verhindern. Dazu müsste man ihm eine Garantenstellung zumuten. Die verträgt sich aber nicht mit dem Abwägungsverbot. Die Entscheidung bleibt schwierig. Eben deshalb handelt es sich um ein Dilemma.

Dieses Problem stellt sich heute – so jedenfalls scheint es – bei der Programmierung autonomer Fahrzeuge. Sollen bei einer drohenden Kollision eher die Insassen oder die Passagiere anderer Fahrzeuge oder Fußgänger gerettet werden, eher Frauen als Männer, eher Junge als Alte, eher Gesunde als Kranke, eher Menschen als Tiere? Juristisch gibt es eine klare Antwort nur für die Alternative Mensch oder Tier.

Es liegt nahe, in dieser Situation nach Volkes Meinung zu fragen. Das haben Wissenschaftler vom Massachusetts Institute of Technology getan.[1] Sie haben ins Internet gestellt, was sie eine Moral Machine nennen. Dort konnten Internetnutzer aus aller Welt für 13 Szenarien ihre Präferenzen angeben. Es soll 40 Millionen Teilnehmer gegeben haben. Dabei zeigten sich weltweit drei Präferenzen: Menschen vor Tieren, Mehrzahl vor Einzahl und jung vor alt. Die Präferenzen unterschieden sich etwas nach der Herkunftsregion. So war im Fernen Osten die Präferenz für das Alter höher, während in Süd- und Mittelamerika Jugend, Frauen und Tiere höher geschätzt wurden. Wenn man die Moralmaschine ans Steuer lässt, fährt sie also einen Schlingerkurs.

Das Problem scheint eine gewisse Ähnlichkeit mit der Verteilungssituation zu haben, die als Triage bekannt ist.[2] Der Begriff stammt aus der Militär- und Katastrophenmedizin. Wenn kurzfristig großer Andrang von Verwundeten oder Kranken entsteht, die mit den vorhandenen Mitteln nicht versorgt werden können, so erfolgt eine »Sichtung« und Einteilung in drei Gruppen (daher der Name). Die Schwerstverletzten mit geringen Überlebenschancen werden abgesondert und erhalten allenfalls noch Schmerzlinderung und Trost. Leichtverletzte, die auch später noch behandelt werden können, müssen warten. Die Behandlung konzentriert sich auf diejenigen, deren Versorgung besonders dringlich und zugleich erfolgversprechend ist. Die Situation der Triage ist in der medizinischen Versorgung längst zum Alltagsproblem geworden. Für Dialyse, Organtransplantation oder Intensivmedizin ergeben sich ständig Knappheitssituationen, in denen die Behandlung mehr oder weniger verdeckt nach dem social worth der Betroffenen zugeteilt wird. Bei der Triage verfährt man utilitaristisch, das heißt, die juristischen Abwägungsverbote gelten hier nicht. Der soziale Wert der Betroffenen wird quantitativ beurteilt. Das heißt, einer muss vor mehreren zurückstehen; gesund geht vor krank und jung vor alt.

Zu programmieren ist eine Abwägung unter Unsicherheit. Unsicher sind zunächst die empirischen Prämissen. Wer oder was kann mit welcher Wahrscheinlichkeit gerettet werden? Unsicher sind aber auch die normativen Prämissen? Juristen haben für diesen Fall tolle Formeln entwickelt.[3] Programmierer werden darüber aber wohl eher in Gelächter ausbrechen. Es spricht einiges für die Einschätzung der Ethikkommission des Bundes.[4] Sie bezweifelt, dass die ethischen Dilemmata, um die es hier geht, überhaupt normierbar und programmierbar seien, und kommt zu dem Schluss:

»Bei unausweichlichen Unfallsituationen ist jede Qualifizierung nach persönlichen Merkmalen (Alter, Geschlecht, körperliche oder geistige Konstitution) strikt untersagt. Eine Aufrechnung von Opfern ist untersagt. Eine allgemeine Programmierung auf eine Minderung der Zahl von Personenschäden kann vertretbar sein. Die an der Erzeugung von Mobilitätsrisiken Beteiligten dürfen Unbeteiligte nicht opfern.«

Weder Trolley-Problem noch Triage passen genau auf den fahrenden Automaten. Hier treffen nämlich Gefährder, Gefährdeter  und zur Handlung Aufgerufener zusammen. Sieht man Fahrzeug und Insassen als Einheit, so wäre an einen Notstand zur Selbstrettung nach § 35 StGB zu denken. Dann kommt es darauf an, ob der Handelnde die Gefahr »selbst verursacht« hat. Nackte Kausalität genügt hier zum Ausschluss der Entschuldigung nicht, volles Verschulden, wie früher nach § 54 a. F., ist aber auch nicht erforderlich. Ich bin ziemlich sicher, dass die Programmierung automatisierter Fahrzeuge darauf hinausläuft, zuerst die Insassen des Fahrzeugs zu retten, koste es was es wolle.

Nachtrag: Susanne Beck, Autonomes Fahren: Herausforderung für das bestehende Rechtssystem, Informatik aktuell, 20. 8. 2018, online. Weitere einschlägige Veröffentlichungen der Hannoveraner Strafrechtsprofessorin werden in deren auch sonst über das Strafrecht hinaus interessanten Schriftenverzeichnis angeführt.

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[1] Edmond Awad u. a., The Moral Machine Experiment, Nature 563, 2018, 59-64.

[2] Volker H. Schmidt, Veralltäglichung der Triage, Zeitschrift für Soziologie 25, 1996, 419-437; Weyma Lübbe, Veralltäglichung der Triage?, Ethik in der Medizin 13, 2001, 148–160.

[3] Matthias Klatt/Johannes Schmidt, Abwägung unter Unsicherheit, AöR 137, 2012, 545-591; Justus Quecke/Jan Sturm, Unsicherheit über Abwägung, Rechtstheorie 45, 2014, 113-131.

[4] Bericht der Ethikommission, Automatisiertes und Vernetztes Fahren, 2017.

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Tod in der JVA Kleve. Hat der Haftrichter geschlafen?

Nach dem tragischen Tod eines Syrers, der wegen einer Personenverwechslung zu Unrecht in Untersuchungshaft saß und nach einem Feuer in der Zelle seinen Brandverletzungen erlegen ist, sucht man bei der Polizei und unter dem Personal der JVA nach den Schuldigen. Kein Wort davon, dass der arme Mann nach seiner Festnahme nach §§ 115f StPO einem Richter vorgeführt worden sein muss, der den Vollzug des Hamburger Haftbefehls bestätigt hat. In § 115a II 2 StPO heißt es: »Ergibt sich bei der Vernehmung, dass … der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.« Das bedeutet doch wohl, dass der Haftrichter sich von der Identität des Ergriffenen überzeugen muss. Hat da vielleicht auch der Richter nicht aufgepasst? Ich habe hier schon einmal auf die Befürchtung hingewiesen, dass der Richtervorbehalt, der gravierende Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt wird, wie man es erwarten darf.

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Recht und Kunst und »Kitsch für Kluge Köpfe«

Der Jurisprudenz wird empfohlen, auf die dissidenten Stimmen von Literatur und Kunst zu lauschen. Das will freilich ohne einen gewissen Zynismus nicht gelingen. Ich habe großes Verständnis dafür, dass die Printmedien, denen die Abonnenten fortlaufen und die Werbeeinnahmen wegbrechen, neue Einnahmequellen generieren. So halte ich es auch für legitim, dass die FAZ das Geltungsbedürfnis ihrer Leser über ein Angebot von ebenso überflüssigem wie überteuertem Chichi monetarisiert. Heute fand ich in der FAZ eine Beilage »Ausgesuchtes für Kluge Köpfe«, mit der für Skulpturen und Grafiken von Markus Lüpertz geworben wude, die Skulpturen zum Preis von 14.000 EUR, die dazu passenden Grafiken für 1.600 EUR. Über den Kunstbegriff kann man unendlich räsonnieren. Markus Lüpertz ist fraglos ein renommierter Künstler. Wer wollte bezweifeln, dass die Arbeiten des langjährigen Rektors der Düsseldorfer Kunstakademie eben als Kunst gelten müssen? Zu Lüpertz als Künstler – so meinte ich bisher – hätte Julia Voss in der FAZ vom 13. 10. 2009 bereits das Erforderliche gesagt. Mit der Aufnahme in die Selektion hat die FAZ Lüpertz nun definitiv in die Kitschecke gestellt, in die er gehört.

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Bourdieus blinder Fleck: Die Patriarchalisierung als Gewaltstreich

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Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

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Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus

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Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Der Lit-Verlag hat das Buch jetzt zum Gratis-Download bereitgestellt. Der Link findet sich etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Eine Tagung über die Reine Rechtslehre auf dem Prüfstand

Ich bin ein Kelsen-Fan (und bekennender Banause). Aber die für September 2018 angekündigte Kelsen-Tagung der IVR in Freiburg halte ich für überflüssig. Gibt es keine wichtigeren Themen? Vielleicht ist noch nicht alles Denkbare über Kelsen gesagt worden, sicher noch nicht von jedem. Aber wer nicht Kelsen-Schriftgelehrter werden will, findet genug Hilfen, um auf die Schultern des Riesen zu klettern.

Matthias Jestaedt, einer der Organisatoren der Tagung, wurde in einem Diskussionsbericht mit der Bemerkung zitiert, Kelsen, der Zeitgenosse Einsteins, sei »Urheber einer juristischen Relativitätstheorie«. Ein passender Vergleich: Kelsen als Einstein der Rechtstheorie. Ich ziehe daraus allerdings andere Konsequenzen, als es die Kelsianer heute tun. Sie vertiefen sich in Biographie und Werkgeschichte. Der Vergleich spricht jedoch dafür, Kelsens Theorien, kontextfrei zu benutzen. Das ist keine Geringschätzung, sondern bedeutet, ganz im Gegenteil, dass es hinter zentrale Theorien Kelsens kein Zurück mehr gibt. Vorwärts also!

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Geisteswissenschaftler fürchten keine Raubjournale

Der Hype um Fake-Journale, Raubverlage[1] und Pseudowissenschaft lässt die Geisteswissenschaften unberührt, nicht, weil es sie dort nicht gäbe, sondern deshalb, weil jeder Leser selbst verantwortlich ist für das, was er rezipiert. Sonst wäre er kein (Geistes-)Wissenschaftler.

Lange galten die Verlage als Garanten für die Qualität ihrer Publikationen. Bei Sammelbänden und Zeitschriften teilten sie diese Verantwortung mit Herausgebern. Dann kamen die Dissertationsdruckeien wie Peter Lang, der Lit-Verlag und andere, wo Doktoranden ihre Arbeiten, die früher regelmäßig als Manuskript vervielfältigt wurden, gegen Geld publizieren konnten. Einige haben sich inzwischen zu relativ angesehenen Verlagen gemausert. Schon zuvor hatten Traditionsverlage wie Mohr Siebeck begonnen, Habilitationsschriften und später auch Dissertationen gegen Geld zu drucken. Dass der Autor für seine Publikation zahlt, ist schon lange kein negatives Qualitätskriterium mehr.

Juristische Zeitschriften arbeiten meines Wissens auch heute noch ohne ein förmliches Review-Verfahren. In den Sozialwissenschaften, die auch empirische Arbeiten veröffentlichen, ist das Review-Verfahren dagegen wohl inzwischen die Regel. Die Zeitschrift für Rechtssoziologie war in Deutschland Schrittmacher.

Die Umwälzungen in der Publikationslandschaft haben ihre Ursache natürlich in der Entwicklung der Textverarbeitungssysteme, der Drucktechniken und vor allem des Internets. Geld und damit der Markt waren als Qualitätsfilter nicht zu verachten. Noch immer hat dieser Filter bei gedruckten Texten eine gewisse Relevanz. Das neue Misstrauen gilt in erster Linie dem Open Access. Aber gerade die armen Geisteswissenschaftler sind auf Open Access angewiesen.

Ich habe keinen Überblick, ob es für die Geisteswissenschaften eine relevante Fake-Journal-Szene gibt. Wollte man ein fehlendes (ernsthaftes) Reviewverfahren als Kriterium ansehen, so wäre   Social Science Research Network (SSRN) , das heute 810.845 research papers anbietet, das größte Fake-Forum überhaupt. Dort ist die Publikation zwar kostenlos. Geprüft werden nur gewisse formale Eigenschaften des Textes.[2] Aber der Verlag Elsevier, der SSRN betreibt, wird schon wissen, wie er damit sein Geld verdient.[3]

Die große Mehrzahl der Veröffentlichungen aus SSRN ist seriös. Viele der dort erscheinenden Manuskripte sind so genannte Preprints oder Postprints. Auch Deutsche Max-Planck-Institute bedienen sich dieser Plattform. Es wäre jedoch falsch zu sagen, dass SSRN per se ein Garant für wissenschaftliche Qualität ist. Bei jedem einzelnen Paper muss der Rezipient selbst einschätzen, was er davon halten will. Auch Geisteswissenschaftler sind autoritätsgläubig. Deshalb achten sie auch auf formale Kriterien und nicht zuletzt auf bekannte Namen. Aber auch bekannte Autoren produzieren manchmal Schrott. Was den Geisteswissenschaftler auszeichnet, ist letztlich die Fähigkeit, selbst die Qualität eines Textes einzuschätzen. Dazu verhelfen ihm Bildung, Ausbildung, Erfahrung und vor allem Arbeit. »Betrügerische Forschung spekuliert ja gerade darauf, dass ein Beitrag gelistet, aber nicht gelesen wird.«[4]

Die Gefahr für die Qualität der Geisteswissenschaften kommt nicht von pseudowissenschaftlichen Veröffentlichungen, sondern daher, dass man sich von Strömungen des aktuellen Diskurses mitreißen lässt.

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[1] Früher verstand man unter Raubverlagen solche, die urheberrechtlich geschützte Werke reproduzierten.

[2] Ich habe das ausprobiert, indem ich selbst einen Text dort eingestellt habe: Rechtsästhetik in der Allgemeinen Rechtslehre = http://ssrn.com/abstract=3191176.

[3] Auf ScenceBlogs wurde von einem Vornamen (Thilo) die Vermutung geäußert, dass der Hype durch Großverlage wie Elsevier ausgelöst worden sei oder ihnen jedenfalls nutze, um Open Access zu diskreditieren.

[4]  Thomas Thiel in der Heimlichen Juristenzeitung: Gefahren aus dem Darknet.

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Die Dialektik der (männlichen) Herrschaft I

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

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Die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist ein Unglück für die Rechtssoziologie

Vor mir liegt ein neues Buch von Hubert Treiber: Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Ich vermute einmal, dass es ein interessantes Buch ist, denn Treiber ist (nicht nur) ein ausgewiesener Weber-Kenner. Aber der Titel des Buches wirkt wie blanke Ironie. Eine Einladung zur Lektüre sollte an erster Stelle eine handliche und zugängliche Textausgabe benennen. Treiber benutzt – selbstverständlich, würden die Editoren sagen – die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG). Die aber ist für Normalos nicht verfügbar und, wenn sie sie denn entliehen haben, ungenießbar.

Die seit 1984 erscheinende MWG ist noch immer nicht ganz abgeschlossen. Schon seit längerem liegen aber 24 der 25 Bände von Teil I (Schriften und Reden) vor. Die Bandzählung täuscht, denn mehrere Bände sind in Teilbände aufgespalten, so insbesondere auch Band I/22, der Webers eigene Beiträge zu dem »Grundriß der Sozialökonomik« enthält, die unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) vertraut sind. Der Teilband I/22, 3 mit dem Untertitel »Recht«, hg. von Werner Gephart und Siegfried Hermes, ist 2010 erschienen.[1] Er umfasst 842 Seiten und eine Einlage und kostet 319 EUR. Der eigentlich interessierende Text, der bisher als Webers Rechtssoziologie geläufig war, ist hier von S.191-247 und von S. 274-639 abgedruckt. Die Lektüre ist trotz der erfreulich großen und gut lesbaren Drucktype wegen der doppelten Serie von editorischen und kommentierenden Fußnoten kein Vergnügen, zumal den Texten keine Gliederung vorangestellt wird.

So verdienstvoll die Gesamtausgabe auch sein mag[2], sie hat den kontraproduktiven Effekt, dass der Zugang zu Weber für den Durchschnittsleser erschwert ist, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Zuvor wurde »Wirtschaft und Gesellschaft« vornehmlich in den von Johannes Winckelmann besorgten Ausgaben, zuletzt in der 5. Auflage von 1972, als einheitliches Werk rezipiert. Das gilt erst recht für die Kapitel VI (Die Wirtschaft und die Ordnungen) und VII (Rechtssoziologie) von WuG Teil II, die Winckelmann 1960 in einem eigenen Band als »Rechtssoziologie« herausgegeben hatte, und die seither Max Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne bilden.

Die Gesamtausgabe hat diese Einheit zerrissen, und »kritisch« vorgeführt, dass es sich bei den überkommenen Editionen von WuG um »unterschiedliche Zusammenstellungen von heterogenen Textbeständen«[3] handelt. Die von Winckelmann als »Rechtssoziologie« herausgegebenen Teile von WuG stammen schon aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Im Erstdruck von WuG bildeten sie Teil 2 Kapitel VI (»Die Wirtschaft und die Ordnungen«) und VII. Nun werden sie auseinanderdividiert. Kapitel VII, das im Erstdruck als »Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht)« firmierte, erhält den Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« und wird zur »so genannten« Rechtssoziologie, zur Rechtssoziologie in Anführungszeichen.

Das Wissenschaftlergewissen verlangt eigentlich, nun auf die kritisch edierten Texte zurückzugehen. Aber das erfordert unverhältnismäßige Anstrengung. An die Stelle eines handlichen Bandes mit 280 Seiten Weber-Text sind die fünf Teilbände von MWG Band I/22 mit 3273 Seiten getreten. Dazu kommen noch die Bände I/23 (Wirtschaft und Gesellschaft. Soziologie), I/24 (Entstehungsgeschichte und Dokumente) und I/25 mit dem Gesamtregister. Verwirrender noch wird die Sache durch eine sechsbändige »Studienausgabe« von MWG I 22 und 23 mit noch einmal anderer Seitenzählung. Sie hat insgesamt 16 Bände, sechs davon für WuG. Wer soll das lesen oder sich darin auch nur zurechtfinden? Der Verlag selbst gibt die Antwort mit einem Zitat aus einer Rezension von Dirk Kaesler: »Max Weber-Schriftgelehrte«[4]. Für alle anderen ist die MWG schlicht überflüssig. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern schädlich, weil sie, was inzwischen drei ganze Generationen von Wissenschaftlern aussortiert haben, wieder aus der Müllhalde der Geistesgeschichte hervorholt. Mir ist bisher kein Fundstück untergekommen, welches das für die Rechtssoziologie rezipierte Weberbild wesentlich verändert. Ich bin gespannt, ob Treiber mich eines Besseren belehren wird (wiewohl das kaum seine Absicht war).

Die Kritik an der Editionspraxis von Marianne Weber und später von Johannes Winckelmann[5] betrifft in erster Linie die Zusammenstellung von Texten aus verschiedenen Schaffensperioden als einheitliches Werk unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft«. Die heute als Rechtssoziologie geläufigen Abschnitte von WuG waren, von Überarbeitungen und Ergänzungen im Manuskript abgesehen, schon 1913 abgeschlossen. Das spricht dafür, weiterhin die Winckelmann-Ausgaben zu benutzen, zumal Winckelmann seit 1958 das Originalmanuskript der Kapitel I und VII von WuG Teil 2 zur Verfügung hatte.[6] Wer die Winckelmann-Ausgabe nicht zur Hand hat, ist mit der bei Zeno.org online verfügbaren, von Marianne Weber besorgten Erstausgabe von Wirtschaft und Gesellschaft (WuG) gut bedient. Besser noch die Druckausgabe, die man sich im Internet Archive herunterladen kann. Ich zitiere sie hier und sonst als WuG 1922.

Winckelmann wird vorgeworfen, dass er eigenmächtige Änderungen und Ergänzungen an den ihm verfügbaren Texten vorgenommen habe. Auch die Herausgeber von I/22, 3 MWG scheuen Ameliorationen nicht ganz. Was einmal Kapitel VII von WuG war, steht in MWG I/22, 3 (S. 274-639) unter der Überschrift »Entwicklungsbedingungen des Rechts«. Die Begründung der Editoren für diese Wahl[7] ist wenig überzeugend. Der alte Titel war besser begründet, hatte Weber doch selbst auf diese Texte als »Rechtssoziologie« verwiesen. Die neue Überschrift trägt nur einem von drei Aspekten des Textes Rechnung. Die Entwicklungsbedingungen sind sogar eher sekundär im Verhältnis zu dem Rationalisierungskonzept und dem damit verbundenen Stufenmodell. Den »thematischen Kern« trifft sie daher nicht. In summa ist die MWG zur Hürde für alle geworden, die sich auf die Schulter des Riesen stellen wollen.

Ich bin kein Weber-Kenner und will auch keiner werden. Aber selbstverständlich kann ich mir eine Rechtssoziologie ohne Max Weber nicht vorstellen.[8] Im Hinterkopf habe ich dabei noch immer das Modell einer »kumulativen Erkenntnisentwicklung«, mit dem ich anscheinend nicht völlig vereinsamt bin.[9] In einem weiteren Sinne gehört dazu allerdings viel mehr als Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne; dazu gehören der Grundsatz der Wertfreiheit der Wissenschaft, die individualistisch und handlungstheoretisch einsetzende verstehende Soziologie mit ihren Grundbegriffen, die Lehre von den Idealtypen, Herrschaftssoziologie und Bürokratietheorie. Für den Rechtssoziologen, der nicht zum Weber-Schriftgelehrten mutieren will, sind insoweit neben der WuG 1922 die gleichfalls längst im Internet verfügbaren Erstdrucke der fünf Bände mit »Gesammelten Aufsätzen« ausreichend. Dort findet man insbesondere den Objektivitätsaufsatz von 1904[10], die Stammler-Kritik von 1906[11] und den Kategorienaufsatzes von 1913[12], der auch als Logos-Aufsatz geläufig ist.

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[1] Ausführlich zu diesem Band François Chazel, Max Webers »Rechtssoziologie« im Lichte der Max Weber Gesamtausgabe, ZfRSoz 33, 2012/13, 151-173; Hubert Treiber, Zu Max Webers »Rechtssoziologie«. Rezensionsessay zur Max Weber-Gesamtausgabe (MWG I/22-3), Sociologia Internationalis 49, 2011, 139-155.

[2] Nicht zuletzt, weil sie eine Flut neuer Sekundärliteratur ausgelöst hat, gespeist vor allem von den vielen an der Edition beteiligten Wissenschaftlern.

[3] MWG Hinweise der Herausgeber, MWG 22-3, S. XII.

[4] Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 101, 2014, 218-219.

[5] Grundlegend Friedrich H. Tenbruck, Abschied von Wirtschaft und Gesellschaft, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 133, 1977, 703-736 (Besprechung der 5. revidierten Auflage von WuG mit textkritischen Erläuterungen von Johannes Winckelmann).

[6] Marianne Weber schenkte es nach dem Erstdruck von WuG 1922 Karl Löwenstein, der zum Heidelberger Weberkreis gehört hatte (und der sich nach 1945 gegen die gegen die insbesondere von Wolfgang J. Mommsein in die Welt gesetzte These wandte, Weber sei mit seinem Konzept der charismatischen Herrschaft ein Wegbereiter Hitlers gewesen). Dazu Winckelmann, Vorbericht zu Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 50ff.

[7] MWG I/22-3 S. 141f.

[8] Wie ich sie mir mit Max Weber vorstelle, zeige ich auf Rechtssoziologie-online.de.

[9] Gert Albert, Weber-Paradigma, in: Georg Kneer/Markus Schroer (Hg.), Handbuch Soziologische Theorien, 2009, 517-554, S. 517. Da stand wohl doch ziemlich lange die Autorität Tenbrucks im Wege, der Webers Schritt (oder Sprung) von der Kulturwissenschaft im Objektivitätsaufsatz von 1904 zur Soziologie in den »Grundbegriffen« von 1921 nicht nachvollziehen wollte oder konnte (Friedrich H. Tenbruck, Das Werk Max Webers: Methodologie und Sozialwissenschaften, KZfSS 38,1984, 3-12; mehrfach nachgedruckt).

[10] Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, meistens zitiert nach: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hg. von Johannes Winckelmann, 6. Aufl. 1985, 146-214.

[11] R. Stammlers »Überwindung« der materialistischen Geschichtsauffassung. Besprechung von Rudolf Stammlers »Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung«, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 22, 1906, 143-207,

[12] Ueber einige Kategorien der verstehenden Soziologie, Logos IV, 1913, 253-294.

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