Schluss mit der Kritik der Rechte

In die Lektüre von Christoph Menkes »Kritik der Rechte«[1] bin ich vor drei Jahren durch ein Posting über Menkes Arbeiten zu »Recht und Gewalt« hineingestolpert.[2] Dort zitiere ich am Ende den Schluss der »Kritik der Rechte«:

»Das neue Recht gibt daher das bürgerliche Programm auf gegen die Gewalt – die Gewalt überhaupt – zu sichern. Aber gerade indem das neue Recht die Gewalt der Veränderung übt, bricht es den (›mythischen‹) Wiederholungszwang, dem alle Rechtsgewalt bisher unterliegt. Denn als verändernde dankt die Gewalt, jedes Mal wieder, mit dem Erreichen ihres Ziels ab. Das neue Recht ist daher das Recht, dessen Gewalt darin besteht, sich aufzulösen: die Gewalt, die mit ihrer Ausübung ›sofort […] beginnen wird abzusterben.‹[3] Die Gewalt des neuen Rechts ist die Gewalt der Befreiung.« (S. 406f)

Die »Kritik der Rechte« von 2015 hatte einen Vorläufer. In der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschien 2008 der Aufsatz »Subjektive Rechte: Zur Paradoxie der Form«. Ich hatte ihn gelesen, aber nicht verstanden, obwohl ich versucht hatte, meine Paradoxien-Allergie vorübergehend zu unterdrücken. Das war schwierig genug, belässt Menke es doch nicht bei den einfachen Paradoxien der Systemtheorie Luhmanns, sondern arbeitet mit einem dreifachen reentry und der »Paradoxie der Paradoxie«. Nachdem ich das Buch zur Hand hatte, habe ich zuerst das S. 99 beginnende Kapitel »Ontologie: Der Materialismus der Form« auf Rsozblog eher ironisch kommentiert.[4] Es nahm einige Zeit in Anspruch, bis ich das Buch von Anfang bis Ende gelesen hatte. Danach habe ich auf Rsozblog festgehalten, wie ich das Buch verstand oder missverstand. Nach dem vierten Eintrag habe ich Kritik der Kritik allerdings abgebrochen, obwohl zwei Fortsetzungen schon fertig waren, weil den »Torsionen des Schlangenmenschen« nicht mehr folgen konnte und an das gewaltfreie Paradies, dass die Schlange am Ende verkündete, nicht mehr glauben wollte.

Seither ist die »Kritik der Rechte« zu einem eigenen wissenschaftlichen Genre mit Karl Marx als Ahnherrn geadelt worden.[5] Zu den Nachfahren werden neben Menke Sonja Buckel, Axel Honneth und Daniel Loick gezählt. Die Schar der Follower ist gewachsen. Vom 28. bis 20. Juni 2018 veranstalteten Benno Zabel und Eric Hilgendorf in Bonn eine Tagung »Die Idee der subjektiven Rechte«, bei der auch Menke auf dem Programm stand. Auch auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie­vereinigungen, der vom 13. – 15. September in Basel stattfand, war ein Panel »Kritik der subjektiven Rechte« vorgesehen. Nun ist bei Mohr in Tübingen ein Sammelband erschienen, der sich als Auseinandersetzung mit Menkes »Kritik der Rechte« versteht.[6] Von dem neuen Sammelband habe ich nur Einleitung der Herausgeber gelesen. Die ist informativ, veranlasst mich aber nicht, nun alsbald das Buch zur Hand zu nehmen. Dem Buch von Menke hat ohnehin, so scheint mir, Denninger[7] den Rest gegeben. Ich nehme diese Themenkonjunktur zum Anlass, mich von dem Thema zu befreien, indem ich meine Postings mit den Fortsetzungen aus der Schublade zu einem PDF zusammenschnüre und in das Internet als Papierkorb werfe.

Nachzutragen ist eine einschlägige juristische Dissertation:

Isabelle M. Kutting, Die Normativitätsstruktur subjektiver Rechte. Eine rechtsdogmatische Untersuchung ausgehend von Menkes Kritik der Rechte, Berlin, Duncker & Humblot, 2021.

Das Buch ist schwer zu lesen. Ich habe ihm entnommen, dass die Verf. zwar grundsätzlich mit Menke einverstanden ist, jedoch kritisiert, dass subjektive Rechte keineswegs als bedingungslose Ermächtigung dees Eigenwillens angesehen werden könnten, denn das Recht beschränke den Eigenwillen durch die Ahndung individuellen und institutionellen Rechtsmissbrauchs. Das ersetzt indessen kaum die von Menke avisierte Sittlichkeit.

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[1] Christoph Menke, Kritik der Rechte, Suhrkamp, Berlin 2015, 485 S. 29,95 EUR.

[2] Rsozblog vom 2. Februar 2016: Mehr als postmodernes Gewaltgeraune eines Schlangenmenschen? Prolegomena zur Lektüre der »Kritik der Rechte« von Christoph Menke.

[3] Dieses Binnenzitat wird in einer Endnote auf Lenin zurückgeführt.

[4] Rsozblog vom 14. März 2016: Die Selbstreflexion der Musik hilft bei der Kritik der »Kritik der Rechte«.

[5] Von Christoph Möllers, Was das Recht nicht alles soll bewirken können. Rezension von Daniel Loick, Juridismus (2017), in FAZ Nr. 283 vom 6. 12. 2017 S. 12.

[6] Andreas Fischer-Lescano/Hannah Franzki/Johan Horst (Hg.), Gegenrechte. Recht jenseits des Subjekts, Mohr Siebeck, Tübingen 2018. Dieser Band hat Christian Geyer in der FAZ vom 13. 2. 2019 S. N3 zu einem Essay angeregt (»So subjektiv sind sie nicht«).

[7] Erhard Denninger, Ende der ›subjektiven Rechte‹?, Anmerkungen zu Christoph Menke, Kritik der Rechte, Kritische Justiz 51, 2018, 316-326.

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Unser geframter Rundfunk

Netzpolitik.org sei Dank für die Veröffentlichung des Framing- Manual Unser gemeinsamer freier Rundfunk ARD. Eine erste kursorische Lektüre lässt mich zwischen Entsetzen und Lachen schwanken. Entsetzen, weil hier in der Tat der Eindruck einer Anweisung zur Manipulation des Publikums entsteht. Lachen, weil das Ding mit einiger Sicherheit nach hinten losgeht. Das beginnt schon mit dem Titel. Welchen Frame aktiviert der »Rundfunk«? Ich sehe dabei den Volksempfänger aus der Nazizeit vor mir.

(Bild aus dem Wikipedia-Artikel Volksempfänger)

Da wird auch das Eigenframing der Verfasserin als Berkeley Institute nicht helfen.

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Moralische Maschinen 2.0

Ende Januar 2019 gab es in Honolulu eine Tagung über »Artificial Intelligence, Ethics, and Society«, veranstaltet von der Association for the Advancement of Artificial Intelligence (AAAI) und der Association forComputing Machinery (ACM). Auf der Konferenzseite kann man alle für die Konferenz zum Vortrag akzeptierten Manuskripte herunterladen. Man – gewöhnlich meine ich mich, wenn ich »man« sage – kann sie nicht alle lesen. Ich habe sie nicht einmal gezählt. In ihrer Gesamtheit machen sie darauf aufmerksam, in welchem Tempo die Reflexion über KI fortschreitet. Die geschätzte Hälfte scheint unmittelbar für Juristen relevant zu sein. Hier meine Auswahl:

Daniel Lim Killer Robots and Human Dignity,

Zhiyuan Lin, Alex Chohlas-Wood and Sharad Goel Guiding Prosecutorial Decisions with an Interpretable Statistical Model,

Rodrigo L. Cardoso, Wagner Meira Jr., Virgilio Almeida and Mohammed J. Zaki A framework for benchmarking discrimination-aware models in machine learning,

Jack Parker and David Danks How Technological Advances Can Reveal Rights,

Andrew Morgan and Rafael Pass Paradoxes in Fair Computer-Aided Decision Making

Dylan Hadfield-Menell and Gillian Hadfield Incomplete Contracting and AI Alignment.

Dazu kommen noch zwei Paper, die sich mit autonomen Fahrzeugen befassen.

Ein Paper, das ich sogar gelesen habe, kam aus der TU Darmstadt: Sophie Jentzsch u. a., The Moral Choice Machine: Semantics Derived Automatically from Language Corpora Contain Human-like Moral Choices. Es handelt davon, dass Maschinen mit künstlicher Intelligenz aus größeren Textmengen Moral lernen können. Hier das Abstract:

Allowing machines to choose whether to kill humans would be devastating for world peace and security. But how do we equip machines with the ability to learn ethical or even moral choices? Here, we show that applying machine learning to human texts can extract deontological ethical reasoning about ”right” and ”wrong” conduct. We create a template list of prompts and responses, which include questions, such as “Should I kill people?”, “Should I murder people?”, etc. with answer templates of “Yes/no, I should (not).” The model’s bias score is now the difference between the model’s score of the positive response (“Yes, I should”) and that of the negative response (“No, I should not”). For a given choice overall, the model’s bias score is the sum of the bias scores for all question/answer templates with that choice. We ran different choices through this analysis using a Universal Sentence Encoder. Our results indicate that text corpora contain recoverable and accurate imprints of our social, ethical and even moral choices. Our method holds promise for extracting, quantifying and comparing sources of moral choices in culture, including technology.

Noch eine Randbemerkung: Thema der Tagung war »responsible artificial intelligence«. Wie der Wortstamm des Attributs nahelegt, wurde die Konferenz heftig gesponsert, unter anderem von Google, Facebook und Amazon.

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Mit dem Kohlebergbau geht der letzte »echte« Männerberuf

Mit dem Jahr 2018 endete der Kohlebergbau im Ruhrgebiet. Unter Tage haben nur Bergmänner gearbeitet. Ist das Ende des Bergbaus deshalb ein Symbol für das Ende des alten Geschlechter­arrangements, das als Patriarchat geläufig ist?

Das Patriarchat war eine Folge nicht der Geschlechtertrennung an sich, sondern der Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, die ursprünglich von deren humanökologisch relevanten Fähigkeiten und Funktionen induziert wurde. Frauen sind körperlich etwas kleiner, haben weniger Muskelmasse und, nicht zuletzt, sie können Kinder zur Welt bringen und stillen. Der aufrechte Gang, der in der Frühzeit der Menscheit dazu führte, dass Kinder hilflos geboren wurden, hatte zur Folge, dass Mütter länger durch die Pflege und Aufzucht der Kinder in Anspruch genommen waren. Die Männer konnten dagegen ihre Kräfte ungehindert für Versorgungsaufgaben einsetzen.[1] Die anfängliche Arbeitsteilung hat eine Eigendynamik entwickelt, aus der entstanden ist, was heute als Patriarchat bezeichnet wird.

Die körperlichen Unterschiede bestehen fort. Aber sie sind im Zuge der Modernisierung bedeutungslos geworden. Heute sind die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, letztlich ohne Bedeutung. Männer haben keine anderen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten als Frauen. Frauen erbringen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen wie Männer. Unterschiede, die sich sozial als Vor- und Nachteile auswirken können, gleichen sich aus.

Das Ende des Kohlebergbaus hat seinen Grund hat in wirtschaftlicher Ineffizienz. Erleichtert wird der Abschied der Kohle dadurch, dass dieser Rohstoff ökologisch in Verruf geraten ist. Das Ende des Bergbaus hat also nichts mit dem Geschlechter­arrangement zu tun. Und dennoch ist es ein Symbol, denn mit dem Bergmann geht der letzte »echte« Männerberuf, ein Beruf, der von der überlegenen Körperkraft der Männer zehrt.

Wie steht es mit dem Müllmann? Tragen Müllfrauen zur Geschlechtergerechtigkeit bei? Das ist wohl die Überzeugung von Jutta Allmendinger.[2] Wer dann gleich anschließend als Fellow – nein, igitt, ein generisches Maskulinum – in das Thomas-Mann-Haus nach Kalifornien reist, kann sich solche Gedanken leisten. Die Hartz-IV-Empfängerin, der eine Stelle bei der Müllabfuhr nahegelegt wird, ist vielleicht anderer Meinung.

Nachtrag vom 1. Mai 2019: Dem Buch »Grubengold« des Freiburger Historikers Franz-Josef Brüggemeier (2018) entnehme ich, dass, insbesondere in Belgien, neben Kindern auch junge Frauen im Bergwerk arbeiteten, unter Tage als Schlepperinnen, wo ihren auf engen Strecken ihre geringeren Körpergröße zugutekam. »Vielfach handelte es sich um Ehefrauen und Töchter, die als Teil eines Familienverbundes in Gruben arbeiteten … In Westfalen waren sie dabei im 17. Jahrhundert den Männern gleichgestellt, arbeiteten sowohl über wie unter Tage und erhielten den gleichen Lohn. … Nach und nach allerdings wurde die Beschäftigung von Frauen und Mädchen zurückgedrängt, zuerst unter Tage und zunehmend auch über Tage, in Großbritannien jedoch erst 1842 und in Belgien gegen Ende des 19. Jahrhunderts, während sie in Preußen schon zu dessen Beginn verboten wurden.« (a. a. O. S. 31 f).

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[1] So verstehe ich Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 4. Aufl. 2014, S. 22.

[2] Allein unter Männern. Ein Tag als Müllfrau bei der Berliner Stadtreinigung, WZB Mitteilungen Heft 161, September 2018, 51-53.

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Erotisches Kapital als symbolisches Kapital

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

 

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Moralische Maschinen ans Steuer?

Jeder Student wird bereits in der ersten Strafrechtsvorlesung mit dem Notstandsproblem konfrontiert, das heute international als Trolley-Problem geläufig ist: Ein Waggon rollt führerlos auf eine Weiche zu und wird mit einem entgegenkommenden Personenzug zusammenstoßen, wenn nicht der Beobachter im Stellwerk die Weiche stellt. Dann wird der Waggon jedoch auf dem anderen Gleis einen Arbeiter überrollen. Der Handelnde hat also die Wahl, ob er durch sein Eingreifen einen Menschen tötet, um mehrere Menschen zu retten. Wie auch immer er sich entscheidet; er handelt rechtswidrig, denn das Menschenleben als Rechtsgut ist nicht abwägungsfähig. Entscheidet er sich, die Weiche zu stellen, so wird ihm ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand zugebilligt. Bleibt er untätig, so handelt er trotzdem im Sinne einer Unterlassung. Offen ist die Frage, ob er handeln muss, um das größere Unheil zu verhindern. Dazu müsste man ihm eine Garantenstellung zumuten. Die verträgt sich aber nicht mit dem Abwägungsverbot. Die Entscheidung bleibt schwierig. Eben deshalb handelt es sich um ein Dilemma.

Dieses Problem stellt sich heute – so jedenfalls scheint es – bei der Programmierung autonomer Fahrzeuge. Sollen bei einer drohenden Kollision eher die Insassen oder die Passagiere anderer Fahrzeuge oder Fußgänger gerettet werden, eher Frauen als Männer, eher Junge als Alte, eher Gesunde als Kranke, eher Menschen als Tiere? Juristisch gibt es eine klare Antwort nur für die Alternative Mensch oder Tier.

Es liegt nahe, in dieser Situation nach Volkes Meinung zu fragen. Das haben Wissenschaftler vom Massachusetts Institute of Technology getan.[1] Sie haben ins Internet gestellt, was sie eine Moral Machine nennen. Dort konnten Internetnutzer aus aller Welt für 13 Szenarien ihre Präferenzen angeben. Es soll 40 Millionen Teilnehmer gegeben haben. Dabei zeigten sich weltweit drei Präferenzen: Menschen vor Tieren, Mehrzahl vor Einzahl und jung vor alt. Die Präferenzen unterschieden sich etwas nach der Herkunftsregion. So war im Fernen Osten die Präferenz für das Alter höher, während in Süd- und Mittelamerika Jugend, Frauen und Tiere höher geschätzt wurden. Wenn man die Moralmaschine ans Steuer lässt, fährt sie also einen Schlingerkurs.

Das Problem scheint eine gewisse Ähnlichkeit mit der Verteilungssituation zu haben, die als Triage bekannt ist.[2] Der Begriff stammt aus der Militär- und Katastrophenmedizin. Wenn kurzfristig großer Andrang von Verwundeten oder Kranken entsteht, die mit den vorhandenen Mitteln nicht versorgt werden können, so erfolgt eine »Sichtung« und Einteilung in drei Gruppen (daher der Name). Die Schwerstverletzten mit geringen Überlebenschancen werden abgesondert und erhalten allenfalls noch Schmerzlinderung und Trost. Leichtverletzte, die auch später noch behandelt werden können, müssen warten. Die Behandlung konzentriert sich auf diejenigen, deren Versorgung besonders dringlich und zugleich erfolgversprechend ist. Die Situation der Triage ist in der medizinischen Versorgung längst zum Alltagsproblem geworden. Für Dialyse, Organtransplantation oder Intensivmedizin ergeben sich ständig Knappheitssituationen, in denen die Behandlung mehr oder weniger verdeckt nach dem social worth der Betroffenen zugeteilt wird. Bei der Triage verfährt man utilitaristisch, das heißt, die juristischen Abwägungsverbote gelten hier nicht. Der soziale Wert der Betroffenen wird quantitativ beurteilt. Das heißt, einer muss vor mehreren zurückstehen; gesund geht vor krank und jung vor alt.

Zu programmieren ist eine Abwägung unter Unsicherheit. Unsicher sind zunächst die empirischen Prämissen. Wer oder was kann mit welcher Wahrscheinlichkeit gerettet werden? Unsicher sind aber auch die normativen Prämissen? Juristen haben für diesen Fall tolle Formeln entwickelt.[3] Programmierer werden darüber aber wohl eher in Gelächter ausbrechen. Es spricht einiges für die Einschätzung der Ethikkommission des Bundes.[4] Sie bezweifelt, dass die ethischen Dilemmata, um die es hier geht, überhaupt normierbar und programmierbar seien, und kommt zu dem Schluss:

»Bei unausweichlichen Unfallsituationen ist jede Qualifizierung nach persönlichen Merkmalen (Alter, Geschlecht, körperliche oder geistige Konstitution) strikt untersagt. Eine Aufrechnung von Opfern ist untersagt. Eine allgemeine Programmierung auf eine Minderung der Zahl von Personenschäden kann vertretbar sein. Die an der Erzeugung von Mobilitätsrisiken Beteiligten dürfen Unbeteiligte nicht opfern.«

Weder Trolley-Problem noch Triage passen genau auf den fahrenden Automaten. Hier treffen nämlich Gefährder, Gefährdeter  und zur Handlung Aufgerufener zusammen. Sieht man Fahrzeug und Insassen als Einheit, so wäre an einen Notstand zur Selbstrettung nach § 35 StGB zu denken. Dann kommt es darauf an, ob der Handelnde die Gefahr »selbst verursacht« hat. Nackte Kausalität genügt hier zum Ausschluss der Entschuldigung nicht, volles Verschulden, wie früher nach § 54 a. F., ist aber auch nicht erforderlich. Ich bin ziemlich sicher, dass die Programmierung automatisierter Fahrzeuge darauf hinausläuft, zuerst die Insassen des Fahrzeugs zu retten, koste es was es wolle.

Nachtrag: Susanne Beck, Autonomes Fahren: Herausforderung für das bestehende Rechtssystem, Informatik aktuell, 20. 8. 2018, online. Weitere einschlägige Veröffentlichungen der Hannoveraner Strafrechtsprofessorin werden in deren auch sonst über das Strafrecht hinaus interessanten Schriftenverzeichnis angeführt.

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[1] Edmond Awad u. a., The Moral Machine Experiment, Nature 563, 2018, 59-64.

[2] Volker H. Schmidt, Veralltäglichung der Triage, Zeitschrift für Soziologie 25, 1996, 419-437; Weyma Lübbe, Veralltäglichung der Triage?, Ethik in der Medizin 13, 2001, 148–160.

[3] Matthias Klatt/Johannes Schmidt, Abwägung unter Unsicherheit, AöR 137, 2012, 545-591; Justus Quecke/Jan Sturm, Unsicherheit über Abwägung, Rechtstheorie 45, 2014, 113-131.

[4] Bericht der Ethikommission, Automatisiertes und Vernetztes Fahren, 2017.

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Tod in der JVA Kleve. Hat der Haftrichter geschlafen?

Nach dem tragischen Tod eines Syrers, der wegen einer Personenverwechslung zu Unrecht in Untersuchungshaft saß und nach einem Feuer in der Zelle seinen Brandverletzungen erlegen ist, sucht man bei der Polizei und unter dem Personal der JVA nach den Schuldigen. Kein Wort davon, dass der arme Mann nach seiner Festnahme nach §§ 115f StPO einem Richter vorgeführt worden sein muss, der den Vollzug des Hamburger Haftbefehls bestätigt hat. In § 115a II 2 StPO heißt es: »Ergibt sich bei der Vernehmung, dass … der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.« Das bedeutet doch wohl, dass der Haftrichter sich von der Identität des Ergriffenen überzeugen muss. Hat da vielleicht auch der Richter nicht aufgepasst? Ich habe hier schon einmal auf die Befürchtung hingewiesen, dass der Richtervorbehalt, der gravierende Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt wird, wie man es erwarten darf.

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Recht und Kunst und »Kitsch für Kluge Köpfe«

Der Jurisprudenz wird empfohlen, auf die dissidenten Stimmen von Literatur und Kunst zu lauschen. Das will freilich ohne einen gewissen Zynismus nicht gelingen. Ich habe großes Verständnis dafür, dass die Printmedien, denen die Abonnenten fortlaufen und die Werbeeinnahmen wegbrechen, neue Einnahmequellen generieren. So halte ich es auch für legitim, dass die FAZ das Geltungsbedürfnis ihrer Leser über ein Angebot von ebenso überflüssigem wie überteuertem Chichi monetarisiert. Heute fand ich in der FAZ eine Beilage »Ausgesuchtes für Kluge Köpfe«, mit der für Skulpturen und Grafiken von Markus Lüpertz geworben wude, die Skulpturen zum Preis von 14.000 EUR, die dazu passenden Grafiken für 1.600 EUR. Über den Kunstbegriff kann man unendlich räsonnieren. Markus Lüpertz ist fraglos ein renommierter Künstler. Wer wollte bezweifeln, dass die Arbeiten des langjährigen Rektors der Düsseldorfer Kunstakademie eben als Kunst gelten müssen? Zu Lüpertz als Künstler – so meinte ich bisher – hätte Julia Voss in der FAZ vom 13. 10. 2009 bereits das Erforderliche gesagt. Mit der Aufnahme in die Selektion hat die FAZ Lüpertz nun definitiv in die Kitschecke gestellt, in die er gehört.

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Bourdieus blinder Fleck: Die Patriarchalisierung als Gewaltstreich

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

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