Zum Tode von Erhard Blankenburg

Erhard Blankenburg ist am 28. März 2018 im Alter von 79 Jahren gestorben. Keiner hat wie er die empirisch-kritisch orientierte Rechtssoziologie im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts in Deutschland und darüber hinaus geprägt. Aus der Freiburger Popitz-Schule kommend, hatte er sich schon bis 1974 einen doppelten Ausweis als Rechtssoziologe erarbeitet. Der erste war die zusammen mit Johannes Feest durch teilnehmende Beobachtung belegte Studie zur »Definitionsmacht der Polizei«[1], die längst zum Kanon des Faches gehört. Zu ihrer Zeit war diese Arbeit bahnbrechend, weil sie zeigte, was Kriminalsoziologie zu leisten im Stande ist. Heute ist sie immer noch nicht überholt, weil sie zeigt, wie soziale Praxis funktioniert. Kritische Soziologie auf empirischer Grundlage stand auf diesem Ausweis. Auf dem anderen Ausweis stand: Er kann auch technologisch, nämlich Organisationsberatung und Justizforschung. Beleg dafür war die Tätigkeit im Quickborner Team und die im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer bei der Prognos AG erstellte »Tatsachen zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit«[2]. Das später vom Bundesministerium aufgelegte Forschungsprogramm »Strukturanalyse der Rechtspflege«[3] war ohne Blankenburg nicht denkbar. Diese zwei Ausweise oder Wurzeln wurden zur Basis für ein weitgespanntes wissenschaftliches Werk, das nachhaltig wirksam ist.

Im (damals) recht jungen Alter von 22 Jahren war Blankenburg für zwei Jahre in den USA als Graduate Student und Forschungsassistent am Department of Sociology der University of Oregon. Das verhalf ihm zu der beneidenswerten Eleganz, mit der er sich später auf dem internationalen Wissenschaftsparkett bewegte. Den deutschen Universitäten gereicht es nicht zur Ehre, dass sie Blankenburg 1980 an die Vrije Universiteit Amsterdam ziehen ließen. Seine Produktivität und weltweite Anerkennung hat dadurch eher noch gewonnen. Bereits zum 60. Geburtstag 1998 wurde ihm eine Festschrift gewidmet, die sich durch einen ungewöhnlich großen Kreis von prominenten Autoren und bis heute interessanten Themen auszeichnet.[4]

Für den Koetanen aus der Jurisprudenz war Erhard Blankenburg stets der uneinholbare »echte« Rechtssoziologe.

__________________________________________________________________

[1] Johannes Feest/Erhard Blankenburg/, Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion, Bertelsmann Univ.-Verlag, Düsseldorf 1972

[2] Tatsachen zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit, 2 Bde., Tübingen 1974, hg. von der Bundesrechtsanwaltskammer (Bd.I: Erhard Blankenburg, Hellmut Morasch, Heimfried Wolff unter Mitarbeit von Dieter Grimm und Vladimir Suna, Prognos AG, Basel; Bd. II, 1. Teil: dies., Strukturanalyse der Zivilgerichtsbarkeit, 2. Teil: Wolfgang Blomeyer, Dieter Leipold, Analyse der Rechtstatsachen und Konsequenzen fur die Reform der Zivilgerichtsbarkeit.

[3] Vgl. Johannes Stock/Heimfrid Wolff/Petra-Ida Thünte/Kornelia Konrad, Strukturanalyse der Rechtspflege, Bilanz eines Forschungsprogramms des Bundesministeriums der Justiz, Köln 1996.

[4] Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), Soziologie des Rechts. Festschrift für Erhard Blankenburg zum 60. Geburtstag, Nomos, Baden-Baden 1998.

Ähnliche Themen

Das Staatsrecht als affirmative Wissenschaft?

»Die normative Kraft der Verfassung«[1], so hieß eine Tagung, die zur Erinnerung an die Antrittsvorlesung von Konrad Hesse vor 60 Jahren und an seinen Geburtstag vor 100 Jahren an der Ruhr-Universität Bochum abgehalten wurde. Veranstalter waren die Professoren Julian Krüper Bochum, Heiko Sauer, Bonn, und Mehrdad Payandeh, Hamburg.

Hesse war einer der Großen der deutschen Staatsrechts-wissenschaft. Seine »Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland« sind in 22 Auflagen erschienen und nach wie vor als Lehrbuch in Gebrauch. Seine Formel von der »praktischen Konkordanz« hat jeder Jurist im Kopf. So war er eine Erinnerungstagung wert, und auch der Besuch der Tagung war es wert.

Wer nicht zur Zunft gehört, hatte allerdings mit dem Titel einige Schwierigkeiten. »Normativ« ist eine der am meisten missbrauchten Vokabeln der Rechtssprache. Sinn macht sie nur als Gegenbegriff zu »deskriptiv« und »analytisch«. Sonst taugt sie lediglich als Beschwörungsformel.[2] Hesse verstand unter der »normativen Kraft« der Verfassung deren Fähigkeit in die Gesellschaft hineinzuwirken. Aus den schönen Vorträgen, in denen diese Bedeutung expliziert wurde, will ich hier nur einen Punkt herausgreifen, der von allen Rednern aufgenommen wurde. Als eine Voraussetzung für die normative Kraft hatte Hesse den Willen zur Verfassung genannt.

»Die rechtliche Verfassung vermag selber tätige Kraft zu werden … wird zur tätigen Kraft, wenn diese Aufgabe ergriffen wird, wenn die Bereitschaft besteht, das eigene Verhalten durch die von der Verfassung normierte Ordnung bestimmen zu lassen, wenn die Entschlossenheit vorhanden ist, jene Ordnung gegenüber aller Infragestellung und Anfechtung durch augenblickliche Nützlichkeitserwägungen durchzusetzen, wenn also im allgemeinen Bewußtsein und namentlich im Bewußtsein der für das Verfassungsleben Verantwortlichen nicht nur der Wille zur Macht, sondern vor allem der Wille zur Verfassung lebendig ist.« (S. 12)

Erst nachträglich fällt mir auf, dass kein Vortrag über den Willen zur Macht reflektiert hat. Was mir aber schon während der Veranstaltung aufgefallen ist: BVRin Gabriele Britz endete ihren Vortrag mit einem Aufruf an die Staatsrechtswissenschaft, »Willen zur Verfassung« zu zeigen. Dazu stellte sie den Art. I Nr. 2 der neuen Verhaltensrichtlinie des BVerfG[3], der den Richtern nahelegt, werbend für das Gericht tätig zu werden, neben die Forderung Konrad Hesses:

»daß [die Staatsrechtwissenschaft] die Bedingungen zu klären hat, unter denen die Normen der Verfassung jene optimale Geltung gewinnen können, daß sie unter diesem Gesichtspunkt ihre Dogmatik zu entwickeln und die Bestimmungen der Verfassung auszulegen hat. Das bedeutet vor allem, daß sie in erster Linie berufen ist, jenen Willen zur Verfassung hervorzuheben, zu wecken und zu erhalten, der die sicherste Gewähr der normativen Kraft der Verfassung ist.« (S. 19)

In der Diskussion wurde Frau Britz gefragt, ob denn die Staatsrechtler nun, ähnlich wie zeitweise die Vertreter des Europarechts, zu Propagandisten ihres Faches werden sollten. Natürlich gab es darauf eine beschwichtigende Antwort. Und ich fand das auch alles vollkommen in Ordnung.

Das Dumme ist, wenn man etwas Kluges hört, kommt man leicht auf weitere Fragen, die man gerne noch beantwortet hätte. Mir ging das Stichwort »affirmativ« durch den Kopf und führte zu der Frage, ob nicht auch ein Wille zur Kritik der normativen Kraft der Verfassung helfen könnte.

Bald nachdem Hesse seine Antrittsvorlesung gehalten hatte, wurde »affirmativ« in Verbindung mit Wissenschaft zum Schimpfwort. »Kritisch« hatte man zu sein. Heute diskutiert man distanzierter über das Kritikpotential von Teilnehmer-, Beobachter- und Reflexionstheorien. Das Staatsrecht rangiert dabei als Teilnehmertheorie, und Soziologen belehren uns, dass selbst Reflexionstheorien wie Rechtsphilosophie und Rechtstheorie immer Teilnehmertheorien blieben, die prinzipiell nicht anders als affirmativ sein könnten.

Die Unterscheidung zwischen der internen und einer externen Beobachtung des Rechts hat der englische Rechtsphilosoph H. L. A. Hart in die Rechtstheorie eingeführt. Er brauchte die Unterscheidung, um sich von einem behavioristischen Rechts- und Regelbegriff abzusetzen.[4] Heute verbindet man die Unterscheidung eher mit den von Luhmann gesetzten Akzenten. Luhmann spricht von Reflexionstheorien und Beobachtertheorien. Reflexionstheorien bieten eine Selbstbeschreibung des Systems, in unserem Falle des Rechtssystems, Beobachtertheorien eine Fremdbeschreibung. Von Reflexionstheorien heißt es, sie seien unvermeidlich affirmativ, sie wiederholten auf einem elaborierten Niveau, was sie beschrieben und machten sich damit die positive Selbsteinschätzung des Systems zu eigen.[5] Sie könnten sich eine Welt ohne Recht nicht vorstellen. Als Grund wird angegeben, dass die Selbstbeschreibung der Funktionssysteme stets an deren Code ausgerichtet sei, die Selbstbeschreibung des Rechts also an dem Code von Recht und Unrecht, während die Fremdbeschreibung den Wissenschaftscode von wahr und unwahr verwende. Die reflektierte Selbstbeobachtung des Rechts hat danach grundsätzlich den Status einer Teilnehmertheorie.[6]

In der Tat, Rechtsphilosophen und Rechtstheoretiker wollen das Recht ebenso wenig abschaffen wie Staatsrechtler, sondern sie wollen es verbessern. Das setzt Kritik voraus. Ist das Staatsrecht also dazu verurteilt, kritiklos affirmativ zu sein? Wohl kaum. Auch die »Reflexionstheorien, mit denen Funktionssysteme der modernen Gesellschaft sich selbst beschreiben«, nehmen insofern Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch, als sie ihre Kritik auf Wissen stützen.[7]

Kritik setzt empirisch gesichertes Wissen, in diesem Falle von der Verfassungswirklichkeit und dem Zustand der Gesellschaft, voraus. Wissen, wie es Beobachtertheorien für sich in Anspruch nehmen, wäre für sich genommen keine Kritik. Daher sind Beobachtertheorien zu einer systemrelevanten Kritik prinzipiell ungeeignet. Kritik wächst erst aus Werturteilen, deren Qualität allerdings von dem Wissen abhängt, das (u. a.) Beobachtertheorien beibringen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Wille zur Verfassung kann durchaus mit dem Willen zur Kritik der Verfassung einhergehen. Und so sollte es nach Hesses Ansicht sein. Das Zitat von S. 18 der Antrittsvorlesung geht auf S. 19 weiter:

»Und das bedeutet, daß [die Staatsrechtwissenschaft] gegebenenfalls auch zur Kritik verpflichtet ist; nichts wäre gefährlicher, als sich in Lebensfragen des Staates Illusionen hinzugeben.«

__________________________________________________

[1] Konrad Hesse, Die normative Kraft der Verfassung, J. C. B. Mohr, Tübingen 1959.

[2] Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 59.

[3] Dieser lautet: Aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan und der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seiner Entscheidungen wirken die Mitglieder des Gerichts über die vorrangige Erfüllung ihres Rechtsprechungsauftrages hinaus bei der Darstellung und Vermittlung seiner Stellung, Funktionsweise und seiner Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene mit.

[4] Der Begriff des Rechts, 1973 [The Concept of Law, 1961], 119ff, 128ff. Zur Tradition der Unterscheidung von Beobachter- und Teilnehmertheorien ausführlicher Marietta Auer, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit, 2005, 212 ff.

[5] André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, 58ff; Stefan Kühl, Das Theorie- Praxis- Problem in der Soziologie, Soziologie 32, 2003, 7-19, S. 10.

[6] In diesem Sinne Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung, S. 468; André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, S. 13. Anders sieht es Matthias Jestaedt. (den die Grippe gepackt hatte, so dass er auf der Tagung nur Stichworte zu seinem Vortrag verteilen lassen konnte). Jestaedt will nur Rechtsdogmatik und juristische Methodenlehre als Teilnehmertheorien gelten lassen (Das mag in der Theorie richtig sein, 2006, S. 17).

[7] Niklas Luhmann (Die Gesellschaft der Gesellschaft S. 890) mit Anführungszeichen um die Wissenschaftlichkeit und dem Zusatz, »was immer das dann im Einzelfall für das Rechtssystem … besagen mag«.

Ähnliche Themen

Das Undenkbare denken: #Metoo in der Kabylei. Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Ähnliche Themen

Die Heimliche Juristenzeitung wird unheimlich

Nicht ganz selten wurde in diesem Blog die Frankfurter Allgemeine Zeitung zitiert, von Anfang an unter dem Ehrentitel »Heimliche Juristenzeitung« (vgl. den Eintrag vom 19. Januar 2009: Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung). Um mich nicht zu wiederholen, wiederhole hier noch einmal unter Verzicht auf die Fußnoten den ersten Absatz dieses Eintrags:

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) ist die heimliche Juristenzeitung. Seit eh und je gibt es mittwochs die Seite »Recht und Steuern«. Ziemlich neu ist die wöchentliche Seite »Staat und Recht«. Dafür verantwortlich ist Reinhard Müller. Auch sonst schreibt er über »alles, was Recht ist«. Die Seite »Die Gegenwart« bot am 8. 9. 2008 einen großen Aufsatz von Roman Herzog und Lüder Gerken über Kompetenzanmaßungen des EUGH, der eine rege Diskussion auslöste. Selbstverständlich, dass die Zeitung über wichtige rechtspolitische Entwicklungen und bemerkenswerte Gerichtsverfahren schreibt. Die Artikel von Friedrich Karl Fromme zu staats- und verfassungsrechtlichen Themen sind in guter Erinnerung. Heute sorgen Alexandra Kemmerer und Melanie Amann für zuverlässige und interessante Berichte. Für den Wirtschaftsteil hat Frau Amann die Anwaltschaft im Blick. Über die Rechtswelt in den USA berichtet zitierwürdig Katja Gelinsky. Im letzten Jahr ist der »Rechtsstab« noch um Hendrik Wieduwilt erweitert worden, der sich der Zeitung dem Vernehmen nach als Blogger empfohlen hatte. Auch die alte Tradition, über völkerrechtliche Fragen zu informieren, wird fortgeführt. Am 7. 1. gab es – zwar aus aktuellem Anlass, aber doch ganz abstrakt gehalten – gleich zwei Artikel zum Kriegsvölkerrecht. Früher war es vor allem Gerd Roellecke, der rechtsphilosophische Themen behandelte. Ihn hat mehr und mehr Michael Pawlik abgelöst. Ganze Debatten zwischen Richtern und Professoren werden in der FAZ ausgetragen.

Der Text verdient nach bald neun Jahren eine Aktualisierung. Aber die Lust ist mir vergangen, nachdem die FAZ heute mit der Meldung erscheint, sie wolle künftig ein Extrablatt herausgeben unter dem – wie ich finde – einigermaßen lächerlichen Titel Einspruch. Alles was Recht ist. Natürlich erscheint das Blatt nur digital, aber dafür kostet es extra. Da zahlt man nun einschließlich Sonntags- und Digitalausgabe ungefähr 1000 EUR im Jahr und muss wohl befürchten, dass die Zeitung nach und nach entkernt wird. Es gibt ja noch viele Sachgebiete, für die sich Extrablätter lohnen. Früher gab es den »Blick durch die Wirtschaft«. Ich hätte noch ein paar Vorschläge mehr, z. B.:

Literatur. Alles was zwischen Buchdeckel passt.

Tor. Alles was Beine hat.

Spritze. Alles was man abrechnen kann.

Oder man nimmt gleich die Parole von Twitter:

Alles, was gerade los ist.

In der Rechtssoziologie lernte man immer, wie wichtig Dauerbeziehungen seien. Verbraucher haben längst umgelernt. 50 Jahre bei derselben Versicherung? Treuer Kunde der Stadtwerke? Über 40 Jahre Abonnent der FAZ? Man wäre so gerne ein bißchen irrational. Aber Alter schützt vor Kündigung nicht.

Ähnliche Themen

#Metoo – die sexuelle Revolution frisst ihre Kinder

Kürzlich war ich in Heidelberg und übernachtete dort in einem auf bayrisch getrimmten Hotel, das weibliche Personal entsprechend in Dirndl gezwängt. So konnten an der Rezeption und im Restaurant tiefe Einblicke in entzückend jugendliche Busen gar nicht ausbleiben. Sie waren nicht weniger schön als der Blick von der Alten Brücke auf das Heidelberger Schloss und von der Bahnstrecke am Rhein auf die Loreley. Auf der Rückfahrt habe ich in den dicken Sonntagszeitungen die Metoo-Stories gelesen. Da kamen mir die Einträge über die Sexdefizit-These von Roy Baumeister u. a., das darauf aufbauende Konzept der Geschlechterbeziehungen als Austauschverhältnis[1] sowie Catherine Hakims Erotisches Kapital in Erinnerung, über die ich vor Jahr und Tag an dieser Stelle reichlich ratlos geschrieben hatte.

Der Eintrag vom 30. Juni 2015 über den – wie ich fand – skandalösen Artikel von Roy F. Baumeister und Kathleen D. Vohs[2], den ich aus Anlass von Baumeisters Einladung an die Universität Bamberg verfasst hatte, zog hier im Blog zu meiner Enttäuschung keine Kommentare auf sich. Eine kleine Email-Korrespondenz, die Ulrike Schultz von der Fernuniversität Hagen auf meine Bitte in ihrem Netzwerk initiiert hatte, brachte einige Antworten hervor, in denen zwar allgemein Empörung geäußert wurde, die aber keine Hilfe für eine sachliche Auseinandersetzung mit Baumeister und Vohs boten. Ich hatte gehofft, dass mir jemand diese Auseinandersetzung abnehmen könnte (zu der ich mich auch heute noch nicht im Stande sehe). Immerhin teile ich die Ausgangsposition von Baumeister und Vohs, nämlich die Annahme, dass die Geschlechterbeziehungen sich als Austauschverhältnis modellieren lassen und dass es daher auch möglich sein müsste, sie einer quasi-ökonomischen Analyse zu unterziehen.[3] Das Austauschmodell prallt bisher, soweit ich sehe, an der Perspektive eines wohlwollenden Sexismus (benevolent sexism[4]) ab, die sich nicht mehr durchhalten lässt, wenn man das Austauschmodell ernst nimmt. Ich halte es auch nach wie vor für plausibel, wenn Catherine Hakim unter Berufung auf Bourdieu, erklärt:

»Erotic capital is just as important as economic, cultural and social capital for understanding social and economic processes, social interaction and social mobility.«[5]

Eine ausführliche Stellungnahme zu Hakims Thesen von Andreas Schmitz und Jan Rasmus Riebling[6] zeigt wichtige Kritikpunkte. Mit gutem Grund kritisieren sie, wie andere auch[7], dass Hakim, jedenfalls in ihrem Buch, postfeministische Ratgeberliteratur geliefert habe, die der Ungleichheit der Geschlechter durch besseres Selbstmanagement abhelfen solle und stattdessen nur zur Reproduktion von Geschlechterunterschieden beitrage. Vor allem beanstanden sie, dass die distinkten Elemente, aus denen sich nach Hakim das erotische Kapital zusammensetzen soll, nicht zu der Kapitaldefinition Bourdieus passen. Diese Kritik verstehe ich nicht. Ich habe noch einmal einen einschlägigen Text Bourdieus[8] gelesen und hatte den Eindruck, dass man dort an Stelle der drei von Bourdieu behandelten Kapitalformen immer wieder auch das erotische Kapital interpolieren kann. Insoweit bedarf es einer ausführlicheren Diskussion, für die hier nicht der Ort ist.

Nun hat in Hollywood ein Sexmonster gewütet. Das ist für den Markt der zwischengeschlechtlichen Beziehungen schlimmer noch als der VW-Skandal für den Dieselmarkt. Das Vertrauen in den Dieselmotor ist dahin, wiewohl dieser technisch, auch was die Nachhaltigkeit betrifft, überlegen ist. Das Verhältnis zwischen den Geschlechtern scheint gestört, denn das Anbieten, Werben und Wählen verliert die Unbefangenheit, von der es lebt. Das kultivierte, elegante und oft auch triviale Spiel mit erotischen Elementen jenseits von plumpem Sex ist gefährdet. Damit geht viel von dem, was das Leben – auch für Frauen – lebenswert macht, verloren. Wo ist das Pendent zu der verpönten Abschaltvorrichtung in Dieselmotoren? Die sexuelle Revolution in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts war wohl von Männern gemacht und sie haben sie in ihrem Sinne interpretiert, indem sie Frauen zum Freiwild erklärten, natürlich nicht explizit, sondern als Hintergrundmetapher im Sinne Blumenbergs[9]. Was wir gerade erleben ist keine »moralische Panik«[10], sondern eine »moralische (Gegen-) Revolution«[11], angetrieben von einem Bedürfnis nach Respekt und Anerkennung.

Diese Ad-hoc-Erklärung ist natürlich insofern zu kurz, als Männermacht schon immer dazu diente, sich Frauen gefügig zu machen. Aber der Vergleich zwischen Harvey Weinstein und Graf Almaviva will nicht passen. Für die Ambivalenz, die da Ponte und Mozart trotz der für ihre Zeitgenossen revolutionären Kritik immer noch mit der Figur des Almaviva verbunden haben, wäre heute kein Raum mehr.

Der #Metoo-Diskurs ist ein Schulbeispiel für einen Machtdiskurs im Sinne Foucaults. Er verschiebt den metaphorischen Hintergrund vom Freiwild zum Sexismusopfer. Damit wird Männermacht abgebaut und Frauenmacht aufgebaut. Mit Hilfe der Medien gelingt es, die Position des nicht unmittelbar anwesenden Dritten oder gar der Öffentlichkeit präsent zu machen, die notwendig ist, um den Vorwurf einer bloß subjektiven Bewertung der Demütigung durch das Opfer abzuwehren.[12]

Was als Demütigung (embarrassement) oder Belästigung (harassment) gilt, ist kein Naturphänomen, sondern ein soziales Konstrukt. Das gilt bis zu einem gewissen Grade sogar für Vergewaltigungen.[13]

»Das erniedrigende Verhalten im Akt der Demütigung ist von normalem Machtverhalten innerhalb einer Hierarchie, etwa in einer hierarchischen Institution, dadurch zu unterscheiden, dass es etablierte Grenzen und Erwartungen überschreitet …«[14]

Auch vor dem Weinstein-Skandal gab es etablierte Grenzen. Jede Form körperlicher Gewalt und expliziter Nötigung war indiskutabel, ebenso die Berührung von primären und sekundären Geschlechtsorganen. Viele andere Verhaltensweisen dagegen, die jetzt als sexual harassement gelten, wurden mehr oder weniger entrüstet hingenommen oder abgeschüttelt, so die berühmt-berüchtigte Hand auf dem Knie, Bemerkungen über Aussehen oder Verbalerotik. Man darf deshalb nicht so tun, als ob alle Normen, die jetzt in Anspruch genommen werden, schon immer maßgeblich gewesen wären, auch wenn sie als moralische Forderung im Raum standen. Im #Me-too-Diskurs werden diese Grenzen jetzt verschoben. Da gilt kein nulla poena sine lege. Eine gelingende Skandalisierung macht eine neue Moral rückwirkend zum Standard.

Es gibt verschiedene Marktplätze für erotisches Kapital. Um die beiden Extreme zu nennen: Auf der einen Seite stehen die langfristigen Beziehungen in Gestalt von Ehe und Lebenspartnerschaft, bei denen die Sexualität in eine allumfassende Beziehung eingebettet ist. Am anderen Ende stehen Spot-Märkte[15] für Prostitution und Pornographie. Der #Metoo-Diskurs betrifft die Marktplätze dazwischen, und zwar hier ganz besonders das Verhalten in Organisationen. Deshalb ist ein Blick in die Forschungsliteratur angezeigt, die sich mit sexuell interpretierbaren Praktiken (siP) in Organisationen befasst.[16]

Zwei neuere Auswertungen dieser Literatur[17] erscheinen mir interessant, wiewohl zu befürchten ist, dass die Autoren wegen einer gewissen Wirtschafts- und Managementnähe, die man nach den Publikationsorten vermuten kann, mit einem schrägen Blick an die Dinge herangehen. Das gilt jedenfalls, wenn sie zunächst festhalten, dass die Forschung von der Auffassung getragen werde, dass siP am Arbeitsplatz grundsätzlich als unerwünscht sei, nicht nur weil sie als Form männlicher Herrschaft gelten, die in modernen demokratischen Gesellschaften keinen Platz haben, sondern auch, weil sie die Produktivität stören und weil sie Anlass zu Klagen wegen Diskriminierung geben können. Wohl als Konsequenz beschränkten sich Studien über siP am Arbeitsplatz auf zwei Aspekte, nämlich auf sexuelle Belästigung von Frauen durch Männer (sexual harassment) und auf Paarbeziehungen (workplace romances).

Wichtig und richtig scheint mir aber doch das Resumee, die Forschung vernachlässige darüber die positive Seite von siP in Organisationen ; immerhin hätten nicht wenige Untersuchungen gezeigt, dass siP auch in Organisationen positive Funktionen hätten, und das nicht nur, weil Organisationen, insbesondere Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz, nun einmal die erfolgreichste Umgebung zur Anbahnung von Partnerschaften sind. SiP sind Bestandteil des Eindrucksmanagements, das am Arbeitsplatz üblich oder gar gefordert ist. SiP dienen dazu, sich dem Gegenüber umgänglich, aufgeschlossen und hilfsbereit zu zeigen. Sie bilden eine Möglichkeit, sich selbst positiv darzustellen und das Gegenüber in seinem positiven Selbstbild zu verstärken. Sie können die Stimmung am Arbeitsplatz verbessern und helfen, die nicht selten eher ermüdende und langweilige Tätigkeit zu ertragen. Und auch das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Gruppe und die Kreativität werden verbessert.

Zwei Beobachtungen fügen sich gut in das Marktmodell: Männer interpretieren ein Verhalten von Frauen eher als sexualitätsbezogen als es dem Selbstverständnis der Frau entspricht.[18] Anscheinend verstehen Frauen ihre eigenen siP oft schlicht als Bemühen um ein ästhetisches Selbstbild (meine Erklärung). Zwar üben grundsätzlich Männer ebenso wie Frau siP am Arbeitsplatz. Aber Männer verfügen eher über materielle Ressourcen und Macht als Frauen, die ihr Defizit eher durch siP zu kompensieren versuchen.

Obwohl Aquino u. a. ebenso wie zuvor Watkins u. a. die insgesamt positiven Funktionen von siP in Organisationen hervorheben, wird die Kehrseite nicht unterschlagen. Dazu gehört etwa die Befestigung traditioneller Geschlechterrollen, die Möglichkeit, dass einzelne Personen sich aus einer Gruppe, die sich auf siP versteht, ausgeschlossen sind, und nicht zuletzt die Gefahr, dass unter dem Mantel harmloser siP sexuelle Übergriffe verborgen werden.

Im Ergebnis ist die Bilanz für siP in Organisationen aber positiv, ganz abgesehen davon, dass diese sich ohnehin nicht vollständig kontrollieren ließen.

___________________________________________________

[1] Roy F. Baumeister/Dianne M. Tice, The Social Dimension of Sex, 2001, Kapitel 5; Roy F. Baumeister/Kathleen R. Catanese/Kathleen D. Vohs, Is There a Gender Difference in Strength of Sex Drive? Views, Conceptual Distinctions, and a Review of Relevant Evidence, Personality and Social Psychology Review 5, 2001, 242-273; Catherine Hakim, The Male Sexual Deficit: A Social Fact of the 21st Century, International Sociology 30, 2015, 314-335.

[2] Roy F. Baumeister/ Kathleen D. Vohs, Sexual Economics, Culture, Men, and Modern Sexual Trends, Society 49, 2012, 520-524. Dabei handelt es sich um eine Art Update zu dem Buch Roy F. Baumeister, Is There Anything Good About Men?. How Cultures Flourish by Exploiting Men, 2010, das 2012 auch auf deutsch erschienen ist (Wozu sind Männer eigentlich überhaupt noch gut? Wie Kulturen davon profitieren, Männer auszubeuten).

[3] Dazu jetzt neu Roy F. Baumeister/Tania Reynolds/Bo Winegard/Kathleen D. Vohs, Competing for Love. Applying Sexual Economics Theory to Mating Contests, Journal of Economic Psychology, 2017, im Druck. Dieser von den Autoren als Update zu dem Aufsatz von 2004 bezeichnete Text ist allerdings mit seinen kruden evolutionstheoretischen Annahmen und steilen Analogien zum Gütermarkt eher abschreckend. Völlig daneben ist die durchgehende Annahme, dass Frauen sich im Austausch für Sex materiell und durch sozialen Status belohnen lassen. Baumeister und seine Truppe hätten sicher keine Probleme, den #Me-too-Diskurs als kollektive Strategie zur Verteuerung des femininen Angebots auf dem Markt der Geschlechterbeziehungen zu interpretieren.

[4] Begriff wohl von Peter Glick/Susan T. Fiske, The Ambivalent Sexism Inventory: Differentiating Hostile and Benevolent Sexism, Journal of Psrsonality and Social Psychology 70 , 1996, 491-512.

[5] Zitiert nach der Zusammenfassung des Buches in einem Referat auf der Tagung der Nordic Association for Clinical Sexology NACS 2012, S. 27.

[6] Gibt es »erotisches Kapital»? Anmerkungen zu körperbasierter Anziehungskraft und Paarformation bei Hakim und Bourdieu, Gender, Zeitschrift für Geschlecht und Kultur, 2013, Sonderheft 2, S. 57–79.

[7] Thomas Karlauf in der FAZ vom 8. 11. 2011; und von Andreas Schmitz/Hans-Peter-Blossfeld, KZfSS 64, 2012, 836-838.

[8] Pierre Bourdieu, Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital, in: Reinhard Kreckel (Hg.), Soziale Ungleichheiten, Göttingen 1983, S. 183-198.

[9] Hans Blumenberg, Paradigmen zu einer Metaphorologie, Archiv für Begriffsgeschichte, 6, 1960, 7-142, S. 16.

[10] Eine solche zeichnet sich durch eine Aufregung aus, die in keinem Verhältnis zum Anlass steht und sich damit die gefühlte Bedrohung erst erschafft (Erich Goode/Nachman Ben-Yehuda, Moral Panics. The Social Construction of Deviance, 2. Aufl. 2009).

[11] Kwame Anthony Appiah, Eine Frage der Ehre: oder Wie es zu moralischen Revolutionen kommt, 2010.

[12] Vgl. Hilge Landweer, Ist Sich-gedemütigt-Fühlen ein Rechtsgefühl?, in: Hilge Landweer/Dirk Koppelberg (Hg.), Recht und Emotion I: Verkannte Zusammenhänge, 2017, 103-135, S. 120f.

[13] Landweer S. 124.

[14] Landweer S. 107.

[15] Hakim a. a. O. S. 37. Der feministische Diskurs hat nur diese Spotmärkte als Tauschmärkte im Blick; vgl. Laurie Shrage, Feminist Perspectives on Sex Markets, The Stanford Encyclopedia of Philosophy, 2016.

[16] Ein einschlägiger deutscher Titel wäre Ursula Müller/Birgit Riegraf/Sylvia M. Wilz (Hg.), Geschlecht und Organisation, 2013.

[17] Karl Aquino/Leah Sheppard/Marla Baskerville Watkins/Jane O’Reilly/Alexis Smith, Social Sexual Behavior at Work, Research in Organizational Behavior 34, 2014, 217-236. Vorausgegangen war M. B. Watkins/A. N. Smith/K. Aquino, The Use and Consequences of Strategic Sexual Performances, Academy of Management Perspectives 27, 2013, 173-186.

[18] Zur unterschiedlichen Interpretation von sexualitätsbezogenen Signalen durch Frauen und Männer Barbara A. Gutek/Bruce Morasch/Aaron Groff Cohen, Interpreting Social-Sexual Behavior in a Work Setting, Journal of Vocational Behavior 22, 1983, 30-48.

Ähnliche Themen

Toilettengerechtigkeit

Als wir vor vielen Jahren mit unseren Kindern den Justizpalast in Brüssel besichtigten, suchten wir nach einer Toilette. Nach vielen Fragereien und langen Irrwegen fanden wir sie schließlich im Untergeschoss; einen Raum mit Dimensionen, die dem Palast in jeder Hinsicht entsprachen. Und an der Wand ein Graffito: Hoffentlich ist die Gerechtigkeit in diesem Hause nicht so versteckt wie die Toiletten.

Vor der Bundestagswahl ist Festivalzeit. Da springt an vielen Veranstaltungsorten immer wieder Toilettenungerechtigkeit ins Auge. Notorisch dafür ist das Festspielhaus in Recklinghausen. Während die Männer in den Pausen flüssig ihre Geschäfte erledigen, drängen vor den Damentoiletten druckvoll die Warteschlangen.[1] Man darf die Toilettengerechtigkeit nicht auf Geschlechtergerechtigkeit reduzieren. Die Schultoilette ist zum Wahlkampfschlager geworden.[2] In vielen Ländern der Welt bedeuten unzureichende Toiletten ein Hygieneproblem, und aus Indien hört, man, dass dort immer noch viele Menschen gezwungen sind, ihre Notdurft am Rande des Tages am Rande der Straßen zu verrichten. Doppelte Ungerechtigkeit ruft der Anthropozentriker, steht doch hierzulande nur den Hunden, nicht aber den Menschen der Straßenrand offen.

Den Anstoß, über Toilettengerechtigkeit nachzudenken, gab die Ankündigung einer Sendung über Einkaufsgerechtigkeit im WDR. Geschlechtergerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sind geläufig. Jetzt braucht es nur noch wenig Phantasie, um einen ganzen Strauß von Gerechtigkeitsblüten zusammenzustellen. Er könnte Dieselgerechtigkeit und Parkplatzgerechtigkeit[3] enthalten, Fußballgerechtigkeit oder – last, not least – Golfgerechtigkeit. Für Dieselgerechtigkeit setzt sich Ministerpräsident Laschet ein. Die Fußballgerechtigkeit hat durch die Einführung des Video-Assistenten erheblich gewonnen. Für die Golfgerechtigkeit gibt es noch einiges zu tun, nachdem der Kanzlerkandidat einer großen Partei uns hat wissen lassen, ihn interessierten Golffahrer mehr als Golfspieler. Da schließt sich der Kreis. Manche Golfplätze sind anscheinend nur für Männer bestimmt, obwohl dort Damenabschläge eingerichtet sind. Für Männer gibt es überall Bäume und Büsche, für Damen Trinkdisziplin.

Man kann die Sache ins Lächerliche ziehen. Aber sie hat einen ernsten Hintergrund. Die eine ungeteilte Wahrheit war einst das Ziel der Wissenschaft. Die eine Gerechtigkeit war der Leitstern des Rechts. Postmoderner Perspektivismus hat die Wahrheit fragmentiert. Mit dem Ruf nach sozialer Gerechtigkeit begann die Fragmentierung der Gerechtigkeit. Mit der Geschlechter-gerechtigkeit nahm sie ihren Fortgang. Nun gibt es wohl kein Halten mehr. Gerechtigkeitsperspektiven haben die Fragen nach sozialer Ungleichheit, nach Diskriminierung, Macht und Herrschaft verdrängt. Gerechtigkeit hat ein wenig von ihrem Glanz als Sehnsuchtsort verloren.

Nachtrag vom 9. 9. 2017: War ich doch sicher, die Toilettengerechtigkeit erfunden zu haben. Aber sie war schon von anderer Seite entdeckt worden.

 

____________________________________________________

[1] Das Problem ist natürlich nicht neu. Vgl. etwa Rainer Erdinger, Der kleine Unterschied, Süddeutsche Zeitung Magazin 33/2016.

[2] Corinna Budras, Wer traut sich auf das Schulklo?, FamS Nr. 34 vom 27. 8. 2017 S. 19.

[3] In Bochum soll demnächst das neue Justizzentrum eröffnet werden. Aus diesem Anlass schreibt ein Leser an die WAZ: »Da wir alle vor Gericht gleich sind, ob Richter, Schreibkraft oder Angeklagter, sollen wir doch auch alle gleiches Anrecht auf einen Parkplatz haben. Oder ist dieses Recht vor Gericht nicht anzuwenden?«

Ähnliche Themen

Fuckyoufy – Vorschlag für eine Strafrechtsklausur nach dem G20-Gipfel in Hamburg

Fuckyoufy (F) ist eine NGO in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins. Sie hat sich dem Kampf gegen die Sexualisierung der kapitalistischen Gesellschaft verschrieben. In den letzten zehn Jahren hat F in Vergnügungsvierteln, an Nacktbadestränden und vor der Firmenzentrale des Playgirl-Verlages Demonstrationen und Zeltlager organisiert, um gegen die Erotisierung von Medien und Alltag, Menschenhandel und Prostitution zu protestieren. Bei acht von zehn Protestaktionen kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Es wurden Pflastersteine herausgerissen und auf die Beamten geworden. Ferner wurden stets auch mindestens ein Auto angezündet und mehrere Schaufenster eingeschlagen. Die Täter waren allerdings ganz überwiegend nicht Mitglieder und Sympathisanten von F, sondern Hooligans und sogenannte Autonome, die dafür bekannt sind, dass sie von anderen initiierte Großdemonstrationen nutzen, um Gewalttaten zu verüben.

Für den Tag der Einweihung eines neuen Großbordells auf St. Pauli hatte F durch das Vorstandsmitglied A wiederum eine Demonstration organisiert. Die Demonstration wurde entsprechend dem Versammlungsgesetz angemeldet und nicht verboten. Zur Vorbereitung der Demonstration wurden von F Sonderzüge der Deutschen Bahn und Busse angemietet, mit denen Mitglieder und Unterstützer von F nach Hamburg fuhren. Die Teilnehmer erhielten genaue Verhaltensanweisungen, etwa wie vorzugehen sei, um Polizeiketten zu durchbrechen. Sie wurden jedoch aufgefordert, von Gewaltanwendung abzusehen.

Tatsächlich kam es bei der Demonstration in Hamburg zu gewaltätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, bei denen sieben Polizisten und vierzehn Demonstranten verletzt wurden. Ferner wurden ein privater PKW und ein Polizeifahrzeug angezündet und sieben Schaufenster eingeschlagen. Die Täter waren ganz überwiegend keine Mitglieder oder Sympathisanten von F.

Nach der Demonstration bedauerte A gegenüber der Presse, dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Aber letztlich seien illegale Formen des Protestes angesichts der Untätigkeit des Systems gegenüber dem blühenden Menschenhandel und der Ausbeutung der Frauen nicht zu vermeiden und in gewisser Weise auch legitim.

Hat A sich nach dem StGB strafbar gemacht?

Ähnliche Themen

Dorothea Jansen (1956-2017)

Erst jetzt erreicht mich die Nachricht vom Tod von Frau Professorin Dr. Dorothea Jansen am 12. Mai 2017. Schon vor fünf Jahren wurde sie von einer schleichenden Krankheit gepackt, so dass sie 2015 aus dem Dienst ausscheiden musste. Im Frühjahr dieses Jahres erlitt sie als Fußgängerin einen schweren Unfall, an dessen Folgen sie, gerade 60 Jahre alt, gestorben ist. Ich habe sie geschätzt und ihr viel zu verdanken, und ich will sie nicht vergessen. Der Nachruf der Universität Speyer hilft mir dabei nur beschränkt. Daher habe ich in ihren Arbeiten und in meinen Erinnerungen gesucht und mit einigen Kollegen gesprochen, die hier in Bochum mit ihr zusammen gearbeitet haben.

Publikationen und Lebenslauf sind weiterhin der Webseite von Frau Jansen zu entnehmen. Schon vor ihrem Diplom als Soziologin war Frau Jansen als studentische Hilfskraft im Forschungsprojekt »Bochumer Untersuchung im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs Bildschirmtext« tätig. Dies war ein Teilprojekt der umfassenden Projektbegleitung im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundespost, für das Prof. Dr. Heiner Treinen und Prof. Dr. Helmut Kromrey verantwortlich waren. Nach dem Diplom 1982 übernahm sie als wissenschaftliche Angestellte die verantwortliche Projekt-bearbeitung. Aus dem Projekt entstanden zwei Abschlussberichte, die – nach einer Auskunft von Herrn Kromrey – im Wesentlichen von ihr formuliert wurden.[1]

Zum 1. März 1984 wechselte Frau Jansen an meinen Lehrstuhl in der Juristischen Fakultät, um dort die vom BMJ in Auftrag gegebene Begleitforschung zu der damals erneuerten Schiedsmannsordnung von Nordrhein-Westfalen zu betreuen.[2] Nachdem sie durch die Schule von Kromrey und Treinen gegangen war, verstand sie (nicht nur) etwas von Methoden. Damit gelang ihr eine vorbildliche empirische Untersuchung zu dem damals besonders aktuellen Thema der Justizalternativen.[3] Mit einem Teilthema aus diesem Projekt promovierte sie in der sozialwissenschaftlichen Fakultät.[4] Eine Kurzfassung der Dissertation erschien als Aufsatz in der Zeitschrift für Soziologie.[5] Auch in der Zeitschrift für Rechtssoziologie hat Frau Jansen zum Thema der Justizalternativen eine markante Spur hinterlassen.[6] Bemerkenswert, dass sie gegenüber der damals wie heute verbreiteten Euphorie der Informal-Justice-Bewegung eher distanziert blieb, etwa indem sie empirisch eine gewissen Voreingenommenheit der Schiedsleute durch den Erstkontakt mit dem »Antragsteller« aufzeigte und theoretisch den engen Blick auf personen-und rollenbezogene Konflikte zurechtrückte. Mit gutem Grund kritisch auch der Aufsatz über » Mediationsverfahren in der Umweltpolitik«.[7] Ohne ihre Vorarbeit wäre es nicht dazu gekommen, dass wir 2003/2004 nach der Einführung der obligatorischen Streitschlichtung durch § 15a EGZPO noch einmal eine größere Untersuchung zur außergerichtlichen Streitschlichtung durchführen konnten.[8] Ich muss gestehen, dass ich Frau Jansens ältere Aufsätze zur alternativen Streitregelung danach aus dem Blick verloren hatte, obwohl ich in den letzten Jahren Gelegenheit gehabt hätte, mich darauf zu berufen.

Es gab in den 1980er Jahren das Problem, dass ich als Mitglied der Juristischen Fakultät meinen nichtjuristischen Mitarbeitern keinen Einstieg in eine wissenschaftliche Karriere bieten konnte. So wechselte Frau Jansen Im Frühjahr 1988 für zwei Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung nach Köln, wo Renate Mayntz sie mit einem Thema betraute, aus dem ihre Habilitation erwuchs: Forschung und Forschungspolitik nach einem Durchbruch: Eine vergleichende Studie der Hochtemperatur-Supraleitungsforschung in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien.[9] Von 1990 bis 1995 war Frau Jansen dann wieder als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Ruhr-Universität Bochum am Lehrstuhl von Prof. Dr. Heiner Treinen tätig, wo sie ihre Habilitationsschrift fertig stellte. Das Verfahren wurde im Januar 1996 abgeschlossen. 1998 konnte ich Frau Jansen noch einmal für Artikel über »Methoden der empirischen Rechtssoziologie« und über »Statistische Auswertungsverfahren in der Rechtssoziologie« in dem Rechtsoziologieband des damals vom Luchterhand-Verlag veranstalteten »Ergänzbaren Lexikon des Rechts« gewinnen (das inzwischen wohl eingeschlafen ist). Und 1999 erschien ein Schwerpunktheft der Zeitschrift für Rechtssoziologie »Umwelt- und sozialverträgliches Wirtschaften im vereinten Europa«, das Frau Jansen zusammen mit Stefan Machura besorgt hatte.

Es ist kein Zufall, dass der Karriereweg von Frau Jansen schließlich auf einen Lehrstuhl an die Universität für Verwaltungswissenschaften nach Speyer geführt hat, also an eine im Kern von Juristen geprägte Institution, wo ihr das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung zusätzlich zu dem Lehrstuhl eine institutionelle Basis bot. Die Verbindung zur Rechtssoziologie hat Frau Jansen dort allerdings zu meinem Kummer nicht mehr intensiv gepflegt. Das hätte ich aber an ihrer Stelle sicher nicht anders gehandhabt. Ihre neuen Schwerpunkte waren der Organisationswandel im Wissenschaftssystem und die Theorie der Netzwerke.[10] Auch die Affinität zur Technik, die Frau Jansen mit ihren Untersuchungen zu BTX und zu den Supraleitungs-Forschungen gezeigt hatte, lebte in einem Projekt über » Diffusion von Energieeffizienz und Klimaschutzinnovationen im öffentlichen und privaten Sektor« wieder auf.[11] Das erstgenannte Thema, mit dem Frau Jansen die ihr von Renate Mayntz anvertraute Thematik in abstrakterer Weise wieder aufnahm, habe ich nicht weiter verfolgt. Die Theorie der Netzwerke dagegen war mir eine große Hilfe bei meinen Versuchen, mich mit den in der Rechtstheorie vagabundierenden Netzwerken auseinanderzusetzen.[12] Das Netzwerkthema hatte bei Frau Jansen einen höchst praktischen Hintergrund, nämlich Unternehmensnetzwerke im Ruhr-Gebiet. Dazu startete sie 1997 auf einer Bochumer Tagung über »Regionale Netzwerke – Realität oder Fiktion« mit einem Beitrag über »Theoretische Annäherungen an den Netzwerkbegriff«.[13] Aus diesem Hintergrund hat sich auch eine Arbeit entwickelt, die mir entgangen ist, die ich aber wegen der andauernden Aktualität des Themas bei nächster Gelegenheit einsehen will. Sie trägt den Titel »Zur Organisation des Gründungserfolgs. Eine organisationstheoretische Untersuchung des Erfolgs neu gegründeter Betriebe im Ruhrgebiet«[14].

Ich habe Frau Jansen als Person deutlich vor Augen, ohne dass dazu das Bild in ihrem Lebenslauf nachhelfen müsste. Aber die persönlichen Erinnerungen sind nach bald 30 Jahren ausgedünnt. In der Erinnerung sind eher Trivialitäten als die Hauptsache zurückgeblieben. 1985 waren wir zusammen zum Annual Meeting der Law and Society Association in San Diego. Der Dollarkurs lag damals mit etwa 3,40 DM so hoch, dass sich nicht alle deutschen Teilnehmer das wunderbare San Diego Hilton Hotel leisten konnten, sondern in ein billigeres Motel ziehen mussten. Ich sehe noch, wie Frau Jansen dennoch den Swimmingpool des Tagungshotels genoss. Das hinderte sie wiederum nicht, ihren Vortrag zu halten und die Tagung aufmerksam zu verfolgen. Darüber hat Frau Jansen, zusammen mit Konstanze Plett, in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1985, 336-338, zeitnah und gehaltvoll berichtet, ebenso über die Tagung in Chicago 1986[15].

Frau Jansen ging der etwas undistanzierte kumpelhafte Charakter ab, den man in Bochum nicht ganz selten antrifft. Ernsthaft und zuverlässig, zielstrebig und bestimmt, planmäßig und effektiv, das sind wohl die Attribute, die am besten zu ihr passen. Soweit ich gehört habe, hat sie damit auch in Speyer viel bewegt. Ich hätte ihr gewünscht, sie wäre viel älter noch als ich geworden.

______________________________

[1] Veröffentlicht als Teil 1: H. Kromrey, D. Jansen: Bochumer Untersuchung … Ergebnisbericht der Gruppendiskussionen, Bochum, Jan. 1983 Teil 2: H. Kromrey, D. Jansen: Bochumer Untersuchung … Systematische Inhaltsanalyse der Gruppendiskussionen, Mai 1984. Zu den insgesamt aus dem Projekt entstandenen Veröffentlichungen vgl. die Webseite von Helmut Kromrey: http://www.hkromrey.de/html/forschung.html.

[2] Dorothea Jansen unter Mitarbeit von Gabriele Schwarz, Das Güteverfahren vor dem Schiedsmann – ein alternatives Vermittlungsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten?, in: Klaus F. Röhl (Hg.), Das Güteverfahren vor dem Schiedsmann. Soziologische und kommunikationswissenschaftliche Untersuchungen 1987, 1-397. (Die kommunikationswissenschaftlichen Untersuchungen liefen im Institut für Deutsche Sprache in Mannheim.

[3] Damals konnten wir uns den Luxus leisten, als Anhang zu der Textdarstellung auf 140 Seiten die gesamten Materialien (Fragebögen mit Auszählungen, Anschreiben, Diskussionsleitfäden abzudrucken (a.a.O. S. 390-540) abzudrucken. Sie vermitteln von dem Aufwand einer solchen Untersuchung.

[4] Die Dissertation ist veröffentlicht als Jansen, Dorothea, Ein entscheidungstheoretisches Modell zur Analyse von Vermittlungsverfahren. Eine empirische Untersuchung am Beispiel des Güteverfahrens vor dem Schiedsmann, 1987.

[5] Ein entscheidungstheoretisches Modell zur Analyse des Vermittlungsverfahrens vor dem Schiedsmann, Zeitschrift für Soziologie 17, 1988, 3-18. (Auf der Webseite wird fälschlich die Zeitschrift für Rechtssoziologie genannt.)

[6] Parallelen in Sozial- und Rechtspolitik. Ein Vergleich der Diskussion zur Selbsthilfe und zu Alternativen zum Recht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 9, 1988, 1-35.

[7]Dorothea Jansen, Mediationsverfahren in der Umweltpolitik, PVS 38, 1997, 274-297.

[8] Klaus F. Röhl/Matthias Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, Münster 2005.

[9] Veröffentlicht als: Hochtemperatursupraleitung – Herausforderungen für Forschung, Wirtschaft und Politik Ein Vergleich Bundesrepublik Deutschland – Großbritannien, 1998.

[10] 1999 erschien die 1. Aufl. ihrer »Einführung in die Netzwerkanalyse« (3. Aufl. 2006). Vorläufer war 1998 der Beitrag »Theoretische Annäherungen an den Netzwerkbegriff« Ein Discussion Paper von 2004 »Networks, Social Capital, and Knowledge Production« hat noch 2017 Aufnahme in einen Sammelband gefunden (Betina Hollstein u. a. (Hg.), Networked Governance, S. 15-42). Ein anderes Discussion Paper »Theoriekonzepte in der Analyse sozialer Netzwerke« steht noch im Netz. Einen Beitrag über »Netzwerke als soziales Kapital« hat Frau Jansen 2011 zusammen mit Rainer Diaz-Bone in dem von Johannes Weyer hg. Band »Soziale Netzwerke« veröffentlicht.

[11] Ausführliche Hinweise bei GESIS.

[12] Die Rechtstheorie ist schlecht vernetzt, in: Aarnio Aulis u. a. (Hg.), Positivität, Normativität und Institutionalität des Rechts. Festschrift für Werner Krawietz zum 80. Geburtstag, Berlin 2013, S. 537-565; ferner: Rechtssoziologie-Online.de: § 56 Soziale Netzwerke.

[13] Die Tagungsbeiträge stehen hg. von Rolf G. Heinze und Heiner Minssen im Netz: https://www.sowi.rub.de/mam/content/fakultaet/diskuss/dp98-4.pdf.

[14] Dorothea Jansen/Mike Weber, Zur Organisation des Gründungserfolgs, Eine organisationstheoretische Untersuchung des Erfolgs neu gegründeter Betriebe im Ruhrgebiet, 2003. Mit diesem Buch hängt sicher auch das Discussion Paper »Supporting Newly Founded Firms – Personal and Professional Networks« von 2003 zusammen.

[15] Dorothea Jansen/Konstanze Plett, Bericht von der Jahrestagung der Law and Society Association in Chicago und von der National Conference on Peacemaking and Conflict Resolution (NCPCR) in Denver, Zeitschrift für Rechtsoziologie 7, 1986, 324-326.

Ähnliche Themen

Visuelle Energiewende

Bei der Vorbereitung eines Eintrags über Wirkungsforschung zur Energiewende bin ich auf den Fünften Monitoring-Bericht »Energie der Zukunft« (BT-Drucksache 18/10708) gestoßen. Nun frage ich mich: Ist der Bericht witzig oder ist er ein Witz?

Bemerkenswert zunächst, dass der Bericht die Zukunft vorweg nimmt, indem er sich selbst auf den 15. 12. 2017 datiert.

Natürlich handelt es sich um ein Schreibversehen. Aber witzig ist es schon.

Eher ein Witz ist die Illustration der Bundestagsdrucksache mit vielen bunten Bildern. Im August 2009 hatte ich im Blog »Recht anschaulich« unter der Überschrift »Schöne Bilder – oder?« über eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Broschüre mit dem Titel »Justiz auf einen Blick« geschrieben:

»Sie ist vom Inhalt mit Text und Tabellen durchaus nützlich. Die mitgeteilten Daten sind relevant. Der Text ist verständlich und die zahlreichen Tabellen klar und übersichtlich. Doch mehr als das. Der Titel ist Programm. Hier wird dem Auge etwas geboten. Auf 67 Seiten gibt es 20 Bilder, genauer Fotos, eines schöner (oder geleckter?) als das andere. Eine solche Ansammlung trivialer Bilder zum Recht findet man selten.«

Die Justizbroschüre war für das Publikum bestimmt. Da wären jedenfalls informative Bilder gerechtfertigt gewesen. Die Bundestagsdrucksache, um die es hier geht, richtet sich, wie nicht nur der Name, sondern auch § 63 EnWG und § 98 EEG sagen, an den Bundestag[1] — und er versorgt die Abgeordneten mit 46 Bildern, die allenfalls Stimmung verbreiten, aber keine Informationen tragen. Jedenfalls drei Beispiele seien vorgezeigt.

S. 12 zeigt auf der ganzen Fläche Solarmodule (hier verkleinert):

Und so geht es weiter. Besonders informativ finde ich das folgende halbseitige Bild auf S. 22, das, nach dem Kontext zu urteilen, »einen Paradigmenwechsel in der Erneuerbaren-Förderung« belegen soll.

Für alle, die nicht verstanden haben, folgt S. 42 ein ganzseitiges Foto von fünf Elektro-Smarts, die mit gelben Kabeln  an Ladesäulen festgebunden sind. Ich vermute, dieses Bild ist eine Konzession an die Grünen, denn es erinnert doch sehr an fünf Pferde, die vor dem Saloon angebunden sind.

Fraglos den Höhepunkt der informationsgeladenen Drucksache gibt das ganzseitige Bild auf S. 24.

Die Antwort auf die Frage nach dem Stand der Energiewende, die dem Leser hier nahegelegt wird, lautet nach meiner Interpretation: Im Kindergarten.

Damit ist die Reihe der ebenso schönen wie sinnlosen Bilder noch längst nicht erschöpft. Bei flüchtiger Durchsicht habe ich 46 davon gezählt.[2] Was lerne ich daraus: Visuell ist die Ernergiewende auf dem Marsch.

_________________________________

[1] Allerdings ist dieser Bericht gleichzeitig als Broschüre erschienen, die sich an das allgemeine Publikum zu richten scheint; vgl. dazu die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

[2] Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass es daneben auch eine ganze Reihe durchaus sinnvoller Infografiken gibt.

Ähnliche Themen

Recht muss anthropozentrisch bleiben – oder soll es Menschen künstlicher Intelligenz ausliefern?

Lange drehte sich die Diskussion konventionell um »Chancen und Gefahren« künstlicher Intelligenz. Jetzt nimmt sie eine neue Richtung. Befürchtungen ziehen auf, dass künstliche Intelligenz in die Rolle des Zauberlehrlings wächst oder vielmehr längst gewachsen ist, der sich nicht mehr zurückrufen lässt.

Im Zuge der Industrialisierung haben sich Maschinen in vielen Hinsichten als weitaus leistungsfähiger erwiesen als Muskelarbeit. Das gilt heute als Errungenschaft. Im Zuge der Digitalisierung haben sich Computer menschlichen Fähigkeiten zur Aufnahme von Außenweltreizen, zu Erinnerung, Datenanalyse und Kommunikation als weit überlegen gezeigt. Wir bewundern diese Fähigkeiten als Produkt menschlicher Intelligenz und nehmen sie gerne in Dienst.

Die Verbindung von Maschine und Computer im Automaten oder Roboter hat bisher die Grenze zum Menschen nicht berührt. Es ist anscheinend gar nicht so einfach, den perfekten, menschenähnlichen Roboter zu bauen. Honda hat die Weiterentwicklung seines Roboters Asimo eingestellt. Immerhin, die Roboter haben eine ganze Menge gelernt. Sie können gehen und Treppen steigen. Sie verfügen über Sensoren, die alle menschlichen Sinne imitieren. Sie können zu allerhand Aufgaben abgerichtet werden. Man arbeitet daran, ihnen eine Mimik beizubringen und ihre Kommunikationsfähigkeiten zu verbessern. Auch die neuesten Haus- und Pflegeroboter, wie sie auf der CES 2017 vorgestellt wurden, wirken aber noch harmlos. Auch fahrerlose Autos bleiben Maschinen. Wie sie in Kollisionsfällen »entscheiden«, die der Konstellation des übergesetzlichen Notstands analog sind, ob sie insbesondere dem Schutz der Insassen Vorrang vor dem Schutz anderer Verkehrseilnehmer geben, wird von Menschen programmiert. So lässt sich jedes einzelne Phänomen der Computerisierung bisher als Maschine einordnen. Doch jetzt scheint vieles zusammenzuwachsen und damit neue Qualitäten zu erreichen.

Es schmerzt, das 2016 erschienene Buch von Jay Tuck über künstliche Intelligenz[1] zu lesen, weil es in grauslichem Journalistenjargon geschrieben ist. Aber das Buch hat ein Thema: »Evolution ohne uns.« Künstliche Intelligenz hat nicht nur vielen Hinsichten die menschliche längst übertroffen. Wichtiger noch: Sie entwickelt sich letztlich ungesteuert in einer Weise, die an die Evolution organischen Lebens erinnert. Zunehmend wird künstliche Intelligenz mit den Attributen autonom und selbstlernend verbunden. Es bleibt offen, ob Autonomie oder besser Autopoiese von maschinenähnlichen Einheiten mit materiellem Substrat (autonome Fahrzeuge, Drohnen, Waffen usw.) oder von elektronischen Netzen zu erwarten ist. Noch fehlen Selbstbewusstsein, Subjektivität und schließlich Leben als Auszeichnungen. [2] Doch die Erosion der Menschlichkeit durch künstliche Intelligenz rückt in den Bereich des Möglichen ein.

Soweit bisher schon Stimmen laut wurden, die Computern oder Automaten Rechtspersönlichkeit beilegen wollten[3], ging es nur darum, Haftungsfragen in den Griff zu bekommen. Die Frage nach der Rechtspersönlichkeit von Automaten könnte man als rechtstechnisches Problem abtun, das nach utilitaristischen Gesichtspunkten zu lösen wäre.[4] So wie es zweckmäßig war und ist, bestimmten Organisationen oder Vermögensmassen die Qualität juristischer Personen beizulegen, könnte man auch mit der Automatenfrage umgehen. Aber die Diskussion um Tierrechte und Rechte der Natur zeigt, dass es eben doch nicht nur um ein rechtstechnisches Problem geht, sondern dass naturrechtliche Gedanken Auferstehung feiern. Längst zeigt auch die Auseinandersetzung über den Umgang mit Automaten posthumanistische Töne, etwa in der von Bruno Latour ausgelösten Diskussion[5] um die Handlungsfähigkeit von Sachen. Für Computer hat noch niemand Menschenrechte reklamiert. Doch wenn künstliche Intelligenz sie über die Schwelle zur Autopoiese hebt, werden sie uns selbst mit dieser Forderung konfrontieren.

Viele Wissenschaftler setzen ihren Ehrgeiz darein, Traditionen und Selbstverständlichkeiten als kontingent zu entlarven, und damit tun sie ein gutes Werk der Aufklärung. Eine bekannte Gruppe französischer Philosophen nimmt für sich in Anspruch, all die klassischen »Dichotomien von Geist und Körper, Tier und Mensch, Organismus und Maschine, öffentlich und privat, Natur und Kultur, Männer und Frauen, primitiv und zivilisiert«[6] dekonstruiert zu haben. Doch nichts hindert uns, diese Dichotomien, wenn sie denn brüchig wären, im wahren Sinne des Wortes zu rekonstruieren und sie dadurch vielleicht sogar zu stabilisieren. Wenn es keine Grenze zwischen Mensch und Maschine gibt, muss sie gezogen werden.

Was wir wirklich zu erwarten haben, kann niemand vorhersagen. Aber wenn die Entwicklung auf künstliches Leben zuläuft – das dann nicht mehr »künstlich« wäre –, und wenn wir das nicht wollen, ist Anthropozentrismus unerlässlich, und er muss auch im Recht seinen Niederschlag finden. Das kann geschehen, indem wir den Umgang mit künstlicher Intelligenz als eine Aufgabe der Regulierung begreifen. Regulierung wird von Menschen für Menschen gemacht.[7]

Regulierung betrifft Tätigkeiten, die grundsätzlich erwünscht sind, aber unerwünschte Nebenwirkungen haben.[8] Thema der Regulierung war zunächst die Öffnung der durch netzförmige Infrastruktur entstandenen Monopole und die Erhaltung des Wettbewerbs nach der Privatisierung ehemals öffentlicher Dienstleistungen. Alsbald wurde der Begriff auch für die Regulierung zivilisatorischer Risiken übernommen. »Reguliert« werden die Atomindustrie ebenso wie das Gesundheitswesen oder die Lebensmittelproduktion. Die Regulierung der Digitalisierung konzentriert sich bisher auf die Daten- und Persönlichkeitsschutz einerseits und Netzinfrastruktur andererseits. Begreift man den Umgang des Rechts mit künstlicher Intelligenz als Regulierungsaufgabe, dann ist klar, dass es hier ein technisch-zivilisatorisches Risiko im Interesse der Menschen einzudämmen ist.

Die Regulierung künstlicher Intelligenz ist eine schwierige und herausfordernde Aufgabe.[9] Sie für unmöglich zu halten, wäre eine self-fullfilling prohecy. Das gilt hoffentlich auch umgekehrt.

Nachtrag vom 28. Juni 2017: Der Umgang mit künstlicher Intelligenz war und ist Thema des Deutschen Ethikrats. Informationen auf der Seite http://www.ethikrat.org/veranstaltungen/jahrestagungen/autonome-systeme.

_______________________________

[1] Jay Tuck, Evolution ohne uns. Wird künstliche Intelligenz uns töten?, 2016.

[2] Literaturhinweise bei Horst Eidenmüller, The Rise of Robots and the Law of Humans, 2017, ssrn.com/abstract=2941001.

[3] Andreas Matthias, Automaten als Träger von Rechten, 2010; Jan-Erik Schirmer, Rechtsfähige Roboter?, JZ 2016, 660-666.

[4] Horst Eidenmüller, The Rise of Robots and the Law of Humans, 2017, ssrn.com/abstract=2941001.

[5] Und ihre Rezeption durch Gunther Teubner, Elektronische Agenten und große Menschenaffen: Zur Ausweitung des Akteursstatus in Recht und Politik, ZfRSoz 27, 2006, 5-30.

[6] Aufzählung nach Donna Haraway, Ein Manifest für Cyborgs [1985], S. 8.

[7] So in diesem Zusammenhang Eidenmüller a. a. O. S. 1. Wiewohl bekennender Utilitarist, zitiert Eidenmüller am Ende Goethe: »Nur allein der Mensch vermag das Unmögliche: er unterscheidet, wählet und richtet … «.

[8] Marian Döhler/Kai Wegrich, Regulierung als Konzept und Instrument moderner Staatstätigkeit, Der moderne Staat: Zeitschrift für Public Policy, Recht und Management 3, 2010, 31-52.

[9] Eidenmüller ebd.

Ähnliche Themen