Die Präventivwirkung des Wissens oder My Home is my Castle

In Essen fand im September die Messe »Security« für Sicherheit und Brandschutz statt. In der FAZ vom 1. 10. 2016 S. 23 war unter der Überschrift »Unsicherheit« ein großer Artikel[1] zu lesen, der mit folgenden Sätzen aufgemacht wurde:

»Die Zahl der Wohnungseinbrüche steigt seit einem Jahrzehnt. Viele Opfer fühlen sich danach nicht mehr in ihrer Umgebung wohl. Die Polizei kommt mit Ermittlungen nicht hinterher. Deshalb rüsten Eigentümer ihre Häuser und Wohnungen auf.«

Und nebenan gab es einen Einbruchsversuch. Die herbeigerufene Polizei gab den Rat, das Haus besser gegen Einbruch zu schützen als der Nachbar. Da stellt sich schon die Frage, ob es eine Obliegenheit der Bürger ist, sich präventiv auf Straftaten anderer einzustellen, auch wenn er sich dazu nicht durch (Versicherungs-) Vertrag verpflichtet hat. Ist man rechtlich, sozial oder moralisch verpflichtet, Haus und Wohnung zu verbarrikadieren, kugelsichere Westen zu tragen, die Ohren gegen Beleidigungen zu verstöpseln und Ausschnitt und Haarpracht gegen anzügliche Blicke zu verschleiern? So könnte es nach den ubiquitären Ratschlägen zu Sicherungsmaßnahmen erscheinen, zumal der Staat via KfW solche Maßnahmen bezuschusst und sich selbst mit Nizza-Blöcken einigelt.

Prävention wird von den Füßen auf den Kopf gestellt, wenn Vorkehrungen zum Schutz vor Normverletzungen sich nicht mehr gegen potentielle Täter richten, sondern möglichen Opfern aufgegeben wird, sich selbst zu schützen. Dieser Schutz soll auch noch ganz passiv sein. Aktive Gegenwehr im Einzelfall ist verpönt.

Diese Situationsbescheibung ist wohl ein wenig übertrieben oder gar polemisch. Sie soll nur anzeigen, dass ich den Verbarrikadierungs-Imperativ nicht mag. Ich weiß aber auch keinen besseren Rat. Den Rat der German Rifle Association finde ich schon gar nicht gut. So versuche ich, mich mit einer Erklärung zu trösten. Sie lautet: In der Mahnung zu Sicherungsvorkehrungen äußert sich die Präventivwirkung des Wissens, und Wissen kann doch eigentlich keine schlechten Folgen haben.

Es gilt als ausgemacht, dass die Bevölkerung die Zahl der Straftaten in ihrer Mitte eher unterschätzt[2]. Die Latenz der Straftaten verhindert natürlich eine Verfolgung. Aber das ist, wie Heinrich Popitz 1968 in einem meisterlichen Essay »Über die Präventivwirkung des Nichtwissens« dargestellt hat, kein Nachteil. Normen hätten etwas Starres und damit auch stets etwas Überforderndes, Illusionäres. Diese Starrheit entspreche dem Zweck jeder Normierung, Regelmäßigkeiten durchzusetzen, Verhalten zu binden und voraussehbar zu machen. Das Sanktionssystem müsse die Starrheit zumindest weitgehend übernehmen, könne und müsse sich aber auch gleichzeitig entlasten. Das geschehe zu einem höchst wesentlichen Teil durch eine Begrenzung der Verhaltensinformation. Sie öffne eine Sphäre, in der sich das Normen- und Sanktionssystem nicht beim Wort nehmen müsse, ohne doch seinen Geltungsanspruch offenkundig aufzugeben. »Kein System sozialer Normen könnte einer perfekten Verhaltenstransparenz ausgesetzt werden, ohne sich zu Tode zu blamieren.« Die Blamage nähme ihren Anfang auf der Verhaltensebene, denn wüsste jeder um alle Normverstöße, litte die eigene Normtreue.[3] Und wenn gar jeder Täter bestraft würde, verlöre die Strafe ihre Bedeutung.

»Wenn auch der Nachbar zur Rechten und zur Linken bestraft wird, verliert die Strafe ihr moralisches Gewicht…Auch die Strafe kann sich verbrauchen. Wenn die Norm nicht mehr oder zu selten sanktioniert wird, verliert sie ihre Zähne, muß sie dauernd zubeißen, werden die Zähne stumpf.« (Popitz, S. 17 f.)

Normen so Popitz, könnten keine Tiefstrahler vertragen, sie brauchten etwas Dämmerung.

Seither sind bald 50 Jahre vergangen und während dieser Zeit richten sich immer mehr Tiefstrahler auf die Normen der Gesellschaft. Transparenz ist angesagt und die Verwissenschaftlichung des öffentlichen Diskurses schreitet voran. Bad news are good news. Und so leuchten die Medien die Wirklichkeit der Normen aus und informieren uns darüber, dass Wohnungeinbrüche zunehmen, Taschendiebstähle in Bahnhöfen an der Tagesordnung sind[4], Korruption verbreitet ist, die Zahl der Schwarzarbeiter gegen unendlich geht usw. Zugleich hämmern sie dem Publikum immer wieder ein, dass neben dem Hellfeld der Abgrund eines großen Dunkelfeldes gähnt.

In den 1990er Jahren war die steigende Kriminalitätsfurcht ein wissenschaftliches Thema.[5] Reuband etwa legte dar, dass Nachrichten über steigende Kriminalität zwar nicht das eigene Bedrohungsgefühl hätten wachsen lassen, aber doch zu einer negativeren Vorstellung von der allgemeinen Sicherheitslage führten. Er konnte nicht bestätigen, dass deshalb in der öffentlichen Diskussion mehr Prävention und Repression gefordert worden seien. Nach der Jahrtausendwende redete man über einen weltweiten punitive turn.[6] Jetzt also der security turn.

Soziologen waren schon immer von der Normalität von Devianz überzeugt. Das Publikum hat von ihnen gelernt. Eigentlich könnte man froh sein, wenn seine Bestrafungswünsche in Sicherheitsvorkehrungen umgelenkt werden. Aber wenn sich alle verbarrikadieren und nicht wenige den öffentlichen Raum möglichst meiden, will keine Freude aufkommen.

Victim blaming ist nicht neu. Als Schuldzuweisung an sozial Schwache[7] und als Verteidigungsstrategie von Sexualstraftätern gilt es bisher zum Glück noch als unanständig. In der Gesundheitspolitik ist das nicht ganz so eindeutig. Freilich gibt es da keine Täter. Unter dem Druck der Aufklärung über die bloße Papierform vieler Normen gibt es nun Zeichen einer allgemeinen Täter-Opfer-Umkehr, die es Bürgern zur Obliegenheit macht, sich präventiv auf Straftaten anderer einzustellen. Dagegen melde ich Widerspruch an.

Nachtrag vom 24. 10. 2016: Für meinen Widerspruch hätte ich mich auf einen Aufsatz von Tatjana Hörnle[8] berufen können, den ich vor Jahr und Tag einmal hatte, der mir aber wieder entfallen war. Hörnle bedient sich der Figur der Selbstschutzobliegenheit. Sie meint, Selbstschutzobliegenheiten sollten nicht angenommen werden, soweit das auf eine allgemeine Freiheitseinschränkung ohne konkreten Verdacht hinauslaufen würde. Man darf also auch nachts im dunklen Park spazieren gehen. Erst wenn sich ein Risiko konkretisiert hae und vom Opfer erkannt werde, seien Vorsichtsmaßnahmen zu erwarten. Heikel bleibe die Berücksichtigung des Opferverhaltens bei Sexualdelikten. Hier begründe das Erkennen sexueller Absichten des späteren Täters noch keine Selbstschutzpflicht. Die soll erst entstehen, wenn das Risiko erkennbar wird, dass der Täter das Fehlen eines Einverständnisses nicht respektieren werde. Als Folgen einer festgestellten Obliegenheitsverletzung kommt in erster Linie eine Strafmilderung und nur ausnahmsweise Straffreiheit in Betracht.

[1] Autor Philipp Krohn; im Internet nur im kostenpflichtigen FAZ-Archiv.

[2] AnneEva Brauneck, Zur sozialpsychologischen Bedeutung des Kriminalitätsumfangs, in: Hilde Kaufmann u. a., Erinnerungsgabe für Max Grünhut, 1965, 23ff.

[3] Dafür gib t es im Experiment eine, wenn auch schwache, Bestätigung: Andreas Diekmann/Wojtek Przepiorka/Heiko Rauhut, Die Präventivwirkung des Nichtwissens im Experiment, Zeitschrift für Soziologie 40, 2011, 74-84.

[4] Deutsche Wirtschafts Nachrichten vom 26. 9. 2016.

[5] Klaus Boers, Kriminalitätsfurcht, 1991; Karl-Heinz Reuband, Steigende Kriminalitätsfurcht – Mythos oder Wirklichkeit?, Gewerkschaftliche Monatshefte.45, 1994, S. 214 – 220. Karl-Heinz Reuband, Paradoxien der Kriminalitätsfurcht in: NK Neue Kriminalpolitik, Seite 133 – 140.

[6] Fritz Sack, Der weltweite ‚punitive turn‘: Ist die Bundesrepublik dagegen gefeit?, in: Hans-Georg Soeffner (Hg.), Unsichere Zeiten, 2010,  229-244; Rüdiger Lautmann, Wenn die Gesellschaft punitiv wird, kann juristische Professionalität davor schützen?, in: Matthias Mahlmann (Hg.), Gesellschaft und Gerechtigkeit (FS Rottleuthner), 2011, 316-330.

[7] William Ryan, Blaming the Victim, York 1976.

[8] Die Obliegenheit sich selbst zu schützen, und ihre Bedeutung für das Strafrecht, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 156, 2009, 626-635.

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Apple provoziert mehr Schwarzarbeit, die AfD verhindert eine Zusammenlegung von ARD und ZDF und die Niedrigzinspolitik der EZB führt zur Scharia-konformen Wirtschaft

Heute war die Zeitung wieder voll von makrosoziologischen Überlegungen. Der als Schwarzgeld-Ökonom vorgestellte Professor Friedrich Schreiber aus Linz vertrat die These, die Steuervermeidung von Apple in Irland fördere die Schwarzarbeit. Der Journalist Claudius Seidl vertrat die These, angesichts der Forderung Seehofers nach Zusammenlegung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre die AfD zum Besten, was dem öffentlich-rechtlichen System seit langem widerfahren sei. Und unter der Überschrift »Zins, lass nach« analysierten Hanno Beck und Aloys Prinz »die Niedrigzinsen aus der Froschperspektive«. Die Makroökonomen hätten ja schon lange Zweifel an der Wirksamkeit der Niedrigzinspolitik. Nun müsse man die mikroökonomischen Folgen noch stärker in den Blick nehmen, etwa eine Überhitzung der Vermögenspreise. Da bekommt man selbst Lust, zu analysieren und spekulieren.

In Europa gibt es praktisch keine Zinsen mehr. Wirtschaftssachverständige halten diese Zinspolitik, die praktisch auf eine Abschaffung der Zinsen hinausläuft, für wirtschaftlich sinnlos. Welchen Sinn kann sie dann haben? Bekanntlich heißt es in der Sure 2 Vers 275, Allah habe den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten.  Liegt da nicht der Gedanke nahe, dass Mario Draghi (radiallahu anhu) und seine Kollegen im Direktorium der EZB mit ihrer Niedrigzinspolitik ein Tor in Richtung auf eine islamverträgliche Wirtschaft aufstoßen, weil diese Politik die westliche Wirtschaft und ihr Publikum daran gewöhnt, dass es auch ohne Zinsen geht?

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Kara Ben Nemsi und der vertikale Pluralismus

Kultureller Pluralismus ist angesagt. Er verlangt den Verzicht auf alles hegemoniale Gehabe oder, positiv formuliert, die Gleichschätzung aller Kulturen. Dabei kommt uns immer wieder die Vergangenheit in die Quere, in der kulturelle Überlegenheitsmuster eher die Regel als die Ausnahme waren. So stellt sich dann die Frage, ob man die Vergangenheit nach ihren eigenen Maßstäben oder nach heutigem Verständnis beurteilen soll. Natürlich, es kommt auf den Zeitabstand und den Verwendungszusammenhang des Urteils an. Der Historiker sollte die Athener nicht schelten, weil sie Sklavenhalter und wohl auch Päderasten waren. Der moralisierende Zeitgenosse dagegen darf der alten Bundesrepublik durchaus ihren freundlichen Umgang mit alten Nazis oder ihr feindlichen Umgang mit Homosexuellen vorwerfen. Aktuell stehen Kirche, Wissenschaft und Öffentlichkeit vor der Frage, wie sie mit dem Antisemitismus Luthers umgehen solllen.[1]

Auf der Suche nach Lektüre für einen Enkel bin ich auf ein Regal mit Bänden von Karl May gestoßen. Herausgegriffen habe ich den Band »Von Bagdad nach Stambul« – und ihn dann selbst (wieder-)gelesen. Karl May war ein Hochstapler, aber er hat niemanden geschädigt, sondern ein Millionenpublikum erfreut. Man mag seine Abenteuerromane für Trivialliteratur oder gar für Schund halten. Aber als solche waren sie großartig. Sie stillten das unendliche Unterhaltungsbedürfnis der Menschen, bevor es Kino und Fernsehen, Computerspiele und Youtube gab.

Die Abenteuer Kara Ben Nemsis auf dem Weg von »Bagdad nach Stambul« spielen in einer islamischen Umgebung, die in Hadschi Halef Omar ihren wichtigsten Repräsentanten findet. Natürlich stellt sich da die Frage nach dem Islambild, das Karl May mit seinen Orient-Romanen vermittelt. Die Recherche führt schnell zu einem Band von Inge Hofmann und Anton Vorbichler, Das Islam-Bild bei Karl May und der islamo-christliche Dialog, der 1979 in Wien erschienen ist.[2] Darin wird Karl May »die Verketzerung des Islam« vorgeworfen (S. 2). Die Karl-May-Lektüre, so erfährt man, vermittelt »ein Bild vom Islam und von den Muslimen, das geeignet ist, die Atmosphäre des Dialogs hoffnungslos zu vergiften.« (S. 3) So gehe etwa die Irrmeinung, der Islam habe der Frau abgesprochen, eine Seele zu haben, auf die Karl-May-Lektüre zurück. Hofmann/Vorbichler (S. 17) zitieren aus Bd. 34 der Gesammelten Werke Karl Mays mit autobiographischen Texten (»Ich«):

»Und über die Undankbarkeit des Abendlandes gegenüber dem Morgenland, dem es doch seine ganze materielle und geistige Kultur verdankt, machte mir allerlei schwere Gedanken. … Ich nahm mir vor,  … dies in meinen Büchern immerfort zu betonen und in meinen Lesern jene Liebe zur roten Rasse und für die Bewohner des Orients zu wecken, die wir als Mitmenschen ihnen schuldig sind. Man versichert mir heute, dies nicht etwa bei nur wenigen, sondern bei Hunderttausenden erreicht zu haben, und ich bin nicht abgeneigt, es zu glauben.«

Hofmann/Vorbichler kommentieren:

»Es wäre sehr schön gewesen, wenn das den Tatsachen entsprochen hätte!«

Deshalb prüfen sie nun die Islam-Darstellung Karl Mays auf ihre Korrektheit mit dem Ergebnis, dass sie durchgehend unhaltbar sei. Eigentlich hat Wolf-Dieter Bach längst das Notwendige zu der Kritik von Hofmann/Vorbichler gesagt[3]:

»Die gestrenge Frage, ob der Herr Puntila samt seinem Knecht typisch finnische Menschen seien, wäre so sinnvoll wie der Versuch, die Stellung des Glücksschweins im zoologischen System zu bestimmen. Und Brecht war Realist!

Auch Karl May sollte nicht an der ethnologischen und kultursoziologischen Stimmigkeit seiner Romane gemessen werden, wie dies die Autoren Hofmann und Vorbichler in ihrer Arbeit tun. Defoes Freitag, Coopers Chingachgook, Melvilles Queequeg sind allesamt keine getreuen Abschilderungen völkerkundlicher Realität. Der Orient, den Voltaire in »Zadig« beschrieb, hat nie existiert er ist genau so wenig authentisch nach wissenschaftlichem Maßstab wie jenes Morgenland, das Orientalen selbst uns schildern: Firdusi etwa, oder die Erzähler von Tausend-und-einer-Nacht. Und selbst ein als Tatsachenbericht sich ausweisendes Orientbuch eines historisch geschulten modernen Europäers wie »Die sieben Säulen der Weisheit« von T. E. Lawrence besteht eine genaue Realitätsprüfung nicht. Orient verführt zur Phantasie.

Kurzum: es ist eine Kinderei, May den Vorwurf zu machen, sein Bild vom Islam sei falsch und verzerrt. Gar keine Frage, daß es dies ist! Aber derlei selbst ohne Vorwurf festzustellen hieße nicht mehr, als der Literatur zu bescheinigen, daß sie sich nur selten peinlich genau an die Vorlagen dieser Welt hält – eine Binsenweisheit, kein Blatt Papier wert. «

Für Einzelheiten kann ich auf die Darstellung von Svenja Bach, Karl Mays Islambild und der Einfluss auf seine Leser (2010) verweisen, auch wenn die apologetische Tendenz der Arbeit nicht zu verkennen ist.[4]

Karl Mays Roman »Von Bagdad nach Stambul«, der in einer Gesamtauflage von 1,5 Millionen verbreitet wurde, ist 1892 erstmals als Buchausgabe erschienen, heute also über 125 Jahre alt. Nach dem Maßstab seiner Zeit war Karl May kein Scharfmacher, sondern eher Versöhner und Pazifist. Auf mich wirkt der Text auch heute noch eher islamophil als islamophob, so wenn er seinen Helden Kara Ben Nemsi bei der Bestattung eines Mohammed Emin mit erhobenen Händen die 75. Sure (Die Auferstehung) beten lässt oder wenn er ihm an anderer Stelle in den Mund legt:

»Allah ist überall, wo der Mensch den Glauben an ihn im Herzen trägt. Er wohnt in den Städten, und er blickt auf die Hammada; er wacht über den Wassern, und er rauscht durch das Dunkel des Urwaldes; er schafft im Innern der Erden und in den hohen Lüften; er regiert den leuchtenden Käfer und die blitzenden Sonnen; du hörst ihn im Jubel der Luft und in dem Rufe des Schmerzes; sein Auge glänzt aus der Thräne der Freude und schimmert aus dem Tropfen, mit welchem das Leid die Wange befeuchtet. Ich war in Städten, wo Millionen wohnen, und ich war in der Wüste, von jeder Wohnung weit entfernt, aber niemals habe ich gefürchtet, allein zu sein, denn ich wußte, daß Gottes Hand mich hielt.«

Auch über die Charakterisierung der Türken kann man sich in Zeiten Erdogans kaum noch aufregen, wenn es (S. 392) über den »kranken Mann am Bosporus« heißt:

» Der Türke ist ein Mensch, und einen Menschen macht man nicht damit gesund, daß die Nachbarn sich um sein Lager stellen und mit Säbeln ein Stück nach dem andern von seinem Leibe hacken, sie, die sie Christen sind. Einen kranken Mann macht man nicht tot, sondern man macht ihn gesund, denn er hat ein ebenso heiliges Recht, zu leben, wie jeder andere. Man entzieht seinem Körper die Krankheitsstoffe, welche ihm schädlich sind, und reicht ihm dagegen das Mittel, welches ihn heilt und wieder zu einem leistungsfähigen Menschen macht. Der Türke war einst ein zwar rauher, aber wackerer Nomade, ein ehrlicher, gutmütiger Geselle, der gern einem jeden gönnte, was ihm gehörte, sich aber auch etwas. Da wurde seine einfache Seele umsponnen von dem gefährlichen Gewebe islamitischer Schwärmereien und Eroberungsgelüste[5]; er verlor die Klarheit seines ja sonst schon ungeübten Urteils, wollte sich gern zurecht finden und wickelte sich nur umso tiefer in Wirrungen hinein. Da wurde der bärbeißige Geselle zornig, zornig gegen sich und andere; er wollte sich einmal Gewißheit schaffen, wollte sehen, ob es wahr sei, daß das Wort des Propheten auf der Spitze der Schwerter über den Erdkreis schreiten werde.«

Entscheidend ist, dass Karl May in seinem Orientzyklus nur den Informationsstand wiedergab, den er aus seinen unbenannten, aber zum großen Teil akademischen Quellen übernahm. Durch Karl May ist der Orientalismus breitenwirksam geworden, den Edward W. Said[6] in kritischer Absicht in erster Linie der akademischen Orientalistik vorgehalten hat. Das rechtfertigt aber keine Kritik an Karl May. Hier ist vertikaler Pluralismus angesagt. Der Pluralismus-Imperativ geriete mit sich selbst in Widerspruch, wenn er Karl May nicht nach den Maßstäben seiner Zeit beurteilte.

Davon abgesehen: Die Suche nach einem richtigen Islambild erweist sich auch für die Gegenwart als schwierig. Es gibt auch heute nicht das eine korrekte Islambild, und schon gar kein verbindliches. Den Maßstab, den Hofmann/Vorbichler anlegen, entnehmen sie einer Lehrbuch-Darstellung[7]. Die üblichen Lehrbuchdarstellungen zeigen einen idealisierten und abstrahierten Islam. Einen etwas realistischeren Eindruck bekommt man vielleicht aus der Lektüre des »Handbuchs Islam« von Ahmad A. Reidegeld oder aus Büchern des Juristen Jasmin Pacic.[8] Mein Eindruck war der einer totalitären Gesetzesreligion. Totalitär heißt hier, dass die Religion die Lebensführung ihrer Gläubigen vom Aufwachen bis zum Einschlafen in den Griff nimmt. Der Lehrbuch-Islam und erst recht der von Bassam Tibi und Mouhanad Khorchide geben kaum ein Bild von dem real existierenden Islam.

Der zentrale Vorwurf von Hofmann/Vorbichler lautet, Karl May habe durchgehend die Überlegenheit des christlichen Glaubens über den Islam zum Ausdruck gebracht, und sie versteigen sich zu der Behauptung:

»Ja – eben darum ging es Karl May: der Islam sollte vernichtet werden, sollte ausgelöscht werden, und dazu war jedes Mittel recht.« (S. 242)

Das Christentum, das Karl May in der Gestalt seiner Helden Kara Ben Nemsi und Old Shatterhand vor sich her trägt, ist eher penetrant. Doch kann man es einem Gläubigen vorhalten, dass er seine eigene Religion für die überlegene oder gar für die einzig richtige hält? Die Theologen aller Religionen haben lange damit gerungen, ihren Absolutheitsanspruch soweit zu reduzieren, dass ein interreligiöser Dialog möglich ist und jedenfalls im politischen Raum der Grundsatz der Gleichberechtigung gelten kann.[9] Aber einen Romanhelden kann man nicht auf politische Korrektheit verpflichten. Und das Lesepublikum, auch das jugendliche, darf man nicht für so töricht halten, dass es einen Roman für bare Münze nimmt.

Die Ironie der Geschichte: Hofmann/Vorbichler zitieren den Bericht über einem zum Islam konvertierten Christen, der angibt, seine ersten Kenntnisse über den Islam Karl May (radiallahu anhu) zu verdanken.

[1] Die weitere Aktualität des Themas zeigt der Artikel von Arnold Bartetzky Die Tyrannei der Beleidigten in der FAZ vom 24. 8. 2016.

[2] Als Band 4 einer Reihe »Beiträge zur Afrikanistik« im Verlag Afro-Pub, als verfielfältigtes Manuskript ohne ISBN.

[3] Mit Mohammed an May vorbei. Zur Kritik I. Hofmanns und A. Vorbichlers an Karl Mays Islam-Phantasien,

[4] Sie ist als Sonderheft 142 der Karl-May-Gesellschaft erschienen.

[5] In dem im Internet verfügbaren Text heißt es »islamitischer Phantastereien, Lügen und Widersprüche«.

[6] Orientalism: Western Conceptions of the Orient, London 1978.

[7] Smail Balić, Ruf vom Minarett, Weltislam heute – Renaissance oder Rückfall? ; eine Selbstdarstellung, ein 1963. Ich habe nur die 3., überarb. Auflage von 1984 zur Hand.

[8] Fiqh ul-`Ibadat. Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Bd. I Reinheit, Gebet, Fasten, 2009; Islamisches Ehe- und Familienrecht, 2010.

[9] Als wissenschaftliches Standardwerk einer pluralistischen Religionstheologie gilt anscheinend Perry Schmidt-Leukel, Gott ohne Grenzen. Eine christliche und pluralistische Theologie der Religionen, Gütersloh 2005. Ich habe nur die ausführliche Rezensionsabhandlung von Ulrich Winkler in der Salzburger Theologischen Zeitschrift 10, 2006, 290-318, gelesen. Was den muslimischen Standpunkt betrifft, habe ich keine zitierwürdige Stellungnahme gefunden. Als Basis dienen wohl Sure 2 »Al-Baqara« (190-194, 256), Sure 3 »Al-‘Imran« (62ff), Sure 9 (85), »At-Tauba«, Sure 16 »An-Nahl« (103-106) und die kurze Sure 109, insbsondere mit ihrem letzten Vers: »Ihr habt eure Religion, und ich habe meine Religion.« Daraus lässt sich wohl allenfalls ein diskriminierender Inklusivismus entnehmen. Die eigene Lektüre des Koran führt aber nicht sehr weit, denn es wird dem Leser mit Sicherheit entgegengehalten, um den Koran zu verstehen, müsse er die arabische Sprache kennen (vgl. Sure 16, 103) und mit den Meinungen der Korangelehrten vertraut sein.

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Semantische Ohnmacht

In der Reihe von Einträgen unter dem Obertitel »Diszipliniert Foucault« fehlt noch immer ein Posting zu Foucaults Machtbegriff. Ein Problem, mit dem ich mich (nicht als erster) herumschlage, besteht darin, dass der Machtbegriff seine Konturen zu verlieren scheint, wenn man Max Webers Herrschaftskonzept verlässt und Foucaults »Mikromacht« oder »kapillare Macht« unter einen allgemeineren Machtbegriff subsumiert.

Es gibt so viele Mächte. Bei der Lektüre eines Aufsatzes von Fabian Steinhauer [1]Fabian Steinhauer, Montagen des Rechts. Ein Lehrbuch von Hermann Jahrreiss, Zeitschrift für Medienwissenschaft (ZfM), 111-123, S. 112. ist mir der Begriff der semantischen Macht untergekommen. (Steinhauers Aufsatz verdient in anderem Zusammenhang einen separaten Eintrag). Die Rede von der Macht der Sprache oder von Definitionsmacht ist durchaus verbreitet. Steinhauer nennt als Urheber dieses Begriffs Armin von Bogdandy und Ingo Venzke mit einem 2014 bei Suhrkamp erschienen Titel [2]In wessen Namen? Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens, Berlin (Suhrkamp) 2014, 152 – 154. Ich habe die Stelle nicht nachgelesen. Es scheint sich um die Buchversion einer Arbeit zu handeln, die in Aufsatzform schon mehrfach publiziert wurde. [3]Zur Herrschaft internationaler Gerichte: Eine Untersuchung internationaler öffentlicher Gewalt und ihrer demokratischen Rechtfertigung, ZaöRV 70, 2010, 1-49, und auf Englisch in: The European … Continue reading. In diesen Aufsätzen ist noch nicht von »semantischer Macht«, aber doch von »semantischem Kampf« die Rede, und zu dieser Figur werden Ralf Christensen und Michael Sokolowski [4]Recht als Einsatz im Semantischen Kampf, in: E. Felder (Hg.) Semantische Kämpfe, Macht und Sprache in den Wissenschaften, 2006, 353. Ekkehard Felder stellt sein Einleitungskapitel unter das Motto » … Continue reading zitiert. Gugelt man nach »semantischer Macht«, so findet man den Ausdruck spätestens ab 2001. Nach einer Wiener Diplomarbeit [5]Michaela Müllner, Stadtrythmen, 2009, S. 42. zu urteilen, könnte Roland Barthes [6]Das semiologische Abenteuer, Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1988, S. 201f. (oder sein Übersetzer) der Erfinder des Begriffes sein. Oder sollte man dem Pseudo-Anonymus MortenMorten für einen Eintrag vom 27. Februar 2013 auf der berüchtigten Internetseite Politically Incorrect die Ehre der Urheberschaft zubilligen?

Warum diese Beckmesserei? Drei Gesichtspunkte haben mich veranlasst, darauf eine reichliche Zeitstunde zu verwenden.

Erstens: Es ist gar nicht so einfach zu entscheiden, welche Begriffe als Allgemeingut der Wissenschaft keines Nachweises bedürfen. Was für Begriffe gilt, gilt auch für Sätze, denn Begriffe sind bekanntlich Namen für Sätze.

Zweitens: Um ja keinen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu begehen, werden viel mehr Nachweise verwendet als notwendig, und das ist nicht nur generell von Übel, sondern besonders dann, wenn die genannte Quelle keine originale ist.

Drittens: Wissenschaftliche Publikationen schaffen es auf diese Weise, immer wieder als neu erscheinen zu lassen, was als Allgemeinwissen in der Luft liegt.

Darüber bin ich in semantische Ohnmacht gefallen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Fabian Steinhauer, Montagen des Rechts. Ein Lehrbuch von Hermann Jahrreiss, Zeitschrift für Medienwissenschaft (ZfM), 111-123, S. 112.
2 In wessen Namen? Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens, Berlin (Suhrkamp) 2014, 152 – 154.
3 Zur Herrschaft internationaler Gerichte: Eine Untersuchung internationaler öffentlicher Gewalt und ihrer demokratischen Rechtfertigung, ZaöRV 70, 2010, 1-49, und auf Englisch in: The European Journal of International Law 23, 2012; 7-41.
4 Recht als Einsatz im Semantischen Kampf, in: E. Felder (Hg.) Semantische Kämpfe, Macht und Sprache in den Wissenschaften, 2006, 353. Ekkehard Felder stellt sein Einleitungskapitel unter das Motto » Herrschaft und Macht werden auch über Semantik ausgeübt.«.
5 Michaela Müllner, Stadtrythmen, 2009, S. 42.
6 Das semiologische Abenteuer, Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1988, S. 201f.

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Negantis maior potestas: Der strategische Vorteil des Skeptikers

Im Alter freut man sich an alten Weisheiten. Bei Georg Jellinek[1] lese ich:

»Wenn irgendwo, so gilt auf dem Gebiete der ethischen Wissenschaften der Satz: Negantis maior potestas. Der beharrlich Leugnende ist dadurch stets im Vorteil, dass sich dem absolut Widerstrebenden kein theoretisch zwingender Beweis irgend einer ethischen Grundanschauung geben lässt, die bis zu einem gewissen Grade stets Sache nicht weiter ableitbarer persönlicher Ueberzeugung ist.«

Den Ursprung der Parömie habe ich nicht ermitteln können. Mit Gugels Hilfe war nur zu erfahren, dass auch Kelsen sie einst verwendet hat. Der für das römische Recht zuständige Fakultätskollege Fabian Klinck bestätigt, dass sie in den Quellen des römischen Rechts nicht vorkommt.[2] Er meint, vielleicht handle es sich um eine Umformung des Satzes »negantis nulla probatio«, der auf Diocl. C. 4, 19, 23 und Diocl. C. 4, 30, 10 zurückgeht, oder des Satzes »Ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat« (Paul. D. 22, 3, 2), beides zu finden bei Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter.[3] Sollte unter meinen Lesern jemand die Quelle der Sentenz kennen, wäre ich für einen Hinweis dankbar.

Natürlich geht es hier um die allen Juristen geläufige Beweislastregel, nach der derjenige, der (eine ihm günstige) Tatsache behauptet, den Beweis erbringen muss. In der abstrakten Formulierung, in der die Sentenz von Jellinek verwendet wurde, trägt sie jedoch weiter als im Rechtsprozess. Jellinek zieht sie für das Werturteilsproblem heran. Sie erklärt aber auch den Zustand der Epistemologie.

Es gehört zur Eigendynamik jeder Argumentation, dass sich der Neinsager in einer strategisch besseren Position befindet. Das zeigt sich im Extrem am so genannten Fundamentalproblem der Wissenschaftstheorie oder am Regelskeptizismus der Sprachphilosophie und führt die Skeptiker zu einem fundamentalistischen Antifundamentalismus. Den radikalen Skeptiker kann man nicht überzeugen. Man sollte ihn deshalb auch nicht zu ernst nehmen.

[1] Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905, S. 11. S. 32 wird die Sentenz noch einmal angeführt: »Sätze wie: negantis maior potestas, Vorgänge wie die Kassation eines Urteils durch die obere Instanz sind vom empirisch-psychologischen Standpunkte aus einfach unerklärlich. Sie sind aber nicht etwa Fiktionen, denn die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände sind die des praktischen Lebens imd der praktischen täglichen Anschauungen. Vor dem Richterstuhl einer absoluten Erkenntnis allerdings zerstäuben sie in nichts.«

[2] Herr Klinck hat mich bei dieser Gelegenheit auf das im Internet frei verfügbare Programm amanuensis hingewiesen, dass sich in der Tat ganz hervorragend zur Recherche in römischen Rechtstexten eignet.

[3] Es lassen sich noch weitere Versionen ergugeln, jedoch alle ohne Quellenangabe: Auf der spanischen Seite Aforismos y latinazgos heißt es: Negantis factum nulla est probatio. Maxims of Law from Bouvier’s 1856 Law Dictionary führen an: Affirmati, non neganti incumbit probatio.

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Folgen des Brexit für Arbeits- und Wissenschaftssprachen in der EU

Natürlich bleibt Englisch auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU weiterhin Amtssprache und offizielle Arbeitsssprache, denn mit Irland und Malta gibt es weiterhin zwei englischsprachige Mitgliedsländer. Anders könnte es mit den inoffiziellen (organinternen) Arbeitssprachen aussehen. Als solche hat sich das Englische weitgehend durchgesetzt und besonders das bis zum Beitritt 1972 dominierende Französisch zurückgedrängt.[1] Das wird sich kaum rückläufig entwickeln, denn die englische Sprache wird ihre Bedeutung als Lingua Franca behalten. Aber Italiener, Spanier und Deutsche werden auf stärkere Berücksichtigung ihrer Sprachen drängen. Aus Deutschland wird es allerdings wie bisher bei Lippenbekenntnissen bleiben. Die Sprachloyalität der deutschen Eliten ist so schwach, dass sie lieber weiterhin ihre Englischkenntnisse vorzeigen.

Als interne Arbeitssprache der Kommission müsste das Englische wohl zurücktreten.[2] Auch als Gerichtssprache sollte es weniger selbstverständlich werden. Auf die Wissenschaftssprache dürfte der Brexit weniger Einfluss nehmen. Hier ist die Hegemonie der englischen Sprache zu fest verankert. Immerhin könne sich bei der Antragspraxis etwas ändern. Wer sich bisher an EU-Ausschreibungen beteiligen wollte, hat sich gehütet, in seiner Muttersprache zu schreiben, um sich nicht von vornherein als provinziell zu disqualifizieren (und nicht selten wegen der Sprachbarriere auf eine Beteiligung verzichtet). Nach Zeitungsberichten waren die Briten bei der Einwerbung von EU-Fördermitteln für die Wissenschaft besonders erfolgreich. Die bevorstehende Umverteilung wird interessant.

[1] Johannes Scherb, Amts- und Arbeitssprachen der EU. In: Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Baden-Baden 2012

[2] Ähnliches gilt wohl für den Ausschuss der Botschafter/innen der EU-Mitgliedstaaten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird Englisch und Französisch und die Gremien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Zu deren Sprachpraxis die Äußerung des Auswärtigen Amtes vom 5. 5. 2015.

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Robert M. Cover und seine Jurisprudenz der Leidenschaft und des Widerstands

Im Eintrag vom 2. Februar habe ich mit kritischem Unterton aus Texten von Robert M. Cover zitiert. Nun gibt es Anlass, etwas ausführlicher auf Covers Texte einzugehen. Im Eintrag vom 1. Dezember 2015 hatte ich am Ende auf eine neue Veröffentlichung von Marietta Auer hingewiesen: Der Kampf um die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft – Zum 75. Todestag von Hermann Kantorowicz[1]. Auer deutet die Freirechtlehre von Kantorowicz als »interpretativen Rechtspluralismus«. Bemer-kenswert wird diese These durch ihre Begründung mit Hilfe rabbinischer Interpretationskultur. Diese These fordert zur Stellungnahme heraus.

Solche Stellungnahme braucht einige Vorbereitung. Auer findet den »Schlüssel« zu ihrer These »in der von der Rechtswissenschaft erst kürzlich wiederentdeckten Tradition des jüdischen Rechts, deren Fruchtbarkeit für das Verständnis der Normen- und Interpretationskonflikte im multipolaren Rechtspluralismus der Gegenwart seit einiger Zeit erkannt« werde (S. 789). Als Gewährsmann dient ihr vor anderen Robert M. Cover. Deshalb will ich mich hier zunächst auf dessen Texte einlassen.

Robert M. Cover (1943-1986) hält in den USA Zitierrekorde, ist in Deutschland aber nur Kennern vertraut. Continue reading

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In Memoriam Theodor Rasehorn (1918-2016)

Einer Todesanzeige habe ich entnommen, dass Theo Rasehorn am 16. 1. 2016 im Alter von 97 Jahren gestorben ist. Mit seiner 1966 unter dem Pseudonym Xaver Berra erschienenen Streitschrift »Im Paragraphenurm« [1]Xaver Berra, Im Paragraphenturm. Eine Streitschrift zur Entideologisierung der Justiz, Luchterhand, Berlin 1966. hat er das Denken über die Justiz stärker durcheinandergewirbelt als 1906 Gnaeus Flavius (Hermann Kantorowicz) mit dem »Kampf um die Rechtswissenschaft«. Alsbald wurde er von dem Soziologen Wolfgang Kaupen angesprochen, der gerade die Veröffentlichung seiner Dissertation über die »Hüter von Recht und Ordnung« [2]Wolfgang Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung. Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen – eine soziologische Analyse, Lucherhand, Neuwied 1969. vorbereitete. 1971 veröffentlichten beide gemeinsam den Band »Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie « [3]Wolfgang Kaupen/Theo Rasehorn, Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie, Neuwied 1971. So wurde der Richter Rasehorn selbst zum Rechtssoziologen. Als solcher hat er mehr bewirkt, als viele Karrierewissenschaftler.

Eine angemessene Würdigung kann ich so schnell nicht leisten. [4]Ich verweise auf Peter Derleder/Hans-Ernst Böttcher, Theo Rasehorn 80 Jahre, Kritische Justiz 31, 1998, 546-549, sowie den kümmerlichen Wikipedia-Artikel.

Der Rückblick, den Rasehorn sich aus Anlass seines 80. Geburtstags als Zeitzeuge der Nazizeit gegeben hat, zeigt die Motivation hinter seinen rastlosen Rufen nach Klärung und Aufklärung der politischen und sozialen Hintergründe des Handelns der Justiz.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Xaver Berra, Im Paragraphenturm. Eine Streitschrift zur Entideologisierung der Justiz, Luchterhand, Berlin 1966.
2 Wolfgang Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung. Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen – eine soziologische Analyse, Lucherhand, Neuwied 1969.
3 Wolfgang Kaupen/Theo Rasehorn, Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie, Neuwied 1971.
4 Ich verweise auf Peter Derleder/Hans-Ernst Böttcher, Theo Rasehorn 80 Jahre, Kritische Justiz 31, 1998, 546-549, sowie den kümmerlichen Wikipedia-Artikel.

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In eigener Sache: Wissenschaftsblogging, Linkliste, Blogroll, Veröffentlichungen

Wissenschaftsblogging:
In der Ausbildungszeitschrift JURA [1]Heft 1, 2015, 23-29. berichteten Hannah Birkenkötter und Maximilian Steinbeis über »Rechtswissenschaftliche Blogs in Deutschland – zu Möglichkeiten und Grenzen eines neuen Formats in den Rechtswissenschaften«. Steinbeis ist als Gründer und Herausgeber des Verfassungsblog bekannt. Birkenkötter wird als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungsprojekt »Verfassungsblog« vorgestellt. So ist das Juristenblogging inzwischen in das Stadium der Selbstreflexion eingetreten. Man erfährt, dass am Verfassungsblog 200 Autoren mitschreiben. Dass er sich institutionell auf das Wissenschaftskolleg zu Berlin stützt, wusste man ohnehin schon. Da bleibt mir, der ich erklärter Feind überflüssiger neuer Begriffsschöpfungen bin, nur die Möglichkeit, den Verfassungsblog zum Megablog zu erklären, um ihn in eine andere Klasse zu befördern.

Auf Sozblog hat kürzlich Werner Rammert über das Blogging reflektiert. Braucht man nicht zu lesen. Auch was Rammert über über Thema und Themenpapier des nächsten Soziologentags in Bamberg schreibt: Geschlossene Gesellschaften – ohne Fragezeichen?, ist keine Pflichtlektüre.

Über Wissenschaftsblogs: Im ABA Journal vom 1. 12. 2015 schreibt Molly McDonough über das wirkliche oder vermeintliche Schrumpfen der Law Blogs (Blawgs): What is the State of the Legal Blogosphere? Das BLAWG-Directory des ABA Journals verzeichnet immer über 4000 Law Blogs. (Nachtrag vom 6. 2. 2016)

Links Rechtssoziologie:
New Legal Realism Conversations. Hier geht es um ein Projekt der American Bar Foundation.
Deutschland in Zahlen vom Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln. Vielleicht bewährt sich die Seite, wenn man schnell eimal einige Zahlen braucht. Ausprobieren.
50 Klassiker der Soziologie: Internet-Lexikon zu 50 ausgewählten Autoren der Soziologie aus Österreich. Eine schöne Seite. Aber sie könnte noch viel besser werden, wenn sie Links auf die zahlreichen online verfügbaren Klassikertexte enthielte.
In die Linkliste kommt nur, was frei zugänglich ist. Daher leider nicht die Reihe der Annual Reviews, darin auch seit zehn Jahr der Annual Review of Law and Social Science, wiewohl ich diese Quelle im Hinblick auf auf das Konvergenzthema interessant finde.

Gestrichen wurden:
ASLCH = Association for the Study of Law, Culture and the Humanities: Die Seite mit prominenten Namen ist unergiebig. Sie wurde zuletzt 2011 aktualisiert.
Hotlinks Marshall McLuhan. Die Seite, die von Prof. Bernard J. Hibbitts in Pittsburgh betrieben wurde, gibt es anscheinend nicht mehr.
Soziologie FU Berlin. Es handelt sich um die Lehrstuhlseite von Prof. Dr. Jürgen Gerhards, die einige interessante Aufsätze zum Download anbietet. Auf Dauer aber nicht ergiebig genug.

Links Allgemeine Rechtslehre:
Virtuelle Fachbibliothek Recht: Scheint brauchbar zu sein.
RA Dr. Mewes: Auf der Homepage des Rechtsanwalts Dr. Marc Lothar Mewes (http://marc-mewes.de/) in Hamburg finden sich bemerkenswerte, teils kommentierte Literaturzusammenstellungen zur Privatrechtstheorie, zum Verbraucherschutz und zur Topik sowie eine Sammlung juristischer Witze.

Links zur Globalisierung:
World Bank E-Library.
Es würde zu weit führen, auch noch die weiteren Weltbank-Quellen aufzunehmen. Aber sie seien hier jedenfalls erwähnt.
World Bank Open Knowledge Repository
World DataBank
World Development Indicators
World Development Indicators – Data Query
World Directory of Minorities and Indigenous Peoples
World Urbanization Prospects
Die Links verweisen auf das Datenbank-Infosystem der Universität Konstanz. Dort findet sich jeweils eine kurze Beschreibung der Quelle und ein weiterführender Link.

Blogroll:
»Droit et Société« ist der Blog der gleichnamigen Zeitschrift (die demnächst 30 Jahre alt ist).
Understanding Society ist ein Blog des amerikanischen Sozialphilosophen Daniel Little, der als Kanzler der Universität Michigan-Dearborn aktiv ist. Seit 2007 bietet Little in seinen Postings, der von den Fordwerken geprägten Umgebung der Stadt entsprechend, einen handfest realistischen Blick auf soziologische Theorie. Auf Littles Blog bin ich durch den Blog »Denkstil« von Ralf Keuper aufmerksam geworden. Keuper versteht den Namen seines Blogs als eine Reverenz an den Wissenschaftsphilosophen Ludwik Fleck.

Aus der Blogroll gestrichen:
Den Beck-Blog allein schon, weil es sich um einen Megablog handelt. Aus diesem Grunde fehlt auch der Verfassungsblog.
Gestrichen habe ich auch den Becker-Posner Blog. Nach dem Tode von Gary Becker 2014 hat Posner den Blog eingestellt.
Der Legal Informatics Blog macht Pause und fällt daher bis auf weiteres aus der Blogroll.
PrawfsBlawg ist mir schon zu professionell, unübersichtlich und amerikanisch und wird daher gestrichen.
Telepolis finde ich zwar gelegentlich ganz interessant, ist aber wohl doch schon zu weit von Rechtssoziologie und Rechtstheorie.

Eigene Veröffentlichungen:
Rechtssoziologie als Grundlagenwissenschaft für das öffentliche Recht. Konjunkturen und Flauten, in: Andreas Funke u. a. (Hg.), Konjunkturen in der öffentlich-rechtlichen Grundlagenforschung, Tübingen: Mohr Siebeck 2015, S. 65-102.
Rezension von Julia M. Eckert, Brian Donahoe, Christian Strümpell und Zerrin Özlem Biner (Hrsg.), Law Against the State, Ethnographic Forays into Law’s Transformations, Cambridge: Cambridge University Press, 2012, Zeitschrift für Rechtsoziologie 35, 2015, S. 157-161.
Rezension von Andrea Behrends/Richard Rottenburg/Sung-Joon Park (Hg.), Travelling Models in African Conflict Management, 2014, Zeitschrift für Rechtssoziologie 35, 2015, 301-312. Replik von Andrea Behrends, Sung Joon-Park und Richard Rottenburg, ebd. S. 313-317.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Heft 1, 2015, 23-29.

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Frische Brötchen für die Rechtssoziologie

Jeder kennt ihn, den Backautomaten im Bäckerladen mit der Aufschrift MIWE. MIWE steht für die Michael Wenz GmbH, den wohl wichtigsten deutschen Hersteller von Bäckereimaschinen. Edgar Michael Wenz (1918-1997) hatte als Gebirgsjäger am 2. Weltkrieg teilgenommen (und dabei ein Bein verloren). Nach dem Kriege hatte er Jura studiert, promoviert und war als wissenschaftlicher Assistent tätig, bis er 1951 den 1919 gegründeten väterlichen Backofenbau in Arnstein übernahm und ihn zu einem weltweit tätigen Industrieunternehmen entwickelte. Über die erfolgreiche Tätigkeit als Unternehmer hat er seine Anfänge in der Universität nicht vergessen. Nachdem sein Unternehmen gefestigt war, begann er ab 1980 zunächst als Lehrbeauftragter und später als Honorarprofessor an der Universität Würzburg Rechtssoziologie zu unterrichten. 1984 startete er gemeinsam mit den Professoren Dr. Hasso Hofmann und Dr. Ulrich Weber die Reihe der »Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie«, die dann jeweils als kleine Monographien veröffentlicht wurden. 1990 gründete er eine Stiftung zur Förderung der juristischen Grundlagenfächer. Eine Wenz zugedachte stattliche Festschrift konnte erst nach seinem Tode als Gedächtnisschrift erscheinen. [1]Ulrich Karpen/Ulrich Weber/Dietmar Willoweit, Rechtsforschung, Rechtspolitik und Unternehmertum, Gedächtnisschrift für Prof. Edgar Michael Wenz, Berlin 1999. 1999 gab es in Würzburg auch ein »Gedächtnissymposion für Edgar Michael Wenz«. Daraus ist der bis heute interessante Band »Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts« [2]Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, Mohr Siebeck, Tübingen, 2000. entstanden. Das Erscheinen des 50. Bandes der Vortragsreihe [3]Thomas Gutmann, Recht als Kultur?, Über die Grenzen des Kulturbegriffs als normatives Argument, Nomos, 2015. Eine vollständige Auzählung aller bisher erschienen Bände der Reihe hier. und das 25-jährige Bestehen der Wenz-Stiftung gaben Anlass zu einem »Würzburger Symposion zur Zukunft von Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie«. So trafen sich denn am 26. 11. 2015 über 50 Vertreter dieser Fächer, um Vorträge von Marietta Auer [4]Rechtsphilosophie als kritische Rechtstheorie: Zur Gegenwartsaufgabe der Grundlagenfächer., Armin Engländer [5]Wozu (noch) Rechtsphilosophie? und Matthias Mahlmann [6]Rechtssoziologie, Rechtpraxis und Gesellschaftstheorie. zu hören, zu diskutieren und am Abend einer postumen Einladung von Edgar Michael Wenz ins Bürgerspital zu folgen, wo Hasso Hofmann vor allem den Teilnehmern, die ihn nicht mehr gekannt hatten, ein lebendiges Bild des Mäzens vor Augen stellte. Das alles geschah auf Initiative und unter der ebenso perfekten wie freundlichen Regie von Horst Dreier als Mitherausgeber der »Würzburger Vorträge« und Vertreter der Wenz-Stiftung.

Ich war nicht fleißig genug, um ein Referat der Vorträge mitzubringen. Umstürzendes habe ich jedenfalls nicht vernommen. Auer zeichnete Entwicklungen der Rechtstheorie nach, die zum Oberbegriff geworden sei und sich bunt-eklektizistisch entwickelt habe. Sie konstatierte eine Fragmentierung der Rechtstheorie durch außerphilosophische Interdisziplinarität und eine Entwicklung hin zu einem allgemeinen Teil der Dogmatik. Die Gegenwartsaufgabe der Rechtsphilosophie beschrieb sie als die einer kritischen Rechtstheorie mit Auslegungs- und Aufklärungsfunktion, Import-, Brücken- und Begrenzungsfunktion. Die auf 30 Minuten limitierte Vortragszeit reichte freilich nicht, um (mir) klar zu machen, wie sich diese Funktionen konkretisieren könnten. Auer stieß auf viel Zustimmung. Problematisiert wurde nur das Verhältnis zur Fachphilosophie. Engländer wurde in der Diskussion eher kritisiert, weil er die Debatte über die Dichotomie von Kognitivismus und Non-Kognitivismus zugunsten des letzteren für erledigt erklärte, um sodann für eine sozialtechnologische Betrachtungsweise im Sinne Hans Alberts zu plädieren. Auch ohne normativen Ansatz, so meinte er, gingen der Rechtsphilosophie die Aufgaben nicht aus. [7]An der Diskussion habe ich mich nicht beteiligt. Ich teile den nichtkognitivistischen Standpunkt Engländers im Hinblick auf die Richtigkeit von Recht und Moral. Aber deshalb erschöpft sich die … Continue reading Mahlmann zeichnete ein ausgewogenes Bild der Möglichkeiten von Rechtssoziologie, um am Ende diesem Fach eine quasi-naturrechtliche Rechtfertigung für eine universale Modernisierung im Sinne einer demokratisch legitimierten, verfassungsmäßig gebundenen, auf Menschenrechte ausgerichteten und international eingebundenen Rechtsstaatlichkeit abzugewinnen. Rottleuthner sah darin anerkennend das Recht als Teil des objektiven Geistes gewürdigt.

Das waren kleine, aber frische Brötchen, die von Helmuth Schultze-Fielitz als Moderator elegant serviert wurden.

Nachtrag vom 3. 12. 2015: Im Text habe ich einen mißverständlichen Satz geändert und eine Fußnote hinzugefügt. Zum Thema passend soeben erschienen: Marietta Auer, Der Kampf um die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft – Zum 75. Todestag von Hermann Kantorowicz, ZEuP 2015, 773-805.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Ulrich Karpen/Ulrich Weber/Dietmar Willoweit, Rechtsforschung, Rechtspolitik und Unternehmertum, Gedächtnisschrift für Prof. Edgar Michael Wenz, Berlin 1999.
2 Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, Mohr Siebeck, Tübingen, 2000.
3 Thomas Gutmann, Recht als Kultur?, Über die Grenzen des Kulturbegriffs als normatives Argument, Nomos, 2015. Eine vollständige Auzählung aller bisher erschienen Bände der Reihe hier.
4 Rechtsphilosophie als kritische Rechtstheorie: Zur Gegenwartsaufgabe der Grundlagenfächer.
5 Wozu (noch) Rechtsphilosophie?
6 Rechtssoziologie, Rechtpraxis und Gesellschaftstheorie.
7 An der Diskussion habe ich mich nicht beteiligt. Ich teile den nichtkognitivistischen Standpunkt Engländers im Hinblick auf die Richtigkeit von Recht und Moral. Aber deshalb erschöpft sich die Aufgabe der Rechtsphilosophie m. E. nicht in analytischen und sozialtechnologischen Erwägungen. Die Rechtsphilosophie muss darüber hinaus – so klang es auch in der Diskussion an – einen Reflexionsbedarf erfüllen, und sie hat außerdem in moralischen Fragen eine Diskursfunktion im Sinne Foucaults, soll heißen, dass moralische »Wahrheiten« mit Hilfe der Rechtsphilosophie festgezurrt (und irgendwann wieder verworfen) werden. Die Frage ist, ob die Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Rechtsphilosophie nur beobachtet werden kann – das ist wohl der Standpunkt Engländers – oder ob deren Erfüllung selbst Rechtsphilosophie genannt werden soll.

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