Berliner Rechtssoziologie-Kongress: Versprechungen gehalten

Vom 9. bis 11. September fand in Berlin der dritte Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen »Die Versprechungen des Rechts« statt. Die erste Veranstaltung dieser Art gab es 2011 in Luzern, die zweite 2013 in Wien. Die Berliner Tagung hat, soweit ich beobachten konnte, alle Erwartungen erfüllt, die man an eine solche Veranstaltung haben kann. Das Programm verzeichnet 220 aktive Teilnehmer. Den Veranstaltern war es gelungen, nicht wenige Teilnehmer aus Fächern wie Rechtsethnologie, Politikwissenschaft und Governance-Forschung zu mobilisieren, die (wie ich zu sagen pflege) Rechtssoziologie unter fremdem Namen betreiben. Die Tagung war makellos organisiert. Das war wohl nicht zuletzt das Verdienst von Christian Boulanger. Der Tagungsort in der Humboldt-Universität in Berlin-Mitte hatte durch seine Nähe zu Macht und Museen ein gewisses Flair. Susanne Baer hielt am Abend des ersten Tages einen glanzvollen Festvortrag, der den Teilnehmern im Audi-Max den Eindruck vermittelte, dass Rechtssoziologie eigentlich die wichtigste Disziplin sei, wenn es darum geht, die Probleme der Welt mit Hilfe des Rechts zu bewältigen. Das Tagungsformat kopierte das bewährte Muster der Law & Society Association: Bis zu vier Vorträge und möglichst auch noch zwei vorbereitete Kommentare in 90 Minuten. Echte Diskussionen kamen da nicht auf. Aber das ist auch nicht die Funktion solcher Veranstaltungen. Es geht viel mehr um einen Marktplatz der Themen und Ideen und nicht zuletzt um ein Forum, auf dem sich die Anfänger des Fachs das erste oder zweite Mal erproben können. Vermisst habe ich nur, dass praktisch keiner der Referenten seinen Langtext als Paper anbot. Dafür bot das Veranstaltungsprogramm [1]In Buchform mit ISBN-Nr. (978-907230-25-1) herausgegeben von Josef Estermann und Christian Boulanger. relativ ausführliche Zusammenfassungen, und ehrlich, viel mehr hätte man auch kaum lesen können.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 In Buchform mit ISBN-Nr. (978-907230-25-1) herausgegeben von Josef Estermann und Christian Boulanger.

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Hypertext-Sampling nach dem Xanadu-Prinzip:Programm(ierer) gesucht

In der Kunst ist fremdreferenzielles Arbeiten als Collage, Remix, Mashup oder Covering zu einer eigenen Gattung geworden. [1]Leonhard Dobusch/Valle Dordjevic (Hg.), Generation Remix, 2014. Auf der Rechtssoziologie-Tagung »Die Versprechungen des Rechts«, die vom 9. bis 11. September in Berlin stattfinden soll, befasst sich daher ein Panel mit den Wechselwirkungen von Urheberrecht, technologischen Innovationen und künstlerischen Praktiken. Frédéric Döhl spricht über das Mash-Up Genre. Seine (anscheinend noch unveröffentlichte) Habilitationsschrift trägt den Titel »Mashup. Fremdreferenzielles Komponieren und Urheberrecht«. Ich zitiere aus dem Abstract des Referats, das Georg Fischer angekündigt hat: »Referentielle Produktionspraktiken wie Sampling und Covering stehen dabei im Fokus. Beim Sampling werden kurze Ausschnitte (›Samples‹) aus existierenden Musikstücken oder anderen Klängen entnommen, digital verarbeitet und zu neuer Musik zusammengefügt. Dieses ›Cut-and-Paste‹-Verfahren bildet die Grundlage für sog. ›Remixes‹. Beim Covering wird die Komposition eines Stückes neu eingespielt und dabei absolut originaltreu behandelt: Melodie, Rhythmus, Arrangement und Text werden komplett übernommen; es wird lediglich eine neue Instrumentierung der Komposition angefertigt.«

Zur Charakterisierung juristischer Dissertationen hieß es früher abschätzig, da werde aus 100 (oder 1000) Quellen ein neuer Text gebastelt. Heute würde man vielleicht – in Analogie zur Kunstszene – positiver von Mashup- oder Remix-Kreationen sprechen. Ich fände es reizvoll, einmal einen wissenschaftlichen Text anzufertigen, der durchgehend einigermaßen originell sein eigenes Thema behandelt, aber ausschließlich aus Schnipseln fremder Texte besteht.

Leser von Rsozblog kennen bereits die – von Hoffmann-Riem so genannte – »offene Patchworkmethode«. Sie besteht darin, einen Text aus offen ausgewiesenen Zitaten mit verbindenden Texten zu bauen. Sie findet ihre Grenzen im Urheberrecht, das den Umfang zulässiger Zitate begrenzt. Die Umfangsbegrenzung gilt jedoch nur für die Entnahme aus einem Text. Es gibt keine Beschränkung für die Anzahl von (Kurz-)Zitaten aus verschiedenen Texten. Daher lässt sich ein neuer Text vollständig aus Fremdzitaten herstellen. Vom urheberrechtlich unzulässigen Musik-Sampling [2]BGH U. vom 13.12.2012 Az. I ZR 182/11 unterscheidet sich die Zitatensammlung dadurch, dass die zitierten Texte nicht mechanisch kopiert, sondern abgeschrieben werden. Auch eine Collage, die nur aus Zitaten besteht, dürfte ihrerseits ein selbständiges Sprachwerk i. S. von § 51 Nr. 2 UrhG sein.

Der Extremfall wäre ein Hypertext-Essay nach dem Xanadu-Konzept [3]Darüber Georg Jünger, Xanadu – Ein Wissens- und Informationssystem (www.xanadu.net), Artikel in der taz vom 17./18. April 2003, S. 14. Vgl. auch die Webseite http://www.xanadu.com/., der nur aus einer Zusammenstellung von Links bestünde. Praktisch scheitert dieses Vorhaben bisher daran, dass es an der technischen Möglichkeit fehlt, über einen eingebetteten Link nur einen Ausschnitt aus dem verlinkten Dokument sichtbar zu machen, wie es Xanadu vorgesehen hatte. Xanadu sollte wohl ein vergütungspflichtiges Textarchiv bilden, in dem alle Dokumente soweit untergliedert werden sollten, dass auch einzelne Sätze per Hyperlink ansprechbar gewesen wären.

Sollte es nicht möglich sein, einen gezielten Hyperlink zu entwickeln, also einen solchen, der nur einzelne Absätze, Sätze oder Wortfolgen aus einem fremden Dokument adressiert, so dass man mit dem Aufruf den gemeinten Schnipsel als Zitat vor sich hätte? Dazu könnte man vielleicht den Abstand des gewünschten Zitats vom Anfang und vom Ende der Datei vermessen und das Zwischenstück dann ausschneiden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Leonhard Dobusch/Valle Dordjevic (Hg.), Generation Remix, 2014.
2 BGH U. vom 13.12.2012 Az. I ZR 182/11
3 Darüber Georg Jünger, Xanadu – Ein Wissens- und Informationssystem (www.xanadu.net), Artikel in der taz vom 17./18. April 2003, S. 14. Vgl. auch die Webseite http://www.xanadu.com/.

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Der Master of Sexeconomics besucht Deutschland

Vor Jahr und Tag hatte ich eine kleine Serie über Prostitution; erotisches Kapital und Frauenpower begonnen. Anlass war die damals aktuelle Diskussion über eine rechtliche Regelung der Prostitution. Ich hatte auf die schmale und zum Teil schiefe Grundlage der rechtspolitischen Diskussion hingewiesen und anschließend die Frage gestellt, ob das Phänomen der Prostitution nicht bloß Ausfluss der allgemeinen Marktlage im Geschlechterverhältnis sei, die durch einen männlichen Nachfrageüberhang gekennzeichnet werde. Im Folgebeitrag hatte ich aus dem damals noch aktuellen Buch von Catherine Hakim, Erotisches Kapital (2011), die These vom männlichen Sexdefizit übernommen, um weiter zu fragen, warum es Frauen im Laufe der Geschichte nicht gelungen sei, ihre überlegene Position auf dem Markt der sexuellen Beziehungen in Status und Macht umzusetzen.

Ich hatte zwar schon eine Fortsetzung präpariert, habe die Serie dann aber abgebrochen, weil ich mich dem Thema nicht gewachsen fühlte. Ein Grund dafür war die Arbeit von Roy F. Baumeister und Kathleen D. Vohs, Sexual Economics, Culture, Men, and Modern Sexual Trends, Society 49, 2012, 520-524. Nach der Lektüre war ich ratlos. Ich zögere nicht, zentrale Thesen von Baumeister und Vohs (BuV) skandalös zu nennen. Eine kritische Stellungnahme zu den Thesen von BuV konnte ich nicht finden. Zu einer fundierten eigenen Kritik sah ich mich nicht im Stande, zumal ich grundsätzlich die Ausgangsposition von BuV teile, nämlich die Annahme, dass die Geschlechterbeziehungen sich als Austauschverhältnis modellieren lassen und dass es daher auch möglich sein müsste, sie einer quasi-ökonomischen Analyse zu unterziehen. Nun lese ich, dass Roy F. Baumeister mit Hilfe eines großzügig dotierten Humboldt-Forschungspreises für einen längeren Forschungsaufenthalt nach Bamberg kommt. In der Ankündigung heißt es, er zähle zu den 30 einflussreichsten Psychologen aller Zeiten. Außerdem finde ich einen brandneuen Artikel von Catherine Hakim, The Male Sexual Deficit: A Social Fact of the 21st Century [1]International Sociology 30, 2015, 314–335. Da ist wohl doch noch eine Fortsetzung fällig.

Was zunächst den Artikel von Hakim betrifft, so verteidigt sie die These vom männlichen Sexdefizit gegen die feministische Kritik, es handle sich dabei um einen entlarvten Mythos. Viel Neues bietet Hakim nicht. Sie kann immerhin eine eindrucksvolle Menge sozialempirischer Untersuchungen heranziehen. Sie betont zwar, dass das Design der Untersuchungen für eine adäquate Metastudie zu unterschiedlich sei, meint aber doch, aus den vielen Primärstudien und manchen Zusammenfassungen entnehmen zu müssen, das männliche Sexdefizit sei eine kulturell universell anzutreffendes Phänomen. Mir erscheint Hakims Ergebnis auf Grund der mitgeteilten Daten einleuchtend. Ich kann aber nicht wirklich beurteilen, ob sie das Feld richtig bestellt hat.

Auch Roy F. Baumeister und Kathleen D. Vohs (BuV), die sich selbst als Erfinder der Sexualökonomik vorstellen, gehen, wie früher schon, von der Sexdefizit-These aus.

»In simple terms, we proposed that in sex, women are the suppliers and men constitute the demand (Baumeister and Vohs 2004) [2]Roy F. Baumeister/Kathleen D. Vohs, Sexual Economics: Sex as Female Resource for Social Exchange in Heterosexual Interactions. Personality and Social Psychology Review 8, 2004, 339–63.. Sexual marketplaces take the shape they do because nature has biologically built a disadvantage into men: a huge desire for sex that makes men dependent on women.«

Im Grunde haben sie auch Hakims These vom »erotischen Kapital« vorweggenommen:

»Women certainly desire sex too—but as long as most women desire it less than most men, women have a collective advantage, and social roles and interactions will follow scripts that give women greater power than men (Baumeister et al. 2001) [3]Baumeister, Roy F./ Kathleen R. Catanese/ Kathleen D. Vohs, Is There a Gender Difference in Strength of Sex Drive? Views, Conceptual Distinctions, and a Review of Relevant Evidence. Personality and … Continue reading

In dem Aufsatz von 2012 geht es auf den ersten Blick um die Interpretation einer Untersuchung von Regnerus und Uecker aus dem Vorjahr über vorehelichen Sex und die Einstellung zur Ehe in den USA. [4]Mark Regnerus/Jeremy Uecker, Premarital Sex in Amercia: How Young Americans Meet, Mate and Think about Marrying. New York: Oxford University Press, 2011. Ich habe das Buch nicht in der Hand gehabt. Unter der Hand wird daraus jedoch eine sexualökonomische Erklärung mehr oder weniger aller sozialen Beziehungen, die im Geschlechterverhältnis relevant sind, aus dem Marktungleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach sexuellen Kontakten. Das meiste war schon in früheren Arbeiten zu lesen, doch nicht so bündig und plakativ. Ich kann mir schwer vorstellen, dass die Sache so einfach ist.

Wenn ich im Folgenden Thesen und Zitate von BuV anführe, so geschieht das nicht affirmativ, sondern in der Überzeugung, dass andere, die in diesem Diskursfeld besser zu Hause sind, sich damit ernsthaft auseinandersetzen sollten.

Im Mittelpunkt der Arbeit von BuV steht die These, die historisch über lange Zeit und in vielen Gesellschaften zu beobachtende kulturelle Unterdrückung weiblicher Sexualität sei mit Hilfe der Sexualökonomie besser zu erklären als mit den geläufigen evolutionspsychologischen oder feministisch-konstruktivistischen Theorien, denn Frauen hätten sich selbst Zurückhaltung im Umgang mit ihrer Sexualität auferlegt, um, ähnlich wie die OPEC beim Öl, durch Verknappung des Angebots den Marktwert zu steigern.

»Similar to how OPEC seeks to maintain a high price for oil on the world market by restricting the supply, women have often sought to maintain a high price for sex by restricting each other’s willingness to supply men with what men want.«

Die sexuelle Revolution der 1970er Jahre lasse sich als Marktkorrektur erklären. Mit wachsender Gleichberechtigung seien die Frauen nicht länger darauf angewiesen, den Preis für Sex in die Höhe zu treiben.

»Recent work has found that across a large sample of countries today, the economic and political liberation of women is positively correlated with greater availability of sex (Baumeister and Mendoza 2011 [5]Roy F. Baumeister/ Juan Pablo Mendoza, Cultural Variations in the Sexual Marketplace: Gender Equality Correlates with More Sexual Activity. The Journal of Social Psychology, 151, 2011, 350 – … Continue reading). Thus, men’s access to sex has turned out to be maximized not by keeping women in an economically disadvantaged and dependent condition, but instead by letting them have abundant access and opportunity.«

Für die Männer sei das schlimm, denn solange Sex knapp war, mussten sie Leistungen vorweisen, um eine Frau zu erringen, und wurden auf diese Weise zu nützlichen Mitgliedern der Gesellschaft.

»The man’s overarching goal of getting sex thus motivated him to become a respectable stakeholder contributing to society.«

Die Leistungen der Männer erschöpften sich aber nicht in individuellen Karrieren, sondern sie seien schlechthin die Basis für Fortschritt aller Art:

»That fact can explain most of the history of gender relations, in which the gender near equality of prehistorical societies was gradually replaced by progressive inequality – not because men banded together to oppress women, but because cultural progress arose from the men’s sphere with its large networks of shallow relationships, while the women’s sphere remained stagnant because its social structure emphasized intense one-to-one relationships to the near exclusion of all else (see Baumeister 2010). All over the world and throughout history (and prehistory), the contribution of large groups of women to cultural progress has been vanishingly small.«

Was nunmehr seit einem halben Jahrhundert als Erfolg der Frauenpolitik erscheint, sei nichts weiter als sein großer Handel, in dem die Geschlechter hergäben, was ihnen weniger teuer sei, um Wichtigeres einzutauschen.

»Women, meanwhile, want not only marriage but also access to careers and preferential treatment in the workplace.«

Warum Frauen mehr wollen als Heirat und Kinder, dafür bleiben BuV freilich eine Erklärung schuldig. Die Männer aber, so meinen sie, machent sich für Sex zum Narren, indem sie den Frauen Zugang und sogar Vorzugsbehandlung in Schulen und Universitäten, Wirtschaft und Politik konzedierten, wiewohl doch der Aufbau all dieser Organisationen eine Männerleistung gewesen sei.

»All of this is a bit ironic, in historical context. The large institutions have almost all been created by men. The notion that women were deliberately oppressed by being excluded from these institutions requires an artful, selective, and motivated way of looking at them. Even today, the women’s movement has been a story of women demanding places and preferential treatment in the organizational and institutional structures that men create, rather than women creating organizations and institutions themselves. Almost certainly, this reflects one of the basic motivational differences between men and women, which is that female sociality is focused heavily on one-to-one relationships, whereas male sociality extends to larger groups networks of shallower relationships (e.g., Baumeister and Sommer 1997; Baumeister 2010). Crudely put, women hardly ever create large organizations or social systems.«

Zum Beschluss ein Zitat, das mich vollends vom Hocker gestoßen hat:

»Because of women’s lesser motivation and ambition, they will likely never equal men in achievement, and their lesser attainment is politically taken as evidence of the need to continue and possibly increase preferential treatment for them.«

Viel Spaß in Bamberg!

Anmerkungen

Anmerkungen
1 International Sociology 30, 2015, 314–335
2 Roy F. Baumeister/Kathleen D. Vohs, Sexual Economics: Sex as Female Resource for Social Exchange in Heterosexual Interactions. Personality and Social Psychology Review 8, 2004, 339–63.
3 Baumeister, Roy F./ Kathleen R. Catanese/ Kathleen D. Vohs, Is There a Gender Difference in Strength of Sex Drive? Views, Conceptual Distinctions, and a Review of Relevant Evidence. Personality and Social Psychology Review 5, 2011, 242–73.
4 Mark Regnerus/Jeremy Uecker, Premarital Sex in Amercia: How Young Americans Meet, Mate and Think about Marrying. New York: Oxford University Press, 2011. Ich habe das Buch nicht in der Hand gehabt.
5 Roy F. Baumeister/ Juan Pablo Mendoza, Cultural Variations in the Sexual Marketplace: Gender Equality Correlates with More Sexual Activity. The Journal of Social Psychology, 151, 2011, 350 – 360.

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Ein Carl Schmitt der Literaturwissenschaft und die Rechtstheorie: Hans Robert Jauß

Dieser Eintrag und die Fortsetzungen wurden gelöscht, weil sie zusammen in der Zeitschrift RECHTSTHEORIE gedruckt werden.

Jetzt erschienen: Klaus F. Röhl, Literaturwissenschaft und Rechtstheorie, Rechtstheorie 51, 2020, 413-432.

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Diszipliniert Foucault: Mehr Anschlüssse als bei der Deutschen Bahn

Die große Anschlussfähigkeit Foucaults rührt daher, dass er weit- und scharfsichtig Stichworte in die Welt gesetzt hat, an die sich mehr oder weniger überall, wo heute Gesellschaftskritik geübt wird, anknüpfen lässt. Da er nach seiner Distanzierung von der kommunistischen Partei politisch nicht eindeutig festzulegen ist, können Autoren aus allen wissenschaftlichen und politischen Lagern ihr eigenes Werk adeln, indem sie sich auf Foucaults Autorität berufen, ohne konkrete Aussagen übernehmen zu müssen. [1]Wie z. B. Susanne Baer, Juristische Biopolitik: Das Wissensproblem im Recht am Beispiel »des« demografischen Wandels, in: Michelle Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 181-201.

Die Foucaultphilie [2]Der Eintrag vom 4. 4. 2012 zeigt, wo ich diesen Ausdruck gelernt habe. der Kulturwissenschaften ist manifest. Es liegt auch auf der Hand, dass man sich in epistemologische Debatten auf Foucault berufen kann. [3]Dazu der Eintrag vom 9. 3. 2015: Diszipliniert Foucault: Wahrheiten für Juristen. Die Kritik an der klassischen Philosophie, die seit Descartes das Subjekt als Quelle des Wissens behandelt, und an der traditionellen Soziologie, die das handelnde Subjekt voraussetzt, speist sich auch aus Texten Foucaults, in denen gezeigt wird, wie das Subjekt seine Identität aus diskursiven Praktiken gewinnt. Die Analyse des Sexualitätsdispositivs durch Foucault selbst hat in Feminismus und Queer-Theorie ein großes Echo bei der Dekonstruktion von »Geschlecht« gehabt. Die Disziplinargesellschaft formt nicht nur soziales Verhalten, sondern schon den Körper und ist damit Anknüpfungspunkt für eine »Soziologie des Körpers« [4]Robert Gugutzer, Soziologie des Körpers, 2004; Markus Schroer (Hg.), Soziologie des Körpers, 2005. Der Begriff der Sicherheitsgesellschaft ist (nicht erst) durch Terrorismus und die NSA-Affäre zum Thema geworden. Die Vorlesungen zur Geschichte der Gouvernementalität sind ein beliebtes Sprungbrett in die Kritik des Neoliberalismus. Aus den »Technologien des Selbst« wird »Das unternehmerische Selbst«. [5]Ulrich Bröckling, Das unternehmerische Selbst, 5. Aufl. 2013 (2007). Die »Genealogie« des historisch-politischen Diskurses seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts, die bis zum nationalsozialistischen Staatsrassismus geführt wird, ist ein beinahe obligatorischer Anknüpfungspunkt der Rassismuskritik.

Für Juristen bieten Foucaults Analysen der Unterwanderung des Rechts durch Behandlung und Prävention Anregung zur Kritik. [6]Dazu ausführlich Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, S. 119-163. Aktuell ist gerade wieder das Verhältnis von Psychiatrie und Justiz. Man wundert sich nur, dass der Machtanspruch der Humanwissenschaften, den Foucault so kritisch im Blick hatte, heute eigentlich kein Thema mehr ist. Er benutzte historisches Material und konzentrierte sich auf große Diskurse, die mit Hilfe der Humanwissenschaften geführt wurden. Der naive Foucault-Leser erwartet nun, dass dieser oder jener seinem Vorbild folgt. Das ist aber wohl nur hinsichtlich des nächstliegenden Themenfeldes, nämlich für das Femina-Dispositiv geschehen. Andere naheliegende Themenfelder wären heute Umweltschutz, Tierschutz oder Energiewende. Nirgends scheinen sich der Wille zur Wahrheit und der Wille zur Macht so zu verbinden, wie aktuell im der Diskussion um den Klimawandel. Aber die zeitgenössischen Humanwissenschaftler beteiligen sich lieber direkt an den einschlägigen Diskursen, als dass sie die Diskurse »archäologisch« und »genealogisch« analysieren.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Wie z. B. Susanne Baer, Juristische Biopolitik: Das Wissensproblem im Recht am Beispiel »des« demografischen Wandels, in: Michelle Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 181-201.
2 Der Eintrag vom 4. 4. 2012 zeigt, wo ich diesen Ausdruck gelernt habe.
3 Dazu der Eintrag vom 9. 3. 2015: Diszipliniert Foucault: Wahrheiten für Juristen.
4 Robert Gugutzer, Soziologie des Körpers, 2004; Markus Schroer (Hg.), Soziologie des Körpers, 2005.
5 Ulrich Bröckling, Das unternehmerische Selbst, 5. Aufl. 2013 (2007).
6 Dazu ausführlich Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, S. 119-163.

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Poikilophilie — die Homophobie der Humanities

Wenn man eine These promovieren will, braucht man einen irgendwie perzeptiv prominenten oder anreizenden Begriff. (Oft stellt sich dann heraus, dass der neue Begriff nur ein neues Kleid für alte Bekannte ist wie z. B. der Begriff Doxa bei Bourdieu.) In früheren Einträgen hatte ich meine Thesen von der Konvergenz wissenschaftlicher Sätze in den Humanities ausgebreitet. Eine weiter ausgearbeitete Version habe ich als Referat für die Tagung »Versprechungen des Rechts« der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen angemeldet. Nun suche ich noch nach einem griffigen Begriff, um auf meine Thesen aufmerksam zu machen.

Ausgelöst wurden sie u. a. durch die Annahme/Vermutung/Beobachtung, das aktuelle Ideal der Geistes- und Sozialwissenschaften bestehe in der Suche nach Vielfalt, während die Suche nach Konsonanzen, Übereinstimmungen oder Konvergenzen als langweilig oder gar als diskriminierend gelten. Diese Grundhaltung könnte man mit einem Begriff, der bisher nur in der Biologie gelegentlich verwendet wird, als Poikilophilie [1]Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe. kennzeichnen. Aber dieser Benennung fehlt der Schwung. Warum nicht auf den Gegenbegriff zugreifen und den Humanities Homophobie vorhalten? Natürlich, der Begriff ist belegt. Aber gerade daraus gewinnt er seinen Reiz. [2]In Psychologie und Psychiatrie war es seit jeher üblich, Angststörungen als Phobien zu benennen. »Homophobie« war der ungewöhnlich erfolgreiche Neologismus des Psychologen George Weinberg. … Continue reading

Homophobie, also die Furcht vor – oder auch nur die uneingestandene Abneigung gegenüber – Gleichem oder Gleichartigem, ist, was ich den Geistes- und Sozialwissenschaften unterstelle, nämlich eine ausgeprägte irrationale Scheu, sowohl auf der Objektebene als auch auf der Metaebene der Wissenschaft nach Übereinstimmungen, Konsonanzen oder Konvergenzen zu suchen. Stattdessen huldigen sie der Poikilophilie. Vielfalt wird nicht bloß konstatiert, sondern konstruiert.

Die Thematisierung von Konvergenz hat natürlich – ebenso wie die Poikilophilie – einen normativen Überschuss. Er folgt aus der Vermutung, dass die einseitige Thematisierung von Vielfalt diese in einer Weise aufwertet, dass sie positiver Pluralität im Wege steht. Für die Unterscheidung von positiver und negativer Pluralität beziehe ich mich auf David Apter. Dazu mit Nachweisen im Eintrag Die Einfalt der Vielfalt vom 2. Oktober 2012.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe.
2 In Psychologie und Psychiatrie war es seit jeher üblich, Angststörungen als Phobien zu benennen. »Homophobie« war der ungewöhnlich erfolgreiche Neologismus des Psychologen George Weinberg. (Society and the Healthy Homosexual, 1973. Insoweit habe ich mich mit der Konvergenz verschiedener Internetquellen zufrieden gegeben.) Da der zweite Wortbestandteil eindeutig griechischen Ursprungs ist und eben Angst oder Furcht bedeutet, liegt es nahe, auch die erste Worthälfte aus dem Griechischen abzuleiten, wiewohl griechisch-lateinische Mischbildungen als Fremdworte vorkommen. Das nächstliegende Beispiel ist die Homosexualität. Sexus steht im Lateinischen für das Geschlecht, und homo wäre der Mensch. Aber das »Homo« in dieser Wortbildung leitet sich vom griechischen ὅμοιος = gleich ab. Homophobie wäre also die Furcht vor – oder auch nur die uneingestandene Abneigung gegen – Gleichem oder Gleichartigem.

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Nachträge zu älteren Postings

Ich halte mich an die Regel, Postings nachträglich nicht mehr zu ändern. Eine Ausnahme gilt für offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO. Ohne besondere Kennzeichnung werden Außerdem die Einträge In eigener Sache VIII: Veröffentlichungen sowie In eigener Sache VII: Blogroll und Linkliste. geändert. Sonst werden inhaltliche Änderungen und Ergänzungen als Nachträge ausgewiesen. Eine Reihe davon habe ich in diesem Eintrag zusammengestellt.

Zu den offenbaren Unrichtigkeiten zählen auch fehlerhafte Links. Neuerdings benutze ich (auf Vorschlag von Sascha Foerster) das Plugin Broken Link Checker, dass automatisch nach fehlerhaften Links sucht. Sie erscheinen dann durchgestrichen. Der Broken Link Checker hat bisher 92 fehlerhafte Links gefunden. Alle zu berichtigen ist viel Arbeit und kann nur nach und nach geschehen.


Das zweite Mediations-Paradox: Erfolgreich, schneller, billiger und besser, aber ungenutzt

Anscheinend wird Rsozblog gelegentlich gelesen. Jedenfalls bin ich aus dem Niedersächsischen Justizministerium auf die Einträge zur Mediation angesprochen und gebeten worden, am dem nächsten Konfliktmanagementkongress in Hannover teilzunehmen. Es handelt sich immerhin um den 12. Kongress dieser Reihe. Das ist Anlass, die Internetseite mit einigen Daten über die Vorläufer mitzuteilen: http://www.km-kongress.de/.
Der (mir unbekannte) Verband Integrierte Mediation unterhält eine gut gemachte Internetseite.

Teilverfassungen
Zu dem von Vesting und Korioth herausgegebenen Band »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« [1]Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011. hat Verena Frick in PVS 54, 2013, 363-365, eine Besprechung veröffentlicht, die ich durchgehend für angemessen halte. Sie hebt hervor, dass die These von dem Verlust der Einheit der Verfassung zugunsten bereichsspezifischer Teilverfassungen »der (system-)theoretischen Präferenz des Herausgebers Vesting geschuldet« sei. Ich würde es noch deutlicher sagen: Es handelt sich um Begriffssoziologie, nämlich um ein systemtheoretisches Konstrukt (das in Teubners »Verfassungsfragmenten« von 2012 seine Vollendung gefunden hat).

Eine Konvergenztheorie des Wissens

Die Serie von fünf Einträgen zur Konvergenz des Wissens habe ich zur Vorbereitung für eine Veröffentlichung überarbeitet. Bei Interesse, vielleicht sogar Diskussionsinteresse, übersende ich auf Anforderung (klaus.f.roehl at rub.de) die Datei nach aktuellem Stand.

Social Engineering – da war doch noch was?
Hier noch einige Fundstücke:
Linus J. McManaman, Social Engineering: The Legal Philosophy of Roscoe Pound, St. John’s Law Review 33, 1958, 1-47.

Das Schweizer Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne wird in der Einleitung zu einer zweibändigen Jubiläumspublikation mit dem Titel »Legal Engineering and Comparative Law« (Genf 2009) von der Herausgeberin und Direktorin des Instituts Eleanor Cashin-Ritaine wie folgt vorgestellt:

Lawyers at the Institute have, thus, perfected over the years a specific methodology, essentially in private law, that takes into account all sources of law, and allows for the creation of abstract legal structures that fulfil particular functional and practical purposes. This (re-)engineering of legal concepts and legal sources has given the scientific team in Lausanne a rare technical competence where both the scientific aspects of legal reasoning are taken into account and the complex practical issues are addressed in a pragmatic client-oriented manner. As a result, the phrase “legal engineering in comparative law” seems to describe in a very accurate way the scientific activity of the Swiss Institute of Comparative Law.

Im Internet habe ich aus diesem Band noch gefunden:
J. M. Smits, Legal Engineering in an Age of Globalisation.


Das Recht ist keine Ware

Zum »Wettbewerb der Rechtsordnungen« mit Nachweisen vgl. Moritz Renner, Zwingendes Recht, 2011, S. 67-69. Renner kommt zu dem Schluss:»

»Von einem vollständigen Regulierungswettbewerb zwischen den Nationalstaaten kann damit letztlich weder mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen noch mit Blick auf verschiedene Gerichtsstände die Rede sein. Zugleich zeigen aber die Konvergenzbewegungen etwa im europäischen Gesellschaftsrecht deutlich, dass die nationalen Gesetzgeber sich durchaus als Wettbewerber begreifen und auch als solche agieren. Es liegt damit die Vermutung nahe, dass hier zwar kein institutioneller Wettbewerb besteht, der unmittelbar mit dem Wettbewerb auf Produktmärkten analogisierbar wäre, wohl aber ein Ideen- und Reputationswettbewerb, der allerdings notwendigerweise mehr durch politische als durch ökonomische Ziele der Anbieter motiviert ist.« (S. 68 f.)

Outsourcing der Gesetzgebung

Literaturhinweis:
Martin Döhler, Gesetzgebung auf Honorarbasis?– Politik, Ministerialverwaltung und das Problem externer Beteiligung an der Gesetzgebung Rechtsetzungsprozessen, Politische Vierteljahresschrift 53 , 2012, 181-210.
Klaus Meßerschmidt, Private Gesetzgebungshelfer – Gesetzgebungsoutsourcing als privatisiertes Regulierungsmanagement in der Kanzlerdemokratie?, Der Staat 2012, Der Staat 2012, Vol. 51, No. 3: 387–415.

Paradoxologen unter sich. Anmerkungen zu Amstutz/Fischer-Lescano (Hg.), Kritische Systemtheorie

Andreas Fischer-Lescano vindiziert die »Kreationsrechte« für »Kritische Systemtheorie« für Rudolf Wiethölter [2]Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4. In einem Zeitalter, in dem man für Plagiate aller Art, auch für Ideenplagiate, so empfindlich geworden ist, sollte die Urheberschaft Poul Kjaer zugerechnet werden. Sein Aufsatz »Systems in Context. On the Outcome of the Habermas/Luhmann-Debate« (Ancilla Juris, 2006, 66-77) endet:

»In sum, one outcome of the Habermas/Luhmann debate is that the late Habermas’ discourse theory can be regarded as a normative superstructure to Luhmann’s descriptive theory of society. But a second is that, beyond the tendency to the two theoretical complexes’ convergence, a complete fusion, through the development of a fully fledged inter‐systemic“ and „critical“ systems theory, could provide a viable basis for further theoretical development. Such a theory might provide an optimal frame for the continuing reformulation of legal theory.«

Immerhin wird Kjaer von Fischer-Lescano in Fn. 3 erwähnt.

Überflüssige Literatur

Schöner Titel, nichts dahinter: Heinz-Dieter Assmann/Frank Baasner/Jürgen Wertheimer (Hg.), Normen, Standards, Werte – was die Welt zusammenhält, Baden-Baden 2012.

Kirste und Eidenmüller über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus

Der so genannte liberale Paternalismus ist inzwischen zu einem allgemeinen Diskussionsthema geworden; vgl. z. B.
Corinna Budras, Der Vormund, FamS vom 10. 2. 2015
Werner Mussler, Ausgeschubst. Die Probleme mit dem liberalen Paternalismus, FAZ Wirtschaftsblog vom 11. 4. 2012
Cass Sunstein, einer der beiden Patentinhaber, war im Januar persönlich zu einer Konferenz in Berlin. Daher war Nudging ausführlich Thema auf verfassungsblog.de.
Unter den deutschen Ökonomen hat sich besonders Jan Schnellenbach um das Thema bemüht. Näheres dazu auf seiner Webseite, wo die folgenden Titel heruntergeladen werden können:
Neuer Paternalismus und individuelle Rationalität: eine ordnungsökonomische Perspektive, List-Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik 40, 2014, 239-257
Nudges and Norms: The Political Economy of Soft Paternalism, European Journal of Political Economy 28, 2012, 266-277
Wohlwollendes Anschubsen: Liberaler Paternalismus und seine Nebenwirkungen. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 12, 2011, 445-459
Some Notes on the Nudge: The Political Economy of Libertarian Paternalism in Democratic Societies (May 27, 2011). Verfügbar bei SSRN: http://ssrn.com/abstract=1854670.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011.
2 Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4

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Der Kampf ums Recht – ein großartiges Tagungsmotto, nicht ganz verschenkt

Mitte Januar erschien der Call for Papers für den Dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, der unter dem Titel »Die Versprechungen des Rechts« vom 9.-11.September 2015 in Berlin stattfinden soll. Das war für mich Anlass, den Tagungsband der vorangegangenen Veranstaltung [1]Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013. zur Hand zu nehmen, die 2011 in Wien stattfand (und an der ich nicht teilgenommen habe). Das wunderbare Generalthema der Tagung »Der Kampf ums Recht« war natürlich eine Anspielung auf Rudolf von Iherings berühmten Traktat »Kampf um‘s Recht« von 1872. [2]Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel..

Erwartungsvoll habe ich zunächst den Eröffnungsvortrag von Peter Koller »Der Kampf um Recht und Gerechtigkeit: Soziologische und ethische Perspektiven« gelesen – und war enttäuscht, denn der Vortrag ergeht sich in einer Ihering-Schelte und läuft auf eine Philippika gegen den »neoliberalen Kreuzzug gegen den Wohlfahrtsstaat« hinaus. Damit verfehlt er den heute relevanten rechtssoziologischen Gehalt von Iherings Text.

Geärgert habe ich mich, weil Koller über »Meriten und Schwächen von Iherings Traktat« redet. Was Ihering am Zustand des damals aktuellen Privatrechts auszusetzen habe, erscheine »vor dem Hintergrund der damals virulenten Sozialen Frage doch ziemlich lächerlich«. Seine Beispiele reflektierten »eher die Klassenvorurteile seines großbürgerlichen Milieus als die drängenden sozialen Konflikte seiner Zeit.« Seine »Thesen enthalten richtige Einsichten, die nicht nur im Kontext des 19. Jahrhunderts vorherrschenden Rechtsdenkens innovativ und originell waren, sondern auch heute noch eine gewisse Aktualität besitzen; aber sie haben in der Form, wie sie von Ihering ausgeführt wurden, auch einige nicht unerhebliche Mängel.« (S. 17). So darf man mit Texten von Zeitgenossen umgehen, nicht jedoch mit einem klassischen Text, der bald 150 Jahre alt ist. Sicher war Ihering alles andere als ein Sozialist. Aber seine Ausführungen öffnen das Recht in vollem Umfang dem sozialistischen Programm der Politiker August Bebel und Wilhelm Liebknecht und des Juristen Anton Menger, die Koller als leuchtende Gegenbeispiele anführt.

»In allen solchen Fällen nun, wo das bestehende Recht diesen Rückhalt am Interesse findet, gilt es einen Kampf, den das Neue zu bestehen hat, um sich den Eingang zu erzwingen, ein Kampf, der sich oft über ganze Jahrhunderte hinzieht. Den höchsten Grad der Intensität erreicht derselbe dann, wenn die Interessen die Gestalt erworbener Rechte angenommen haben. Hier stehen sich zwei Parteien gegenüber, von denen jede die Heiligkeit des Rechts als Wahlspruch in ihrem Panier führt, die eine die des historischen Rechts, des Rechts der Vergangenheit, die andere die des ewig werdenden und sich verjüngenden Rechts, des Urrechts der Menschheit auf stets neues Werden … . Alle großen Errungenschaften, welche die Geschichte des Rechts zu verzeichnen hat: die Aufhebung der Sklaverei, der Leibeigenschaft, die Freiheit des Grundeigentums, der Gewerbe, des Glaubens u. a. m., sie alle haben erst auf diesem Wege des heftigsten, oft Jahrhunderte lang fortgesetzten Kampfes erstritten werden müssen, und nicht selten bezeichnen Ströme von Blut, überall aber zertretene Rechte den Weg, den das Recht dabei gewandelt ist. Denn ›das Recht ist der Saturn, der seine eigenen Kinder verspeist‹; das Recht kann sich nur dadurch verjüngen, daß es mit seiner eigenen Vergangenheit aufräumt.« (Ihering, wie Fn. 2, S. 68)

Das war ein rechtssoziologischer Freibrief für eine soziale Revolution.

Koller entnimmt Iherings Text zwei rechtssoziologische und die

»rechtsethische These, dass es moralische Pflicht aller Einzelnen ist, zur Aufrcchterhaltung einer den sozialen Frieden sichernden Rechtsordnung nach Kräften beizutragen, indem sie die Durchsetzung ihrer Rechte im Wege der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten erstreiten.« (S. 17)

Diese These bezieht sich u. a. auf folgende Aussagen Iherings:

»Der Kampf ums Recht sei eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst, denn das Recht sei ›die moralische Existenzialbedingung der Person, die Behauptung desselben ihre moralische Selbsterhaltung‹. Es komme daher einem moralischen Selbstmord gleich, die Missachtung des eigenen Rechts durch Andere zu dulden. Jhering illustriert diese These am Beispiel des Bauern, der sein Eigentum um jeden Preis verteidige, weil es Grundlage oder Produkt seiner Arbeit sei. Er konstatiert jedoch mit Bedauern den Unwillen vieler Menschen, ihr Eigentum nach Kräften zu verteidigen, weil die sittliche Grundlage dieses Rechts immer mehr unterhöhlt werde: ›wo jeder Rest von der sittlichen Idee des Eigenthums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gelühl der sittlichen Pflicht der Vcrtheidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigenthumssinn, wie er in Jedem lebt, der sein Brod im Schweisse seines Angesichts verdienen muss. fehlt es hier an jeglichem Verständniss. …– der Communismus gedeiht nur in jenem Sumpfe, in dem die Eigenthumsidee sich völlig verlaufen hat. an ihrer Quelle kennt man ihn nicht.‹ [3]Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.« (Koller S. 16)

Gegenüber der normativen Verpackung, mit der Ihering den Kampf ums Recht versieht, wäre ich eher noch distanzierter als Koller. Ich sehe nicht, dass es überhaupt eine moralische Pflicht zur rechtsförmigen Durchsetzung von Rechten geben könnte. Doch es wirkt wie ein kleiner Seitenhieb, wenn man Ihering nicht etwas vollständiger zitiert, denn dann lässt sich sein Text durchaus als Kritik kapitalistischen Eigentums verstehen.

»Nur durch die dauernde Verbindung mit der Arbeit kann sich das Eigentum frisch und gesund erhalten, nur an dieser seiner Quelle, aus der es unausgesetzt sich von neuem erzeugt und erfrischt, zeigt es sich klar und durchsichtig bis auf den Grund als das, was es dem Menschen ist. Aber je weiter der Strom sich von dieser Quelle entfernt und abwärts in die Regionen des leichten oder gar mühelosen Erwerbs gelangt, desto trüber wird er, bis er endlich im Schlamm des Rörsenspiels und des betrügerischen Aktienschwindels jede Spur von dem, was er ursprünglich war, verliert. An dieser Stelle, wo jeder Rest der sittlichen Idee des Eigentums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gefühl der sittlichen Verpflichtung der Verteidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigentumssinn, wie er in jedem lebt, der sein Brot im Schweiße seines Angesichts verdienen muß, fehlt es hier an jeglichem Verständnis.« [4]Ihering a. s. O. S. 93f.

Wichtiger sind die rechtssoziologischen Thesen. Die erste, die Koller herauspräpariert,

»besagt, dass das Recht, um den sozialen Frieden zu garantieren, einen dynamischen Prozess der Konfliktaustragung zwischen sozialen Gruppierungen und einzelnen Personen organisiert, der sich nach Maßgabe der bestehenden Machtverhaltnisse in den generellen Regeln der Rechtsordnung niederschlägt, deren effektive Verwirklichung aber die ständige Bereitschaft der Einzelnen erfordert, auf die Beachtung und Wahrung ihrer Rechte gegenüber Anderen zu pochen.« (S. 17)

So formuliert ist die These blass, krumm, schief und hohl. Sie ist blass, wenn man die starken Worte Iherings daneben hält. Sie ist krumm, weil sie nur den Teil von Iherings Text aufnimmt, der sich mit der Durchsetzung subjektiver Rechte befasst. Sie ist schief, weil sie viel positivistischer als Ihering selbst davon ausgeht, dass es Rechte gibt, die in einem geordneten Verfahren durchgesetzt werden können. Und sie ist hohl, weil sie die zeitgemäß pathetischen Fomulierungen zur Pflicht der Menschen, ihre Rechte zu wahren, nicht von den handfesten Ausführungen zur Bedeutung eines überschießenden Rechtsgefühls oder Gerechtigkeitssinns zu trennen vermag.

Koller referiert die einschlägigen Aussagen Iherings, um daraus die zweite rechtssoziologische These abzuleiten:

»Die Durchsetzung privater Rechte im Wege privatrechtlicher Prozesse gestalte sich dabei keineswegs nur als ein reines Rechenexempel, ›bei dem Vortheile und Nachtheile auf beiden Seiten gegen einander abgewogen werden und darnach der Entschluss bestimmt wird‹, weil bei vielen dieser Prozesse ›der Wert des Streitobjects ausser allem Verhältnis steht zu dem voraussichtlichen Aufwand an Mühe. Aufregung, Kosten‹. Was Menschen dazu treibe, solche Prozesse zu fiihren, sei entgegen der vorherrschenden Ansicht nicht ihre ›Processsucht‹, sondern ihr ›Rechtsgefühl‹: ›Nicht das Interesse ist es, das den Verletzten antreibt, den Process zu erheben, sondern der moralische Schmerz über das erlittene Unrecht; nicht darum ist es ihm zu thun, bloss das Object wieder zu erlangen […], sondern darum, sein Recht zur Anerkennung zu bringen.‹ « (S. 15)

Er extrahiert daraus eine zweite rechtssoziologische These Iherings, die These nämlich,

»dass die einzelnen ihre – oft ja keineswegs bestimmten und unzweifelhaften – Rechte in der Regel nicht bloß in Verfolgung ihrer eigenen Interessen, sondern um der Gerechtigkeit willen verteidigen«,

bezweifelt, ob diese These empirisch zutrifft,

»Obwohl im Allgemeinen den Gerechtigkeitspflichten prinzipieller Vorrang vor partikularen Interessen zukommt, pflegen die Menschen in ihrem realen Handeln zwischen beiden abzuwägen statt sich ausschließlich von dem einen oder dem anderen Motiv leiten zu lassen. Allerdings behalten die partikularen Eigeninteressen häufig die Oberhand, weil sie meist stärker motivieren als die schwache Stimme von Moral und Gerechtigkeit.« (Koller S. 18)

und belegt seine Zweifel durch einen Verweis auf »Koller 2005« (S.22). Aus Iherings »Rechtsgefühl« wird »um der Gerechtigkeit willen«. Das führt in die Irre. Es kann ja wohl nur um die Durchsetzung einer subjektiven Gerechtigkeitsvorstellung gehen. Man kann sich zwar vorstellen, dass eine Partei den Rechtsweg aus rein strategischen Überlegungen der Interessendurchsetzung wählt. [5]Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation] Das mag etwa für die so genannten Repeat Player gelten. Aber für One Shotter, an die Ihering wohl in erster Linie gedacht hat, lässt sich der Gang zur Gericht, vor allem aber dessen Fortsetzung bis zum bitteren Instanzenende, in vielen Fällen nicht als rational choice erklären, sondern nur aus einer überschießenden Motivation, die daher rührt, dass die Partei den Konflikt als Wertkonflikt um Wahrheit und Recht führt. [6]Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42. Im Rechtsstreit werden subjektive Wahrheits- und Gerechtigkeitsvorstellungen als objektiv gültig in Anspruch genommen, und daraus wächst eine rational choice übersteigende Energie. Das ist ein »Rechtsgefühl«, das mit Gerechtigkeit, wie sie sich der akademische Bobachter vorstellt, wenig zu tun hat. Es motiviert immer wieder dazu, dass nicht unbedingt zweckrationale Anstrengungen als Kampf ums Recht das Recht verändern. [7]Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. … Continue reading

Gerichtliche Verfahren haben vielfach verfahrensexterne Ziele und Wirkungen. [8]Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46. So liegt die Pointe von Iherings Text darin, dass aus dem durchaus egoistischen Kampf für partikulare Interessen ein gemeinwohlverträgliches Recht entstehen kann. Wer mag, kann da eine Parallele zur unsichtbaren Hand des Marktes sehen. Wer aber gerade eine Attacke gegen den Neoliberalismus reitet, wird dafür kein Auge haben.

Natürlich war Ihering nicht auf dem Stand der Rechtssoziologie von heute. Deshalb ist es richtig, das Koller einige Umstände anspricht, welche die Chancen im Rechtskampf verzerren. Die verfahrensexternen Umstände werden in der Rechtssoziologie als Mobilisierung von Recht und Zugang zum Recht thematisiert, für die Charakterisierung der Kampfarena selbst und die Spielregeln spricht man von Erfolgsbarrieren oder erinnert an das nicht mehr ganz treffende Schlagwort von der Klassenjustiz. Wichtiger aber ist die Entwicklung neuer Waffengattungen für den Rechtskampf, die Ihering so nicht vorhersehen konnte, die sich aber nahtlos in sein Konzept einfügen. Zur stärksten Waffe sind die Menschenrechte geworden. Was in Deutschland als Konstitutionalisierung des Rechts auf den Begriff gebracht wird, ist bis zu einem gewissen Grade ein globales Phänomen. Wer gegen Rassismus und Diskriminierungen kämpfen will, ist nicht unbedingt mehr auf konkrete Gesetze angewiesen, sondern kann allein mit der Behauptung einer Verletzung sein Recht einfordern. Seit der Entscheidung Brown gegen Board of Education of Topeka von 1954 ist der Rechtsstreit zum bevorzugten Kampfplatz für rassische und ethnische Minoritäten geworden, und in ihrem Windschatten haben sich auch andere Minderheiten, insbesondere solche mit abweichender sexueller Orientierung, Rechtsschutz gegen Diskriminierung erkämpft. Andere wirkungsvolle Waffen im Rechtskampf sind Popular-, Verbands- und Sammelklagen, cause lawyering sowie eine Infrastruktur von mehr oder weniger agressiven Rechtsschutz- und Rechtshilfeeinrichtungen auch der Zivilgesellschaft. Verbraucher- und Mieterschutz leben zu einem guten Teil von Prozessaktivitäten. Umweltschutzgesetze finden vor Gericht eigennützige und uneigennützige Verteidiger. Für Flüchtlinge ist der Kampf ums Recht oft das letzte Mittel gegen eine Abchiebung. So ist der Rechtsstreit – in den USA mehr noch als in Europa [9]Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in … Continue reading – zum Motor sozialen Wandels geworden.

Von den auf den Einleitungsvortrag folgenden 20 Beiträgen, die im Tagungsband abgedruckt sind, nehmen nach meinem Eindruck neun den Kampfgedanken Iherings mehr oder weniger (un-)deutlich auf, und zwar bis auf den Beitrag von Struck nicht auf der Ebene der Rechtsverfolgung, sondern für die Regelbildung, vor allem für die Gesetzgebung. Damit scheint das Generalthema der Tagung eher verschenkt zu sein. Aber das geht wohl nicht anders, wenn man eine solche Tagung organisiert. Legt man Wert auf eine große Teilnehmerzahl — es wurden wohl an die 150 Vorträge gehalten [10]Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef … Continue reading – lässt sich die Themenwahl nicht steuern. Dafür war das wunderbare Tagungsthema ein gutes Motto.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013.
2 Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel.
3 Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.
4 Ihering a. s. O. S. 93f.
5 Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation]
6 Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42.
7 Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. 7-11[http://www.freilaw.de/organe-der-verfassungsrechtspflege/747): »Beschwerdeführer muss man nicht unnötig als Helden bezeichnen, aber indem sie – mit notwendigem Beharrungsvermögen bis hin zu signifikanter Querulanz – Verfahren notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht betreiben, erweisen sie sich als Förderer der Verfassung. … So wäre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um viele Aspekte ärmer, wenn Wilhelm Elfes, Erich Lüth und Karl-Heinz Röber oder – in jüngerer Zeit – Kazim Görgülü, Irene Katzinger-Göth und Julia Kümmel nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen wären, von regelmäßig wiederkehrenden Beschwerdeführern wie Gerhart Baum sowie Caroline und Ernst-August von Hannover ganz zu schweigen«. Ich würde zu dieser Sammlung noch den Kohlepfennig BVerfGE 91, 186 hinzutun.
8 Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46.
9 Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in jedem Jahrgang mehrfach fündig wird.
10 Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef Estermann/Elisabeth Holzleithner/Reinhard Kreissl/Stefan Machura/Wolfgang Stangl/Michael Wrase.

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Bei Bertelsmann wie üblich nur die halbe Wahrheit

Am 8. Januar 2015 veröffentlichte die Bertelsmannstiftung eine neue Ausgabe ihres Religionsmonitors mit der Überschrift »Muslime in Deutschland mit Staat und Gesellschaft eng verbunden«. [1]Dazu gibt es im Internet eine »Sonderwertung 2015 (Zusammenfassung)« sowie zusätzliche Buchpublikationen (die ich nicht zur Hand und also nicht gelesen habe). Die Ergebnisse werden wie folgt zusammengefasst.

»Die hier lebenden Muslime orientieren sich in ihren Einstellungen und Lebensweisen stark an den Werten in der Bundesrepublik. Das allerdings nimmt die Mehrheitsbevölkerung kaum wahr. Sie steht dem Islam zunehmend ablehnend gegenüber. Für die hier lebenden Muslime bedeutet das Ausgrenzung und Belastung.«

Die Bertelsmann-Veröffentlichung fand in der Presse große Aufmerksamkeit und wurde durchgehend affirmativ wiedergegeben. [2]Z. B. … Continue reading

In den WZB Mitteilungen Nr. 132 vom Dezember 2013 berichtete Ruud Koopmans unter dem Titel »Fundamentalismus und Fremdenfeindlichkeit im europäischen Vergleich« über die SCIICS-Studie (Six Country Immigrant Integration Comparative Survey) des WZB zu Einwanderern und Einheimischen in sechs europäischen Ländern – Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Österreich und Schweden, für die 2008 9.000 Personen mit türkischem oder marokkanischem Migrationshintergrund und eine einheimische Vergleichsgruppe befragt wurden. In der Zusammenfassung heißt es:

»Fast die Hälfte der in Europa lebenden Muslime findet, dass es nur eine gültige Auslegung des Koran gibt, dass Muslime zu den Wurzeln des Islam zurückkehren sollen und dass religiöse Gesetze wichtiger sind als weltliche. Anhand dieser Indikatoren zeigt eine WZB-Studie in sechs Ländern, dass der religiöse Fundamentalismus unter Muslimen deutlich weiter verbreitet ist als unter Christen. Der Befund ist insofern besorgniserregend, als mit religiösem Fundamentalismus ein erhöhtes Maß an Fremdgruppenfeindlichkeit einhergeht.«

Irgendwie passt das nicht zusammen.

Die WZB-Studie hat damals keine vergleichbare Presseöffentlichkeit gefunden. Immerhin hat der Fernsehsender 3sat sich jetzt daran erinnert und am 9. Januar 2015 über die Veröffentlichung von Koopmans berichtet und dazu die von der Bertelsmann-Stiftung als Ansprechpartner genannte Soziologin Yasemin El-Menouar interviewt. Ihre Stellungnahme läuft darauf hinaus, man dürfe für die aktuellen Probleme nicht die Religion als solche, also nicht den Islam, verantwortlich machen. Da hatte sie noch nicht den Artikel von Samuel Schirmbeck »Die Linke im Muff von tausend Jahren« lesen können, der erst am 19. Januar in der FAZ erschien. [http://www.faz.net/aktuell/politik/die-gegenwart/linke-verweigern-diskussion-ueber-islam-und-gewalt-13377388.html]. Schirmbeck zitiert Soheib Bencheikh, damals Großmufti von Marseille, mit dem Satz:

»Die Angst vor dem Islam ist vollkommen berechtigt. Im Namen dieser Religion werden die schrecklichsten Verbrechen begangen. Im Namen dieser Religion geschieht derzeit eine ungeheure Barbarei. Wenn die Menschen Angst vor dem Islam haben, so ist das völlig normal. Auch wenn ich kein Muslim wäre, würde ich mich fragen, was das für eine Religion ist, auf die sich Verbrecher berufen.«

Schirmbeck spricht von einer »Schutzmauer zwischen Islam und Islamismus, die in jeder deutschen Talkshow zum Thema Islam immer wieder aufs Neue errichtet« werde. Auch die Bertelsmann-Stiftung gehört zu den Mauerbauern.

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Eine Konvergenztheorie des Wissens (4. Fortsetzung)

Gründe 66-80
Das Internet als Konvergenzmaschine

66. Das Internet steht hier als Kürzel für alle Möglichkeiten der elektronischen Dateinspeicherung und Verarbeitung. Für den Konvergenzeffekt wichtiger als das Jedermann-Internet sind vermutlich elektronische Zeitschriften und andere professionelle Datenbanken, die zwar in der Regel über das Internet erreicht werden, aber keinen freien Zugang anbieten.

67. »Medial gespeichertes und kommuniziertes Wissen gibt es in enormer Quantität, aber von sehr unterschiedlicher Qualität. Die Wissenschaften, aber auch Philosophie, Staat oder Religion haben sich über Jahrhunderte bemüht, Ordnung in das aufbewahrte Wissen zu bringen – mit unterschiedlichen Ansprüchen und unterschiedlichem Erfolg. Qualitätssicherung kann durch religiöse, politische oder rechtliche Entscheidung erfolgen. Das Gesetz ist im Prozeß der Rechtsprechung zu interpretieren, aber es darf von dieser nicht mißachtet werden. Das ist eine politische Entscheidung. Inkonsistenzen der Bibel sind als Emanationen des göttlichen Willens hinzunehmen. Das ist eine theologische Entscheidung. In den Wissenschaften gibt es andere entwickelte Mechanismen der Qualitätssicherung, etwa durch klare Abgrenzung des Geltungsbereichs aufgestellter Behauptungen, durch die Angabe intersubjektiv überprüfbarer Entscheidungsverfahren oder durch prüfbare Nachweise. Trotzdem ist auch die Wissenschaft nicht frei von Bedingtheiten und Befangenheiten. Kulturelle Traditionen und Rücksichten, der paradigmatische Kontext wissenschaftlicher Arbeit und wissenschaftlichen Denkens oder die Fixierung zulässiger Methoden bilden neben den auch vorhandenen, autoritären Aspekten wissenschaftlicher Schulen Schranken für eine globale, zeitlich unbeschränkte Gültigkeit wissenschaftlichen Wissens. Betrachten wir den Stand der Qualitätssicherung in den unterschiedlichen Medien, so können wir angesichts ihrer Resultate letztlich nur resignieren. Es mag in einzelnen wissenschaftlichen oder rechtlich abgesicherten Bereichen gelungen sein, Wissen nach Qualitätsstandards aufzubereiten, eine allgemein akzeptierte, interkulturelle Qualitätssicherung des Wissens gibt es jedoch nicht. Und selbst in den scheinbar gesicherten Arealen der Wissenschaft herrscht ein munterer Pluralismus, der neben Sympathie und wechselseitiger Hilfe auch Abneigung, Mißgunst und Boshaftigkeit kennt, also Emotionen, die der Qualitätssicherung gelegentlich im Wege stehen.« [1]Wolfgang Coy, turing@galaxis.comII, in: ders./Martin Warnke (Hg.), HyperKult, 2005, 15-32, S. 17f. Im Netz als Vortragsmanuskript von 1997 unter dem Titel »Überall & gleichzeitig. Informatik, … Continue reading

68. Konvergenz ist keine Garantie für Qualität, wird aber mangels Alternative zum Qualitätsersatz.

69. Das Internet erzeugt im Unterschied zu dem spontan, methodisch oder im Diskurs erreichten Konsens Konvergenz durch Akkumulierung.

70. Die traditionelle Konvergenzmaschine war die Synopse. Sie war und ist leistungsfähig, bleibt aber doch in der Regel das Werk einzelner Autoren und hängt insofern an deren Kompetenzen und Kapazitäten. Das Internet macht Konvergenzen und – weniger effektiv – Divergenzen ohne (viel) subjektive Wissensarbeit kenntlich.

71. Im »Web of Science« zeigen und verstärken sich die Konvergenzen durch Zitationsanalysen und andere bibliometrische Daten wie Impact Factor und Hirsch-Index.

72. »Hypertextsysteme erscheinen als eine Möglichkeit, intertextuelle Bezüge, die bis dahin latent waren, in manifeste Bezüge – in Links eben – zu überführen und damit Strukturen nachzuzeichnen, die quer zu den linearen Syntagmen die verschiedenen Texte immer schon verbinden.« [2]Hartmut Winkler, Docuverse, 1997, S. 43f. Diese Möglichkeit hängt nicht davon ab, ob es möglich sein wird Hypertext-Maschinen zu programmieren [3]Dazu kritisch Winkler a. a. O. S. 44ff.

73. Ein Schritt zur Konvergenz liegt in der Anonymisierung des Wissens, das heißt, in seiner Ablösung von Autoren und Autoritäten. [4]Zur Bedeutung der Autorschaft bei wissenschaftlichen Texten vgl. Felix Steiner, Dargestellte Autorschaft, Autorkonzept und Autorsubjekt in wissenschaftlichen Texten, 2009. Das Netz trägt mindestens auf dreierlei Weise zur Anonymisierung bei, nämlich erstens durch die Schwierigkeiten einer schulgerechten Zitation [5]Eine schulgerechte Zitation von wissenschaftlichen Texten hat wohl grundsätzlich zwei Ziele. Das erste und wichtigere ist die Vermeidung von und der Schutz vor Urheberrechtsverletzungen und … Continue reading, zweitens durch die Fülle der Texte, die den eigentlichen Urheber oft nicht mehr erkennen lässt [6]Das zeigt das Beispiel der Wissenskugel oben bei Nr. 20., und drittens natürlich durch unbekümmertes Copy and Paste.

74. Weiter in Richtung Konvergenz wirkt das zunehmende Desinteresse an der Genese von Wissen, das durch die Kombination von Informationsflut und Medienbeschleunigung getrieben wird. Damit gehen vielfältige Divergenzen etwa verschiedener Textversionen bestimmter Autoren, an denen sich die Wissenschaft abarbeitet, verloren.

75. »Na klar stimmt das, ich hab’s aus dem Netz«. [7]Überschrift von Stefan Weber in der FAZ Nr. 104 vom 6. 5. 2009 S. N3. Vgl. dazu den Eintrag vom 14. 4. 2010. Gemeint ist damit die Autorität des Netzes als Wissensquelle. So wie das gedruckte Buch hat auch das Netz per se Autorität, die auf alle darin auffindbaren Propositionen durchschlägt. Diese Autorität tritt aber mehr und mehr in den Hintergrund, erstens weil es inzwischen zum Allgemeinwissen gehört, dass im Internet viel Unsinn zu finden ist, und zweitens, weil das Internet zu fast jeder Frage nicht bloß eine, sondern mehrere Antworten herausgibt. Von den Antworten sind viele irrelevant, oft zeigt sich Übereinstimmung, nicht selten auch Divergenz.

76. Das Anwortspektrum des Internet ist von der Suchstrategie des Nutzers abhängig. Wie trennt man die Spreu vom Weizen? Von Pirolli und Card stammt die Theorie der optimalen Futter- bzw. Informationssuche (Information Foraging). [8]Peter Pirolli/Stuart K. Card, Information Foraging, Psychological Review 106, 1999, 643-675; Peter Pirolli, Information Foraging Theory. An Adaptive Interaction with Information, Oxford University … Continue reading Dazu bieten die Informationswissenschaften Theorien und empirische Forschung, die vielleicht weiter helfen. [9]Z. B. Yvonne Kammerer, Separating the Wheat from the Chaff: The Role of Evaluation Instructions. User Characteristics, and the Search Interface in Evaluating Information Quality During Web Search, … Continue reading

77. Die Technik der Internetsuchmaschinen führt zu einer Positivauslese, weil häufiger angeklickte Webseiten einen besseren Rang erhalten und so bei weiteren Suchvorgängen bevorzugt angeboten werden.

78. Technisch gehen in Datenbanken keine abweichenden Inhalte verloren. Grundsätzlich kann alles wiedergewonnen werden. Praktisch gibt es aber auch eine Negativauslese, mit der Folge, dass selten nachgefragte Webseiten bei den Suchmaschinen zurückgestellt werden, bis sie niemand mehr nachschlägt.

79. Medienumbrüche führen zu einer »natürlichen« Auslese. Gedruckt wurde nur noch, was relevant und zutreffend erschien. Auch die Dauerarchivierung von Büchern durch Digitalisierung bringt Verluste. Nach der Digitalisierung sieht es auf den ersten Blick anders aus. Aber die digitalen Medien veralten. Sie müssen im Abstand von etwa einem Jahrzehnt umkopiert werden, um lesbar zu bleiben. Dabei wird wiederum bewusst oder unbewusst eine Auswahl getroffen.

80. Inzwischen sind viele, wenn nicht die meisten wissenschaftlichen Bücher eingescannt und bei Google Books aufrufbar. Zwar gibt es immer nur Bruchstücke des Buches zu lesen. Die Suchfunktion durchsucht jedoch auch die nicht abrufbaren Seiten und zeigt die Stichwörter dann mit einem kurzen Kontext auf dem Bildschirm an. Sie findet oft mehr Stichwörter als im Stichwortverzeichnis angegeben. [10]Von dieser Möglichkeit habe ich in dem Eintrag vom 20. 11. 2014 (bei Fußnote 21 und 25) Gebrauch gemacht. Im Register des »Handbuchs Wissenssoziologie« kommt »Konvergenz« nicht vor. Google … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Wolfgang Coy, turing@galaxis.comII, in: ders./Martin Warnke (Hg.), HyperKult, 2005, 15-32, S. 17f. Im Netz als Vortragsmanuskript von 1997 unter dem Titel »Überall & gleichzeitig. Informatik, Digitale Medien und die Zukunft des Wissens«.
2 Hartmut Winkler, Docuverse, 1997, S. 43f.
3 Dazu kritisch Winkler a. a. O. S. 44ff.
4 Zur Bedeutung der Autorschaft bei wissenschaftlichen Texten vgl. Felix Steiner, Dargestellte Autorschaft, Autorkonzept und Autorsubjekt in wissenschaftlichen Texten, 2009.
5 Eine schulgerechte Zitation von wissenschaftlichen Texten hat wohl grundsätzlich zwei Ziele. Das erste und wichtigere ist die Vermeidung von und der Schutz vor Urheberrechtsverletzungen und Plagiaten. Das andere Ziel ist die Kenntlichmachung der Genealogie von Ideen. Darauf verweist der Quellenbegriff. Für beide Ziele ist es mehr oder weniger notwendig, dass die Zitation das Zitat reproduzierbar macht. Die Reproduzierbarkeit hängt allerdings nicht allein von der Zitation, sondern auch vom Medium ab. Texte in Büchern und Zeitschriften sind relativ stabil, Texte im Internet dagegen sind relativ änderbar und flüchtig. Dagegen soll angeblich die Angabe des Abrufdatums helfen, tut sie aber nicht. Technische Mittel wie die Internetdienste Webcite oder Internet Archive sind unpraktisch und auch nicht verlässlich. Das Medium regiert auch die äußere Gestalt der Zitation. Bücher und Zeitschriften sind mit den üblichen Zitierweisen dank des ausgefeilten Katalogsystems erstaunlich gut auffindbar. In der Regel wird bei der Zitation zuviel des Guten getan. Erscheinungsort und Verlag, sind, jedenfalls bei inländischen Büchern, überflüssig, ähnlich bei Zeitschriften die Angabe des Jahrgangs. Das beweist ihr weitgehendes Fehlen dieser Angaben in den Nachweisen der juristischen Literatur. Verlags- und Jahrgangsangaben sind daher vor allem ein Indiz für die Qualität der Quelle. Übervollständige Zitationen dienen vielen Autoren vielleicht auch dazu, die Sorgfalt ihrer Arbeitsweise zu demonstrieren. Sie belasten dagegen die Lesbarkeit und Ästhetik des Textes. Das gilt verstärkt für die URL von Internettexten. In Internettexten selbst werden die URL von Internetquellen das vielfach als Hyperlink versteckt. Bisher gibt es keine praktikable Möglichkeit, Hyperlinks unmittelbar aus gedruckten Quellen aufzurufen. Das Eintippen oder Einscannen der URL ist nicht sehr attraktiv und in der Regel auch überflüssig, weil die Quelle sich einfacher ergugeln lässt. Unter diesen Umständen wird die Kehrseite der Zitationspflicht immer wichtiger, die darin besteht, den Autor vor Plagiatsvorwürfen zu schützen.
6 Das zeigt das Beispiel der Wissenskugel oben bei Nr. 20.
7 Überschrift von Stefan Weber in der FAZ Nr. 104 vom 6. 5. 2009 S. N3. Vgl. dazu den Eintrag vom 14. 4. 2010.
8 Peter Pirolli/Stuart K. Card, Information Foraging, Psychological Review 106, 1999, 643-675; Peter Pirolli, Information Foraging Theory. An Adaptive Interaction with Information, Oxford University Press 2007.
9 Z. B. Yvonne Kammerer, Separating the Wheat from the Chaff: The Role of Evaluation Instructions. User Characteristics, and the Search Interface in Evaluating Information Quality During Web Search, 2011; dies./Peter Gerjets, Quellenbewertungen und Quellenverweise beim Lesen und Zusammenfassen wissenschaftsbezogener Informationen aus multiplen Webseiten, Unterrichtswissenschaft 42, 2014, 7-23.
10 Von dieser Möglichkeit habe ich in dem Eintrag vom 20. 11. 2014 (bei Fußnote 21 und 25) Gebrauch gemacht. Im Register des »Handbuchs Wissenssoziologie« kommt »Konvergenz« nicht vor. Google Books zeigt von diesem Band zwar keine Textseiten, gibt aber auf Nachfrage Auskunft, dass der Begriff auf sechs Seiten des Buches erscheint, zeigt allerdings nur drei von sechs Suchergebnissen (S. 553, 768 und 771.

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