Dissertationsthemen sind knapp

Die meisten juristischen Dissertationen sind vom Ergebnis her gesehen überflüssig wie ein Kropf – heute muss man vielleicht sagen, überflüssig wie ein Posting im Weblog. Sie verschwinden ungelesen in den Bibliotheken. Das ist nicht schlimm, denn jedenfalls für den Promovenden bringt die Dissertation eine wichtige Arbeitserfahrung und den ersehnten Titel. Schlimm ist es aber, wenn Promovenden wegen ungeeigneter Themen wertvolle Lebensjahre verlieren.

Ein Thema ist geeignet, wenn es relevant und im Einmannbetrieb in maximal zwei Jahren zu bearbeiten ist. Von diesen zwei Jahren sollte nur ein Jahr Vollzeittätigkeit erfordern. Für das zweite Jahr sollte, je zur Hälfte als Vorbereitung und Nachbereitung, eine Teilzeitbeschäftigung ausreichen.

Solange ich noch selbst Doktoranden annahm, habe ich ihnen immer gesagt, ihre erste und wichtigste Leistung sei die Entscheidung für ein relevantes und bearbeitbares Thema. Als Emeritus nehme ich zwar selbst grundsätzlich keine Doktoranden mehr an. Aber von Zeit zu Zeit, wenn mir etwas auffällt oder einfällt, will ich doch an dieser Stelle Themenvorschläge machen, die ich für geeignet halte. Heute begnüge ich mich damit, auf meine Webseite zum Gerichtsmanagement zu verweisen, wo unter »Desiderata« einige Themen genannt sind.

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Wo bleibt die Rechtsdidaktik?

Der einzige aktive Zugang zu einer juristischen Fachdidaktik scheint zur Zeit über die Visualisierung von juristischen Inhalten zu laufen. In unserem Buch »Recht anschaulich« (S. 16) bemerken wir daher das Fehlen einer Fachdidaktik für die juristische Ausbildung. Zwar gibt es eine unendliche Debatte über die Inhalte der Juristenausbildung. Die Fachdidaktik ist darüber jedoch völlig in Vergessenheit geraten. Es fehlt sowohl an monografischer wie an Aufsatzliteratur und erst recht an einer einschlägigen Fachzeitschrift.
Die erste Auflage des »Handbuchs Hochschullehre« aus dem Raabe-Verlag enthielt immerhin einen fachspezifischen Teil »Wirtschafts- und Rechtswissenschaften«. Darin war die Rechtsdidaktik nur mit einem Beitrag vertreten: Marko Baumert, »Bitte (in)formieren Sie sich!« − Teilnehmerzentrierung juristischer Arbeitsgemeinschaften mit Beispielen aus dem öffentlichen Recht, WAR 2.2. Ein weiterer einschlägiger Beitrag fand sich in dem Teil »Präsentation und Visualisierung«: Werner Unger, Paragraphen und Graphik. Eine Methode der Visualisierung juristischen Lehrstoffs (WRB 3.1). In der (noch unvollständigen) Neuauflage sind diese Beiträge bisher nicht wieder abgedruckt. (Ungers Beitrag steht jetzt in stark erweiterter Form im Web zur Verfügung; dazu mein Post in »Recht anschaulich«). Es gab und gibt immerhin eine Rechtspädagogik für den Rechtskundeunterricht, insbesondere in Schulen. Aber, wie gesagt, es fehlt die Fachdidaktik für den juristischen Hochschulunterricht.
Anders in den USA und in England: In den USA gibt es seit 1950 das Journal of Legal Education. Es wird von der Association of American Law Schools herausgegeben und von dem Verlag West Publishing Company and Foundation Press an alle Hochschullehrer verteilt. Während meiner Aufenthalte in Madison und St. Louis habe ich immer gerne darin gelesen. Ich hatte den Eindruck, dass es sich um eine inhaltsreiche Zeitschrift mit hohem Qualitätsstandard handelt. Neuere Hefte waren mir nicht mehr zugänglich.
In England erscheint drei Mal jährlich herausgegeben von der Association of Law Teachers (ALT) im Verlag Sweet & Maxwell. »The Law Teacher: The International Journal of Legal Education«. Ich kenne die Zeitschrift bisher nicht, werde aber versuchen, Zugang zu bekommen.
Schon die allgemeine Hochschulpädagogik, die natürlich auch für die juristische Ausbildung relevant ist, ist in Deutschland kümmerlich. Eine aktuelle und umfangreiche Diskussion gibt es nur für den Bereich des E-Learning. Einen gewissen Überblick gibt Hochschuldidaktik online, herausgegeben vom HDZ der Universität Dortmund. In seinem jüngsten Editorial vom Februar 2008 meint dazu Prof. Dr. Dr. h.c. Johannes Wildt, die »Qualitätsoffensive in der Lehre« der Hochschulrektorenkonferenz und die »Exzellenzinitiative in der Lehre« des Stifterverbandes versprächen einen neuen Schub für die Qualitätsentwicklung im Studium und Lehre. Inzwischen hat am 7. Juli 2008 auch noch der Wissenschaftsrat den Zustand der Hochschullehre kritisiert und Änderungen angemahnt. Aber diese Euphorie trifft in den traditionellen Kernfächern, nicht zuletzt bei den Juristen, auf eine tiefsitzende Skepsis. »Didaktisierung« ist zum Buhwort geworden. Man befürchtet die fortschreitende Verschulung des Rechtsunterrichts, wie sie längst durch die Aufnahme juristischer Module in andere Fächer und die Ausbildung von Diplom-Juristen an Fachhochschulen in Gang gekommen ist und durch eine Bachelorisierung des Jurastudiums unvermeidlich würde.
Ich selbst nehme hier eine Zwischenposition ein. Einerseits geht es nicht ohne ein Minimum an Hochschuldidaktik. Schon vor nun wohl über 20 Jahren habe ich in der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität einen Fakultätsbeschluss durchgesetzt, nach dem jeder Habilitand mit der Anmeldung zur Habilitation den Nachweis über die Teilnahme an einer von der Zentrale der Ruhr-Universität angebotenen hochschuldidaktischen Veranstaltung vorlegen sollte. Andererseits graust auch mir vor einer weiteren Verschulung der juristischen Ausbildung, die ich allerdings als mehr oder weniger unvermeidlich kommen sehe. Ich dieser Situation wäre eine juristische Fachdidaktik hilfreich, um den Wissenschaftsanspruch der Jurisprudenz auch in der Ausbildung aufrecht zu erhalten.
Auf einige neue Ansätze zu einer juristischen Fachdidaktik, die mir in den letzten Monaten aufgefallen waren, habe ich an dieser Stelle bereits in den Beiträgen vom 23. 4. 2008 und 28. 6. 2008 hingewiesen. Mit diesem Beitrag will ich jetzt den Versuch unternehmen, einen Kreis interessierter Kolleginnen und Kollegen zu sammeln in der Hoffnung, dass es gelingt, diesen Kreis durch organisatorische Vorkehrungen auf Dauer zu stellen und ihm zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dafür mag das Journal of Legal Education als Vorbild dienen.

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Hörsaallyrik und Bahnhofsgraffiti

Kürzlich durfte ich in einem Hörsaal, in dem ich früher auf der anderen Seite stand, über zwei Stunden bilderlosen Vorträgen lauschen. Die unterbeschäftigen Augen hatten Muße, einige Zeilen zu entziffern, die in die Bank vor mir eingeritzt waren, die grauen Zellen, sie auswendig zu lernen:

Als ich dich traf, da war mir klar,
Du bist so wunder-, wunder — gut,
und meine Liebe ist akut,
jetzt und im Februar.

Der erste Kuss
war wie ein Schuss,
so sündig wie der Sündenfall,
der Wissenschaften letzter Knall,
Du bist mein Syndikus.

Stellt sich nur noch die Frage nach dem Urheberrecht. Darf ich diese Zeilen veröffentlichen? Wer könnte mich wie daran hindern?

Vor nunmehr schon einigen Jahren habe ich im Fußgängertunnel des Bahnhofs von Bochum-Dahlhausen einige Graffiti fotografiert in der Hoffnung, die Bilder irgendwann einmal einsetzen zu können.

An Ort und Stelle sind die Bilder längst verschwunden, und ich habe noch immer keine Verwendung dafür gefunden. Da will ich sie jedenfalls hier einmal vorzeigen. Dabei gibt es ein etwas ernsteres Urheberrechtsproblem. Ich kann den Urheber ja nicht einmal benennen. Vielleicht finde ich ihn auf diese Weise.

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Sprachliches Gendering

Eine der wichtigsten symbolischen Strukturen, in denen sich die Differenz der Geschlechter spiegelt, ist die Sprache. Sie hat die Welt in eine männliche Sphäre der Macher, Amtsträger und Eigentümer und die weibliche Sphäre von Familie und Herd aufgeteilt.

Um die Macht des Vorverständnisses jedenfalls anzudeuten, hier ein Beispiel von Chaïm Perelman (ARSP 66, 1980, 77, wieder abgedruckt in ARSP 93, 2007, 159): 1889 verweigerte der oberste belgische Gerichtshof einer Frau, die promoviert war und alle erforderlichen juristischen Examina abgelegt hatte, den Zugang zur Anwaltschaft, obwohl nach Art. 6 der Verfassung alle Belgier vor dem Gesetz gleich sein sollten. Zu Begründung erklärte das Gericht, dass Frauen nicht zur Rechtspflege zugelassen werden könnten, sei so selbstverständlich, dass der Verfassungsgeber es nicht habe aussprechen müssen. Seither haben sich die Zeiten fraglos geändert. Doch es gibt keine Gewissheit, dass wir heute von ähnlichen Vorverständnissen frei sind, denn das Tückische an der Sache ist ja, dass man sie selbst nicht als solche erkennt.

Deshalb ist es nicht ohne Bedeutung, dass in der Alltags- und ebenso in der Rechtssprache immer noch überwiegend männliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen verwendet werden, die auch Frauen einschließen sollen. Die feministische Forderung, stets auch weibliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen hinzuzufügen, hat gute Gründe für sich. Ihr stehen aber nicht nur die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Die Sprache selbst stürzt diese Forderung in ein Dilemma, denn die weiblichen Funktionsbezeichnungen werden mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres. Deshalb verzichte ich überall dort, wo es nicht um eine direkte Anrede geht, auf das sprachliche »gendering«. Das Selbstbewusstsein der Frauen, die meine Texte lesen, hat (hoffentlich) ein Stadium erreicht, dass sie mit dem sog. generischen Geschlecht leben können.

Nachtrag: Ein Kollege, der diesen Beitrag gelesen hat, macht mich auf die Glosse von Uwe Scheffler, Zuwachs bei der Fakultätsrätin! (JZ 2008, 562) aufmerksam. Es ist nicht schwer, aus dem sprachlichen Gendering eine Kabarettnummer zu machen. Gerade darin zeigt sich, dass unsere Sprache von Grund auf maskulin ist. Die Frage ist nur, ob man seine Kräfte verschwenden soll, um sich dagegen aufzubäumen.

Nachtrag vom 5. März 2021: Das Beste aus juristischer Perspektive zum Thema hat bisher Philipp Kowalski geschrieben: Geschlechtergerechte Sprache im Spannungsfeld mit rechtswissenschaftlicher Methodik, NJW 2020, 229-2233. Im Gegensatz zu den Apostel*innen des sprachlichen Gendering argumentiert er dabei wirklich interdisziplinär.

Nachtrag vom 16. 12. 2021: In der Heimlichen Juristenzeitung berichtet Reinhard Bingener heute ausführlich über ein Rechtsgutachten der Professorin und Richterin am Berliner Verfassungsgericht Ulrike Lembke zur rechtlichen Einordnung des von der Stadt Hannover ihren Bediensteten vorgeschriebenen sprachlichen Gendering. Das Lembke die Gendering-Pflicht für rechtmäßig erklären würde, war zu erwarten. Sie geht – nach dem Bericht zu urteilen – jedoch weit darüber hinaus, indem sie den Verzicht auf das Gendering zu einer groben Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erklärt. Das nenne ich Verfassungsverschleiß.

Nachtrag vom 19. 12. 2021: In der Sonntagszeitung  ist heute die wunderbare Rede abgedruckt, mit der Anna Prizkau sich Anfang Dezember bei der Verleihung des Literaturpreises der Landeshauptstadt Hannover bedankt hat. Dort spricht sie über das gendermoralische Milieu (nicht speziell in Hannover):

»Und das, obwohl es, wie gesagt, sehr viele sehr Moralische in Deutschland und im Jetzt gibt; es Menschen gibt, die denken, sie müssten den Ausländern, und nicht nur ihnen, sondern auch allen anderen Minderheiten, zu ihrem Glück und Recht verhelfen. Ich will jetzt aber niemanden beleidigen und niemanden verletzen, nur noch über die eine Sache sprechen, die ich allen Moralischen so gerne ausreden würde: ihr modisches, modernes Zersägen der schönen und klaren deutschen Sprache. Ja. Zersägen. Das klingt vielleicht zu bestialisch und brutal. Aber ich sehe es so – ich, die das Wort „Hose“ nicht verstanden hatte. Und Deutsch erst als Zweitsprache lernen musste. Und sich in Deutsch verliebt hatte. In eine Sprache, in der sehr viele meiner unverwandten Helden schrieben: zum Beispiel Heinrich Böll, zum Beispiel Irmgard Keun, zum Beispiel Paul Celan und so, so viele andere.«

Nachtrag vom 6. 1. 2022: Gender Studies fordern immer wieder Interdiszipliniarität, praktizieren sie aber nur, soweit sie ihrer Sache dient. Von Anthropologie, Psychologie und Biologie haben sie sich ganz verabschiedet. Auch Sprachwissenschaft ist nicht erwünscht, wenn sprachliches Gendering verhandelt wird. Das zeigt heute Helmut Glück in der Heimlichen Juristenzeitung: Das generische Maskulinum wird man nicht einfach los (FAZ vom 6. 1. 2022 S. 6). Die Kritik wäre noch überzeugender, wenn der Name der kritisierten Autorin richtig geschrieben wäre.

Nachtrag vom 25. 6. 2022: In der FAZ war am 22. 6. Ein Aufsatz von Stefan Beher zu lesen, überschrieben »Warum geschlechtergerechte Sprache nicht gerecht ist«. Erst jetzt bin ich auf einen Artikel von Ingo Meyer aufmerksam geworden, der schon am 15. 5. 2021 in der Berliner Zeitung erschienen ist: Das Märchen vom Gendersterntaler. Dafür hat Meyer jetzt den Theodor-Wolff-Preis gewonnen. »Das Gendern sexualisiert die Sprache«, so Meyer. Stefan Beher kritisiert unter anderem – wie vor ihm schon Philipp Kowalski (Nachtrag vom 5. 3. 2021) – das dürftige empirische Fundament des Gendering-Imperativs. Er weist ferner, wie schon Meyer auf den Ausschließungseffekt des Genderns hin, richtet diese Sprachform die Aufmerksamkeit doch ganz auf das Geschlecht. Die Berliner Zeitung vom 25. 6. 2022 stellt ein Interview mit der Feministin Nancy Fraser, unter die Schlagzeile »Die Wokeness treibt viele in den Rechtspopulismus«. Mit anderen Worten: Das Gendern treibt viele in die Arme der AfD

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E-Learning ohne Bilder?

Zum E-Learning in unserem Buch »Recht anschaulich« S. 96 f. Ich kenne die aktuellen Angebote nur sehr unvollständig. Manche sind nur aus den Intranetzen der Universitäten zugänglich. Bei anderen muss man sich bei der Anmeldung als Student ausweisen, was mir nicht so leicht fällt. Wieder andere kosten Geld. Immerhin gibt es auch einige frei zugängliche Angebote und allerhand Demo-Versionen, aus denen man einen gewissen Eindruck gewinnen kann. Der erste Eindruck aber ist ziemlich klar: Von Visualisierung keine Spur. Das ist bemerkenswert, denn das Medium bietet sich für die Verwendung von Bildern aller Art geradezu an.

Ich fange hier jetzt einfach einmal an, juristische E-Learning-Angebote aufzulisten. Nach und nach kann ich die Liste vielleicht komplettieren und kommentieren. Dazu hoffe ich auf die Hilfe unser Leserinnen und Leser. Bei der Beschreibung soll das folgende Raster helfen, das natürlich selbst verbesserungsfähig ist. Es geht grundsätzlich nicht um ein Qualitätsurteil, sondern um eine äußerliche Beschreibung.

Es ist kein Zufall, dass ich mit einem Kurs von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf beginne, denn Hilgendorf zählt mit dem DTV-Atlas Recht zu den Pionieren der Rechtsvisualisierung.

Lfd. Nr. 1:

Datum der letzten Webabfrage: 5. 5. 2008

Institution: Universität Würzburg

Dozent: Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Würzburg

Produktname/Thema: Korruptionskurs

Webadresse: http://www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/hilgendorf/moodle/

Zugänglichkeit: Gastlogin möglich

Kosten: Gastlogin ohne Kosten

Weitere Medien: Keine

Designeindruck: Weißes Textfeld auf blauem Hintergrund. Schlicht

Bilder: Keine

Navigation: Klar und einfach. Allerdings kann man nicht direkt zwischen den einzelnen Lerneinheiten hin- und herblättern.

Zeitbedarf: Ich habe den Kurs (mit Vergnügen) in einer halben Stunde durchgeblättert. Studenten sollten wohl eher mit drei Minuten pro Lerneinheit rechnen.

Beschreibung: Der Kurs ist aufgeteilt in zehn Paragrafen, diese wiederum in sechs bis 34 (Durchschnitt 17) Lerneinheiten. Jede Lerneinheit besteht aus einem Text von zwei bis neun Zeilen. Die Lerneinheiten innerhalb eines Paragrafen können nur nacheinander gelesen werden. Von den 19 Lerneinheiten von § 1 sind drei kleine Grafiken, von den 27 Lerneinheiten von § 2 sind zwei Statistiken. Es gibt außerdem am Ende von § 2 eine Seite mit drei Links, am Ende von § 6 eine Seite zwei Literaturhinweisen und zwei Links.

Was freut, was nervt: Mich nervt am Ende jedes Paragrafen der Hinweis: »Herzlichen Glückwunsch. Sie haben das Ende dieser Lektion erreicht.« Man kann ja auch verstehen: Sei froh, dass die Sache vorbei ist. Stanley Fish lässt grüßen. Das hat der Kurs nicht verdient.


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Die kurzsichtige Stechfliege

Aus dem Olymp lässt sich leicht über die Irdischen spotten. Das haben die Halbgötter im Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt schon von 1982 bis 2001 mit dem Rechtshistorischen Journal geübt. Nun schenken sie der Welt eine neue Zeitschrift mit dem Namen MYOPS. Dazu stellen sie sich einem Irdischen an die Seite:

„Als ‚myops’, Stechfliege, sah sich Sokrates, wenn er als Frager und Kritiker die Athener piekste. ‚myops’ leistet dies für unsere heutige Zeit des Rechts:

  • stellt schlechte Schriften, unglaubliche Urteile, fiese Praktiken an den Pranger
  • behandelt Stil, Krise, Kritik und Hygiene des Rechts
  • deckt auf, nennt Namen.
  • behandelt Probleme der Richter, Anwälte, Beamten, Justitiare und Studenten.
  • ‚myops’ macht Spaß.“

Arroganz und Zynismus machen Spaß, solange sie andere treffen. Wie dumm: Myopie ist Kurzsichtigkeit. Hoffentlich können sich die Sokrates-Nachfolger eine Brille leisten und lesen zunächst bei dem Meister weiter. Da lernt man etwas über intellektuelle Bescheidenheit.

Ob die Stechfliege sich auch an hohe Tiere herantraut? Hat doch da gerade der scheidende Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts auf dem Anwaltstag schöne Sprechblasen zum Hineinstechen geliefert: „Durch die Garantie der Unabhängigkeit ist der Anwalt normativ instand gesetzt, in einem emphatischen Sinne frei zu handeln …“.

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Das System als Mobile

Heute habe ich den Vortrag eines auch als Mediator tätigen Ökonomen gehört, den ich sobald nicht vergessen werde. Thema war »Systemisches Management oder Steuern beim Driften«. Was den Vortrag für mich unvergesslich macht, war die Visualisierung des »Systems«. Der Vortragende hatte dazu aus bunten Plastikstrohhalmen ein Mobile gebastelt, das er in der Hand hielt. Damit wollte er zeigen, wie sich das System zunächst in einer Art selbstorganisierten Gleichgewichts befindet, sich aber durch Eingriffe nur mühsam steuern lässt. Jeder Zugriff auf einen Halm bringt das ganze System unvorhersehbar in Bewegung. Eingriffe von außen (leichtes Schütteln am Aufhängepunkt, Anblasen) produziert »Irritationen« und demonstriert damit die »strukturelle Kopplung«. Natürlich darf man die Metapher (oder Analogie) nicht zu weit treiben. Doch bis dahin ist sie höchst wirkungsvoll. (Vortrag von Gunnar Grams, Wuppertal; gr(at)konfliktmanagement-grams.de)

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Juristenausbildung mit populärer Rechtskultur

Im JuS-Magazin 1/2008 S. 8-10 und 2/2008 S. 16-21 erörtert Frau Prof. Dr. Angela Busse (Hochschule Fulda) »Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen«. Die Grundidee geht dahin, die juristische Ausbildung durch Elemente populärer Rechtskultur anzureichern. Sie schlägt vor, den Zugang über »Recht und Literatur« und »Recht im Film« zu suchen. Schade eigentlich, dass dieser Artikel in der Wegwerfbeilage zur JuS erschienen ist und nicht im Hauptteil.

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