50 Jahre »Meaning and Understanding«

1969 erschien Quentin Skinners Aufsatz »Meaning and Understanding«[1] Auf das Jubiläum bin ich durch die Würdigung von Alexander Gallus[2] in der FAZ vom 13. 1. 2019 aufmerksam geworden.

Am Ende des ersten Absatzes von »Meaning and Understanding« formuliert Skinner sein Problem in einer Weise, als ob es sich um ein Problem der juristischen Methodenlehre handelte:

»The first [orthodoxy] (which is perhaps being increasingly adopted by historians of ideas) insists that it is the context ›of religious, political, and economic factors‹ which determines the meaning of any given text, and so must provide ›the ultimate framework‹ for any attempt to understand it. The other orthodoxy, however, (still perhaps the most generally accepted) insists on the autonomy of the text itself as the sole necessary key to its own meaning, and so dismisses any attempt to reconstitute the ›total context‹ as ›gratuitous, and worse.‹ «

Nicht nur wegen dieser Problemstellung, die an den Dauerkonflikt zwischen subjektiver und objektiver Auslegung erinnert, erscheint Skinners schulbildender Text juristisch relevant. Bei Skinner geht es um Ideengeschichte. Ideengeschichte gehört als Geschichte der Rechtsphilosophie und als Dogmengeschichte zum Kernbestand der Rechtswissenschaft. Wenn ich richtig ehe, ist Skinners Text jedoch bislang von der Jurisprudenz kaum rezipiert worden. Ich will und kann diese Lücke jetzt so schnell nicht füllen. Aber mir sind sogleich zwei meiner eigenen Texte eingefallen, bei denen ich Skinner hätte anführen können oder gar müssen.

Der erste dieser Texte befasst sich explizit mit der Ideengeschichte. In § 98 von Rechtssoziologie online geht es um Transfer und Diffusion von Rechtsideen im Zuge der Globalisierung. Dort wird unter III. 4. im Zusammenhang mit den Traditionslinien der Diffusionsforschung auch die Ideengeschichte angesprochen. Dabei zeigt sich allerdings, dass eine empirische Ideengeschichte, wie sie für die Rechtssoziologie gebraucht wird, von der Ideengeschichte der Historiker doch recht weit entfernt ist und daher für Skinners Methodenprogramm nur als Kontrastmittel Verwendung hat.

Anders liegt es in einem zweiten Zusammenhang, den ich mit meiner Bourdieu-Kritik angesprochen habe. Es geht um das, was ich den normativen Rückschaufehler der Erzählung vom Patriarchat im Feminismus im Allgemeinen und bei Bourdieu im Besonderen nenne. In einer Formulierung des Ethnologen Richard Thurnwald:

»Institutionen, die uns heute unsympathisch oder fremdartig erscheinen, haben ihre Wurzel nicht in der ›Niederträchtigkeit ihrer Urheber‹, sondern darin, daß sie zur Zeit ihrer Entstehung den Ausdruck eines ›gerechten‹ Ausgleichs von Leistung und Gegenleistung auf Grund der sozialen Wertungen einer Zeit und Kultur darstellten.«[3]

Um es kurz zu wiederholen: Soziologen die sich auf vormoderne Gesellschaften beziehen, haben mit Historikern und Ethnologen ein Problem gemeinsam. Sie stehen vor der Frage, mit welchen Methoden sie beobachten und mit welchen Wertungen sie ihre Beobachtungen interpretieren sollen. Wenn sie ihre aktuellen Methoden und Wertungen verwenden, so laufen sie Gefahr, einen Rückschaufehler zu machen. Als Rückschaufehler ist die Verzerrung geläufig, die bei der retrospektiven Beurteilung komplexer Kausalverläufe eintritt.[4] Analoge Verzerrungen entstehen, wenn jüngere Sicht­weisen auf ältere Gesellschaftszustände treffen. Dann können methodische und normative Rückschaufehler unterlaufen.

Als methodische Positionen, die einen solchen Rückschaufehler vermeiden, hatte ich bisher den Historismus[5] Leopold von Rankes und die Maximen des Ethnologen Clifford Geertz zur Interpretation fremder Kulturen herangezogen. Nun werde ich mich auch auf Quentin Skinner berufen.

Was ich den Rückschaufehler nenne, hat Skinner als mythology of doctrines kritisiert, als eine Methode, die Lehren der Gegenwart in die Geschichte zurückprojiziert und damit Anachronismen erzeugt.[6] Diese Methode arbeite mit der Forderung, dass der Text selbst das für sich ausreichende Objekt der Untersuchung und des Verstehens bilde (S. 4). Wer so vorgehe, setze voraus, dass man den interpretierten Texten zeitlose Wahrheiten entnehmen könne. Wenn man Texte jedoch aus ihrem Kontext heraus zu verstehen versuche, verzichte man darauf, in ihnen universellen Konzepten zu vermuten. Andernfalls finde man eigentlich nur, was man schon suche. So komme es zur mythology of doctrines, dass die Klassiker-Texte Antworten auf d mitgebrachte Fragen bereithielten. Dann würden aus verstreuten und zufälligen Fundstücken Theorien zusammengebastelt, dem Autor würden anachronistische Sichtweisen unterstellt oder in seine Texte würden Theorien hineininterpretiert, die vielleicht dazu passten, die der Autor aber selbst nie habe ausdrücken wollen. Häufig geschehe es, dass der Interpret sich den Idealtyp einer Idee (Freiheit, Gewaltenteilung, Gesellschaftsvertrag usw.) zurechtlege und nach Spuren der Bestätigung suche. Dabei gewinne dieser Idealtyp dann ein Eigenleben, das er historisch nie gehabt habe. Noch einmal in einer Formulierung Skinners:

»The first form, then, of the mythology of doctrines may be said to consist, in these various ways, of mistaking some scattered or incidental remarks by one of the classic theorists for his ›doctrine›‹ on one of the themes which the historian is set to expect.«

Die mythology of doctrines entspricht dem Rückschaufehler bei der Interpretation historischer Texte. Skinner rügt noch drei weitere Methodenfehler, die ich hier nur kurz erwähne.

Sozusagen die Kehrseite der mythology of doctrines ist eine mythology of coherence. Den Klassikern wird unterstellt, dass ihren Texten ein in sich geschlossenes, mehr oder weniger vollständiges Gedankensystem zugrunde liegt. Der Autor, dessen Texte interpretiert werden, wird kritisiert, weil er versäumt habe, bestimmte Ideen, die zu seinem Thema passen, zu entwickeln oder aufzugreifen. Die mildeste Form solcher Kritik folgt dem Muster: Karl Marx hat zwar nicht bedacht, dass …, aber das hätte er sicher gebilligt.

Für zwei weitere Prämissen der gängigen Ideengeschichte, die Skinner kritisiert, zitiere ich die Darstellung von Gallus:

»Drittens identifizierte Skinner eine mythology of prolepsis die ebenso wie der vierte Denkfehler des parochialism auf die Konstruktion von historischer Kontinuität ziele. Statt sich auf die Eigenlogik geschichtlicher Ideenwelten einzulassen, würden mit leichter Feder Vorwegnahmen von Späterem, insbesondere dem, was wir für ›modern‹ halten, schraffiert. So avancierten, um ein in Skinners Augen besonders krudes [gegen Popper gerichtetes] Beispiel für diese Mythenbildung zu nennen, Platon und Rousseau zu Vorläufern eines Totalitarismus, der erst ein Phänomen des zwanzigsten Jahrhunderts war. … . Bei solchen Interpretationen regiere die Teleologie, entscheide also erst die Zukunft über die Bedeutsamkeit vergangenen Denkens und Handelns.«

Skinner besteht dagegen auf Historisierung und Kontextualisierung. Was Skinner und die ihm folgernde Cambridge-Schule für die intellectual history forderten, sollte auch für die Sozialgeschichte gelten, damit es nicht zu Rückschaufehlern kommt, die historische Auffassungen über die Ausgewogenheit sozialer Beziehungen durch moderne ersetzen. Da trifft es sich gut, dass Skinner in einem Gespräch mit Carole Pateman (der Sache nach) selbst über den Rückschaufehler des Feminismus am Beispiel der der Texte von Thomas Hobbes diskutiert.[7] Bei dieser Gelegenheit präzisiert Skinner seinen Ansatz wie folgt:

»My general approach stems from a desire to make a strong distinction between the attempt to recover meanings and the attempt to recover speech acts. I am interested … not just in the meaning of what is said, but in what is meant by what is said. … It has never troubled me that the first pole—the attempt to recover meanings and especially intended meanings—ran into (and deservedly ran into) serious criticism from postmodernist critics in the course of the late 1960s, especially after the publication of Derrida’s Grammatologie in 1967 and everything that flowed from that. Derrida’s critique of the project of recovering intended meaning always seemed to me basically right. I am not interested so much in that pole of interpretation as in the other—that is to say, in the understanding of the underlying purposes for the sake of which particular concepts are used. This approach has pointed me in a strongly ›death of the author‹ direction. I have wanted to say that most of the works of moral and political theory that we study historically need to be construed as interventions in some preexisting tradition of discussion and debate, so I have wanted to treat individual texts essentially as contributions to those broader discourses. A major part of the act of interpretation, I have proposed, consists of recovering the precise nature of the intervention constituted by any given text: How far did it support or question or develop or ignore or satirize (or whatever) existing conventions and traditions of discourse? … To make my point, I tried to situate Hobbes in the intellectual and cultural and, above all, educational context in which he was formed.« (S. 20f)

Demgegenüber erklärt Pateman, die Autorin von »The Sexual Contract« (1988):

» … let me say that I always find it difficult to answer questions about methodology. … My approach is, and always has been, that I am interested in problems and I worry away at them until I think I have written something that looks reasonably satisfactory. … So I would say that, insofar as I have a methodology, it is that you get your teeth into the problem and you worry it to death.« (S. 22)

Wenn Skinner im weiteren Verlauf der Diskussion darauf besteht, dass Hobbes‘ Leviathan durchaus auch eine Frau hätte sein können, greift Pateman (S. 39) Skinner mit seinen eigenen Argumenten an, indem sie geltend macht, im Kontext des »Leviathan« hätten doch auch schon eine ganze Reihe Frauen geschrieben (Mary Astell, Margaret Cavendish, Mary Wollstone­craft). Skinner verstärkt das Argument sogar noch, indem er auf die starke Stellung vermögender Witwen hinweist, wie die Mutter von Hobbes eine war. Er konzediert immerhin, dass Hobbes in »De Cive« (1642) der Frau eine stärkere Stellung eingeräumt habe als im »Leviathan« (1651). Übereinstimmung besteht jedenfalls insoweit, dass Hobbes die Frauen jedenfalls im Naturzustand nicht zurückgesetzt hat, wie es Pateman von anderen Gesellschaftsvertragslehren annimmt.

Ich finde es von Interesse, dass Skinner in dem Gespräch mit Pateman seinen eigenen Ansatz mit demjenigen von Geertz vergleicht.[8] Übrigens: Die Übereinstimmung methodischer Maximen zwischen Ideengeschichte, Historismus und Ethnologie ist ein schönes Beispiel für die Konvergenz des Wissens.

__________________________________________________________

[1] Quentin Skinner, Meaning and Understanding, History and Theory 8, 1969, 3-53.

[2] Alexander Gallus, Wort, Satz und Sieg, FAZ , 13. 11. 2019, N 3.

[3] Richard Thurnwald, Gegenseitigkeit im Aufbau und Funktionieren der Gesellungen und deren Institutionen, in: Richard Thurnwald (Hg.), Gegenseitigkeit im Aufbau und Funktionieren der Gesellungen und deren Funktionen, Bd. 2, Berlin 1957 [1936], 82-103, S. 92f.

[4] Grundlegend Baruch Fischoff, Hindsight Is Not Equal to Foresight: The Effect of Outcome Knowledge on Judgment Under Uncertainty, Journal of Experimental Psychology 1, 1975, 288-299.

[5] Zum diesem schillernden Begriff Otto Gehard Oexle, »Historimus«. Überlegungen zur Geschichte des Phänomens und des Begriffs, Jahrbuch 1986 der Braunschweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft, S.119-155, jetzt in der Digitalen Bibliothek Braunschweig.

[6] Quentin Skinner, Meaning and Understanding, History and Theory 8, 1969, 3-53, S. 7ff. Dazu Alexander Gallus, Wort, Satz und Sieg, FAZ, 13. 11. 2019, N 3.

[7] Hobbes, History, Politics, and Gender: A Conversation with Carole Pateman and Quentin Skinner, Conducted by Nancy J. Hirschmann and Joanne H. Wright, in: Nancy J. Hirschmann/Joanne H. Wright (Hg.), Feminist Interpretations of Thomas Hobbes, University Park, Pa. 2013, S. 18-43.

[8] Ebd. S. 41.

Ähnliche Themen

Lebenslange Freiheitsstrafe nach Reanimation

Heute erreicht mich eine Presseanfrage des »Spiegel«, ob ich etwas zu dem Fall des zu lebenslanger Haft verurteilten Mörders Benjamin Schreiber sagen könne, der nach einer Wiederbelebung geltend machte, damit sei die lebenslange Haft zuende, denn er sei ja schon einmal gestorben. Die Süddeutsche Zeitung berichtete darüber mit dem Kommentar:

»Manchmal müssen sich Richter sicherlich mit recht philosophischen Fragen über das Sein beschäftigen. Manchmal aber auch mit recht unsinnigen. Zu letzteren könnte man den Fall von Benjamin Schreiber zählen, der gerade ein Gericht im US-Bundesstaat Iowa beschäftigt hat.«

In der Tat ist eine juristische oder gar rechtsphilosophische Diskussion ziemlich überflüssig. Die Richterin hatte wohl argumentiert:

»Entweder lebt Schreiber, dann muss er im Gefängnis bleiben. Oder er ist tot, dann ist dieser Einspruch rein akademisch.«

Dem ist wenig hinzuzufügen. Es geht hier um eine Wortklauberei, wie man sie gewöhnlich Juristen vorhält. Tote kann man nicht wiederbeleben. Was als »Wiederbelebung« bezeichnet wird, ist bloß eine Metapher. Bei der Wiederbelebung (Reanimation) geht es um nichts anderes als um eine Maßnahme zu Abwendung des unmittelbar besvorstehenden Todes bei einem Atem- oder Kreislaufstillstand. Der Fall zeigt allerdings, dass die Realität immer wieder Konstellationen bietet, die sich vorher niemand ausgedacht hat. Hier allerdings besteht kein Anlass, die Rechtslage zu bedenken. Für den Betroffenen liegt sicher ein Härtefall vor. Dafür gibt es andere rechtliche Instrumente bis hin zum Gnadenerweis.

Nachtrag: Die lebenslange Freiheitsstrrafe war das Thema meiner Dissertation, das ich nicht weiter verfolgt habe, nachdem das Bundesverfassungsgericht meinen Vorstellungen weitgehend gefolgt war (Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76 = BVerfGE 45, 187). Nun will ich aber doch jedenfalls notieren, dass die Problematik inzwischen global geworden ist:

Putting Life Imprisonment in Asia Front and Centre: Kickstarting Conversations for Reform, Australian Journal of Asian Law, Vol. 24, No. 1, Article 12: 169-171, 2023:

EDMUND BON TAI SOON, Book review: Dirk van Zyl Smit, Catherine Appleton and Giao Vucong (eds), Life Imprisonment in Asia, Palgrave Advances in Criminology and Criminal Justice in Asia. Singapore: Springer Nature, 2022, ISBN 978-981-19-4664-6 (eBook).

Ähnliche Themen

Nun kommt auch noch das Recht ins Museum

Mancher hält das Recht für museumsreif. Nun geht der Wunsch in Erfüllung. In Karlsruhe entsteht zurzeit das Forum Recht. Das ist also der Rechtsbezug zu den vorhergehenden »Museums-Einträgen« aus Rsozblog. Die brauchte ich als Anlauf, weil ich nicht wusste, was davon zu halten ist. Ich weiß es immer noch nicht.

Wer hätte gedacht, dass das Recht so populär wird, dass es sich als Unterhaltung vermarkten lässt. Denn das ist es doch, was dahinter steckt, wenn man sich den Initiativkreis ansieht, der sie Sache betreibt. Die Stadt Karlsruhe möchte sich als »Residenz des Rechts« vermarkten, die in Karlsruhe ansässigen Gerichte sich von Besuchswünschen entlasten. Natürlich wird das Vorhaben ideell verbrämt. Sonst gäbe es ja kein Geld vom BMJ.

»Museumsreif« ist so schön zweideutig. Ist das Recht museums­würdig oder soll es dort abgelegt werden?

Wie zeigt man Recht im Museum? Rechtsgeschichte, Rechts­geschichten oder Rechtskunde? Die Kriminalmuseen[1] eignen sich kaum als Vorbild, denn sie leben von der Faszination körperlicher Gewalt.

Museen brauchen »Objekte«. Was kann man da vorzeigen? Aktenberge, Buchrücken, Schönfelder und Sartorius? Das alles ist durch die Digitalisierung überholt. Richterroben und Bilder von Gerichtsgebäuden? Sicher wird man irgendwo noch eine Justitia auftreiben können.

Die Museumseuphorie ist ungebrochen. Selbst in Bochum Eppendorf gibt es ein Heimatmuseum. Ich bin darüber zum Museums­skeptiker[2] geworden. Recycling statt Museum. Damit ist gemeint, dass das immaterielle »Erbe« durch Replikate und Zitate erworben werden soll, um es zu besitzen. Plagiate sind angesagt, um Recht lebendig zu halten.

____________________________________________________________

[1] Das bekannteste ist das in Rothenburg ob der Tauber. Aber es gibt mehr davon.

[2] Jedenfalls für die Kunstmuseen diskutiert man inzwischen, ob es nicht zu viele davon gibt. Unter dem Titel »Grenzen des Wachstums« vom 26. bis 27.11. 2015 fand in der Staatsgalerie Stuttgart ein Symposium zur Frage der Zukunft der Kunstmuseen statt.

Ähnliche Themen

Die ganze Welt kommt ins Museum

Wer den vorigen Eintrag vom 27. September gelesen hat, wird vielleicht nach dem aktuellen Bezug fragen.

Kürzlich war ich im Klimahaus Bremerhaven. Es beschreibt sich selbst als »eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt zu den Themen Klima, Klimawandel und Wetter und als Klimaerlebniswelt globaler Vorreiter«. In der Tat und nicht schlecht gemacht. Man wird auf eine virtuelle Reise entlang des 8. Längengrades geführt. Acht Stationen auf fünf Kontinenten sind mit künstlichen Environments, Bildern, Geräuschen und Klima nachgebaut. Im Regenwald regnet es wirklich und in der Antarktis gibt es jede Menge Eis.

Aus dem Museumsbesuch kombiniert mit der Pleite von Thomas Cook ergibt sich eine Strategie für den Klimaschutz. Reale Reisen werden durch virtuelle Museumswelten überflüssig.

Ähnliche Themen

Die ganze Welt wird ein Museum

»Der Verlust der Kölner Stadtarchivs ist eine Katastrophe«, so las man nach dem Einsturz im März 2009. In der Tat, was in Köln geschah, war eine Katastrophe. Bei einem Großbauvorhaben kamen zwei Menschen ums Leben und viele mehr sind ihrem Schicksal nur um Haaresbreite entronnen. Dazu gab es einen gewaltigen Sachschaden, mit dessen Äquvalent vermutlich das Einkommen aller Kölner Hartz-IV-Empfänger über Jahre verdoppelt oder vierhundert zusätzliche Lehrer dauerhaft hätten bezahlt werden können. Aber die Medien schienen nur die Verluste des Stadtarchivs zu interessieren. In der Tat, Köln ist eine ungewöhnlich geschichtsträchtige Stadt. Und die Verluste sind höchst bedauerlich. Aber eine Katastrophe? Drohen wir nicht, an unserer Erinnerung zu ersticken? Etwa zur gleichen Zeit las man landauf landab Ilias und Odyssee, und das war wunderbar. Dazu brauchte man kein Archiv, sondern nur einen Text. Freuen konnte man sich auch, wenn Raoul Schrott romanhaft über das wahre Troja spekulierte. Mit Archiven, in denen man das alles nachforschen könnte, wäre die Sache ziemlich langweilig. Muss wirklich der Nachlass jedes mittelmäßigen Schriftstellers archiviert werden?

Aleida und Jan Assmann haben mit dem Begriff der kulturellen Erinnerung eine großartige Erfindung gemacht. Die hat sich längst verselbständigt. Der Begriff ist über seine Funktion als analytisches Instrument der Geisteswissenschaft zum Imperativ der Gruppe oder Schicht geworden, die die »repräsentative Kultur« verwaltet. Das Ruhrgebiet – in dem ich gerne lebe – ist ein großes Industriemuseum geworden. Die Internationale Bauausstellung Emscher Park Internationale Bauausstellung Emscher Park von 1989 bis 1999 war ein großartiges Aufbruchssignal. Aus Industrieruinen wurden eindrucksvolle Industriedenkmale. 1995 roch die gerade stillgelegte Kokerei auf der Zeche Zollverein nach Teer, als wenn sie gestern noch in Betrieb gewesen wäre. Ende der 1980er Jahre war ein Grillabend im Freundeskreis vor dem Abstichloch des Hochofens der Henrichshütte ein Abenteuer. In der Jahrhunderthalle auf dem Gelände des Bochumer Vereins musste man sich warm anziehen, nachdem Eberhard Kloke sie als Spielort für die Bochumer Symphoniker entdeckt hatte. Doch diese und viele andere Industriedenkmale haben ihren direkten Erinnerungswert verloren. Sie sind entweder zu Weltkulturerbe- oder Eventplätzen lackiert worden oder zu Industrieruinen verfallen. Überall trifft man auf Wegweiser zur »Industriekultur«. Auf die Frage, was darunter zu verstehen sei, lautet die zynische Antwort: Keine Industrie mehr, aber noch keine Kultur. Die Erinnerung an das Industriezeitalter lässt sich an Hand der materiellen Reste nicht mehr unmittelbar erleben, sondern verlangt eine intellektuelle Anstrengung. Dazu verhilft Richard Serras Bramme auf der Schurrenberg-Halde besser als verrostete Stahlhaufen und von der Natur zurückeroberte Industriebrachen.

Es ist noch nicht lange her, dass der Bund die Thomas-Mann-Haus in Kalifornien erworben hat. Jetzt gibt es einen Anlauf, die Reste der Landshut, die 1977 durch die in Mogadischu endende Flugzeugentführung bekannt wurde, zu konservieren.

Bei jedem Einzeldenkmal kann man sagen, seine Erhaltung sei sinnvoll. Aber in ihrer Summe werden die Denkmäler zur Last. Vor lauter Denkmälern geht die Denkfähigkeit verloren.

Ähnliche Themen

In Bochum gibt es wieder Rechtssoziologie

Die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität hat sich schon vor vielen Jahren von der Rechtssoziologie verabschiedet. Nun entwickelt sich der Lehrstuhl für Politikwissenschaft der Bochumer Sozialwissenschaftlichen Fakultät zum Zentrum für Rechts­soziologie. Die Lehrstuhlinhaberin, Professorin Britta Rehder, hat dafür in ihrer Habilitationsschrift von 2011 »Rechtsprechung als Politik« den Grund gelegt. Dem Interesse für die rechtliche Institutionalisierung der Arbeitsbeziehungen ist sie treu geblieben. Doch längst hat sie das Themenspektrum auch auf andere Bereiche der Rechtssoziologie ausgedehnt. Erst in diesem Jahr erschien in dem von Armin Höland und Felix Welti herausgegebenen Sammelband »Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung« von Rehder der Beitrag »Konflikte vor den Sozialgerichten aus politikwissenschaftlicher Perspektive: Thesen und Forschungsperspektiven«. Ein Vortrag, den Frau Rehder und ihre Mitarbeiterin Katharina van Elten auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen 2018 in Basel gehalten haben, ist soeben in der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschienen: Legal Tech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung[1]. Das Thema ist am Lehrstuhl von Prof. Rehder in ein Projekt »Digitale Rechts­mobilisierung. Eine Provokation für die Selbstverwaltung?« eingebettet.

Nunmehr organisieren Frau van Elten und Frau Rehder die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, die am 28./29. November 2019 in Bochum stattfinden soll.[2] Beide werden dort selbst über »Klagende Verbände. Drei Logiken des justiziellen kollektiven Handelns in Deutschland« vortragen. Auch sonst stehen rechtsoziologische Themen auf dem Programm. Als alte Bekannte erscheinen Thomas Gawron und Ralf Rogowski, die über »Rechtsbeziehungen zwischen Organisierten Interessen und Bundesverfassungsgericht« referieren wollen.

Da die Tagung in Bochum stattfindet, habe ich mich selbst auch noch einmal zu Wort gemeldet. Mein Thema lautet »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung«. Als Untertitel habe ich vorgesehen »Geschlechterforschung als Interessenten­wissen­schaft«. Die Vorbereitung des Vortrags hat mich in den letzten Wochen so beschäftigt, dass ich Rsozblog vernachlässigt habe. Natürlich ist der Vortrag noch nicht ganz fertig. Aber heute kann ich doch schon einmal eine noch ganz vorläufige Zusammenfassung geben. In weiteren Postings, so jedenfalls der Plan, werde ich Resteverwertung betreiben, das heißt, ich werde Material und Gedanken ausbreiten, die sich bei der Vorbereitung angesammelt haben, für die im Vortrag kein Platz ist. Nun aber die angekündigte Zusammenfassung:

Die Frauenbewegung und die Bewegung der Lesben und Schwulen finden in der Geschlechterforschung eine starke Stütze, der sie viel von ihrer politischen und letztlich rechtlichen Wirksamkeit verdanken. Umgekehrt lebt diese Forschung davon, dass sie von Interessen getragen wird. Das wäre für sich genommen noch nicht bemerkenswert. Auch andere soziale Bewegungen wie die Arbeiterbewegung und die Umweltbewegung verfügen über eine wissenschaftliche Basis. Die Geschlechterforschung zeigt jedoch eine Besonderheit, die Aufmerksamkeit verdient, nämlich die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie unter dem Dach der Gender Studies. Was auf den ersten Blick wegen unterschiedlicher Interessen überrascht, hat sich als durchsetzungsstarke Formation organisierter Interessen erwiesen. Die Allianz ist für beide Seiten strategisch vorteilhaft. Dem Feminismus hat sie eine intellektuelle Erneuerung gebracht. Die Bewegung der Queers hat sich damit aus einer Minderheitensituation befreit. Es sind jedoch Zielkonflikte eingebaut, die zum Vorschein kommen, wenn es bei der Interessenvermittlung konkret wird. Die Lektüre von Entschei­dungen des Bundesverfassungsgerichts lässt Wege der Einflussnahme erkennen. Bei der Einwirkung auf die Öffentlichkeit zeigt die kommunikative Arena jedoch eine Eigendynamik, die sich gegenüber dem queerfeministischen Diskurs als resistent erweist.

____________________________________________________

[1] Zeitschrift für Rechtgssoziologie 39, 2019, 64-86. Gerade heute findet sich im Wirtschaftsteil der FAZ ein Bericht von Ulla Fölsing über den Prozessfinanzierer Jubel, der am Dieselskandal mitverdienen will.

[2] Veranstalter ist der Arbeitskreis Organisierte Interessen in Kooperation mit der Sektion Policy-Analyse und Verwaltungswissenschaft der DVPW.

Ähnliche Themen

Denkmalschutz für die Ehe

»Ehe nach Bedarf« ist ein Text von Antje Schrupp überschrieben, der bescheiden als Kommentar daherkommt. Ich kenne keinen Text, der die Situation von Ehe und Familie angesichts der Entkoppelung von Geschlecht, Sexualität und Generativität so luzide, kurz und knapp darstellt. Das gelingt durch eine Besinnung auf die historische Funktion der Ehe als einer Verantwortungsgemeinschaft für Kinder und rückwärts gewandt dann vielleicht auch für die Alten.

»Beim heutigen Stand von Geburtenkontrolle und Reproduktionstechnologie ist die Frage, wer mit wem schläft und wer wen liebt, tatsächlich Privatsache, die die Gesellschaft und den Staat nichts angeht. Mit der Frage, wer für wen sorgt und wer mit wem eine verantwortliche – auch ökonomische – Lebensgemeinschaft eingeht, hat sie nicht mehr notwendigerweise etwas zu tun.« (Schrupp S. 12)

Das ist sicher richtig. Keine Privatsache ist dagegen die Frage, wer Kinder in die Welt setzt, denn der Staat ist mindestens subsidiär dafür verantwortlich, dass die Kinder gedeihen.

Nun kann man schwerlich die Zeugung von Kindern genehmigungspflichtig machen. Aber der Staat kann durchaus Lebensgemeinschaften privilegieren, die sich für die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich fühlen. Diese Lebens­gemeinschaft war bisher die Ehe. Schrupp weist auf die alternativen Formen hin, die sich als Sorgegemeinschaften für Kinder anbieten. Welche der Alternativen sich auf Dauer durchsetzen kann und welche als Milieublüte verwelkt, welche sich im Blick auf das Kindeswohl als hinreichend beständig und konfliktfrei erweist, ist allerdings noch offen. Wenn man der Auffassung ist, dass Kinder nicht in staatlichen Heimen, sondern in einer »verantwortlichen Lebens­gemeinschaft« aufwachsen sollten, hat die heterosexuelle Liebesehe die Vermutung der unvor­denklichen Bewährung für sich. Die Tauglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe für die Kindererziehung bleibt umstritten. Das Thema ist so heikel, man auch empirischen Untersuchungen nicht traut.[1] Das Modell der alleinerziehenden Mutter schneidet, nach den zahlreichen Hilferufen zu urteilen, schlecht ab. Die anderen Modelle warten noch auf ihre empirisch überprüfte Bewährung.

Die Funktionstauglichkeit der Lebensgemeinschaft für Sorgezwecke ist freilich ein trauriges Kriterium. Art. 6 I GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. 1949 verstand man darunter die heterosexuelle Ehe und die daraus entspringenden Kinder. Alleinerziehende Mütter und nichteheliche Kinder wurden in Art. 6 IV und V besonders bedacht. Seither haben sich die Familienformen so sehr gewandelt, dass für eine subjektiv historische Auslegung des Grundgesetzes kein Raum mehr ist. Daher kommt ein anderer Gedanke ins Spiel. Die traditionelle Ehe ist ein immaterielles Kulturerbe. Dazu bedarf es keiner Anerkennung der UNESCO oder irgendjemandes sonst. Die Ehe ist zu groß, um sie mit dem Skatspiel und dem Narrengericht zu Grosselfingen in eine Liste aufzunehmen. Sie verdient mindestens so viel Pflege wie andere Kulturdenkmäler. Das Denkmal ist allerdings durch § 1353 I 1 BGB n. F. schon eingerissen. Den Originalzustand könnte auch das BVerfG nicht mehr wieder herstellen. Pflegen wir also jedenfalls den Rest, die lebenslange Liebesgemeinschaft, übrigens gar keine schlechte Voraussetzung für die Funktionalität als Verantwortungsgemeinschaft auch für eine Familie.

Nachtrag vom 9. 2. 2021: Zwei jüngere Veröffentlichungen machen sich für neue Familienmodelle stark:

Almut Peukert/Julia Teschlade/Christine Wimbauer/Mona Motakef/Elisabeth Holzleithner, Elternschaft und Familie jenseits von Heteronormativität und Zweigeschlechtlichkeit, 2020;

Christine Wimbauer, Co-Parenting und die Zukunft der Liebe. Über post-romantische Elternschaft, 2021.

Auf den ersten Blick habe ich den Eindruck von Interessentenwissenschaft. Da wären publication disclosure statements angebracht.

________________________________________________________

[1] Das gilt für die Untersuchung von Mark Regnerus, How Different Are the Adult Children of Parents Who Have Same-Sex Relationships? Findings from the New Family Structures Study, Social Science Research 41, 2012, 752-770. Regnerus, der aus einem katholisch-christlichen Umfeld kommt und zunächst religionssoziologisch gearbeitet hat, hat mit der Studie von 2012 über die Entwicklung von Kindern, die bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufwuchsen, heftige Kontroversen ausgelöst. Seither gilt er in LGBT-Kreisen als Anti-Gay-Researcher. Eine Nachuntersuchung der von Regnerus benutzten Daten durch Cheng und Powell kommt zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede nur gering seien (Simon Cheng/Brian Powell, Measurement, Methods, and Divergent Patterns: Reassessing the Effects of Same-Sex Parents, Social Science Research 52, 2015, 615-626). Zum Thema Joachim-Müller Jung, Leben Kinder homosexueller Partner schlechter?, FAZ vom 22. 11. 2018.

 

Ähnliche Themen

Tannhäuser als Völkerschau in Bayreuth

Der diesjährige »Tannhäuser« in Bayreuth hat mich einen langen Abend an den Fernseher gefesselt. Die Musik war berauschend, Venus und Elisabeth waren umwerfend. Der Titelheld zwischen zwei begehrenden Frauen – das war ein starker neuer Akzent, den der unvorbereitete Hörer begreifen konnte, ohne dass es des Quickies zwischen Elisabeth und Wolfram bedurft hätte. Die Wartburg in Gestalt des Hügels als Gegenüber des Venusbergs – auch das eine hübsche Idee. Und schließlich die Split-Level Darbietung der beiden Hügel – brachte Abwechslung und Witz, auch wenn ich einige Zitate erst ex post mit Kritikerhilfe entschlüsseln konnte. Ein Zitat hat die Kritik freilich nicht benannt, die Performance eines Schokoladenkuchens als Dragqueen und das Narrenspiel eines Zwerges als Aktualisierung von Hagenbecks Völkerschau. Oder war das gar kein Zitat?

Ähnliche Themen

Wie bei Gericht, so im Krankenhaus

Meine ersten Erlebnisse in der Justiz hatte ich als Referendar und später als Richter. Da gehörte ich dazu, war sozusagen Insider, und (fast) alles, was dort geschah, erschien mir sinnvoll, funktional und bald auch selbstverständlich. Selbstverständlich auch, dass man bemüht war, den »Kunden« freundlich und mit Hilfestellungen zu begegnen. Auch als ich später einmal als Kläger bei Gericht war, wusste ich, worauf ich mich einließ, und es war beinahe ein Vergnügen auszuprobieren, wie die Justiz als Dienstleister arbeitet. Zwar hatte ich aus der Rechtssoziologie gelernt, dass das Gerichtserlebnis für den Normalbürger durchaus verstörend sein kann, dass er die Kommunikation vor Gericht als asymmetrisch empfindet, dass ihm viele Justizroutinen als bürokratisch und dem eigenen Anliegen unangemessen erscheinen, dass er sein Problem in Schriftsätzen und Gerichtstexten nur schwer wieder erkennt und dass er sich als Person zum Vorgang verdinglicht und nicht gebührend gewürdigt fühlt. Aber dieses Wissen blieb doch als bloß kognitives relativ »kalt«. Nun habe ich gerade ein Krankenhauserlebnis hinter mir. Auch wenn der Ausgang am Ende nicht unerfreulich war, hatte ich doch gewisse Probleme, mit der Einschränkung der Selbstbestimmung zurechtzukommen, die mir im Krankenhaus widerfuhr. Das mag leichter fallen, wenn man wegen akuter krankheitsbedingter Einschränkungen Hilfe braucht. Fühlt man sich jedoch subjektiv beweglich und leistungsfähig, ist fremde Autorität nicht gewohnt und hat vielleicht selbst einige autoritäre Züge entwickelt, dann ähnelt die Krankenhauserfahrung in mancher Hinsicht dem, was vermutlich Laien im Gericht erleben.

Schon bei der Anamnese bleiben von dem eigenen Narrativ nur noch Symptome. Mit dem Ablegen der bürgerlichen Kleidung verliert man ein Stück seiner Autonomie. Mit dem Patientenarmband erhält man seine Nummer. Es hilft ein bißchen, dass Armband als All-Inklusive-Ticket zu interpretieren. Das lenkt den Blick auf die ausnahmslos freundliche und zugewandte »Bedienung« durch Ärzte, Pfleger und Schwestern. Aber mit der Fesselung an Kabel und Schläuche kommen Ohnmachtsgefühle auf. Aus Erlebnissen und Gefühlen werden Messwerte. Man wird vom Subjekt zum Objekt des Geschehens. Gegen die in weiße oder violette Kittel und freundlich wohlwollende Bestimmtheit verpackte Autorität gibt es keine Selbständigkeit und schon gar keinen Widerstand. Auch funktionale Autorität bleibt Autorität. Dem rechtssoziologisch verbildeten Patienten hilft der Gedanke an die Gerichtserlebnisse von Laien oder gar, was er früher mal über totale Organisationen gelernt hat, um Abstand von der Situation zu gewinnen, indem er sich auf eine externe Beobachterposition zurückzieht. Er muss freilich registrieren, dass er sich nicht in jedem Augenblick fest genug in der Hand hat, um die Beobachterposition durchzuhalten. Das schmerzt.

So registriert der Beobachter mehr und mehr Parallelen zur Justiz. Computer und Formulare überall. Bürokratische Routinen zu Hauf. Auch wenn sie konkret funktionslos sind, werden sie durchgezogen, so wenn auch der gehfähige Patient zur Untersuchung in einer anderen Abteilung im Bett von zwei ansehnlichen Schwestern über mehrere Stockwerke und lange Gänge hin und zurück durch das Haus geschoben wird. Der Geschobene macht sich in Gedanken selbständig, hat er doch früher schon einmal gesehen, wie im Unterschoss eines anderen Krankenhauses Rollwagen mit Essensportionen automatisch ihren Weg zu den Stationen fanden, und erst kürzlich gelesen, dass BMW und Daimler in der Lage sind, PKW fahrerlos in Parkhäuser einfahren zu lassen. Nun überlegt er, ob er lieber schwesternlos von Geisterhand durch das Gebäude geschoben werden würde.

Die Abschlussbesprechung mit den Ärzten entspricht etwa der Verkündung und der mündlichen Begründung des Urteils. Die schriftliche Begründung geht als Arztbrief am Patienten vorbei an den Hausarzt. So lernt der Patient weiter an seiner Rolle als postulationsunfähiger Laie. Wenn er den Arztbrief doch zu Gesicht bekommt, liest sich der sich wie die Mängelbeschreibung eines Gebrauchtwagens, und der Betroffene versteht, was Verdinglichung heißt, nämlich die Herauslösung von Körper und Sinnen mit ihren Funktionen aus seiner ganzheitlichen Lebenswelt. Am Ende hilft das Entfremdungserlebnis des Krankenhausaufenthalts dem rechtssoziologisch informierten Beobachter vielleicht, Empathie für die Entfremdung zu entwickeln, die Laien bei Gericht erleben. Viel eher sollte ihn umgekehrt das Wissen um die unvermeidliche Asymmetrie solcher Begegnungen stark gemacht haben, das Krankenhauserlebnis zu ertragen. Hat es aber nicht.

Nachtrag vom 29. Juli 2019: Auf eine ärztliche Nachfrage, was man denn besser machen könne, lautet die Anwort: Wenig. Die besseren Ärzte wissen um die Erlebnisse der Patienten. Darauf kommt es an. Die meisten Ärzte sind besser. Es gibt nun einmal Sachzwänge. In der Erinnerung bleibt dann doch beim Patienten eher als Gesamteindruck,  dass sich noch nie so viele Menschen um ihn bemüht haben. Hoffentlich kann man Ähnliches auch von der Justiz sagen.

Ähnliche Themen