Logische Bilder im Recht

Nachdem die Schamfrist des § 38 Abs. 2 UrhG abgelaufen ist, stelle ich meinen Beitrag zur Schnapp-Festschrift über Logische Bilder im Recht (2008) hier ins Netz.
Drei Hinweise oder Ergänzungen sind angezeigt:
1. Lothar Philipps [1]Von deontischen Quadraten — Kuben — Hyperkuben. In: Dias, Augusto Silva u. a. (Hg.): Liber Amicorum de José de Sousa e Brito. Em comemoraçaõ do 70.o aniversário; estudos de direito e … Continue reading hat das Normenquadrat zu einem deontischen Kubus erweitert. Damit will er Konstellationen zum Ausdruck bringen, in denen Normen nicht schlechthin gelten, sondern nur manchmal oder nicht für Jedermann. Ich bin noch nicht davon überzeugt, dass es sich dabei um mehr handelt als um eine schöne Spielerei, denn kategorische Normen gibt es ja in der Praxis ohnehin nicht. Rechtsnormen sind immer hypothetisch in dem Sinne, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen oder Einschränkungen zur Anwendung kommen.
2. Auf der 2. Münchener Rechtsvisualisierungstagung hat Philipps über die Brauchbarkeit von Venn-Diagrammen zur Veranschaulichung von Normen vorgetragen (Abstract). Praktisch ist diese Darstellungsart insoweit relevant, als damit Normkonkurrenzen visualisiert werden können. Das hatte ich in meiner Arbeit über Logische Bilder übersehen.
3. Auf Anregung von Friedrich Lachmayer hatte ich mich in der Arbeit über Logische Bilder an den sog. Petrinetzen versucht. Mit dem Ergebnis war und bin ich nicht glücklich. Ein Echo habe ich darauf bisher noch nicht erhalten. Ich glaube inzwischen, dass sich Petrinetze besser als die üblichen Flowcharts zur Darstellung von Entscheidungsabläufen eignen könnten.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Von deontischen Quadraten — Kuben — Hyperkuben. In: Dias, Augusto Silva u. a. (Hg.): Liber Amicorum de José de Sousa e Brito. Em comemoraçaõ do 70.o aniversário; estudos de direito e filosofia. Coimbra: Almedina, 2009, S. 385-394

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Nützliche und überflüssige Grafiken

Gerhard Henschels Sammlung der »wirrsten Grafiken der Welt (Hoffmann und Campe, Hamburg, 2003) hat darauf aufmerksam gemacht, dass Schaubilder nicht immer hilfreich sind. Nicht ganz selten hat man das Gefühl, dass die Einfügung solcher Schemata eher der Selbstverständigung des Autors dient als der Wissensgenerierung in der Person des Betrachters. In Henschels Sammlung, die viele abschreckende Beispiele aus den Geistes- und Sozialwissenschaften vorzeigt und sie witzig kommentiert, lässt sich nur ein Bild jedenfalls indirekt dem Rechtsbereich zuordnen, nämlich das Modell des argumentierenden Schlusses nach Toulmin. Henschel hat dieses Bild nicht in einem juristischen Buch gefunden, sondern bei Nicoline Hortzitz, Früh-Antisemitismus in Deutschland, Tübingen 1988. Hier zunächst das Original aus Stephen E. Toulmin, The Uses of Argument, 1969, S. 104:

Und hier die deutsche Version von Hortzitz:

Henschel bildet nur den Teil oberhalb des Textes ab, diesen jedoch geschönt mit roten statt schwarzen Linien sowie einem verlaufenden farbigen Hintergrund. Sein Kommentar: »Den Antisemiten ist mit dieser Grafik ein kräftiger Nackenschlag versetzt worden, von dem sie sich seit 1988 nicht so recht erholt haben. Im Kampf gegen den Antisemitismus hat sich das ›Toulminsche Modell‹ europaweit als überaus erfolgreich erwiesen, und man munkelt, daß kein Geringerer als Steven Spielberg daran denkt, das Modell zu verfilmen, mit Arnold Schwarzenegger als Operator und Meryl Streep als Ausnahmebedingung.« Das ist eine in ihrem Witz häßliche Persiflage, die dem seriösen Anliegen einer linguistischen Analyse antijüdischer Texte Unrecht tut.

Toulmin ist in der juristischen Argumentationstheorie ein alter und guter Bekannter. Im Internet findet man leicht verschiedene Versuche, sein Argumentationsmodell grafisch umzusetzen. Der Reiz des Modells für die Jurisprudenz besteht darin, dass es Schlussverfahren abbilden will, die nicht logisch, sondern qualitativ funktionieren. Inzwischen gibt es in der Rechtsinformatik Versuche, qualitative Schlussverfahren auf der Basis des Toulminschen Schlussmodells weiter zu formalisieren und zur Vorbereitung der computermäßigen Umsetzung auch zu visualisieren. Aber damit bin ich bei einem anderen Thema, dass ich vielleicht demnächst einmal aufgreifen kann.

Hier für heute nur noch der Hinweis auf einen »Beitrag zur Schaubildforschung« (ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt), der einerseits eine einleuchtende Typisierung missglückter Grafiken anbietet, andererseits aber auch eine Ehrenrettung für einige der von Henschel ridikülisierten Grafiken versucht: Dietmar Jazbinsek, Landkarten der Gedanken. Ein Beitrag zur Schaubildforschung, WZB-Mitteilungen Heft 100, Juni 2003, S. 66 f.

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Panorama Strafrecht

Im Interesse der Aktualität begnüge ich mich vorläufig mit einer Buchanzeige: 2007 ist im Verlag IuraVista – Visualizing Law GmbH erschienen

Panorama Strafrecht

von Klaus Volk, Florian Holzer und Simon Heller. Der Preis beträgt 14,90 EUR. Es handelt sich um einen Satz von Karteikarten mit farbig unterlegten Charts zum Allgemeinen Teil des Strafrechts. Demo unter http://www.panorama-strafrecht.de/ sowie auf der Seite von Florian Holzer http://www.rechtsvisualisierung.net/Home.html.

Angeboten wird ferner ein Lehr- und Präsentationstool Panorama Strafrecht Pro auf DVD, das »28 Videos (ohne Ton) mit 2D und 3D Animationen zum Allgemeinen Teil, inklusive 2 Videos zu Körperverletzung, Mord und Totschlag« enthalten soll. IuraVista ist eine Gesellschaft von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Volk, Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht, Universität München.

Unsere Leserinnen und Leser bitten wir um Kommentare. Gerne würden wir auch eine Rezension veröffentlichen.

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