Die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist ein Unglück für die Rechtssoziologie

Vor mir liegt ein neues Buch von Hubert Treiber: Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Ich vermute einmal, dass es ein interessantes Buch ist, denn Treiber ist (nicht nur) ein ausgewiesener Weber-Kenner. Aber der Titel des Buches wirkt wie blanke Ironie. Eine Einladung zur Lektüre sollte an erster Stelle eine handliche und zugängliche Textausgabe benennen. Treiber benutzt – selbstverständlich, würden die Editoren sagen – die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG). Die aber ist für Normalos nicht verfügbar und, wenn sie sie denn entliehen haben, ungenießbar.

Die seit 1984 erscheinende MWG ist noch immer nicht ganz abgeschlossen. Schon seit längerem liegen aber 24 der 25 Bände von Teil I (Schriften und Reden) vor. Die Bandzählung täuscht, denn mehrere Bände sind in Teilbände aufgespalten, so insbesondere auch Band I/22, der Webers eigene Beiträge zu dem »Grundriß der Sozialökonomik« enthält, die unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) vertraut sind. Der Teilband I/22, 3 mit dem Untertitel »Recht«, hg. von Werner Gephart und Siegfried Hermes, ist 2010 erschienen.[1] Er umfasst 842 Seiten und eine Einlage und kostet 319 EUR. Der eigentlich interessierende Text, der bisher als Webers Rechtssoziologie geläufig war, ist hier von S.191-247 und von S. 274-639 abgedruckt. Die Lektüre ist trotz der erfreulich großen und gut lesbaren Drucktype wegen der doppelten Serie von editorischen und kommentierenden Fußnoten kein Vergnügen, zumal den Texten keine Gliederung vorangestellt wird.

So verdienstvoll die Gesamtausgabe auch sein mag[2], sie hat den kontraproduktiven Effekt, dass der Zugang zu Weber für den Durchschnittsleser erschwert ist, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Zuvor wurde »Wirtschaft und Gesellschaft« vornehmlich in den von Johannes Winckelmann besorgten Ausgaben, zuletzt in der 5. Auflage von 1972, als einheitliches Werk rezipiert. Das gilt erst recht für die Kapitel VI (Die Wirtschaft und die Ordnungen) und VII (Rechtssoziologie) von WuG Teil II, die Winckelmann 1960 in einem eigenen Band als »Rechtssoziologie« herausgegeben hatte, und die seither Max Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne bilden.

Die Gesamtausgabe hat diese Einheit zerrissen, und »kritisch« vorgeführt, dass es sich bei den überkommenen Editionen von WuG um »unterschiedliche Zusammenstellungen von heterogenen Textbeständen«[3] handelt. Die von Winckelmann als »Rechtssoziologie« herausgegebenen Teile von WuG stammen schon aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Im Erstdruck von WuG bildeten sie Teil 2 Kapitel VI (»Die Wirtschaft und die Ordnungen«) und VII. Nun werden sie auseinanderdividiert. Kapitel VII, das im Erstdruck als »Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht)« firmierte, erhält den Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« und wird zur »so genannten« Rechtssoziologie, zur Rechtssoziologie in Anführungszeichen.

Das Wissenschaftlergewissen verlangt eigentlich, nun auf die kritisch edierten Texte zurückzugehen. Aber das erfordert unverhältnismäßige Anstrengung. An die Stelle eines handlichen Bandes mit 280 Seiten Weber-Text sind die fünf Teilbände von MWG Band I/22 mit 3273 Seiten getreten. Dazu kommen noch die Bände I/23 (Wirtschaft und Gesellschaft. Soziologie), I/24 (Entstehungsgeschichte und Dokumente) und I/25 mit dem Gesamtregister. Verwirrender noch wird die Sache durch eine sechsbändige »Studienausgabe« von MWG I 22 und 23 mit noch einmal anderer Seitenzählung. Sie hat insgesamt 16 Bände, sechs davon für WuG. Wer soll das lesen oder sich darin auch nur zurechtfinden? Der Verlag selbst gibt die Antwort mit einem Zitat aus einer Rezension von Dirk Kaesler: »Max Weber-Schriftgelehrte«[4]. Für alle anderen ist die MWG schlicht überflüssig. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern schädlich, weil sie, was inzwischen drei ganze Generationen von Wissenschaftlern aussortiert haben, wieder aus der Müllhalde der Geistesgeschichte hervorholt. Mir ist bisher kein Fundstück untergekommen, welches das für die Rechtssoziologie rezipierte Weberbild wesentlich verändert. Ich bin gespannt, ob Treiber mich eines Besseren belehren wird (wiewohl das kaum seine Absicht war).

Die Kritik an der Editionspraxis von Marianne Weber und später von Johannes Winckelmann[5] betrifft in erster Linie die Zusammenstellung von Texten aus verschiedenen Schaffensperioden als einheitliches Werk unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft«. Die heute als Rechtssoziologie geläufigen Abschnitte von WuG waren, von Überarbeitungen und Ergänzungen im Manuskript abgesehen, schon 1913 abgeschlossen. Das spricht dafür, weiterhin die Winckelmann-Ausgaben zu benutzen, zumal Winckelmann seit 1958 das Originalmanuskript der Kapitel I und VII von WuG Teil 2 zur Verfügung hatte.[6] Wer die Winckelmann-Ausgabe nicht zur Hand hat, ist mit der bei Zeno.org online verfügbaren, von Marianne Weber besorgten Erstausgabe von Wirtschaft und Gesellschaft (WuG) gut bedient. Besser noch die Druckausgabe, die man sich im Internet Archive herunterladen kann. Ich zitiere sie hier und sonst als WuG 1922.

Winckelmann wird vorgeworfen, dass er eigenmächtige Änderungen und Ergänzungen an den ihm verfügbaren Texten vorgenommen habe. Auch die Herausgeber von I/22, 3 MWG scheuen Ameliorationen nicht ganz. Was einmal Kapitel VII von WuG war, steht in MWG I/22, 3 (S. 274-639) unter der Überschrift »Entwicklungsbedingungen des Rechts«. Die Begründung der Editoren für diese Wahl[7] ist wenig überzeugend. Der alte Titel war besser begründet, hatte Weber doch selbst auf diese Texte als »Rechtssoziologie« verwiesen. Die neue Überschrift trägt nur einem von drei Aspekten des Textes Rechnung. Die Entwicklungsbedingungen sind sogar eher sekundär im Verhältnis zu dem Rationalisierungskonzept und dem damit verbundenen Stufenmodell. Den »thematischen Kern« trifft sie daher nicht. In summa ist die MWG zur Hürde für alle geworden, die sich auf die Schulter des Riesen stellen wollen.

Ich bin kein Weber-Kenner und will auch keiner werden. Aber selbstverständlich kann ich mir eine Rechtssoziologie ohne Max Weber nicht vorstellen.[8] Im Hinterkopf habe ich dabei noch immer das Modell einer »kumulativen Erkenntnisentwicklung«, mit dem ich anscheinend nicht völlig vereinsamt bin.[9] In einem weiteren Sinne gehört dazu allerdings viel mehr als Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne; dazu gehören der Grundsatz der Wertfreiheit der Wissenschaft, die individualistisch und handlungstheoretisch einsetzende verstehende Soziologie mit ihren Grundbegriffen, die Lehre von den Idealtypen, Herrschaftssoziologie und Bürokratietheorie. Für den Rechtssoziologen, der nicht zum Weber-Schriftgelehrten mutieren will, sind insoweit neben der WuG 1922 die gleichfalls längst im Internet verfügbaren Erstdrucke der fünf Bände mit »Gesammelten Aufsätzen« ausreichend. Dort findet man insbesondere den Objektivitätsaufsatz von 1904[10], die Stammler-Kritik von 1906[11] und den Kategorienaufsatzes von 1913[12], der auch als Logos-Aufsatz geläufig ist.

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[1] Ausführlich zu diesem Band François Chazel, Max Webers »Rechtssoziologie« im Lichte der Max Weber Gesamtausgabe, ZfRSoz 33, 2012/13, 151-173; Hubert Treiber, Zu Max Webers »Rechtssoziologie«. Rezensionsessay zur Max Weber-Gesamtausgabe (MWG I/22-3), Sociologia Internationalis 49, 2011, 139-155.

[2] Nicht zuletzt, weil sie eine Flut neuer Sekundärliteratur ausgelöst hat, gespeist vor allem von den vielen an der Edition beteiligten Wissenschaftlern.

[3] MWG Hinweise der Herausgeber, MWG 22-3, S. XII.

[4] Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 101, 2014, 218-219.

[5] Grundlegend Friedrich H. Tenbruck, Abschied von Wirtschaft und Gesellschaft, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 133, 1977, 703-736 (Besprechung der 5. revidierten Auflage von WuG mit textkritischen Erläuterungen von Johannes Winckelmann).

[6] Marianne Weber schenkte es nach dem Erstdruck von WuG 1922 Karl Löwenstein, der zum Heidelberger Weberkreis gehört hatte (und der sich nach 1945 gegen die gegen die insbesondere von Wolfgang J. Mommsein in die Welt gesetzte These wandte, Weber sei mit seinem Konzept der charismatischen Herrschaft ein Wegbereiter Hitlers gewesen). Dazu Winckelmann, Vorbericht zu Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 50ff.

[7] MWG I/22-3 S. 141f.

[8] Wie ich sie mir mit Max Weber vorstelle, zeige ich auf Rechtssoziologie-online.de.

[9] Gert Albert, Weber-Paradigma, in: Georg Kneer/Markus Schroer (Hg.), Handbuch Soziologische Theorien, 2009, 517-554, S. 517. Da stand wohl doch ziemlich lange die Autorität Tenbrucks im Wege, der Webers Schritt (oder Sprung) von der Kulturwissenschaft im Objektivitätsaufsatz von 1904 zur Soziologie in den »Grundbegriffen« von 1921 nicht nachvollziehen wollte oder konnte (Friedrich H. Tenbruck, Das Werk Max Webers: Methodologie und Sozialwissenschaften, KZfSS 38,1984, 3-12; mehrfach nachgedruckt).

[10] Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, meistens zitiert nach: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hg. von Johannes Winckelmann, 6. Aufl. 1985, 146-214.

[11] R. Stammlers »Überwindung« der materialistischen Geschichtsauffassung. Besprechung von Rudolf Stammlers »Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung«, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 22, 1906, 143-207,

[12] Ueber einige Kategorien der verstehenden Soziologie, Logos IV, 1913, 253-294.

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Neuer Band zu Eugen Ehrlichs Rechtssoziologie

In der von Stefan Machura und mir im LIT-Verlag herausgegebenen Reihe »Gesellschaft und Recht« ist als Band 8 erschienen:

Knut Papendorf / Stefan Machura / Anne Hellum (Hg.), Eugen Ehrlich’s Sociology of Law. [1]ISBN 978-3-643-90494-2.

Der Band enthält Beiträge von Klaus A. Ziegert, Franz und Keebet von Benda-Beckmann, Hanne Petersen, Olga Livinova, Monika Lindbek, Rustamjon Urinboyev und Måns Svennson sowie von den Herausgebern.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 ISBN 978-3-643-90494-2.

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Castells Hitliste

Bei den Recherchen zur Netzwerkforschung bin ich auf eine Hitliste der am häufigsten zitierten Soziologen gestoßen, die Manuel Castells zusammengestellt hat. Da er selbst in der Spitzengruppe erscheint, wird er es akzeptieren, wenn ich sie hier wiedergebe:

Relative Ranking of a Selected Pool of Leading Scholars in the Social Sciences by Number of Citations in the Social Science Citation Index, 2000-2010

Quelle: http://www.manuelcastells.info/en/SSCIsocialranking_eng.pdf

Bemerkenswert, dass Luhmann in dieser Liste nicht erscheint.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen: Frank Wehinger über Illegale Märkte

Frank Wehinger hat als MPIfG Working Paper 11/6 eine umfangreiche Darstellung des Standes sozialwissenschaftlicher Forschung veröffentlicht, die sich selbst als wirtschaftssoziologisch einordnet, die man aber auch als rechtssoziologisch lesen kann. Wehinger füllt damit eine Lücke in den bisher vorhandenen Lehrbüchern und Gesamtdarstellungen der Rechtssoziologie. In der Gliederung ist formal von »Typ-I-Märkten« bis »Typ-V-Märkten« die Rede. Diese Typisierung knüpft daran an, an welcher Stelle der Transaktion das Recht zugreift. Ich zitiere aus dem Überblick:
»So kann der Markt, so denn ein solcher vorliegt und dieser abgegrenzt werden kann, aus verschiedenen Gründen illegal sein. Aus dem Blickwinkel der Rechtslehre kann das Verbot der Vermarktung bestimmter Produkte und Dienstleistungen an folgenden Stellen ansetzen: bei der Herstellung, Vorbereitung, Durchführung des Produktes beziehungsweise der Dienstleistung, beim Kauf sowie beim Verkauf. Auch die Verletzung von Regulierungsvorschriften hat ein Verkaufsverbot oder zumindest einen rechtlichen Makel (ohne ein sich daraus zwingend ergebendes Verkaufsverbot) zur Folge. Insgesamt ergeben sich die folgenden Unterscheidungen illegaler Märkte:
I. Das gehandelte Gut selbst ist verboten, also bereits seine Herstellung: Drogen, Menschenhandel, Kinderpornografie, Kinderprostitution.
II. Das Gut wurde gestohlen: Diebesgut (auch Autos, Kunst).
III. Das Gut wurde gefälscht: Fälschungen (auch Medikamente).
IV. Der Handel mit dem Gut ist verboten, also der Verkauf und meist auch der Kauf: Adoptionen, Organe, Ersatzmutterschaft, personenbezogene Daten (ohne Einwilligung).
V. Es wird gegen eine bestimmte Vorschrift, die die Herstellung des oder den Handel mit dem betreffenden Gut einschränken, verstoßen (Regulierungsverstoß; zum Beispiel Waffen, Zigaretten, Diamanten, Holz, Glücksspiel, Sicherheit).«
Es ist bemerkenswert, was Wehinger dazu an Material zusammenträgt, wie er es übersichtlich ordnet und gelegentlich mit Ökonomenblick für Juristen angenehm verfremdet.
Zum Download empfohlen.

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Literaturliste zu sexuellem Missbrauch gegen Kinder und Jugendliche

Das Thema ist zurzeit so allgegenwärtig, dass der Hinweis auf eine Literaturliste mit 1100 einschlägigen Titeln vielleicht nützlich ist. Die Liste im PDF-Format wurde im Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID) aus dem (kostenpflichtigen) PSYNDEX zusammengestellt. Hier der Link: http://www.zpid.de/pub/info/zpid_news_sexuelle-Gewalt.pdf.

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Sowiport.de

Von der altbekannten GESIS (Gesellschaft Sozialwissenschaftlicher Infrastruktureinrichtungen e.V.), die jetzt als Leibniz Institut für Sozialwissenschaften firmiert, wurde im Mai zum Grundgesetzjubiläum eine Zusammenstellung von Forschungsprojekten und Literaturtiteln aus dem Bestand der Sowiport-Datenbanken angeboten. Erst dadurch bin ich auf das Sowiport-Angebot aufmerksam geworden. Auf den ersten Blick ist das Angebot verwirrend, weil es verschiedene Datenbanken zusammenfasst und nicht direkt zu Ergebnissen führt. Man muss anscheinend erst zu den einzelnen Datenbanken gehen, die auch eine Anmeldung verlangen. Damit muss ich zunächst einmal meine Erfahrungen machen. Immerhin ergibt eine einfache Suche mit dem Schlagwort »Rechtssoziologie« 1414 Treffer. Deshalb nehme ich Sowiport.de erst einmal in meine Linkliste auf.
Nachtrag vom 14. April 2010:
Inzwischen finde ich Sowiport, insbesondere die Suchfunktion in der GESIS-Datenbank, ganz nützlich. In der Regel bekommt man zwar nur eine Auflistung von Titeln und den Hinweis, man habe kostenpflichtige Informationen angefordert. Aber wenn man dann nach dem Titel gugelt, wird man in der Regel fündig.
Nützlich finde ich auch die Zeitschriftenliste mit 274 sozialwissenschaftlichen Fachzeitschriften. Dabei ist jeweils angegeben, wie weit die Zeitschriften im Netz frei zugänglich sind.

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Handgun Laws

Die aktuelle Diskussion um die Verschärfung des Waffenrechts mag es rechtfertigen, auf eine bereits zehn Jahre alte Untersuchung aus den USA hinzuweisen, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf der Hitliste des Social Science Research Network steht. Das Abstract wurde bisher 140.481 Mal aufgerufen, das ganze Manuskript 46.348 Mal heruntergeladen. Auch wenn vermutlich viele der Interessenten nicht aus dem Wissenschaftssystem, sondern aus der Waffenlobby kommen, so bleiben die Zahlen doch beeindruckend.
Es handelt sich also um John R. Lott und William M Landes, Multiple Victim Public Shootings, Bombings, and Right-to-Carry Concealed Handgun Laws: Contrasting Private and Public Law Enforcement(April 1999). University of Chicago Law School, John M. Olin Law & Economics Working Paper No. 73. Verfügbar bei SSRN: http://ssrn.com/abstract=161637 or DOI: 10.2139/ssrn.161637.
Hier das Abstract: Few events obtain the same instant worldwide news coverage as multiple victim public shootings. These crimes allow us to study the alternative methods used to kill a large number of people (e.g., shootings versus bombings), marginal deterrence and the severity of the crime, substitutability of penalties, private versus public methods of deterrence and incapacitation, and whether attacks produce copycats. Yet, economists have not studied this phenomenon. Our results are surprising and dramatic. While arrest or conviction rates and the death penalty reduce normal murder rates, our results find that the only policy factor to influence multiple victim public shootings is the passage of concealed handgun laws. We explain why public shootings are more sensitive than other violent crimes to concealed handguns, why the laws reduce both the number of shootings as well as their severity, and why other penalties like executions have differential deterrent effects depending upon the type of murder.

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Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft

Globalisierung und in ihrer Folge die Transnationalisierung des Rechts sind Thema der Allgemeinen Rechtslehre und ebenso der Rechtssoziologie. Bemerkenswert sind deshalb zwei Internetquellen, in denen sich die Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft zeigt.
1. German Law Journal. Review of Developments of German, European & International Law (GLJ). Dieses E-Journal existiert seit 2001 und hat sich seither nicht nur zu einem Vermittler deutschen Rechts für die englischsprachige Welt, sondern auch zu einem wichtigen Forum für die Rechtstheorie im weiteren Sinne entwickelt. In NJW-aktuell 17/2009 S. XVI f. wird es von den Herausgebern, Prof. Dr. Peer Zumbansen, LL.M., Toronto, und Prof. Russell A. Miller, LL.M., Lexington, VA, vorgestellt. Zumbansen wurde bekanntlich auf der Jahrestagung der Vereinigung für Rechtssoziologie in Luzern 2008 der Hoffmann-Riem-Preis verliehen. So ist die Interdisziplinarität des GLJ kein Zufall. Sie zeigt sich zuletzt im Aprilheft, einem Themenheft »The Law of the Network Society. A Tribute to Karl-Heinz Ladeur«.
2. Rechercheplattform zum transnationalen Recht
Seit April 2009 unterhält das Center for Transnational Law (CENTRAL) an der Universität zu Köln diese Rechercheplattform zum transnationalen Recht. Spiritus rector ist Professor Dr. Klaus Peter Berger, LL.M., der an der Universität Köln auch als Direktor des Instituts für Bankrecht fungiert.
Die Plattform besteht aus vier Bereichen.
Principles: Eine Zusammenstellung von über 120 Prinzipien des transnationalen Wirtschaftsrechts, der »Neuen Lex Mercatoria«. Neben dem Text des jeweiligen Prinzips (z.B. »Force majeure«, »hardship«, »venire contra fact Continue reading

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Rennlisten aus dem Social Science Citation Index

Wer wen zitiert wird seit 1993 im Social Sciences Citation Index (SSCI) ausgezählt. Ausgewertet werden 1725 der weltweit wichtigsten sozialwissenschaftlichen Zeitschriften (mit Originalartikeln, Besprechungen, Korrekturen, Diskussionen, Editorials, biographischen Vermerken etc.). Zusätzlich erfolgt Auswertung (in Auswahl) von mehr als 3300 der weltweit führenden sozialwissenschaftlichen Zeitschriften. Der Index ist über die meisten Universitätsbibliotheken zugänglich. Eine erhebliche Einschränkung besteht darin, dass nur Zeitschriften, aber keine Bücher ausgewertet werden. Zwar werden auch Zitate von Büchern, die in Zeitschriften erscheinen, gezählt. Aber es gibt doch wohl immer noch eine Buchkultur, die Zusammenhalt und Fortschritt eines Faches bestimmt und im Index nicht hinreichend abgebildet wird. Der Index ist im Übrigen auf die englischsprachige Welt ausgerichtet. Um ausgewertet zu werden, muss eine Zeitschrift sich anmelden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter insbesondere ein Reviewverfahren und regelmäßiges und pünktliches Erscheinen. Das ist der Zeitschrift für Rechtssoziologie bisher nicht gelungen. Allerdings werden in den angemeldeten Zeitschriften auch die Zitate aus nicht angemeldeten Zeitschriften gezählt.
Für eine Herausgeberbesprechung der Zeitschrift für Rechtssoziologie hatte Wolfgang Ludwig-Mayerhofer 2007 einige Zahlen aus dem SSCI zusammengestellt. Er hat mir freundlich gestattet, seine Zahlen zu verwenden.
Bis Sommer 2007 wurden insgesamt 49 Aufsätze aus der ZfRSoz zusammen 118 mal in SSCI-Journals zitiert. Die Spitzenreiter waren:
(1) Gunther Teubner/Helmut Willke, Kontext und Autonomie: Gesellschaftliche Steuerung durch reflexives Recht (Bd. 6, 1984, 4-35): 18 Zitationen [Google Scholar 123]
(2) E. Allan Lind, Procedural Justice and Culture: Evidence for Ubiquitous Process Concerns (Bd. 15, 1994, 24-36): 9 Zitationen [Google Scholar 29]
(3) Niklas Luhmann, Einige Probleme mit »reflexivem« Recht (Bd. 6, 1985, 1-18): 7 Zitationen [Google Scholar 19]
(4) Alfons Bora, Grenzen der Partizipation? Risikoentscheidungen und Öffentlichkeitsbeteiligung im Recht (15, 1994, 126-152): 6 Zitationen [Google Scholar 13]
(5) Klaus Eder, Prozedurale Legitimität. Moderne Rechtsentwicklung jenseits von formaler Rationalisierung (Bd 7, 1986, 1-30): 5 Zitationen [Google Scholar 11]
[Ich habe in eckigen Klammern die neuesten Zahlen aus Google Scholar hinzugefügt. Sie bestätigen die Reihenfolge.]
Unterschiedliche Dimensionen werden deutlich, wenn man erfährt, dass in derselben Zeit 1.020 verschiedene Aufsätze aus dem Law & Society Review insgesamt 17.250 mal in SSCI Journals zitiert wurden. Hier die Spitzenreiter:
(1) Marc Galanter, Why the »Haves« Come Out Ahead: Speculations on the Limits of Legal Change (Bd. 9, 1974/75, 95-160): 755 Zitationen
(2) William L. F./Richard Abel/Austin Sarat, The Emergence and Transformation of Disputes: Naming, Blaming, Claiming… (Bd. 15, 1980/81, 631-654): 257 Zitationen
(3) John Hagan, Extra-Legal Attributes and Criminal Sentencing: An Assessment of a Sociological Viewpoint (Bd. 8, 1973/1974, 357-384): mit 212 Zitationen
(4) Abraham S. Blumberg, The Practice of Law as a Confidence Game: Organizational Cooptation of a Profession (Bd. 1, Heft 2, 1967, 14-40): 159 Zitationen
(5) Harold G. Grasmick/Robert J. Bursik, Jr., Conscience, Significant Others, and Rational Choice: Extending the Deterrence Model (B. 24, 1990, 837-862): 158 Zitationen
(6) Daniel S. Nagin, Enduring Individual Differences and Rational Choice Theories of Crime (Bd. 27, 1992/1993, 467-496: 139 Zitationen
(7) Tom R. Tyler, What is Procedural Justice?: Criteria Used by Citizens to Assess the Fairness of Legal Procedures (Bd. 22, 1988, 103-135): 125 Zitationen
(8) Gunther Teubner, Substantive and Reflexive Elements in Modern Law (Bd. 17, 1982/1983, 239-286): 118 Zitationen
(9) Donald T. Campbell/H. Laurence Ross, The Connecticut Crackdown on Speeding: Time Series Date in Quasi-Experimental Analysis (Bd. 3, 1968/1969, 33-54): 117 Zitationen
(10) Kirk R. Williams/Richard Hawkins, Perceptual Research on General Deterrence: A Critical Review (Bd. 20, 1986, 545-572): 114 Zitationen.

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Fundstücke und Fundbüro

Weblogs zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie ihre Leser auf andere Internetseiten und Internetquellen hinweisen, die der Blogger interessant findet. Das geschieht auch hier durch die Links in der rechten Randspalte. Sie sind unterteilt in die Blogroll, die auf fremde Blogs verweist, in Links zu den verschiedenen Themengebieten, mit denen sich dieses Blog befasst und in Fundstücke. Unter Fundstücken notiere ich einschlägige Volltexte, die im Internet zum Download zur Verfügung stehen, auf die ich bei der laufenden Arbeit stoße. Dazu gehört auch die Beobachtung des Legal Theory Blog von Lawrence B. Solum, der auf interessante Veröffentlichungen in den USA hinweist, die ich ohne seine Hilfe nicht ohne weiteres finden würde.

Mein Eindruck von anderen Blogs geht dahin, dass die langen Linklisten in den Randspalten schnell unübersichtlich werden. Daher zeige ich nur eine begrenzte Anzahl von Links und Fundstücken auf der Startseite an. Wenn neue hinzukommen, werde ich ältere, die mir noch erhaltenswert erscheinen, auf einer statischen Seite ablegen, die ich Fundbüro nenne. Dort entsteht vielleicht auf die Dauer ein kleines Verzeichnis von herunterladbaren Volltexten. Ins Fundbüro kommen hier allerdings nur Fundsachen aus der Rechtssoziologie. Fundstücke zur Allgemeinen Rechtslehre werden in die Begleitseite zum Buch aufgenommen, die noch in diesem Monat ins Netz gestellt werden soll. Fundstücke zur Visuellen Rechtskommunikation, die eher praktisch ausgerichtet sind, finden in einem anderen Fundbüro Platz, das im Blog Recht anschaulich eingerichtet wird.

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