Ein Staat ohne Regierung ist ein Problem. Dem beugt das Grundgesetz in Art. 67 dadurch vor, dass es ein Mißtrauensvotum gegen den Bundeskanzler nur in Verbindung mit der Wahl eines Nachfolgers zulässt. Die Österreichische Bundesverfassung löst das Problem in Art. 71 dadurch, dass der Bundespräsident eine Interimsregierung bestellt. Art 71 lautet:
»Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).«
Dieser Artikel entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung, die einen Nebensatz zum Hauptsatz und höhere Bemte zu Staatssekretären und leitenden Beamten macht, dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, das als Kelsen-Verfassung geläufig ist.[1]
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[1] Thomas Olechowski, Hans Kelsen und die österreichische Verfassung, Aus Politik und Zeitgeschiche 34-35/2018.