Die Rechtstheorie ist schlecht vernetzt.

Der Netzwerkbegriff, so Ino Augsberg [1]Ino Augsberg, The Relevance of Network Models within the Juridic Discourse, German Law Journal 10, 2009, 383-394, S. 383., hat auch in der Rechtstheorie einen »Bullenmarkt«. Dort handeln die Flachmänner. Erstens halten sie den Netzwerkbegriff flach, und zweitens verwenden sie die Netzwerkrhetorik, um Hierarchien flachzulegen.
Der Netzwerkbegriff der Rechtstheorie ist flach, denn ihm liegt kein gehaltvolles Konzept zugrunde. In Mathematik, in den Ingenieurswissenschaften und in der Soziologie gibt es handfeste Netzwerkkonzepte. [2]Vgl. pars pro toto die Darstellung einer Autorin, die auch als Rechtsoziologin ausgewiesen ist: Dorothea Jansen, Theoriekonzepte in der Analyse sozialer Netzwerke, 3. Aufl. 2006. In der Rechtstheorie ist davon wenig angekommen. Sie verwendet den Netzwerkbegriff als Ausdruck der Alltagssprache und profitiert von Konnotationen, die auf die Netzwerkforschung verweisen. Man kann soziale Netzwerke als Parasiten etablierter Strukturen ansehen. [3]Veronika Tacke, Systeme und Netzwerke – oder: Was man an sozialen Netzwerken zu sehen bekommt, wenn man sie systemtheoretisch beschreibt, Netzwerke, Systemtheorie und Soziale Arbeit. Journal der … Continue reading Die Rechtstheorie wird zum Parasiten der Netzwerkforschung, indem sie durch die Verwendung des Netzwerkbegriffs Interdisziplinarität simuliert.
Für den flachen Netzwerkbegriff der Rechtstheorie bieten sich zwei Erklärungen an. Zunächst handelt es sich um Erblast der Systemtheorie. [4]Tacke a. a. O.; Jan A. Fuhse, Der Netzwerkbegriff in der Systemtheorie, in: Johannes Weyer, Soziale Netzwerke, 2. Aufl. 2011, S. 301-324. In Luhmanns Welt fanden Netzwerke keinen Platz. Wichtiger noch, Luhmann verwendete den Begriff als Ausdruck der Alltagssprache, indem er die systeminternen Operationen der Sinnverarbeitung durch aneinander anschließende Kommunikationen als rekursive Vernetzung beschrieb. [5]Z. B. »Als operativ geschlossen sollen Systeme bezeichnet werden, die zur Herstellung eigener Operationen auf das Netzwerk eigener Operationen angewiesen sind …« (Das Recht der Gesellschaft, … Continue reading Dieser Sprachgebrauch wirkt etwa bei Vesting nach, wenn er schreibt: »Wir haben dann ein rekursiv geknüpftes Netzwerk von Kommunikationen vor uns, und genau das ist ein ›soziales System‹ im Sinne der Systemtheorie.« [6]Thomas Vesting, Kein Anfang und kein Ende. Die Systemtheorie des Rechts als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtsdogmatik, JURA, 2001, 299-305; hier zitiert nach der ausführlicheren … Continue reading Die zweite Erklärung: Die Netzwerker unter den Rechtstheoretikern sind um zwei Hubs, um Gunther Teubner und Karl-Heinz Ladeur, verclustert. Teubner und Ladeur waren schneller als die Netzwerkforschung, und sie sind ihr nicht nachgelaufen.
Luhmann [7]Die Gesellschaft der Gesellschaft, 1997, S. 846 bei Fn. 444. lobt Ladeur für ein anregendes Netzwerk-Konzept, das »an die Stelle einer hierarchischen Konzeption des Verhältnisses von Funktionssystem und Organisationen« treten könnte. Gemeint waren die Seiten 176 ff in Ladeurs »Rechtstheorie« von 1992. Von Netzwerken war da allerdings noch kaum die Rede, umso mehr dafür vom Wandel zur »Informations-« oder »Wissensgesellschaft« (S. 185) und von den Modi der Wissenserzeugung unter der Bedingung ubiquitärer und permanenter Reflexivität oder Selbstreferenz. Dabei ging es zunächst um »die Eigentümlichkeit der Organisation als eines kollektive Lernfähigkeit institutionalisierenden Netzwerks von Handlungen« (S. 192). Aus der Gesellschaft der Individuen sei die Gesellschaft der Organisationen geworden. »Die Organisation kann mehr oder anderes Wissen speichern als das Netzwerk der Individuen, sie bildet eine neue Form des Gedächtnisses aus …« (S. 196). Sodann werden Markt und Organisation »als zwei unterschiedliche Weisen der Wissensgenerierung« (S. 200) einander gegenüber gestellt (und dabei auch auf Oliver Williamson verwiesen, dessen Arbeiten später zur Grundlage der Governance-Diskussion um Netzwerke als Typus der Koordination ökonomischer und politischer Prozesse [8]Dazu Andreas Wald/Dorothea Jansen, Netzwerke, in: Arthur Benz u. a. (Hg.): Handbuch Governance, 2007, 93-105. geworden sind). Aus der Gesellschaft der Organisationen wird bei Ladeur ohne klare Markierung [9]Vgl. etwa Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 296 ff. die Gesellschaft der Netzwerke. Der Bezug auf real vorhandene Netzwerke fehlt. Öfter ist von privaten Beziehungsnetzwerken die Rede [10]Z. B. Kritik der Abwägung in der Grundrechtsdogmatik, 2004, S. 62. Meistens geht es aber um unbenannte »inter- und intraorganisationale Netzwerke«. [11]Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 4, 296 ff und öfter. Im »Umweltrecht der Wissensgesellschaft« (1995) lernen wir, dass »gemeinsames Wissen« durch »überlappende Netzwerke« generiert wird (S. 31 ff, 37), und zwar soll es sich um Netzwerke von »Relationen« oder »Beziehungen« handeln«. Wer oder was da relationiert wird, kann ich nicht erkennen. Auch ein Aufsatz, der die »Logik der Netzwerke« im Titel trägt [12]Karl-Heinz Ladeur, Die Regulierung der Selbstregulierung und die Herausbildung einer »Logik der Netzwerke«, Die Verwaltung, Beiheft 4, 2001, 57-77., bringt darüber keinen Aufschluss. Über die Technik der Wissensproduktion, der Wissensspeicherung und des Wissensmanagements in Organisationen und/oder Netzwerken erfährt man wenig oder gar nichts außer dass es sich um laufende Prozesse der Selbst- und Fremdbeobachtung handelt, die auf Selbständerung angelegt sind. [13]Am deutlichsten vielleicht noch Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 296 ff. Es gilt, was Wald und Jansen über den Umgang mit Policy-Netzwerken gesagt haben. Die verwendeten Netzwerkkonzepte »sind schwer operationalisierbar. Die weitreichenden Implikationen werden in der Regel weder empirisch überprüft noch theoretisch konsistent hergeleitet. So trifft beispielsweise die Annahme, das Policy-Netzwerke notwendig mit einem ›schwachen Staat‹ einhergehen, so nicht zu.« [14]Andreas Wald/Dorothea Jansen, Netzwerke, in: Arthur Benz u. a. (Hg.), Handbuch Governance, 2007, S. 93-105, S. 93. Vornehm, aber noch deutlich wird solche Kritik von Poul J. Kjaer formuliert. [15]Poul F. Kjaer, Embeddedness through Networks: A Critical Appraisal of the Network Concept on the Oeuvre of Karl-Heinz Ladeur, German Law Journal 10 , 2009, 483-499. Kjaer bringt selbst einigen Grund in die Debatte ein, indem er am Beispiel real existierender Politiknetzwerke in der EU die »embeddedness«, die Einbettung formaler Organisationen in informale Beziehungen darstellt. Dabei bleibt er aber auf halber Strecke stehen, denn wiewohl embeddedness im Titel steht, macht er doch von dem durch Granovetter begründeten und hier einschlägigen Konzept der strukturellen Einbettung [16]Mark S. Granovetter, Economic Action and Social Structure. The Problem of Embeddedness, American Journal of Sociology 91 , 1985, 481-510. keinen Gebrauch. [17]Anscheinend hat Kjaer einen anderen Begriff von embeddedness vor Augen, der einen Zustand vor der funktionalen Differenzierung der Gesellschaft bezeichnet und den er auf karl Polanyi zurückführt … Continue reading
In den Texten Ladeurs bilden Netzwerke oder vielmehr das in ihnen verteilte Wissen den Gegenpol zur individuell-subjektiven Vernunft, die sich zutraut, auf einer Basis objektiven Wissens und mit Hilfe diskurserprobter Werturteile den politischen Prozess zu gestalten. Die Wissensgesellschaft, die von Ladeur immer wieder beschworen wird, ist eine Unwissensgesellschaft, weil Entscheidungen, die ja immer in die Zukunft gerichtet sind, notwendig auf unvollständigem Wissen und auf Wahrscheinlichkeitsannahmen gestützt werden müssen. [18]Rechtstheorie 1992, 22ff. Das immerhin vorhandene Entscheidungswissen, so jedenfalls Ladeur, lässt sich nicht objektivieren und zentralisieren. Das Wissen ist vielmehr über Netzwerke verteilt, wo es auch produziert wird. [19]Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft, S. 31 ff, 37, 168 ff. Ladeur beruft sich auf Michael Polanyi (The Tacit Dimension, 1966), der, modern gesprochen, die Frage nach der Qualitätskontrolle … Continue reading Damit verliert der Anspruch des Staates auf eine hierarchische = staatliche Regulierung die Basis. Stattdessen sind »Selbstorganisation, Selbstkoordination und Selbstbeobachtung von produktiven Beziehungsnetzwerken zwischen Privaten« angesagt. So dient der Netzwerkbegriff Ladeur als Kontrast zur Hierarchie (des Staates), und zwar ohne eine Bezugnahme auf die von Williamson und Powell ausgelöste Governance-Diskussion. Für Ladeur leisten Netzwerke auf höherer Ebene (»Prozeduralität zweiter Ordnung« (Rechtstheorie S. 202) dasselbe, wie für v. Hayek der Markt. [20]Vgl. Ladeur, Rechtstheorie 1992, 194. Netzwerkteilnehmer wissen mehr als Drittbeobachter und können sich deshalb mit ihren Entscheidungen wechselnden Umweltbedingungen anpassen. Als Informationsträger, die auf Netzwerkebene an die Stelle des Marktpreises treten, dienen Eigentumsrechte und Kapital. [21]Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 300 f. Aus transaktionskostentheoretischer Sicht – Schande über diesen Ausdruck – wäre eigentlich Vertrauen die Koordinationsform, die im Netzwerk an … Continue reading Netzwerke setzen damit neue Formen der Selbstorganisation in Wirtschaft und Gesellschaft aus sich heraus. Die internen Ordnungen der Netzwerke, die die Forschung beschrieben hat, interessieren da nicht. Als neues Ordnungsmuster wird ein »Netzwerk von Netzwerken« unterschiedlicher sozialer Beziehungen vorgestellt. [22]Vorbild ist das »Network of Networks«, das Noam als neue Organisationsform der Telekommunikation vorstellte, nachdem die zentralen Telefonnetze ihr Monopol verloren hatten (Eli M. Noam, … Continue reading Als Schnittstellen zwischen den Netzwerken sollen Kollisionsregeln nach dem Vorbild des Internationalen Privatrechts dienen. [23]Dazu mit Fundstellen Lars Viellechner, The Networks of Networks: Karl-Heinz Ladeur’s Theory of Law and Globalization, German Law Journal 2009, 515-536, S. 524.
Vieles von dem, was Ladeur als Netzwirkerei vorstellt, wird von anderen als regulierte Selbstregulierung behandelt. In einer neueren Monographie zum Thema kommen Netzwerke weder in der Gliederung noch im Sachverzeichnis vor. [24]Petra Buck-Heeb/Andreas Dieckmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010. Anscheinend ist der Netzwerkbegriff in diesem Zusammenhang überflüssig. Vielleicht ist er sogar schädlich. Eine typische Konnotation des Netzwerkbegriffs ist die spontane Ordnungsbildung. Spontan heißt dabei, dass Ordnung als nicht intendierte Nebenfolge intendierten Handelns entsteht. Darauf spielt Ladeur immer wieder an, etwa durch die häufige Bezugnahme auf v. Hayek oder die Betonung der »emergenten Effekte« von Selbstorganisation. [25]Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft S. 37. In die gleiche Richtung deutet die Charakterisierung von Netzwerken als evolutionär. [26]Vgl. Teubner, The Diabolics of Network Failure, German Law Journal 2009, 409. Teubners Verweis auf Karl-Heinz Ladeur, Was leistet der Netzwerkbegriff für die Verwaltungswissenschaft? in Grundlagen … Continue reading Spontaneität, Emergenz und Evolution decken sich nicht, kommen aber mit derselben positiven Konnotation daher. In den intraorganisationalen Netzwerken, die Ladeur vornehmlich im Blick hat, etwa wenn er die Zukunft der Globalisierung bedenkt, sind jedoch Akteure am Werk, die strategisch planen und dazu Regelungen entwerfen und durchzusetzen versuchen. Lässt man ihre Anstrengungen als spontan durchgehen, werden sie als quasi natürlich aufgewertet.
Damit ist man bei der Legitimitätsfrage. [27]Zu dieser Tacke a. a. O. S. 16ff. Sie stellt sich, sobald soziale Netzwerke nicht bloß empirisch beschrieben und analysiert werden. »Dass Netzwerke einen mindestens latenten Schatten der Illegitimität hinter sich her ziehen« [28]Tacke a. a. O. S. 10., liegt wohl daran, dass die Transaktionen, um die es eigentlich geht, in unsachliche soziale Beziehungen eingebettet sind. Wenn man alle die positiven Prädikate zusammen nimmt [29]Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft S. 37; Can Democracy Survive, S. 113 f. , mit denen Ladeur die Netzwerke ausstattet – sie sind Ordnungsbildner und Wissensträger, sie sind autonom und flexibel, produktiv und innovativ und nicht zuletzt kooperativ, pluralistisch und heterarchisch = egalitär und antiautoritär – dann steckt im Netzwerkbegriff doch ein ähnliches Ideologiepotential wie im Staatsbegriff. Ladeur begnügt sich mit der Berufung auf die Privatautonomie. [30] Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 257. Das ist gute alte soziologisch unaufgeklärte Jurisprudenz.
Ladeurs Anspruch, den Dialog mit den Forschungsergebnissen der Nachbarwissenschaften zu suchen [31]Ino Augsberg/Tobias Gostomzyk/Lars Viellechner, Denken in Netzwerken, Zur Rechts- und Gesellschaftstheorie Karl-Heinz Ladeurs, 2009, 66., bleibt hinsichtlich der Netzwerkforschung unerfüllt. Der darüber hinaus gehende Anspruch, mit dem »Denken in Netzwerken« eine neuartige Epistemologie zu begründen [32]Vgl. Ino Augsberg/Lars Viellechner/Peer Zumbansen, Introduction to the Special Issue: The Law of the Network Society. A Tribute to Karl-Heinz Ladeur, German Law Journal 2009, 305-309, S. 308., sei hier nur zur Kenntnis genommen. Ino Augsberg hat einen lustigen Versuch unternommen, das Netzwerkkonzept im Werk Ladeurs auch als soziologisches zu retten: Die Gesellschaft ändere sich rasant und die Welt sei äußerst komplex geworden. Da sei das Netzwerkkonzept adäquat, weil es praktisch keinen Inhalt habe. [33]The Relevance of Network Models within the Juridic Discourse, German Law Journal 10, 2009, 383-394, S. 387f.
Teubner ist vergleichsweise besser, wenn auch nur selektiv, mit der Netzwerkforschung vernetzt. Teubner hatte seine Position schon 1992 und 1993 in zwei wichtigen Aufsätzen markiert: »Die vielköpfige Hydra: Netzwerke als kollektive Akteure höherer Ordnung« [34]In: Wolfgang Krohn und Günter Küppers (Hg.), Emergenz: Die Entstehung von Ordnung, Organisation und Bedeutung, 1992, 189-216, ferner und in: Peter Hejl und Heinz Stahl (Hg.), Management und … Continue reading und »Den Schleier des Vertrags zerreißen? Zur rechtlichen Verantwortung ökonomisch ›effizienter‹ Vertragsnetzwerke« [35]Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 76, 1993, 367-393. Sein Blick richtete sich dabei auf zwei sehr spezielle Netzwerkarten, nämlich auf »Organisationsnetzwerke« vom Typ dezentralisierter Konzern (Beispiel Daimler-Benz) und auf »Marktnetzwerke« vom Typ des Franchising (Beispiel MacDonalds). Beide Netzwerktypen subsumierte er zunächst unter den systemtheoretischen Hyperzyklus, um ihnen die Eigenschaft eines kollektiven Akteurs zuzusprechen. In dem Aufsatz »Das Recht hybrider Netzwerke« von 2001 [36]Gunther Teubner, Das Recht hybrider Netzwerke, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht , Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht, 2001, 550-575. und vollends in der Monographie von 2004 (Netzwerk als Vertragsverbund) hat Teubner aber die ökonomische Netzwerkanalyse von Oliver Williamson und Walter W. Powells Aufsatz »Neither Market nor Hierarchy« [37]Walter W. Powell, Neither Market nor Hierarchy: Network Forms of Organization, Research in Organizational Behavior 12, 1990, 295-336. (in der deutschen Version von 1996) rezipiert, um für »das Recht eine autonome und zugleich ›netzwerkgerechte‹ Begrifflichkeit herauszubilden, die die eigentümliche Handlungslogik von Netzwerken sich anverwandelt.« (S. 10). Zu diesem Zweck soll »die institutionelle Eigenlogik der Netzwerke« herausdestilliert werden. Teubner findet sie darin, dass die »Vernetzung … über bloße lokale bilaterale Einzelkontakte zustande« kommt, dass dennoch aber jeder Netzteilnehmer im Hinblick auf einen Gesamtzweck des Netzwerks verbunden ist. Das Ergebnis sind dann »Widersprüche der Verhaltensanforderungen zwischen bilateralem Austausch und multilateralem Verbund, zwischen Kooperation und Konkurrenz, zwischen Hierarchie und Heterarchie und zwischen unterschiedlichen Rationalitäten innerhalb ein und derselben Institution«. Diesen »paradoxen Charakter der Netzwerke (S. 77) soll das Recht einfangen.
Teubner übersieht nicht, dass er mit den von ihm behandelten »Organisationsnetzwerke« und »Marktnetzwerken« zwei sehr spezielle Netzwerktypen behandelt. Sie zeichnen sich beide durch ihre Zentralisierung aus. Mir ist nicht klar geworden, wie in derart zentralisierten Netzwerken »generalisierte Reziprozität« über die bilateralen Vertragsbeziehungen hinaus zum »normativen Gehalt des Vertragsverbundes« (S. 10) wird. Teubner zitiert u. a. Powell für die Annahme, generalisierte Reziprozität sei das zentrale Kennzeichen von sozialen Netzwerken. (S. 11). Powell verweist eigentlich nur allgemein auf die Austauschtheorie und betont, dass im Netz nicht nach jeder Interaktion abgerechnet wird, sondern dass Kreditbeziehungen aufgebaut werden. Nach Teubners Vorstellung soll der Kredit nicht bloß konkreten Tauschknoten, sondern dem ganzen Netz zugutekommen soll, weil »Eigenleistungen an das Netz mit der unbestimmten Erwartung künftiger Netzvorteile« verbunden werden (S. 121). Das ist wohl ein guter aber zugleich ein kritischer Punkt. Die Annahme, dass »generalisierte Reziprozität der grundlegenden Mechanismus spontaner Ordnungsbildung im Netzwerk« sei (S. 125), ist zu pauschal. Solche Reziprozitätserwartungen sind, tragen wohl normalerweise die Expansion und den Fortbestand von Netzwerken. Aber sobald Netzwerke sich asymmetrisch entwickelt haben oder gar strategisch zentralisiert sind, wie es bei den von Teubner behandelten Netzwerken der Fall ist, treten dominierende Knoten als Ordnungsbildner auf den Plan. Diesem Problem nähert sich Teubner 2009 in einem » Essay on the Diabolics of Network Failure«. [38]Gunther Teubner, »And if I by Beelzebub cast out Devils, …«: An Essay on theDiabolics of Network Failure, German Law Journal 10 , 2009, 395-416. Dennoch lässt sich bezweifeln, ob Teubner der Einstieg in die soziologische Netzwerkanalyse gelungen ist, denn Williamson und Powell stufen Netzwerke lediglich als Typus der Koordination ökonomischer Prozesse ein, und selbst insofern sind die asymmetrisch und zentralistisch angelegten Vertragsverbünde, die Teubner behandelt, mindestens sehr speziell. Powell ordnet sie gar dem Hierarchiepol zu. [39]Walter Powell, Weder Markt noch Hierarchie: Netzwerkartige Organisationsformen, in: Patrick Kenis/Volker Schneider (Hg.), Organisation und Netzwerk, 1996, 213-271, S. 216.
Teubner und Ladeur (und die Cluster, die sich um sie herum gebildet haben) richten ihre Aufmerksamkeit zunehmend auf transnationale oder gar globale Netzwerke, die sich im Prozess der Globalisierung entwickelt haben. [40]Karl-Heinz Ladeur, Globalization and the Conversion of Democracy to Polycentric Networks: Can Democracy Survive the End of the Nation- State?, in: Karl-Heinz Ladeur (Hg.), Public Governance in the … Continue reading Sie sparen jedoch in ihren Arbeiten nach wie vor die moderne Netzwerkforschung aus, natürlich nicht, weil sie sie nicht kennen, sondern weil sie dafür keine Verwendung haben. So entsteht der Eindruck, dass der Netzwerkbegriff in der Rechtstheorie nur als Metapher und zum Zwecke der Interdisziplinaritätsrhetorik verwendet wird. Kritisch und überspitzt könnte man formulieren, durch ihren Frühstart mit der Verwendung des Netzwerkbegriffs habe die Rechtstheorie den Anschluss an die (harte) Netzwerkforschung verpasst.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Ino Augsberg, The Relevance of Network Models within the Juridic Discourse, German Law Journal 10, 2009, 383-394, S. 383.
2 Vgl. pars pro toto die Darstellung einer Autorin, die auch als Rechtsoziologin ausgewiesen ist: Dorothea Jansen, Theoriekonzepte in der Analyse sozialer Netzwerke, 3. Aufl. 2006.
3 Veronika Tacke, Systeme und Netzwerke – oder: Was man an sozialen Netzwerken zu sehen bekommt, wenn man sie systemtheoretisch beschreibt, Netzwerke, Systemtheorie und Soziale Arbeit. Journal der dgssa 2 , 2011, 6-24, S. 8, 16f. [http://www.uni-bielefeld.de/soz/forschung/orgsoz/pdf/Tacke-Veronika-2011-Systeme-und-Netzwerke-.pdf]
4 Tacke a. a. O.; Jan A. Fuhse, Der Netzwerkbegriff in der Systemtheorie, in: Johannes Weyer, Soziale Netzwerke, 2. Aufl. 2011, S. 301-324.
5 Z. B. »Als operativ geschlossen sollen Systeme bezeichnet werden, die zur Herstellung eigener Operationen auf das Netzwerk eigener Operationen angewiesen sind …« (Das Recht der Gesellschaft, 1995, 44).
6 Thomas Vesting, Kein Anfang und kein Ende. Die Systemtheorie des Rechts als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtsdogmatik, JURA, 2001, 299-305; hier zitiert nach der ausführlicheren Internetfassung, S. 4.
7 Die Gesellschaft der Gesellschaft, 1997, S. 846 bei Fn. 444.
8 Dazu Andreas Wald/Dorothea Jansen, Netzwerke, in: Arthur Benz u. a. (Hg.): Handbuch Governance, 2007, 93-105.
9 Vgl. etwa Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 296 ff.
10 Z. B. Kritik der Abwägung in der Grundrechtsdogmatik, 2004, S. 62
11 Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 4, 296 ff und öfter.
12 Karl-Heinz Ladeur, Die Regulierung der Selbstregulierung und die Herausbildung einer »Logik der Netzwerke«, Die Verwaltung, Beiheft 4, 2001, 57-77.
13 Am deutlichsten vielleicht noch Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 296 ff.
14 Andreas Wald/Dorothea Jansen, Netzwerke, in: Arthur Benz u. a. (Hg.), Handbuch Governance, 2007, S. 93-105, S. 93.
15 Poul F. Kjaer, Embeddedness through Networks: A Critical Appraisal of the Network Concept on the Oeuvre of Karl-Heinz Ladeur, German Law Journal 10 , 2009, 483-499.
16 Mark S. Granovetter, Economic Action and Social Structure. The Problem of Embeddedness, American Journal of Sociology 91 , 1985, 481-510.
17 Anscheinend hat Kjaer einen anderen Begriff von embeddedness vor Augen, der einen Zustand vor der funktionalen Differenzierung der Gesellschaft bezeichnet und den er auf karl Polanyi zurückführt (vgl. Poul F. Kjaer, The Structural Transformation of Embeddedness, Manuscript, 2010, bei SSRN; http://ssrn.com/abstract=1716763).
18 Rechtstheorie 1992, 22ff.
19 Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft, S. 31 ff, 37, 168 ff. Ladeur beruft sich auf Michael Polanyi (The Tacit Dimension, 1966), der, modern gesprochen, die Frage nach der Qualitätskontrolle von Beiträgen zur Wissenschaft stellt und die Antwort in einem Prinzip wechselseitiger Kontrolle findet: »It is clear that only fellow scientists working in closely related fieldsare competent to exercise direct authority over each other; but their personal fields will form chains of overlapping neighborhoods extending over the entire Range of science.« (S. 72) Aus den neighborhoods werden bei Ladeur (S. 33) Netzwerke. Dagegen ist nichts einzuwenden. Problematisch ist nur, dass die wissenschaftssoziologische Beobachtung auf inter- und intraorganisationale Netzwerke übertragen werden, die Wissensbestände produzieren und speichern, die nicht den Anspruch der Wissenschaftlichkeit mit sich führen und für die daher keine vergleichbaren Qualitätsmaßstäbe zur Verfügung sehen, wie sie in Wissenschaftlernetzwerken etabliert sind.
20 Vgl. Ladeur, Rechtstheorie 1992, 194.
21 Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 300 f. Aus transaktionskostentheoretischer Sicht – Schande über diesen Ausdruck – wäre eigentlich Vertrauen die Koordinationsform, die im Netzwerk an die Stelle von Preis oder Weisung tritt.
22 Vorbild ist das »Network of Networks«, das Noam als neue Organisationsform der Telekommunikation vorstellte, nachdem die zentralen Telefonnetze ihr Monopol verloren hatten (Eli M. Noam, Interconnecting the Network of Networks, 2001). Dieses Vorbild passt aber gar nicht, denn die Vernetzung besteht dort in technischen Standards für Schnittstellen. Besser wäre die Berufung auf Neidhardt, berufen, der soziale Bewegungen als »Netzwerke von Netzwerken« charakterisiert hat: »Die Basis sozialer Bewegungen bilden … nicht einzelne Personen, sondern soziale Einheiten, Gruppen, Initiativen, Kollektive oder ähnliches (eben Netzwerke) mit unterschiedlichsten Verdichtungsgraden. Diese sozialen Gruppen werden durch eine komplexe Struktur unmittelbarer Interaktionen zu einer sozialen Bewegung vernetzt. Maßgeblich sind dabei unter anderem Freundschaften, Bekanntschaften und Mehrfachmitgliedschaften sowie Koordinationszentralen, Versammlungen, Arbeitskreise, Zeitschriften.« (Friedhelm Neidhardt, Einige Ideen zu einer allgemeinen Theorie sozialer Bewegungen, in: Stefan Hradil (Hg.), Sozialstruktur im Umbruch, 1985, 193-204, S. 197). Dazu als empirische Untersuchung Thomas Ohlemacher, Bridging People and Protest: Social Relays of Protest Groups against Low-Flying Military Jets in West Germany Social Problems 43 1996, 187-218 (Vorbericht »Soziale Relais und Protest« in WZB-Mitteilungen 58, 1992, 9-11).
23 Dazu mit Fundstellen Lars Viellechner, The Networks of Networks: Karl-Heinz Ladeur’s Theory of Law and Globalization, German Law Journal 2009, 515-536, S. 524.
24 Petra Buck-Heeb/Andreas Dieckmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010.
25 Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft S. 37.
26 Vgl. Teubner, The Diabolics of Network Failure, German Law Journal 2009, 409. Teubners Verweis auf Karl-Heinz Ladeur, Was leistet der Netzwerkbegriff für die Verwaltungswissenschaft? in Grundlagen der Verwaltungslehre, hrsg. von Veit Mehde und Ulrich Ramsauer, 2009, habe ich nicht identifizieren können.
27 Zu dieser Tacke a. a. O. S. 16ff.
28 Tacke a. a. O. S. 10.
29 Z. B. Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft S. 37; Can Democracy Survive, S. 113 f.
30 Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 257.
31 Ino Augsberg/Tobias Gostomzyk/Lars Viellechner, Denken in Netzwerken, Zur Rechts- und Gesellschaftstheorie Karl-Heinz Ladeurs, 2009, 66.
32 Vgl. Ino Augsberg/Lars Viellechner/Peer Zumbansen, Introduction to the Special Issue: The Law of the Network Society. A Tribute to Karl-Heinz Ladeur, German Law Journal 2009, 305-309, S. 308.
33 The Relevance of Network Models within the Juridic Discourse, German Law Journal 10, 2009, 383-394, S. 387f.
34 In: Wolfgang Krohn und Günter Küppers (Hg.), Emergenz: Die Entstehung von Ordnung, Organisation und Bedeutung, 1992, 189-216, ferner und in: Peter Hejl und Heinz Stahl (Hg.), Management und Wirklichkeit: Das Konstruieren von Unternehmen, Märkten und Zukünften, 2000, 364-386, und in: Patrick Kenis und Volker Schneider (Hg.), Organisation und Netzwerk: Institutionelle Steuerung in Wirtschaft und Politik, 1996, 535-561.
35 Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 76, 1993, 367-393.
36 Gunther Teubner, Das Recht hybrider Netzwerke, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht , Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht, 2001, 550-575.
37 Walter W. Powell, Neither Market nor Hierarchy: Network Forms of Organization, Research in Organizational Behavior 12, 1990, 295-336.
38 Gunther Teubner, »And if I by Beelzebub cast out Devils, …«: An Essay on theDiabolics of Network Failure, German Law Journal 10 , 2009, 395-416.
39 Walter Powell, Weder Markt noch Hierarchie: Netzwerkartige Organisationsformen, in: Patrick Kenis/Volker Schneider (Hg.), Organisation und Netzwerk, 1996, 213-271, S. 216.
40 Karl-Heinz Ladeur, Globalization and the Conversion of Democracy to Polycentric Networks: Can Democracy Survive the End of the Nation- State?, in: Karl-Heinz Ladeur (Hg.), Public Governance in the Age of Globalization, Aldershot, Hants, England , Burlington, VT 2004, S. 89-118; Andreas Fischer-Lescano/Gunther Teubner, Fragmentierung des Weltrechts: Vernetzung globaler Regimes statt etatistischer Rechtseinheit, in: Mathias Albert/Rudolf Stichweh (Hg.), Weltstaat und Weltstaatlichkeit, 2007, S. 37-61.

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