Jeder kennt ihn, den Backautomaten im Bäckerladen mit der Aufschrift MIWE. MIWE steht für die Michael Wenz GmbH, den wohl wichtigsten deutschen Hersteller von Bäckereimaschinen. Edgar Michael Wenz (1918-1997) hatte als Gebirgsjäger am 2. Weltkrieg teilgenommen (und dabei ein Bein verloren). Nach dem Kriege hatte er Jura studiert, promoviert und war als wissenschaftlicher Assistent tätig, bis er 1951 den 1919 gegründeten väterlichen Backofenbau in Arnstein übernahm und ihn zu einem weltweit tätigen Industrieunternehmen entwickelte. Über die erfolgreiche Tätigkeit als Unternehmer hat er seine Anfänge in der Universität nicht vergessen. Nachdem sein Unternehmen gefestigt war, begann er ab 1980 zunächst als Lehrbeauftragter und später als Honorarprofessor an der Universität Würzburg Rechtssoziologie zu unterrichten. 1984 startete er gemeinsam mit den Professoren Dr. Hasso Hofmann und Dr. Ulrich Weber die Reihe der »Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie«, die dann jeweils als kleine Monographien veröffentlicht wurden. 1990 gründete er eine Stiftung zur Förderung der juristischen Grundlagenfächer. Eine Wenz zugedachte stattliche Festschrift konnte erst nach seinem Tode als Gedächtnisschrift erscheinen. [1]Ulrich Karpen/Ulrich Weber/Dietmar Willoweit, Rechtsforschung, Rechtspolitik und Unternehmertum, Gedächtnisschrift für Prof. Edgar Michael Wenz, Berlin 1999. 1999 gab es in Würzburg auch ein »Gedächtnissymposion für Edgar Michael Wenz«. Daraus ist der bis heute interessante Band »Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts« [2]Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, Mohr Siebeck, Tübingen, 2000. entstanden. Das Erscheinen des 50. Bandes der Vortragsreihe [3]Thomas Gutmann, Recht als Kultur?, Über die Grenzen des Kulturbegriffs als normatives Argument, Nomos, 2015. Eine vollständige Auzählung aller bisher erschienen Bände der Reihe hier. und das 25-jährige Bestehen der Wenz-Stiftung gaben Anlass zu einem »Würzburger Symposion zur Zukunft von Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie«. So trafen sich denn am 26. 11. 2015 über 50 Vertreter dieser Fächer, um Vorträge von Marietta Auer [4]Rechtsphilosophie als kritische Rechtstheorie: Zur Gegenwartsaufgabe der Grundlagenfächer., Armin Engländer [5]Wozu (noch) Rechtsphilosophie? und Matthias Mahlmann [6]Rechtssoziologie, Rechtpraxis und Gesellschaftstheorie. zu hören, zu diskutieren und am Abend einer postumen Einladung von Edgar Michael Wenz ins Bürgerspital zu folgen, wo Hasso Hofmann vor allem den Teilnehmern, die ihn nicht mehr gekannt hatten, ein lebendiges Bild des Mäzens vor Augen stellte. Das alles geschah auf Initiative und unter der ebenso perfekten wie freundlichen Regie von Horst Dreier als Mitherausgeber der »Würzburger Vorträge« und Vertreter der Wenz-Stiftung.
Ich war nicht fleißig genug, um ein Referat der Vorträge mitzubringen. Umstürzendes habe ich jedenfalls nicht vernommen. Auer zeichnete Entwicklungen der Rechtstheorie nach, die zum Oberbegriff geworden sei und sich bunt-eklektizistisch entwickelt habe. Sie konstatierte eine Fragmentierung der Rechtstheorie durch außerphilosophische Interdisziplinarität und eine Entwicklung hin zu einem allgemeinen Teil der Dogmatik. Die Gegenwartsaufgabe der Rechtsphilosophie beschrieb sie als die einer kritischen Rechtstheorie mit Auslegungs- und Aufklärungsfunktion, Import-, Brücken- und Begrenzungsfunktion. Die auf 30 Minuten limitierte Vortragszeit reichte freilich nicht, um (mir) klar zu machen, wie sich diese Funktionen konkretisieren könnten. Auer stieß auf viel Zustimmung. Problematisiert wurde nur das Verhältnis zur Fachphilosophie. Engländer wurde in der Diskussion eher kritisiert, weil er die Debatte über die Dichotomie von Kognitivismus und Non-Kognitivismus zugunsten des letzteren für erledigt erklärte, um sodann für eine sozialtechnologische Betrachtungsweise im Sinne Hans Alberts zu plädieren. Auch ohne normativen Ansatz, so meinte er, gingen der Rechtsphilosophie die Aufgaben nicht aus. [7]An der Diskussion habe ich mich nicht beteiligt. Ich teile den nichtkognitivistischen Standpunkt Engländers im Hinblick auf die Richtigkeit von Recht und Moral. Aber deshalb erschöpft sich die … Continue reading Mahlmann zeichnete ein ausgewogenes Bild der Möglichkeiten von Rechtssoziologie, um am Ende diesem Fach eine quasi-naturrechtliche Rechtfertigung für eine universale Modernisierung im Sinne einer demokratisch legitimierten, verfassungsmäßig gebundenen, auf Menschenrechte ausgerichteten und international eingebundenen Rechtsstaatlichkeit abzugewinnen. Rottleuthner sah darin anerkennend das Recht als Teil des objektiven Geistes gewürdigt.
Das waren kleine, aber frische Brötchen, die von Helmuth Schultze-Fielitz als Moderator elegant serviert wurden.
Nachtrag vom 3. 12. 2015: Im Text habe ich einen mißverständlichen Satz geändert und eine Fußnote hinzugefügt. Zum Thema passend soeben erschienen: Marietta Auer, Der Kampf um die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft – Zum 75. Todestag von Hermann Kantorowicz, ZEuP 2015, 773-805.
Anmerkungen
↑1 | Ulrich Karpen/Ulrich Weber/Dietmar Willoweit, Rechtsforschung, Rechtspolitik und Unternehmertum, Gedächtnisschrift für Prof. Edgar Michael Wenz, Berlin 1999. |
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↑2 | Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, Mohr Siebeck, Tübingen, 2000. |
↑3 | Thomas Gutmann, Recht als Kultur?, Über die Grenzen des Kulturbegriffs als normatives Argument, Nomos, 2015. Eine vollständige Auzählung aller bisher erschienen Bände der Reihe hier. |
↑4 | Rechtsphilosophie als kritische Rechtstheorie: Zur Gegenwartsaufgabe der Grundlagenfächer. |
↑5 | Wozu (noch) Rechtsphilosophie? |
↑6 | Rechtssoziologie, Rechtpraxis und Gesellschaftstheorie. |
↑7 | An der Diskussion habe ich mich nicht beteiligt. Ich teile den nichtkognitivistischen Standpunkt Engländers im Hinblick auf die Richtigkeit von Recht und Moral. Aber deshalb erschöpft sich die Aufgabe der Rechtsphilosophie m. E. nicht in analytischen und sozialtechnologischen Erwägungen. Die Rechtsphilosophie muss darüber hinaus – so klang es auch in der Diskussion an – einen Reflexionsbedarf erfüllen, und sie hat außerdem in moralischen Fragen eine Diskursfunktion im Sinne Foucaults, soll heißen, dass moralische »Wahrheiten« mit Hilfe der Rechtsphilosophie festgezurrt (und irgendwann wieder verworfen) werden. Die Frage ist, ob die Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Rechtsphilosophie nur beobachtet werden kann – das ist wohl der Standpunkt Engländers – oder ob deren Erfüllung selbst Rechtsphilosophie genannt werden soll. |