Hohfelds analytisches Schema der Rechte (sollte man vergessen)

Immer noch taucht in der rechtstheoretischen Literatur das analytische Schema der Rechte von Wesley Newcomb Hohfeld auf. [1]Zuletzt etwa Andreas Funke, Rechtstheorie, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 45-64/56 f. Recht ausführlich wird es von Alexy [2]Robert Alexy, Theorie der Grundrechte, Nachdruck der 1. Aufl., 2006, 187 ff. behandelt. Er weist zwar darauf hin, dass Bentham eigentlich schon weiter war und bescheinigt Hohfeld Unvollständigkeit, meint jedoch [3]In Fn. 96., da Hohfelds Unterscheidungen anschaulicher seien als die Benthams und das Standardsystem der deontischen Logik zwar nicht explizit verwendeten, aber implizit voraussetzten, böten sie »eine ideale Basis für weitere Untersuchungen«. Ich frage mich, für welche denn.
Hohfelds Schema geht zurück auf zwei Aufsätze »Some Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning« und »Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning«, die Hohfeld 1913 und 1917 im Yale Law Journal veröffentlicht hatte. Heute zitiert man nach einer postumen Ausgabe, die 1919 für Yale University Press von Walter Wheeler Cook besorgt wurde. Sie ist im Internet verfügbar, lädt sich aber, da es sich um Bilder handelt, nur sehr mühsam und ist schwer zu lesen. Besser lesbar ist das Buch, wenn man Zugang zu Hein Online hat. Dass es immer noch für bedeutsam gehalten wird, mag man daraus entnehmen, dass es 2010 neu aufgelegt worden ist.
Hohfelds Problem war die Mehrdeutigkeit des Ausdrucks »Recht« (right). Deshalb unterschied er claim rights, liberty rights oder privileges, powers (abilities) und immunities. Claim rights sind subjektive Rechte im Sinne von klagbaren Ansprüchen. Powers entsprechen ziemlich genau dem, was wir unter Kompetenzen verstehen. Dagegen bleiben die Kategorien der liberty rights (privileges) und der immunities unklar. Zur Erläuterung der liberty rights erfahren wir, wenn A das Freiheitsrecht habe, X zu tun, dann sei A weder gegenüber einer bestimmten Person B noch gegenüber irgend jemandem sonst verpflichtet, X zu unterlassen. Das Freiheitsrecht begründe aber auch weder bei B noch bei irgendeinem Dritten eine Pflicht, A bei der Ausübung zu unterstützen. Das ist aus unserer Sicht die deontische Modalität der Freistellung. Als Beispiel für immunities dienen etwa das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder das »Recht« eines Vertragspartners, dass der andere Teil den Vertrag nicht einseitig ändert. Bei den immunities handelt es sich also um Abwehrrechte oder um die Kehrseite fehlender Kompetenz.
Das Verhältnis des Rechtsinhabers zu einem Verpflichteten oder zu Dritten versucht Hohfeld mit dem Begriff jural correlatives zu erfassen, den man wohl mit Rechtsverhältnis übersetzen kann.
Aus deutscher Sicht ist Hohfelds Schema der Rechte verwirrend und unterkomplex. Es ist verwirrend, weil es nicht zwischen Rechten und deontischen Modalitäten (Gebot, Verbot, Freistellung, Tun und Unterlassen) unterscheidet. Keinen Platz haben in diesem Schema Pflichten aus Verboten, denen kein unmittelbar Berechtigter gegenüber steht (z. B. Parkverbote im Straßenverkehr) Es ist aber auch deshalb verwirrend, weil die Kategorie der immunities Konstellationen zusammenfasst, die nicht zusammenpassen. Hohfelds Schema ist unterkomplex, weil es die Unterscheidung von subjektiven Rechten im Sinne von Ansprüchen und im Sinne von primären oder Stammrechten verfehlt und weil es nicht zwischen absoluten und relativen Rechten differenziert. Das ist keine Kritik an Hohfeld, denn heute sind wir 100 Jahre klüger. Was ich kritisiere, ist, dass das alte Hohfeld-Schema immer noch mitgeschleppt wird. Man sollte es – mindestens in Deutschland – schnellstens vergessen.
Nachtrag Juni 2012: Neu ist der (kurze) Artikel von Lawrence B. Solum in seinem »Legal Theory Lexicon«: Hohfeld. Er gibt keinen Anlass, meine Einschätzung zu ändern.

Nachtrag September 2024: Im Englischen gibt es anscheinend keine Entsprechung für den deutschen Begriff der Freistellung. Dort werden Erlaubnis und Freistellung als permission angesprochen. Daraus resultiert eine überflüssige Diskusssion über den deontischen Status des Begriffs permision (Andrew Halpin, Overcoming von Wright’s Anxiety, 2024, SSRN 4826949). Halpin will das Problem mit Hilfe von Hohfelds Schema der Rechte lösen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Zuletzt etwa Andreas Funke, Rechtstheorie, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 45-64/56 f.
2 Robert Alexy, Theorie der Grundrechte, Nachdruck der 1. Aufl., 2006, 187 ff.
3 In Fn. 96.

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One comment on “Hohfelds analytisches Schema der Rechte (sollte man vergessen)”

  • Andreas Funke says:

    Sehr geehrter Herr Röhl,
    Ihre Anmerkung zu Hohfeld möchte ich nicht unkommentiert lassen. Ich stimme Ihnen nicht zu. Ihrem Beitrag entnehme ich im wesentlichen drei Einwände: (1) nutzlos, (2) unklar, (3) zu wenig.
    Ad (1). Sie bezweifeln, daß Hohfelds Schema die Basis für weitere Untersuchungen sein kann. Aber bis heute befassen sich Untersuchungen mit dem Schema (wohl mehr im anglo-amerikanischen Bereich), und es gibt immer wieder Autoren, die sich bemühen, es für praktische Fragen anwendbar zu machen. Dies entzieht Ihrer Ablehnung der “Basis-These” m. E. empirisch den Boden.
    Ad (2). Hohfelds Schema sei in mehrerer Hinsicht verwirrend. Richtig, ohne Zweifel gibt es Präzisierungsbedarf. Ich stimme Ihnen insbesondere zu, daß Hohfeld Rechtspositionen und deontische Modalitäten nicht streng unterscheidet, auch ist der Begriff der jural correlatives mehrdeutig. Aber das alles ist kein Grund, die Theorie zu vergessen. So manchem Klassiker kann aus heutiger Sicht fehlende begriffliche Schärfe vorgehalten werden kann. Es bleibt ein Klassiker.
    Ad (3). Schließlich erscheint Ihnen Hohfelds Schema als unterkomplex. Über Ihre (Gegen-)Beispiele läßt sich streiten. Ob es Pflichten aus Verboten gibt, denen kein unmittelbar Berechtigter gegenübersteht, erscheint mir begründungsbedürftig. Ihr Beispiel des Parkverbots jedenfalls kann so rekonstruiert werden, daß der Staat durch das Verbot berechtigt wird. Die Pflicht, nicht zu parken, besteht gegenüber dem Staat (Gemeinde/Land/Bund). Praktisch wichtig ist diese Frage ja dann, wenn die Abschleppkosten verteilt werden (Gebühren etc.). Daß Hohfeld nicht zwischen absoluten und relativen Rechten differenziere, leuchtet mir nicht ein: Der gesamte zweite Aufsatz (1917) ist darauf gerichtet, die Unterscheidung von Rechten in personam und Rechten ad rem zu rekonstruieren. Diese Rechte faßt Hohfeld sehr weit und sie dürften sich mit dem decken, was wir unter relativen und absoluten Rechten verstehen.
    Im übrigen: Warum Hohfeld vergessen, wenn man ihn so schön kritisieren kann?

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