Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft

In vier Teilen poste ich hier den Volltext meines Vortrags »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung« auf der Bochumer Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht« der DVPW am 28./29. November 2019. Es konnte nur eine stark gekürzte Fassung vorgetragen werden, da die Vortragszeit auf 20. Minuten begrenzt war. Dies ist eine überarbeitete Version des an die Teilnehmer ausgehändigten Manuskripts.

Zusammenfassung

Die Frauenbewegung und die Bewegung der Lesben und Schwulen finden in der Geschlechterforschung eine starke Stütze. Umgekehrt lebt diese Forschung davon, dass sie von Interessen getragen wird. Das wäre für sich genommen noch nicht bemerkenswert. Auch andere soziale Bewegungen wie die Arbeiterbewegung und die Umweltbewegung verfügen über eine wissenschaftliche Basis. Die Geschlechter­forschung zeigt jedoch eine Besonderheit, die Aufmerksamkeit verdient, nämlich die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie unter dem Dach der Gender Studies. Was auf den ersten Blick wegen unterschiedlicher Interessen überrascht, hat sich als durchsetzungsstarke Formation organisierter Interessen erwiesen. Die Allianz ist für beide Seiten strategisch vorteilhaft. Dem Feminismus hat sie eine intellektuelle Erneuerung gebracht. Die Bewegung der Queers hat sich damit aus einer Minder­heitensituation befreit. Es sind jedoch Zielkonflikte eingebaut, die zum Vorschein kommen, wenn es bei der Interessenvermittlung konkret wird. Letzlich hindert die Allianz mit der Queer-Theorie den Feminismus, ein positives Frauenbild zu formulieren.

Die Lektüre von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt Wege der Einflussnahme erkennen. Bei der Einwirkung auf die Öffentlichkeit zeigt die kommunikative Arena jedoch eine Eigendynamik, die sich gegenüber dem queer- feministischen Diskurs als resistent erweist.

 

Inhaltsübersicht

Teil I Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft
I. Begriffliches
II. Von der sozialen Bewegung zur Wissenschaft
1)       Zum Interessenbegriff
2)       Soziale Bewegungen als Träger immaterieller Interessen
3)       Wissenschaft als Form organisierter Interessen
4)       Institutionalisierungsstufen der Geschlechterforschung

Teil II Die Queers als Minderheit
III.     Um wessen Interessen und um welche Interessen geht es?
1)       Der tückische Interessenbegriff
2)       Queers als Minderheit
3)       Zielkonflikte

Teil III Die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie
IV. Die Erneuerung des Feminismus durch die Queer-Theorie
1)       Intellektuelle Erneuerung
2)       Strategische Allianz
3)       »Uncomfortable Conversations«

Teil IV Instrumente und Strategien feministischer Interessenpolitik
V. Erfolge feministischer Interessenpolitik
VI. Instrumente und Strategien der Interessenverfolgung
1)       Advokatorische Interessenvertretung
2)       Politik- und Justizberatung durch Gutachten
3)       Verbands- und Sachverständigenanhörung
4)       Eindringen von Interessenvertretern in Parteien,
Parlamente und Regierungen
5)       Pingpong zwischen Soft Law und Hard Law
VII.    Mobilisierung der öffentlichen Meinung

Schluss
VIII.  Das Dilemma bleibt

Teil I

I. Begriffliches

Auf dem Feld der Geschlechterforschung hat mehr oder weniger alles, was man sagt, Konnotationen, an Hand derer man von Insidern qualifiziert oder disqualifiziert wird. Daher sind vorab sind einige Erläuterungen zu den verwendeten Begriffen angezeigt.

Der Begriff des Feminismus steht sowohl für die Frauenbewegung als auch für die daraus hervorgegangenen wissenschaftlichen Bemühungen.

Schwieriger ist die zusammenfassende Benennung der Menschen, die aus der heterosexuellen Norm herausfallen. Zeitweise konnte man diese Gruppe als LGBT ansprechen. Heute soll es wohl LGBTI*Q oder LGBTQIA+ heißen. Ich bevorzuge die Benennung als Queer. Dieser Ausdruck war ursprünglich abwertend gemeint. Aber er hat sich zu einem Titel entwickelt, den die Gemeinten stolz für sich in Anspruch nehmen (können). Unproblematisch ist auch diese Benennung nicht, vor allem deshalb, weil sie nicht erkennen lässt, dass die Interessen innerhalb des so bezeichneten Teils der Gesellschaft durchaus unterschiedlich ausfallen.

Die Soziale Bewegung der Queers ist weniger konsolidiert als die Frauenbewegung. Das mag der Grund sein, dass dafür eine griffige Benennung fehlt. Die Sammelbezeichnung als Lesben- und Schwulenbewegung lässt Intersexuelle und Transgender außen vor. Das gilt auch für Regenbogenbewegung. In Analogie zu Feminismus spreche ich daher von Queerismus. Diese Benennung soll auch zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um eine Gruppe mit homogenen Interessen handelt. In der Wissenschaft hat sich der Queerismus als Queer-Theorie etabliert.

Der Ausdruck Geschlechterforschung wurde in den 1990er Jahren üblich, als der wissenschaftliche Feminismus in Universitäten und Hochschulen Eingang fand. Er trat regelmäßig in Verbindung mit Frauenforschung auf und sollte wohl jedenfalls in der Denomination die Geschlechtsneutralität des Faches herstellen. Nach der Jahrtausendwende, nachdem sich die Allianz zwischen Feminismus und Queer- Theorie formiert hatte, traten an die Stelle der Frauen- und Geschlechterforschung die Gender Studies.

Wie lässt sich die Ausrichtung des Queerismus auf die Überwindung der Hetero­sexualität treffend benennen? Man könnte an Abolitionismus denken. Aber dieser Begriff ist mit der Forderung nach der Zurückdrängung strafender Gewalt besetzt. Das gilt auch für »feministischen Abolitionismus«.[1]

Ein Sammelband mit dem Titel »Genderismus: Der Masterplan für eine geschlechtslose Gesellschaft«[2] (mit ziemlich polemischen gender-kritischen Aufsätzen) legt es nahe, Genderismus für die gesuchte Benennung zu verwenden. Genderismus gilt jedoch als abwertende Bezeichnung für Gender Mainstreaming und Gender Studies[3], so als ob im Genderismus schon das »anti« steckte.[4] Selbst wenn man Genderismus auch deskriptiv ohne pejorativen Beiklang verwenden könnte, so würde doch damit ein ursprünglich von Goffman geprägter Begriff verfälscht. Für Goffman bedeutete Genderismus eine »geschlechtsklassengebundene individuelle Verhaltensweise«.[5] Die Übersetzer (Margarethe Kusenbach und Hubert Knoblauch) merken an: »Weder der Begriff der Geschlechtsideologie noch der Ausdruck ›Geschlechtstypik‹ geben diese gleichsam als Habitus inkorporierte Geschlechts­ideologie im Deutschen ausreichend wieder.« Ideologie führt in die Irre. Geschlechtstypik passt schon ganz gut. Besser ist das Stichwort Habitus, das auf Bourdieu verweist. Nimmt man von Bourdieu noch die Hexis hinzu, so kommt auch das »Inkorporierte« zum Ausdruck.

Die Sache wird komplizierter dadurch, dass der Queerfeminismus inzwischen den Gender-Begriff für inhaltsleer erklärt und die Devise des Degendering ausgegeben hat.[6] Es gehe darum, »das zweigeschlechtliche Klassifikationsverfahren von Grund auf in Frage zu stellen und aus der Welt zu schaffen«[7]. Deshalb ist Degendering wohl ein angemessener Ausdruck zur Benennung der spezifischen Strategie des Queerismus, die Heterosexualität als solche zu negieren.

II. Von der sozialen Bewegung zur Wissenschaft

1) Zum Interessenbegriff

Bei organisierten Interessen, die auf das Recht Einfluss nehmen, denkt man in erster Linie an wirtschaftliche Interessen und an deren Lobby. Der Interessenbegriff ist aber weiter. Er deckt auch primär immaterielle Interessen sehr verschiedener Art.[8]

Immaterielle Interessen werden von sozialen Bewegungen getragen, die sich als moralische Unternehmer betätigen. Zu bedenken ist allerdings, dass soziale Bewe­gungen wegen ihrer Breite, ihrer inneren Pluralität und fehlender einheitlicher Organisation selbst nicht direkt als Interessengruppen wirken können. Berry/Wilcox weisen am Beispiel der LGBT-Bewegung darauf hin, dass diese aus einer ganzen Reihe von organisierten Interessengruppen zusammengesetzt ist.[9] Diese Differenz­ierung muss hier vernachlässigt werden.

Rückschauend betrachtet haben soziale Bewegungen einen erstaunlichen Einfluss auf die Rechtsentwicklung ausgeübt. Es ist ihnen wiederholt gelungen, Forderungen über nationale Grenzen hinweg zu verbreiten und damit die Durchsetzung neuer rechtlicher Standards zu unterstützen, die überall in der Welt ähnlich sind. So haben sie zur weltweiten Ächtung z.B. von Piraterie, Sklaverei oder Menschenhandel beigetragen.[10] Immaterielle Interessen müssen keine schwachen Interessen sein.

2) Soziale Bewegungen als Träger immaterieller Interessen

Der Prototyp für soziale Bewegungen ist die Arbeiterbewegung. Aus ihr gingen die Forderungen nach einem Recht zur Bildung von Gewerkschaften, nach Sicher­heitsstandards, Altersgrenzen, begrenzten Arbeitszeiten, gerechter und besserer Bezahlung, Schutzrechten für junge oder behinderte Arbeiter und für Schwangere, Forderungen nach Sozialversicherung, Rentenkassen und Kündigungsschutz hervor.

Im historischen Ablauf, wenn auch nicht in der Bedeutung, folgte der Arbeiter­bewegung die erste Welle der Frauenbewegung, die als Bürgerliche nach 1848 ihren Anfang nahm.[11] Sie wies in ihren Themen über die Nationen hinweg erstaunliche Ähnlichkeiten auf, trotz der Tatsache, dass sie ein Jahrhundert und Nationen unterschiedlichster Kulturen, Religionen und politischer Formen überspannt. Am Anfang stand die Forderung nach besserer Ausbildung. Gleiche Bildungschancen hieß in Ländern mit hohem Analphabetismus zunächst vor allem Alphabetisierung, in Ländern mit hoher Literalität dagegen Zugang zu den Universitäten. Themen wie Alkoholismus und doppelte Sozialmoral, besonders wichtig in den USA, waren nicht nur in den angelsächsischen Ländern und in Europa verbreitet, sondern auch in China, Japan, Ägypten und Lateinamerika.

Die Forderungen an das Recht variierten aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage. Regelmäßig bezogen sie sich aber auf die rechtliche Situation verhei­rateter Frauen. Das Wahlrecht wurde erst relativ spät zum Thema, was daran gelegen haben mag, dass es zunächst nur als Mittel zum Zweck der Erreichung anderer Ziele angesehen wurde. Dann aber wurde es zum vorherrschenden Ziel der Bewegung. War das Wahlrecht einmal erstritten, verloren die Frauenbewegungen der ersten Welle an Schwung.

Der Beginn der zweiten Welle der Frauenbewegung fällt mit der Studentenbewegung von 1968 zusammen.[12] Nachdem die rechtliche Emanzipation jedenfalls in Europa und in den USA, weitgehend erreicht war, ging es nunmehr um die soziale Gleichstellung. Insoweit kann man von egalitärem Feminismus reden. Dieser feierte in Deutschland nach der Wiedervereinigung einen wichtigen Erfolg mit der Neufassung des Art. 3 Abs. 2 GG. Aber damit nicht genug. Der neue Feminismus zielte auf Kritik und Neuordnung quasi aller Bereiche des sozialen Lebens. Fast immer ging es um das Recht zur Abtreibung und den freien Zugang zu Verhütungsmitteln, Gleichstellung im Arbeitsleben, im Erziehungssektor und im Recht, größeren politischen Einfluss und ganz allgemein um die Beseitigung von Geschlechterstereotypen. Daneben standen regelmäßig Fragen der Gesundheits­versorgung, Hilfe für alleinerziehende Frauen, der Sicherheit vor männlicher Gewalt und Bedrohung und nur am Rande auch die Rechte von Lesben[13].

Die soziale Bewegung der Queers ist relativ jung. Sie entstand etwa gleichzeitig mit der zweiten Frauenbewegung. Sie hatte manche Vorläufer, die aber Hinblick auf die Strafbarkeit der Homosexualität und ihre moralische Verurteilung nur wissenschaftlich oder künstlerisch verkleidet an die Öffentlichkeit traten. Das änderte sich mit den Stonewall-Unruhen in der Christopher Street in New York 1969. Im Windschatten des Vietnamkrieges formierten sich Lesben und Schwule zu einer eigenständigen sozialen Bewegung mit der Gay Liberation Front an der Spitze. Das erste große Ziel war die Straffreiheit der Homosexualität, das zweite die gleichgeschlechtliche Ehe und das dritte der Status vollgültiger Elternschaft. Bei der Konsolidierung der Bewegung[14] spielte die mit den 1980er Jahren einsetzende Aids-Epidemie eine Rolle, weil sie die Gay-Community zusammenschweißte und damit die für das Interessenbewusstsein konstitutive Gruppenidentität beförderte.

Getragen wurde und wird die Bewegung von Lesben und Schwulen. Erst in jüngerer Zeit richtet sich die Aufmerksamkeit stärker auf die kleinere Gruppe der Intersexuellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt schließlich den Transsexuellen, die als vorbildlich für die Fluidität der Geschlechtergrenzen in Anspruch genommen werden. Als zusammen­fassende Bezeichnung für diese nicht ganz kohärente soziale Bewegung, die sich in irgendeiner Weise für die Belange aller Menschen einsetzt, die sich nicht als heterosexuell einordnen, verwende ich den Ausdruck Queerismus.

Etwa ab 1990 griff der so genannte Gender Turn, durch den sich Feminismus und Queerismus annäherten. Zwar gingen die Netzwerke und Organisationen der Lesben. Schwulen und anderer Queers nicht in der Frauenbewegung auf. Am Internationalen Frauentag und am Christopher-Street-Day gehen die Akteure getrennte Wege.[15] Aber die Frauen- und Geschlechterforschung rezipierte die Queer Theorie und machte sich auch das Anliegen der Queers zu Eigen. Teilweise spricht man von Postfeminismus, teilweise von einer dritten Welle der Frauenbewegung.[16] Aus der Frauenfrage wurde die Geschlechterfrage. Hier ist dennoch weiterhin von der Frauenbewegung im Singular die Rede, obwohl man angesichts der verschie­denen »Wellen«, Teilbewegungen und Protestzyklen eigentlich nur von Bewegungen im Plural reden kann. An dieser Stelle kommt es allein darauf an, dass es Bewegungen gab und gibt, die die Geschlechterforschung angetrieben haben und weiter antreiben.

3) Wissenschaft als Form organisierter Interessen

Soziale Bewegungen werden von der Wissenschaft beobachtet und finden dort Unterstützung. Der Weg für die soziale Bewegung der Lesben und Schwulen wurde durch wissenschaftliche Vorarbeiten erleichtert. Die Psychoanalyse in der Tradition Siegmund Freuds und die Sexualforschung, wie sie zunächst von Magnus Hirschfeld und nach dem zweiten Weltkrieg von Alfred Kinsey betrieben wurde, befreiten die Homosexualität von dem Odium der Krankhaftigkeit, Immoralität oder gar Abartigkeit.[17]

Es lohnt sich nicht, darüber zu streiten, ob Feminismus und Queer-Theorie überhaupt als Wissenschaft gelten können.[18] Ich gehe von einem institutionellen Wissenschaftsbegriff aus. Kunst ist, was im Museum hängt, Wissenschaft, was in den Universitäten betrieben wird. Damit gehören Feminismus und Queer-Theorie zur Wissenschaft, obwohl sie nicht nur ihre Wurzel in sozialen Bewegungen haben, sondern auch deren Interessen vertreten. Sie hatten sich einen Platz in der Wissenschaft erobert, schon bevor sie etwa seit der Jahrtausendwende gemeinsam als Gender Studies antraten.[19]

Grundsätzlich erwartet man von der Wissenschaft, dass sie über den Interessen steht. Feminismus und Queer Theorie verstehen sich jedoch selbst als Standpunkt­wissen­schaft.[20] »Queer stellt die Machtfrage.«[21] Geschlechterforschung will parteilich sein.[22] Daher steht nichts im Wege, die Geschlechterforschung als eine Form organisierter Interessen einzuordnen. In der einschlägigen Literatur spricht man ungeniert von feministischen und queerfeministischen Politiken. Die Gender Studies bewegen sich damit in einem »stetigen Gleiten zwischen Wissenschaft und politischer Intervention«[23].

Wieso handelt es sich um organisierte Interessen? Nicht schon deshalb, weil die Forschung in Universitäten usw. organisiert ist, sondern weil sie darüber hinaus in vielfacher Weise in politischer Absicht vernetzt ist. Einen Eindruck vermittelt die Internetseite »Legal Gender Studies« der Hagener (jetzt Berliner) Professorin Ulrike Lembke mit Linklisten zu einschlägigen Forschungszentren, Institutionen, Netz­werken, Publikationen und Medien.

Es war nicht immer selbstverständlich, dass feministische Interessen­verfolgung sich auf die Mobilisierung und Veränderung des Rechts verlegte, denn feministische Rechtskritik hatte das Recht in erster Linie als frauenfeindliches Herr­schaftsinstrument dargestellt. Inzwischen geht die feministische Vereinnahmung des Rechts aber so weit, dass selbst in feministischen Traktaten von einem sich entwickelnden Staatsfeminismus die Rede ist.[24]

4) Institutionalisierungsstufen der Geschlechterforschung

In den USA gab es seit Ende der 1970er Jahre eine Feminist Jurisprudence. Dort ragte der Name von Catharine A. MacKinnon hervor, die einen radikalen Feminismus vertrat, wie er später ähnlich in Deutschland von Alice Schwarzer formuliert wurde. Angetrieben von der Idee, dass das biologische Geschlecht nicht die Rolle eines Menschen in der Gesellschaft bestimmen dürfe, durchforsteten MacKinnon und andere Juristinnen das Recht nach Spuren männlicher Dominanz. Das hatte zur Folge, dass der Feminismus als Wissenschaft zuerst in die juristischen Fakultäten Eingang fand.[25] Auch in Deutschland war der Feminismus akademisch zunächst stark durch Juristinnen repräsentiert. Seit 1948 gibt es den Juristinnenbund, in dem sich Sachkunde mit beruflicher Kompetenz und Beziehungen verbindet. In den Universitäten fasste der Feminismus Fuß, sobald dort überhaupt Frauen in nennenswertem Umfang eingezogen waren, noch bevor dem Thema explizit Lehrstühle oder Institute gewidmet wurden. Von den Juristinnen sei stellvertretend die spätere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach (1934-2016) genannt, aus der Soziologie die Professorin Helge Pross (1927-1994).[26]

In der zweiten Hälfte der 1970er Jahre bot die Sommeruniversität in Berlin ein Forum, auf dem die Verwissenschaftlichung des Feminismus gefordert wurde. Um 1980 setzte in Deutschland eine Gründungswelle mit Lehrstühlen und Zentren für Frauenforschung ein. Ab 1990 erschien auch die Geschlechterforschung in den Instituts- oder Lehrstuhl­bezeichnungen.[27] Nach außen entsteht der Eindruck, dass man damit von der einseitigen Parteinahme für Frauen abzurücken wollte. Ilse Lenz spricht von »Bündnissen mit der kritischen Männerbewegung«.[28] Viel Substanz gab es insoweit nicht.[29] Die »kritische« Männerbewegung war von vornherein queer.[30]

Die Queer-Theorie, die sich vor allem in den USA in wenigen Jahren etwa bis 1990 als wissenschaftlicher Überbau des Queers etablierte, war von Anfang in der Hand von Betroffenen. Dafür stehen die Namen von Magnus Hirschfeld, Alfred C. Kinsey und Hans Giese. Heute bilden Autoren, die selbst zu den Queers gehören, den harten Kern der Gender Studies. Sicher darf man hier Judith Butler, Sabine Hark und Susanne Baer nennen.

Auf dem DSG-Kongress in Kassel 2006 konnte der Familiensoziologe Günter Burkhart unwidersprochen erklären, der speziellen Schwulen-, Lesben- und Queer- Forschung fehle es an Anerkennung; sie werde von vielen Soziologen eher als Feld von Politik und Selbstbetroffenheit betrachtet.[31] Aber als der Journalist Volker Zastrow im Sommer 2006 in der FAZ[32] die Personalunion von Feministinnen und Queers thematisierte, musste er sich den Vorwurf des Antifeminismus gefallen lassen.[33]

Selbstbetroffenheit ist kein Makel, sondern kann zu besonderer Scharfsicht verhelfen.[34] Man darf vielleicht fragen, ob es guter wissenschaftlicher Praxis widerspricht, Selbstbetroffenheit zu verbergen.[35] Man kann aber ohne weiteres anerkennen, »dass auch heterosexuelle Frauen von einigen Interventionen von Lesben in der und in die Frauenbewegung und von lesbischen Strategien der Bekämpfung sexistischer Strukturen, Denk- und Handlungsweisen profitiert haben und profitieren können.« Ich würde die Verdienste des Queerfeminismus sogar noch höher ansetzen als Julia Roßhart[36], die ich hier zitiert habe. Aber ihr ist zu widersprechen, wenn sie behauptet[37], dass es zwischen Feminismus und Queerismus keine Zielkonflikte gäbe.

[Teil II bis IV folgen etwa im Wochenabstand.]

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1]       Vanessa Thompson, Die Polizierten dieser Erde. Über die Verunmöglichung von Atmen und die Bedingungen eines abolitionistischen Feminismus, Keynote im Rahmen der Jahrestagung Fachgesellschaft Geschlechterstudien 2019, als Livestream auf der Webseite der Fernuniversität Hagen.

[2]       Birgit Kelle/Tomas Kubelik/Wolfgang Leisenberg/Eva Maria Michels/Kathrin Nachbaur/Werner Reichel/Bettina Röhl/Andreas Tögel/Andreas Unterberger, Genderismus. Der Masterplan für die geschlechtslose Gesellschaft, 2. Aufl., Wien 2017.

[3]       Z. B. bei Christiane Fuchs, Queerfeindlichkeit in der Wissenschaft, Forum Wissenschaft 25, 2018, Heft 3 S. 23-26.

[4]       Sabine Hark und Paula-Irene Villa hielten es noch für notwendig, das »Anti-« in den Titel eines Titel eine Sammelbandes aufzunehmen, der sich gegen die Kritik an den Gender Studies wandte: (Hg.), Anti-Genderismus. Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen, 2015.

[5]       Erving Goffman, Interaktion und Geschlecht, 1994, S. 113.

[6]       Vgl. dazu das Doppelheft 3/4 aus 2004 der Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien mit der Einleitung von Angelika Wetterer/Angelika Saupe, »Feminist politics« oder »Gender Mainstreaming«: Über getrennte Diskurse und separierende Begriffe, Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien (S. 3-8) und den folgenden Beiträgen, insbesondere Judith Lorber, Man muss bei Gender ansetzen, um Gender zu demontieren: Feministische Theorie und Degendering, Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien, 2004, 9-24.

[7]       Wetterer/Saupe a. a. O. S. 4.

[8]       Auf einer früheren Tagung der DVPW war von nichterwerbsbezogenen Interessen die Rede (Ulrich Willems/Thomas von Winter (Hg.), Politische Repräsentation schwacher Interessen, 2000). Allgemeiner zum Interessenbegriff Ulrich Willems/Thomas von Winter, Interessenverbände als intermediäre Organisationen, in: dies. (Hg.), Interessenverbände in Deutschland, 2007, 13-50, S. 19ff. Die Stichwortsuche nach Feminismus bleibt im ganzen Band erfolglos.

[9]       Jeffrey M. Berry/Clyde Wilcox, The Interest Group Society, 6. Aufl.., 2018, S. 6.

[10]      Ethan A. Nadelman, Global Prohibition Regimes: The Evolution of Norms in International Society, International Organization 44, 1990, 479-526.

[11]      Die Geschichte der Frauenbewegung ist ein großes Kapitel für sich, die Literatur entsprechend umfangreich. Einen Eindruck vermitteln: Rosemarie Nave-Herz, Die Geschichte der Frauenbewegung in Deutschland, 1997; Ilse Lenz, Die unendliche Geschichte? Zur Entwicklung und den Transformationen der Neuen Frauenbewegungen in Deutschland, in: Ilse Lenz (Hg.), Die neue Frauenbewegung in Deutschland, 2. Aufl., 2010, S. 19-42.

[12]      Susanne Hertrampf, Ein Tomatenwurf und seine Folgen, Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Frauenbewegung, 8. 9. 2008.

[13]    Agnes Senganata Münst, Lesbenbewegung: Feministische Räume positiver Selbstverortung und gesellschaftlicher Kritik, in: Becker/Kortendiek (Hg.), Handbuch der Frauen und Geschlechterforschung, 2004, 691-697.

[14]      Seit 1978 existiert die ILGA (International Lesbian and Gay Association), heute als International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association.

[15]      Eine Bremer Dissertation stellt anhand von Beobachtungen in Berlin und Istanbul die Frage nach der »(Un-)Möglichkeit von Bündnissen« zwischen den verschiedenen geschlechterpolitischen Akteuren »nach der Dekonstruktion von Geschlecht«: Charlotte Binder, Der Internationale Frauentag nach der Dekonstruktion von Geschlecht. Eine empirisch-qualitative Vergleichsstudie zu Bündnispolitiken im Rahmen des 8. März in Berlin und in Istanbul, Dissertation, 2016.

[16]      Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73, S. 52. Postfeminismus ist mehrdeutig. Bettina Heintz verwendete den Begriff für die konstruktivistische Überwindung des biologischen Geschlechts; ebenso Katja Sabisch, Im Zeichen des Postfeminismus, unveröffentlichte Magisterarbeit, 2002. Bei Angela McRobbie und vielen anderen steht er für einen als neoliberal kritisierten Pop-Feminismus (Angela McRobbie, Post-Feminism and Popular Culture, Feminist Media Studies 4, 2004, 255-264).

[17]      Nach aktuellem Wissenstand kann man sagen, dass Homosexualität eine natürliche Variation geschlechtlicher Präferenzen darstellt, die teilweise genetisch, teilweise durch hormonale Einflüsse im Mutterleib und teilweise durch soziale Einflüsse verursacht wird. Zu den genetischen Einflüssen zuletzt Andrea Ganna u. a., Large-Scale GWAS Reveals Insights into the Genetic Architecture of Same-Sex Sexual Behavior, Science 365 vom 30. 8. 2019 [doi.org/10.1126/science.aat7693]. Es gibt wohl in den letzten Jahrzehnten eine gewisse Zunahme gleichgeschlechtlicher Praktiken. Aber es lässt sich (noch) nicht klären, ob wachsende Toleranz dazu führt, dass Homosexualität häufiger praktiziert wird oder ob auch heterosexuell veranlagte Personen umlernen (Emma Mishel u. a., Increases in Sex with Same-Sex Partners Across U.S. Cohorts Born 1920-1998: A Race-Gender Intersection, New York University Abu Dhabi, Working Paper Nr. 14, März 2018).

Juristen neigen zu einem Umkehrschluss. Die offiziellen Gutachten, die für das Gesetzesvorhaben zum Verbot so genannter Konversionstherapien eingeholt wurden, gehen übereinstimmend davon aus, dass es keine Möglichkeit gibt, eine gleichgeschlechtliche Neigung zu »therapieren«. Der Umkehrschluss würde dann lauten: auch eine heterosexuelle Veranlagung lässt sich nicht ändern. Das steht in einem merkwürdigen Gegensatz zu den postmodernen Identitätskonzepten, die den Menschen verheißen, dass sie das Geschlecht, dem sie angehören wollen, selbst bestimmen.

[18]      Diesen Streit hatte einst Klaus von Beyme angezettelt (Feministische Theorie der Politik zwischen Moderne und Postmoderne, Leviathan 19, 1991, 208-228). Der Evolutionsbiologe Ulrich Kutschera hat den Streit mit seinem Buch »Das Gender-Paradoxon« (2016) wieder angefacht, indem er die Geschlechterforschung als »universitäre Pseudowissenschaft« bezeichnete.

[19]      Ulla Bock, Zwanzig Jahre Institutionalisierung von Frauen- und Geschlechterforschung an deutschen Universitäten, Feministische Studien 20, 2002, 113-125; Ute Gerhard, Von der Frauenbewegung zur feministischen Rechtswissenschaft, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 92, 2009, 163-180; Sigrid Metz-Göckel, Institutionalisierung der Frauen-/Geschlechterforschung: Geschichte und Formen, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl., 2008, S. 887-895.

[20]      Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73, S. 59. »Feminist standpoint epistemology identifies woman’s status as that of victim, and then privileges that status by claiming that it gives access to understanding about oppression that others cannot have. … The experience of being a victim therefore reveals truths about reality that non-victirns do not see.« (Katharine T. Bartlett, Feminist Legal Methods, Harvard Law Review 103, 1989, 829-888, S. 872). Bartlett fügt allerdings hinzu: »I doubt that being a victim is the only experience that gives special access to truth.« (S. 875). Ihr eigenen Vorschlag für eine adäquate feministische Methode bezeichnet Bartlett als positionality.

[21]      Sabine Hark, Queer Interventionen, Feministische Studien 11, 1993, 103-109, S. 104.

[22]      Christa Müller, Parteilichkeit und Betroffenheit, in: Ruth Becker u. a. (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2010, S. 340-343.

[23]      Die Formulierung ist der Einleitung von Schirin Amir-Moazami zu dem von ihr hg. Band »Der inspizierte Muslim. Zur Politisierung der Islamforschung in Europa« (2018) entnommen.

[24]      Gesine Fuchs/Sabine Berghahn, Recht als feministische Politikstrategie?, Femina Politica 2012/2, 10-24, S. 11; Konstanze Plett, Jenseits von männlich und weiblich. Der Kampf um Geschlecht im Recht — mit dem Recht gegen das Recht?, Femina Politica 2012/2, 49-62.

[25]      Martha Fineman, Introduction: Feminist and Queer Legal Theory, in: Martha Fineman u. a. (Hg.), Feminist and Queer Legal Theory. Intimate Encounters, Uncomfortable Conversations, London 2009, S. 1-6.

[26]      Als definitive Akzeptanz einer feministischen Rechtswissenschaft lässt sich die Tatsache interpretieren, dass das Jahrbuch des öffentlichen Rechts, seit unvordenklichen Zeiten Gralshüter der dogmatischen Rechtswissenschaft, in Band 67 (NF) von 2019 prominenten Feministinnen die Seiten 361-508 für einen Abschnitt »Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft« überlassen hat. Die Kennzeichnung als Debatte täuscht, denn es gibt keinen Beitrag, der das Postulat der Überschrift in irgendeiner Weise in Frage stellt.

[27]      Ulla Bock, Zwanzig Jahre Institutionalisierung von Frauen- und Geschlechterforschung an deutschen Universitäten, Feministische Studien 20, 2002, 113-125; Sigrid Metz-Göckel, Institutionalisierung der Frauen-/Geschlechterforschung: Geschichte und Formen, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl., 2008, S. 887-895. Das »Zentrum für Gender Studies und feministische Zukunftsforschung« der Universität Marburg bietet eine »Kleine Geschichte der Institutionalisierung feministischer Wissenschaft im deutschsprachigen Raum«.

[28]      Ilse Lenz, Die unendliche Geschichte? Zur Entwicklung und den Transformationen der Neuen Frauenbewegungen in Deutschland, in: Ilse Lenz (Hg.), Die neue Frauenbewegung in Deutschland, 2. Aufl., 2010, 19-42, S. 27.

[29]      Mit seinem Aufsatz »Homosexuellenfrage und feministische Strategie« von 1979 kann Rüdiger Lautmann als Vordenker der Queer-Theorie gelten. Der Aufsatz »Queer Theory by Man« (2004), wurde von der lesbischen Harvard-Professorin Janet Halley unter dem Namen Jan Halley veröffentlicht, um zu provozieren (Robyn Wiegman, Dear Jan, Duke Journal of Gender & Law Policy 11, 2003, 93-120, S. 93 und Fn. 10 Auf S. 96). Wenn Bergmann/Moos ihre Einleitung zu dem Themenheft »Männer und Geschlecht« der Freiburger Zeitschrift für Geschlechterstudien (2007) mit dem Satz beginnen: »Die theoretische Auseinandersetzung um Männer und Männlichkeit(en) ist inzwischen zu einem integralen Bestandteil der Gender Studies geworden.«, so ist der Wunsch die Mutter des Gedankens.

[30]      In der Materialsammlung von Lenz wird ein Auszug aus Rüdiger Lautmanns Aufsatz »Homosexuellenfrage und feministische Strategie« von 1979 abgedruckt. Ein neuerer einschlägiger Titel wäre Rüdiger Lautmann, Sexuelle Vielfalt oder Ein Ende der Klassifikationen?, in: Cornelia Koppetsch/Sven Lewandowski (Hg.), Sexuelle Vielfalt und die UnOrdnung der Geschlechter, 2015, 29-66. Der Autor des öfter zitierten Buchs »Der gemachte Mann« (2000 [1999], Robert W. Connell ist heute Raewyn Connell.

[31]      Günter Burkart, Subjekt und Sexualität bei Giddens und Foucault, in: Karl-Siegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft, Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006, 4737-4746, S. 4738.

[32]      Volker Zastrow, Politische Geschlechtsumwandlung, FAZ Nr. 139 vom 19. 6. 2006 S. 8.

[33]      Irene Dölling, »Eva-Prinzip«? »Neuer Feminismus«? Aktuelle Verschiebungen in Geschlechterbildern im Kontext gesellschaftlicher Umbruchsprozesse, in: Marburger Gender-Kolleg (Hg.): Geschlecht Macht Arbeit. Interdisziplinäre Perspektiven und politische Intervention, 2008, 24-41. Ausführlich ist die Kritik an dem Zastrow-Artikel in einer von Dölling betreuten Magisterarbeit ausgebreitet worden: Julia Roßhart, Bedrohungsszenario Gender. Gesellschaftliches Geschlechterwissen und Antifeminismus in der Medienberichterstattung zum Gender Mainstreaming, 2007. Darauf bezieht sich Rebekka Blum, Angst um die Vormachtstellung. Zum Begriff und zur Geschichte des deutschen Antifeminismus, 2019, S. 83ff. Dölling selbst hat die Thematik 2011 noch einmal aufgegriffen und die Kritik Zastrows ebenso wie generell den so genannten Neuen Feminismus als symbolische Gewalt im Sinne Bourdieus abqualifiziert (Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a., Hg., Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[34]      Skeptischer Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«?, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 466.

[35]      Dazu auf Rsozblog.de der Eintrag »Von der Geschlechterforschung zur Ernährungs­wissen­schaft und zurück« vom 2. 1. 2020.

[36]      Julia Roßhart, Argumente zum Thema Gleichstellungspolitik und Feminismus, in: Melanie Ebenfeld/Manfred Köhnen (Hg.), Gleichstellungspolitik kontrovers. Eine Argumentationshilfe, 2011, S. 8-17, S. 14.

[37]      So aber Roßhart S. 12ff.

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Die Verkunstaltung von Stadt und Land

In der vergangenen Woche war eine Schablonen-Sprühaktion eines vornamenlosen Streetartisten an der Londoner U-Bahn Thema. Da ging es wohl um Ratten.

Zwei Ratten aus dem Rijksmuseeum Amsterdam

Heute finde ich in der Morgenzeitung einen bebilderten Artikel über den Waldskulpturenweg zwischen Wittgenstein und Sauerland.

Krummstab von Heinrich Brummeck auf dem Waldskulpturenweg

Das und mehr wird als Kunst bewundert. Kunst ist sakrosankt wie Religion und Wissenschaft. Man darf diese drei nicht in Frage stellen, sondern nur nach immanenten Maßstäben kritisieren. Aber es gibt zu viel Kunst (und zu viel Wissenschaft). Ich würde eine Welt ohne ­Street­art und Landschaftskunst bevorzugen.


Bilder aus Wikipedia Commons:
Ratten: Rijksmuseum – http://hdl.handle.net/10934/RM0001.COLLECT.29714, CC0,
Krummstab (Heinrich Brummeck): Foto von Stefan Didam, Schmallenberg.

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Eine neue Blüte gendergerechter Sprache

Stolpern wir auf die nächste Stufe gendergerechter Sprache? Die erste Stufe betraf das grammatikalische Geschlecht. Sie spaltet die Gesellschaft in die Fraktionen der Männer und der Frauen und hinterlässt für den Rest dazwischen einen Hiatus. Auf der zweiten Stufe geht es um die Semantik der Begriffe. Konkret wird uns vorgeschlagen, an Stelle von Paternalismus von Parentalismus zu sprechen.[1] Paternalismus soll nur noch verwendet werden, wenn eine Einstellung als Institutionalisierung männlicher Herrschaft gekennzeichnet werden soll, wenn es um patriarchalischen Paternalismus geht. Ich bin da sehr fortschrittlich. In meinem Essay über Bourdieus »Männliche Herrschaft« habe ich die Einordnung vormoderne Strukturen als kritikwürdige Herrschaft retrograden Maternalismus genannt, um sie als Erscheinungsform des normativen Rückschaufehlers zu kennzeichnen (S. 17). Aber was machen wir mit der Mutter als Gegenstück der Schraube? Alte Schrauben bleiben weiblich. Und was wird überhaupt aus der Herrschaftssoziologie? Mannschaften sind auch daneben.

Im Ernst: Mit der Sprache sollte man es halten wie Savigny mit dem Recht. Man sollte die Sprache schätzen, wie sie sich  selbsttätig aus dem »Volksgeist« entwickelt. Wenn das Ergebnis nicht gefällt, darf man meckern. Das ändert nichts, schafft aber jedenfalls Erleichterung. Auf das Herumdoktern an der Sprache, zumal auf der Grundlage einer politischen Agenda, sollte man dagegen verzichten. Die Ergebnisse sind unvorhersehbar und nicht selten kontraproduktiv.

Wenn man Maternalismus als Gegenbegriff zu Paternalismus einführt, dann wird alsbald das gesamte politische Spektrum als maskulin oder feminin eingeordnet. Wares Beispiele aus den USA: Republikaner gelten als maskulin, Demokraten als feminin. Freiheitsbeschränkende Schutzgesetze (protecting others by restricting their choices) gelten als männlich, sind aber vielleicht doch in Wahrheit weiblich, oder sind sie geschlechtslos?[2] Die Klassifizierung bietet viel Stoff für Master- und Mistress-Arbeiten.

Paternalismus ist wohl tatsächlich weithin negativ konnotiert[3], was aber kaum daher rührt, dass Väter immer noch Männer sind, sondern weil Paternalismus Bevormundung bedeutet. Maternalismus ist insofern nicht besser, ist er doch das Kennzeichen des Nanny-Staats. Aber auch Parentalismus dürfte sich nur vorläufig als genderneutraler Oberbegriff eignen, bis jemand bemerkt, dass Eltern für Heterosexualität stehen.

Möge die neue Blüte des politisch korrekten Akademiker-Opportunismus daher schnell verwelken.


[1] Stephen J. Ware, Paternalism or Gender-Neutrality? (April 1, 2019), ssrn.com/abstract=3368498.

[2] Ware S. 36.

[3] Ware S. 37.

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Corona Stress in der BGB-Klausur

Der alleinstehende I wohnt in der Stadt G. in einer Zweizimmerwohnung in dem etwas heruntergekommenen Widuna-Wohnblock mit mehr als 400 Wohnungen. G. liegt im Land Nordrhein-Westfalen. Als I am 18. Mai 2020 heftigen Reizhusten verspürt, wendet er sich an seinen Hausarzt, der ihn sogleich in das von der Stadt eingerichtete Corona-Zentrum zum Testabstrich schickt. Dort erklärt ihm ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, er habe auf kürzestem Wege in seine Wohnung zurückzukehren, auf dem Wege jede Annäherung an andere Menschen zu meiden und dürfe seine Wohnung bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht verlassen. Am 20. Mai geht beim Gesundheitsamt das positive Testergebnis ein. Sofort teilt ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes I mit, es werde für ihn Quarantäne angeordnet.  Während der nächsten 14 Tage dürfe er seine Wohnung nicht verlassen. Am 21. Mai wird ihm der Quarantänebescheid schriftlich zugestellt.

I fühlt sich nicht krank. Er verlässt täglich mehrfach seine Wohnung, um einzukaufen und um seinen Kumpel K zu treffen, der im gleichen Häuserblock wohnt. Jedes Mal teilt I den Aufzug mit anderen Hausbewohnern. Am 26. und 27. melden sich mehrere Hausbewohner bei ihren Hausärzten mit typischen Symptomen der Corona-Erkrankung. Nachdem sie positiv getestet worden sind, ordnet das Gesundheitsamt für das alle weiteren 735 Bewohner des Häuserblocks Quarantäne und Tests an. Die Quarantäne dauert bis zum 14. Juni. Die Tagespresse berichtet in den nächsten Tagen, eine Großfamilie habe am 24. Mai das Fastenbrechen gefeiert, sich dabei nicht an die Hygiene-Regeln der Corona-Verordnung gehalten und sei so zum Ausgangspunkt einer Infektionswelle geworden, die 86 Personen ergriffen habe. Nunmehr prasseln die Forderungen auf I herein.

Die Stadt verlangt Ersatz der vom Gesundheitsamt verauslagten Laborkosten von 59 EUR je Test.

Mieter A, der sich bei I angesteckt hat und 14 Tage mit Erkältungssymptomen und starkem Fieber im Bett verbracht hat, verlangt ein Schmerzensgeld.

Mieter B, der während der Quarantänezeit seinen geleasten PKW nicht nutzen konnte, verlangt Erstattung der Leasingrate für einen halben Monat in Höhe von 160 EUR.

Das Ehepaar G, gleichfalls Mieter in der Wohnanlage, ist das Großelternpaar, das vermeintlich mit seiner Familie ungehemmt das Zuckerfest gefeiert hatte. Tatsächlich hatten die G mit Kindern und Enkeln unter Einhaltung aller nach der Corona-Verordnung vorgesehenen Hygienevorkehrungen in einer Schischa-Bar gefeiert. Aus der Familie ist niemand infiziert. G verlangen von I ein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung, weil sie von den Medien, zwar ohne Namensnennung, aber doch für Ortskundige leicht identifizierbar, als die Verursacher des Infektionsgeschehens beschuldigt worden seien. Auch von der örtlichen Tageszeitung Z und vom Lokal-Fernsehen LTV, die die Meldung verbreitet hatten,  möchten G ein Schmerzensgeld.

Die Widuna-GmbH ist Eigentümerin des Wohnblocks. W verlangt von I Schadensersatz in Höhe einer Monatsmiete von 270 EUR für die Wohnung Nr. 113, weil in der ersten Hälfte des Monats Juni eine Besichtigung dieser zum am 25. Mai freigezogenen Wohnung nicht möglich war, so dass die Wohnung erst zum 15. Juli wieder vermietet werden konnte.

W kündigt I mit sofortiger Wirkung den Mietvertrag, als sie von den Vorfällen erfährt. Ist die Kündigung wirksam?

Lösungsvorschläge willkommen!

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Staatschulden im Corona Stress — Das ESZB als Bad Bank

Den Eintrag vom 18. 5. 2020 habe zu einem Aufsatz ausgearbeitet, der gedruckt werden soll. Deshalb habe ich den Eintrag gelöscht. Hier die Zuammenfassung des Aufsatzes:

In der Folge der Corona-Krise werden die Staatsschulden der Eurozone 12 Billionen EUR erreichen. Ein Fünftel davon hält das System der europäischen Zentralbanken (ESZB). Um die Schuldenlast erträglich zu machen, sollte nicht auf eine Perpetuierung der Schulden gesetzt, sondern ein Schuldenerlass durch das ESZB erwogen werden. Finanztechnisch und rechtlich gibt es keine unüberwindbaren Probleme. Ein Inflationsschub wäre nicht zu befürchten, da die umlaufende Geldmenge nicht ansteigt. Der Schuldenerlass könnte so gestaltet werden, dass daraus der von der Kommission vorgeschlagene Wiederaufbaufonds finanziert würde. Politisch wäre das Lösung ein Befreiungsschlag, durch den sich viele Streitfragen erledigen, das ESZB seine volle Handlungsfähigkeit zurückgewinnen und die Europäische Union insgesamt gestärkt werden könnte.

Nachtrag: Die Ausarbeitung ist jetzt auf SSRN zugänglich: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3633963.

 

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Gefährlich, aber unausweichlich

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Anleihekäufen der EZB nach dem Public Sector Purchase Programme (PSPP) hat heftige Reaktionen hervorgerufen. Manche Kommentare sind bloß Lamento wie der, den ich im Deutschlandfunk von dem Korrespondenten des Handelsblatts Thomas Hanke hören musste. »Karlsruhe hat Berlin einen Bärendienst erwiesen«, so die Überschrift des Textes im Internet, wo sie, wie schon zuvor die Nachrichten, mit einem einem Zitat des Europarechts-Professor Franz C. Mayer aus Bielefeld verziert wurde, der gefordert haben soll, die Kommission möge ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Der Kommentar beginnt:

»In vielen Ländern Europas und quer durch das politische Spektrum steht Deutschland als selbstherrlich und egoistisch da.«

Mit gleichem Recht hätte der Kommentator sagen können:

»In vielen Ländern Europas und quer durch das politische Spektrum wird die EUGH als selbstherrlich kritisiert. Seine Rechtsprechung gilt als einer der Gründe für den Brexit.«

Aber Recht kommt in dem Kommentar nicht vor, so wenn es heißt:

»Wieso greift ausgerechnet Deutschland, das die Unabhängigkeit der Zentralbank als Mitgift in die Währungsunion eingebracht hat, nun die unabhängige Zentralbank an?«

Die Antwort ist einfach: Die Unabhängigkeit schützt die EZB nur vor politischem Druck, nicht aber vor einer gerichtlichen Kontrolle bei der Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten (EuGH Slg. 2003, S. I-7147, Rn. 135 ff.).

Am Ende verlangt der Kommentator »ein klärendes Wort der Bundeskanzlerin«. Sie wird klug genug sein, darauf zu verzichten. Das klärende Wort hat, wie üblich, Bundestagspräsident Schäuble schon gesagt: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mag gefährlich sein, aber es war unausweichlich.[1]

»Die Gefahr besteht darin«, so wird Schäuble zitiert, »dass auch die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten sich auf das Bundesverfassungsgericht berufen und dem EuGH nicht folgen.« Dagegen wäre an sich nichts zu sagen, wenn es zu solcher Berufung Anlass gibt. Allerdings muss die Entscheidung unabhängigen Verfassungsgerichten vorbehalten bleiben. Darin besteht eigentlich die Gefahr, dass Regierungen die Verfassungsgerichte demontieren, um sich opportunistisch über Europarecht hinwegzusetzen.

Die Kritik an dem Urteil aus Richtung der EU darf man nicht zu ernst nehmen. Beifall war nicht zu erwarten. Auch die Kritik von Europarechtlern wiegt nicht besonders schwer. Es liegt in der Natur der Sache, dass Fachleute zu ihrem Gegenstand eine besondere Beziehung haben. Und so hat denn auch der erste Fachmann, der sich mit seiner Kritik gemeldet hat[2] und der von der konfliktgeilen Presse zitiert wird, längst eine eigene Wunschvorstellung von Europa entwickelt, indem er den aktuellen Rechtszustand als »Verfassung« interpretiert[3].

Insbesondere der Topos, hier habe sich einmal wieder typisch deutscher Eigensinn gezeigt, zählt nicht. So singulär ist die Entscheidung des BVerfG nämlich nicht. Der heute als Kritiker auftretende Franz C. Mayer kam in seiner Dissertation[4] zu dem Ergebnis:

»Eine offene Nichtanerkennung von EuGH-Kompetenzen zur Entscheidung über Gemeinschaftsrecht durch Beanspruchung eigener Letztentscheidungskompetenzen über Gemeinschaftsrecht hat es in 7 der 15 Mitgliedstaaten gegeben. Rechnet man diesbezügliche Tendenzen dazu, bestehen in 10 der 15 Mitgliedstaaten mehr oder weniger verfestigte Einwände seitens der Gerichte gegen die Letztentscheidungskompetenz des EuGH. Danach ergibt sich als vorläufiges Zwischenergebnis, daß das BVerfG mit seiner Beanspruchung einer Entscheidungskompetenz über Gemeinschaftsrechtsakte nicht alleine steht.« (S. 271)

»Es bestätigt sich, daß das Maastricht-Urteil des BVerfG einer verbreiteten Tendenz in den anderen Mitgliedstaaten entspricht (S. 284) … und sich nicht als deutsche Besonderheit erklären [llässt].« (S. 368)

»Die Beanspruchung einer Letztentscheidungskompetenz über Gemeinschaftsrechtsakte durch letztentscheidende mitgliedstaatliche Gerichte kann den Mitgliedstaaten die Loslösung von interessewidrigen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ermöglichen. Ein Offenhalten der Ultra vires-Frage erscheint damit letztlich im Sinne der Mitgliedstaaten: Die Ultra vires-Frage und die (mögliche) Beanspruchung einer Letztentscheidungskompetenz durch mitgliedstaatliche Gerichte erscheint gleichsam als Kompensation für reduzierte Einflußmöglichkeiten auf die europäische Entscheidungsebene. Man könnte der Ultra vires-Konfliktstellung daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch stabilisierende Züge zuschreiben, weil die potentielle Ausübung einer Letztentscheidungskompetenz die Berücksichtigung von Minderheitsinteressen auf europäischer Ebene begünstigt und damit die Balance zwischen den Ebenen wahren hilft.« (S. 368)

Freilich ist, wie die lange Entwicklungsgeschichte der Ultra-vires-Lehre zeigt, die Anwendung so schwierig, dass durchaus politischer Mißbrauch naheliegt. Dennoch war das Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020 unausweichlich. Im Mangold-Honeywell Beschluss (E 126, 286) hatte das Gericht sich vor dem EUGH verbeugt und seinen Letzentscheidungsanspruch europafreundlich entschärft. Das OMT-Verfahren hatte es 2014 erstmals selbst vorgelegt (E 134, 366), um am Ende das Votum des EUGH zu akzeptieren (BVerfGE 142, 123). In dem aktuellen Verfahren ging es wieder um das Problem einer Umgehung des Art. 123 I AEUV. Das BVerfG hatte wiederum dem EUGH die Sache gemäß Art. 267 EUV vorgelegt. Aber der EUGH hat mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 das Bundesverfassungsgericht in die Enge getrieben. Der EUGH hätte sich nichts vergeben, wenn er das Ankaufsprogramm der EZB in dem einen oder anderen Punkte kritischer behandelt und so den Bedenken des BVerfG Rechnung getragen hätte. Das hätte, wie das BVerfG in seinem Urteil gezeigt hat, geschehen können, ohne der EZB die Möglichkeit zur Fortsetzung des Ankaufsprogramms zu nehmen.

Das BVerfG hatte schon im Lissabon-Urteil (E 123, 267) auf den Mechanismus der schleichenden Kompetenzerweiterung (spill-over oder mission creep) hingewiesen. Es sprach von der Tendenz der Organe internationaler oder supranationale Organisationen zu ihrer »politischen Selbstverstärkung« und zitierte dazu Höreth[5] und weitere einschlägige Literatur (Rn. 237). Noch deutlicher wurde der Richter Landau in seinem Sondervotum. Der EUGH hätte jedenfalls erkennen lassen können, dass er die Bedenken des BVerfG ernst nimmt. Dann wäre dessen Urteil am Ende wohl anders ausgefallen. So aber musste das BVerfG einmal Klartext reden, um sich nicht lächerlich zu machen. Für die Finanzpolitik folgt daraus unmittelbar wenig. Es ist aber zu hoffen, dass die Mitgliedstaaten mutiger werden, der EU Kompetenzen zu übertragen, wenn sie nicht befürchten müssen, dass die ganze Hand genommen wird, wenn sie nur einen Finger reichen wollen.

Nachtrag vom 14. 5. 2020: Natürlich, die Diskussion geht weiter. Bemerkenswert, dass sich der Berichterstatter, der Verfassungsrichter Peter M. Huber, selbst ausführlich zu seinem Urteil außert: »Das Urteil war zwingend«[6]. Eigentlich gehört es sich nicht, dass Richter ihre Urteile in der Presse verteidigen. Aber nachdem der EUGH in der Pressemitteilung Nr. 58/20 nicht nicht (die doppelte Verneinung ist beabsichtigt) zu dem Urteil geäußert hatte, war die Bahn für das Huber-Interview frei. Wichtig finde ich darin den Hinweis, dass auch schon Gerichte anderer Mitgliedsstaaten (Dänemark, Tschechien) Entscheidungen des EuGH als »Ultra vires« verworfen haben.

Auch in der Reaktion der FAZ ist man geteilter Meinung. So findet sich auf derselben Seite ein kritischer Artikel von Thomas Gutschker und Marlene Grunert »Wer sucht nun das Gespräch?«. Sie erwähnen dort das EUGH-Urteil Costa/E.N-E.L. von 1964, versäumen allerdings den Hinweis, dass zwischen 1964 und heute der Vertrag von Lissabon liegt, der eine Konstitutionalisierung des Unionsrechts gerade vermieden und in Art. 1 I, Art. 4 I, Art. 5 I u. II EUV deutlich den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verankert hat. War es nicht das Bundesverfassungsgericht, das mit seiner Vorlage das Gespräch gesucht hatte und hatte nicht der EUGH mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 das Gespräch verweigert?

Nachtrag vom 17. 5. 2020: Auf Twitter geht die Kontroverse lustig weiter. Franz C. Meyer meint, durch die Erklärung Nr. 17 zum Lissabon-Vertrag sei alles klar gestellt. Aber die Erklärung Nr. 17 wird durch die Erklärungen Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Nr. 24 zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union wieder verdrängt. Dazu BVerfGE 123, 267 Rn. 331ff. Übrigens: Die Protokolle und Erklärungen zum Lissabon-Vertrag sind für die Rechtsquellenlehre eine harte Nuss.

Nachtrag vom 23. 7. 2022: Hier ein Beitrag, der den Standpunkt des EuGH gegen das BVerfG verteidigt: Baquero Cruz, Julio, Karlsruhe and Its Discontents (2022) . EUI Department of Law Research Paper No. 10, 2022, SSRN 4151675.


[1] Reinhard Müller, »Schäuble: EZB-Urteil »unausweichlich, aber auch gefährlich‹ «, Heimliche Juristenzeitung vom 8. 5. 2020.

[2]Franz C. Mayer, »Es ist eine offene Kriegserklärung«, Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2020.

[3] Franz C. Mayer, Verfassungswandel durch Annäherung? Der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und das Grundgesetz, in: Christoph Hönnige/Astrid Lorenz (Hg.), Verfassungswandel im Mehrebenensystem, 2011, 272-206, S. 293f; ders., Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft, NJW 2017, 3631-3638.

[4] Franz C. Mayer, Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung. Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Letztentscheidung über Ultra-vires-Akte in Mehrebenensystemen. Eine rechtsvergleichende Betrachtung von Konflikten zwischen Gerichten am Beispiel der EU und der USA, 2000.

[5] Marcus Höreth, Die Selbstautorisierung des Agenten. Der Europäische Gerichtshof im Vergleich zum U.S. Supreme Court, 2008. Vgl. jetzt auch Lars Klenk, Die Grenzen der Grundfreiheiten, 2019.

[6] Im Gespräch mit Reinhard Müller, FAZ vom 13. 5. 2020.

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Verträge im Coronastress II

Auf der Immobilienseite der heimlichen Juristenzeitung schreiben zwei Anwälte der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer heute über die Auswirkungen von Corona auf gewerbliche Mietverhältnisse.[1] Die Darstellung ist so einseitig, dass sie einen Kommentar herausfordert.

Richtig ist zunächst, dass durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (COV­AbmG = Art. 240 § 2 EGBGB) die Kündigung wegen eines Mietrückstandes aus der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 ist ausgeschlossen, sofern der Mangel der Zahlung auf den Auswirkungen der Pandemie beruht, ferner dass der Mieter bis zum 30. Juni 2022 Zeit hat, den Rückstand auszugleichen, bevor ihm gekündigt werden darf. Einseitig ist dann aber die weitere Feststellung, der Mieter komme in Verzug, wenn er vorübergehend nicht zahle, und schulde deshalb Verzugszinsen von aktuell 8,12 % im Jahr und gegebenenfalls weiteren Schadensersatz. Art. 240 § 1 EGBGB ist »Moratorium« überschrieben. Ein Moratorium ist als Rechtsbegriff aus § 46g KWG geläufig. Dort bedeutet er wohl in der Tat nur einen Zahlungsaufschub, aber keine Stundung, die den Verzug ausschließt. Hinsichtlich der in Art. 240 § 1 EGBGB geregelten Verbraucherverträge ist indessen schon streitig, ob für die Zeit des Moratoriums überhaupt Darlehnszinsen zu zahlen sind.[2] Dass dort zusätzlich zu den vereinbarten Darlehnszinsen noch Verzugszinsen zu zahlen wären, behauptet niemand. Den vereinbarten Zinsen beim Darlehn entspricht beim Mietvertrag der Mietzins. Es wäre daher merkwürdig, wenn das Moratorium nach Art. § 2 EGBGB keine Stundungswirkung haben sollte. Die Formulierung des Gesetzes »trotz Fälligkeit« lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie besagt einfach nur, dass es allein um die während der Zeit des Moratoriums fällig werdenden Mieten geht. Als Notbremse wäre dann immer noch die Verschuldensfrage zu erörtern, die ich im vorangehenden Eintrag angesprochen habe.

Auch die Frage, ob der Gewerbemieter sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, bügeln die Hamburger (Immobilien?)-Anwälte voreilig ab mit der Feststellung, diese Figur sei stark einzelfallbezogen und wertungsabhängig. Immerhin erwähnen sie, dass es sich hier um eine staatliche Nutzungsuntersagung handeln könnte. Was sie nicht erwähnen: Solche »Eingriffe von hoher Hand werden bei Palandt-Grüneberg (§ 313 Rn. 34) geradezu als Musterfall eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage genannt.

Vorrang vor § 313 BGB haben allerdings spezifische Vorschriften des Mietrechts. Hier ist an eine Mietminderung wegen bei Sach- oder Rechtsmängeln nach § 536 BGB zu denken. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen können grundsätzlich einen Sachmangel begründen. Ob ein solcher Mangel vorliegt, wenn die Nutzung der Mieträume durch die Corona-Verordnung des Landes untersagt worden ist, darüber muss man mindestens sehr ernsthaft reden. Dagegen spricht vielleicht, dass diese Verordnungen nicht spezifisch gegen die Nutzung konkreter Mietsachen gerichtet sind, sondern die Nutzung aller Geschäftsräume unmöglich machen, wenn die Nutzung Publikumsverkehr voraussetzt. Es handelt sich hier um einen so genannten Umweltfehler. Bisher wurde dieser Begriff etwa für den Fall verwendet, dass in einem Einkaufszentrum die Kunden ausblieben. In einem vom BGH entschiedenen Fall waren die Kunden ausgeblieben, weil ein überdachter Zugang vom Hauptbahnhof zum Einkaufszentrum nicht gebaut worden war und weil im Umfeld des Einkaufszentrums nur 200 statt 600 bis 1200 Parkplätze ausgewiesen worden waren. [3] Der BGH schrieb:

»So können bestimmte äußere Einflüsse oder Umstände – etwa die Behinderung des beschwerdefreien Zugangs zu einem gemieteten Geschäftslokal – einen Fehler des Mietobjekts begründen. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind.«

Das Gericht verneinte einen Sachmangel, da es sich nur um eine mittelbare Beeinträchtigung handelte. Die Erwartung »die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können« falle voll in das Unternehmerrisiko des Mieters. Die wegen der Corona-Pandemie angeordneten Nutzungsbeschränkungen treffen jedoch unmittelbar jedes Geschäft mit Publikumsverkehr. Es geht um einen Fall nachträglich eintretender objektiver Unmöglichkeit. Doch auch dafür gilt § 535 I 1 BGB mit der Folge, dass der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit ist.

Im Hintergrund aller Überlegungen muss eine Interessenabwägung stehen, die eine angemessene Verteilung der Pandemiefolgen auf die Vertragsparteien im Blick hat. Die Folgen treffen unmittelbar zunächst nur das operative Geschäft mit dem allgemeinen Publikum, soweit es nicht, wie für den Lebensmittelhandel und die Apotheken, erlaubt geblieben ist. Immobilieneigentümer sind dagegen, ähnlich wie die Banken, erst mittelbar betroffen. Das Vertragsrecht sollte ihnen nicht dazu verhelfen, dass sie am Ende als Krisengewinner dastehen.

Nachtrag: Zu den Plänen des Gesetzgebers zu Kürzung der Gewerberaummiete wegen der Corona-Beschränkungen Michael Selk auf Beck-Blog.

Zur Störung der Geschäftsgrundlage bei Gewerbemietverträgen während der Coronapandemie jetzt BGH, Urt. v. 12. 01. 2022 — XII ZR 8/21 Mit Anmerkung von Jan Gers.


[1] Niko Schultz-Süchting/Dorothea Wittek, Not reicht nicht für Mietausfall.

[2] »Streit um die Zinsen während der Krise«. Mit »sibi« gezeichneter Artikel in der FAZ vom 20. 4. 2020.

[3] Zu einem solchen Fall BGH 16.02.2000 – XII ZR 279/97 NJW 2000,1714.

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Anwälte im Coronastress

»Die Anwaltschaft muss als systemrelevant eingestuft und bei Soforthilfen angemessen berücksichtigt werden«,

so schreibt, mit Ausrufungszeichen am Satzende, der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer am 31. März 2020 an die Bundeskanzlerin und fordert Notbetreuung für Anwaltskinder und Finanzhilfen wie für Unternehmen. Anwälte seien in dieser Krisensituation zwar nicht ganz so wichtig wie Ärzte. Aber »wenig nachvollziehbar« erscheint ihm,

»weshalb der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht die gleiche Systemrelevanz zugestanden wird, wie sie für betriebsnotwendiges Personal und Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Bezirksämtern, Landesämtern und nachgeordneten Behörden eingeräumt wurde. Auch die Justiz ist systemrelevant. Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe jedoch gleichrangig und daher der Justiz gleichzustellen.«

Die »Systemrelevanz« der Anwaltschaft liegt nicht auf der Hand. Anwälte sind nicht gehalten, ihre Kanzleien zu schließen. In den meisten Bundesländern bleibt der Mandantenbesuch in den Kanzleien zulässig. Home Office ist eine gute Alternative. Der Deutsche Anwalts Verein (DAV) hat zu den durch die Coronakrise aufgeworfenen Fragen eine hilfreiche Internetseite eingerichtet. Soweit in dieser Krisensituation persönlicher Kontakt mit Mandanten, Justiz und Behörden möglich und notwendig ist, werden Anwälte diesen kaum verweigern. Wer noch keinen Anwalt hat, wird ihn auch jetzt finden. An Anwälten ist kein Mangel.
Auch von den finanziellen Soforthilfen für Selbständige und Unternehmen. sind Anwaltskanzleien nicht ausgeschlossen Anders als bei Unternehmen, die schließen müssen, hat die Krise für Anwälte nicht zwangsläufig finanzielle Folgen. Sicher verzögert sich die Ausführung von manchen Mandaten und damit auch die Abrechnung. Andere bleiben ganz aus. Dafür wird es am Ende der Krise umso mehr zu tun geben, nicht nur für Konkursverwalter.
Ein neuer Umsatzbringer könnte die »Systemrelevanz« werden. Daraus lässt sich ein Rechtsbegriff machen, auf den findige Anwälte allerhand Ansprüche stützen können. In der Finanzkrise wurde dieser Begriff verwendet, um die Stützung von Banken zu legitimieren, deren Zusammenbruch »das Finanzsystem« gefährdet hätte. Systemrelevanz wurde den Banken zugeschrieben. In der Coronakrise gelten nun Personen als systemrelevant, die zum »Personal kritischer Infrastrukturen« gehören.
Ausgangspunkt wäre zunächst die Richtlinie 2008/114/EG vom 8. 12. 2008. Auf dieser Grundlage hat das Innenministerium des Bundes eine Strategie für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) entworfen.

»Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.«

In der Sektoren- und Brancheneinteilung könnte man die Anwaltschaft unter Staat und Verwaltung – Justizeinrichtungen suchen, wird sie dort aber nicht finden.
Merkwürdig ist bei alledem, dass die Definition der kritischen (weil systemrelevanten) Infrastrukturen auf dem Umweg über die IT-Sicherheit erfolgt. Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) bietet in § 2 zunächst »Begriffsbestimmungen«. In Abs. 10 heißt es dazu:

»Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

  1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und
  2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.«

§ 10 Abs. 1 BSIG enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern. Das BMI bestimmt die

»unter Festlegung der in den jeweiligen Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes gelten.«

Das Ergebnis ist die so genannte KRITIS-Verordnung. Die VO spart den Sektor Staat und Verwaltung – Justizeinrichtungen aus, da dieser Sektor nicht der Aufsicht des Bundesamtes für Datenschutz unterliegt.
Im BSIG und in der KRITIS-VO geht es an sich nur darum, welche Anforderungen an ihre IT-Struktur die so genannten KRITIS-Betreiber zu erfüllen haben. Aber in der Corona-Krise werden die für den IT-Bereich geschaffenen Definitionen genutzt, um die »systemrelevanten« Personenkreise festzulegen. Die CoronaBerVO NW[1] gibt in § 5 eine »Liste über die Personenkreise kritischer Infrastrukturen«, die sich »an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BSI-Gesetz vom 22. April 2016)« anlehnt. Die Anwaltschaft kommt darin ebenso wenig vor wie die Kirchen.

Nachtrag: »Welche Branchen sind ökonomisch systemrelevant?«, so der Titel einer Untersuchung von Christian Schneemann u. a. im Wirtschaftsdienst 100, 2020, S. 687-693.


[1] Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020.

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Beschlussgremien im Corona-Stress

Beschlussgremien gibt es viele, angefangen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung über die entsprechenden Gremien in Ländern und Kommunen, Gesellschafter- und Haupt- und Wohnungseigentümerversammlungen bis hin zu Betriebsräten und Kollegialgerichten. Die Benennung als Versammlung deutet darauf hin, dass Beschlüsse grundsätzlich in einer Präsenzveranstaltung gefasst werden. Dazu gibt es regelmäßig Regeln über die Beschlussfähigkeit und über Mehrheitserfordernisse sowie über die Art und Weise der Abstimmung. Diese stehen ausnahmsweise in Gesetzen, in der Regel aber in den Gründungsdokumenten der Organisationen oder in Geschäftsordnungen, die von den Gremien selbst erlassen werden. Soweit Präsenzveranstaltungen nicht schon durch die nach dem Infektionsschutzgesetz ergangenen Einschränkungen der Mobilität ausgechlossen sind, sind sie zurzeit kaum durchführbar. Daher stehen die Gremien jetzt vor der Frage, ob eine Beschlussfassung durch Distanzkommunikation möglich ist, sei es digital, telefonisch oder schriftlich.

Der Bundestag ist nach § 45 I GOBT beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit muss aber vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der anwesenden Abgeordneten moniert werden. Theoretisch könnte der Bundestag sogar mit nur einem Abgeordneten beschlussfähig sein. Im Extremfall könnte also der Sitzungspräsident alleine beschließen. Trotz der großen Einmütigkeit, die in dieser Notzeit zu beobachten ist, will man sich aber wohl nicht auf den Rügeverzicht verlassen, sondern die Geschäftsordnung dahin ändern, dass das Plenum künftig schon mit einem Viertel der Abgeordneten beschlussfähig ist.

Prekär ist die Lage für das Europaparlament, da viele Abgeordnete aus ihren Heimatländern nicht nach Brüssel reisen können. Über die Beschlussfähigkeit bestimmt Art. 178 II der Geschäftsordnung, dass zur Beschlussfähigkeit ein Drittel der Mitglieder im Plenarsaal anwesend sein muss. Auch hier gilt aber, dass die fehlende Beschlussfähigkeit gerügt werden muss, und zwar von mindestens 38 Abgeordneten, die im Parlament anwesend sein müssen. Das kann also zur Folge haben, dass die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt werden kann, wenn nicht einmal 38 Abgeordnete zugegen sind. In diesem Fall kann allerdings der Sitzungspräsident die Beschlussunfähigkeit feststellen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage (Art. 187). Aber auch die letztere setzt Präsenz voraus. Nun will man sich damit behelfen, dass die Abgeordneten ihre Stimme auch per Email abgeben können. Da darf man wohl an der Wirksamkeit der Beschlüsse zweifeln.

Nach aktuellen Plänen soll § 118 AktG im Schnellverfahren dahin geändert werden, dass der Vorstand, zunächst nur für 2020,  auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung einer Hauptversammlung als Internetveranstaltung einberufen darf. Allerdings muss es wohl immer noch eine Art Rumpf-Präsenzveranstaltung geben.

Zur der Situation bei den Betriebsräten sei auf den Artikel Mitbestimmung unter Kontaktsperre in der FAZ vom 23. 3. 2020 verwiesen.[a]

In Gerichtsverfahren stellt sich die Frage, wieweit auf eine an sich vorgesehene mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ferner ob die Beratung mündlich erfolgen muss. Die erste Frage ist relativ klar in den Prozessordnungen geregelt. Weniger klar ist die Frage, ob die Beratung von Urteilen mündlich erfolgen muss. § 193 I GVG redet von der Anwesenheit von Referendaren usw., geht also wie selbstverständlich von einer Präsenzberatung aus. Aber eine direkte Formvorschrift ist das nicht. Nach § 194 I GVG leitet der Vorsitzende die Beratung, und dazu gehört auch, dass er Ort und Zeit bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat »erhebliche Bedenken«, ob Urteile, »die auf eine mündliche Verhandlung und unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern ergehen«, im schriftlichen Umlaufverfahren gefällt werden dürfen. Die Aufhebung des Berufungsurteils beruht aber letztlich nicht auf dem Formverstoß, sondern darauf, dass sie Laienbeisitzer nicht vollwertig in die Beschlussfassung einbezogen worden waren.[1] Bei angemessener Einbeziehung aller Richter kann man daher eine Beratung etwa per Videokonferenz wohl für zulässig halten.


[1] BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 417/14.
[a] Nachtrag: Marcus Jung, Abgehängte Betriebsräte, FAZ vom 1. 4. 2020.

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Justiz im Corona-Stress

Auch die Justiz ist im Corona-Stress. Mündliche Verhandlungen finden wohl kaum noch statt. Da kann man wohl an einen »Stillstand der Rechtspflege« im Sinne von § 245 ZPO denken. Oft ist es angeraten, das Denken anderen zu überlassen, in diesem Fall Benjamin Lahusen, von dem gerade ein Aufsatz mit dem Untertitel »Zum ›Stillstand der Rechtspflege‹ in der Juristischen Zeitgeschichte« erschienen ist:

Benjamin Lahusen, Die Selbstermächtigung des Rechts: Breslau 1933. Zum »Stillstand der Rechtspflege« in der Juristischen Zeitgeschichte, Zeithistorische Forschungen Heft 2/2019, online.

Zu Schnellinformation darf man bei Wikipedia unter Justizium nachlesen; zur aktuellen Situation die Einträge von Benedikt Windau auf dem Lawblog einer Hamburger Anwaltskanzlei (ZPO-Blog).

Nachtrag: Da habe ich nicht sorgfältig hingesehen. Gründer und Herausgeber des Blogs ist der Richter am Landgericht Oldenburg Benedikt Windau.

Nachtrag: Dazu aktuell ein Call for Papers für eine Online-Tagung zum Thema »Das Verfahrensrecht in den Zeiten der Pandemie«.

Ferner: Christian auf der Heiden, Prozessrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1023-28.

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