EUGH zum Genome-Editing (CRISPR/Cas9): Schulfall zur juristischen Methode und Ausfall von Interdisziplinarität

Recht ist politisch. Wer einen Beleg sucht, findet ihn in dem Urteil des EUGH vom 25. 7. 2018 (C-528/16).

Die Evangelische Akademie Villigst veranstaltete vom 17.-19. Mai 2019 eine Tagung über »Genome Editing – Schaffen wir eine neue Natur?«. Ich war nur als Chauffeur engagiert, hatte aber doch Gelegenheit, den Vorträgen von Prof. Dr. Ludwig Krämer, Madrid, und MdB René Röspel (SPD), Hagen, zu folgen. Krämer, früher in der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission tätig, verteidigte in seinem Vortrag das Urteil des EUGH, in dem das Gericht – entgegen dem Antrag des Generalanwalts Bobek – Züchtungsverfahren, die sich gezielter Mutagenese-Methoden bedienen, den Restriktionen der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18 unterstellt.[1] Man sagt, ein Rechtsgutachten, das Krämer 2015 im Auftrag der NGO Testbiotech erstattet hatte[2], sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen, wiewohl das Urteil Krämer nicht zitiert und Krämer selbst das nicht für sich in Anspruch nimmt.

In dem von einem Landwirtschaftsverband und acht NGOs betriebenen Verfahren war dem EUGH vom französischen Conseil d’État, der über die Richtlinienkonformität einer Vorschrift des französischen Umweltgesetzbuchs zu befinden hatte, die Frage vorgelegt worden, ob mit Hilfe neuerer Mutagenese-Verfahren gezüchtete herbizidresistente Pflanzensorten unter die Restriktionen der Richtlinie 2001/18/EG – Freisetzungsrichtlinie – und (folglich unter Art. 4 IV der Richtlinie 2002/53/EG[3] – Sortenkatalogrichtlinie[4]) fielen. Hilfsweise wurde u. a. beantragt, die Mutagenese-Ausnahme der Richtlinie wegen Verstoßes gegen das Vorsorgeprinzip des Art. 191 Abs. 2 AEUV für nichtig zu erklären. Der EUGH folgte dem Hauptantrag, so dass der Hilfsantrag gegenstandslos wurde.

Das Urteil ist von vielen NGO begrüßt worden[5], stößt aber sonst eher auf Kritik.[6] Wissenschaftler und wissenschaftliche Organisationen argumentieren, die neuen Verfahren zeichneten sich dadurch aus, dass sie keine zufälligen, sondern punktuelle Mutationen an einem genau bekannten Ort im Genom herbeiführten. Dieser Kontrollgewinn sei in dem Urteil nicht angemessen berücksichtigt worden. Auf Initiative des Wissenschaftlerkreises Grüne Gentechnik (WGG e. V.) und des Dachverbandes der Biowissenschaften (VBIO e. V.) haben sich über 130 in der akademischen Pflanzenforschung tätige Wissenschaftler in einem Offenen Brief an die zuständigen Bundesministerinnen gewandt. In dem Brief ist zu lesen:

»Der Scientific Advice Mechanism (SAM), der wissenschaftliche Think Tank der Europäischen Kommission, hat in deren Auftrag durch Verfahren des Genome Editing entstandene Pflanzen bewertet und kam, ebenso wie beispielsweise die EFSA (und eine Vielzahl wissenschaftlicher Einrichtungen weltweit), zu dem Schluss, dass diese Pflanzen denen gleichzustellen sind, die durch konventionelle Züchtungs­techniken erzielt werden können. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass es sich bei SAM und der EFSA um zwei von der Europäischen Kommission eingesetzte, wissenschaft­liche Gremien handelt, deren Schlussfolgerungen wiederum vom Europäischen Gerichtshof diametral widersprochen wird.«

Auch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit sieht keine naturwissenschaftliche Grundlage für die Auslegung der Freisetzungs-Richtlinie durch den EuGH. Was auch immer man davon hält: Das Urteil liefert einen Schulfall für die juristische Methode und ein Beispiel für verpasste Interdisziplinarität.

Die Freisetzungsrichtlinie unterstellt das Inverkehrbringen und die Freisetzung von »gentechnisch veränderten Organismen (GVO)« einem strengen Genehmigungsverfahren. Sie bestimmt jedoch in Anhang I B Ausnahmen, die nicht unter die Richtlinie fallen sollen, darunter Neuzüchtungen mittels »Mutagenese«.

Was unter Mutagenese zu verstehen ist, wird in der Richtlinie nicht definiert. Das sozusagen klassische Verfahren der Gentechnik, bei dem genetische Elemente aus einem Organismus in das Genom eines anderen transplantiert werden (Transfer von Fremd-DNA) ist als Transgenese geläufig. Dagegen bezeichnet man als Mutagenese die Nutzung zufälliger Mutationen des Genoms für die Züchtung neuer Sorten. Bei der modernen Pflanzenzüchtung wird dem Zufall nachgeholfen. Bei den älteren Verfahren geschieht das mit ionisierenden Strahlen oder erbgutverändernden Chemikalien. Diese Verfahren führen zu Beschädigungen (Deletionen) der DNA, die über eine Art Selbstheilung zu Mutationen führen können. Neuere Verfahren greifen auf bestimmte Abschnitte der DNA oder RNA zu. CRISPR/Cas9 ist nur das prominenteste und wohl effektivste dieser neuen Verfahren, mit denen Mutationen gezielter ausgelöst werden können als durch radioaktive Strahlung oder grobe Chemikalien. Deshalb spricht man allgemeiner bei diesen Verfahren zur Auslösung von Mutationen von Genome-Editing. Die Befürworter betonen, durch die neuen Verfahren würden zufallsgesteuerte Mutationen durch Punktmutationen ersetzt (»Skalpell statt Schrotflinte«). Die neuen Verfahren des Genome-Editing können allerdings nicht nur zum Schneiden (Deletion) von DNA Sequenzen, sondern auch zur Einbringung von Fremd-DNA oder RNA dienen. Insoweit handelt es sich dann um transgene Züchtung. In der Diskussion um das hier gemeinte EUGH-Urteil geht es aber ausschließlich um die mutagene Verwendung des Genome-Editing.

Allgemein hatte man erwartet, dass die neuen Verfahren den älteren Prozeduren der Mutagenese gleichgestellt werden würde. Der EUGH entschied anders. Er kam zu dem Ergebnis, die Freistellung durch Mutagenese entstandener neuer Sorten sei seinerzeit als Ausnahme für die damals bekannten Züchtungsverfahren gedacht gewesen und könne nicht auf die neueren Verfahren erstreckt werden, da es an Erfahrungen mit der Sicherheit dieser Verfahren fehle.

Zum Schulfall wird die Sache, weil in den drei Texten (EUGH, Generalanwalt, Krämer) mit Bausteinen aus der Methodenlehre hantiert wird – Wortlaut, Ausnahmeregelung, historische, statische und dynamische Auslegung. Die Methodenwahl, die am Ende das Ergebnis bestimmt, wird dabei von Prinzipienargumenten gelenkt. Prinzipienargumente ersetzen eine interdisziplinär angeleitete Folgenbetrachtung. Sie öffnen den Weg für das politische Vorverständnis.

Die Freisetzungsrichtlinie definiert in Art. 2:

»Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

  1. ›Organismus‹: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen;
  2. ›genetisch veränderter Organismus (GVO)‹: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.

Im Sinne dieser Definition gilt folgendes:

  1. a) Zu der genetischen Veränderung kommt es mindestens durch den Einsatz der in Anhang I A Teil 1 aufgeführten Verfahren;
  2. b) bei den in Anhang I A Teil 2 aufgeführten Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen.«

Anhang I A der Richtlinie nennt in Teil 1 beispielhaft (»u. a.«) Verfahren, die ohne weiteres GVO im Sinne von Art 2 Nr. 2 zum Ergebnis haben. Die dort aufgezählten Methoden fallen unter den biologischen Begriff der Transgenese (GA Fn. 10).

Art. 3 trägt die Überschrift »Ausnahmeregelung«. Nr. 1 lautet:

»Diese Richtlinie gilt nicht für Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde.«

Dieser Anhang wiederum sagt:

»Verfahren/Methoden der genetischen Veränderung, aus denen Organismen hervorgehen, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, es werden nur solche rekombinanten Nukleinsäuremoleküle oder genetisch veränderten Organismen verwendet, die in einem oder mehreren der folgenden Verfahren bzw. nach einer oder mehreren der folgenden Methoden hervorgegangen sind:

  1. Mutagenese,
  2. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen können.«

Um zu einem Urteil zu gelangen, war zunächst die Frage zu beantworten, ob mittels Genom-Editing gezüchtete Pflanzen überhaupt als genetisch veränderte Organismen (GVO) nach Art. 2 Nr. 2 in Betracht kommen. Nach Bejahung dieser Frage war weiter zu prüfen, ob die Organismen unter die Freistellung der Mutagenese in Anhang I B fallen.

Die erste Frage wird in den drei Texten übereinstimmend bejaht. Im biologischen Sinne genetisch verändert sind alle Züchtungen, bei denen die Mutation künstlich herbeigeführt worden ist, ganz gleich ob das mit den älteren Verfahren der Mutagenese oder durch Genome-Editing geschieht. Davon gehen auch die Formulierungen in Art. 3 Nr. 1 und im Anhang 1 B der Richtlinie aus. In jedem Fall geht es um genetische Veränderungen. Zum Rechtsbegriff des GVO wird die Veränderung jedoch erst dadurch, dass das Züchtungsergebnis »auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist«. Mit diesem Teil des Tatbestands wird der Rechtsbegriff der GVO gegenüber dem biologischen Begriff der Genveränderung eingeschränkt. Diese Einschränkung wird von keinem der drei Texte erörtert. Der EUGH übergeht sie in Abs. 29 mit folgender Schnellsubsumtion:

»Zum anderen wird, da nach den Angaben in der Vorlageentscheidung einige der genannten Verfahren/Methoden mit dem Einsatz chemischer oder physikalischer Mutagene und andere von ihnen mit dem Einsatz von Gentechnik verbunden sind, durch diese Verfahren/Methoden eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen.«

Das Gericht liest den Text so, als ob da stünde, »ein Organismus, dessen genetisches Material auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination verändert worden ist«. Das »möglich« fällt dabei unter den Tisch. Denkbar ist aber auch eine Lesart, durch die das »möglich« einen Sinn erhält. Dann käme es nicht darauf an, ob die Genveränderung tatsächlich »durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination« gewonnen wurde, sondern ob sie sich vom Ergebnis her von einer »natürlichen« Genveränderung unterscheiden lässt. Das aber ist bei den Mutagenese-Züchtungen nicht der Fall, weil keine Fremdgene eingeschleust werden.

Gegen diese Lesart spricht als (äußeres) Systemargument, dass sie die Mutagenese-Ausnahme des Anhangs I B Nr. 1 überflüssig macht. Dieses Argument formuliert der GA in Abs. 62 dahin, »dass es unlogisch wäre, bestimmte Organismen von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, wenn diese Organismen nicht von vornherein als GVO anzusehen sein könnten.« Das Argument ist schwach, denn die Anhänge – ein typisches Exemplar von Umstandskrämerei bei der Formulierung von Europarecht – hätten dann zwar in erster Linie nur deklaratorische Bedeutung, könnten damit aber klarstellend und in Zweifelsfall auch konstitutiv wirken, wenn sie Züchtungen benennen, die nicht unter die Definition in Art. 2 Nr. 2 fallen, (Anhang I A Teil 1) oder andere, die darunter fallen, ausschließen (Anhang I A Teil 2 und Anhang I B). Die von der EU gepflegte Gesetzestechnik trägt nicht gerade zur Klarheit bei. Die Abs. 35-37 des Urteils machen es nicht besser. Doch da sich, wie gesagt, alle sonst einig sind, will ich nicht auf der alternativen Lesart beharren, und nur darauf hinweisen, dass die Einordnung der Mutagenese-Züchtungen als GVO Krämer und dem EUGH im weiteren Verlauf als rhetorisches Mittel dient, um auf eine Differenzierung zwischen Transgenese- und Mutagenese-Verfahren zu verzichten.

Das Problem spitzt sich damit auf die Frage zu, ob die neueren Züchtungsverfahren unter die Ausnahmeregelung des Anhangs I B Nr. 1 der Richtlinie fallen.

Jede Auslegung beginnt beim Wortlaut. Ausnahmen, so das Framing der Methodenlehre, sind grundsätzlich eng auszulegen. Dieser Grundsatz greift aber nur, wenn schon der Wortlaut Schwierigkeiten bereitet. Das ist hier nicht der Fall. Der Conseil d’État war davon ausgegangen, dass die neueren Verfahren nach dem Wortlaut von Anhang I B ohne weiteres unter die Mutagenese-Ausnahme fielen, dass jedoch zu prüfen sei, ob diese Ausnahme eng dahin auszugelegt werden müsse, dass nur die mit Hilfe der älteren, vor Erlass der Richtlinie bekannten Verfahren gewonnenen Züchtungen ausgenommen seien. So sieht es auch der GA. Krämer ziert sich ein bißchen, weil er nicht zwischen dem kontextfreien Wortsinn von Mutagenese und der vom Gesetzgeber dem Wort beigelegten Bedeutung unterscheidet. Auch der EUGH arbeitet insoweit nicht ganz sauber, wenn er in Abs. 41 »zunächst hervorhebt«, dass Art. 3 I der Richtlinie mit seinem Anhang IB als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei. (Der Gedanke, dass die Freisetzungsrichtlinie als Verbotsgesetz eng, also seine Ausnahmen großzügig, ausgelegt werden könnte, liegt in Luxemburg und Brüssel so fern, dass er hier nur in Klammern angeführt wird.) Letztlich geht auch der EUGH zwei Absätze weiter davon aus, dass der Begriff der Mutagenese an sich auch das Genome-Editing deckt, solange es sich auf das bloße Schneiden der DNA mit anschließender Selbstheilung beschränkt.

Wenn aber die neuen Verfahren als Mutagenese im Wortsinne anzusehen sind, dann entsteht die Frage, ob eine einschränkende Auslegung des Wortlauts überhaupt zulässig und weiter, ob sie im konkreten Fall geboten ist. Der GA lässt (Abs. 103) das Stichwort contra legem fallen. Aber er konzediert die Möglichkeit einer restriktiven Auslegung, indem er in Abs. 98ff zwischen statischer und dynamischer Auslegung unterscheidet (und für letztere plädiert). Krämer unternimmt einige Anstrengungen, um die Zulässigkeit einer restriktiven Auslegung zu begründen (Abs. 33). Auch ohnedies ist man sich in der Methodenlehre einig, dass es geboten sein kann, einen zu weit erscheinenden Wortlaut einschränkend auszulegen. Dafür braucht man allerdings Gründe. Solche Gründe finden Krämer und der EUGH in einer historischen Auslegung in Verbindung mit den Erwägungsgründen der Richtlinie.

Krämer stellt darauf ab, dass der Begriff der Mutagenese in der Richtlinie nicht definiert sei. Daher dürfe man darunter nur die Verfahren subsumieren, die zum Zeitpunkt des Erlasses schon bekannt gewesen seien. Das seien nur die Verfahren mit radioaktiver Strahlung und Chemikalien gewesen, die schon seit den 1920ern in Gebrauch gewesen seien und vom Gesetzgeber als unproblematisch angesehen worden wären (4ff). Hier sei für die Auslegung des Ausnahmetatbestands der Erwägungsgrund Nr. 17 heranzuziehen, der bestimmt:

»Diese Richtlinie sollte nicht für Organismen gelten, die mit Techniken zur genetischen Veränderung gewonnen werden, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten.«

Krämer verfolgt die Entstehung der Freisetzungsrichtlinie noch weiter zurück mit dem Ergebnis, die Richtlinie sei prozessorientiert (4). Sie betrachte nicht den gentechnisch veränderten Organismus als solchen, sondern sehe auf den Prozess, der die Änderung herbeigeführt habe. Das entnimmt er dem Prädikat »verändert« in Art. 2 Nr. 2. Verändert werden die Gene allerdings auch bei natürlichen Zufallsmutationen. Es ist aber sicher richtig, dass Art. 2 Nr. 2 nicht auch die spontanen Genveränderungen, sondern nur die züchterisch induzierten erfassen soll. Deshalb ist es richtig, die Ausnahmeregelung des Anhangs 1 B »verfahrensorientiert« zu nennen. Diese Feststellung im Zusammenhang mit dem Erwägungsgrund Nr. 17 liefert allerdings zunächst nur die Erklärung, wie die Ausnahme seinerzeit begründet worden ist. Bei Erlass der Richtlinie gab es keine Mutagenese-Verfahren, die von der Ausnahme ausgeschlossen werden sollten. Krämer schreibt:

»It is difficult to imagine that the EU, when it adopted Directive 2001/18 had anything else in mind than the random mutagenesis methods which existed at that time. In other words, the term ›mutagenesis‹ in Directive 2001/18 meant to exempt the random mutagenesis methods.«

Der Generalanwalt nennt diesen Schluss eine »statische« Lösung und kritisiert sie als »originalistischen Ansatz zur Rechtsauslegung, der auf dieser Seite des Atlantiks nicht häufig anzutreffen« sei (Abs. 100). Das ist eine Anspielung auf den Originalismus[7], der sich in den USA als Methode zur Auslegung der Verfassung breit macht. Es geht dabei nicht um den Gegensatz von subjektiver und objektiver Auslegungsmethode, sondern um eine interne Differenzierung bei der subjektiven Auslegung, die den Umgang mit dem sozialen und technischen Wandel betrifft, den der Normgeber noch nicht bedacht hat. Der GA unterscheidet insoweit zwischen statischer und dynamischer Auslegung. Nur wer der Auslegungstheorie des Originalismus anhängt, kann vorliegend allein aus der Historie schließen, dass die Ausnahme allein für die beim Erlass der Norm bereits bekannten Methoden der Mutagenese-Züchtung Geltung hat.

Doch auch, wenn man solchen Originalismus nicht akzeptiert, ist eine restriktive Auslegung der Mutagenese-Ausnahme noch nicht vom Tisch. Krämer bestärkt seine subjektiv-historische Auslegung durch eine teleologische. Dazu bezieht er sich auf das Vorsorgeprinzip, wonach die zur Zeit der Entstehung der Richtlinie noch unbekannten Verfahren vorsorglich inhibiert werden müssten. Zum Vorsorgeprinzip hatte der Generalanwalt geschrieben: »Schönheit liegt im Auge des Betrachters.« (Abs. 68). Wer nicht ganz so skeptisch ist, staunt aber doch, wie Krämer und der EUGH mit dem Vorsorgeprinzip umgehen.

Unter Prinzipien kann man nicht subsumieren. Die Argumentation mit Prinzipien muss immer in eine Abwägung münden. Krämer erspart sich diese Abwägung durch ein weiteres historisches Argument. Er referiert den Streit um die Zulassung des insektenresistenten BT-Mais[8], um die Bedeutung des Vorsorgeprinzips hervorzuheben. Die Zulassung des genveränderten Mais wurde 1998 von der Kommission gegen die Mehrheit der Mitgliedsstaaten durchgesetzt. Über eine Öffnungsklausel dürfen die Länder den Anbau dennoch verbieten. Davon hat die Mehrheit, u. a. Deutschland, Gebrauch gemacht. Die Freisetzungsrichtlinie, so Krämer, habe zum Ziel gehabt, der Ablehnung der Gentechnik im Publikum Rechnung zu tragen und dafür hohe Sicherungsstandards gesetzt. Deshalb müsse sich das Vorsorgeprinzip nun auch bei der Auslegung der Richtlinie durchsetzen.

Es ist kaum der Sinn des Vorsorgeprinzips, die von zahlreichen NGOs gepflegten Gefühle des Publikums zur Geltung zu bringen.[9] Wenn die Politik das Vorsorgeprinzip verbiegt, indem sie auf die Risikoakzeptanz der Wähler abstellt, so muss man das zur Kenntnis nehmen. Von unabhängigen Gerichten und Juristen, die Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nehmen, darf man erwarten, dass sie erörtern, was im konkreten Falle im Sinne des Vorsorgeprinzips erforderlich ist. Der einzige Gesichtspunkt, der hier auftaucht, besagt, dass das Genome-Editing sozusagen einen Quantensprung hinsichtlich der Möglichkeiten der induzierten Mutagenese[10] bedeutet. Dieser Gesichtspunkt bleibt aber einseitig, wenn nicht auch der von den Befürwortern der CRISPR/Cas9-Methode behauptete Qualitätssprung bedacht wird. Krämer gibt sich damit zufrieden, dass es erforderlich sei, das Publikum zu beruhigen, dem er anscheinend eine Differenzierung zwischen verschiedenen Methoden der grünen Gentechnik nicht zutraut. Damit erspart er sich eine Risikoanalyse für das Genom-Editing.

Freilich will auch der Generalwalt keine Risikoanalyse zur Ausfüllung des Vorsorgeprinzips. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EUGH führt er aus, »eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips [erfordere] erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Stoffe oder Lebensmittel auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung« (Abs. 49), um am Ende aber einzuschränken, »die Rolle des Gerichtshofs [sei] insoweit zwangsläufig begrenzt. Es [sei] sicherlich nicht seine Aufgabe, wissenschaftliche Argumente zu vergleichen und zu prüfen. Dies [sei] Aufgabe des Unionsgesetzgebers oder der Exekutive.« (Abs. 149)

Insoweit gibt es in der Tat ein Problem. Wenn das Gericht sich auf eine Risikoanalyse einlässt, handelt es sich dann um eine Beweisaufnahme oder ist das Gericht frei, alle vorhandenen Erkenntnismittel heranzuziehen? Jedenfalls die obersten Gerichte tun insoweit, was sie wollen und für sinnvoll halten. Für das Bundesverfassungsgericht sei auf die schon ältere Arbeit von Philippi verwiesen.[11] Wie der EUGH mit solchen Fragen umgeht, zeigt unser Fall:

»Wie das vorlegende Gericht im Wesentlichen hervorhebt, könnten sich die mit dem Einsatz dieser neuen Verfahren/Methoden der Mutagenese verbundenen Risiken aber als vergleichbar mit den bei der Erzeugung und Verbreitung von GVO durch Transgenese auftretenden Risiken erweisen. Aus den Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, ergibt sich somit zum einen, dass mit der unmittelbaren Veränderung des genetischen Materials eines Organismus durch Mutagenese die gleichen Wirkungen erzielt werden können wie mit der Einführung eines fremden Gens in diesen Organismus, und zum anderen, dass die Entwicklung dieser neuen Verfahren/Methoden die Erzeugung genetisch veränderter Sorten in einem ungleich größeren Tempo und Ausmaß als bei der Anwendung herkömmlicher Methoden der Zufallsmutagenese ermöglicht.«

Eine eigenständige Bewertung des Risikos, dem es vorzubeugen gilt, findet nicht statt. Seit 1982 hat die Europäische Kommission über 300 Mio. EUR in die Forschung zur biologischen Sicherheit von GVO investiert.[12] Kein Wort davon in einem der drei Texte. Interdisziplinarität = Fehlanzeige.

Da man nicht annehmen darf, dass so hoch qualifizierte Juristen, wie sie im und um den EUGH herum tätig werden, mit der hier naheliegenden Interdisziplinarität überfordert sind, werden sie wohl mit dem Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass mangels ausreichenden Risikowissens die Einschätzung des Risikos dem demokratischen Gesetzgeber und der von ihm ermächtigten Exekutive überlassen werden müsse. Exekutive war in diesem Fall der Premierminister, der es abgelehnt hatte, ein Moratorium für die Einführung herbizidtoleranter Pflanzensorten, die durch Mutagenese gewonnen wurden, auszusprechen EUGH Abs. 20) und der seine Entscheidung vor dem EUGH verteidigte. Der vorlegende Conseil d’État hatte ausgeführt, es »sei unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob und in welchem Umfang die neuen herbizidresistenten Sorten Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier darstellten, da die bislang einzigen Risikobewertungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel stattgefunden hätten, gegen die diese Sorten resistent gemacht worden seien« (EUGH Abs. 23). Wenn das Gericht auf eine eigenständige Bewertung verzichtet, dann verwirft es die Risikoeinschätzung der Exekutive grundsätzlich nur, wenn sie auf Verfahrens- und offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht.[13] Von solchen Fehlern ist hier aber nicht die Rede.

Ein Prinzip kommt selten allein. Mit dem Vorsorgeprinzip könnte ein Innovationsprinzip konkurrieren. Anders als das Vorsorgeprinzip ist es in den Verträgen nicht besonders vereinbart. Allerdings nennt Art. 39 Abs. 1 AEUV als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, und aus Art. 179 AEUV kann man herauslesen, dass wissenschaftlicher und technischer Fortschritt und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu den Zielen der EU gehören. Aktuell wird diskutiert, ob ein als solches deklariertes Innovationsprinzip eingeführt werden sollte.[14] Vom EUGH war unter diesen Umständen eine Nennung des Innovationsprinzips mangels rechtlicher Dignität nicht zu erwarten. Aber auch ohne formales Gegenprinzip hat das Vorsorgeprinzip immanente Schranken. Sie wären mit einem Innovationsprinzip sogar noch zu eng markiert. Risikovorsorge verlangt eine Abwägung mit positiven sozialen, technischen und wirtschaftlichen Effekten. Eine solche »Vergesellschaftung«[15] finde ich in keinem der drei Texte.

In seinem Vortrag meinte Krämer immerhin, ein praktischer Bedarf für die neuen Züchtungsmethoden sei nicht gegeben, denn die Ernährung der Weltbevölkerung sei kein Produktions- sondern ein Verteilungsproblem. Das Argument als solches mag zutreffen. Aber da eine Lösung des Verteilungsproblems nicht in Sicht ist, muss man wohl auch das Produktionsproblem anpacken. Den Befürwortern der grünen Gentechnik geht es allerdings nicht nur um eine quantitative Ausweitung der Produktion, sondern auch oder sogar in erster Linie um deren Nachhaltigkeit, weil sie die Möglichkeit des Verzichts auf Herbizide und Insektizide und auf eine CO2-generierende Bodenbearbeitung sehen. Es geht ferner um eine Verbesserung der sozialen Situation der Produzenten und der Konsumenten und qualitative Verbesserung der Ernährung. Für Krämer haben die Stimmen aus der Wissenschaft jedoch kein Gewicht, denn letztlich gehe es um Verwertungsinteressen, und auch die Wissenschaft werde weitgehend von der Wirtschaft finanziert. Dieses Argument machte er in seinem Vortrag so stark, dass ihm der SPD-MdB entgegenhielt, die Dinge seien doch wohl komplexer.

In seinem Votum hatte Krämer auf die Gentechnikdebatte verwiesen, die dem Erlass der Richtlinie vorausgegangen war. Im Vortrag bedauerte er, dass es aktuell zum Thema Genome-Editing in Deutschland keine große Diskussion gebe. Er verglich das Genome-Editing mit der Erzeugung von Hormonfleisch, ohne insoweit zwischen den verschiedenen Anwendungen zu differenzieren, und meinte, unter seinen Zuhörer sei keiner bereit, genveränderten Lachs zu essen. Mich hatte er dabei nicht im Blick, und Röspel erwiderte, das Publikum werde seine Meinung schnell ändern, wenn der Gen-Lachs 50 c billiger sei.

Was folgt aus alledem? Prinzipienjurisprudenz ist die neue Begriffsjurisprudenz. Man legt hinein, was man herausholen möchte. Was herausgeholt werden soll, wird aber nicht vor Gericht, sondern in anderen Foren ausdiskutiert. Dort läuft die organisierte Zivilgesellschaft der institutionalisierten Rechtswissenschaft den Rang ab.[16] So wird das Recht politisch.

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[1] Einen Überblick über den Diskussionsstand vor dem Urteil geben Thorben Sprink/Dennis Eriksson/Joachim Schiemann/Frank Hartung, Regulatory hurdles for genome editing: process- vs. product-based approaches in different regulatory contexts, Plant Cell Reports 35 , 2016, 1493-1506.

[2] The Genome Editing Technique Is Covered by Directive 2001/18. Comment on Advocate Bobeks Opinion in case C-528/16. Vorausgegangen war 2015 ein Gutachten im Auftrag von sieben NGO mit dem Titel »Legal Questions Concerning New Methods for Changing the Genetic Conditions in Plants«. Bereits 2013 hatte Krämer für Testbiotech ein umfangreiches Gutachten über die Bedeutung des Vorsorgeprinzips für den Umgang mit genetisch modifizierten Organismen erstattet (Genetically Modified Living Organisms and the Precautionary Principle).

[3] Die Bestimmung lautet: »Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.«

[4] Auch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen hätte hier genannt werden können, denn sie verweist für die Definition von GVO auf die Freisetzungsrichtlinie.

[5] Z. B. von Test Biotech.

[6] Lars Fischer, Der lange Schatten der Ideologien, Spektrum – Die Woche 30/2018.

[7] Vgl. dazu Lawrence B. Solum, What is Originalism?, SSRN 2011 Nr. 1825543; ders., Surprising Originalism, SSRN 2018 Nr. 3175412; ders., Originalism versus Living Constitutionalism, SSRN 2019 Nr. 3324264.

[8] BT steht für ein Protein, das aus dem Bacillus Thurigensis gewonnen und gentechnisch so in den Mais eingebaut wird, dass er gegen Insekten resistent wird.

[9] Die Wahrnehmung ökologischer Risiken wird kommunikativ erzeugt (»konstruiert«) und ist erst in zweiter Linie von den objektiven Verhältnissen bestimmt (Rainer Grundmann, Wo steht die Risikosoziologie?, Zeitschrift für Soziologie 28, 1999, 44-59, S. 54). Interdisziplinäres zur Risikowahrnehmung hat Werner Heun zusammengestellt (Staatliche Risikosteuerung und Verfassung, RW 2, 2011, 376-399, S. 386f).

[10] Das besagt der Übersichtsartikel von Katharina Kawall, New Possibilities on the Horizon: Genome Editing Makes the Whole Genome Accessible for Changes, Frontiers in Plant Science 10, 2019, Artikel 525, 10 S.

[11] Klaus Juergen Philippi, Tatsachenfeststellungen des Bundesverfassungsgerichts, 1971.

[12] Pressemitteilung der Kommission, Stand vom 19. 2. 2018.

[13] Wolfgang Köck, Die Entwicklung des Vorsorgeprinzips im Recht – ein Hemmnis für Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften?, in: Bernd Hansjürgens/Ralf Nordbeck (Hg.), Chemikalienregulierung und Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften, 2005, 85-120, S. 113, mit Nachweisen aus der Rspr. de EUGH.

[14] Arnim von Gleich/Ulrich Petschow, Aktuelle Diskussion um die Einführung eines Innovationsprinzips und das Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, Kurzstudie im Auftrag des NABU, 2017.

[15] De Ausdruck übernehme ich hier kontextfrei von Dan Wielsch, Die Vergesellschaftung rechtlicher Grundbegriffe, ZfRSoz 38, 2018, 304-337.

[16] Dazu der eindrucksvolle Bericht von Frank Pergande, Eine Saat geht auf. Unsere Gesellschaft wird immer grüner. Perfekt organisierte Verbände haben viel dafür getan, FamS vom 30. 6. 2019.

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Wenn ich versuchen sollte, Carl Schmitt ästhetische Kategorien zuzuordnen, so würde ich an seine »Politische Romantik« denken. Lange bevor postmoderne Philosophie sich auf die Kritik der schrecklichen Dualismen (Sein und Sollen, Subjekt und Objekt, Körper und Geist) stürzte, hatte Carl Schmitt in der Romantik eine Gegenbewegung zum cartesianischen Rationalismus ausgemacht, die die verschiedenen Dualismen in ästhetische und gefühlsmäßige Kontraste auflösen wollte. Schmitt kritisierte an der Romantik, dass sie nicht zu politischen Entscheidungen fähig sei. Romantik betreibe die »Entwirklichung der Welt in eine Konstruktion« die sich »handhaben« lasse. Alles könne »zu einer handlichen Konstruktion gemacht werden.« (S. 70f) Der Romantiker

»kann alles Verstehen und beliebig gutheißen, weil ihm alles zum Material seiner ästhetischen Gestaltung werden kann. Der ›Lehrer des Gegensatzes‹ war unfähig, einen andern Gegensatz als den eines ästhetischen Kontrastes zu sehn. Weder logische Distinktionen, noch moralische Werturteile, noch politische Entscheidungen sind ihm möglich. Die wichtigste Quelle politischer Vitalitat, der Glaube an das Recht und die Empörung über das Unrecht, existiert nicht für ihn.«[3]

An Stelle des Allgemeinen und Grundsätzlichen ergreife der Romantiker die »Gelegenheit«, um sie als erhabenen Augenblick zu feiern. Dafür verwendet Schmitt den Begriff des Occasionalismus. Man muss sich an dieser Stelle nicht auf eine grundsätzliche Stellungnahme zu Carl Schmitt einlassen. Es genügt der Hinweis, dass er selbst zum Romantiker des Politischen geworden ist. Seine Kritik bleibt dennoch relevant. Sie stützt den Verdacht, dass die Suche nach ästhetischer Erfahrung zur Ausweichbewegung vor den Problemen der Welt wird, zu einer Flucht in subjektive Gefühlswelten oder in narzisstische Identitätssuche. Das gilt auch für die Protestästhetik, die im Namen der Kunst oder der Satire provozieren soll.

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[1] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 10. Aufl., 2017 [1923].

[2] Daniel Damler, Rechtsästhetik, Sinnliche Analogien im juristischen Denken, 2016.

[3] Carl Schmitt, Politische Romantik, hier zitiert nach der im Internet verfügbaren 1. Aufl. von 1919, dort S. 114.

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Der Kanzlersturz in Österreich führt zu Hans Kelsen

Ein Staat ohne Regierung ist ein Problem. Dem beugt das Grundgesetz in Art. 67 dadurch vor, dass es ein Mißtrauensvotum gegen den Bundeskanzler nur in Verbindung mit der Wahl eines Nachfolgers zulässt. Die Österreichische Bundesverfassung löst das Problem in Art. 71 dadurch, dass der Bundespräsident eine Interimsregierung bestellt. Art 71 lautet:

»Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staats­sekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundes­regierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).«

Dieser Artikel entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung, die einen Nebensatz zum Hauptsatz und höhere Bemte zu Staatssekretären und leitenden Beamten macht, dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, das als Kelsen-Verfassung geläufig ist.[1]

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[1] Thomas Olechowski, Hans Kelsen und die österreichische Verfassung, Aus Politik und Zeitgeschiche 34-35/2018.

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Toilettengerechtigkeit 2.0 – Rechtssoziologie ins Klo gefallen

Im jüngsten Heft der Zeitschrift für Rechtssoziologie vertritt und begründet Ulrike Lembke die These, Unisex-Toiletten seien von Verfassungswegen geboten.[1] Zwei Stichworte hatte ich schon zuvor in die Debatte geworfen: Toilettengerechtigkeit und Biofeminismus, beide mit einer starken Prise Ironie. Nun wird es ernst, denn es gilt, gegen den inversen Biologismus der Geschlechterforschung Stellung zu beziehen.

Die Biologie unmittelbar tut wenig zur Sache. Auf die Diskussion, ob auch Frauen im Stehen pinkeln können[2], will ich mich nicht einlassen. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, könnte man sich doch ohne weiteres für entsprechend ausgestattete Unisex-Toiletten entscheiden, und mit einiger Sicherheit hätte man sich nach allenfalls 30 Jahren daran gewöhnt. Mich stört an dem Artikel etwa anderes, nämlich die Darstellung der »binären Geschlechternorm als Gesamtkunstwerk«, das sich aus folgenden Annahmen zusammensetzt:

»Danach ist die Einteilung der Menschheit in zwei (und nur zwei) Gruppen möglich, die auf Grund angeborener und grundsätzlich unveränderlicher Geschlechtsmerkmale klar biologisch-leiblich zu unterscheiden sind. Ferner soll dem binären anatomischen Geschlecht eine binäre soziale Geschlechtsidentität mit geschlechtsspezifischen Eigen­schaften und Verhaltensweisen entsprechen und beide Geschlechterdimensionen (biologisch und sozial) in einer Person stets kongruent sein, während sich zugleich die anatomischen wie sozialen Geschlechtsausprägungen von zwei verschiedengeschlechtlichen Personen wunderbar ergänzen, weshalb auch heterosexuelles Begehren und verschiedengeschlechtliche Paare den Normalfall darstellen. Auf Grund dieser engen Verknüpfung von Geschlecht und sexuellem Begehren wird auch von Heteronormativität gesprochen.«

Dieser Ausgangspunkt ist ein Popanz, auf den man dann genüsslich dreinschlagen kann. Erstaunlich, dass Lembke als ausgewiesene Feministin an dieser Stelle auf die Unterscheidung zwischen Sex und Gender, zwischen biologischem und sozial-kulturellem Geschlecht verzichtet. So kommt es, dass sie auch nicht zwischen (biologischer) Normalität, Normativität und Normalismus unterscheidet. Normal bedeutet, dass Abweichungen vorkommen. Zwischen Normalität und Normativität steht die normative Kraft des Faktischen.[3] Normalismus ist eine soziale Norm, die das psychische Phänomen der normativen Kraft des Faktischen zur sozialen Norm macht.[4] Werden die Begriffe nicht auseinandergehalten, so unterlaufen enthymematische Fehl­schlüsse.

Wenn es dann heißt, keine der vorgenannten Annahmen sei wissenschaftlich haltbar, so ist das ein Selbstläufer, nachdem zuvor »binär« als reiner Dualismus eingeführt worden war. Anschließend (S. 213) kommt das biologische Geschlecht doch noch zu seinem (Un-)Recht. Die unbestrittene Tatsache, dass die Binarität der Geschlechter kein mathematisches Gesetz ist, das ausnahmslos gilt, sondern nur der biologische Normalfall, der allerhand Abweichungen kennt, muss dafür herhalten, dass es keinen Normalfall gibt. Da haben wir den Fehlschluss in Gestalt einer Inversion des biologischen Arguments, dem Lembke sonst –mit gutem Grund – skeptisch begegnet.

Dieses Argument stammt aus der Allianz des Feminismus mit der Queer-Bewegung, einer Allianz, die auf den ersten Blick höchst unwahrscheinlich wirkt. Die Queers [5] als Minderheit haben mit dem gesellschaftlichen Normativismus wirklich ein Problem. Die große Mehrzahl der Frauen dagegen lebt gut und gerne mit der Heterosexualität. Dass die Queers große Anstrengung darauf verwenden, ihre Diskriminierung durch die Aufhebung der Geschlechterdifferenz auszuräumen, und sei es auch durch kühne Neuinterpretationen der Biologie[6], ist deshalb verständlich. Ob dieser Ansatz erfolgversprechend ist, darf bezweifelt werden. Die Queers sind und bleiben eine Minderheit, und gerade deshalb ist ein permanenter Kampf gegen ihre Diskriminierung angesagt. Zu Recht stellt Lembke deshalb die Reihe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heraus, mit denen jedenfalls die rechtlichen Diskriminierungen nach und nach abgebaut worden sind. Ob den Queers aber Unisex-Toiletten weiter helfen würden, ist nicht eigentlich Lembkes Problem. Sie fordert Unisex-Toiletten für alle, und zwar nicht im Interesse der Queers, sondern im Interesse der Frauen.

Die »bipolare Heteronorm« diskriminiert nämlich nicht nur die Minderheit der Queers, sondern auch die Heterofrauen. Das folgt daraus, dass in der Heterosexualität die hegemoniale Männlichkeit verfestigt ist. Dieses Dogma des Feminismus wird heute nicht mehr weiter begründet. Es genügt, sich dazu auf eine Autorität zu berufen, sei sie nun Butler oder Bourdieu. Man kann immer wieder nur über die Kritiklosigkeit staunen, mit der die Beobachtungen Bourdieus in der vormodernen Gesellschaft der Kabylen in die nachmoderne Gesellschaft des heutigen Mitteleuropa transferiert werden. Aber ich mache mir keine Illusionen, dass meine Bourdieu-Kritik eine Feministin überzeugen könnte, wenn sie diese denn überhaupt zur Kenntnis nähme. Daher sei hier konzediert, dass der Feminismus weiterhin gegen eine hegemoniale Männlichkeit antreten muss. Eben das soll durch die Einführung von Unisex-Toiletten geschehen, denn Hetero-Toiletten befestigen die binäre Geschlechternorm, und eben die gilt es zu zerstören.

Richtig ist daran sicher, dass Hetero-Toiletten die normalistische Heteronorm bestätigen. Diese triviale Annahme wird von Lembke ausführlich begründet. Fehlt eigentlich nur noch der Begriff der Hexis. Damit gewinnt der Text den Anstrich wissenschaftlicher Elaboration, der den unkritischen Leser verleitet, auch Prämissen und Konsequenzen zu akzeptieren. Auch wenn der Begründungs­aufwand insoweit überflüssig erscheint, sei doch ein Baustein markiert, nämlich der Begriff der »vorreflexiven Praktiken, die sich in die Körper einschreiben« (S. 229). Die Idee, dass der Körper solche Praktiken auch mitbringen könnte, fällt nicht unter die Denkmöglichkeit der Geschlechterforschung.

Der diskriminierende Charakter von Hetero-Toiletten ist also letztlich sekundär. Primär diskriminierend ist die patriarchalisch hegemoniale binäre Geschlechternorm. Die gilt es zu schwächen und auszuräumen. Das ist die Lösung der Queer-Theorie. Vom Feminismus sollte man einen Versuch erwarten, die binäre Geschlechternorm so zu gestalten, dass sie für beide Geschlechter vorteilhaft wird. Das ist das Dilemma der Geschlechterforschung: Ihre Allianz mit der Queer-Theorie hindert sie, ein positives Frauenbild zu formulieren. Es ist viel von Geschlechtsidentität die Rede. Aber die Geschlechterforschung verweigert den Frauen eine eigene Identität. Nicht einmal auf dem Klo dürfen sie Frau sein.

Gewinner ist die Rechtssoziologie (S. 238):

»Für die rechtssoziologische Forschung sind ›Toilettenfragen‹ äußerst interessant und relevant.«

Nachtrag vom 13. 8. 2019: Zitat Katrin Bauerfeins (lt. WAZ von heute):

Ich bin für Unisex-Toiletten in ICEs und für Sex an der
Uni.

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[1] Ulrike Lembke, Alltägliche Praktiken zur Herstellung von Geschlechts-Körpern oder: Warum Unisex-Toiletten von Verfassungs wegen geboten sind, ZfRSoz 38, 2019, 208-243.

[2] Lembke bei Fn. 17.

[3] Der Begriff stammt bekanntlich von Georg Jellinek. Dazu – aus heutiger Sicht zu grob – Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 130f. Das ist zu grob, erstens weil dort noch die Unterscheidung zwischen dem psychischen Phänomen der Nachahmung und dem sozialen Phänomen des Normalismus fehlt. Zweitens: Mit dem Faktischen meinte Jellinek das soziale Faktum der Übung oder Gewohnheit. Im Zusammenhang mit dem Naturalisierungsargument muss man aber auch die normative Kraft funktionaler Adäquanz bedenken.

[4] Jügen Link, Normal/Normalität/Normalismus, in: Karlheinz Barck/u. a. (Hg.), Ästhetische Grundbegriffe. Historisches Wörterbuch in sieben Bänden, 2010, Bd. 7, S. 538-562.

[5] Auf dem Feld der Geschlechterforschung hat mehr oder weniger alles, was man sagt, Konnotationen, an Hand derer man von Insidern qualifiziert oder disqualifiziert wird. Das Problem beginnt schon mit der zusammenfassenden Benennung der Menschen, die von der heterosexuellen Norm abweichen. Zeitweise konnte man diese Gruppe als LGBT ansprechen. Heute soll es wohl LGBTQIA+ heißen. Lembke spricht von den »von solchen binär-geschlechtlichen Erwartungen abweichenden Personen und Lebensformen, also von Transgender-Personen, Inter*-Personen, bisexuell oder homosexuell begehrenden Menschen und gleichgeschlechtlichen Paaren«. Ich bevorzuge die Benennung als Queer. Dieser Ausdruck war ursprünglich abwertend gemeint. Aber er hat sich zu einem Titel entwickelt, den die Gemeinten stolz für sich in Anspruch nehmen (können).

[6] (Der von Lembke als Beleg zitierte) Heinz-Jürgen Voß nimmt für sich in Anspruch, in seiner bei Rüdiger Lautmann entstandenen Dissertation den soziologischen Nachweis geführt zu haben, dass die Geschlechterdifferenz kulturell produziert und daher auch änderbar ist, weil die Geschlechterbiologie insofern immer von Vorannahmen ausgegangen sei, dass Geschlecht tatsächlich aber immer erst im Laufe der Zellentwicklung festgelegt werde (Heinz-Jürgen Voß, Making Sex Revisited. Dekonstruktion des Geschlechts aus biologisch-medizinischer Perspektive, 2010). Das letztere ist vermutlich richtig, ändert aber nichts daran, dass am Ende der Zellentwicklung im Normalfall eine Differenzierung in zwei Geschlechter steht; vgl. die prägnante Darstellung des Humangenetikers Eberhard Passarge, Wie viele Geschlechter gibt es?, FAZ vom 17. 4. 2019. Der verkappte Biologismus von Voß (und Lembke) wird deutlich, wenn man das Argument vergröbert: Die Geschlechterdifferenz ist irrelevant bzw. sozial konstruiert, denn es gibt Lebewesen, die sich ungeschlechtlich vermehren.


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Großvater, warum sind die alle so böse auf den Kühnert?

Gute Frage des 11-jährigen Enkels. In der aktuellen Diskussion wird Kühnerts vielleicht etwas differenzierterer Standpunkt auf ein einfaches Entweder-Oder heruntergebrochen. Dann ist man dafür oder vor allem dagegen. Begründungen scheinen überflüssig zu sein. Es ist doch selbstverständlich. Enteignungen, können nicht funktionieren. Nun ja, das ist wohl am Ende wahr. Aber erklärt das einmal den Enkelkindern. Da kann man sich nicht einfach auf Erfahrungen mit der DDR berufen. Die aktuelle Diskussion scheint zu unterstellen: Die Antwort ist so schwierig. Das versteht ihr sowieso nicht. So geht es mit vielen großen politischen Themen. Glauben, nicht fragen! Auch das ist wohl richtig: eine konsequent deliberative Demokratie dürfte ebenso scheitern wie der konsequente Sozialismus. Und trotzdem: ohne immer neue Erklärungsversuche werden Politik und Medien als elitär oder abgehoben wahrgenommen – mit den bekannten Folgen.

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»Recht anschaulich« jetzt online verfügbar

Nachdem das Buch beim Verlag vergriffen ist, hat der Verleger, Herbert von Halem, großzügig eine Datei zur Verfügung gestellt, die wir nunmehr hier frei zugänglich ins Internet stellen dürfen.

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Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen

Ökofeminismus kennt man. Aber Biofeminismus kennt selbst Google nicht. Bisher gibt es ihn nur als Schreckgespenst der Geschlechterforschung.

»Vor allem in medialen und politischen Diskursen zum nachhaltig niedrigen Geburtenniveau in Deutschland, insbesondere der sogenannt deutschstämmigen Bevölkerung, greift trotz einer inzwischen weit ausgereiften Theoriebildung zu Geschlecht als sozialer Konstruktion die Betonung der ›Natürlichkeit‹ der Geschlechterdifferenz um sich.«[1]

Biofeminismus geht von der Natürlichkeit der Geschlechterdifferenz aus. Er wendet sich damit gegen das Dogma vom Geschlecht als sozialer Konstruktion. Biofeminismus wendet sich nicht gegen die grundlegende Einsicht vom Geschlecht als einer sozialen Rolle. Aber Gender gehört eben doch nur zur zweiten Natur des Menschen, die auf dem biologischen Geschlecht als der ersten Natur aufbaut. Zum biologischen Geschlecht gehört »natürlich« auch, dass es nicht immer eindeutig ist.

Gegen die Übertreibungen des Konstruktivismus formiert sich Widerstand. Drei Koryphäen der deutschen Soziologie, Thomas Luckmann, Hans-Georg-Soeffner und Georg Vobruba, kleiden ihn in eine Anekdote[2]:

»Brecht beschreibt … einen großen Philosophenkongress in China, auf dem es darum ging, ob der Gelbe Fluss wirklich oder nur in den Köpfen existiert. Man hat drei Tage diskutiert und dann ist leider eine große Überschwemmung gekommen und hat alle Philosophen ersäuft. Darum konnte die Frage nie endgültig geklärt werden.«

In der Wissenschaftstheorie ist von einem neuen philosophischen Realismus = Neorealismus die Rede, in den Kulturwissenschaften von einem material turn. Eine neophänomenologische Soziologie, die sich u. a. auf Alfred Schütz beruft, sucht nach dem ­sozial­ontologischen Fundament von Sozialität.[3] Für die Soziologie spricht Kneer, allerdings in kritischer Absicht, von Post­konstruktivismus.[4] Ich zögere nicht, den Biofeminismus als postkonstruktivistisch zu charakterisieren, auch wenn es hinter den Sozialkonstruktivismus von Berger und Luckmann kein Zurück gibt. Für eine begriffliche Befreiung aus der konstruktivistischen Umklammerung könnte der Begriff der zweiten Natur hilfreich sein, um den Menschen als soziales Wesen zu begreifen, aber dennoch nicht vollkommen zu entnaturalisieren.[5]

Biofeminismus in diesem Sinne gibt es bisher nicht. Aber viele rufen danach. Biofeminismus muss allerdings von vornherein in einer Weise begründet werden, die einer Okkupation durch falsche Freunde vorbeugt. Die wirksamste Verteidigung ist nach wie vor die Differenz von Sein und Sollen. Die Berufung auf die Natur kann Manches erklären, aber Weniges rechtfertigen. Juristen wissen um die Problematik des Arguments aus der Natur der Sache.

Ich will gerne gestehen, dass dieser Eintrag meinen Unmut über die Publikumsbeschimpfung in dem eingangs angeführten Text zum Ausdruck bringt. Dennoch handelt es sich nicht um einen verspäteten Aprilscherz. Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen. Aber es grenzt schon an einen Witz, dass ein Jurist, zudem ein Mann, den Biofeminismus ausruft.

Nachtrag vom 29. 4. 2019: Google ist nicht so klug wie (oder klüger als?) gedacht. Erst im Kontext von »Biofeminismus« auf Rsozblog findet Google den »Bio-Feminismus« mit Bindestrich im Titel einer Rezension von Heike Kahlert von 2013: Bio-Feminismus – die (Re-)Produktion populärwissenschaftlichen Geschlechterwissens in und durch Medien. Rezension zu Lou-Salomé Heer, »Das wahre Geschlecht«. Der populärwissenschaftliche Geschlechterdiskurs im Spiegel (1947 – 2010), Zürich 2012. Frau Kahlert ist Inhaberin des Lehrstuhls für Soziologie/Soziale Ungleichheit und Geschlecht and der Ruhr-Universität und hat vermutlich den Call for Papers formuliert, aus dem ich eingangs zitiert habe.

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[1] So beginnt der Call for Papers für den Workshop »Die Organisation von Familie, Generativität und Geschlecht zwischen Re-Naturalisierung und Vergesellschaftung«, der vom 6.- 8. November 2019 an der Ruhr-Universität stattfinden soll.

[2] »Nichts ist die Wirklichkeit selbst.«, Soziologie 44, 2015, 211-234, S. 234.

[3] Robert Gugutzer, Leib und Situation. Zum Theorie- und Forschungsprogramm der Neophänomenologischen Soziologie, Zeitschrift für Soziologie 46, 2017, 147-166.

[4] Georg Kneer, Jenseits von Realismus und Antirealismus. Eine Verteidigung des Sozialkonstruktivismus gegenüber seinen postkonstruktivistischen Kritikern, Zeitschrift für Soziologie 38, 2009, 5-25.

[5] Gedanke und Formulierung nach Philip Hogh/Julia König, Bestimmte Unbestimmbarkeit. Über die zweite Natur in der ersten und die erste Natur in der zweiten, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 59, 2011, 419–438, S. 421.

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Zum Vielfaltsbarometer 2019 der Bosch Stiftung

Es bleibt keine Wahl. Die Welt muss sich mit der Vielfalt arrangieren, die die Globalisierung mit sich gebracht hat. Moralische Appelle bringen wenig. Hilfreich ist die Umwertung der mehr oder weniger negativ besetzten Diskriminierungsmerkmale zu positiv belegten Merkmalen gesellschaftlicher Vielfalt, wie sie sich mit dem Bakke-Urteil des US-Supreme Courts von 1978 anbahnte. In dem Verfahren Bakke v. Regents of University of California wehrte sich ein weißer Amerikaner namens Bakke dagegen, dass er nicht zum Medizinstudium zugelassen worden war, weil im Zulassungs­verfahren letztlich Zusatzpunkte für nicht-weiße Bewerber den Ausschlag gaben. Das Gericht bestätigte die vom Kläger schon in der Vorinstanz erkämpfte Zulassung zum Studium und äußerte sich grundsätzlich positiv über die Vereinbarkeit der so genannten affirmative action mit der Equal Protection Clause der Verfassung. In der Begründung gab es jedoch keine Übereinstimmung. Richter Powell hob in seinem Votum als maßgeblichen Grund für das Quotensystem der Universität das Streben nach einer ethnisch gemischten Studentenschaft (ethnic diversity) hervor, nicht dagegen die Bevorzugung farbiger Studienbewerber als Nachteilsausgleich für eine diskriminierte Minderheit.[1]

Längst hat auch die Wirtschaft Diversität als Produktivitätsfaktor entdeckt. Es ist daher kein Zufall, dass jetzt die Bosch Stiftung das in der Jacobs Universität Bremen erarbeitete Vielfaltsbarometer 2019 vorlegt. Das kommt zwar als wissenschaftliche Untersuchung daher, zeichnet sich aber doch mit dem Grußwort des Bundespräsidenten und die Betonung von »Zusammenhalt« als Aktionsforschung aus. (Das muss kein Fehler sein.)

Was mich an dieser Untersuchung stört – aber das gilt für viele Äußerungen über Diversität –, ist die Einbeziehung des Geschlechts. Frauen und Männer sind keine Minderheiten. Die Probleme im Geschlechterverhältnis liegen anders als mit den Gruppierungen, welche die postmoderne Vielfalt ausmachen.

Die diagnostische Validität solcher Umfrageuntersuchungen ist nicht unproblematisch. Hinter den Fragen, die aus dem Anhang S. 110f zu entnehmen sind, scheint immer schon die Wunschantwort auf. Die absoluten Werte beschönigen daher wohl eher. Aber die Relationen mögen stimmen. Eine Relation ist auffällig, nämlich die relativ geringe Toleranz für religiöse Diversität. Juristisch liegt hier zurzeit ein Diskussionsschwerpunkt. Erlaubt sei da ein Gedankensprung zu der neuen Leibniz-Preisträgerin Ayelet Shachar, wenn sie von der Privatisierung von Diversität spricht[2], was im Klartext bedeutet, das Familienbeziehungen, insbesondere die Ehe, qua Religion das staatliche Recht unterlaufen. Der nächste Gedankensprung führt zum Kulturkampf in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die obligatorische Zivilehe mit allen ihren Konsequenzen ist kein Auslaufmodell.

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[1]  Zum Urteil ausführlich Ulrich Beyerlin, »Umgekehrte Rassendiskriminierung« und Gleichbehandlungsgebot in der amerikanischen Verfassungsrechtsprechung, ZöaRV 39, 1979, 496-554.

[2] Ayelet Shachar, Faith in Law? Diffusing Tensions Between Diversity and Equality, Philosophy & Social Criticism 36, 2010, 395-411.

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Vom Equal Pay Day zum Equal Life Day

Was man mit der Statistik alles anrichten kann: Am 18. März war Equal Pay Day. Für den 10. Dezember hat das Forum für Männerrechte vor bald drei Jahren den Equal Life Day ausgerufen, freilich ohne großes Echo.[1] Aber die Rechnung stimmt. Die Lebenserwartung von Männern liegt nach den jüngsten vom Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung veröffentlichten Daten bei 78,31, die von Frauen bei 85,20 Jahren. Frauen leben also fast fünf Jahre länger als Männer. Der Gender Life Gap hat sich zwar laufend verringert. Mit zunehmendem Alter reduziert sich zunächst die fernere Lebens­erwartung. Bei 65-Jährigen beträgt sie 3,22 Jahre. Noch ist nicht zu erkennen, ob und wann jemals ein Gleichstand erreicht sein könnte. Rechnet man die Lebenserwartung in Prozente um, so werden aus der Differenz von 4,91 Jahren 5,8 %. Bezogen auf die männliche Lebenserwartung wären es 6,3 %. Mit Frauen verglichen ist jedes Lebensjahr für Männer um 21 Tage kürzer. Aus Männersicht ist die Lebenserwartung der Frauen um 22 Tage höher. Daher der 10. Dezember als Equal Life Day. So kann man mit Zahlen jonglieren, die höchst interpretationsbedürftig sind.

Zieht man eine neue Untersuchung der Bertelsmann Stiftung zur Entwicklung auf dem deutschen Arbeitsmarkt[2] zu Rate, so sind Frauen die Gewinner auf dem Arbeitsmarkt. Politiker dürfen über den immer noch verbleibenden Abstand jammern. Wissenschaftler, die in die Klage einstimmen, haben ihre Lektion nicht gelernt, in diesem Falle das Gesetz von der Pfadabhängigkeit der sozialen Entwicklung. Martin Schröder hat kürzlich auf die Schwarzmalerei als déformation professionelle der Soziologen hingewiesen und als Beispiel den Gender Pay Gap genannt:

»Geschlechterungleichheit ist mittlerweile eines der großen soziologischen Themen. Doch wer reflektiert, warum heute ein (unbereinigter) Gender Pay Gap von etwas über 20 % ein enormes Forschungsfeld motiviert, während derselbe Gender Pay Gap noch Mitte der 1950er Jahre bei circa 80% und selbst 1990 bei circa 40% lag, ohne entsprechende Debatten auszulösen?«

Die Untersuchung der Bertelsmann Stiftung belässt es für die Interpretation der Zahlen nicht bei der individuellen Perspektive einzelner Frauen, sondern stellt auf den Haushaltskontext ab, das heißt also, auf die Familienverhältnisse. Da zeigt sich, dass alleinerziehende Mütter die größte Problemgruppe sind. Man darf wohl fragen, warum die Mütter ihre Kinder nicht häufiger den Vätern überlassen. Dass die Väter sie nicht wollen, ist keineswegs immer der Grund. Irgendwie scheint es doch eine besondere Affinität der Mütter zu ihren Kindern zu geben. Das war die Auffassung des Gesetzgebers hinter § 1626a II BGB a. F., die der EGMR aus Rechtsgründen nicht hat gelten lassen[3], die aber damit als Faktum nicht aus der Welt ist. Wer diese Auffassung nicht teilt, muss fragen, wieweit der Status der alleinerziehenden Mutter ein selbstgewählter ist mit der Folge, dass er keine besondere Unterstützung verdient.

In der Ehe und wohl auch in anderen Dauerpartnerschaften mit Kindern ist das Erwerbseinkommen der Männer höher. Solange die Partnerschaft funktioniert, haben die Frauen an dem Einkommen ihrer Männer Anteil. Bei einer Auflösung der Ehe schafft die Aufteilung des Zugewinns einschließlich der Versorgungsansprüche einen Ausgleich. Das kann man nur beklagen, wenn man das damit verbundene Familienbild ablehnt. Elisabeth Badinter hat vollkommen recht, wenn sie meint, die Mutterrolle nehme höchstens 15 Jahre des Lebens ein; es sei kurzsichtig, das gesamte Lebensschicksal darauf auszurichten.[4] Sie schließt ihren Essay mit dem Satz:

»Ich sage nicht, dass Nicht-Stillen ein Sieg für die Frauen ist. Was in meinen Augen zählt, ist die Entscheidungsfreiheit.«

Genau diese Freiheit wird jedoch unterlaufen, wenn equal pay das Ziel ist. Damit verbindet sich ein Druck, der das viel diskutierte Nudging als Kinderspiel erscheinen lässt. Überragendes Ziel sollte es dagegen sein, dass Frauen während der Zeit, in der sie die Mutterrolle wahrnehmen wollen, ihre Berufsqualifikation bewahren und den Anschluss an die Arbeitswelt behalten können. Das ist nicht nur notwendig, weil Ehegatten einander nach der Scheidung nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Beruf ist nicht nur Einkommensquelle, sondern auch Lebensinhalt. Deshalb verdient die Möglichkeit, jederzeit voll in den Beruf einzusteigen, Priorität.

Nicht weniger interessant als das Erwerbseinkommen ist die Verteilung des Vermögens zwischen den Geschlechtern. Insoweit fehlen (mir) neuere Zahlen. Ich lege daher die Annahmen der Hans-Böckler-Stiftung von 2010[5] zugrunde. Danach gibt es auch einen deutlichen Wealth Gap. Auch die Vermögensunterschiede werden jedoch erst relevant, wenn sie im Haushaltskontext interpretiert werden. Dann ergibt sich beinahe zwangsläufig, dass der Mann als der formale Breadwinner formal auch Vermögensträger ist. Dann kommt es darauf an, ob und wie die Frauen während der Partnerschaft an dem Vermögen teilhaben und wo es nach dem Ende der Partnerschaft verbleibt. Auch hier gibt es den Ausgleichsmechanismus für Zugewinn und Versorgungsansprüche. Wegen ihrer längeren Lebenserwartung genießen die Frauen das mehr oder weniger gemeinsame Vermögen häufiger als Erben. Ohne genaue Beschreibung der Familienpraxis kommt man hier nicht weiter.[6] Im Gap-Modus formuliert ist das die Frage nach dem Gender Decision Making Gap.[7]

Interessant bleibt vor allem die Frage, ob Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert werden. Allgemein wird angenommen, dass viele Frauen für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt werden als Männer. Diese Annahme liegt dem Entgelttransparenzgesetz von 2017 zugrunde. Sie ist freilich nicht belegt. Bei Tariflöhnen und Beamtengehältern gibt es keine Unterschiede. Die Statistik besagt nur, dass Frauen bei gleicher formaler Qualifikation noch 7 % weniger verdienen als Männer.[8] Das kann viele Gründe haben, etwa die Wahl des Arbeitgebers, eine Selbstselektion hinsichtlich des Berufsfeldes, fehlende Berufspraxis oder fehlendes Karriereinteresse. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist vermutlich in erster Linie ein Karriereproblem, das heißt, dass Frauen beim Aufstieg in höher bezahlte Positionen Schwierigkeiten haben. Das ist schlimm genug. Aber auch insoweit sollte man nicht mehr mit pauschalen Zahlen hantieren. Es braucht eine genauere Beschreibung der Mechanismen, die sich als Karriereschwellen erweisen.[9] Wenn Frauen dann einmal ein bestimmtes Level erreicht haben, dann scheint sie nichts mehr zu bremsen.[10]

Letztlich bleibt der entscheidende Grund für den beruflich-wirtschaftlichen Abstand zwischen den Geschlechtern das Familienbild, an dem sich noch immer die Mehrheit der Paare mit Kindern orientiert. Es mutet der Mutter eine stärkere Rolle bei der Kindererziehung zu, die durch Karriereverzicht erkauft wird. Man kann das freilich auch positiv formulieren: Mütter fühlen sich eher zur Kindererziehung berufen und lassen ihren Männern bei der Karriere den Vortritt. Viele Paare scheinen damit glücklich zu sein, ein Glück, dass der Zeitgeist ihnen nicht mehr gönnen will. Der Zeitgeist wird geprägt durch den Feminismus- und LGBT-Diskurs, an dem sich in erster Linie Autoren beteiligen, die als Person aus der heterosexuellen Matrix und damit aus dem traditionellen Familienschema herausfallen.

Nachtrag: In einem Leserbrief an die FAZ vom 18. 3. 2023 beanstandet Dr. Dr. Maren Krohn, in der Berichterstattung werde meist das nicht bereinigte gender pay gap von 18 % erwähnt, der bereinigte Wert von 7 % gehe unter: »Aber selbst dieser Wert basiert auf Rechentricks. Die Berechnung erfolgt nach EU-Vorgaben. Der gesamte öffentliche Dienst geht nicht ein. Hier wird gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt. Kleinbetriebe unter zehn Beschäftigten gehen nicht ein, also kleine Familienbetriebe entfallen. Fischerei, Forst- und Landwirtschaft, also die schlecht bezahlten Männerberufe, entfallen.«

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[1] Das »Forum« ist inzwischen geschlossen, angeblich weil die Diskussion sich auf andere Kanäle verlagert hat.

[2] Timm Bönke/Astrid Harnack/Miriam Wetter, Wer gewinnt? Wer verliert?, Bertelsmann Stiftung 2019.

[3] Urteil vom 3. 12. 2009 – Zaunegger.

[4] Elisabeth Badinter, Der Konflikt. Die Frau und die Mutter, 2010 [Le conflit, 2010].

[5] Böckler Impuls Ausgabe 16/2010: Vermögen: Frauen fallen weiter zurück.

[6] Eine solche Beschreibung für Doppelverdiener bieten Wolfgang Ludwig-Mayerhofer/Jutta Allmendinger/Andreas Hirseland/Werner Schneider, The Power of Money in Dual-Earner Couples, Acta Sociologica 54, 2011, 367-383.

[7] Vgl. Fernanda Mazzotta/Anna Papaccio/Lavinia Parisi, Household Control and Management Systems and Women Decision Making within the Family in Europe, 2017.

[8] Vgl. die Gesetzesbegründung BT Drucksache 18/11133.

[9] Solche Studien gibt es durchaus in größerer Zahl. Hier nur ein neues Beispiel aus der Wissenschaft: Sophie E. Acton u. a., The Life of P.I. Transitions to Independence in Academia 2019, bioRxiv Preprint.

[10] Lisa A. Hechtmann u. a., NIH Funding Longevity by Gender, Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America 115, 2018, 7943-7948.

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