Gratulation an Greta Thunberg

Gratulation an Greta Thunberg zu ihrer mutigen Protestaktion für den Klimaschutz. Gratulieren heißt, sich freudig zu bedanken und für die Zukunft Glück zu wünschen. Das sei hiermit geschehen.

Den Followern und Kritikern Gretas empehle ich Martin Krieles kleinen Aufsatz »Recht und Ordnung« von 1972 zu Lektüre.[1] Die Empfehlung richtet sich ebenso an jene, die dazu auffordern, außerhalb der Schulzeit zu protestieren, als an die anderen, die meinen, die Proteste während der Schulzeit dürften keine Sanktionen nach sich ziehen.

Kriele hat in seinem Aufsatz zu dem damals aktuellen Problem des zivilen Ungehorsams Stellung genommen. Ziviler Ungehorsam, so nennt man bekanntlich die bewusste Gesetzesverletzung zur Durchsetzung politischer Ziele. Mittel des Protests waren Hausbesetzungen, Blockaden oder Sit-ins. In den USA richtete sich der Protest gegen Rassendiskriminierung und den Vietnamkrieg, bei uns ging es um den Schahbesuch, um Drittelparität oder um Fahrpreiserhöhungen. Kriele wies darauf hin, dass die Protestierer um Martin Luther King nicht verlangt hätten, dass Polizei und Gericht die Gesetzesübertretungen dulden sollten. Sie seien bereit gewesen, um der Sache willen die Konsequenzen auf sich zu nehmen. Diese Einstellung scheint sich heute mehr oder weniger überall auf der Welt geändert zu haben. Streikende, Protestierer, Blockierer oder Besetzer nehmen ihre Ziele als Recht­fertigungsgrund in Anspruch. Das steht ihnen frei. Dagegen steht es dem Staat nicht frei, sein Recht durchzusetzen.

Der Gesetzesverstoß bleibt wesentlicher Teil des Protests. Er zeigt an, wie ernst es den Protestierern ist. Die Protestierer sollten deshalb nicht nachlassen. Das bedeutet allerdings auf der anderen Seite auch: Die Schulbehörden sollten nicht zögern, die Schulpflicht einzufordern, und zwar auch mit Sanktionen. Sie werden schon einen Weg finden, um diese Sanktionen nicht existentiell ausfallen zu lassen.

______________________________________________________________________

[1] ZRP 1972, 213-218. Kriele hatte seinen Titel in Anführungszeichen gesetzt. Das wird oben im Text nicht deutlich, weil die Anführungszeichen dort das Zitat anzeigen.

Ähnliche Themen

Nun hat auch die Ruhr-Universität ihr Zentrum für Gender Studies

Nach einer Pressemitteilung vom Monatsanfang gründet die Ruhr-Universität das Marie-Jahoda-Center for International Gender Studies. Es soll von der Professorin Katja Sabisch aus der Fakultät für Sozialwissenschaft geleitet werden.

In der Pressemitteilung heißt es, die Geschlechterforschung an der RUB blicke auf eine mehr als drei Jahrzehnte währende Geschichte. Da darf ich wohl an den Anfang erinnern. Immerhin nehme ich für mich in Anspruch, der erste Frauenforscher an der Ruhr-Universität gewesen zu sein, indem ich 1985/86 den »Frauenbericht für die Stadt Bochum« organisiert habe. Das war in einer Zeit, als Gleichberechtigung durch Gesetz auf dem Programm stand und Bund, Länder und Kommunen Frauenberichte anfertigen ließen und Frauenbeauftragte einsetzten. Unser Bericht sollte die Entscheidung über die Einrichtung einer Frauengleichstellungsstelle nach § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW vorbereiten.

Ich selbst habe damals nur Einleitung und Zusammenfassung geschrieben. Den Rest haben 24 Mitarbeiter geleistet, darunter 21 Frauen. Ich will hier jedenfalls den ersten Absatz der Einleitung zitieren, denn er ist heute ein Zeitdokument:

»Kennzeichnend für die Situation der Frauen in Bochum ist der Umstand, daß mit der Anfertigung dieses Berichts ein Mann beauftragt wurde. Das liegt nicht daran, daß es in Bochum keine Frau gab, die diese Aufgabe hatte übernehmen können. Tatsachlich ist die Mehrzahl der Beiträge zu diesem Bericht von Frauen geleistet worden. Es fehlte aber anscheinend eine Frau in einer hinreichend hervorgehobenen Position, die zugleich mit den notwendig technischen und organisatorischen Mitteln ausgerüstet war. Sicher kamen dafür nicht nur Universitätsprofessoren in Betracht. Die Zahlen sprechen jedoch hier eine besonders klare Sprache. Unter 2S0 ordentlichen Professoren der Ruhr – Universität waren nur drei Frauen, darunter eine einzige außerhalb der medizinischen Fakultät.«

Der vorgenannte Bericht war keine Eintagsfliege der Frauen­forschung. 1994/95 folgte unser so genanntes Coplacement-Projekt. Es sollte die rechtlichen und sozialen Barrieren erkunden, die der gemeinsame Beschäftigung von Paaren bei einem Arbeitgeber im Wege standen und Strategien entwickeln, um Karrierepaare mit ihren Arbeitsplätzen räumlich zusammenzuführen. Darüber habe ich bereits auf Rsozblog kurz berichtet.

Warum heute diese Erinnerung an objektiv gesehen eher kümmer­lichen Ausflüge in die Frauen­forschung? Der emanzipatorische Feminismus, den auch die meisten Juristen unterstützten, ist durch einen kulturalistisch konstruktivistischen Feminismus abgelöst worden, der zunehmend auf Unverständnis stößt, auch bei mir. Ich habe damit gekämpft, indem ich mich an einer ausführlichen Kritik an Bourdieus »Männlicher Herrschaft« versucht habe. Dabei habe ich zwar dessen theoretische Erfindungen wie den Habitus und das symbolische Kapital schätzen gelernt. Seine Analyse der männlichen Herrschaft baut jedoch, wie mir scheint, auf einen normativen Rückschaufehler.[1]

Inzwischen habe ich auf Rechtssoziologie-online den § 59 »Recht und Geschlecht« eingestellt. Die Annahmen, die diesem Abschnitt zugrunde liegen, werden nicht überall auf Zustimmung stoßen. Ich will sie hier in zehn Thesen kurz zusammenfassen, wiewohl nackte Thesen härter klingen, als sie gemeint sind.

  1. Feminismus ist nicht nur und nicht einmal in erster Linie eine um Objektivität bemühte wissenschaftliche Disziplin, sondern eine soziale Bewegung.
  2. Feminismus als soziale Bewegung leidet unter der Allianz mit der Antirassismusbewegung in den USA und der LGBT-Bewegung.
  3. Es gibt Grenzen der Interpretierbarkeit. Auch wenn biologische und psychische Qualitäten und Gesetzmäßigkeiten nicht so eindeutig festgelegt sind wie chemische und physikalische, sind sie doch nicht schlechthin sozial und kulturell verfügbar.
  4. Kontingent und damit interpretierbar ist aber die gesell­schaftliche Relevanz der biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Insoweit hat sich die Interpretation im Laufe der Geschichte verändert.
  5. Die »Nullhypothese« und Butlers noch radikalere Dekon­struktion des biologischen Geschlechts sind anerken­nens­werte, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Versuche, qua Wissenschaft den LGBTs ihren Minderheitsstatus und die damit vielfach verbundenen Diskriminierungen zu nehmen.
  6. Frauen sind keine Minderheit, und deshalb gerät der Feminismus in eine Schieflage, wenn er sich nicht vom Diversitätsdiskurs separiert.
  7. Das Geschlechterarrangement war über die Jahrtausende durch die Gebärfähigkeit der Frau und die größere Körperkraft des Mannes bestimmt. In der Moderne und vollends im 20. Jahrhundert haben die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, ihre Bedeutung verloren. Heute ist allein maßgeblich, dass Männer und Frauen über die gleichen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten verfügen und dass Frauen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen erbringen wie Männer.
  8. De jure ist die Gleichstellung der Geschlechter erreicht. De facto wirken noch immer Reste des historischen Geschlechter­arrangements. Einem modernen Geschlechter­arrangement fehlt es aber an Konturen. Das Dilemma des Differenzfeminismus besteht fort. Er zeichnet sich kein positives Leitbild, an dem Frauen ihre Wahlen orientieren könnten. Die Wunschidentität der Frauen scheint männlich zu sein.
  9. Das Gendermainstreaming, insbesondere das sprachliche Gendering wirkt inzwischen kontraproduktiv.[2]
  10. Der feministische Diskurs ist auf nicht-männliche Identitäten zentriert und hat keine positiven Vorstellungen über Hetero­sexualität und über weibliche und männliche Identitäten entwickelt.

Voraussichtlich werde ich einige dieser Thesen noch ausführlicher darstellen.

_____________________________________________________

[1] Rsozblog vom 21. 2. 2018: Bourdieus Diagnose männlicher Herrschaft bei den Kabylen als normativer Rückschaufehler.

[2] Rsozblog vom 3. März 2019: Drei Mal generisches Femininum.

Ähnliche Themen

Hat die Rechtssoziologie die »Rechtslücke« aus dem Blick verloren?

Den Startschuss gab 1969 ein Aufsatz im Law and Society Review: Legal Needs of the Poor in the City of Denver[1]. Danach waren in den 1970er Jahren die Rechtsbedürfnisse der Bevölkerung und der Zugang zum Recht das große Thema der Rechtssoziologie. Seit Jahren oder gar Jahrzehnten ist es darum still geworden. Ist hierzulande alles in Ordnung? Ist der Verbraucherschutz so gut institutionalisiert, funktioniert die Sozialbürokratie so gut, dass sie keine Rechtsbedürfnisse mehr offen lassen? Hat die Justiz ihre Engangsschwellen gesenkt? Erfüllen Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung ihren Zweck? Fangen Legal Techs und Alternativen zum Recht die letzten Rechtsbedürfnisse auf? Man mag es kaum glauben.

In den USA ist man nach wie vor um den Zugang zum Recht besorgt. Das zeigt das aktuelle Heft der Zeitschrift Daedalus (die bisher nicht mit rechtssoziologischen Themen hervorgetreten ist) mit dem Generaltitel »Access to Justice«. 24 kurze Artikel beleuchten das Thema von vielen Seiten und lassen keinen Zweifel daran, dass es hier nach wie vor ein Problem gibt.

Unter dem Link https://www.amacad.org/daedalus/access-to-justice findet man eine Übersicht mit allen Zusammenfassungen. Das ganze Heft ist im Inernet frei zugänglich.

Bleibt noch anzumerken, dass in den Texten zwei Begriffe auftauchen, die bisher, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nicht vertraut waren: justice gap und legal capability. Wie übersetzt man justice gap? Rechtslücke ist zweideutig. Zuerst denkt man an fehlendes Recht, nicht aber an die Versorgung mit Rechtsdienstleistungen. Legal capability wird von den Autoren als capacity to understand and act on justice problems definiert. An anderer Stelle[2] erinnern sie an klassische Texte von Galanter und Felstiner und verweisen auch auf die Ähnlichkeit zu Amartya Sens capability approach. Wikipedia übersetzt den Begriff mit »Befähigungsansatz oder Verwirklichungschancenansatz (auch Fähigkeitenansatz)«. Passt für legal capability Rechtskompetenz oder rechtliche Handlungsompetenz?

___________________________________________________________

[1] Gresham M. Sykes, Legal Needs of the Poor in the City of Denver, Law and Society Review 4, 1969, 255-277.

[2] Pascoe Pleasence/Nigel J. Balmer, Development of a General Legal Confidence Scale: A First Implementation of the Rasch Measurement Model in Empirical Legal Studies, Journal of Empirical Legal Studies 16, 2019, 143-174.

Ähnliche Themen

Drei Mal generisches Femininum

Die Anzeige[1] habe ich zunächst nur gelesen, weil ich mich immer noch ein bißchen als Kieler fühle. Aber dann hat mich die Kreativität der Nordstädter in der Praxis des sprachlichen Gendering gefangen genommen. Hier ist sie:

Persönlichkeit, Leitung, Planstelle – alle drei Benennungen für die angebotene Stelle sind weiblich. Um erst gar keinen Zweifel aufkommen zu lassen, das Bild einer Frau, die auf Sieg zeigt. Wenn ich Ingenieur im richtigen Alter wäre, ich würde mich bewerben. Immerhin steckt im Ingenieurbau doch ein bißchen Mann.

Die Forderung nach einer geschlechtergerechten Sprache in Universitäten und Medien, Behörden und Unternehmen ist in wissenschaftlicher Literatur, in Rechtsvorschriften und Leitfäden festgeschrieben und wird von einem Panoptikum aus Behörden, Beauftragten und Betroffenen überwacht. Das Bundesgleich­stellungsG bestimmt in § 4 III, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie im dienstlichen Schriftverkehr auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden soll. An dieser »Wahrheit« prallen alle Argumente ab. Darüber lässt sich nicht mehr diskutieren. Man kann sich nur noch positionieren. Ich nehme die Kieler Anzeige zum Anlass, meine Position zum sprachlichen Gendering mit einigen Stichworten explizit zu machen.

  • Jacob Grimm meinte, das genus habe sich historisch als Bezeichnungsform des sexus entwickelt. Damit stieß er schon bei Zeitgenossen auf Widerspruch. Aber darauf kommt es letztlich nicht an. Der Rhein ist nicht männlicher als die Donau. Niemand hält Mädchen oder Weiber für geschlechtslos.
  • Alle drei grammatischen Geschlechter werden generisch verwendet. Wenn von Personen oder Arbeitskräften die Rede ist, zweifelt niemand, dass auch Männer gemeint sind. Das Mitglied kann männlich oder weiblich sein.
  • Studien, die zeigen, dass das generische Maskulinum Frauen weniger sichtbar erscheinen lässt als Männer, reproduzieren nur den bisherigen Zustand der Gesellschaft. Tatsächlich waren Frauen in den Positionen, nach denen in diesen Studien gefragt wurde, bisher weniger repräsentiert als Männer. Bei medienaffinen Positionen wie z. B. Schauspieler oder Sportler versagt das generische Maskulinum immer schon. Diese Fehlerquellen kann auch die vielzitierte Studie von Stahlberg und Sczesny[2] nicht ausräumen.
  • Die Forderung nach einer durchgehenden Beidnennung der Geschlechter führt erst den Zustand herbei, den sie bekämpfen will, dass nämlich im Umkehrschluss Frauen als ausgeschlossen erscheinen, wo sie nicht ausdrücklich genannt werden.
  • Die Forderung wird nicht konsequent durchgehalten, denn sie gilt nur für positiv belegte Positionen. Die negativ belegten Rollen bleiben männlich.
  • Die Sprache selbst stürzt die Forderung nach geschlechtersensiblem Ausdruck in ein Dilemma, wenn die weiblichen Funktionsbezeichnungen mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet werden. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres.
  • Die Verdrängung des grammatischen Geschlechts zugunsten femininer Bezeichnungen befestigt –mit oder ohne Gendersternchen – die »heterosexuelle Matrix« und schafft damit neue Diskriminierungen für Personen, die sich einem dritten Geschlecht zurechnen.
  • Die Verwendung des Partizips für eine geschlechtsneutrale Benennung (»Studierende«) ist ein Missbrauch grammatischer Kategorien.
  • Der praktischen Umsetzung stehen nicht die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Ich will keine Sprache schreiben, die ich nicht sprechen kann und ich mag auch nicht hören, wie die »Innen« unter den Bürgern von Rednern verschluckt werden.
  • Das sprachliche Gendering bleibt in vielen Situationen eine Lachnummer und weckt unnötigen Widerstand.
  • Wo jemand seine Gesinnung zeigen will, hat es seine Opportunität.

Wo konkret Lebenschancen verteilt werden, etwa in Stellenanzeigen, ist das Gendering mit gutem Grund gesetzlich festgeschrieben. Bei der direkten Anrede ist die Nennung beider Geschlechter eine selbstverständliche Höflichkeit. Aber meine Ärztin würde sich wundern, wenn sie als Frau Doktorin angeredet würde. Die Professorin gehört aufs Türschild, aber nicht in die Anrede.

Die Wissenschaftssprache und mit ihr die Rechtssprache braucht auf das generische Maskulinum nicht zu verzichten. Im Gegenteil, sie sollte mit seiner Verwendung zum Vorreiter werden für das, was vermisst wird: »ein tatsächlich inkludierender Begriff«[3].

Nachtrag:  Die AG Gendersprache im Verein Deutsche Sprache e. V. sammelt Unterschriften für einen »Aufruf gegen den Gender Unfug«. Mir gefällt die Sprache dieses Aufrufs nicht, etwa wenn im Titel »Unfug« steht und wenn es im Text heißt, »die Gender-Lobby [werde] immer dreister«. Das ist allerdings noch längst nicht so schlimm wie ein Kommentar, den ich auf meinen Eintrag vom 3. März erhalten habe, in dem von »Sprachterrorismus« die Rede war (und den ich deshalb gelöscht habe). Trotzdem: Ich habe den Aufruf unterschrieben.

Nachtrag vom 5. März 2021: Das Beste aus juristischer Perspektive zum Thema hat bisher Philipp Kowalski geschrieben: Geschlechtergerechte Sprache im Spannungsfeld mit rechtswissenschaftlicher Methodik, NJW 2020, 229-2233. Im Gegensatz zu den Apostel*innen des sprachlichen Gendering argumentiert er dabei wirklich interdisziplinär.

Nachtrag vom 23. Juli2021: Einen Artikel von Peter Eisenberg der FAZ vom 9. 1. 2021 (Unter dem Muff von hundert Jahren), der darauf einging, dass nunmehr auch der Duden sprachliches Gendern unter Benutzung des Gendersterns vorschreibt, hatte ich auf Twitter kommentiert:

Vom Genderstern zum Dudenstern. Zugegeben: Ein schlechter Kalauer, aber besser als die Spaltung der Menschheit durch Gender-Kategorisierung.

Der Tweet zog eine Reihe missbilligender Kommentare auf sich. Ex post erhält der Tweet eine gewisse Rechtfertigung, wenn man aus einem weiteren Artikel des Sprachwissenschaftler Horst-Haider Munske (Zwangsbeglückung der Sprachgemeinschaft, FAZ vom 22. 7. 2021) erfährt, dass Juden und Jüdinnen empört sind, wenn ihnen per Gendering wieder ein Stern angeheftet wird.

 

________________________________________________________

[1] Aus der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 3. März 2019 S. 43.

[2] Dagmar Stahlberg/Sabine Sczesny, Effekte des generischen Maskulinums und alternativer Sprachformen auf den gedanklichen Einbezug von Frauen, Psychologische Rundschau 52, 2001, 131-140.

[3] Michael Grünberger, Das »generische Maskulinum« vor Gericht, JZ 2018, 719-727.

Ähnliche Themen

Schluss mit der Kritik der Rechte

In die Lektüre von Christoph Menkes »Kritik der Rechte«[1] bin ich vor drei Jahren durch ein Posting über Menkes Arbeiten zu »Recht und Gewalt« hineingestolpert.[2] Dort zitiere ich am Ende den Schluss der »Kritik der Rechte«:

»Das neue Recht gibt daher das bürgerliche Programm auf gegen die Gewalt – die Gewalt überhaupt – zu sichern. Aber gerade indem das neue Recht die Gewalt der Veränderung übt, bricht es den (›mythischen‹) Wiederholungszwang, dem alle Rechtsgewalt bisher unterliegt. Denn als verändernde dankt die Gewalt, jedes Mal wieder, mit dem Erreichen ihres Ziels ab. Das neue Recht ist daher das Recht, dessen Gewalt darin besteht, sich aufzulösen: die Gewalt, die mit ihrer Ausübung ›sofort […] beginnen wird abzusterben.‹[3] Die Gewalt des neuen Rechts ist die Gewalt der Befreiung.« (S. 406f)

Die »Kritik der Rechte« von 2015 hatte einen Vorläufer. In der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschien 2008 der Aufsatz »Subjektive Rechte: Zur Paradoxie der Form«. Ich hatte ihn gelesen, aber nicht verstanden, obwohl ich versucht hatte, meine Paradoxien-Allergie vorübergehend zu unterdrücken. Das war schwierig genug, belässt Menke es doch nicht bei den einfachen Paradoxien der Systemtheorie Luhmanns, sondern arbeitet mit einem dreifachen reentry und der »Paradoxie der Paradoxie«. Nachdem ich das Buch zur Hand hatte, habe ich zuerst das S. 99 beginnende Kapitel »Ontologie: Der Materialismus der Form« auf Rsozblog eher ironisch kommentiert.[4] Es nahm einige Zeit in Anspruch, bis ich das Buch von Anfang bis Ende gelesen hatte. Danach habe ich auf Rsozblog festgehalten, wie ich das Buch verstand oder missverstand. Nach dem vierten Eintrag habe ich Kritik der Kritik allerdings abgebrochen, obwohl zwei Fortsetzungen schon fertig waren, weil den »Torsionen des Schlangenmenschen« nicht mehr folgen konnte und an das gewaltfreie Paradies, dass die Schlange am Ende verkündete, nicht mehr glauben wollte.

Seither ist die »Kritik der Rechte« zu einem eigenen wissenschaftlichen Genre mit Karl Marx als Ahnherrn geadelt worden.[5] Zu den Nachfahren werden neben Menke Sonja Buckel, Axel Honneth und Daniel Loick gezählt. Die Schar der Follower ist gewachsen. Vom 28. bis 20. Juni 2018 veranstalteten Benno Zabel und Eric Hilgendorf in Bonn eine Tagung »Die Idee der subjektiven Rechte«, bei der auch Menke auf dem Programm stand. Auch auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie­vereinigungen, der vom 13. – 15. September in Basel stattfand, war ein Panel »Kritik der subjektiven Rechte« vorgesehen. Nun ist bei Mohr in Tübingen ein Sammelband erschienen, der sich als Auseinandersetzung mit Menkes »Kritik der Rechte« versteht.[6] Von dem neuen Sammelband habe ich nur Einleitung der Herausgeber gelesen. Die ist informativ, veranlasst mich aber nicht, nun alsbald das Buch zur Hand zu nehmen. Dem Buch von Menke hat ohnehin, so scheint mir, Denninger[7] den Rest gegeben. Ich nehme diese Themenkonjunktur zum Anlass, mich von dem Thema zu befreien, indem ich meine Postings mit den Fortsetzungen aus der Schublade zu einem PDF zusammenschnüre und in das Internet als Papierkorb werfe.

Nachzutragen ist eine einschlägige juristische Dissertation:

Isabelle M. Kutting, Die Normativitätsstruktur subjektiver Rechte. Eine rechtsdogmatische Untersuchung ausgehend von Menkes Kritik der Rechte, Berlin, Duncker & Humblot, 2021.

Das Buch ist schwer zu lesen. Ich habe ihm entnommen, dass die Verf. zwar grundsätzlich mit Menke einverstanden ist, jedoch kritisiert, dass subjektive Rechte keineswegs als bedingungslose Ermächtigung dees Eigenwillens angesehen werden könnten, denn das Recht beschränke den Eigenwillen durch die Ahndung individuellen und institutionellen Rechtsmissbrauchs. Das ersetzt indessen kaum die von Menke avisierte Sittlichkeit.

________________________________________________________

[1] Christoph Menke, Kritik der Rechte, Suhrkamp, Berlin 2015, 485 S. 29,95 EUR.

[2] Rsozblog vom 2. Februar 2016: Mehr als postmodernes Gewaltgeraune eines Schlangenmenschen? Prolegomena zur Lektüre der »Kritik der Rechte« von Christoph Menke.

[3] Dieses Binnenzitat wird in einer Endnote auf Lenin zurückgeführt.

[4] Rsozblog vom 14. März 2016: Die Selbstreflexion der Musik hilft bei der Kritik der »Kritik der Rechte«.

[5] Von Christoph Möllers, Was das Recht nicht alles soll bewirken können. Rezension von Daniel Loick, Juridismus (2017), in FAZ Nr. 283 vom 6. 12. 2017 S. 12.

[6] Andreas Fischer-Lescano/Hannah Franzki/Johan Horst (Hg.), Gegenrechte. Recht jenseits des Subjekts, Mohr Siebeck, Tübingen 2018. Dieser Band hat Christian Geyer in der FAZ vom 13. 2. 2019 S. N3 zu einem Essay angeregt (»So subjektiv sind sie nicht«).

[7] Erhard Denninger, Ende der ›subjektiven Rechte‹?, Anmerkungen zu Christoph Menke, Kritik der Rechte, Kritische Justiz 51, 2018, 316-326.

Ähnliche Themen

Unser geframter Rundfunk

Netzpolitik.org sei Dank für die Veröffentlichung des Framing- Manual Unser gemeinsamer freier Rundfunk ARD. Eine erste kursorische Lektüre lässt mich zwischen Entsetzen und Lachen schwanken. Entsetzen, weil hier in der Tat der Eindruck einer Anweisung zur Manipulation des Publikums entsteht. Lachen, weil das Ding mit einiger Sicherheit nach hinten losgeht. Das beginnt schon mit dem Titel. Welchen Frame aktiviert der »Rundfunk«? Ich sehe dabei den Volksempfänger aus der Nazizeit vor mir.

(Bild aus dem Wikipedia-Artikel Volksempfänger)

Da wird auch das Eigenframing der Verfasserin als Berkeley Institute nicht helfen.

Ähnliche Themen

Moralische Maschinen 2.0

Ende Januar 2019 gab es in Honolulu eine Tagung über »Artificial Intelligence, Ethics, and Society«, veranstaltet von der Association for the Advancement of Artificial Intelligence (AAAI) und der Association forComputing Machinery (ACM). Auf der Konferenzseite kann man alle für die Konferenz zum Vortrag akzeptierten Manuskripte herunterladen. Man – gewöhnlich meine ich mich, wenn ich »man« sage – kann sie nicht alle lesen. Ich habe sie nicht einmal gezählt. In ihrer Gesamtheit machen sie darauf aufmerksam, in welchem Tempo die Reflexion über KI fortschreitet. Die geschätzte Hälfte scheint unmittelbar für Juristen relevant zu sein. Hier meine Auswahl:

Daniel Lim Killer Robots and Human Dignity,

Zhiyuan Lin, Alex Chohlas-Wood and Sharad Goel Guiding Prosecutorial Decisions with an Interpretable Statistical Model,

Rodrigo L. Cardoso, Wagner Meira Jr., Virgilio Almeida and Mohammed J. Zaki A framework for benchmarking discrimination-aware models in machine learning,

Jack Parker and David Danks How Technological Advances Can Reveal Rights,

Andrew Morgan and Rafael Pass Paradoxes in Fair Computer-Aided Decision Making

Dylan Hadfield-Menell and Gillian Hadfield Incomplete Contracting and AI Alignment.

Dazu kommen noch zwei Paper, die sich mit autonomen Fahrzeugen befassen.

Ein Paper, das ich sogar gelesen habe, kam aus der TU Darmstadt: Sophie Jentzsch u. a., The Moral Choice Machine: Semantics Derived Automatically from Language Corpora Contain Human-like Moral Choices. Es handelt davon, dass Maschinen mit künstlicher Intelligenz aus größeren Textmengen Moral lernen können. Hier das Abstract:

Allowing machines to choose whether to kill humans would be devastating for world peace and security. But how do we equip machines with the ability to learn ethical or even moral choices? Here, we show that applying machine learning to human texts can extract deontological ethical reasoning about ”right” and ”wrong” conduct. We create a template list of prompts and responses, which include questions, such as “Should I kill people?”, “Should I murder people?”, etc. with answer templates of “Yes/no, I should (not).” The model’s bias score is now the difference between the model’s score of the positive response (“Yes, I should”) and that of the negative response (“No, I should not”). For a given choice overall, the model’s bias score is the sum of the bias scores for all question/answer templates with that choice. We ran different choices through this analysis using a Universal Sentence Encoder. Our results indicate that text corpora contain recoverable and accurate imprints of our social, ethical and even moral choices. Our method holds promise for extracting, quantifying and comparing sources of moral choices in culture, including technology.

Noch eine Randbemerkung: Thema der Tagung war »responsible artificial intelligence«. Wie der Wortstamm des Attributs nahelegt, wurde die Konferenz heftig gesponsert, unter anderem von Google, Facebook und Amazon.

Ähnliche Themen

Noch einmal: Eine Konvergenztheorie des Wissens, zugespitzt auf die Rechts- und Nachbarwissen­schaften

2014 habe ich an dieser Stelle in sechs Einträgen drei Thesen über die Konvergenz des Wissens zu begründen versucht. 2015 habe ich auf der Berliner Rechtssoziologie-Tagung eine überarbeitete Version vorgetragen. Dazu hatte ich den Titel etwas zugespitzt: »Konvergenz in Rechts- und Nachbarwissenschaften und das Internet als Konvergenzmaschine«. Das Echo war minimal. Dabei will ich es nicht beruhen lassen. Daher stelle ich heute das Manuskript nach dem Stand von September 2015 ins Netz. An dieser Stelle rücke ich noch einmal die einleitenden Thesen ein:

Thesen zur Konvergenz des Wissens, insbesondere in den Rechts- und Nachbarwissenschaften

1. In vielen Büchern und Beiträgen zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Methodenlehre und Rechtssoziologie ist mehr oder weniger dasselbe zu lesen. Aber auch in Texten aus den so genannten Nachbarwissenschaften, zeigen sich bei näherer Hinsicht erstaunliche Parallelen. Das ist mir zuletzt bei ethnologischen Texten aufgefallen, die der Sache nach der Diffusion von bestimmten gesellschaftlichen Organisationsformen nach­gehen, die sich aber weigern, sich als Diffusionsforschung einzuordnen, und ihre Beobachtung statt dessen in Konzepte von travelling models oder kultureller Übersetzung verpacken.[1]So haben mich nicht zuletzt Parallelitäten zwischen Rechts­vergleichung, Rechtssoziologie und Ethnologie[2] zu den folgenden Notizen motiviert.

2. Parallelen und Übereinstimungen innerhalb der Nachbarwissenschaften oder allgemeiner noch, innerhalb der so genannten Humanities sind an sich nicht weiter aufregend, denn es gibt erhebliche Schnittmengen in der Ausbildung der Wissen­schaftler, im Theoriebestand und bei den Forschungsobjekten. Wenn sich Soziologen, Ethnologen, Historiker u. a. mehr dem Recht als Forschungsgegenstand zuwenden, so ist von vornherein auch viel Konvergenz zu erwarten. Redundanzen und Wiederholungen sind unvermeidlich. Bemerkenswert ist aber, dass gar kein Interesse an der Ermittlung von Konvergenz zu bestehen scheint, sondern alle Anstrengungen auf die Suche nach Diversität gerichtet sind.

3. Konvergenz entsteht teils durch Wiederholung und Affirmation von Propositionen, teils dadurch, dass unabhängig voneinander an verschiedenen Orten Propositionen gleichen Inhalts erdacht und formuliert werden. Die immer neue Überprüfung wissenschaftlicher Aussagen, oft mit der Konsequenz der Bestätigung, gehört zum Normalgeschäft der Wissenschaft. Problematisch ist nur, dass viele konsonante Aussagen nicht als solche gekennzeichnet werden. Konvergenz der zweiten Art findet sich besonders dort, wo Propositionen aus anderen Sprachkreisen nicht sogleich zur Kenntnis genommen werden. Ein Beispiel bilden die Abstimmungsprobleme in einem Kollegium, insbesondere bei Gericht. Amerikanische Autoren haben diese Konstellation erstmals 1989 beschrieben und sie 1993 als doctrinal paradox benannt.[3] Da wussten Sie noch nicht, dass Binding das Problem schon 1876 entdeckt, dass Beling Bindings Lösung 1916 kontrovers diskutiert und dass Breetzke es 1962 in der Deutschen Richterzeitung noch einmal dargestellt hatte.[4] Manchmal liegen die Theman aber auch sozusagen in der Luft. So war es, als wir in Bochum 1999 mit dem Projekt »Visuelle Rechtskommunikation« begannen.[5]

4. Wenn ich ein Beispiel für Theorie-Konvergenz in den Geistes- und Sozialwissenschaften ausarbeiten sollte, so würde ich wohl Rezeptionstheorien wählen. Beginnen würde ich mit den literatur­wissenschaftlichen Rezeptionstheorien, die seit Ende er 1960er Jahre etwa gleichzeitig in Deutschland, Frankreich und in den USA entwickelt wurden und die ihrerseits erstaunlich konvergieren.[6] Fortfahren würde ich mit den Theorien zunächst der sprachlichen und dann der kulturellen und/oder sozialen Übersetzung. Von da ist es nicht weit zu den Transfertheorien der Rechtsvergleichung und schließlich zur soziologischen Diffusions­theorie.[7]

5. Die Konvergenz verbirgt sich in der inzwischen wirklich unübersehbaren Menge wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Ein praktisches Hindernis sind Sprachgrenzen. Eine praktische Methode zum Umgang mit der Veröffentlichungsflut bildet ein Klassensystem, das es gestattet, Publikationen minderen Rangs zu vernach­lässigen.[8] Aber in der Wissenschaft ist auch strategische Ignoranz verbreitet. Oft wird Konvergenz nicht wahrgenommen, weil die Autoren unterschiedlichen wissenschaftlichen Schulen, Zitierkartellen usw. angehören, so dass sie gar nicht merken oder merken wollen, wieweit sie in der Sache übereinstimmen. Noch häufiger wird die Konvergenz hinter immer neuen Formulierungen versteckt, sei es, um das Selbstbild des originalen Wissenschaftlers zu wahren, sei es um den Eindruck eines Plagiats zu vermeiden. Das neue Ideal der Geistes- und Sozialwissenschaften scheint in der Suche nach Vielfalt zu bestehen, während die Suche nach Konsonanzen oder Übereinstimmungen als langweilig oder gar als diskriminierend gilt.

Diese Grundhaltung kann man mit einem Begriff, der gelegentlich in der Biologie verwendet wird, als Poikilophilie[9] kennzeichnen. Aber dieser Benennung fehlt der Biss. Warum nicht auf den Gegenbegriff zugreifen und den Humanities Homophobie vorhalten? Natürlich, der Begriff ist belegt. Aber gerade daraus gewinnt er seinen Reiz. Homophobie, also die Furcht vor – oder auch nur die unein­gestandene Abneigung gegenüber – Gleichem oder Gleichartigem, ist, was ich den Geistes- und Sozialwissenschaften unterstelle, nämlich eine ausgeprägte irrationale Scheu, sowohl auf der Objektebene als auch auf der Metaebene der Wissenschaft nach Übereinstimmungen, Konsonanzen oder Konvergenzen zu suchen. Stattdessen huldigen sie der Poikilophilie. Vielfalt wird nicht bloß konstatiert, sondern konstruiert. Wer Freude an Wortspielen hat: Aus der Universität ist eine Diversität geworden.

Der »Willkommensgruß des postmodernen Philosophen in Richtung der Vielfalt, des Fragmentierten, Polymorphen und Instabilen«[10] war höchst erfolgreich. Die Produktion von Vielfalt ist durch den kulturwissenschaftlichen Blick zum perpetuum mobile geworden.[11] Mit Hilfe Foucaults negativ formuliert: Die offiziellen Wissens­systeme haben Konvergenz als legitimen Gegenstand ausge­schlossen. Die »Disziplinen« bilden in ihrer ganzen Struktur und Funktion gewissermaßen ein ähnliches System wie das Gefängnis oder die Psychiatrie. Was sie ausschließen ist allerdings nicht »wildes Denken«, sondern den »Willen zur Wahrheit« verstanden als Willen zu aperspektivischer Objektivität.

Diese Beobachtungen sind Anlass, drei zunächst grobe Thesen zu formulieren:

Das Wissen der Welt konvergiert. Das zeigt sich auch im Bereich des Rechts und seiner Nachbarwissenschaften.

Es lohnt sich, der einst von Peirce formulierten Konvergenztheorie der Wahrheit nachzugehen.

Das Internet erweist sich als Konvergenzmaschine für das Wissen der Welt.

Es ist sicher kein Zufall, dass gerade ein Jurist das Konvergenzthema aufgreift. In der dogmatischen Jurisprudenz gibt es seit den Institutionen des Gaius[12] eine Lehrbuchkultur, die darauf ausgerichtet ist, die übereinstimmende Basis festzuhalten und auszubauen. Auch von juristischen Aufsätzen wird nicht grundsätzlich verlangt, dass sie einen innovativen Gedanken oder eine neue Einsicht bieten. Viele Publikationen konzentrieren sich darauf, Konvergenzen und Divergenzen zu resümieren, ist es doch gerade die Funktion der Dogmatik, aus der Menge der Meinungen verlässliche Grundsätze zu destillieren.

Die Thematisierung von Konvergenz hat natürlich – ebenso wie die Poikilophilie – einen normativen Überschuss. Er folgt aus der Vermutung, dass die einseitige Thematisierung von Vielfalt diese in einer Weise aufwertet, dass sie positiver Pluralität im Wege steht. Die Vielfalt, wie sie als Melange aus der Globalisierung und ihren Rückkopplungsprozessen entsteht, ist für moderne Gesellschaften zwar eine laufende Quelle von Querelen, etwa um die Grenzen der Zuwanderung oder den Raum, den man einer importierten Religionspraxis geben soll. Aber davon wird eine moderne Gesellschaft nicht zerrissen, sondern eher bereichert. Das gilt auch für die durch das Abstreifen von Traditionen möglich gewordene Vielfalt der Familienformen einschließlich solcher, in denen traditionell unterdrückte sexuelle Orientierungen zu ihrem Recht kommen. Moderne Gesellschaften sind in der Lage, einen positiven Pluralismus zu leben. Besonders in den Entwicklungs- und Transformationsländern zeigt sich der faktische aber als negativer Pluralismus. Im Schatten der unvollständigen Modernisierung gibt es viele destruktive Konflikte.

Von negativem Pluralismus ist die Rede, wo die Sicherung der Vielfalt gegen Selbstzerstörung nicht gewährleistet ist. Unter den Bedingungen der Globalisierung ist dieser Zustand vor allem bei den Modernisierungsverlierern anzutreffen. Sie machen über die Hälfte der Weltbevölkerung aus. Modernisierungsverlierer gibt es auch in modernisierten Gesellschaften. Die große Masse Modernisierungsverlierer konzentriert sich jedoch in den Entwicklungs- und Transformationsländern, wo sie auf sich selbst angewiesen sind.

Modernisierungs­verlierer sind nicht einfach nur arm, sondern sie sind in gewisser Weise funktionslos geworden, weil sie im Zuge der Modernisierung ihre überkommene Existenzgrundlage verloren, im modernen Wirtschaftsprozess aber keinen neuen Platz gefunden haben. Sie zahlen als Preis der Modernisierung mit einer Relativierung ihrer Kultur und dem Verlust gewachsener Identitäten. An vielen Plätzen hat die Veränderung der natürlichen Umwelt durch die Ausbreitung von Infrastruktur und Technik und oft auch durch Umweltzerstörung ihnen ihre natürlichen Lebensgrund­lagen genommen. Unter den so Marginalisierten provoziert die Globalisierung lokale und partikulare Gegenbewegungen, die gerade in ihrer Gegnerschaft zu den globalisierenden Tendenzen neue soziale Identitäten hervorbringen. Sie suchen ihr Heil in religiösen oder ethnischen, rassischen oder ideologischen Zugehörigkeiten. Konsequenz sind gesellschaftliche Spaltungen und Konfrontationen, die den negativen Pluralismus ausmachen.

»Negative pluralism refers to any totalizing affiliation which results in the transformation of interests into principle and results in cleavage politics and increasingly differentiated societies. An example of such totalizing affiliations is race. Another is religion.« (David E. Apter, The Political Kingdom in Uganda, A Study of Bureaucratic Nationalism, 3. Aufl., London [u.a.] 1997, Fn. 85 auf S. LXXV)

Diese Definition lässt sich leicht in die bekannte Unterscheidung zwischen Wertkonflikt und Interessenkonflikt[13] übersetzen. In einer modernen Gesellschaft ist die gesellschaftlich organisierte Interessenwahrnehmung selbstverständlich. Die Modernisierungs­verlierer suchen ihre Zuflucht aber nicht in Interessenverbänden, sondern in traditionellen oder neotraditionellen Formationen, die Werte über Interessen stellen, indem sie deren religiöse, ethnische oder rassische Basis zu einem kompromissfeindlichen Prinzip steigern. Dieser Entwicklung – so behaupte ich – wird durch die Poikilophilie der Wissenschaft und den mit ihr häufig verbundenen Kulturrelativismus gefördert.[14]

Es folgen 100 Absätze zur Begründung. Die Begründung ist ebenso grob wie die Thesen. Jeder Absatz könnte und müsste breit ausgearbeitet werden, und sicher gibt es zu den darin angesprochenen Fragen schon viele Überlegungen, die – unter anderem mit der Konvergenzmaschine Internet – zu einer Antwort zusammengefügt werden können. Ebenso sicher gibt es viele Gegengründe, die ich aber ausblende, um mich zunächst meiner Thesen zu versichern. Das gilt auch für den Einwand, ich verwechselte Konvergenz mit Redundanz. Redundanz an sich ist nicht das Problem. Problematisch ist es aber, wenn zur Beschreibung und Erklärung derselben sozialen Phänomene neue Begrifflichkeiten entwickelt werden, die Theoriestatus und Novität für sich in Anspruch nehmen, ohne sich des Bestandes zu vergewissern und sorgfältig von diesem abzusetzen. Redundanz ist unvermeidbar, nicht zuletzt weil die Redundanz wissenschaftlicher Texte starke latente Funktionen erfüllt. Die wichtigste ist wohl eine Diskursfunktion, nämlich die Etablierung von Wissensordnungen und eines normativen Überschusses als »Wahrheit«. Diesen Funktionen wird der folgende Text nicht nachgehen.

Ein Indiz für die Konvergenz des Wissens wäre die zunehmende Verwendung von Zitaten. Für eine solche Tendenz habe ich aber keine empirischen Anhaltspunkte. In die gleiche Richtung deutet die wohl tatsächlich zunehmende Verwendung von Sekundärliteratur. Wäre ich nicht zu spät auf die Idee gekommen, hätte ich vielleicht versucht, den nachfolgenden Gedankengang weitgehend mit Hilfe zusammenkopierter Zitate wiederzugeben und als Belege nur Sekundärliteratur anzuführen. Immerhin verwende ich mehr Sekundärliteratur und Zitate als »normal«, arbeite also gezielt »fremdreferenziell« (vgl. dazu unten V. Nr. 66).

Soweit die Einleitung zum Manuskript von 2015. Ich hoffe, dass ich es noch einmal überarbeiten kann. Jedes Echo wäre hilfreich.

_________________________________________________

[1] Gemeint ist der Band von Andrea Behrends/Sung-Joon Park/Richard Rottenburg (Hg.), Travelling Models in African Conflict Management, Translating Technologies of Social Ordering, Leiden 2014.

[2] Das Einführungskapitel zu dem Band »Law against the State« von Julia Eckert u. a. könnte nach kleinen technischen Anpassungen auch in einem Lehrbuch der Rechtssoziologie stehen. (Julia Eckert/Zerrin Özlem Biner/Brian Donahoe/Christian Strümpell, Introduction: Law’s Travels and Transformations, in: Julia M. Eckert u. a. (Hg.), Law Against the State, Ethnographic Forays into Law’s Transformations, 1-22.)

[3] Lewis A. Kornhauser/Lawrence G. Sager, Unpacking the Court, Yale Law Journal 96, 1986, 82-117; dies.; The One and the Many: Adjudication in Collegial Courts, California Law Review 81, 1993, 1-59.

[4] Ernst Beling, Bindings Lehre von der Abstimmung im Strafgericht, ZStW 37, 1916, 365-385; Karl Binding, Die drei Grundfragen der Organisation des Strafgerichts, 2008 [1876]; Ernst Breetzke, Abstimmung, Spruch, Gründe, DRiZ 1962, 5-8. Zum Sachproblem Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 278f.

[5] Vgl. dazu die Materialien und Veröffentlichungen auf http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/04a-recht_medienwandel.html. Als Beispiele für unabhängig davon entstandene Veröffentlichungen seien hier genannt: Colette R. Brunschwig, Visualisierung von Rechtsnormen, Legal Design, Zürich 2001; Andreas Bauer, Libri Pandectarum, Das römische Recht im Bild des 17. Jahrhunderts, 2005.

[6] Robert C. Holub, Zur amerikanischen Rezeption der Rezeptionsästhetik, in: Frank Trommler (Hg.), Germanistik in den USA, Neue Entwicklungen und Methoden, Opladen 1989, S. 196-220.

[7] Ein Aufsatz von Eoin Carolan, der analysiert, wie sich die Montesquieusche Idee der Gewaltenteilung um die Welt verbreitet hat und doch überall anders verstanden wird, ließe sich 1:1 in die Sprache der ethnologischen Übersetzungstheorie übersetzen (Diffusing Bad Ideas: What the Migration of the Separation of Powers Means for Comparative Law, in: Susan Farran u. a. (Hg.), The Diffusion of Law, The Movement of Laws and Norms Around the World, Farnham 2015, S. 213-233).

[8] Dazu gehören vor allem Internetpublikationen, aber auch die unzähligen Dissertationen. Was z. B. Ralf Poscher in seinem Beitrag zur Schlink-Festgabe 2014 (Rechtsdogmatik als hermeneutische Disziplin, S. 203-219) unter Berufung insbesondere auf die Konversationstheorie von H. Paul Grice als kommunikative Interpretation darstellt, findet sich in der Sache recht vollständig schon in der Dissertation von Rainer Hegenbarth (Juristische Hermeneutik und linguistische Pragmatik, 1982), der seinerseits Grice noch nicht rezipiert hatte.

[9] Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe.

[10] Umberto Eco, Gesten der Zurückweisung, in: Markus Gabriel (Hg.), Der neue Realismus, 2014, 33-51, S. 36.

[11] So lese ich Armin Nassehi, Kultur im System, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 373-395.

[12] Vgl. die Würdigung, auch unter dem Gesichtspunkt der Stofffülle, Jens Peter Meincke, Die Institutionen Iustinians aus heutiger Sicht, JuristenZeitung 52, 1997, 689-693.

[13] Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42.

[14] Es wäre ja noch erträglich, wenn »extremer Pluralismus und Partikularismus« bloß in »Indifferenz umschlagen könn[t]en« (Peter V. Zima, Moderne, Postmoderne, 2. Aufl. 2001, 83f.)

 

Ähnliche Themen

Mit dem Kohlebergbau geht der letzte »echte« Männerberuf

Mit dem Jahr 2018 endete der Kohlebergbau im Ruhrgebiet. Unter Tage haben nur Bergmänner gearbeitet. Ist das Ende des Bergbaus deshalb ein Symbol für das Ende des alten Geschlechter­arrangements, das als Patriarchat geläufig ist?

Das Patriarchat war eine Folge nicht der Geschlechtertrennung an sich, sondern der Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, die ursprünglich von deren humanökologisch relevanten Fähigkeiten und Funktionen induziert wurde. Frauen sind körperlich etwas kleiner, haben weniger Muskelmasse und, nicht zuletzt, sie können Kinder zur Welt bringen und stillen. Der aufrechte Gang, der in der Frühzeit der Menscheit dazu führte, dass Kinder hilflos geboren wurden, hatte zur Folge, dass Mütter länger durch die Pflege und Aufzucht der Kinder in Anspruch genommen waren. Die Männer konnten dagegen ihre Kräfte ungehindert für Versorgungsaufgaben einsetzen.[1] Die anfängliche Arbeitsteilung hat eine Eigendynamik entwickelt, aus der entstanden ist, was heute als Patriarchat bezeichnet wird.

Die körperlichen Unterschiede bestehen fort. Aber sie sind im Zuge der Modernisierung bedeutungslos geworden. Heute sind die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, letztlich ohne Bedeutung. Männer haben keine anderen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten als Frauen. Frauen erbringen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen wie Männer. Unterschiede, die sich sozial als Vor- und Nachteile auswirken können, gleichen sich aus.

Das Ende des Kohlebergbaus hat seinen Grund hat in wirtschaftlicher Ineffizienz. Erleichtert wird der Abschied der Kohle dadurch, dass dieser Rohstoff ökologisch in Verruf geraten ist. Das Ende des Bergbaus hat also nichts mit dem Geschlechter­arrangement zu tun. Und dennoch ist es ein Symbol, denn mit dem Bergmann geht der letzte »echte« Männerberuf, ein Beruf, der von der überlegenen Körperkraft der Männer zehrt.

Wie steht es mit dem Müllmann? Tragen Müllfrauen zur Geschlechtergerechtigkeit bei? Das ist wohl die Überzeugung von Jutta Allmendinger.[2] Wer dann gleich anschließend als Fellow – nein, igitt, ein generisches Maskulinum – in das Thomas-Mann-Haus nach Kalifornien reist, kann sich solche Gedanken leisten. Die Hartz-IV-Empfängerin, der eine Stelle bei der Müllabfuhr nahegelegt wird, ist vielleicht anderer Meinung.

Nachtrag vom 1. Mai 2019: Dem Buch »Grubengold« des Freiburger Historikers Franz-Josef Brüggemeier (2018) entnehme ich, dass, insbesondere in Belgien, neben Kindern auch junge Frauen im Bergwerk arbeiteten, unter Tage als Schlepperinnen, wo ihren auf engen Strecken ihre geringeren Körpergröße zugutekam. »Vielfach handelte es sich um Ehefrauen und Töchter, die als Teil eines Familienverbundes in Gruben arbeiteten … In Westfalen waren sie dabei im 17. Jahrhundert den Männern gleichgestellt, arbeiteten sowohl über wie unter Tage und erhielten den gleichen Lohn. … Nach und nach allerdings wurde die Beschäftigung von Frauen und Mädchen zurückgedrängt, zuerst unter Tage und zunehmend auch über Tage, in Großbritannien jedoch erst 1842 und in Belgien gegen Ende des 19. Jahrhunderts, während sie in Preußen schon zu dessen Beginn verboten wurden.« (a. a. O. S. 31 f).

___________________________________________________________________

[1] So verstehe ich Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 4. Aufl. 2014, S. 22.

[2] Allein unter Männern. Ein Tag als Müllfrau bei der Berliner Stadtreinigung, WZB Mitteilungen Heft 161, September 2018, 51-53.

Ähnliche Themen