Toilettengerechtigkeit 2.0 – Rechtssoziologie ins Klo gefallen

Im jüngsten Heft der Zeitschrift für Rechtssoziologie vertritt und begründet Ulrike Lembke die These, Unisex-Toiletten seien von Verfassungswegen geboten.[1] Zwei Stichworte hatte ich schon zuvor in die Debatte geworfen: Toilettengerechtigkeit und Biofeminismus, beide mit einer starken Prise Ironie. Nun wird es ernst, denn es gilt, gegen den inversen Biologismus der Geschlechterforschung Stellung zu beziehen.

Die Biologie unmittelbar tut wenig zur Sache. Auf die Diskussion, ob auch Frauen im Stehen pinkeln können[2], will ich mich nicht einlassen. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, könnte man sich doch ohne weiteres für entsprechend ausgestattete Unisex-Toiletten entscheiden, und mit einiger Sicherheit hätte man sich nach allenfalls 30 Jahren daran gewöhnt. Mich stört an dem Artikel etwa anderes, nämlich die Darstellung der »binären Geschlechternorm als Gesamtkunstwerk«, das sich aus folgenden Annahmen zusammensetzt:

»Danach ist die Einteilung der Menschheit in zwei (und nur zwei) Gruppen möglich, die auf Grund angeborener und grundsätzlich unveränderlicher Geschlechtsmerkmale klar biologisch-leiblich zu unterscheiden sind. Ferner soll dem binären anatomischen Geschlecht eine binäre soziale Geschlechtsidentität mit geschlechtsspezifischen Eigen­schaften und Verhaltensweisen entsprechen und beide Geschlechterdimensionen (biologisch und sozial) in einer Person stets kongruent sein, während sich zugleich die anatomischen wie sozialen Geschlechtsausprägungen von zwei verschiedengeschlechtlichen Personen wunderbar ergänzen, weshalb auch heterosexuelles Begehren und verschiedengeschlechtliche Paare den Normalfall darstellen. Auf Grund dieser engen Verknüpfung von Geschlecht und sexuellem Begehren wird auch von Heteronormativität gesprochen.«

Dieser Ausgangspunkt ist ein Popanz, auf den man dann genüsslich dreinschlagen kann. Erstaunlich, dass Lembke als ausgewiesene Feministin an dieser Stelle auf die Unterscheidung zwischen Sex und Gender, zwischen biologischem und sozial-kulturellem Geschlecht verzichtet. So kommt es, dass sie auch nicht zwischen (biologischer) Normalität, Normativität und Normalismus unterscheidet. Normal bedeutet, dass Abweichungen vorkommen. Zwischen Normalität und Normativität steht die normative Kraft des Faktischen.[3] Normalismus ist eine soziale Norm, die das psychische Phänomen der normativen Kraft des Faktischen zur sozialen Norm macht.[4] Werden die Begriffe nicht auseinandergehalten, so unterlaufen enthymematische Fehl­schlüsse.

Wenn es dann heißt, keine der vorgenannten Annahmen sei wissenschaftlich haltbar, so ist das ein Selbstläufer, nachdem zuvor »binär« als reiner Dualismus eingeführt worden war. Anschließend (S. 213) kommt das biologische Geschlecht doch noch zu seinem (Un-)Recht. Die unbestrittene Tatsache, dass die Binarität der Geschlechter kein mathematisches Gesetz ist, das ausnahmslos gilt, sondern nur der biologische Normalfall, der allerhand Abweichungen kennt, muss dafür herhalten, dass es keinen Normalfall gibt. Da haben wir den Fehlschluss in Gestalt einer Inversion des biologischen Arguments, dem Lembke sonst –mit gutem Grund – skeptisch begegnet.

Dieses Argument stammt aus der Allianz des Feminismus mit der Queer-Bewegung, einer Allianz, die auf den ersten Blick höchst unwahrscheinlich wirkt. Die Queers [5] als Minderheit haben mit dem gesellschaftlichen Normativismus wirklich ein Problem. Die große Mehrzahl der Frauen dagegen lebt gut und gerne mit der Heterosexualität. Dass die Queers große Anstrengung darauf verwenden, ihre Diskriminierung durch die Aufhebung der Geschlechterdifferenz auszuräumen, und sei es auch durch kühne Neuinterpretationen der Biologie[6], ist deshalb verständlich. Ob dieser Ansatz erfolgversprechend ist, darf bezweifelt werden. Die Queers sind und bleiben eine Minderheit, und gerade deshalb ist ein permanenter Kampf gegen ihre Diskriminierung angesagt. Zu Recht stellt Lembke deshalb die Reihe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heraus, mit denen jedenfalls die rechtlichen Diskriminierungen nach und nach abgebaut worden sind. Ob den Queers aber Unisex-Toiletten weiter helfen würden, ist nicht eigentlich Lembkes Problem. Sie fordert Unisex-Toiletten für alle, und zwar nicht im Interesse der Queers, sondern im Interesse der Frauen.

Die »bipolare Heteronorm« diskriminiert nämlich nicht nur die Minderheit der Queers, sondern auch die Heterofrauen. Das folgt daraus, dass in der Heterosexualität die hegemoniale Männlichkeit verfestigt ist. Dieses Dogma des Feminismus wird heute nicht mehr weiter begründet. Es genügt, sich dazu auf eine Autorität zu berufen, sei sie nun Butler oder Bourdieu. Man kann immer wieder nur über die Kritiklosigkeit staunen, mit der die Beobachtungen Bourdieus in der vormodernen Gesellschaft der Kabylen in die nachmoderne Gesellschaft des heutigen Mitteleuropa transferiert werden. Aber ich mache mir keine Illusionen, dass meine Bourdieu-Kritik eine Feministin überzeugen könnte, wenn sie diese denn überhaupt zur Kenntnis nähme. Daher sei hier konzediert, dass der Feminismus weiterhin gegen eine hegemoniale Männlichkeit antreten muss. Eben das soll durch die Einführung von Unisex-Toiletten geschehen, denn Hetero-Toiletten befestigen die binäre Geschlechternorm, und eben die gilt es zu zerstören.

Richtig ist daran sicher, dass Hetero-Toiletten die normalistische Heteronorm bestätigen. Diese triviale Annahme wird von Lembke ausführlich begründet. Fehlt eigentlich nur noch der Begriff der Hexis. Damit gewinnt der Text den Anstrich wissenschaftlicher Elaboration, der den unkritischen Leser verleitet, auch Prämissen und Konsequenzen zu akzeptieren. Auch wenn der Begründungs­aufwand insoweit überflüssig erscheint, sei doch ein Baustein markiert, nämlich der Begriff der »vorreflexiven Praktiken, die sich in die Körper einschreiben« (S. 229). Die Idee, dass der Körper solche Praktiken auch mitbringen könnte, fällt nicht unter die Denkmöglichkeit der Geschlechterforschung.

Der diskriminierende Charakter von Hetero-Toiletten ist also letztlich sekundär. Primär diskriminierend ist die patriarchalisch hegemoniale binäre Geschlechternorm. Die gilt es zu schwächen und auszuräumen. Das ist die Lösung der Queer-Theorie. Vom Feminismus sollte man einen Versuch erwarten, die binäre Geschlechternorm so zu gestalten, dass sie für beide Geschlechter vorteilhaft wird. Das ist das Dilemma der Geschlechterforschung: Ihre Allianz mit der Queer-Theorie hindert sie, ein positives Frauenbild zu formulieren. Es ist viel von Geschlechtsidentität die Rede. Aber die Geschlechterforschung verweigert den Frauen eine eigene Identität. Nicht einmal auf dem Klo dürfen sie Frau sein.

Gewinner ist die Rechtssoziologie (S. 238):

»Für die rechtssoziologische Forschung sind ›Toilettenfragen‹ äußerst interessant und relevant.«

Nachtrag vom 13. 8. 2019: Zitat Katrin Bauerfeins (lt. WAZ von heute):

Ich bin für Unisex-Toiletten in ICEs und für Sex an der
Uni.

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[1] Ulrike Lembke, Alltägliche Praktiken zur Herstellung von Geschlechts-Körpern oder: Warum Unisex-Toiletten von Verfassungs wegen geboten sind, ZfRSoz 38, 2019, 208-243.

[2] Lembke bei Fn. 17.

[3] Der Begriff stammt bekanntlich von Georg Jellinek. Dazu – aus heutiger Sicht zu grob – Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 130f. Das ist zu grob, erstens weil dort noch die Unterscheidung zwischen dem psychischen Phänomen der Nachahmung und dem sozialen Phänomen des Normalismus fehlt. Zweitens: Mit dem Faktischen meinte Jellinek das soziale Faktum der Übung oder Gewohnheit. Im Zusammenhang mit dem Naturalisierungsargument muss man aber auch die normative Kraft funktionaler Adäquanz bedenken.

[4] Jügen Link, Normal/Normalität/Normalismus, in: Karlheinz Barck/u. a. (Hg.), Ästhetische Grundbegriffe. Historisches Wörterbuch in sieben Bänden, 2010, Bd. 7, S. 538-562.

[5] Auf dem Feld der Geschlechterforschung hat mehr oder weniger alles, was man sagt, Konnotationen, an Hand derer man von Insidern qualifiziert oder disqualifiziert wird. Das Problem beginnt schon mit der zusammenfassenden Benennung der Menschen, die von der heterosexuellen Norm abweichen. Zeitweise konnte man diese Gruppe als LGBT ansprechen. Heute soll es wohl LGBTQIA+ heißen. Lembke spricht von den »von solchen binär-geschlechtlichen Erwartungen abweichenden Personen und Lebensformen, also von Transgender-Personen, Inter*-Personen, bisexuell oder homosexuell begehrenden Menschen und gleichgeschlechtlichen Paaren«. Ich bevorzuge die Benennung als Queer. Dieser Ausdruck war ursprünglich abwertend gemeint. Aber er hat sich zu einem Titel entwickelt, den die Gemeinten stolz für sich in Anspruch nehmen (können).

[6] (Der von Lembke als Beleg zitierte) Heinz-Jürgen Voß nimmt für sich in Anspruch, in seiner bei Rüdiger Lautmann entstandenen Dissertation den soziologischen Nachweis geführt zu haben, dass die Geschlechterdifferenz kulturell produziert und daher auch änderbar ist, weil die Geschlechterbiologie insofern immer von Vorannahmen ausgegangen sei, dass Geschlecht tatsächlich aber immer erst im Laufe der Zellentwicklung festgelegt werde (Heinz-Jürgen Voß, Making Sex Revisited. Dekonstruktion des Geschlechts aus biologisch-medizinischer Perspektive, 2010). Das letztere ist vermutlich richtig, ändert aber nichts daran, dass am Ende der Zellentwicklung im Normalfall eine Differenzierung in zwei Geschlechter steht; vgl. die prägnante Darstellung des Humangenetikers Eberhard Passarge, Wie viele Geschlechter gibt es?, FAZ vom 17. 4. 2019. Der verkappte Biologismus von Voß (und Lembke) wird deutlich, wenn man das Argument vergröbert: Die Geschlechterdifferenz ist irrelevant bzw. sozial konstruiert, denn es gibt Lebewesen, die sich ungeschlechtlich vermehren.


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Großvater, warum sind die alle so böse auf den Kühnert?

Gute Frage des 11-jährigen Enkels. In der aktuellen Diskussion wird Kühnerts vielleicht etwas differenzierterer Standpunkt auf ein einfaches Entweder-Oder heruntergebrochen. Dann ist man dafür oder vor allem dagegen. Begründungen scheinen überflüssig zu sein. Es ist doch selbstverständlich. Enteignungen, können nicht funktionieren. Nun ja, das ist wohl am Ende wahr. Aber erklärt das einmal den Enkelkindern. Da kann man sich nicht einfach auf Erfahrungen mit der DDR berufen. Die aktuelle Diskussion scheint zu unterstellen: Die Antwort ist so schwierig. Das versteht ihr sowieso nicht. So geht es mit vielen großen politischen Themen. Glauben, nicht fragen! Auch das ist wohl richtig: eine konsequent deliberative Demokratie dürfte ebenso scheitern wie der konsequente Sozialismus. Und trotzdem: ohne immer neue Erklärungsversuche werden Politik und Medien als elitär oder abgehoben wahrgenommen – mit den bekannten Folgen.

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»Recht anschaulich« jetzt online verfügbar

Nachdem das Buch beim Verlag vergriffen ist, hat der Verleger, Herbert von Halem, großzügig eine Datei zur Verfügung gestellt, die wir nunmehr hier frei zugänglich ins Internet stellen dürfen.

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Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen

Ökofeminismus kennt man. Aber Biofeminismus kennt selbst Google nicht. Bisher gibt es ihn nur als Schreckgespenst der Geschlechterforschung.

»Vor allem in medialen und politischen Diskursen zum nachhaltig niedrigen Geburtenniveau in Deutschland, insbesondere der sogenannt deutschstämmigen Bevölkerung, greift trotz einer inzwischen weit ausgereiften Theoriebildung zu Geschlecht als sozialer Konstruktion die Betonung der ›Natürlichkeit‹ der Geschlechterdifferenz um sich.«[1]

Biofeminismus geht von der Natürlichkeit der Geschlechterdifferenz aus. Er wendet sich damit gegen das Dogma vom Geschlecht als sozialer Konstruktion. Biofeminismus wendet sich nicht gegen die grundlegende Einsicht vom Geschlecht als einer sozialen Rolle. Aber Gender gehört eben doch nur zur zweiten Natur des Menschen, die auf dem biologischen Geschlecht als der ersten Natur aufbaut. Zum biologischen Geschlecht gehört »natürlich« auch, dass es nicht immer eindeutig ist.

Gegen die Übertreibungen des Konstruktivismus formiert sich Widerstand. Drei Koryphäen der deutschen Soziologie, Thomas Luckmann, Hans-Georg-Soeffner und Georg Vobruba, kleiden ihn in eine Anekdote[2]:

»Brecht beschreibt … einen großen Philosophenkongress in China, auf dem es darum ging, ob der Gelbe Fluss wirklich oder nur in den Köpfen existiert. Man hat drei Tage diskutiert und dann ist leider eine große Überschwemmung gekommen und hat alle Philosophen ersäuft. Darum konnte die Frage nie endgültig geklärt werden.«

In der Wissenschaftstheorie ist von einem neuen philosophischen Realismus = Neorealismus die Rede, in den Kulturwissenschaften von einem material turn. Eine neophänomenologische Soziologie, die sich u. a. auf Alfred Schütz beruft, sucht nach dem ­sozial­ontologischen Fundament von Sozialität.[3] Für die Soziologie spricht Kneer, allerdings in kritischer Absicht, von Post­konstruktivismus.[4] Ich zögere nicht, den Biofeminismus als postkonstruktivistisch zu charakterisieren, auch wenn es hinter den Sozialkonstruktivismus von Berger und Luckmann kein Zurück gibt. Für eine begriffliche Befreiung aus der konstruktivistischen Umklammerung könnte der Begriff der zweiten Natur hilfreich sein, um den Menschen als soziales Wesen zu begreifen, aber dennoch nicht vollkommen zu entnaturalisieren.[5]

Biofeminismus in diesem Sinne gibt es bisher nicht. Aber viele rufen danach. Biofeminismus muss allerdings von vornherein in einer Weise begründet werden, die einer Okkupation durch falsche Freunde vorbeugt. Die wirksamste Verteidigung ist nach wie vor die Differenz von Sein und Sollen. Die Berufung auf die Natur kann Manches erklären, aber Weniges rechtfertigen. Juristen wissen um die Problematik des Arguments aus der Natur der Sache.

Ich will gerne gestehen, dass dieser Eintrag meinen Unmut über die Publikumsbeschimpfung in dem eingangs angeführten Text zum Ausdruck bringt. Dennoch handelt es sich nicht um einen verspäteten Aprilscherz. Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen. Aber es grenzt schon an einen Witz, dass ein Jurist, zudem ein Mann, den Biofeminismus ausruft.

Nachtrag vom 29. 4. 2019: Google ist nicht so klug wie (oder klüger als?) gedacht. Erst im Kontext von »Biofeminismus« auf Rsozblog findet Google den »Bio-Feminismus« mit Bindestrich im Titel einer Rezension von Heike Kahlert von 2013: Bio-Feminismus – die (Re-)Produktion populärwissenschaftlichen Geschlechterwissens in und durch Medien. Rezension zu Lou-Salomé Heer, »Das wahre Geschlecht«. Der populärwissenschaftliche Geschlechterdiskurs im Spiegel (1947 – 2010), Zürich 2012. Frau Kahlert ist Inhaberin des Lehrstuhls für Soziologie/Soziale Ungleichheit und Geschlecht and der Ruhr-Universität und hat vermutlich den Call for Papers formuliert, aus dem ich eingangs zitiert habe.

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[1] So beginnt der Call for Papers für den Workshop »Die Organisation von Familie, Generativität und Geschlecht zwischen Re-Naturalisierung und Vergesellschaftung«, der vom 6.- 8. November 2019 an der Ruhr-Universität stattfinden soll.

[2] »Nichts ist die Wirklichkeit selbst.«, Soziologie 44, 2015, 211-234, S. 234.

[3] Robert Gugutzer, Leib und Situation. Zum Theorie- und Forschungsprogramm der Neophänomenologischen Soziologie, Zeitschrift für Soziologie 46, 2017, 147-166.

[4] Georg Kneer, Jenseits von Realismus und Antirealismus. Eine Verteidigung des Sozialkonstruktivismus gegenüber seinen postkonstruktivistischen Kritikern, Zeitschrift für Soziologie 38, 2009, 5-25.

[5] Gedanke und Formulierung nach Philip Hogh/Julia König, Bestimmte Unbestimmbarkeit. Über die zweite Natur in der ersten und die erste Natur in der zweiten, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 59, 2011, 419–438, S. 421.

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Zum Vielfaltsbarometer 2019 der Bosch Stiftung

Es bleibt keine Wahl. Die Welt muss sich mit der Vielfalt arrangieren, die die Globalisierung mit sich gebracht hat. Moralische Appelle bringen wenig. Hilfreich ist die Umwertung der mehr oder weniger negativ besetzten Diskriminierungsmerkmale zu positiv belegten Merkmalen gesellschaftlicher Vielfalt, wie sie sich mit dem Bakke-Urteil des US-Supreme Courts von 1978 anbahnte. In dem Verfahren Bakke v. Regents of University of California wehrte sich ein weißer Amerikaner namens Bakke dagegen, dass er nicht zum Medizinstudium zugelassen worden war, weil im Zulassungs­verfahren letztlich Zusatzpunkte für nicht-weiße Bewerber den Ausschlag gaben. Das Gericht bestätigte die vom Kläger schon in der Vorinstanz erkämpfte Zulassung zum Studium und äußerte sich grundsätzlich positiv über die Vereinbarkeit der so genannten affirmative action mit der Equal Protection Clause der Verfassung. In der Begründung gab es jedoch keine Übereinstimmung. Richter Powell hob in seinem Votum als maßgeblichen Grund für das Quotensystem der Universität das Streben nach einer ethnisch gemischten Studentenschaft (ethnic diversity) hervor, nicht dagegen die Bevorzugung farbiger Studienbewerber als Nachteilsausgleich für eine diskriminierte Minderheit.[1]

Längst hat auch die Wirtschaft Diversität als Produktivitätsfaktor entdeckt. Es ist daher kein Zufall, dass jetzt die Bosch Stiftung das in der Jacobs Universität Bremen erarbeitete Vielfaltsbarometer 2019 vorlegt. Das kommt zwar als wissenschaftliche Untersuchung daher, zeichnet sich aber doch mit dem Grußwort des Bundespräsidenten und die Betonung von »Zusammenhalt« als Aktionsforschung aus. (Das muss kein Fehler sein.)

Was mich an dieser Untersuchung stört – aber das gilt für viele Äußerungen über Diversität –, ist die Einbeziehung des Geschlechts. Frauen und Männer sind keine Minderheiten. Die Probleme im Geschlechterverhältnis liegen anders als mit den Gruppierungen, welche die postmoderne Vielfalt ausmachen.

Die diagnostische Validität solcher Umfrageuntersuchungen ist nicht unproblematisch. Hinter den Fragen, die aus dem Anhang S. 110f zu entnehmen sind, scheint immer schon die Wunschantwort auf. Die absoluten Werte beschönigen daher wohl eher. Aber die Relationen mögen stimmen. Eine Relation ist auffällig, nämlich die relativ geringe Toleranz für religiöse Diversität. Juristisch liegt hier zurzeit ein Diskussionsschwerpunkt. Erlaubt sei da ein Gedankensprung zu der neuen Leibniz-Preisträgerin Ayelet Shachar, wenn sie von der Privatisierung von Diversität spricht[2], was im Klartext bedeutet, das Familienbeziehungen, insbesondere die Ehe, qua Religion das staatliche Recht unterlaufen. Der nächste Gedankensprung führt zum Kulturkampf in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die obligatorische Zivilehe mit allen ihren Konsequenzen ist kein Auslaufmodell.

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[1]  Zum Urteil ausführlich Ulrich Beyerlin, »Umgekehrte Rassendiskriminierung« und Gleichbehandlungsgebot in der amerikanischen Verfassungsrechtsprechung, ZöaRV 39, 1979, 496-554.

[2] Ayelet Shachar, Faith in Law? Diffusing Tensions Between Diversity and Equality, Philosophy & Social Criticism 36, 2010, 395-411.

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Vom Equal Pay Day zum Equal Life Day

Was man mit der Statistik alles anrichten kann: Am 18. März war Equal Pay Day. Für den 10. Dezember hat das Forum für Männerrechte vor bald drei Jahren den Equal Life Day ausgerufen, freilich ohne großes Echo.[1] Aber die Rechnung stimmt. Die Lebenserwartung von Männern liegt nach den jüngsten vom Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung veröffentlichten Daten bei 78,31, die von Frauen bei 85,20 Jahren. Frauen leben also fast fünf Jahre länger als Männer. Der Gender Life Gap hat sich zwar laufend verringert. Mit zunehmendem Alter reduziert sich zunächst die fernere Lebens­erwartung. Bei 65-Jährigen beträgt sie 3,22 Jahre. Noch ist nicht zu erkennen, ob und wann jemals ein Gleichstand erreicht sein könnte. Rechnet man die Lebenserwartung in Prozente um, so werden aus der Differenz von 4,91 Jahren 5,8 %. Bezogen auf die männliche Lebenserwartung wären es 6,3 %. Mit Frauen verglichen ist jedes Lebensjahr für Männer um 21 Tage kürzer. Aus Männersicht ist die Lebenserwartung der Frauen um 22 Tage höher. Daher der 10. Dezember als Equal Life Day. So kann man mit Zahlen jonglieren, die höchst interpretationsbedürftig sind.

Zieht man eine neue Untersuchung der Bertelsmann Stiftung zur Entwicklung auf dem deutschen Arbeitsmarkt[2] zu Rate, so sind Frauen die Gewinner auf dem Arbeitsmarkt. Politiker dürfen über den immer noch verbleibenden Abstand jammern. Wissenschaftler, die in die Klage einstimmen, haben ihre Lektion nicht gelernt, in diesem Falle das Gesetz von der Pfadabhängigkeit der sozialen Entwicklung. Martin Schröder hat kürzlich auf die Schwarzmalerei als déformation professionelle der Soziologen hingewiesen und als Beispiel den Gender Pay Gap genannt:

»Geschlechterungleichheit ist mittlerweile eines der großen soziologischen Themen. Doch wer reflektiert, warum heute ein (unbereinigter) Gender Pay Gap von etwas über 20 % ein enormes Forschungsfeld motiviert, während derselbe Gender Pay Gap noch Mitte der 1950er Jahre bei circa 80% und selbst 1990 bei circa 40% lag, ohne entsprechende Debatten auszulösen?«

Die Untersuchung der Bertelsmann Stiftung belässt es für die Interpretation der Zahlen nicht bei der individuellen Perspektive einzelner Frauen, sondern stellt auf den Haushaltskontext ab, das heißt also, auf die Familienverhältnisse. Da zeigt sich, dass alleinerziehende Mütter die größte Problemgruppe sind. Man darf wohl fragen, warum die Mütter ihre Kinder nicht häufiger den Vätern überlassen. Dass die Väter sie nicht wollen, ist keineswegs immer der Grund. Irgendwie scheint es doch eine besondere Affinität der Mütter zu ihren Kindern zu geben. Das war die Auffassung des Gesetzgebers hinter § 1626a II BGB a. F., die der EGMR aus Rechtsgründen nicht hat gelten lassen[3], die aber damit als Faktum nicht aus der Welt ist. Wer diese Auffassung nicht teilt, muss fragen, wieweit der Status der alleinerziehenden Mutter ein selbstgewählter ist mit der Folge, dass er keine besondere Unterstützung verdient.

In der Ehe und wohl auch in anderen Dauerpartnerschaften mit Kindern ist das Erwerbseinkommen der Männer höher. Solange die Partnerschaft funktioniert, haben die Frauen an dem Einkommen ihrer Männer Anteil. Bei einer Auflösung der Ehe schafft die Aufteilung des Zugewinns einschließlich der Versorgungsansprüche einen Ausgleich. Das kann man nur beklagen, wenn man das damit verbundene Familienbild ablehnt. Elisabeth Badinter hat vollkommen recht, wenn sie meint, die Mutterrolle nehme höchstens 15 Jahre des Lebens ein; es sei kurzsichtig, das gesamte Lebensschicksal darauf auszurichten.[4] Sie schließt ihren Essay mit dem Satz:

»Ich sage nicht, dass Nicht-Stillen ein Sieg für die Frauen ist. Was in meinen Augen zählt, ist die Entscheidungsfreiheit.«

Genau diese Freiheit wird jedoch unterlaufen, wenn equal pay das Ziel ist. Damit verbindet sich ein Druck, der das viel diskutierte Nudging als Kinderspiel erscheinen lässt. Überragendes Ziel sollte es dagegen sein, dass Frauen während der Zeit, in der sie die Mutterrolle wahrnehmen wollen, ihre Berufsqualifikation bewahren und den Anschluss an die Arbeitswelt behalten können. Das ist nicht nur notwendig, weil Ehegatten einander nach der Scheidung nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Beruf ist nicht nur Einkommensquelle, sondern auch Lebensinhalt. Deshalb verdient die Möglichkeit, jederzeit voll in den Beruf einzusteigen, Priorität.

Nicht weniger interessant als das Erwerbseinkommen ist die Verteilung des Vermögens zwischen den Geschlechtern. Insoweit fehlen (mir) neuere Zahlen. Ich lege daher die Annahmen der Hans-Böckler-Stiftung von 2010[5] zugrunde. Danach gibt es auch einen deutlichen Wealth Gap. Auch die Vermögensunterschiede werden jedoch erst relevant, wenn sie im Haushaltskontext interpretiert werden. Dann ergibt sich beinahe zwangsläufig, dass der Mann als der formale Breadwinner formal auch Vermögensträger ist. Dann kommt es darauf an, ob und wie die Frauen während der Partnerschaft an dem Vermögen teilhaben und wo es nach dem Ende der Partnerschaft verbleibt. Auch hier gibt es den Ausgleichsmechanismus für Zugewinn und Versorgungsansprüche. Wegen ihrer längeren Lebenserwartung genießen die Frauen das mehr oder weniger gemeinsame Vermögen häufiger als Erben. Ohne genaue Beschreibung der Familienpraxis kommt man hier nicht weiter.[6] Im Gap-Modus formuliert ist das die Frage nach dem Gender Decision Making Gap.[7]

Interessant bleibt vor allem die Frage, ob Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert werden. Allgemein wird angenommen, dass viele Frauen für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt werden als Männer. Diese Annahme liegt dem Entgelttransparenzgesetz von 2017 zugrunde. Sie ist freilich nicht belegt. Bei Tariflöhnen und Beamtengehältern gibt es keine Unterschiede. Die Statistik besagt nur, dass Frauen bei gleicher formaler Qualifikation noch 7 % weniger verdienen als Männer.[8] Das kann viele Gründe haben, etwa die Wahl des Arbeitgebers, eine Selbstselektion hinsichtlich des Berufsfeldes, fehlende Berufspraxis oder fehlendes Karriereinteresse. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist vermutlich in erster Linie ein Karriereproblem, das heißt, dass Frauen beim Aufstieg in höher bezahlte Positionen Schwierigkeiten haben. Das ist schlimm genug. Aber auch insoweit sollte man nicht mehr mit pauschalen Zahlen hantieren. Es braucht eine genauere Beschreibung der Mechanismen, die sich als Karriereschwellen erweisen.[9] Wenn Frauen dann einmal ein bestimmtes Level erreicht haben, dann scheint sie nichts mehr zu bremsen.[10]

Letztlich bleibt der entscheidende Grund für den beruflich-wirtschaftlichen Abstand zwischen den Geschlechtern das Familienbild, an dem sich noch immer die Mehrheit der Paare mit Kindern orientiert. Es mutet der Mutter eine stärkere Rolle bei der Kindererziehung zu, die durch Karriereverzicht erkauft wird. Man kann das freilich auch positiv formulieren: Mütter fühlen sich eher zur Kindererziehung berufen und lassen ihren Männern bei der Karriere den Vortritt. Viele Paare scheinen damit glücklich zu sein, ein Glück, dass der Zeitgeist ihnen nicht mehr gönnen will. Der Zeitgeist wird geprägt durch den Feminismus- und LGBT-Diskurs, an dem sich in erster Linie Autoren beteiligen, die als Person aus der heterosexuellen Matrix und damit aus dem traditionellen Familienschema herausfallen.

Nachtrag: In einem Leserbrief an die FAZ vom 18. 3. 2023 beanstandet Dr. Dr. Maren Krohn, in der Berichterstattung werde meist das nicht bereinigte gender pay gap von 18 % erwähnt, der bereinigte Wert von 7 % gehe unter: »Aber selbst dieser Wert basiert auf Rechentricks. Die Berechnung erfolgt nach EU-Vorgaben. Der gesamte öffentliche Dienst geht nicht ein. Hier wird gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt. Kleinbetriebe unter zehn Beschäftigten gehen nicht ein, also kleine Familienbetriebe entfallen. Fischerei, Forst- und Landwirtschaft, also die schlecht bezahlten Männerberufe, entfallen.«

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[1] Das »Forum« ist inzwischen geschlossen, angeblich weil die Diskussion sich auf andere Kanäle verlagert hat.

[2] Timm Bönke/Astrid Harnack/Miriam Wetter, Wer gewinnt? Wer verliert?, Bertelsmann Stiftung 2019.

[3] Urteil vom 3. 12. 2009 – Zaunegger.

[4] Elisabeth Badinter, Der Konflikt. Die Frau und die Mutter, 2010 [Le conflit, 2010].

[5] Böckler Impuls Ausgabe 16/2010: Vermögen: Frauen fallen weiter zurück.

[6] Eine solche Beschreibung für Doppelverdiener bieten Wolfgang Ludwig-Mayerhofer/Jutta Allmendinger/Andreas Hirseland/Werner Schneider, The Power of Money in Dual-Earner Couples, Acta Sociologica 54, 2011, 367-383.

[7] Vgl. Fernanda Mazzotta/Anna Papaccio/Lavinia Parisi, Household Control and Management Systems and Women Decision Making within the Family in Europe, 2017.

[8] Vgl. die Gesetzesbegründung BT Drucksache 18/11133.

[9] Solche Studien gibt es durchaus in größerer Zahl. Hier nur ein neues Beispiel aus der Wissenschaft: Sophie E. Acton u. a., The Life of P.I. Transitions to Independence in Academia 2019, bioRxiv Preprint.

[10] Lisa A. Hechtmann u. a., NIH Funding Longevity by Gender, Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America 115, 2018, 7943-7948.

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Gratulation an Greta Thunberg

Gratulation an Greta Thunberg zu ihrer mutigen Protestaktion für den Klimaschutz. Gratulieren heißt, sich freudig zu bedanken und für die Zukunft Glück zu wünschen. Das sei hiermit geschehen.

Den Followern und Kritikern Gretas empehle ich Martin Krieles kleinen Aufsatz »Recht und Ordnung« von 1972 zu Lektüre.[1] Die Empfehlung richtet sich ebenso an jene, die dazu auffordern, außerhalb der Schulzeit zu protestieren, als an die anderen, die meinen, die Proteste während der Schulzeit dürften keine Sanktionen nach sich ziehen.

Kriele hat in seinem Aufsatz zu dem damals aktuellen Problem des zivilen Ungehorsams Stellung genommen. Ziviler Ungehorsam, so nennt man bekanntlich die bewusste Gesetzesverletzung zur Durchsetzung politischer Ziele. Mittel des Protests waren Hausbesetzungen, Blockaden oder Sit-ins. In den USA richtete sich der Protest gegen Rassendiskriminierung und den Vietnamkrieg, bei uns ging es um den Schahbesuch, um Drittelparität oder um Fahrpreiserhöhungen. Kriele wies darauf hin, dass die Protestierer um Martin Luther King nicht verlangt hätten, dass Polizei und Gericht die Gesetzesübertretungen dulden sollten. Sie seien bereit gewesen, um der Sache willen die Konsequenzen auf sich zu nehmen. Diese Einstellung scheint sich heute mehr oder weniger überall auf der Welt geändert zu haben. Streikende, Protestierer, Blockierer oder Besetzer nehmen ihre Ziele als Recht­fertigungsgrund in Anspruch. Das steht ihnen frei. Dagegen steht es dem Staat nicht frei, sein Recht durchzusetzen.

Der Gesetzesverstoß bleibt wesentlicher Teil des Protests. Er zeigt an, wie ernst es den Protestierern ist. Die Protestierer sollten deshalb nicht nachlassen. Das bedeutet allerdings auf der anderen Seite auch: Die Schulbehörden sollten nicht zögern, die Schulpflicht einzufordern, und zwar auch mit Sanktionen. Sie werden schon einen Weg finden, um diese Sanktionen nicht existentiell ausfallen zu lassen.

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[1] ZRP 1972, 213-218. Kriele hatte seinen Titel in Anführungszeichen gesetzt. Das wird oben im Text nicht deutlich, weil die Anführungszeichen dort das Zitat anzeigen.

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Nun hat auch die Ruhr-Universität ihr Zentrum für Gender Studies

Nach einer Pressemitteilung vom Monatsanfang gründet die Ruhr-Universität das Marie-Jahoda-Center for International Gender Studies. Es soll von der Professorin Katja Sabisch aus der Fakultät für Sozialwissenschaft geleitet werden.

In der Pressemitteilung heißt es, die Geschlechterforschung an der RUB blicke auf eine mehr als drei Jahrzehnte währende Geschichte. Da darf ich wohl an den Anfang erinnern. Immerhin nehme ich für mich in Anspruch, der erste Frauenforscher an der Ruhr-Universität gewesen zu sein, indem ich 1985/86 den »Frauenbericht für die Stadt Bochum« organisiert habe. Das war in einer Zeit, als Gleichberechtigung durch Gesetz auf dem Programm stand und Bund, Länder und Kommunen Frauenberichte anfertigen ließen und Frauenbeauftragte einsetzten. Unser Bericht sollte die Entscheidung über die Einrichtung einer Frauengleichstellungsstelle nach § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW vorbereiten.

Ich selbst habe damals nur Einleitung und Zusammenfassung geschrieben. Den Rest haben 24 Mitarbeiter geleistet, darunter 21 Frauen. Ich will hier jedenfalls den ersten Absatz der Einleitung zitieren, denn er ist heute ein Zeitdokument:

»Kennzeichnend für die Situation der Frauen in Bochum ist der Umstand, daß mit der Anfertigung dieses Berichts ein Mann beauftragt wurde. Das liegt nicht daran, daß es in Bochum keine Frau gab, die diese Aufgabe hatte übernehmen können. Tatsachlich ist die Mehrzahl der Beiträge zu diesem Bericht von Frauen geleistet worden. Es fehlte aber anscheinend eine Frau in einer hinreichend hervorgehobenen Position, die zugleich mit den notwendig technischen und organisatorischen Mitteln ausgerüstet war. Sicher kamen dafür nicht nur Universitätsprofessoren in Betracht. Die Zahlen sprechen jedoch hier eine besonders klare Sprache. Unter 2S0 ordentlichen Professoren der Ruhr – Universität waren nur drei Frauen, darunter eine einzige außerhalb der medizinischen Fakultät.«

Der vorgenannte Bericht war keine Eintagsfliege der Frauen­forschung. 1994/95 folgte unser so genanntes Coplacement-Projekt. Es sollte die rechtlichen und sozialen Barrieren erkunden, die der gemeinsame Beschäftigung von Paaren bei einem Arbeitgeber im Wege standen und Strategien entwickeln, um Karrierepaare mit ihren Arbeitsplätzen räumlich zusammenzuführen. Darüber habe ich bereits auf Rsozblog kurz berichtet.

Warum heute diese Erinnerung an objektiv gesehen eher kümmer­lichen Ausflüge in die Frauen­forschung? Der emanzipatorische Feminismus, den auch die meisten Juristen unterstützten, ist durch einen kulturalistisch konstruktivistischen Feminismus abgelöst worden, der zunehmend auf Unverständnis stößt, auch bei mir. Ich habe damit gekämpft, indem ich mich an einer ausführlichen Kritik an Bourdieus »Männlicher Herrschaft« versucht habe. Dabei habe ich zwar dessen theoretische Erfindungen wie den Habitus und das symbolische Kapital schätzen gelernt. Seine Analyse der männlichen Herrschaft baut jedoch, wie mir scheint, auf einen normativen Rückschaufehler.[1]

Inzwischen habe ich auf Rechtssoziologie-online den § 59 »Recht und Geschlecht« eingestellt. Die Annahmen, die diesem Abschnitt zugrunde liegen, werden nicht überall auf Zustimmung stoßen. Ich will sie hier in zehn Thesen kurz zusammenfassen, wiewohl nackte Thesen härter klingen, als sie gemeint sind.

  1. Feminismus ist nicht nur und nicht einmal in erster Linie eine um Objektivität bemühte wissenschaftliche Disziplin, sondern eine soziale Bewegung.
  2. Feminismus als soziale Bewegung leidet unter der Allianz mit der Antirassismusbewegung in den USA und der LGBT-Bewegung.
  3. Es gibt Grenzen der Interpretierbarkeit. Auch wenn biologische und psychische Qualitäten und Gesetzmäßigkeiten nicht so eindeutig festgelegt sind wie chemische und physikalische, sind sie doch nicht schlechthin sozial und kulturell verfügbar.
  4. Kontingent und damit interpretierbar ist aber die gesell­schaftliche Relevanz der biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Insoweit hat sich die Interpretation im Laufe der Geschichte verändert.
  5. Die »Nullhypothese« und Butlers noch radikalere Dekon­struktion des biologischen Geschlechts sind anerken­nens­werte, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Versuche, qua Wissenschaft den LGBTs ihren Minderheitsstatus und die damit vielfach verbundenen Diskriminierungen zu nehmen.
  6. Frauen sind keine Minderheit, und deshalb gerät der Feminismus in eine Schieflage, wenn er sich nicht vom Diversitätsdiskurs separiert.
  7. Das Geschlechterarrangement war über die Jahrtausende durch die Gebärfähigkeit der Frau und die größere Körperkraft des Mannes bestimmt. In der Moderne und vollends im 20. Jahrhundert haben die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, ihre Bedeutung verloren. Heute ist allein maßgeblich, dass Männer und Frauen über die gleichen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten verfügen und dass Frauen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen erbringen wie Männer.
  8. De jure ist die Gleichstellung der Geschlechter erreicht. De facto wirken noch immer Reste des historischen Geschlechter­arrangements. Einem modernen Geschlechter­arrangement fehlt es aber an Konturen. Das Dilemma des Differenzfeminismus besteht fort. Er zeichnet sich kein positives Leitbild, an dem Frauen ihre Wahlen orientieren könnten. Die Wunschidentität der Frauen scheint männlich zu sein.
  9. Das Gendermainstreaming, insbesondere das sprachliche Gendering wirkt inzwischen kontraproduktiv.[2]
  10. Der feministische Diskurs ist auf nicht-männliche Identitäten zentriert und hat keine positiven Vorstellungen über Hetero­sexualität und über weibliche und männliche Identitäten entwickelt.

Voraussichtlich werde ich einige dieser Thesen noch ausführlicher darstellen.

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[1] Rsozblog vom 21. 2. 2018: Bourdieus Diagnose männlicher Herrschaft bei den Kabylen als normativer Rückschaufehler.

[2] Rsozblog vom 3. März 2019: Drei Mal generisches Femininum.

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Hat die Rechtssoziologie die »Rechtslücke« aus dem Blick verloren?

Den Startschuss gab 1969 ein Aufsatz im Law and Society Review: Legal Needs of the Poor in the City of Denver[1]. Danach waren in den 1970er Jahren die Rechtsbedürfnisse der Bevölkerung und der Zugang zum Recht das große Thema der Rechtssoziologie. Seit Jahren oder gar Jahrzehnten ist es darum still geworden. Ist hierzulande alles in Ordnung? Ist der Verbraucherschutz so gut institutionalisiert, funktioniert die Sozialbürokratie so gut, dass sie keine Rechtsbedürfnisse mehr offen lassen? Hat die Justiz ihre Engangsschwellen gesenkt? Erfüllen Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung ihren Zweck? Fangen Legal Techs und Alternativen zum Recht die letzten Rechtsbedürfnisse auf? Man mag es kaum glauben.

In den USA ist man nach wie vor um den Zugang zum Recht besorgt. Das zeigt das aktuelle Heft der Zeitschrift Daedalus (die bisher nicht mit rechtssoziologischen Themen hervorgetreten ist) mit dem Generaltitel »Access to Justice«. 24 kurze Artikel beleuchten das Thema von vielen Seiten und lassen keinen Zweifel daran, dass es hier nach wie vor ein Problem gibt.

Unter dem Link https://www.amacad.org/daedalus/access-to-justice findet man eine Übersicht mit allen Zusammenfassungen. Das ganze Heft ist im Inernet frei zugänglich.

Bleibt noch anzumerken, dass in den Texten zwei Begriffe auftauchen, die bisher, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nicht vertraut waren: justice gap und legal capability. Wie übersetzt man justice gap? Rechtslücke ist zweideutig. Zuerst denkt man an fehlendes Recht, nicht aber an die Versorgung mit Rechtsdienstleistungen. Legal capability wird von den Autoren als capacity to understand and act on justice problems definiert. An anderer Stelle[2] erinnern sie an klassische Texte von Galanter und Felstiner und verweisen auch auf die Ähnlichkeit zu Amartya Sens capability approach. Wikipedia übersetzt den Begriff mit »Befähigungsansatz oder Verwirklichungschancenansatz (auch Fähigkeitenansatz)«. Passt für legal capability Rechtskompetenz oder rechtliche Handlungsompetenz?

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[1] Gresham M. Sykes, Legal Needs of the Poor in the City of Denver, Law and Society Review 4, 1969, 255-277.

[2] Pascoe Pleasence/Nigel J. Balmer, Development of a General Legal Confidence Scale: A First Implementation of the Rasch Measurement Model in Empirical Legal Studies, Journal of Empirical Legal Studies 16, 2019, 143-174.

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Drei Mal generisches Femininum

Die Anzeige[1] habe ich zunächst nur gelesen, weil ich mich immer noch ein bißchen als Kieler fühle. Aber dann hat mich die Kreativität der Nordstädter in der Praxis des sprachlichen Gendering gefangen genommen. Hier ist sie:

Persönlichkeit, Leitung, Planstelle – alle drei Benennungen für die angebotene Stelle sind weiblich. Um erst gar keinen Zweifel aufkommen zu lassen, das Bild einer Frau, die auf Sieg zeigt. Wenn ich Ingenieur im richtigen Alter wäre, ich würde mich bewerben. Immerhin steckt im Ingenieurbau doch ein bißchen Mann.

Die Forderung nach einer geschlechtergerechten Sprache in Universitäten und Medien, Behörden und Unternehmen ist in wissenschaftlicher Literatur, in Rechtsvorschriften und Leitfäden festgeschrieben und wird von einem Panoptikum aus Behörden, Beauftragten und Betroffenen überwacht. Das Bundesgleich­stellungsG bestimmt in § 4 III, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie im dienstlichen Schriftverkehr auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden soll. An dieser »Wahrheit« prallen alle Argumente ab. Darüber lässt sich nicht mehr diskutieren. Man kann sich nur noch positionieren. Ich nehme die Kieler Anzeige zum Anlass, meine Position zum sprachlichen Gendering mit einigen Stichworten explizit zu machen.

  • Jacob Grimm meinte, das genus habe sich historisch als Bezeichnungsform des sexus entwickelt. Damit stieß er schon bei Zeitgenossen auf Widerspruch. Aber darauf kommt es letztlich nicht an. Der Rhein ist nicht männlicher als die Donau. Niemand hält Mädchen oder Weiber für geschlechtslos.
  • Alle drei grammatischen Geschlechter werden generisch verwendet. Wenn von Personen oder Arbeitskräften die Rede ist, zweifelt niemand, dass auch Männer gemeint sind. Das Mitglied kann männlich oder weiblich sein.
  • Studien, die zeigen, dass das generische Maskulinum Frauen weniger sichtbar erscheinen lässt als Männer, reproduzieren nur den bisherigen Zustand der Gesellschaft. Tatsächlich waren Frauen in den Positionen, nach denen in diesen Studien gefragt wurde, bisher weniger repräsentiert als Männer. Bei medienaffinen Positionen wie z. B. Schauspieler oder Sportler versagt das generische Maskulinum immer schon. Diese Fehlerquellen kann auch die vielzitierte Studie von Stahlberg und Sczesny[2] nicht ausräumen.
  • Die Forderung nach einer durchgehenden Beidnennung der Geschlechter führt erst den Zustand herbei, den sie bekämpfen will, dass nämlich im Umkehrschluss Frauen als ausgeschlossen erscheinen, wo sie nicht ausdrücklich genannt werden.
  • Die Forderung wird nicht konsequent durchgehalten, denn sie gilt nur für positiv belegte Positionen. Die negativ belegten Rollen bleiben männlich.
  • Die Sprache selbst stürzt die Forderung nach geschlechtersensiblem Ausdruck in ein Dilemma, wenn die weiblichen Funktionsbezeichnungen mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet werden. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres.
  • Die Verdrängung des grammatischen Geschlechts zugunsten femininer Bezeichnungen befestigt –mit oder ohne Gendersternchen – die »heterosexuelle Matrix« und schafft damit neue Diskriminierungen für Personen, die sich einem dritten Geschlecht zurechnen.
  • Die Verwendung des Partizips für eine geschlechtsneutrale Benennung (»Studierende«) ist ein Missbrauch grammatischer Kategorien.
  • Der praktischen Umsetzung stehen nicht die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Ich will keine Sprache schreiben, die ich nicht sprechen kann und ich mag auch nicht hören, wie die »Innen« unter den Bürgern von Rednern verschluckt werden.
  • Das sprachliche Gendering bleibt in vielen Situationen eine Lachnummer und weckt unnötigen Widerstand.
  • Wo jemand seine Gesinnung zeigen will, hat es seine Opportunität.

Wo konkret Lebenschancen verteilt werden, etwa in Stellenanzeigen, ist das Gendering mit gutem Grund gesetzlich festgeschrieben. Bei der direkten Anrede ist die Nennung beider Geschlechter eine selbstverständliche Höflichkeit. Aber meine Ärztin würde sich wundern, wenn sie als Frau Doktorin angeredet würde. Die Professorin gehört aufs Türschild, aber nicht in die Anrede.

Die Wissenschaftssprache und mit ihr die Rechtssprache braucht auf das generische Maskulinum nicht zu verzichten. Im Gegenteil, sie sollte mit seiner Verwendung zum Vorreiter werden für das, was vermisst wird: »ein tatsächlich inkludierender Begriff«[3].

Nachtrag:  Die AG Gendersprache im Verein Deutsche Sprache e. V. sammelt Unterschriften für einen »Aufruf gegen den Gender Unfug«. Mir gefällt die Sprache dieses Aufrufs nicht, etwa wenn im Titel »Unfug« steht und wenn es im Text heißt, »die Gender-Lobby [werde] immer dreister«. Das ist allerdings noch längst nicht so schlimm wie ein Kommentar, den ich auf meinen Eintrag vom 3. März erhalten habe, in dem von »Sprachterrorismus« die Rede war (und den ich deshalb gelöscht habe). Trotzdem: Ich habe den Aufruf unterschrieben.

Nachtrag vom 5. März 2021: Das Beste aus juristischer Perspektive zum Thema hat bisher Philipp Kowalski geschrieben: Geschlechtergerechte Sprache im Spannungsfeld mit rechtswissenschaftlicher Methodik, NJW 2020, 229-2233. Im Gegensatz zu den Apostel*innen des sprachlichen Gendering argumentiert er dabei wirklich interdisziplinär.

Nachtrag vom 23. Juli2021: Einen Artikel von Peter Eisenberg der FAZ vom 9. 1. 2021 (Unter dem Muff von hundert Jahren), der darauf einging, dass nunmehr auch der Duden sprachliches Gendern unter Benutzung des Gendersterns vorschreibt, hatte ich auf Twitter kommentiert:

Vom Genderstern zum Dudenstern. Zugegeben: Ein schlechter Kalauer, aber besser als die Spaltung der Menschheit durch Gender-Kategorisierung.

Der Tweet zog eine Reihe missbilligender Kommentare auf sich. Ex post erhält der Tweet eine gewisse Rechtfertigung, wenn man aus einem weiteren Artikel des Sprachwissenschaftler Horst-Haider Munske (Zwangsbeglückung der Sprachgemeinschaft, FAZ vom 22. 7. 2021) erfährt, dass Juden und Jüdinnen empört sind, wenn ihnen per Gendering wieder ein Stern angeheftet wird.

 

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[1] Aus der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 3. März 2019 S. 43.

[2] Dagmar Stahlberg/Sabine Sczesny, Effekte des generischen Maskulinums und alternativer Sprachformen auf den gedanklichen Einbezug von Frauen, Psychologische Rundschau 52, 2001, 131-140.

[3] Michael Grünberger, Das »generische Maskulinum« vor Gericht, JZ 2018, 719-727.

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