Bourdieus Sexdefizit

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

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Interdisziplinarität wird oft enttäuscht

Mit einem Kapitel zur Ästhetik des Rechts[1] haben wir versucht, den Juristenblick interdisziplinär zu weiten. Dabei sind wir u. a. auf das Judiz als das Geschmacksurteil der Juristen gestoßen. Bei Savigny und Ihering war vom »Takt« die Rede, den sich Juristen durch lange Übung erwerben, und mit dessen Hilfe sie komplizierte Zusammenhänge ordnen. Heute redet man lieber über Klugheit[2] oder Angemessenheit[3].

Als ästhetische Kategorie kommt der Sinn für Angemessenheit in Betracht. Das Prinzip der Angemessenheit, wie es von Klaus Günther entwickelt wurde, bewegt sich im Bereich der Reflexion. Es verlangt nach einem »Anwendungsdiskurs«, der eine »Angemessenheitsargumentation« zu der Frage entwickeln soll, ob eine allgemeine Regel unter Berücksichtigung aller Umstände auf den Einzelfall passt. Die eher unreflektierte Kompetenz, in Situationen mit wertenden Aspekten eine »angemessene« Entscheidung zu treffen, ist dagegen das Thema von Landweer. Es liegt, so möchte man sagen, in der Natur der Sache, dass sie aus dem Aspekt der Angemessenheit keine subsumtionsgeeigneten Maßstäbe ableiten kann.

Die verschiedenen Ansätze haben jenseits der erfahrungsgesteuerten Routine gemeinsam, dass es sich um Strategien des Umgangs mit komplexen Situationen handelt, die der Handelnde nur unvollständig analysieren kann. Es geht also um undeklarierte Methoden des Umgangs mit der von Simon so getauften bounded rationality. Psychologen bieten dafür einen Katalog von Heuristiken und kognitiven Täuschungen an. Soziologen bemühen eine Theorie der Frame-Selection, die eine »Vorstrukturierung des Handelns durch kognitiv-emotional verankerte Schemata« zugrunde legt.[4] Man würde nur gerne genauer wissen, wie diese Frames aussehen und wie sie entstehen. Hier wirken anscheinend die evolutionär entstandenen Schemata, die mit der Sozialisation allgemein erworbenen Frames und ihre spezifische Prägung durch die berufliche Praxis zusammen. Aber die Benennung operativer Strategien speziell der juristischen Praxis ist bisher nicht gelungen. Dagegen gibt es auf der Makroebene allerhand Vermutungen über implizites Wissen, kulturelle Codes, Natürlichkeits- und Normalitätsvorstellungen. Dem Juristen helfen sie nicht weiter als schon Savigny und Ihering gelangt waren[5].

Nun bin ich noch einmal dem Hinweis von Kroneberg auf das in der Soziologie geläufige Konzept einer Logik der Angemessenheit (logic of appropriatness) nachgegangen. Der Ertrag ist insofern positiv, als er Juristen in dem Glauben bestärkt, dass da etwas »dran ist«, wenn sie von Judiz usw. reden. Aber solche Affirmation ist wohl nicht Sinn der Interdisziplinarität.

Die »Logik der Angemessenheit« wird als Gegensatz zur der utilitaristischen Logik der Konsequenzen verstanden.[6] Auch ein utilitaristisches Kalkül ist danach eingebettet in einen ideellen und normativen Kontext mit daraus resultierenden Praktiken und entsprechenden »Logiken«, nach denen Akteure ihr Handeln bemessen. Von einer »Logik« kann indessen keine Rede sein.

»… the core intuition is that humans maintain a repertoire of roles and identities, each providing rules of appropriate behavior in situations for which they are relevant. Following rules of a role or identity is a relatively complicated cognitive process involving thoughtful, reasoning behavior; but the processes of reasoning are not primarily connected to the anticipation of future consequences as they are in most contemporary conceptions of rationality. Actors use criteria of similarity and congruence, rather than likelihood and value. To act appropriately is to proceed according to the institutionalized practices of a collectivity, based on mutual, and often tacit understandings of what is true, reasonable, natural, right, and good.«[7]

Was folgt, kann man als Bestätigung der juristischen Hermeneutik lesen. Es muss eben alles an System, Situation und Selbstverständnis angepasst werden oder sein. Über die Maßstäbe der Angemessenheit erfahren wir nur eine Trivialität, nämlich dass eine klare »Logik« der Situation über eine unklare dominiert. Letztlich geht es um eine Differenzierung der Theorie der Rationalwahl. Rational choice als Grundprinzip hat zur Folge, dass die Handlungswahl dem Ziel der möglichst effizienten Nutzenproduktion folgt und deshalb zweckrational die Konsequenzen des Handelns in Rechnung stellt. Normen sind dabei nur Randbedingungen (=Rechnungsposten). Erst wenn die Rechnung unübersichtlich wird – was seine Ursache auch in unklaren Normen haben kann – tritt an die Stelle des Berechnens möglicher Folgen die Frage nach Angemessenheit des Handelns im Hinblick auf die gegebene Situation. »Dabei versucht der Akteur seine Unsicherheit über den Charakter der Situation aufzulösen und zu einer möglichst angemessenen Situationsdefinition zu gelangen.« Es hilft wenig, dass Kroneberg den »Angemessenheitsglauben« mit USinn formalisiert und in seine MFS-Formel (Modell der Frame-Selektion) einstellt. U steht dabei für (Subjective Expected) Utility. Wie die Angemessenheit näher bestimmt werden kann, erfahren wir nicht. So könnte USinn auch für Unsinn stehen.

Nachtrag vom 1. 12. 2020: Mit dem Sinn für Angemessenheit befasst sich erneut Hilge Landweer: Der Sinn für Angemessenheit als Quelle von Normativität in Ethik und Ästhetik, in: Kerstin Andermann/Undine Eberlein (Hg.), Gefühle als Atmosphären, 2011, 57-78, und jetzt wieder: Warum Normen allein nicht reichen. Sinn für Angemessenheit und Rechtsgefühl in rechtsästhetischer Perspektive, in: Eva Schürmann/Levno von Plato (Hg.), Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht, 2020, 63-84. Sie fasst zuzsammen (S. 83):

»1. Angemessenheit ist auf die jeweilige Situation bezogen. Wegen der Abhängigkeit von der Besonderheit der jeweiligen Situation kann sie nicht als Norm expliziert werden, denn Normen gelten übersubjektiv und situationsunabhängig. 2. Dass wir den Begriff ›angemessen‹ sinnvoll verwenden können, weist darauf hin, dass wir ein menschliches Vermögen zur erforderlichen feinkörnigen Wahrnehmung von Situationen unterstellen. Diese Fähigkeit bezeichne ich als ›Sinn für Angemessenheit‹. 3. Der Sinn für Angemessenheit muss für die in einer Situation relevanten Wertungen empfänglich sein und Wertungen vornehmen können. Das verlangt mehr als bloß eine sinnliche und kognitive Wahrnehmung von Sachverhalten; dieses Vermögen muss affektiv fundiert sein.«

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[1] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Zur Ästhetik des Rechts, SSRN 2018.

[2] Arno Scherzberg, Wird man durch Erfahrung klug?, Internetpublikation, 2008.

[3] Klaus Günther, Der Sinn für Angemessenheit. Anwendungsdiskurse in Moral und Recht, 1988; Hilge Landweer, Der Sinn für Angemessenheit als Quelle von Normativität in Ethik und Ästhetik, in: Kerstin Andermann/Undine Eberlein (Hg.), Gefühle als Atmosphären, 2011, 57-78.

[4] Clemens Kroneberg, Wertrationalität und das Modell der Frame-Selektion, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 59 , 2007, 215-239.

[5] Dazu Stephan Meder, Missverstehen und Verstehen. Savignys Grundlegung der modernen Hermeneutik, 2004 (S. 55ff).

[6] James G. March/Johan P. Olsen, Rediscovering Institutions, 1989, S. 160-163; dies, The Institutional Dynamics of International Political Orders, International Organization 52, 1998, 943-969; Hartmut Esser, Soziologie Bd. 5: Institutionen, 2000, S. 92ff.

[7] James G. March/Johan P. Olsen, The Logic of Appropriateness, in: The Oxford Handbook of Political Science 2011, 478-497, S. 479.

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Bourdieus tauschtheoretische Analyse des Geschlechterverhältnisses ist keine

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

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Nachtrag: Das Buch istz jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Tod in der JVA Kleve. Hat der Haftrichter geschlafen?

Nach dem tragischen Tod eines Syrers, der wegen einer Personenverwechslung zu Unrecht in Untersuchungshaft saß und nach einem Feuer in der Zelle seinen Brandverletzungen erlegen ist, sucht man bei der Polizei und unter dem Personal der JVA nach den Schuldigen. Kein Wort davon, dass der arme Mann nach seiner Festnahme nach §§ 115f StPO einem Richter vorgeführt worden sein muss, der den Vollzug des Hamburger Haftbefehls bestätigt hat. In § 115a II 2 StPO heißt es: »Ergibt sich bei der Vernehmung, dass … der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.« Das bedeutet doch wohl, dass der Haftrichter sich von der Identität des Ergriffenen überzeugen muss. Hat da vielleicht auch der Richter nicht aufgepasst? Ich habe hier schon einmal auf die Befürchtung hingewiesen, dass der Richtervorbehalt, der gravierende Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt wird, wie man es erwarten darf.

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Recht und Kunst und »Kitsch für Kluge Köpfe«

Der Jurisprudenz wird empfohlen, auf die dissidenten Stimmen von Literatur und Kunst zu lauschen. Das will freilich ohne einen gewissen Zynismus nicht gelingen. Ich habe großes Verständnis dafür, dass die Printmedien, denen die Abonnenten fortlaufen und die Werbeeinnahmen wegbrechen, neue Einnahmequellen generieren. So halte ich es auch für legitim, dass die FAZ das Geltungsbedürfnis ihrer Leser über ein Angebot von ebenso überflüssigem wie überteuertem Chichi monetarisiert. Heute fand ich in der FAZ eine Beilage »Ausgesuchtes für Kluge Köpfe«, mit der für Skulpturen und Grafiken von Markus Lüpertz geworben wude, die Skulpturen zum Preis von 14.000 EUR, die dazu passenden Grafiken für 1.600 EUR. Über den Kunstbegriff kann man unendlich räsonnieren. Markus Lüpertz ist fraglos ein renommierter Künstler. Wer wollte bezweifeln, dass die Arbeiten des langjährigen Rektors der Düsseldorfer Kunstakademie eben als Kunst gelten müssen? Zu Lüpertz als Künstler – so meinte ich bisher – hätte Julia Voss in der FAZ vom 13. 10. 2009 bereits das Erforderliche gesagt. Mit der Aufnahme in die Selektion hat die FAZ Lüpertz nun definitiv in die Kitschecke gestellt, in die er gehört.

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Bourdieus blinder Fleck: Die Patriarchalisierung als Gewaltstreich

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Lit Verlag Münster, 2020.

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Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

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Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Der Lit-Verlag hat das Buch jetzt zum Gratis-Download bereitgestellt. Der Link findet sich etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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Eine Tagung über die Reine Rechtslehre auf dem Prüfstand

Ich bin ein Kelsen-Fan (und bekennender Banause). Aber die für September 2018 angekündigte Kelsen-Tagung der IVR in Freiburg halte ich für überflüssig. Gibt es keine wichtigeren Themen? Vielleicht ist noch nicht alles Denkbare über Kelsen gesagt worden, sicher noch nicht von jedem. Aber wer nicht Kelsen-Schriftgelehrter werden will, findet genug Hilfen, um auf die Schultern des Riesen zu klettern.

Matthias Jestaedt, einer der Organisatoren der Tagung, wurde in einem Diskussionsbericht mit der Bemerkung zitiert, Kelsen, der Zeitgenosse Einsteins, sei »Urheber einer juristischen Relativitätstheorie«. Ein passender Vergleich: Kelsen als Einstein der Rechtstheorie. Ich ziehe daraus allerdings andere Konsequenzen, als es die Kelsianer heute tun. Sie vertiefen sich in Biographie und Werkgeschichte. Der Vergleich spricht jedoch dafür, Kelsens Theorien, kontextfrei zu benutzen. Das ist keine Geringschätzung, sondern bedeutet, ganz im Gegenteil, dass es hinter zentrale Theorien Kelsens kein Zurück mehr gibt. Vorwärts also!

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Geisteswissenschaftler fürchten keine Raubjournale

Der Hype um Fake-Journale, Raubverlage[1] und Pseudowissenschaft lässt die Geisteswissenschaften unberührt, nicht, weil es sie dort nicht gäbe, sondern deshalb, weil jeder Leser selbst verantwortlich ist für das, was er rezipiert. Sonst wäre er kein (Geistes-)Wissenschaftler.

Lange galten die Verlage als Garanten für die Qualität ihrer Publikationen. Bei Sammelbänden und Zeitschriften teilten sie diese Verantwortung mit Herausgebern. Dann kamen die Dissertationsdruckeien wie Peter Lang, der Lit-Verlag und andere, wo Doktoranden ihre Arbeiten, die früher regelmäßig als Manuskript vervielfältigt wurden, gegen Geld publizieren konnten. Einige haben sich inzwischen zu relativ angesehenen Verlagen gemausert. Schon zuvor hatten Traditionsverlage wie Mohr Siebeck begonnen, Habilitationsschriften und später auch Dissertationen gegen Geld zu drucken. Dass der Autor für seine Publikation zahlt, ist schon lange kein negatives Qualitätskriterium mehr.

Juristische Zeitschriften arbeiten meines Wissens auch heute noch ohne ein förmliches Review-Verfahren. In den Sozialwissenschaften, die auch empirische Arbeiten veröffentlichen, ist das Review-Verfahren dagegen wohl inzwischen die Regel. Die Zeitschrift für Rechtssoziologie war in Deutschland Schrittmacher.

Die Umwälzungen in der Publikationslandschaft haben ihre Ursache natürlich in der Entwicklung der Textverarbeitungssysteme, der Drucktechniken und vor allem des Internets. Geld und damit der Markt waren als Qualitätsfilter nicht zu verachten. Noch immer hat dieser Filter bei gedruckten Texten eine gewisse Relevanz. Das neue Misstrauen gilt in erster Linie dem Open Access. Aber gerade die armen Geisteswissenschaftler sind auf Open Access angewiesen.

Ich habe keinen Überblick, ob es für die Geisteswissenschaften eine relevante Fake-Journal-Szene gibt. Wollte man ein fehlendes (ernsthaftes) Reviewverfahren als Kriterium ansehen, so wäre   Social Science Research Network (SSRN) , das heute 810.845 research papers anbietet, das größte Fake-Forum überhaupt. Dort ist die Publikation zwar kostenlos. Geprüft werden nur gewisse formale Eigenschaften des Textes.[2] Aber der Verlag Elsevier, der SSRN betreibt, wird schon wissen, wie er damit sein Geld verdient.[3]

Die große Mehrzahl der Veröffentlichungen aus SSRN ist seriös. Viele der dort erscheinenden Manuskripte sind so genannte Preprints oder Postprints. Auch Deutsche Max-Planck-Institute bedienen sich dieser Plattform. Es wäre jedoch falsch zu sagen, dass SSRN per se ein Garant für wissenschaftliche Qualität ist. Bei jedem einzelnen Paper muss der Rezipient selbst einschätzen, was er davon halten will. Auch Geisteswissenschaftler sind autoritätsgläubig. Deshalb achten sie auch auf formale Kriterien und nicht zuletzt auf bekannte Namen. Aber auch bekannte Autoren produzieren manchmal Schrott. Was den Geisteswissenschaftler auszeichnet, ist letztlich die Fähigkeit, selbst die Qualität eines Textes einzuschätzen. Dazu verhelfen ihm Bildung, Ausbildung, Erfahrung und vor allem Arbeit. »Betrügerische Forschung spekuliert ja gerade darauf, dass ein Beitrag gelistet, aber nicht gelesen wird.«[4]

Die Gefahr für die Qualität der Geisteswissenschaften kommt nicht von pseudowissenschaftlichen Veröffentlichungen, sondern daher, dass man sich von Strömungen des aktuellen Diskurses mitreißen lässt.

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[1] Früher verstand man unter Raubverlagen solche, die urheberrechtlich geschützte Werke reproduzierten.

[2] Ich habe das ausprobiert, indem ich selbst einen Text dort eingestellt habe: Rechtsästhetik in der Allgemeinen Rechtslehre = http://ssrn.com/abstract=3191176.

[3] Auf ScenceBlogs wurde von einem Vornamen (Thilo) die Vermutung geäußert, dass der Hype durch Großverlage wie Elsevier ausgelöst worden sei oder ihnen jedenfalls nutze, um Open Access zu diskreditieren.

[4]  Thomas Thiel in der Heimlichen Juristenzeitung: Gefahren aus dem Darknet.

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Die Dialektik der (männlichen) Herrschaft II

Der Text dieses Eintrags ist nunmehr zu einem Buchkapitel geworden in:

Klaus F. Röhl, Männliche Herrschaft als symbolischer Kapitalismus.

Eine Kritik an Pierre Bourdieus Konzept der männlichen Herrschaft,

Lit Verlag Münster, 2020.

Ich bitte um Verständnis, dass ich den Text mit Rücksicht auf den Verlagsvertrag gelöscht habe.

Nachtrag: Das Buch ist jetzt im Open Access zugänglich. Der Link befindet sich auf der Verlagsseite etwas verteckt im Klappentext oder hier: https://www.lit-verlag.de/media/pdf/be/5a/03/9783643145673.pdf.

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