Von der Dunbar-Zahl zur Geburtstags-Nummer

Als wir vor langer Zeit nach Bochum übersiedelten, fiel uns auf, dass im Ruhr-Gebiet viele in größerer Runde, als wir sie gewohnt waren, ihren 40. Geburtstag feierten. (Es dauerte, bis wir merkten, dass das jetzt auch unser Alter war.) Heute kommen wir von der (wunderbaren) Feier eines 70. Geburtstages nach Hause. In diesem Jahr war es der fünfte in der Preisklasse zwischen 70 und 80, zu dem wir eingeladen waren. Und jedes Mal lag die Zahl der Gäste zwischen 70 und 80. Da drängt sich doch die Frage nach einer Gesetzmäßigkeit auf. Es bietet sich eine Ableitung von der Dunbar-Zahl an. Die besagt, dass die Evolution den Menschen so ausgestattet habe, dass er nur – was heißt hier »nur«? – zu etwa 150 anderen persönliche Beziehungen unterhalten könne. [1]Robin I. M. Dunbar, Coevolution of Neocortical Size, Group Size and Language in Humans, Behavioral and Brain Sciences 16, 1993, 681-735. Die gesuchte Gesetzmäßigkeit geht anscheinend dahin, dass »große« persönliche Jubiläen, soziale, physische und monetäre Gesundheit vorausgesetzt, mit der halben Dunbar-Crowd gefeiert werden. Ich bin sicher, dass die BBN (Big Birthday Number) keinen Eingang in die soziologische Literatur finden wird. Deshalb habe ich sie hier festgehalten.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Robin I. M. Dunbar, Coevolution of Neocortical Size, Group Size and Language in Humans, Behavioral and Brain Sciences 16, 1993, 681-735.

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Pflanzenwürde – Menschenwürde

Art. 120 der Schweizerischen Bundesverfassung trägt die Überschrift »Gentechnologie im Ausserhumanbereich« und lautet:

(1) Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

(2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Daran schließt eine rechtspolitische Diskussion über den rechtlichen Schutz der Pflanzenwürde. [1]Darauf bin ich durch den Artikel »Die Würde der Pflanzen ist unantastbar« von Thomas Thiel in der Heimlichen Juristenzeitung vom 17. 4. 2013 S. N4 aufmerksam geworden. Thiel wiederum bezieht sich … Continue reading 2008 erschien ein Bericht der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) über »Die Würde der Kreatur bei Pflanzen«.

Die Kommission unterschied zwischen fünf möglichen Antworten auf die Frage nach der moralischen Qualität von Pflanzen:

  1.  Theozentrismus: Grundlage dieser Position ist der Gedanke eines Schöpfergottes und damit verbunden der Geschöpflichkeit aller Lebewesen. Was um seiner selbst zählt, ist Gott. Alle Lebewesen zählen kraft ihrer Beziehung zu Gott.
  2. Ratiozentrismus: Diese Position macht die Frage, ob Wesen um ihrer selbst zählen, von ihrer (potentiellen) Vernunftfähigkeit und ihrem abstrakten Sprachvermögen abhängig.
  3. Pathozentrismus: Diese Position stellt auf die Empfindungsfähigkeit von Lebewesen ab. Sie zählen moralisch um ihrer selbst willen, wenn sie empfindungsfähig sind und etwas in irgendeiner Form als gut oder schlecht erfahren können.
  4. Biozentrismus: Lebewesen sind moralisch um ihrer selbst zu berücksichtigen, weil sie leben.
  5.  Anthropozentrismus: Diese Position verwies die Kommission allerdings in eine Fußnote, denn dahinter verberge sich entweder ein theozentrisches oder ein ratiozentrisches Verständnis.

Kummer ergänzt die Liste in Anlehnung an Frankena [2]William K. Frankena, Ethik und die Umwelt, in: Angelika Krebs (Hg.), Naturethik. Grundtexte zur gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Frankfurt 1997, 271-295, 271. um drei weitere Positionen:

  1. Egozentrismus: Gemeint ist ein ethischer Egoismus, wonach das moralische Werturteil ausschließlich auf das Interesse des Handelnden bezogen ist.
  2. Holismus, das heißt, die Ausdehnung des Eigenwerts auf das gesamte ökologische Zusammenspiel dieser Erde und damit auf alle Lebewesen.
  3. Naturam sequere.

Doch solche wunderbaren Auflistungen helfen nicht wirklich weiter. Mir hilft es dagegen, Kant ein wenig ausführlicher zu zitieren, und zwar einige Stellen aus der Grundlegung der Metaphysik der Sitten, die zur Begründung des kategorischen Imperativs dienen.

Der kategorische Imperativ ist ein Stück der Lehre Kants von der Autonomie des Menschen. Sie besagt, dass wir dem Gebot einer Autorität niemals blind gehorchen dürfen, ja dass wir uns nicht einmal einer übermenschlichen Autorität als einem moralischen Gesetzgeber blind unterwerfen sollen. Wenn wir dem Befehl einer Autorität gegenüberstehen, sind doch immer nur wir selbst es, die auf unsere eigene Verantwortung entscheiden, ob dieser Befehl moralisch oder unmoralisch ist. Eine Autorität kann die Macht besitzen, ihre Befehle durchzusetzen, ohne dass wir ihr Widerstand leisten können. Aber wenn und solange es uns physisch möglich ist, unsere Handlungsweise zu wählen, liegt die Verantwortung bei uns.

Freiheit ist die Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben können.

Das Gewissen des Menschen ist die einzige Autorität. Kants Ethik ist aber nicht auf diesen Satz beschränkt. Er versucht auch festzustellen, was unser Gewissen von uns fordert. Diese Forderung ist der berühmte kategorische Imperativ. Er verlangt nach Maximen, die sich zu einer Gesetzgebung (das ist unjuristisch gemeint) für alle vernünftig wollenden Wesen eignen.

Handle so, als ob die Maxime deines Handelns durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetz werden sollte.

Oder in einer anderen Formulierung:

Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.

Dieser kategorische Imperativ ist das Sittengesetz Kants. Er ist ein Gebot, dessen Absender und Adressat identisch sind. Ein Versprechen etwa soll ich nicht halten, damit ich selbst auch in den Genuss gehaltener Verträge komme. Das Motiv, das den Menschen zur Beachtung des Sittengesetzes veranlasst, darf stets nur die Achtung vor dem Gesetz selbst sein, von Kant auch Pflicht genannt.

Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung für’s Gesetz. Zum Objekte als Wirkung meiner vorhabenden Handlung kann ich zwar Neigung haben, aber niemals Achtung, eben darum, weil sie bloß eine Wirkung und nicht Tätigkeit eines Willens ist.

Schiller hat über diese Vorstellung gespottet:

Gerne diene ich den Freunden, doch tu ich es leider mit Neigung. Und so wurmt es mich oft, daß ich nicht tugendhaft bin. Da ist kein anderer Rat, du mußt suchen, sie zu verachten und mit Abscheu alsdann tun, wie die Pflicht dir gebeut.

Doch Kant meint, das Sittengesetz wäre entwürdigt, wenn es um irgendwelcher äußerlicher Vorteile erfüllt würde. Das Sittengesetz hat Würde, weil es absolut in sich selbst wertvoll und die Bedingung ist, um deren Willen anderes wertvoll werden kann.

Die Gesetzgebung selbst aber, die allen Wert bestimmt, muß eben darum eine Würde, d. i. unbedingten, unvergleichbaren Wert haben, für welchen das Wort Achtung allein den geziemenden Ausdruck der Schätzung abgibt, die ein vernünftiges Wesen über sie anzustellen hat. Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur.

Die Würde des Gesetzes geht nun aber auf den Menschen über, der – soweit unsere Erfahrung reicht – allein bestimmt und befähigt ist, sich nach diesem Gesetz selbst zu bestimmen, sein Träger zu sein und sich mit ihm zu identifizieren.

Die Vernunft bezieht also jeder Maxime des Willens als allgemein gesetzgebend auf jeden anderen Willen und auch auf jede Handlung gegen sich selbst, und dies zwar nicht um irgendeines anderen praktischen Beweggrundes oder künftigen Vorteils willen, sondern aus der Idee der  W ü r d e  eines vernünftigen Wesens, das keinem Gesetze gehorcht, als dem, daß es zugleich selbst gibt. Im Reiche der Zwecke hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anders, als Äquivalent, gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde …

Daher ist Achtung vor der Würde des Menschen für Kant das inhaltliche Prinzip der Sittenlehre. Daher formuliert Kant den kategorischen Imperativ auch so:

Handele so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.

Man kann darüber streiten, ob Kants Beispiele für den kategorischen Imperativ den von ihm selbst gesetzten Anforderungen genügen. Das ist kaum der Fall. Man muss wohl akzeptieren, dass der kategorische Imperativ letztlich inhaltsleer ist. Aber schön ist er doch. Vor allem aber steckt mehr dahinter als Ratiozentrismus. Kant hebt zwar immer wieder die Vernunftnatur des Menschen hervor. Aber in diesem Zusammenhang ist Vernunft nicht bloß instrumentell oder analytisch, sondern praktisch im Kantischen Sinne, das heißt zu ethischer Selbstbesinnung fähig. Damit aus der Selbstbesinnung Selbstbestimmung werden kann, geht sie mit Freiheit einher, so problematisch diese im Hinblick auf das unumstößliche Kausalgesetz auch sein mag.

Wir haben den bestimmten Begriff der Sittlichkeit auf die Idee der Freiheit zuletzt zurückgeführt; diese aber konnten wir, als etwas Wirkliches, nicht einmal in uns selbst und in der menschlichen Natur beweisen; wir sahen nur, daß wir sie voraussetzen müssen, wenn wir uns ein Wesen als vernünftig und mit Bewußtsein seiner Kausalität in Ansehung der Handlungen, d. i. mit einem Willen begabt, uns denken wollen, und so finden wir, daß wir aus eben demselben Grunde jedem mit Vernunft und Willen begabten Wesen diese Eigenschaft, sich unter der Idee seiner Freiheit zum Handeln zu bestimmen, beilegen müssen.

Es läuft auf einen Taschenspielertrick hinaus, wenn Kant die Freiheit mit der Unterscheidung des homo noumenon vom homo phainomenon zu retten versucht.

Um des Willen muß ein vernünftiges Wesen sich selbst, als Intelligenz, nicht als zur Sinnen- sondern zur Verstandeswelt gehörig ansehen; mithin hat es zwei Standpunkte, daraus sie sich selbst betrachten und Gesetze des Gebrauchs seiner Kräfte, folglich aller seiner Handlungen erkennen kann, einmal, sofern es zur Sinnenwelt gehört, unter Naturgesetzen (Heteronomie), zweitens als zur intelligibelen Welt gehörig, unter Gesetzen, von der Natur unabhängig, nicht empirisch, sondern bloß in der Vernunft gegründet sein.

So versucht Kant sich an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zu ziehen:

Du kannst, denn du sollst.

Und dennoch: Die Idee der Freiheit ist schön. Ich gönne »Würde« nur solcher Kreatur, die mit Kant die Idee der Freiheit teilen kann. Tiere und Pflanzen verdienen es nicht, dass man ihnen unter Berufung auf Kant Würde zubilligt.

Nicht einmal die metaphorische Verwendung des Würdebegriffs, wie Kummer sie immerhin für zulässig hält, ist für Tiere und Pflanzen angebracht. Damit wird die Menschenwürde verschlissen. Die rechtlichen Konsequenzen sind fraglos sehr begrenzt. Jede willkürliche oder auch nur vermeidbare Schädigung von Tieren und Pflanzen wäre danach unmoralisch und müsste wohl auch rechtlich verboten sein. Der Jainismus verwirft jede Tötung von Tieren. Aber so weit gehen nicht einmal westliche Vegetarier. Auch in der Schweiz kommt wohl niemand auf die Idee, dass man Pflanzen nicht mehr essen und aus ihnen keine Rohstoffe mehr gewinnen dürfe. Tierwürde und Pflanzenwürde könnte nie in dem Sinne absolut geschützt werden wie die Menschenwürde. Wollte man auch nur die Begrifflichkeit akzeptieren, geriete der strikte Schutz der Menschenwürde in Gefahr.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Darauf bin ich durch den Artikel »Die Würde der Pflanzen ist unantastbar« von Thomas Thiel in der Heimlichen Juristenzeitung vom 17. 4. 2013 S. N4 aufmerksam geworden. Thiel wiederum bezieht sich auf einen Aufsatz des Jesuiten, Biologen und Naturphilosophen Christian Kummer »Pflanzenwürde: Zu einem Scheinargument in der Gentechnikdebatte, der in Stimmen der Zeit Jg. 138, 2013, Heft 1 abgedruckt sein soll, mir aber bisher nicht zugänglich war.
2 William K. Frankena, Ethik und die Umwelt, in: Angelika Krebs (Hg.), Naturethik. Grundtexte zur gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Frankfurt 1997, 271-295, 271.

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Kleine Welt, Große Welt

Von 1967 stammt Stanley Milgrams erstes Briefexperiment, mit dem er das Small-World-Phänomen populär machte. [1]Stanley Milgram, The Small World Problem, Psychology Today 1, 1967, 61-67. Das zweite folgte 1969 zusammen mit Jeffrey Travers. [2]Jeffrey Travers/Stanley Milgram, An Experimental Study of the Small World Problem, Sociometry 32, 1969, 425-443. In einer Nachfolgeuntersuchung haben Peter Sheridan Dodds, Roby Muhamad und Duncan J. … Continue reading In diesem Beitrag geht es darum, dass die Rede von der Kleinen Welt insofern zweideutig ist, als sie offen lässt, ob die Welt ein einziges Netzwerk bildet oder sich aus vielen Netzwerken zusammensetzt.
Milgram versuchte 1967 mit einem Experiment, den sozialen Abstand zwischen zwei beliebigen Personen zu ermitteln. Zu diesem Zweck verteilte er an zufällig ausgewählte Probanden in Omaha (Nebraska) und Wichita (Kansas) Briefe, die an unbekannte Dritte in Boston (Massachusetts) gerichtet waren. Die Versuchspersonen sollten den Brief persönlich an einen Bekannten weitergeben, der ihrer Ansicht nach der Zielperson näher stand. Dieser Mittelsmann sollte ebenso verfahren, bis der Brief sein Ziel erreichte. Nur 64 von 296 Briefen erreichten ihr Ziel, und zwar mit zwei bis zehn Zwischenstationen. Die durchschnittliche Pfadlänge betrug 5,2. Darauf bezieht sich der Slogan »six degrees of separation« [3]Nach dem Titel eines Theaterstücks von John Guare, 1990.. So entstand die Vorstellung einer kleinen Welt (small world), in der grundsätzlich jeder Mensch auf dieser Welt über sechs Ecken mit jedem anderen bekannt ist. Dabei handelt es aber wohl eher um eine Wunschvorstellung. [4]Zur Kritik Judith S. Kleinfeld, The Small World Problem, Society 2002, 61-66. Auch wenn es zwischen den vielen verschiedenen Netzen Brücken geben mag, so sind diese doch längst nicht von allen Knoten erreichbar. Realistischer ist deshalb das Bild einer Welt, die in viele Teilnetze separiert ist.
Netzwerke haben meistens eine modulare Struktur, d. h. sie verfügen über mehrere relativ selbständige Teile, die Subnetz(werk)e in einem größeren Netz bilden. Eine scharfe Unterscheidung zwischen selbständigen Netzen, Subnetzen und gelegentlich auch bloßen Clustern und Cliquen lässt sich nur bei der modellhaften Darstellung in Graphen treffen. Für technische Netze, z. B. für das Internet ist von einem Subnetz die Rede, wenn die Knotenmenge eines Netzsegments untereinander so verbunden ist, dass sie auch ein selbständiges Netz bilden kann, wenn die Verbindung zu anderen Netzteilen oder zu einem größeren Netzverbund aber so gestaltet ist, dass die Abkopplung oder der Zusammenbruch des Subnetzes nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar zum Zusammenbruch anderer Netzteile oder des ganzen Netzes führt. Bei realen sozialen Netzwerken verschwimmen die Grenzen.
In einem Graphen kennt man Komponenten. Eine Komponente besteht aus einem oder mehreren Knoten, die untereinander vernetzt sind, die zu anderen aber keine Verbindung haben. Mit einem realen Netzwerk verbindet sich aber die Vorstellung, dass alle Knoten mindestens indirekt miteinander verbunden sind. Von einem sozialen Netzwerk erwartet man in der Regel sogar eine gewisse Mindestdichte. Man betrachtet daher Gruppierungen, die im Graph modellhaft als Teilnetze erscheinen, als selbständig, auch wenn zwischen ihnen eine Brücke besteht, weil diese Brücke für die Masse der Netzknoten schwer zu finden ist. Deshalb ist die Rede von der Kleinen Welt zweideutig. Bei Milgram bezog sie sich auf die ganze reale Welt. Man kann sich diese Welt allerdings kaum als ein einziges soziales Netz vorstellen. Viel näher liegt der Gedanke an eine Ansammlung von vielen selbständigen Netzwerken, die sich teilweise überschneiden. Als selbständig erscheint ein Netzwerk, wenn die Konnektivität zwischen seinen Knoten eine relative Stärke erreicht. Eine einzelne Brücke in eine andere Knotenmenge reicht dann nicht aus, um beide Mengen als einheitliches Netzwerk erscheinen zu lassen. Trotzdem bleibt es bei der Kleinen Welt. Über die Knoten und Kanten mit Brückenfunktion sind die separaten Netze so miteinander verbunden, dass der Weg von einem beliebigen Punkt auf der Welt zu irgendeinem anderen oft über etwa sechs Netze hergestellt werden kann. Das Kleine-Welt-Phänomen gilt aber auch – und das ist praktisch wichtiger – innerhalb der selbständigen oder Teilnetze. Auch hier ist der längste Pfad zwischen zwei Kanten mit durchschnittlich sechs bis sieben im Hinblick auf die oft große Zahl der Knoten und ihre relativ geringe Vernetzung immer noch überraschend kurz.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Stanley Milgram, The Small World Problem, Psychology Today 1, 1967, 61-67.
2 Jeffrey Travers/Stanley Milgram, An Experimental Study of the Small World Problem, Sociometry 32, 1969, 425-443. In einer Nachfolgeuntersuchung haben Peter Sheridan Dodds, Roby Muhamad und Duncan J. Watts 60.000 Email-User veranlasst, 18 Zielpersonen in 13 Ländern zu erreichen, indem sie eine Nachricht jeweils an einen Bekannten weitersandten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich wohl möglich sei, auch im globalen Maßstab beliebig Zielpersonen über persönliche Netzwerke zu erreichen, und schätzten, dass dazu durchschnittlich fünf Vermittlungsschritte notwendig seien. Die Probanden waren dabei sehr verschieden erfolgreich. Der Erfolg war von sozialen Merkmalen (von denen indirekt die verfügbaren Netzwerke abhängen) und von der Suchstrategie abhängig. Bei den ersten Schritten wurde vor allem nach Personen gesucht, die der Zielperson geographisch nahe waren. Bei den letzten Schritten wurde vor allem nach Vermittlern gesucht, die aus einem ähnlichen Berufsfeld kamen wie die Zielpersonen. Am erfolgreichsten waren Probanden, die professionelle Beziehungen nutzen konnten: An Experimental Study of Search in Global Social Networks, Science 301, 29003, 827-829.
3 Nach dem Titel eines Theaterstücks von John Guare, 1990.
4 Zur Kritik Judith S. Kleinfeld, The Small World Problem, Society 2002, 61-66.

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Zur Innovationskraft von Netzwerken

Das Netzwerkthema lässt mir keine Ruhe. Ich hoffe, dass ich bald den Netzwerk-Paragraphen für Rechtssoziologie-online fertig habe. Heute nur eine Kleinigkeit zu der verbreiteten Netzwerkeuphorie.
Netzwerke gelten als innovationsfähig. Das haben u. a. Untersuchungen zu prosperierenden Regionalwirtschaften bestätigt. Die Innovationskraft ist jedoch keine Eigenschaft des Netzwerks an sich, sondern hängt von seiner Struktur ab. Voraussetzung ist anscheinend, dass das Netzwerk nicht zu stark verclustert ist und über Brückenbeziehungen in andere Cluster verfügt. Beides hängt wohl miteinander zusammen. Auch in einem Netzwerk können sich die Beziehungen soweit verfestigen, dass die Selbständigkeit der Beteiligten, die ihnen interaktives Lernen und Innovation ermöglicht, verloren geht.
Die Geschichte des Ruhrgebiets bietet ein Beispiel dafür, wie ein verclustertes Netzwerk die Entwicklung blockieren kann. Etwa ab 1960 begann der Niedergang der Montanindustrie. Eine Modernisierung wurde durch regionale Netzwerke in dreifacher Hinsicht blockiert:
Erstens hatten die großen Montanunternehmen das Netzwerk der regionalen Zulieferer stark zentralisiert und auf sich ausgerichtet. Das Netzwerk war damit in hohem Maße transaktionskosteneffizient. Aber gerade damit führte es zu einer Entwicklungsblockade. Die Zulieferer konnten weitgehend auf die so genannten dispositiven Unternehmensfunktionen wie Forschung und Entwicklung, Marketing und Verkauf verzichten. »Damit fehlten diesen Betrieben genau jene Funktionen, die für eine Anpassung an veränderte Nachfragebedingungen entscheidend sind.«
Zweitens wurden diese funktionalen Blockierungen »durch kognitive Blockierungen noch verschärft. Die langfristig stabilen persönlichen Beziehungen begünstigten die Herausbildung von gemeinsamen Orientierungen, eines gemeinsamen technischen Jargons, gemeinsamer Verhandlungsprozeduren, ja, schließlich einer gemeinsamen Weltsicht. Diese homogene Weltsicht blockierte Reorganisationsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt, als die Region noch über ausreichen Anpassungsspielräume verfügte. Die soziale Kohäsion und die gefestigten persönlichen Beziehungen innerhalb des Montankomplexes ließen auch kaum Raum für sogenannte ›Brückenbeziehungen‹, die über die engen Grenzen der eigenen sozialen Gruppe hinauswiesen und damit neue Informationen und Informationspotentiale erschlossen.
Drittens schließlich hielt das politisch-administrative System die Region auf Kurs, auch als dieser Kurs schon längst in eine Sackgasse geführt hatte, da die symbiotischen Beziehungen zwischen der Industrie und dem politisch-administrativen System versteinert waren. Innerhalb der Region war diese Konsens-Kultur, geprägt durch konservative Sozialdemokraten konservative Gewerkschaften und patriarchalische Unternehmer, über Jahrzehnte hinweg keinen ernsthaften politischen und kulturellen Herausforderungen ausgesetzt. Nach außen hin wurde diese Konsens-Kultur durch emphatische Appelle an die spezifische ›Produktions-Mission‹ des Ruhrgebiets gefestigt – alles in allem also nicht unbedingt ein Nährboden für politische und kulturelle Innovationen.« [1]Gernot Grabher, The Weakness of Strong Ties: The Lock-In of Regional Developments in the Ruhr Area, in: Gernot Grabher (Hg.), The Embedded Firm, On the Socioeconomics of Industrial Networks, London, … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Gernot Grabher, The Weakness of Strong Ties: The Lock-In of Regional Developments in the Ruhr Area, in: Gernot Grabher (Hg.), The Embedded Firm, On the Socioeconomics of Industrial Networks, London, New York 1993, S. 255-277. Zitate aus der Zusammenfassung in WZB-Mitteilungen 58, Dezember 1992, 3-7.

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Franz von Benda-Beckmann (1941-2013)

Franz von Benda-Beckmann ist am 7. Januar in Amsterdam gestorben. Auf der Webseite des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung in Halle, seit dem Jahre 2000 seine Wirkungsstätte, die er zusammen mit seiner Frau Keebet aufgebaut hatte, ist das nicht zu erkennen. Von seinem Tod erfuhr man nur durch eine Anzeige in der SZ und einen Nachruf der Commission on Legal Pluralism.

Legal Pluralism war das große Thema der beiden von Benda-Beckmanns, und damit sind ihre Arbeiten auch Teil der Rechtssoziologie. In früheren Jahren hat Franz von Benda-Beckmann auch in der Zeitschrift für Rechtssoziologie und im Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie publiziert. [1]Das rechtliche Verfahren in der Rechtsethnologie: Versuch zu einem interkulturell anwendbaren Bezugsrahmen, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Band 4, 1976, 357-376; Individualisierung … Continue reading Ich habe diese Titel noch einmal überflogen und fand die Lektüre der Mühe wert.

»Individualisierung und Kriminalität« von 1982 ist der Situation in den Entwicklungsländern gewidmet, wo traditionelle oder neotraditionelle Lebensformen durch die Modernisierung im Allgemeinen und die Urbanisierung im Besonderen zerstört werden. Vieles klingt heute selbstverständlich. Aber zwei Gedanken wirken immer noch frisch. Der eine besagt, dass die Geldwirtschaft (»Vergeldlichung«) die traditionellen Beziehungen auflöst. Was hier Ursache und was Wirkung ist, mag dahinstehen. Aber dass und wie die Lockerung sozialer Beziehungen mit der Verwendung von Geld einhergeht, wird in der Soziologie nicht hinreichend gewürdigt. Wohltuend, dass von Benda-Beckmann die Interpretation dieser Lockerung als Freiheitsgewinn nicht einfach zurückweist. Der zweite Gedanke, der mir immer noch wichtig erscheint, betont, dass »die Zersetzung der traditionalen Mechanismen vorbeugender sozialer Kontrolle« nicht bloß Kriminalität unter entwurzelten städtischen Jugendlichen freisetzt, sondern dass auch die politische Oberschicht aus ihren Bindungen befreit ist und diese Freiheit in einer Weise zum eigenen Vorteil nutzt, die sich aus moderner Sicht als Kriminalität darstellt.

1991 behandelt von Benda-Beckmann das Verhältnis von Rechtsanthropologie und Rechtssoziologie. [2]Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119. Er findet den entscheidenden Unterschied in »dem Ausmaß, in dem sich Forscher von der in der untersuchten Gesellschaft dominierenden Rechtsideologie distanzieren bzw. sich ihr unterwerfen« (S. 105). Natürlich kommt dabei die Rechtsanthropologie besser weg als die Rechtssoziologie. Beide Fächer haben zwar ihre besonderen Forschungstraditionen und ihre institutionellen und personellen Reservate. Bei Texten und Personen gibt es jedoch große Schnittmengen. Die Grenzen verschieben sich im Laufe der Zeit. Die Selbstzuordnung von Autoren ist nicht unbedingt definitiv. Hinsichtlich der Zuschreibungsprozesse, in denen die Texte dem einen oder anderen Fach zugeordnet werden, unterscheidet von Benda-Beckmann zwischen Genremischern und Grenzwächtern. Grenzwächter soll es in beiden Traditionen geben. Dingfest gemacht wird aber nur einer, nämlich ich selbst [3]Unter Verweis auf meine »Rechtssoziologie« von 1987, S. 33.: »Die Rechtssoziologen haben wohl die größere Truppenmacht und scheinen sich mehr Sorgen über die mögliche Verschmutzung ihres Faches durch Rechtsanthropologen zu machen, deren Arbeitsgebiet – die primitiven Gesellschaften – als Folge der Zivilisation untergegangen ist, und die nun um Asyl im Arbeitsbereich der Rechtssoziologie bitten, um dieses dann mit ihrem pluralistischen Rechtsbegriff zu verwässern.« (S. 102 f.) Heute haben sich die Verhältnisse umgekehrt. Die Rechtssoziologie kümmert institutionell dahin. Die Anthropologie ist allein in Halle doppelt vertreten [4]Im Max-Planck-Institut und im Seminar für Ethnologie am Institut für Ethnologie und Philosophie. Vgl. auch die ganz unvollständige Aufzählung im Posting vom 14. 7. 2012: Die Rolle des Rechts im … Continue reading. Die Rechtssoziologie weiß sich daher nur noch mit einem imperialistischen Begriff ihres Faches zu helfen, der alle empirisch orientierte Rechtsforschung einschließt.

Von Benda-Beckmann ging es nicht um solche strategischen Spielchen. Er sah die entscheidende Differenz zwischen den Fächern in unterschiedlichen Rechtsbegriffen, einem pluralistischen Rechtsbegriff in der Rechtsanthropologie und einem zentralistisch-etatistischen Rechtsbegriff in der Rechtssoziologie. Dieser letztere – das soll die bessere Einsicht der Rechtsanthropologie sein – ordne sich der dominanten Ideologie der untersuchten Gesellschaft unter. Als Beleg dient der in der Rechtssoziologie verbreitet gap-approach, der das offizielle Recht einschließlich seiner offiziösen Interpretation als gegeben hinnimmt und lediglich nach Abweichungen in der so genannten Rechtswirklichkeit fragt. Heute würde man von methodologischem Etatismus sprechen. Im Grunde, so von Benda-Beckmann, müsse man mit einem analytischen Rechtsbegriff arbeiten, der sich von der herrschenden Rechtsideologie distanziere. Und als solcher kommt dann natürlich nur ein pluralistischer in Betracht. Dazu gibt es einiges zu sagen, aber nicht hier und jetzt.

Jetzt sind zwei Punkte wichtig.

Erstens: Es gibt nicht nur einen Rechtspluralismus, sondern viele. Die verschiedenen Rechtsmassen können räumlich, zeitlich, gegenständlich, personal oder hierarchisch, national und transnational miteinander konkurrieren. In modernen Staaten ist ein zentralistisch geordneter oder geduldeter Rechtspluralismus Normalität. Nicht selten aber wird ein unspezifizierter Pluralismusbegriff kritisch gegen das zentralistische Rechtsmodell gewendet. Das ist seinerseits methodologischer Pluralismus. Deshalb ist es wohltuend, dass von Benda-Beckmann von einem »Pluralismus von Rechtspluralismus« spricht und ein »einseitig gegen das staatliche Recht gerichtetes anti-ideologisches Vorurteil« für möglich hält (S. 110). »Wie sich viele Rechtssoziologen der Ideologie ihres Staates und der professionellen Rechtswissenschaft unterwarfen und wenig Interesse für andere normative Systeme aufbringen konnten, so haben sich viele Rechtsanthropologen der Ideologie der durch sie erforschten Gewohnheitsrechte unterworfen und sich oft in übertriebener Weise von dem Recht des Staates distanziert. In beiden Fällen war die Affinität zum dominierenden Rechtsystem groß; meiner Meinung nach ein wichtiger Grund für die Marginalität der Rechtsoziologie bzw. -anthropologie innerhalb der allgemeinen Soziologie und Anthropologie« (S. 112)

Zweitens: Die Suche nach einem analytischen Rechtsbegriff von hinreichender Universalität ist vergeblich, was von Benda-Beckmann selbst wiederholt ausgesprochen hat. [5]Deshalb hat auch der Aufsatz im Jahrbuch von 1976, der eben dieses leisten sollte, keine Spuren hinterlassen. Die Konsequenz besteht darin, dass »ein scharfer Unterschied zwischen Rechtsanthropologie und –soziologie nicht haltbar« [6]So zitiert von Benda-Beckmann John Griffith (S. 101). ist.

Die Rezensionen, die von Benda-Beckmann für die Zeitschrift für Rechtssoziologie angefertigt hat, sind gehaltvoll und kritisch. Erfrischend die ausführliche Besprechung von Uwe Wesels »Frühformen des Rechts« von 1985. Wesel gilt heute als sakrosankt. Nach der Re-Lektüre von Benda-Beckmanns Rezension weiß ich wieder, warum ich Wesels Bücher nicht gelesen habe.

Hängen geblieben bin ich schließlich an einem Beitrag der beiden von Benda-Beckmanns zur Blankenburg-Festschrift 1998 [7]Keebet von Benda-Beckmann/Franz von Benda-Beckmann, Das Recht der Dinge: Verrechtlichung und Entrechtlichung im Verhältnis zwischen erster und dritter Welt, in: Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), … Continue reading. Darin lenken die beiden die Aufmerksamkeit auf das Phänomen, dass im Zuge der »Modernisierung« der Entwicklungsländer Eigentumsrechte im Sinne von Verfügungsrechten umgeschrieben und neu festgeschrieben werden, und zwar mit enormen Folgen für die betroffene Bevölkerung. Diese Folgen haben Hallenser Ethnologen als »Crude Domination« in den Blick genommen. [8]Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, New York 2011; dazu der Eintrag vom 4. November 2012 Wie Modernisierung auf Erdöl ausrutscht: … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das rechtliche Verfahren in der Rechtsethnologie: Versuch zu einem interkulturell anwendbaren Bezugsrahmen, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Band 4, 1976, 357-376; Individualisierung und Kriminalität – Eine rechtsethnologische Betrachtung. Zeitschrift für Rechtssoziologie 3, 1982, 14-30; Rezension von Cathy .J. Witty, Mediation and Society – Conflict Management in Lebanon, Zeitschrift für Rechtssoziologie 4, 1983, 114-120; Rezension von Uwe Wesel, Frühformen des Rechts in vorstaatlichen Gesellschaften. Zeitschrift für Rechtssoziologie 1987, 119-127; Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119.
2 Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119.
3 Unter Verweis auf meine »Rechtssoziologie« von 1987, S. 33.
4 Im Max-Planck-Institut und im Seminar für Ethnologie am Institut für Ethnologie und Philosophie. Vgl. auch die ganz unvollständige Aufzählung im Posting vom 14. 7. 2012: Die Rolle des Rechts im Prozess der nachholenden Modernisierung.
5 Deshalb hat auch der Aufsatz im Jahrbuch von 1976, der eben dieses leisten sollte, keine Spuren hinterlassen.
6 So zitiert von Benda-Beckmann John Griffith (S. 101).
7 Keebet von Benda-Beckmann/Franz von Benda-Beckmann, Das Recht der Dinge: Verrechtlichung und Entrechtlichung im Verhältnis zwischen erster und dritter Welt, in: Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), Soziologie des Rechts, Festschrift für Erhard Blankenburg zum 60. Geburtstag, Baden-Baden 1998, S. 343-354.
8 Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, New York 2011; dazu der Eintrag vom 4. November 2012 Wie Modernisierung auf Erdöl ausrutscht: »Crude Domination«. Von 2000-2005 gab es am MPI in Halle eine Forschergruppe »Besitz und Eigentum«, die sich ) hauptsächlich mit der Entstehung neuer ländlicher Eigentumssysteme in den ehemaligen sozialistischen Ländern befasste; vgl. Christopher Hann, Besitz und Eigentum: Offener Zugang zu Land, Wissen und Kultur? (Tätigkeitsbericht 2004).

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Zu Granovetters »Problem of Embeddedness«

Wie ich im Eintrag vom 2. Juni 2012 über Netzwerke im Typenvergleich Marc S. Granovetter zitiert habe [1]Mark S. Granovetter, Economic Action and Social Structure. The Problem of Embeddedness, American Journal of Sociology 91, 1985, 481-510, ist mindestens missverständlich. Unter Berufung auf Veronika Tacke [2]Veronika Tacke, Systeme und Netzwerke – oder: Was man an sozialen Netzwerken zu sehen bekommt, wenn man sie systemtheoretisch beschreibt, Netzwerke, Systemtheorie und Soziale Arbeit. Journal der … Continue reading hatte ich dargelegt, dass soziale Netzwerke sekundäre Strukturbildungen sind, und anschließend von struktureller Einbettung gesprochen. Der Begriff der Einbettung (embeddedness) ist durch Granovetter gerade auch im Zusammenhang mit der Netzwerkanalyse geläufig geworden. Granovetter meinte aber nicht die Einbettung von Netzwerken in andere soziale Beziehungen, sondern die soziale Einbettung von Marktteilnehmern in soziale Beziehungen aller Art, darunter Netzwerke. Sein Ziel war letztlich eine Kritik der scharfen Gegenüberstellung von Markt und (Firmen-)Hierarchie bei Williamson. Granovetter setzt ein mit der abstrakten Frage, ob und wie ökonomische Transaktionen sich verändern, je nachdem, ob und die Akteure, sei es am Markt, sei es in einer Firma, in soziale Beziehungen eingebettet sind. Dazu kontrastiert er zwei grundsätzliche Positionen. Die nennt er untersoziologisiert (undersocialised). Sie wird insbesondere für Marktteilnehmer vertreten, die im Extremfall nach dem Modell des homo oeconomicus als völlig beziehungslos gedacht werden. Die Gegenposition ist übersoziologisiert (oversocialised). Sie geht davon aus, dass Menschen grundsätzlich nicht utilitaristisch handeln, sondern den Erwartungen folgen, die sich aus ihren sozialen Beziehungen ergeben. Man könnte vom Modell des homo sociologicus sprechen, des sozialen Depps, der tut, was seine Rolle von ihm verlangt. Die Wahrheit liegt natürlich, wie so oft, in der Mitte. Gegen Williamson gerichtet meint Granovetter aber, der Markt werde von diesem viel zu beziehungslos gedacht. Nicht zuletzt unter Berufung auf die in der Rechtssoziologie geläufigen Untersuchungen von Macaulay stellt er dar, wie auch Marktteilnehmer vielfältig in sozialen Beziehungen miteinander verbunden sind. Viele dieser Beziehungen lassen sich ohne weiteres als Netzwerke einordnen. Das alles läuft darauf hinaus, die Gegenüberstellung von Markt, Hierarchie und Netzwerk zu relativieren, weil grundsätzlich alle Transaktionen, ganz gleich ob am Markt oder in der Firma, mehr oder weniger in Netzwerke oder interpersonale Beziehungen eingebunden sind.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Mark S. Granovetter, Economic Action and Social Structure. The Problem of Embeddedness, American Journal of Sociology 91, 1985, 481-510
2 Veronika Tacke, Systeme und Netzwerke – oder: Was man an sozialen Netzwerken zu sehen bekommt, wenn man sie systemtheoretisch beschreibt, Netzwerke, Systemtheorie und Soziale Arbeit. Journal der dgssa 2, 2011, 6-24.

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In eigener Sache: Neue Veröffentlichungen

Die ausführliche Besprechung von Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011, die ich abschnittsweise bereits in Recht anschaulich und in Rsozblog eingestellt hatte, ist nunmehr in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 32, 2011, 262-276 erschienen.
Im Januar 2013 ist bei Mohr Siebeck erschienen »Demokratie-Perspektiven. Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag (ISBN 978-3-16-152197-3). Darin S. 675-710 mein Beitrag »Entwicklungshilfe durch Recht und die Konvergenzthese«.
Erschienen sind schließlich in der EzR (Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie – IVR) meine Beiträge Grundlagen der Methodenlehre I und Grundlagen der Methodenlehre II.

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