In Frankfurt a. M. gibt es ein Exzellenzcluster zum Thema »Die Herausbildung normativer Ordnungen«. Da wird jetzt gerade eine Konferenz über »Rechtfertigungsnarrative, Legitimation und erzählende Verständigung« angekündigt. Ich habe mit der Narratologie in der Rechtssoziologie einige Probleme. Teils wird unter diesem Titel das Rad neu erfunden. Teils weigert man sich, aus den Untersuchungen Verallgemeinerungen herzuleiten. Teils sind Narrative Instrumente einer kritischen Aktionsforschung. Aber vielleicht ist ja auch etwas dran. Ich habe mir daher einmal meine Notizen zum Thema herausgesucht und gebe sie hiermit zum Besten:
Zur Analyse von Narrativen
Literatur: Shulamit Almog, How Digital Technologies Are Changing the Practice of Law, Edwin Mellen Press , NY usw. 2007 (Kapitel 2: Cyberspace, Narrative and Law, S. 75-117); Lance Bennett, Storytelling in Criminal Trials: A Model of Social Judgement, The Quarterly Journal of Speech 64, 1978, 1-22; ders., Rhetorical Transformation of Evidence in Criminal Trials: Creating Grounds for Legal Judgement, Quarterly Journal of Speech 65, 1979, 311-323; W.Lance Bennett/M.S. Feldman, Reconstructing Reality in the Courtroom, Tavistock, London, 1981; David M. Engel, Origin Myths: Naratives of Authority, Resistance, Disability, and Law, LSR 27, 1993, 785-826; Patricia Ewick/Susan Silbey, Subversive Stories and Hegemonic Tales: Toward a Sociology of Narrative, LSR 29, 1995, 197-226; dies., The Common Place of Law, The University of Chicago Press, 1998; Benjamin Fleury-Steiner, Narratives of the Death Sentence: Toward a Theory of Legal Narrativity, LSR 36, 2002, 549-576; Bernard S. Jackson, Law, Fact and Narrative Coherence, 1988; ders., Making Sense in Law. Linguistic, Psychological and Semiotic Perspectives, 1996; ders., Making Sense in Jurisprudence, 1996; Symposium Legal Storytelling, Michigan Law Review 87, 1987, 2073; Douglas W. Maynard, Narratives and Narrative Structure in Plea Bargaining, LSR 22, 1988, 449-481; Christian Salmon, »Storytelling«. La machine à fabrique des histoires et à formater les esprits, Éditions La Découverte, Paris 2007.
Internetquellen: Jörg Schönert, Was ist und was leistet Narratologie? ; Forschergruppe Narratologie; European Narratology Network; Interdisziplinäres Centrum für Narratologie, Universität Hamburg.
»Metaphern und Geschichten sind (leider) viel stärker als Ideen. Außerdem kann man sie leichter behalten und es macht mehr Spaß, sie zu lesen. … Ideen kommen und gehen, Geschichten bleiben bestehen.« (Taleb, Der Schwarze Schwan, S. 13).
Narratologie oder Erzählforschung hat als philologische Methode zum Umgang mit literarischen Texten begonnen. Doch erzählt wird überall, nicht nur in der Literatur, sondern auch und vor allem im Alltag, bei der Begegnung mit Institutionen, also bei Gericht, beim Arzt, in den Medien und sogar in der Wissenschaft. Daher ist die Erzählforschung über den ursprünglichen Gegenstandsbereich hinaus zu einer Methode der Volkskunde, Ethnologie und schließlich auch der Soziologie geworden. Sie geht davon aus, dass »Geschichten«, nämlich verknüpfende Darstellungen von Zustandsveränderungen, ein Grundmuster der Kommunikation bilden, mit dem sich die Menschen in der Welt orientieren und Sinn erzeugen. Aufgabe der Forschung ist es dann, typische Erzählmuster zu beschreiben und der Wirkung bestimmter Erzählungen nachzugehen. Eine beträchtliche Anzahl rechtssoziologischer Arbeiten baut auf die Annahme, dass Menschen den Zugang zum Recht über Narrative finden und dass die Erforschung von Narrativen daher auch einen Zugang zum Rechtsbewusstsein der Menschen eröffnet. Das Recht ist von Erzählungen umgeben, die Institutionen des Rechts gewinnen für den Einzelnen Gestalt, indem sie Teil seiner eigenen Geschichte werden. Innerhalb des Rechts konkurrieren Narrative mit analytischen Diskursen.
Die Erzählforschung ist nicht bloß ein theoretischer Ansatz zur Analyse des Rechts, sondern auch Grundlage für einen kritischen Aktivismus. Storytelling ist zur bevorzugten Forschungsmethode der sog. Crits geworden. Die Vertreter dieses Ansatzes wollen den juristischen Fachdiskurs anreichern, indem sie die Gefühle und Wünsche der Betroffenen durch eine »dichte Beschreibung« einbringen. Erzählforschung soll insbesondere dazu dienen, den spezifischen Erfahrungen von Frauen in einer von Männern geprägten Umgebung oder von Farbigen in einer »weißen« Umwelt Gehör zu verschaffen.
Mit Almog kann man drei typische Narrative unterscheiden:
• Gründungsmythen (generative narratives)
• strukturierende Erzählungen (conceptualising narratives)
• operative Erzählungen (functional narratives).
Zu (1): Gründungsmythen beschreiben den Übergang von einem vorrechtlichen zum Rechtszustand. Die wichtigsten gehören zur religiösen Überlieferung oder zum klassischen Bestand der Weltliteratur, so die Orestie des Äschylos. Orest, der Sohn des Agamemnon, erschlug seine Mutter und ihren Liebhaber Ägisth als Rache für die Ermordung seines Vaters. Orest flieht vor den Rachegöttinnen (Erinnyen) von Argos nach Delphi und dann nach Athen. Die Göttin Athene schlägt vor, den Streit durch ein Tribunal auf dem Areopag zu beenden. Damit ist das erste Gericht begründet. Orest wird freigesprochen und kann nach Argos zurückkehren. Athene beendet so die Kette der Gewalttätigkeiten und gründet eine neue Ordnung, die Ordnung des Rechts. Auch biblische Geschichten prägen immer noch das Rechtsverständnis. Die prominenteste ist natürlich die Entgegennahme der zehn Gebote durch Moses auf dem Berg Sinai.
Rechtsphilosophie betont immer wieder, dass das Recht nicht seine eigene Geltung begründen kann (es sei denn, man akzeptiert die hochabstrakte Lösung der autopoietischen Systemtheorie). Derrida fragte, wie man zwischen der Gewalt des Rechts als einer legitimen Macht und originären Gewalt, die diese Macht erst begründet hat, unterscheiden könne, und betonte, dass es Gewalt gewesen sein müsse, die das Recht erst hervorgebracht habe. Aber wortlose Gewalt hätte kaum genügt, einen Rechtszustand zu schaffen. Dazu bedarf es der Überzeugungskraft einer Erzählung, die dem Übergang eine moralische Qualität verleiht.
Kritische Beobachter interpretieren auch die Basistheorien der Rechtsphilosophie als Narrative. Um die richtige Interpretation des Rechts konkurrieren danach drei große Mythen. Der Entwicklungsmythos erzählt, wie sich das Recht aus vorrechtlichen Sitten und Gebräuchen entwickelt. Diese Geschichte dient der Legitimation des Rechts, indem sie dieses als bloße Fortsetzung vorrechtlicher gesellschaftlicher Ordnung darstellt, und weil sie zugleich eine Geschichte des Fortschritts ist; denn mit der Veränderung der Gesellschaft entwickelt sich auch das Recht weiter. Die zweite Story ist die Geschichte vom Gesellschaftsvertrag, also die Vorstellung, dass der der Staat das Ergebnis einer freien und vernünftigen Entscheidung seiner Bürger bilde. Der postmoderne Gegenmythos beschreibt das Recht als reine Machtkonstellation. Die Ursprünge des Rechts liegen in Vergewaltigung oder Eroberung. Das Motiv der Mächtigen ist ihr Selbstinteresse, und man gehorcht ihnen aus Furcht und Not. Der Vertragsmythos ist aus dieser Sicht eine Fiktion, der Entwicklungsmythos bloße Spekulation. Doch überall finden sich Beweise dafür, dass das Recht der Gesellschaft aufgezwungen wird, durch Eroberung oder Kolonialisierung oder durch Machtkämpfe zwischen Nord und Süd, Arm und Reich, Weiß und Schwarz, Mann und Frau. Das Ziel kritischer Wissenschaft besteht deshalb darin, alle Beobachtung über das Recht in diesen Gegenmythos einzupassen.
Zu (2): Strukturierende Erzählungen bringen Grundfragen des Rechts ins Bewusstsein, insbesondere den immer wieder aufscheinenden Konflikt zwischen Recht und Gerechtigkeit. Auch diese Geschichten haben oft literarische Quellen. Zu den geläufigsten gehören Kafkas »Prozeß« und die Geschichte, die Heinrich von Kleist in seiner 1810 erschienenen Novelle »Michael Kohlhaas« erzählt.
Der Pferdehändler Michael Kohlhaas lebt in einem Land, in dem Recht und Ordnung herrschen. Aber er muss erleben, dass ihm ein Adliger willkürlich zwei Pferde beschlagnahmt. Seine Klage scheitert an Intrigen. Er wird das Opfer von gleichgültigen Beamten, von Korruption und Bösartigkeit. Das Versagen des Rechts treibt ihn zur Verzweiflung, und er entschließt sich zur Selbsthilfe. Mit seinen Knechten begibt er sich auf einen Rachefeldzug und verbreitet Zerstörung und Tod. Um den Frieden wieder herzustellen, sieht sich der Kaiser gezwungen, Kohlhaas’ Klage neu zu verhandeln. Das Verfahren führt zwar dazu, dass Kohlhaas die Pferde zurückerhält, die ihm gestohlen wurden. Doch wegen seiner Gewalttaten wird er zum Tode verurteilt.
Zu (3): Operative Erzählungen sind solche auf der Mikroebene des Alltags, mit denen Menschen rechtliche Ansprüche erheben oder abwehren. Wer einen Anspruch erheben will, muss einen Gegner definieren, eine Abfolge von Ereignissen darstellen, die ihn selbst als Opfer erscheinen lassen und seiner Forderung einen moralischen Anstrich geben. Wenn man so will, kann man auch den Vortrag von Anwalt oder Staatsanwalt oder gar die Begründung des Gerichts als – mehr oder weniger abweichende – Erzählung interpretieren.
Ewick und Silbey haben 430 Bürger in New Jersey nach ihren »Geschichten« vom Recht befragt.
»We adopted the concept of narrative because people tend to explain their actions to themselves and others through stories. Rather than offering categorical principles, rules, or reasoned arguments, people report, account for, and relive their acitivities through narratives: sequences of statements connected in such a way as to have both a temporal ad a moral ordering. … stories people tell about themselves and their lives both constitute and interpret those lives.« (S. 29)
Aus den Antworten haben Ewick und Silbey drei typische Narrative herausdestilliert, in denen die Bürger ihr Rechtsbewusstsein zum Ausdruck bringen.
(1) »Vor dem Recht« (before the law) : Dieser Erzähltyp stellt das Recht als überlegene und objektive Autorität dar, die mit dem Alltag keine Berührung hat.
(2) »Mit dem Recht« (with the law): Dieser Erzähltyp stellt das Recht als eine Art Spiel dar, dass man zum eigenen Vorteil beeinflussen kann und mit dessen Hilfe soziale Ressourcen mobilisieren lassen.
(3) »Gegen das Recht« (against the law): Eine dritte »story« zeichnet das Recht als Produkt einer willkürlichen und unberechenbaren Macht. Menschen, die diese Geschichte bevorzugen, »talk about the ruses, tricks, and subterfuges they use, to appropriate part of law’s power.« (S. 28).
Es handelt sich bei diesen »Narrativen« nicht eigentlich um Erzählungen, sondern um analytische Typisierungen, mit denen Ewick und Silbey die Erzählungen ihrer Probanden interpretieren.
[Fortsetzung im Posting vom 13. 12. 2009: Legal Narratives II]
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