Die Gliederung als Wissensmanagementsystem der Rechtssoziologie

Die Neubearbeitung der alten Rechtssoziologie von 1987 kommt langsam voran. Der Normalleser wird den Ton auf »langsam« legen, der wohlwollende hoffentlich auf »voran«. Nachdem die Gliederung sich in den letzten Monaten nicht mehr erheblich verändert hat, stelle ich sie hier ins Netz. Sie ist relativ ausführlich geraten, denn sie ist für mich das Wissensmanagementsystem, in dem ich das gesammelte Material ordne und wiederfinde: Gliederung zur Rechtssoziologie

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Das Recht in Zahlen

Es lohnt sich immer wieder, die Webseite des Statistischen Bundesamtes zu besuchen. Im August gab es vier »Neuerscheinungen:
• Arbeitsgerichte 2008
• Verwaltungsgerichte 2008
• Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege Berichtsjahr 2008
• Staatsanwaltschaften; Berichtsjahr 2008
Das Amt beschränkt sich längst nicht mehr auf die Bereitstellung bloßer Statistiken, sondern bereitet seine Zahlen auch themenspezifisch auf. Angeboten werden zur Zeit
• die Broschüre »Justiz auf einen Blick«
• ein Kapitel »Öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung« sowie
• ein Stat-Magazin vom Januar 2008 über Jugendkriminalität
Das Stat-Magazin enthält explizit zum Thema Rechtspflege nur diesen einen Bericht. Aber auch unter den anderen Themen findet man im Archiv Material, dass sich rechtssoziologisch verwerten lässt, z. B. unter »Arbeitsmarkt«, »Bildung und Kultur« oder »Sozialleistungen«. Unter »Verdienste und Arbeitskosten« etwa wird eine (kurze) Ausarbeitung über den »Verdienstabstand zwischen Männern und Frauen« angeboten.
Die Aufbereitungen des Amtes bieten interessante Vergleichszahlen, die man (ich?) alleine kaum gefunden hätte. So ist die Zusammenstellung »Justiz auf einen Blick« zwar strafrechtslastig, aber deshalb doch nicht ganz uninteressant. Vor allem die Vergleichszahlen aus den verschiedenen Ländern sind auffällig. So schwankt die Auklärungsquote bei polizeilich registrierter Kriminalität zwischen 40,6 % in Bremen und 64,3 % in Bayern (Durchschnitt 55,0 %). Die Anklagequote reicht von 22,4 % in Schleswig-Holstein bis zu 32,4 % in Bremen (Durchschnitt 28,3 %). Die Gefangenenrate beträgt in Berlin 151 Einsitzende/100.000, in Schleswig-Holstein nur 53. Berlin und Hamburg halten je 100.000 Einwohner in der ordentlichen Gerichtsbarkeit 29 Richter vor, Niedersachsen und Bayern 16, Baden-Württemberg nur 14. Ist es da ein Wunder, dass die Ausgaben für Rechtsschutz, bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl, die in Hamburg und Berlin 227 bzw. 217 Euro betragen, in Baden-Württemberg nur bei 109 Euro liegen? Die Zahlen über den Anteil der Bagatellverfahren bei den Amtsgerichten, die durch einen Streitwert bis 300 Euro definiert werden, werden eingeleitet mit dem Satz: Die durch Bagatellverfahren gebundenen Kapazitäten der Gerichte stehen für andere Prozesse nicht zur Verfügung bzw. verzögern die Rechtsprechung. Der Indikator trägt somit zu einer Effizienzbewertung des Justizsystems bei. Ein solches Urteil steht m. E. den Statistikern nicht zu.
Die Broschüre »Justiz auf einen Blick« ist mir im übrigen wegen ihrer Bebilderung aufgefallen. Dazu habe ich in »Recht anschaulich« einen kleinen Kommentar geschrieben (Schöne Bilder – oder?).

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Verhandlungstechnik für Juristen

Als ich gerade einige Zeilen über Mediation schreiben musste, habe ich mich an mein altes Skriptum erinnert, das ich Ende der 90er Jahre als Unterlage für einen Kurs »Verhandlungstechnik für Juristen« verteilt habe. Beim Durchblättern fand ich es gar nicht so schlecht. So geht es einem ja oft, wenn man eigene Texte in längerem Abstand wieder aufschlägt. Da liest man mit der rosaroten Brille. Inzwischen gibt es viel Neueres und Besseres. Aber im Internet ist noch Platz, und deshalb stelle ich das alte Manuskript hier ein: Röhl, Verhandlungstechnik für Juristen. Der geneigte Leser sollte darauf achten, dass ZPO und Kostenrecht inzwischen geändert worden sind. Deshalb sind die Abschnitte D. und E. über den rechtlichen Rahmen der Verhandlung und über (rechtliche) Aspekte des Vergleichs teilweise überholt.

Nachtrag vom 22. März 2022: Für einen aktuellen Überblick über die Verhandlungsforschung vgl. Erica J. Boothby/Gus Cooney/Maurice E. Schweitzer, Embracing Complexity: A Review of Negotiation Research, Annual Review of Psychology 74, 2023, 299-332.

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Empirisches über die Unbestimmtheit von Gesetzestexten

Oft streitet man sich darüber, ob man sich über den Sinn eines Gesetzes streiten kann. Ward Farnsworth, Dustin F. Guzior und Anup Malani haben sich dem Problem empirisch genähert (Ambiguity About Ambiguity: An Empirical Inquiry into Legal Interpretation). Sie haben einer Auswahl von 900 Juristen im ersten Studienjahr verschiedene Gesetze vorgelegt, bei denen an Hand eines Falles zu entscheiden war, ob der Wortlaut eindeutig sei. Beispiel:

A federal statute, 21 U.S.C. § 841(b), provides for a mandatory minimum sentence of five years for anyone who distributes more than one gram of a “mixture or substance containing a detectable amount of lysergic acid diethylamide (LSD).” The defendant was caught distributing LSD that had been dissolved and sprayed onto blotter paper. The weight of the LSD alone was 50 milligrams, well below the statutory threshold. But if the weight of the blotter paper was included, the total weight was five grams, well above the statutory threshold.

Die Frage ist also, ob nach diesem Gesetz das Gewicht des Löschpapiers eingerechnet wird, oder ob nur das Gewicht der LSD-Substanz maßgeblich ist. Im letzteren Falle wäre der Beschuldigte nicht strafbar.
Die befragten Studenten wurden in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe wurde gefragt, ob sie selbst die Bestimmung für klar hielten. Die Probanden in der zweiten Gruppe erhielten die Frage, ob die Annahme plausibel sei, dass man das Gesetz auf verschiedene Weise auslegen könne, und die dritte Gruppe wurde gefragt, ob nach ihrer Ansicht ein Durchschnittsleser mit englischer Muttersprache das Gesetz als eindeutig oder mehrdeutig ansehen würde. Bei allen Probanden wurden dann die politischen Präferenzen ermittelt, und zwar indirekt mit der Frage, wie nach ihrer Ansicht der Fall fairerweise entschieden werden solle (pro defendant vs. pro government). Entsprechende Fragen wurden zu acht solcher Fälle gestellt. Als Ergebnis kam heraus, dass die eigene Auffassung über die Mehrdeutigkeit der Gesetze deutlich stärker von den politischen Präferenzen der Befragten beeinflusst wurde als die Vermutung über die Interpretation durch den Normalleser. Man kann auch formulieren: Die Einschätzung eines Gesetzes als bestimmt oder unbestimmt hängt bis zu einem gewissen Grade davon ab, ob einem das Ergebnis gefällt.
Der Originaltext der Untersuchung steht bei SSRN zum Download zur Verfügung.

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Outsourcing der Gesetzgebung

Heute nur ein schneller Link auf einen Artikel des gewöhnlich gut informierten Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung über die Kapitulation des Wirtschaftsministeriums vor der eigenständigen Erarbeitung von Gesetzentwürfen: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/996/483443/text/
Nachtrag vom 12. 8. 2009
Der beginnende Wahlkampf macht die Sache zum Thema. Heute findet man in den Zeitungen die Nachricht, die Bundesjustizministerin (SPD) habe dem Wirtschaftsminister (CSU) Verschwendung von Steuergeldern vorgeworfen, weil er das Bankengesetz durch eine Anwaltskanzlei habe entwerfen lassen. Über diesen Streit kommt zur Sprache, dass es sich längst um eine nicht ganz ungewöhnliche Praxis handelt. Dazu auf faz.net der Artikel »Ein Fall für den Rechnungshof«.
Einige Details in den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Dienstleistungsaufträgen der Bundesregierung im Rahmen der Finanzmarktgesetzgebung Drucksache 16/12172 sowie auf eine schriftliche Frage des MdB Neskovic zur Beteiligung externer Mitarbeiter oberster Bundesbehörden in der 16. Legislaturperiode an der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und gezahlte Honorare in Drucksache 16/12182 S. 17.
Und hier weiterer Artikel zum Thema aus der FAZ vom 14. 8., der mir wegen einer gelungenen Infografik gefällt: »Über Gesetze entscheiden Politiker selbst«.
Nachtrag vom 30. 11. 2009:
Im August habe ich die Dinge wohl doch zu arglos gesehen. Die ganze (?) Dimension wird jetzt deutlicher, nachdem die Whistleblower-Seite Wikileaks große Teile der Toll-Collect-Dokumente ins Netz gestellt hat. Ich habe sie nicht selbst durchgelesen, sondern nur einmal hineingesehen, sozusagen um auf den Geschmack zu kommen. Im Übrigen verlasse ich mich auf die Analyse in Heise-Online. Auf der Heise-Seite auch der noch interessantere Artikel von Detlef Borchers LKW-Maut: Warum sind die Maut-Verträge geheim? in c’t Magazin vom 26. 1. 2009. Hinzuweisen ist auch auf ein Buch von Kim Otto und Sascha Adamek: Der gekaufte Staat. Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben, 2008.
Nachtrag vom 29. 9. 2010:
Dazu heute ein ganz informativer Artikel von Joachim Zahn in der heimlichen Juristenzeitung, allerdings wieder nur für Abonnenten zugänglich. Man erfährt unter anderem, dass es an der HU Berlin eine Tagung zum Gesetzgebungsoutsourcing gegeben hat.

Nachtrag vom 4. 3. 2015:
Literaturhinweis:
Martin Döhler, Gesetzgebung auf Honorarbasis?– Politik, Ministerialverwaltung und das Problem externer Beteiligung an der Gesetzgebung Rechtsetzungsprozessen, Politische Vierteljahresschrift 53 , 2012, 181-210.
Klaus Meßerschmidt, Private Gesetzgebungshelfer – Gesetzgebungsoutsourcing als privatisiertes Regulierungsmanagement in der Kanzlerdemokratie?, Der Staat 2012, Der Staat 2012, Vol. 51, No. 3: 387–415.

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Wo ist die Korruption geblieben?

Nein, sie ist nicht verschwunden. Es gab sie vielmehr nie, nämlich als Thema in den zahlreichen Einführungen, Lehrbüchern und Readern zur Rechtssoziologie, die ich um mich herum versammelt habe. Auch in den Kriminologielehrbüchern habe ich sie nur vereinzelt als Stichwort gefunden. Gegebenenfalls wird sie dann unter der Wirtschaftskriminalität versteckt. Am ausführlichsten ist noch »der Göppinger« (6. Aufl. 2008). Dort erhält die Korruption unter § 25 E II 5) immerhin eine eigene Überschrift und eine ganze Seite (435 f.) Text. Wiedergegeben wird dort allerdings im Wesentlichen nur das »Lagebild Korruption« des Bundeskriminalamts. Zur Ehrenrettung der Rechtssoziologie kann ich aber auf den schönen Aufsatz von Petra Hiller, Korruption und Netzwerke: Konfusionen im Schema funktionaler Differenzierung, in: ZfRSoz 26, 2005, 57-77, verweisen.
Inzwischen bin ich einigermaßen sicher, dass Korruption ein rechtssoziologische Thema ist, das auch unter dieser Überschrift eigenständig abgehandelt werden sollte. Ich sitze daher nun an einem Paragraphen über Korruption für mein eigenes Rechtssoziologiebuch. 1987, als das Buch erstmals erschien, war Korruption noch kein Thema. Das hat sich seither grundlegend geändert. Daher muss das Kapitel völlig neu geschrieben werden. Wie es aussehen wird, ist mir noch ganz unklar. Seinen Standort bekommt der Abschnitt jedenfalls in dem Kapitel über die organisationstheoretischen Erklärungsansätze, denn nach wie vor sehe ich in der Korruption eine spezifische Form abweichenden Verhaltens, die sich nur in Organisationen und um diese herum entwickeln kann.
Hier zunächst nur einige Hinweise auf frei verfügbare Internetquellen:
Jens Aderhold/Tina Guenther/Uwe Marquardt, Korruption und Neue Staatlichkeit (Tagungsbericht), Soziologie 37, 2008, 328-334, verfügbar unter www.politischesoziologie.eu/download.php?id=11;
Bundeskriminalamt, Lageberichte Korruption, verfügbar unter
http://www.bka.de/lageberichte/ko.html
Korruption, Aus Politik und Zeitgeschichte 3-4/2009, verfügbar unter http://www.bpb.de/publikationen/XHGPRP,0,Korruption.html; darin u. a.: Johann Graf Lambsdorff/Lotte Beck, Korruption als Wachstumsbremse; Konstadinos Maras, Lobbyismus in Deutschland; Tanja Rabl, Der korrupte Akteur; Patrick von Maravic, Korruptionsanalyse als Analyse von Handlungssituationen – ein konzeptioneller Vorschlag, in: Kai Birkholz u. a. (Hg.), Public Management – eine neue Generation in Wissenschaft und Praxis. Festschrift für Christoph Reichard, 2006, 97-126, verfügbar unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2006/815/pdf/Reichard.pdf
In der Einleitung zum Themenheft »Korruption« schreibt Johannes Piepenbrink:

Korruption wird in Deutschland häufig als ein Phänomen unterentwickelter Staaten wahrgenommen, das hierzulande kaum vorkommt. Während Korruption zum Beispiel in Staaten Südosteuropas zur Tagesordnung gehöre, sei Deutschland im Wesentlichen »sauber«, so die weit verbreitete Ansicht. Doch dass dies ein Irrtum ist, belegen spektakuläre Korruptionsfälle in der jüngeren Vergangenheit. Selbst bei deutschen Vorzeigeunternehmen ist es zu Schmiergeldzahlungen in Milliardenhöhe gekommen. Korruption hat in den reichen Staaten häufig Erscheinungsformen, die im gleichen Maße »weiter entwickelt« sind wie diese Staaten selbst.

Die These lautet also: Jede Gesellschaft trägt ihr gerüttelt Maß an Korruption. Sie kommt nur in anderen Erscheinungsformen daher. Ich halte die These für falsch. Dafür will ich gar nicht auf das Definitionsproblem abstellen. Aber es lässt sich doch nicht übersehen, dass es in Deutschland (und vielen anderen Ländern) heute eine Trinität aus freier Presse, zivilgesellschaftlichen Organisationen und unabhängiger Justiz gibt, die ernsthaft und nicht ganz erfolglos die Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption betreiben. Gerade die Aufdeckung und Benennung von konkreten Korruptionsfällen scheint mir dafür Beleg zu sein. Man lese zum Vergleich nur die jüngsten Zeitungsberichte über die Korruption in Russland. Es schreibt sich leichter, wenn man gegen eine solche These angeht.

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Nudge

Ein neues Buch von Richard H. Thaler und Cass B. Sunstein mit dem Titel »Nudge« ist seit dem 11. 7. in Fortsetzungen als Vorabdruck im Feuilleton der FAZ zu lesen. Dazu veröffentlichte die Zeitung am 11. 7. ein einführendes Interview von Jordan Mejias mit Richard Thaler und in FAZ.NET eine Vorstellung von Jürgen Kaube. Schon am 6. 4. 2009 gab es eine Buchanzeige von Hanno Beck. Was ist an der Sache bemerkenswert noch bevor man das Buch gelesen hat?
1. Dass das Thema im Feuilleton und nicht im Wirtschaftsteil erscheint? Kaum. Die FAZ hat den Feuilletonbegriff längst für Sachthemen aller Art geöffnet.
2. Dass die Autoren zum Beraterkreis von Präsident Obama gehören? Das sichert ihnen mindestens Aufmerksamkeit.
3. Dass Behavioral Economics zum Alltagsthema geworden ist. Dazu hat vermutlich das Interesse an Börsenthemen beigetragen. Hanno Beck hat dieses Interesse in der FAZ durch eine Serie über Behavioral Finances und mit einem auch für die Rechtssoziologie relevanten Buch über »Die Logik des Irrtums« (2008) bedient.
3. Dass wir in die Rechtssoziologie wohl ein neues Kapitel über Verhaltenslenkung ohne Normen einfügen müssen.
4. Dass die Autoren solche Verhaltenslenkung als »Liberalen Paternalismus« rechtfertigen.

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Rechtssoziologisches zum Urheberrecht?

Das Google-Buch-Projekt, Open-Access-Bewegung und Heidelberger Appell haben die Diskussion um das Urheberrecht auf Hochtouren gebracht. Die FAZ druckt fast täglich einen oder oft sogar mehrere einschlägige Artikel. Ich war eingeladen, in Bayreuth einen rechtssoziologischen Vortrag über »Wissenschaft und Proprietarisierung« zu halten, habe aber die Einladung nicht angenommen, weil mir dazu nichts Handfestes einfiel. In den gängigen Lehrbüchern kommen »Urheberrecht«, »Copyright« oder »Intellectual Property« als Stichworte nicht vor. Die Encyclopedia of Law & Society (2007) enthält zwei dürftige Artikel über »Economics of Intellectual Property« und »Sociology of Intellectual Property«. Es gibt allerhand zur ökonomischen Analyse des Urheberrechts, und an allgemeinen Stellungnahmen zum Thema mangelt es nicht. Ein Quelle solcher Stellungnahmen ist z. B. das Online-Magazin Telepolis des Heise-Verlags, das sich als »deutschsprachiges Mekka für Digital Cultural Studies« vorstellt. Im Raum steht die Frage, ob das Konzept der individuellen Urheberschaft gegenüber dem Phänomen der Schwarmintelligenz bestehen kann. Konkreter ist die Frage, ob sich Urheberrechte angesichts der technischen Möglichkeiten ihrer Verletzung überhaupt noch schützen lassen. Ohne einschlägige Empirie [1]Das Institut für Strategieentwicklung (IFSE) an der Universität Witten/ Herdecke hat unter http://www.ifse.de/digimen/ eine Umfrage zur digitalen Mentalität der Nutzer im Internet gestartet. … Continue reading – die ihrerseits ein Minimum an Theorie voraussetzt – bleibt nicht viel mehr als Spekulation. Doch keine Frage: Das Thema muss für die Rechtssoziologie aufbereitet werden. Ganz ähnlich wie bei der Frage des Downloads und Kopierens von Musik und Filmen entwickelt sich auch bei der Benutzung von fremden Texten anscheinend ein anderes Rechtsbewusstsein. Man muss das nicht gutheißen, aber doch erst einmal zur Kenntnis nehmen (und die Dimensionen empirisch erforschen).
Auslöser für diesen Beitrag war der Artikel »Na klar stimmt das, ich hab’s aus dem Netz!« von Stefan Weber in der FAZ Nr. 104 vom 6. 5. 2009 S. N3. Nach dem Untertitel berichtet Weber darin über »Empirische Befunde zur Veränderung von Schreiben und Lesen durch das Internet«. Die Befunde entnimmt er seinem Buch »Das Google-Copy-Paste-Syndrom«, das 2009 in 2. Aufl. im Heise-Verlag erschienen ist. [2]Ein Probekapitel [http://www.dpunkt.de/leseproben/3-936931-37-2/Kapitel_2.pdf] findet unter man im Netz.
Eigentlich wollte ich Webers Buch nur einmal durchblättern. Aber dann hat es den Legal McLuhanite in mir doch so gepackt, dass ich es ganz gelesen habe, vielleicht nicht so gründlich und tiefgehend, wie es sich der Autor wünscht, aber immerhin. Webers Analyse des Lese- und Schreibverhaltens unter dem Einfluss der elektronischen Medien ist verdienstvoll, und die Sottisen gegen den kulturwissenschaftlichen Konstruktivismus erfreuen das Herz. Aber dann regt sich doch auch Widerspruch, weil Webers Beobachtungen mir zu sehr durch einen moralistischen Standpunkt eingeschränkt zu sein scheinen.
Bei der Lektüre des Buches stellt sich heraus, dass Weber keine eigenen systematisch erhobenen empirischen Befunde beibringt, sondern sich als Plag-Hunter betätigt. Auf S. 80 bis 83 zeigt er eine stattliche Sammlung von 67 Jagdtrophäen vor. Besonders stolz ist er auf jene, die er im eigenen Garten geschossen hat. Im Übrigen beruft er sich auf einige Umfragen vor allem aus den USA und England, die das Dunkelfeld des Plagiarismus aufhellen sollen. Sein Buch wird heute im Internet vielfach für die Behauptung zitiert, dass 30 % aller studentischen Arbeiten Plagiate seien. Eine Zunahme des Plagiarismus durch die elektronischen Medien ist wahrscheinlich. Mangels Vergleichsbasis gibt es dafür allerdings keinen Beleg.
Wer hätte bezweifelt, dass die elektronische Verfügbarkeit von Texten zu mehr oder weniger allen Themen und die technischen Möglichkeiten von copy and paste das Schreiben und Lesen verändern? Für Weber ist die Entwicklung Anlass zu larmoyanter Kulturkritik und zu einem Ausfall gegen die Open-Access-Bewegung. Aber kann man sich nicht auch darüber freuen, dass heute viel mehr junge Menschen, die vermutlich keinen Zugang zu Büchern gefunden hätten, nicht nur lesen und schreiben können, sondern auch selbst Texte produzieren, ganz gleich welcher Qualität? Man kann das als »Textkultur ohne Hirn« denunzieren. Ich finde Wikiprudenz besser als keine. Ein Problem, das Weber nicht verschweigt, aber eher kleinredet, besteht in der Art der Aufgaben, die für Qualifikationsarbeiten gestellt werden (S. 107). Sie lassen sich bei gegebenem Ausbildungsstand, verfügbaren Mitteln und im vorgesehenen Zeitrahmen nicht in einer Weise bearbeiten, die herkömmlichen wissenschaftlichen Standards entspricht. Nicht ohne Grund sind die Hausarbeiten in den juristischen Examina weitgehend durch Klausuren ersetzt worden. Eine angemessene Aufgabe wäre vielleicht heute die Erstellung einer schlüssigen Kompilation zu vorgegebenen Themen (natürlich mit Quellenangaben).
Das Buch beginnt mit einer Breitseite gegen den »Mainstream der Medienwissenschaft«. Im Zentrum der Kritik steht »die notorische Zurückweisung aller Verdummungsthesen«. Da folge ich doch lieber dem Mainstream, denn Webers eigene Verdummungsthese (»Die Austreibung des Geistes aus der Textproduktion«) überzeugt mich gar nicht. Es mag ja sein, dass unzählige Computernutzer lieber spielen, als interaktive Lernprogramme nutzen, dass sie sich von Emails ablenken lassen und dass sie mehr oder weniger hemmungslos plagiieren. Die Frage ist aber wiederum die nach der Vergleichsbasis. Was würden eben diese Menschen tun, wenn sie nicht am PC säßen und keinen Zugang zum Netz hätten? Entscheidend ist doch, dass die schmale Schicht der kritisch intelligenten Intensivleser und Produzenten von Qualitätstexten durch die Digitalisierung wohl eher gewachsen als geschmolzen ist.
Weber zählt S. 105 ff. 18 Ursachen für die Zunahme des Copy-Paste-Plagiarismus auf. Für den Legal-MacLuhanite sind besonders diejenigen Ursachen von Interesse, die auf die Qualitäten der neuen Medien zurückzuführen sind. Dabei ist zwischen Ursachen erster und zweiter Ordnung zuunterscheiden, nämlich zwischen den technischen Möglichkeiten der digitalen Medien und den kognitiven und sozialen Konsequenzen ihrer Verwendung. Das technische Angebot von Copy und Paste ist in Webers 18er-Liste noch gar nicht enthalten, sondern durchzieht das ganze Buch. Nicht besonders gewürdigt werden die Qualitäten und Konsequenzen des Grafikbildschirms, die außerordentlichen Recherchemöglichkeiten und die Technik des Hyperlinks. Bei der Schnipselkultur, die Weber aufspießt, geht es um Copy-und-Paste-Schnipsel. Mindestens ebenso wichtig ist aber doch die Fixierung der »Generation Windows« auf das Bildschirmformat (und künftig vielleicht auf das Handydisplay). Der Grafikbildschirm bringt darüber hinaus Layout und Bilder. Beides ist so wichtig geworden, dass Webers Konzentration auf den (Fließ-)Text unbefriedigend erscheint. Aber das ist immer so, wenn man ein interessantes Buch liest. Dann möchte man vom Autor noch mehr.
In einem besonderen Abschnitt befasst Weber sich mit der Problematik freier Lizenzen. In der Tat: Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation dürfte geradezu kontraproduktiv wirken. Bekanntlich erlaubt sie jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veränderung des Werkes mit der Maßgabe, dass der ursprüngliche Autor genannt wird und ein neu entstandenes Werk mit der gleichen Lizenz weitergegeben wird. Es anzunehmen, dass viele nur den einen Teil, nämlich die freie Verwendbarkeit, zur Kenntnis nehmen, und die daran geknüpften Bedingungen für technischen Formelkram halten. Wikimedia Commons ist vielleicht sogar bewusstseinsprägend, so dass aus Open Access Common Use wird. [3]Eine einschlägige Studie, die nicht nur im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, sondern auch im Hinblick auf transnationale Organisationen und Bewegungen interessant ist, stammt von Leonhard Dobusch … Continue reading Und noch eine Kleinigkeit: Bevor ich Webers Buch zur Hand nahm, habe ich natürlich auch nach Rezensionen gegugelt. Da habe ich eine von Stefan Anderssohn gefunden, die sowohl hinsichtlich des Inhaltsreferats als auch hinsichtlich der Bewertung hilfreich war und die ich vielleicht gerne zitiert hätte. Aber als ich dann am Ende den Zitiervorschlag des Autors las, habe ich lieber darauf verzichtet.

Stefan Anderssohn. Rezension vom 27.03.2007 zu: Stefan Weber: Das Google-Copy-Paste-Syndrom. Wie Netzplagiate Ausbildung und Wissen gefährden. dpunkt.verlag (Heidelberg) 2007. 166 Seiten. ISBN 978-3-936931-37-2 Pick It! . In: socialnet Rezensionen unter http://www.socialnet.de/rezensionen/4723.php, Datum des Zugriffs 26.06.2009.

Im Internet gelten andere Zitierregeln als im Manuskript oder Druck. Man zitiert nicht durch bibliographische Angaben, sondern mit einem Link. Ich kann mir gut vorstellen, dass junge Leute, die mit dem Internet aufgewachsen sind, wenn sie denn auf Papier schreiben müssen, auf dem sich kein Link anbringen lässt, schlicht auf den Verweis verzichten.
Es ist ja völlig richtig, dass Plagiate indiskutabel sind. Und ebenso kann man Weber nur zustimmen, wenn er immer wieder betont, dass es mit der bloßen Lektüre eines Textes nicht getan sei, sondern dass eine »verlangsamte, konzentrierte, reflektierte und kritische« Lektüre von Printmedien (S. 128) notwendig sei. Aber die Kapazität von Webers Idealleser ist schnell erschöpft. Bei der unerschöpflichen Menge möglicherweise relevanter Texte muss es erlaubt sein, die Masse der Texte oberflächlich zu »scannen«, um einige wenige herauszufischen, deren intensive Lektüre lohnt. Es ist ja nicht zu übersehen, dass auch die Mehrzahl der als wissenschaftlich deklarierten Texte kaum lesenswert ist, und dass selbst Texte, die einen interessanten Kern enthalten, regelmäßig mit überflüssigen Einleitungen und Lobpreisungen eigener Taten daherkommen.
Und weiter: Was ist eigentlich ein Plagiat? Und warum sind »Plagiate« schlecht? Hier muss man erheblich differenzieren. S. 45 ff. entwickelt Weber daher eine Plagiatstypologie. Er unterscheidet zwischen dem Totalplagiat, dem Teilplagiat, der Collage (»Shake & Paste-Plagiat«), Strukturplagiat und Ideenplagiat), um diese Formen dann je nach der verwendeten Technik (Online, Offline, Übersetzung) in einer – nicht ganz ausgefüllten – 25-Felder-Tafel zu variieren. Darin gewinnen die eindeutig verpönten Formen der Übernahme ein Übergewicht. Man kann die Differenzierung jedoch erheblich weiterführen, und gelangt dann zu »Plagiats«-Typen die nicht nur allgemein üblich, sondern auch akzeptabel oder gar unverzichtbar sind. Hier einige der von mir praktizierten Formen des Plagiats:
Datenübernahme: Wenn ich einen wichtigen Autor erwähne, schreibe ich oft in Klammern die Lebensdaten hinter den Namen. Selten oder nie habe ich Geburts- oder Sterbeurkunde eingesehen. Die Daten übernehme ich aus einem Nachschlagewerk, heute oft aus Wikipedia, ohne diese Quelle zu zitieren. Ähnliches gilt für Anführung historischer Ereignisse.
Quellenübernahme: Viele Texte, die ich lese, finde ich weniger wegen ihres Inhalts interessant als wegen ihrer Quellen. Insbesondere bei neuen Zeitschriftenaufsätzen, Dissertationen und Habilitationsschriften »scanne« ich Fußnoten und Literaturverzeichnis, um zu sehen, was mir bisher entgangen ist, und oft werde ich dabei fündig. So bin ich gerade erst durch einen Aufsatz von Hoffmann-Riem auf das Buch von Fabian Wittreck über »Die Verwaltung der Dritten Gewalt« aufmerksam geworden, das mir nicht hätte entgehen dürfen. Wenn ich dieses Buch jetzt gleich in einer Arbeit über »Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit« anführe, den ich in diesen Tagen abliefern soll, denke ich nicht daran, auf meine Quellen-Quelle hinzuweisen.
Zitatübernahme: Nicht ganz selten stößt man in fremden Arbeiten auf wörtliche Zitate, die man selbst nicht gefunden hätte, die man aber gerne übernehmen möchte, weil sie die Dinge »auf den Punkt« bringen. Ein solches Zitat hat mich veranlasst, in die »Allgemeine Rechtslehre« einen Exkurs über den Begriff der Freiheit einzufügen (§ 17 IV, S. 146-150). In einer Zeitungsglosse hatte ich die wunderbare Formulierung von Helvétius gelesen, dass es doch lächerlich sei, sich über Unfreiheit zu beklagen, weil man nicht fliegen könne wie ein Adler. Ich habe das Zitat zwar verifiziert. Aber bei seiner Verwendung gebe ich nicht an, wie ich darauf gekommen bin. (Den Zeitungsausschnitt habe ich längst weggeworfen.)
Nachrichtenübernahme: Neuigkeiten erfährt man in der Regel nicht aus eigenem Erleben, sondern man ist dazu auf Medien angewiesen. Die FAZ ist eine wunderbare Quelle solcher Nachrichten. Wenn sich solche Nachrichten nachprüfen lassen, habe ich keine Hemmungen, sie zu verwenden, ohne anzugeben, wie ich darauf aufmerksam geworden bin. Hier ein Beispiel. Ein anderes Beispiel: Kürzlich stellte NJW-aktuell als »Urteil der Woche« ein neues Urteil des OLG Naumburg vor, das sich mit dem pikanten Sachverhalt befasste, dass Rechtsanwälte einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift als bezahlte Auftragsarbeit veröffentlicht haben. Ich habe das Urteil sofort in ein Manuskript eingebaut, ohne die »Quelle« zu nennen.
Entsprechendes gilt nicht nur für Neuigkeiten, sondern auch für Trivialitäten. Nicht jeder ist Meister im Trivial Pursuit. Trifft man also in fremden Texten auf Inhalte, die sich als Trivia entpuppen, so darf man sie ohne Quellenangabe verwenden.
Begriffsübernahme: Bloße Vokabeln kann man nicht plagiieren. Prägnante Begriffsbildungen sollte man dagegen nicht ohne Nachweis ihrer Erfinder verwenden. Aber das gilt doch nur solange, bis sie zur Vokabel geworden sind. So darf man vom kategorischen Imperativ reden, ohne Kant zu zitieren, oder sich über Diskurse auslassen, ohne Foucault oder Habermas (ja, wen denn nun?) anzuführen oder vom Paradigma, ohne Kuhn die Ehre zu geben. Erfolgreiche Begriffe sind nach etwa 30 Jahren gemeinfrei (behaupte ich).
Formulierungshilfe: Darf man sprachliche Formulierungen übernehmen, wenn man sie mit anderen Inhalten füllt? Weber bietet zwei Beispiele (S. 45 und 61) und sagt nein. Ich wäre da großzügiger. In der Schule wurde nach meiner Erinnerung empfohlen, wir sollten von den großen Dichtern lernen.
Warum sind Plagiate schlecht? Ob sie unfunktional sind, ob sie nach gesellschaftlichen Standards zu verurteilen oder gar rechtlich verboten sind und schließlich, ob sie auch einen moralischen Makel tragen, hängt wohl vom Beobachterstandpunkt ab. Deshalb ist es wichtig und richtig, dass Weber von »mindestens vier sozialen Systemen« spricht, die betroffen sind, dem Ausbildungs- oder Erziehungssystem, der Kunst, der Wissenschaft und dem Journalismus (S. 101). Doch letztlich nutzt er diese Unterscheidung nicht wirklich zu einer differenzierten Beurteilung des Plagiarismus.
Eine Labeling-Theorie des Plagiats könnte die Relativität des Plagiatsbegriffs aufzeigen. Es macht sicher einen Unterschied, ob das Plagiat als Verstoß gegen das Urheberrecht angeprangert wird oder ob es um wissenschaftliches Fehlverhalten geht oder ob sich Kandidaten in Qualifikationsarbeiten damit einen ungerechtfertigten Vorsprung verschaffen. Anscheinend hat ein relativ neues Buch von Richard A. Posner eine Antwort auf solche Fragen: The Little Book of Plagiarism, New York, Pantheon, 2007. Ich muss es mir erst beschaffen. Bis dahin verweise ich auf einen Eintrag im Becker-Posner-Blog.
Noch einmal zu Webers Artikel »Na klar stimmt das, ich hab’s aus dem Netz!«. Darauf würde ich gerne mit einer Konvergenztheorie antworten. Aber nicht heute.
Nachtrag vom 14. 4. 2010: Zum Thema jetzt: Volker Rieble, Das Wissenschaftsplagiat. Vom Versagen eines Systems. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2010. 120 S., br., 14,80 €, rezensiert von Milos Vec in der FAZ vom 14. 4. 2010.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das Institut für Strategieentwicklung (IFSE) an der Universität Witten/ Herdecke hat unter http://www.ifse.de/digimen/ eine Umfrage zur digitalen Mentalität der Nutzer im Internet gestartet. Themen sind das Urheberrecht, Geschäftsmodelle sowie Fragen nach einer Gratiskultur und dem Rechtsbewusstsein. Ziel der Umfrage ist eine Identifikation von Nutzertypen. Die Ergebnisse sollen später auf der genannten Webseite zur Verfügung stehen.
2 Ein Probekapitel [http://www.dpunkt.de/leseproben/3-936931-37-2/Kapitel_2.pdf] findet unter man im Netz.
3 Eine einschlägige Studie, die nicht nur im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, sondern auch im Hinblick auf transnationale Organisationen und Bewegungen interessant ist, stammt von Leonhard Dobusch und Sigrid Quack: Epistemic Communities and Social Movements. Transnational Dynamics in the Case of Creative Commons, MPIfG Discussion Paper 08 / 8, im Internet unter http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp08-8.pdf.

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Bertelsmann-Stiftung: Die Kavallerie der Ökonomisierung

Auf einem Symposium Justizlehre, das am 19. und 20. März 2009 in Dresden stattfand, musste ich einen Vortrag über »Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit« halten, und jetzt bin ich aus einem konkreten anderen Anlass damit beschäftigt, den Spuren des Neuen Steuerungsmodells in der Justiz nachzugehen. Ich habe ja schon früher einiges zum Thema veröffentlicht. Aber mir war bisher entgangen, welche eminente Rolle die Bertelsmann-Stiftung bei der Verbreitung des Neuen Steuerungsmodells in allen Zweigen der deutschen Verwaltung, die unmittelbar mit dem Publikum in Berührung kommen, gespielt hat. Nur die Justiz wurde ausgespart. Kommunen, Schule, Hochschule, Krankenhäuser – alle sind sie in den letzten Jahren in Richtung auf ein betriebswirtschaftlich orientiertes Management umgemodelt worden, und überall war die Stiftung der Antreiber. Die Stiftung hat sich um die Reform der Betriebsverfassung und der betrieblichen Mitbestimmung gekümmert [1]Andreas Bachmann, Bertelsmann Stiftung und Arbeitsrecht, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann, 2. Aufl., 2007, 313-324. auch den Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes durch die Professoren Henssler und Preis gefördert. Dazu unterhält sie ein Forum Arbeitsvertragsgesetz. Kritiker sind der Meinung, dass damit das Arbeitsrecht im Sinne einer Entsolidarisierung und Vereinzelung der Arbeitnehmer gelenkt werden solle.
In den letzten Jahren ist die Stiftung dazu übergegangen, die Welt in eine Rangordnung zu bringen: Hochschulranking, Forschungsranking, Exzellenz-Ranking (europäischer Graduierten-Programme), CHE-/dapm-Employability-Rating (Bachelor-Studiengänge. Und nun ordnet die Stiftung mit dem »Bertelsmann Transformation Index« den Globus als mehr oder weniger demokratisch. [2]Alexander Wagner, Der Bertelsmann Transformation Index: Kapitalistische Marktwirtschaft als Projekt?, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann (wie Fn. 1), … Continue reading Dazu passt ein Aufsatz von Christoph A. Kern, der soeben in der Juristenzeitung erschienen ist. [3]Die Doing-Business-Reports der Weltbank – fragwürdige
Quantifizierung rechtlicher Qualität?, JZ 2009, 498-504
Er befasst sich mit den Doing-Business-Reports, die die Rechtssysteme nahezu aller Länder unter dem Aspekt der »Wirtschaftsfreundlichkeit« vergleichen. Die Reports sagen von sich selbst, dass sie Regulierungen erforschen, die die Wirtschaft fördern oder einschränken. Kern will das Thema aus juristischer Sicht beleuchten. Bis er dahin kommt, bietet er einen spannenden Einblick in den von der Weltbank praktizierten rechtssoziologischen Ansatz eines »numerical comparative law«.
Zurück zu Bertelsmann (Auf den Bertelsmann- Transformations-Index geht Kern nicht ein). Kein Wunder, dass sich (in Bremen) ein Anti-Bertelsmann-Forum etabliert hat. Die politische Orientierung links von SPD und Gewerkschaften ist mit den Händen zu greifen. Auch Attac ist mit von der Partie. Zwei längere Papiere sind im Netz verfügbar:
»Gruppe du bist Bertelsmann«, Broschüre gegen Ökonomisierung und Bertelsmann
Susanne Schiller, Untersuchung der politischen und gesellschaftlichen Einflussnahme der Bertelsmann Stiftung auf die Reformen im öffentlichen Bereich, Bremer Diplomarbeit für den Studiengang Sozialpädagogik, 2007.
Sie sind extrem kritisch, ja polemisch und unsachlich geschrieben. Früher war der »industriell-militärische Komplex« das Ziel der Kritik. Jetzt ist es der »medial-politische Komplex« aus Gütersloh. Dennoch habe ich sie mit Interesse gelesen. Seriöser ist die Kritik an den Aktivitäten der Bertelsmann-Stiftung in dem in Fußnote 1 angeführten Sammelband von Wernicke und Bultmann. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass mit der Stiftung wohl tatsächlich ein politikexterner Akteur massiv und erfolgreich Politik betreibt.
Rechtssoziologisch ist das Phänomen Bertelsmann-Stiftung doppelt interessant. Vordergründig interessiert, dass hier eine private Einrichtung, die frei ist von Finanzierungssorgen, in großem Umfang treibt, was in den 70er Jahren als Aktionsforschung geläufig war und, weil sie meistens politisch eher »fortschrittlich« orientiert war, eher kritisch gesehen wurde. Und natürlich ist auch das Geld zur Verfügung, um bei Bedarf Meinungsforschungsinstitute mit Umfragen zu beauftragen. Beispiel:
Umfrage von TNS Emnid im Auftrag der Bertelsmann Stiftung zum neuen Unterhaltsrecht.
Interessanter ist aber noch die Frage, ob und wie hier Politik und in der Folge das Recht von privater Seite gelenkt werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Andreas Bachmann, Bertelsmann Stiftung und Arbeitsrecht, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann, 2. Aufl., 2007, 313-324.
2 Alexander Wagner, Der Bertelsmann Transformation Index: Kapitalistische Marktwirtschaft als Projekt?, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann (wie Fn. 1), 463-475.
3 Die Doing-Business-Reports der Weltbank – fragwürdige
Quantifizierung rechtlicher Qualität?, JZ 2009, 498-504

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Nachtrag zu »Citizen by Proxy – Entwicklungstendenzen der rechtlichen Stellvertretung«

Das Posting vom 10. Mai »Kreissl zur soziologischen Zeitdiagnose« trägt eine irreführende Überschrift. Es geht eigentlich um Tendenzen der Entwicklung von fürsorgender oder treuhänderischer Stellvertretung. Deshalb hier unter neuer Überschrift ein Hinweis, den ich sonst als Nachtrag an das alte Posting angehängt hätte: In der Politischen Vierteljahresschrift 50, 2009, 50-74, haben Achim Goerres und Guido Tiemann den Artikel »Kinder an die Macht? Die politischen Konsequenzen des stellvertretenden Elternwahlrechts« veröffentlicht. Sie zeigen auf, dass Eltern und Nichteltern (kaum) unterschiedliche Parteipräferenzen haben und simulieren die Auswirkung einer Reform, die nur gering wäre. Das gehört jedenfalls am Rande zum Thema. Der Aufsatz ist unter http://www.mpifg.de/pu/mpifg_ja/PVS_1-09_Goerres_Tiemann.pdf als MPlfG Journal Article verfügbar.

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