Canguilhem und die Normativität des Lebens

Im 19. Jahrhundert wurde Normalität zum Thema, nachdem die Naturwissenschaften in die Medizin Einzug gehalten hatten.[1] Der französische Arzt Broussais löste den einst selbstverständlichen Gegensatz von Gesundheit und Krankheit in ein Kontinuum physiologischer Reizzustände auf. Deshalb wird in diesem Zusammenhang oft die medizinhistorische Dissertation von Georges Canguilhem[2] zitiert. Canguilhem (1904–1995) war als Absolvent der École Normale Supérieure bereits Gymnasiallehrer für Philosophie, bevor er 1943 ein Zweitstudium der Medizin mit der Dissertation über »Das Normale und das Pathologische« abschloss. Die Arbeit wurde 1966, ergänzt um drei jüngere Aufsätze, noch einmal gedruckt wurde. (Die Seitenangaben beziehen sich auf die deutsche Ausgabe von 1974.) 1955 übernahm Canguilhem als Nachfolger von Gaston Bachelard den Lehrstuhl für Wissenschaftsgeschichte an der Sorbonne. Er begutachtete die beiden ersten wichtigen Arbeiten Foucaults, »Wahnsinn und Gesellschaft [1961] und »Die Geburt der Klinik« [1963]. Canguilhem wird deshalb als »Doktorvater« Foucaults genannt.[3] Im Vorwort zur englischen Ausgabe von »Le normal et le pathologique« schreibt Foucault, ohne Canguilhem könne man die Generation der Pariser Meisterphilosophen (mein Ausdruck) der 1960er Jahre nicht verstehen. Die Rezeption der Arbeit Canguilhems in Deutschland haben Wolf Lepenies[4] und Jürgen Link[5] besorgt.

Bahnbrechend an Canguilhems Arbeit von 1943 war der kritische wissenschaftshistorische Zugang zu epistemologischen Fragen. Canguilhem setzte sich mit dem »nosologischen« Prinzip des Arztes Broussais auseinander, nach dem »die pathologischen Phänomene identisch sind mit den entsprechenden normalen Phänomenen und nur quantitativ von ihnen abweichen« (S. 16). Dieses Prinzip wurde im 19. Jahrhundert heiß diskutiert. An der Diskussion war auch der Gründervater der Soziologie, Auguste Comte, auf der Seite Broussais‘ beteiligt.[6] Canguilhems gelangte zu dem Schluss, die von Broussais vertretene Ansicht, es gebe bei lebenden Organismen keine Qualitätsschwelle zwischen dem normalen und einem pathologischen Zustand, sei nicht haltbar.

»So gesehen, ist die These durch und durch unberechtigt, der Krankheitszustand sei in Wirklichkeit bloß die quantitative Abweichung vom physiologischen Zustand nach oben oder unten« (S. 71)

Canguilhem führte das Problem zu einem Teil auf eine unbedachte Gleichsetzung von anormal und anomisch zurück. Entsprechend der Etymologie des Wortes konstatierte er:

»In der Anatomie muß der Terminus Anomalie also strikt die Bedeutung unüblich, ungewohnt behalten; anomal sein heißt dann für einen Organismus: seiner Organisation nach von der großen Mehrheit jener Lebewesen verschieden sein, mit denen er verglichen werden muß.« (S. 87)

Der Normalitätsbegriff hat für Canguilhem einen Doppelcharakter. Seine begriffsimmanente »Ambiguität« (S. 82) lässt sich auch analytisch nicht auflösen. Dagegen war die Anomalie für Canguilhem »ein rein empirischer oder deskriptiver Terminus« (S. 87). Als Beispiele nannte er »Phänomene wie angeborener Klumpfuß, Homosexualität, Diabetes und Schizophrenie« (S. 15). Eine Anomalie kann, muss aber nicht funktionelle Auswirkungen haben (S. 89). Sie ist als solche nicht pathologisch (S. 90, 93). Sie beeinträchtigt selten die Lebensfähigkeit des Individuums. Noch seltener erweist sie sich als evolutionär.

Es scheint zunächst, als ob Canguilhem an der Kontinuitätsthese festhält, wenn er kategorisch erklärt:

»Es gibt keine objektive Pathologie.« (S. 154)

Andererseits lässt sich nicht leugnen, dass es Kranke gibt. Canguilhem verwies daher für den Krankheitsbegriff auf die Klinik, wo sich die Menschen melden, die unter ihrem Zustand leiden. Er fand also die Grenze zwischen Gesundheit und Krankheit im Verhalten der betroffenen Menschen. Dagegen sollte Foucault alsbald für die Ausgrenzung der »Anormalen« gesellschaftliche Strukturen verantwortlich machen.

Wenn Canguilhem dennoch im Gegensatz zur »nosologischen« eine ontologische Krankheitsvorstellung vertrat, so begründete er dies nicht mit der Diskontinuierlichkeit des Geschehens oder mit einem sonst irgendwie erkennbaren Umschlag von Quantität in Qualität. Vielmehr postulierte er jenseits empirischer Normalität einerseits und sozialer oder ethischer Normativität andererseits eine Normativität des Lebens.

»Nur im Verhältnis zu einer Norm … kann bei physiologischen Funktionen und Bedürfnissen von einem Mehr oder Weniger die Rede sein.« (S. 72)

Diese Norm fand Canguilhem in den »Normen des Lebens« (S. 82ff). »Biologische Normativität« ist für ihn keine rein empirische Angelegenheit. In ihr arbeitet »die dynamische Polarität des Lebens«, die den »Lebenswert« ausmacht (S. 83); »das Leben [ist] letztlich eine normative Aktivität« (S. 82). Canguilhem hält es daher für sinnlos, einer »objektiven Definition des Normalen« nachzujagen; es gelte vielmehr, »die spezifische Normativität des Lebens zu erkennen« (S. 120).

»Es gibt biologische Normen der Gesundheit, und es gibt pathologische Normen: diese sind qualitativ nicht identisch mit jenen.« (S. 84)

»Das Leben selbst und nicht erst das medizinische Urteil macht aus dem biologisch Normalen einen Wertbegriff, der mehr als eine bloß statistische Wirklichkeit bezeichnet.« (S. 85f)

»Es gibt kein Normales oder Pathologisches an sich. Auch Anomalie oder Mutation sind nicht per se pathologisch. Sie zeugen vielmehr von möglichen anderen Lebensnormen. Sind diese – gemessen an Stabilität, Reproduktions- und Wandlungsfähigkeit des Lebens – minderwertiger als die früheren artspezifischen Normen, so gelten sie als pathologisch.« (S. 96)

»Objektiv zu definieren sind nur Abarten und Differenzen, denen kein positiver oder negativer Lebenswert zukommt.)« (S. 154)

Die »Lebensnorm« begründet den »polemischen Charakter« des Normalitätsbegriffs:

»Das Normale ist kein statischer und friedlicher Begriff, sondern ein dynamischer und polemischer … Normieren und normalisieren, das bedeutet: einem Daseienden, Gegebenen eine Forderung aufzwingen, von der aus sich die Vielfalt und Disparatheit dieses Gegebenen als ein nicht bloß fremdes, sondern feindliches Unbestimmtes darstellen.« (S. 163)

Eine vergleichbare Normativität gibt es im Organismus der Gesellschaft nicht, weshalb Comte nach Ansicht Canguilhems mit der Übertragung von Broussais‘ Prinzip auf die Gesellschaft scheitern musste (S. 172ff).

So zeigt der Begriff des Normalen bei Canguilhem nicht bloß die übliche Zweideutigkeit. Normativität wird vielmehr zu einem vitalistischen Konzept, das zur Beschreibung und Erklärung der Lebensphänomene spezifische Antriebe postuliert, die sich nicht auf chemische und physikalische Gesetzmäßigkeiten zurückführen lassen, aber ebenso wenig als soziale oder ethische Normen zu qualifizieren sind. Letztlich postulierte Canguilhem auch für die vitale Funktion des begrifflichen Denkens eine inhärente Normativität. Diese Ambiguität lässt nicht entwirren, indem man Canguilhems »biologische Normativität« funktionalistisch interpretiert, wofür Hinweise auf »organische Regulation und Homöostase« im Organismus (S. 174) deuten könnten. Canguilhems Vitalismus war von existenzieller Art.[7]

Auch wenn man Canguilhems Vitalismus nicht teilt, wird man gerne seiner Aussage zustimmen,

»daß es an sich und a priori keine ontologische Differenz zwischen gelungenen und verfehlten Gebilden des Lebens gibt«.

In Gelsenkirchen wurden 2019 drei Kinder geboren, bei denen an einer Hand keine Finger ausgebildet waren. Darunter leiden die Kinder und ihre Eltern. Die Anomalien lassen sich nicht weginterpretieren. Aber niemand wird deshalb den Wert der Kinder als Menschen in Frage stellen.

Für Juristen ist in diesem Zusammenhang ein Vortrag »Über Norm und Normalität« von Wilhelm Windelband von Interesse, in dem er 1906 vor der Heidelberger forensisch-psychologischen Vereinigung über die Abgrenzung der Zurechnungsfähigkeit sprach. Ohne sie zu benennen, ging Windelband von der Kontinuitätsthese aus, wenn er sagte, es sei

»wohl zu begreifen, wenn vom Standpunkte der naturwissenschaftlichen Theorie der Medizin auf die Flüssigkeit der Grenzen zwischen Normalem und Abnormem, zwischen Gesundheit und Krankheit hingewiesen wird, und wenn demnach bei den geringen Aussichten auf eine rein theoretische, allgemeingültige und eindeutige Begriffsbestimmung vielmehr der juristischen Praxis die Aufgabe einer durch ihre rechtlichen Zwecke zu bestimmenden Grenzscheidung zugeschoben wird.«

Was von Canguilhem biologische Normativität genannt wird, war bei Windelband die qualitativ-teleologische Norm, an der Abweichungen vom quantitativen Durchschnitt beurteilt werden sollen, um sie als gesund oder pathologisch einzuordnen.

Die Normalitätsfrage ist durch Canguilhem nicht einfacher geworden, da er sich nicht mit der Unterscheidung zwischen empirischer Normalität einerseits und sozialer oder ethischer Normativität andererseits begnügt, sondern einen vitalistischen Standpunkt einnimmt, der dem Leben Normen und Normativität zuschreibt. Der Gedanke lässt sich nicht einfach von der Hand weisen. Er hat in der Zeit nach und unabhängig von Canguilhem als Aristotelischer Naturalismus Karriere gemacht, befördert vor allem durch Philippa Foots »Natural Goodness« (2001). Darauf ist zurückzukommen. Doch zunächst lässt sich als zentrale Aussage festhalten: Zur Natur und damit zum Leben gehören das Normale und das Anormale. Wer aus der Norm fällt, ist deshalb nicht krank. Auch Anomalien sind per se keine Krankheiten.

[Fortsetzung folgt.]


[1] Dies ist die dritte Fortsetzung der Reihe zur Natur der Sache als Schlüssel zur Interdisziplinarität, mit der ich den natural turn voranbringen will.

[2] Ausführlich zu Leben und Werk Gerhard Danzer, Wer sind wir? Auf der Suche nach der Formel des Menschen; Anthropologie für das 21. Jahrhundert; Mediziner, Philosophen und ihre Theorien, Ideen und Konzepte, 2011, 447-459.

[3] Canguilhem hat die Arbeit aber nicht betreut, sondern Foucault hat das fertige Buch bei Canguilhem eingereicht. Einige Details in der ausführlichen Zeittafel, die dem ersten Band von Foucaults »Schriften in vier Bänden« (2001) vorangestellt ist (S. 28ff).

[4] Normalität und Anormalität. Wechselwirkungen zwischen den Wissenschaften vom Leben und den Sozialwissenschaften, alität. Wechselwirkungen zwischen den Wissenschaften vom Leben u. den Sozialwissenschaften im 19. Jahrhundert, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 26, 1974, 492-596, hier zitiert nach dem Abdruck in Lepenies, Das Ende der Naturgeschichte, 1978, S. 169-196.

[5] Jürgen Link, Versuch über den Normalismus, 1997.

[6] Lepenies a. a. O. S. 174ff.

[7] Gabriele Vissio, Reasoning in Life: Values and Normativity in Georges Canguilhem, International Journal for the Semiotics of Law = Revue internationale de semiotique juridique 33, 2020, 1019-1031.

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Normalität und Normativität: Die »normative Kraft des Faktischen«

Zwischen der im Eintrag vom 4. Mai 2021 definierten Normalität und der Normativität besteht eine starke empirische Verbindung. Dieser Verbindung hat der Staatsrechtler Georg Jellinek die »normative Kraft des Faktischen« genannt und ihr damit einen prägnanten Namen gegeben. [1] Jellinek dachte dabei nur an soziale Regelmäßigkeiten. Mit dem Faktischen meinte er das soziale Faktum der Übung oder Gewohnheit: Was alle oder jedenfalls die meisten tun, erscheint gut und richtig und wird deshalb befolgt. Aber die normative Kraft des Faktischen reicht weiter. Auch wie alle sind, ohne dass sie es ändern könnten, erscheint erstrebenswert. Im Zusammenhang etwa mit Behinderung und Geschlecht muss man auch die normative Kraft naturhafter Normalität bedenken.

Für die Beobachtung der Normalität waren Menschen über Jahrtausende auf ihre Lebenswelt und Alltagserfahrungen angewiesen. Die Zähl- und Messtechnik der Statistik, wie sie seit dem 18. Jahrhundert mehr und mehr systematisch wird, macht natürliche und soziale Normalität sichtbar. Aber sie produziert auch selbst neue Normalitäten und Standards, weil sie für ihre Arbeit auf Operationalisierungen angewiesen ist, das heißt auf beobachtbare Messgrößen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung machte der Soziologe Michel Foucault »Normalisierung« zu einem Schlüsselbegriff machtkritischer Gesellschaftstheorie, und darauf baut der (von Jürgen Link angeführte) kritische Normalitätsdiskurs: Normalität »gibt« es nicht, sondern sie wird in den maßgeblichen Diskursen als Abweichung definiert.

Jürgen Links großer »Versuch über den Normalismus« (3. Aufl. 2006) bietet eine sozialphilosophische Theorie, die sowohl in ihrer großen Linie als auch in vielen Details interessant ist, den Leser aber ebenso bewundernd wie ratlos zurücklässt. Link besteht auf einer »kategorialen Differenzierung zwischen Normalität und Normativität« (S. 17), derart, dass er »normativ« für den Bereich intentional gesetzter, also wesenhaft kultureller, teleologischer und präskriptiver, etwa juristischer Normen reserviert« (S. 111). Das entspricht der hier verwendeten Unterscheidung von Normalität und Normativität.

Links Thema ist aber nicht ein überzeitliches (analytisches oder empirisches) Konzept von Normalität und Normativität. Seine Aufmerksamkeit gehört vielmehr der unendlichen Vielfalt, mit der von Normalität geredet wird. Hier kommt der Literaturwissenschaftler zum Vorschein. So widmet Link sich den verschiedenen Haupt- und Nebendiskursen, in denen »Normalität« eine Rolle spielt, um schließlich die Moderne mit kritischem Unterton als Zeitalter des Normalismus zu interpretieren und den Normalismus als Dispositiv im Sinne Michel Foucaults einzuordnen. Normalismus ist mithin der Gesamtkomplex der Verfahren und Institutionen, durch die Normalitäten und entsprechend Anormalitäten produziert und reproduziert werden. Link teilt die Epoche des Normalismus in eine ältere, die er protonormalistisch nennt, und in eine jüngere, die als flexibel normalistisch charakterisiert wird. In der jüngeren Epoche, die mit dem Ende des zweiten Weltkriegs einsetzt, hat die Starrheit der Normierungen und Einteilungen abgenommen, exemplarisch erkennbar etwa an den Kinsey-Reports, die als »diskursives Ereignis« zum Durchbruch des flexiblen Normalismus geführt haben sollen. Der Protonormalismus dagegen kannte relativ scharfe Normalitätsgrenzen. Der flexible Normalismus ist toleranter. Die immerhin vorhanden Grenzen verschieben sich laufend. Doch aufs Ganze gesehen wird Normalität zum normativen Leitbild und löst die Orientierung durch materielle Ideologien ab.

Wiewohl Foucault und Link das empirische Phänomen der Normalität nicht in Abrede stellen, werden sie doch weitgehend dahin rezipiert, dass »Normalität« nicht über die kognitive Wahrnehmung eines empirischen Phänomens wirkt, sondern der Gesellschaft als diskursgeprägte soziale Konstruktion[2] ihren Stempel aufdrückt.

Eine Parallele (die aber selten ausgezogen wird) hat dieser Konstruktivismus in der Labeling-Theorie der Kriminologie. Sie hält eine ätiologische Betrachtung von Kriminalität für veraltet und setzt an ihre Stelle die Untersuchung von Interaktionen, Zuschreibungs- und Selektionsprozessen. Aktueller sind Theorien der Geschlechterforschung und der Disability Studies, welche die Diskriminierung ihrer Klientel als ein Ergebnis gesellschaftlicher Normalisierungsprozesse erklären, denen sie mit Dekategorisierungsstrategien begegnen.

Die (Un-)Möglichkeit der Differenzierung von Normalität und Anormalität

Die These von der sozialen Konstruktion von Normalität wird unter anderem darauf gestützt, dass die Wirklichkeit nur gleitende Übergänge kenne, während Normalität eine künstliche Rechengröße sei. Dahinter steht eine Kontinuitätsthese, die besagt, dass der Unterschied Normalität und Anormalität nur quantitativer Natur sei. Die These lässt mit Hilfe der Gauß’schen Glockenkurve anschaulich machen. Mit dieser Kurve werden statistisch ermittelte Werte dargestellt, die die sogenannte Normalverteilung aufweisen. Dazu ein Beispiel von der Webseite »Mathe-Guru« von Wanja Hemmerich:

»Die Körpergröße des Menschen ist für ein Geschlecht betrachtet normalverteilt. Laut einer Statistik des sozio-oekonomischen Panels (SOEP) aus dem Jahr 2006 liegt der Erwartungswert der Durchschnittsgröße µ bei Frauen in Deutschland bei 165,4cm, und die Standardabweichung σ bei 4,5cm. Aus der 68-95-99,7-Regel folgt, dass 68% aller deutschen Frauen eine Körpergröße zwischen 160,9cm (µ-σ) und 169,9cm (µ+σ) haben 95% aller deutschen Frauen eine Körpergröße zwischen 156,4cm (µ-2σ) und 174,4cm (µ+2σ) haben 99,7% aller deutschen Frauen eine Körpergröße zwischen 151,9cm (µ-3σ) und 178,9cm (µ+3σ) haben.«

Was ist da noch normal?

Man kann sich schnell darauf einigen, dass Normalität nicht einfach der Durchschnitt oder der Median ist, wiewohl beide Werte im Bereich des Normalen liegen. Irgendwann, irgendwie, irgendwo scheint Quantität in Qualität umzuschlagen. Aber eine Normalitätsschwelle ist aus den Zahlen nicht erkennbar, und deshalb liegt die Annahme nahe, dass Normalität eben doch sozial konstruiert sei. Dagegen steht eine Diskontinuitätsthese. Sie kann zunächst darauf verweisen, dass längst nicht alle Werte »normalverteilt« sind, sondern oft qualitative Unterschiede bestehen wie bei der Händigkeit, die in der Regel eindeutig ausgeprägt ist. Sie behauptet aber auch, dass Werte, die als kontinuierlich gemessen werden können, in der sozialen Praxis als diskontinuierlich wahrgenommen werden. So hat man in der Regel keine Probleme, andere Menschen als groß, klein oder normal einzuordnen. Phänomenologen würden sagen, dass die Einheit der Lebenswelt eine intersubjektiv geteilte Normalitätssphäre begründet. »Normalerweise« kommt es auf eine scharfe Abgrenzung gar nicht an, weil die Kandidaten in einem sicheren Bereich liegen. Insoweit haben wir es mit dem bekannten Phänomen der Vagheit zu tun. Man hilft sich mit Typenbildung oder dem Erkennen von Familienähnlichkeiten. Computer haben inzwischen gelernt, Muster zu erkennen. Kommt es doch einmal darauf an, so muss der Beobachter bei kontinuierlichen Phänomenen die fehlende Grenze durch sein Werturteil ersetzen.

[Fortsetzung folgt.]


[1] Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 337ff.

[2] Bei Springer Nature erschien ab 2001 eine Buchreihe mit dem Titel »Konstruktionen von Normalität«, die es allerdings nur auf fünf Bände gebracht hat.

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Digitalisierung statt Mobilisierung von Recht

Mobilisierung des Rechts – das war einmal ein großes Thema der Rechtssoziologie.[1] Wirksamkeit des Rechts stellt sich nicht von selbst ein. In der Regel allerdings kann man sich darauf verlassen, dass sich Normbenefiziare finden, die qua rational choice vom Recht Gebrauch machen. Der Rechtsgebrauch verlangt indessen Kompetenz und Ressourcen. Viele rechtliche Möglichkeiten werden deshalb von denen, die davon profitieren könnten, nicht in Anspruch genommen, und zwar gerade von denen, denen damit besonders geholfen wäre. Es fehlt der »Zugang zum Recht«: Das Recht muss erst »mobilisiert« werden. Die herkömmlichen Instrumente sind Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe. Aber auch die muss man erst einmal erreichen.

Nun könnte die Digitalisierung Abhilfe schaffen, indem die Verwaltung vom Antrags- auf einen Angebotsmodus umschaltet. Das entnehme ich einem Artikel von Alexander Haneke in der Heimlichen Juristenzeitung, der sich mit den nicht ausgeschöpften Möglichkeiten der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung befasst.[2] Haneke zitiert darin Jan Ziesing vom Berliner Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme[3] sinngemäß wie folgt:

Technologisch wäre es möglich, staatliche Leistungen nicht mehr von einem Antrag abhängig zu machen, sondern dem berechtigten Bürger anzubieten, worauf er einen Anspruch hat. Die Daten, aus denen sich die Anspruchsvoraussetzungen ergeben (Person des Berechtigten, Familienstatus, Kinder, Einkommen), sind den Behörden längst bekannt, sie müssten nur zusammengeführt und genutzt werden. Dann könnte, wer sich bei der Verwaltung auf seinem Nutzerkonto einloggt, eine Benutzeroberfläche vorfinden, wie sie den meisten Menschen vom Onlineshopping vertraut ist. Dort steht dann in einem Feld; »Sie hätten mit Ihren Daten auch einen Anspruch auf diese Leistung oder jene Unterstützung.«

Haneke kommentiert:

»Wie grundstürzend das wäre, lässt sich im Sozialrecht erahnen. Kaum jemand kann abschätzen, wie viele Ansprüche auf Sozialleistungen bislang nicht abgerufen werden, weil die Berechtigten schlicht nichts von ihren Möglichkeiten wissen. ›Auch die Steuererklärung ließe sich bei Standardfällen leicht umdrehen‹, sagt Ziesing. Der Staat habe fast alle relevanten Daten. „Warum bietet das Finanzamt dem Bürger nicht eine Steuererklärung an, die der dann nur noch modifizieren muss?«

Als »proaktive Verwaltung« bekäme das Ganze dann auch einen modischen Namen. Im Hintergrund steht das Onlinezugangsgesetz (OZG), das Bund, Länder und Kommunen verpflichet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Im OZG-Umsetzungskatalog werden annähernd 600 Verwaltungs-Leistungen in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt und 14 übergeordneten Themenfeldern wie »Familie und Kind« oder »Unternehmensführung und -entwicklung« zugeordnet.


[1] Donald Black, The Mobilization of Law, Journal of Legal Studies 2, 1973, 125-149; Erhard Blankenburg, Mobilisierung von Recht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1, 1980, 33-64; ders., Mobilisierung des Rechts. Eine Einführung in die Rechtssoziologie, 1995.

[2] Alexander Haneke, Urkunden wie aus einer anderen Zeit, FAZ vom 4. 5. 2021.

[3] Ein Original habe ich dazu nicht gefunden.

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Normalität und Normativität

Zwei Argumente sind heute schlechthin verpönt, wenn es gilt, menschliches Verhalten zu bewerten oder einzufordern. Man sich darf weder darauf berufen, etwas sei natürlich, noch, es sei normal. Erst recht das Argument, etwas sei von Natur aus normal, gilt in tonangebenden akademischen Kreisen als hinterwäldlerisch oder gar populistisch. Es ist an der Zeit, in einem natural turn solchen Argumenten wieder zu ihrem Recht zu verhelfen.

Eines ist klar: Natur und Normalität sind keine normativen Instanzen. Entsprechende Argumente können keine normative Verbindlichkeit beanspruchen. Insoweit steht die Differenz von Sein und Sollen entgegen. Aber zur Stützung normativer Forderungen dürfen diese Argumente verwendet werden, sofern dies mit der gebotenen Vorsicht geschieht. Die »Natur der Sache« kann als Schlüssel zur Interdisziplinarität dienen, wenn dabei keine »Renaissance des Naturrechts auf verhaltenswissenschaftlicher Grundlage«[1] herauskommt.

Semantische Verschränkung von Normalität und Normativität

90 % der Menschen sind Rechtshänder, 95 % können Farben erkennen. Aber 10 % sind Linkshänder und etwa 5 % sind farbenblind. Fast alle Menschen können nach ihren Genen und nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen als Mann oder Frau erkannt werden. Bei etwa 2 % ist die Zuordnung unklar. Bis zu 10 % fühlen nicht entsprechend der äußerlichen biologischen Zuordnung. Man kann zunächst wertfrei feststellen: Rechtshändigkeit ist normal; Farbenblindheit ist nicht normal. Immer noch wertfrei kann man festhalten: Linkshändigkeit hat für die Betroffenen an sich keine funktionalen Nachteile. Nachteile entstehen erst dadurch, dass die Welt für die Mehrheit der Rechtshänder eingerichtet ist. Farbenblindheit wäre dagegen funktional nachteilig, selbst wenn niemand bunte Bilder malen oder Filme zeigen würde, denn schon die Differenzierung der natürlichen Farben fällt schwer. Abweichungen von der geschlechtlichen Identität sind für die biologische Reproduktion unfunktional. Sie haben in der heterosexuellen Mehrheitsgesellschaft sekundäre funktionale Nachteile

Auch menschliches Verhalten ist mehr oder weniger normal. Normalerweise schläft man des nachts und wacht am Tage. Fast alle Menschen führen ein Handy bei sich, wenn sie aus dem Haus gehen. Niemand ist verpflichtet, nachts zu schlafen. Aber wer nicht gerade Nachtarbeiter ist, kann sonst kaum etwas Besseres tun. Niemand ist verpflichtet, ein Handy mit sich zu führen. Aber wer darauf verzichtet, lässt sich Kontakt- und Informationsmöglichkeiten entgehen. In der Rechtssoziologie gab man sich einmal große Mühe, zwischen bei der Einteilung der Verhaltensmuster zwischen bloßen Verhaltensgleichförmigkeiten und verbindlichen Normen zu unterscheiden. Ein Beispiel aus der Ethnologie: In einfachen Stammesgesellschaften sind, obwohl eine Norm fehlt, die das Heiraten vorschreibt, sind fast alle verheiratet. Der Grund dafür liegt in den Nachteilen, die mit der Position des Ledigen verbunden sind. Er hat kein besonderes Ansehen in der Gesellschaft, er hat ökonomische Nachteile, weil ihm niemand bei der Arbeit hilft. Da er keine Kinder hat, ist er in Krankheit und Alter ohne Schutz. Diese negativen Konsequenzen, die von Seiten der Umgebung nicht als Strafen gemeint sind, reichen für eine Verhaltensuniformität aus.[2] Der Übergang von bloß funktionaler Konformität zu sozialem Konformitätsdruck ist fließend.

Zwischen natürlicher Normalität und sozialer Normativität steht der Standard. Eine Standardisierung setzt schon im Altertum mit der Festlegung von Maßen, Gewichten und Münzwerten ein. Sie entwickelt sich in der Neuzeit im Militär und bei Manufakturen, und wird zum unverzichtbaren Instrument für die Rationalisierung von Technik, Wirtschaft und Kommunikation.

Das Normale ist per se keine soziale Norm. Aber gegenüber dem Normalen zeigen Menschen sich lernbereit, weil das Normale normalerweise auch funktional ist. Die Orientierung am Normalen erleichtert die Qual der Wahl und ist oft zweckmäßig, so dass eine Abweichung sich selbsttätig rächt. Wer bei Regen keinen Schirm benutzt, wird nass. Wer sich nicht an die üblichen Essenzeiten hält, wird schwer eine Mahlzeit finden. Wer kein Handy bei sich trägt, verzichtet auf Kontaktmöglichkeiten und Informationen. Wer sich nicht normal verhält, zieht Aufmerksamkeit auf sich. Das kann erwünscht sein, ist aber oft unerwünscht. Wer sich verhält, wie mehr oder weniger alle anderen, vermeidet Risiken, auch wenn ihm gelegentlich Chancen entgehen. Das Normale ist self-executing, auch wenn es nicht sozial eingefordert wird. Es kann dahinstehen, ob es neben dieser Funktionalität normalen Verhaltens noch eine psychische Anlage zur Nachahmung gibt.

Künstler finden Normalität langweilig oder trivial. Reformer und Revolutionäre entdecken in der Normalität die Unterdrückung des Besonderen und Abweichenden. Aber das ist eben nicht »normal«. Aber die normale Reaktion auf das Anormale scheint negativ zu sein. Wenn es »normal« ist, dass normales Verhalten sozial eingefordert wird, so wird Normalität zum Problem. Das Problem ist die mit der Normalität assoziierte Normativität. Ein Psychologie-Lexikon definiert:

»Normalität, erwünschtes, akzeptables, gesundes, förderungswürdiges Verhalten im Gegensatz zu unerwünschtem, behandlungsbedürftigem, gestörtem, abweichendem Verhalten (auch: Wahnsinn, Verrücktheit, gestörtes Seelenleben, psychische Krankheit).«

Im Normalitätsbegriff scheinen Sein und Sollen unlösbar miteinander verkoppelt zu sein. Aber die Verschränkung von Normalität und Normativität lässt sich semantisch entwirren und psychologisch erklären. Damit werden Normalität und Normativität zu Begriffen mit unterschiedlicher Bedeutung.

Normal, normativ und anomal

Es liegt nahe, die Analyse etymologisch zu beginnen.[3] Die Etymologie ist interessant, aber am Ende wenig hilfreich, denn sowohl »normal« als auch »normativ« leiten sich vom lateinischen norma = Winkel ab. Immerhin lohnt es sich, der Herkunft des nach Klang und Bedeutung ähnlichen Ausdrucks »anomal« nachzugehen.

Geläufig sind uns die Vokabeln normal und anormal. Aber manchmal ist auch die Rede von Anomalität und anomal oder anomisch, alle ohne das r, aber mit langem O. Anormal und anomal haben ähnliche Bedeutung, aber sprachlich nichts miteinander zu tun. Normal kommt von dem lateinischen norma. Das ist das Winkelmaß, aber auch der der rechte Winkel, im übertragenen Sinne die Regel. Anomal, so meinen viele, stamme vom griechischen Wort νόμος = Gesetz. Das könnte die Bedeutungsähnlichkeit erklären. Aber das ist ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich steckt dahinter das griechische Wort ἀνώμαλός. Das ist die Negativform von homalós (ὁμαλός), was eben oder gleichmäßig bedeutet. Wir kennen diesen Wortstamm aus dem Wort »homogen«. Merkwürdigerweise wird anomal nur mit dem Alpha privativum, also mit der negierenden Vorsilbe verwendet. Nomal als eine positive Version ist nicht gebräuchlich. Das liegt wohl daran, dass es nicht nomal, sondern homal heißen müsste, so dass das Wort als Gegenbegriff zu anomal nicht mehr ohne weiteres erkennbar wäre. Das Wort ὁμαλός beginnt im Griechischen mit einem Omikron, das einen Spiritus asper trägt, also ein diakritisches Zeichen, das wie ein H gesprochen wird. In der altgriechischen Negativform ἀνώμαλός wird aus dem kurzen Omikron ein langes Omega, und der Spiritus asper und damit der H-Laut verschwinden. Wie die Griechen das Wort früher ausgesprochen haben, ist unklar. Jedenfalls für uns heute ist der ursprüngliche Wortstamm von der Aussprache her nicht zu erkennen. Hält man sich dennoch an die Etymologie, so hat jedenfalls der Ausdruck »Anomalie« deskriptive Bedeutung.

Dagegen ist der Normbegriff von vornherein zweideutig, weil ein Maßstab nicht nur buchstäblich wie das Winkelmaß an unbelebte Gegenstände angelegt werden kann, sondern im übertragenen Sinne auch an menschliches Verhalten. Der Maßstab als Abstraktion eines Winkels, ganz gleich welchen Grades, ist zunächst keine Soll-Norm. Wenn norma der rechte Winkel ist, dann kann man beschreibend feststellen, dass eine Linie senkrecht steht oder vom Lot abweicht. Dabei bewegt man sich ganz im Deskriptiven. Der Winkel wird zur Norm, wenn eine Bauordnung bestimmt, dass die Dachneigung 45° betragen soll. Die ordnungsgemäß erlassene Bauordnung als Norm ist wiederum bloß ein Maßstab und damit eine Tatsache. Erst die Überzeugung von ihrer Geltung macht sie zur Soll-Norm. Ein Urteil, das ein Faktum von einer Norm her qualifiziert, ist wiederum deskriptiv. Normativ im Sinne von wertend wird das Urteil erst, wenn es implizit besagt: Und das ist gut so. Damit wird in dasjenige, was faktisch einer Norm entspricht, die Normgeltung hineingelesen. Komplizierter noch wird die Sache dadurch, oft auch ohne vorgängige Norm in normales = gleichförmiges Verhalten eine Norm hineingelesen wird, ein Effekt, den wir sogleich als die normative Kraft des Faktischen einordnen werden. Durch diese »Ambiguitäten« stiftet der Normalitätsbegriff viel Verwirrung. Als Ausweg bleibt nur die Möglichkeit der Unterscheidung von Normalität und Normativität mit Hilfe einer Nominaldefinition, die besagt: Die Ausdrücke »normal« und »Normalität« verwenden wir deskriptiv, also für empirisch beobachtbare Gleichförmigkeiten. »Normativ« und »Normativität« sollen dagegen bedeuten, dass die so gekennzeichneten Verhaltensweisen in irgendeiner Weise sozial – und das kann auch heißen: rechtlich – eingefordert werden.

[Fortsetzung folgt.]

Nachtrag: Der Deutsche Ethikrat hat eine Arbeitsgruppe Arbeitsgruppe »Normalitätsvorstellungen in den Lebenswissenschaften«. Die veranstaltet am 20 Oktober eine öffentliche Anhörung über »Normalität und Normalisierungsprozesse im Spiegel von Psychiatrie, Phänomenologie und Medienwissenschaft«: https://www.ethikrat.org/anhoerungen/normalitaet-und-normalisierungsprozesse/.


[1] Damit beziehe ich mich auf die Sammelrezension von Erhard Blankenburg, Die Rechtsbiologie – Renaissance des Naturrechts auf verhaltenswissenschaftlicher Grundlage?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1985, 135-140.

[2] Siegfried S. Nadel, Social Control and Self-Regulation, Social Forces 31, 1953, 256-273.

[3] Das hat wohl als erster Georges Canguilhem unternommen: Das Normale und das Pathologische (Le normal et le pathologique, 1966), 1974, S. 86f.

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Die Natur der Sache als Schlüssel zur Interdisziplinarität

Darf man heute noch mit der Natur der Sache argumentieren? Auf den ersten Blick wohl kaum. Aber vielleicht kommt die Natur der Sache in neuer Verkleidung als natural turn zurück.

1988 erschien ein Buch von Ingo Braun zur Soziologie der Waschmaschine.[1] Damals wurde es als ein Stück Techniksoziologie abgeheftet. Nachdem Bruno Latour die Büroklammer soziologiefähig gemacht hat, lese ich Brauns Buch als Beispiel für die Verankerung von Kultur und Gesellschaft in materiellen Grundlagen. Die Suche nach der Materialität der Gesellschaft und ihres Rechts ist im Gange. Ist das eine neue Formel für die »Natur der Sache«? Gerät nunmehr gar die Natur im buchstäblichen Sinne ins Visier? Folgt dem material turn ein natural turn? Diesen Fragen will ich in mehreren aufeinander aufbauenden Einträgen nachgehen. Letztlich geht es mir darum, die »Natur der Sache« als Topos der Interdisziplinarität auszuweisen.

Die Berufung auf die »Natur der Sache« nutzt die Beschreibung eines natürlichen, technischen oder sozialen Sachverhalts, um normative Konsequenzen nahezulegen. Hinter vielen Bemühungen um Interdisziplinarität steckt nichts anderes als die Suche nach der »Natur der Sache«. Nur der Begriff wird vermieden. Das hängt wohl damit zusammen, dass der juristische Begriff die Zuständigkeit der Jurisprudenz für die normativen Konsequenzen zu implizieren scheint, die andere Disziplinen gerne für sich vindizieren würden.

Zur »Natur der Sache« zitieren Juristen gewöhnlich Dernburg:

»Die Lebensverhältnisse tragen, wenn auch mehr oder weniger entwickelt, ihr Maß und ihre Ordnung in sich. Diese den Dingen innewohnende Ordnung nennt man Natur der Sache. Auf sie muss der denkende Jurist zurückgehen, wenn es an einer positiven Norm fehlt oder wenn dieselbe unvollständig oder unklar ist.«[2]

Das Zitat lässt schon erkennen, dass die »Natur« der Sache nicht natürlich im Sinne von kreatürlich zu verstehen ist. Auch das Soziale ist insoweit Natur. In diesem Sinn bildet die »Natur der Sache« einen traditionellen Baustein der Jurisprudenz.[3]

Ein eher harmloses Beispiel bietet die Ableitung von sog. ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes kraft Natur der Sache. Sie soll in Betracht kommen, wenn eine Materie »begriffsnotwendig« nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann (BVerfGE 11, 89/99). Niemand bezweifelt, dass dem Bund eine ungeschriebene Kompetenz für die Festlegung der Bundeshauptstadt oder der Bundessymbole zukommt. Jede andere Lösung wäre mit Rücksicht auf die praktischen Folgen untragbar. Es fragt sich jedoch, wie dies angesichts der Art. 30, 70 I GG zu begründen ist. Die h. M. argumentiert denn auch nicht wirklich mit der »Natur der Sache«, sondern bemüht sich, diese Kompetenz als eine solche »kraft Sachzusammenhangs« im Wege der Auslegung nachzuweisen. Wichtig wurde diese Kompetenz bei der Regelung wiedervereinigungsbedingter Fragen (BVerfGE 84, 143/148; E 95, 243/248f.)

Was als Sachzusammenhang bezeichnet wird, wird oft zum »Sachzwang«. Der Sachzwang ist die technokratische Version der Natur der Sache. Ähnlich liegt es mit dem Funktionsargument. Wer von Funktionen spricht – und nicht von Zwecken –, fordert damit eine funktionsgerechte Entscheidung. Besonders für das Verfassungsrecht wollen manche die »funktionsrechtliche Richtigkeit« als Auslegungsprinzip heranziehen.[4] Der »Sachzwang« ist als Argument rigider noch als die Natur der Sache. Es werden beschreibende Behauptungen vorgebracht und normative Konsequenzen als unvermeidbar dargestellt: There Is No Alternative = TINA. Aber es gibt immer eine Alternative.[5]

Der material turn bewegt die Soziologie, die Natur mit ihrer Materialität zur Erklärung sozialer Phänomene heranzuziehen. Wo solche Erklärungen erfolgreich sind, drängen sich leicht normative Folgerungen auf, die als Argumente aus der Natur der Sache erscheinen. Das ist aber kein Grund, auf solche Erklärungen zu verzichten. Es ist nur vorab klarzustellen, dass der Topos von der Natur der Sache argumentationstheoretisch ein Wesensargument bildet. Er verfügt über eine starke persuasive Wirkung. Unreflektiert verbirgt er hinter einer Beschreibung oder Definition einen naturalistischen Fehlschluss. Husserl zum Trotz: Das Wesen des Wesens ist sein Unwesen. Daraus folgt aber nicht, dass sich aus der »Natur der Sache« oder aus »Sachzwängen« keine normativen Argumente herleiten lassen. Es geht um nichts anderes als um den immer wieder beschworenen Bezug auf die Wirklichkeit. Es muss nur klargestellt werden, dass die normativen Konsequenzen nicht zwingend sind, weil ihre Akzeptanz stets ein Werturteil erfordert. Insoweit ist in der Tradition des Neukantianismus und Max Webers an dem Werturteilscharakter jeder Entscheidung festzuhalten. Mit dieser Tradition konkurrierte jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die starke philosophische Strömung der Phänomenologie, die gegenwärtig als Neue Phänomenologie eine Renaissance erlebt und im material turn sogar die kulturalistische Soziologie ergreift, die in den letzten Jahrzehnten alle Argumentation über Werte und Entscheidungen durch den Verweis auf soziale Praktiken ersetzen wollte. Das Thema nimmt damit gerade erst Fahrt auf.


[1] Ingo Braun, Stoff, Wechsel, Technik. Zur Soziologie und Ökologie der Waschmaschinen, 1988.

[2]  System des röm. Rechts, 8. Aufl. 1911, S. 64.

[3] Wie geläufig die »Natur der Sache« als juristische Denkform war, hat Rals Dreier dargestellt: Zum Begriff der »Natur der Sache«, 1965.

[4] Ein Sammelband zu Ehren des Soziologen Helmut Schelsky von 1977 trägt den Titel »Sachzwang und Freiheit«. Schelsky war überzeugt, dass die mit der Moderne zunehmende Verwissenschaftlichung die Entscheidungsspielräume von Recht und Politik des Lebens durch technische Sachzwänge reduzieren würden.

[5] Astrid Séville, »There is no alternative«: Politik zwischen Demokratie und Sachzwang, 2017 (Rezension von Thomas Biebricher PVS 60, 2019, 619-621).

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Der Kulturwissenschaftler als Wendehals

2006 hatte Doris Bachmann-Medick den Translational Turn ausgerufen. 2011 hat sie nachgelegt:

»Ein Ende der Wende-Spirale scheint kaum in Sicht – was in jüngster Zeit geradezu körperliche Reaktionen hervorruft: ›Schwindel‹, ›Schleudertrauma‹, ›drehwurmträchtige‹ Verunsicherungen und andere Irritationen«.[1]

Ein Turn in den Kulturwissenschaften ist die kleine Münze des Paradigmenwechsels, wie er von Thomas Kuhn 1976 beschrieben wurde. Für einen Paradigmenwechsel braucht es eine wissenschaftliche Revolution. Für Turntaking Behavior in den Geistes- und Sozialwissenschaften, die sich als Kulturwissenschaften verstehen, langt eine neue Mode.

Ich zähle über 30 Turns. Auf der Turntable der Theorieangebote liegt zurzeit die Ästhetik vorn, nicht nur im Alphabet. Hier meine Sammlung in alphabetischer Reihenfolge:

Aesthetic turn, aural turn[2], behavioral turn, body turn, commercial turn[3], cultural turn, design turn[4], digital turn, emotional turn[5], ethical turn[6], genetic turn, germanistic turn, iconic turn; interpretive turn[7], linguistic turn, material turn, medial turn narrativist turn, performative turn, pictorial turn[8], postcolonial turn, punitive turn[9], reflexive turn, security turn; spatial turn[10], speculative turn[11], systemic turn[12]; temporal turn, textual turn, translational turn, turn to the jewish legal model[13], turn of reader-response criticism[14], visual turn.

Wem wird da nicht schwindelig?

Vielleicht gibt es ein Mittel gegen den Schwindel. Ich werde es demnächst einmal mit dem natural turn ausprobieren. Den gibt es bisher nur als Tanzschritt. Warum nur die Emscher renaturieren? Warum nicht die Kulturwissenschaften?

Nachträge: Übersehen habe ich den schon nicht mehr ganz aktuellen empirical turn in der Rechtswissenschaft: Gregory Shaffer/Tom Ginsburg, The Empirical Turn in International Law, American Journal of International Law 106, 2012, 1-46; Niels Petersen, Braucht die Rechtwissenschaft eine empirische Wende?, Der Staat 49, 2010, 435-455.

Eine spezielle Wendung des interpretive turn bietet der contextual oder contextualist turn in contract law (Larry A. DiMatteo, Reason and Context: A Dual Track Theory of Interpretation, Dickinson Law Review 109, 2004-2005, 397-486, S. 398.

Lawrence B. Solum hat den Aretaic Turn ausgerufen, die Wende zu einer Tugendethik des Rechts (The Aretaic Turn in Constitutional Theory, Brooklyn Law Review 70, 2004, 475-532).

Einen abductive turn konstatiert Jo Reichertz, Die Abduktion in der qualitativen Sozialforschung, 2. Aufl. 2013, S. 36.

Für das Recht hat Greta Olson den emotional turn als affective turn rezipiert (The Turn to Passion: Has Law and Literature become Law and Affect?, Law & Literature 28, 2016, 335–353). Vgl. auch  »den affective turn der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften (Cihan Sinanoglu/Serpil Polat, Rassismusforschung in Bewegung, in: Rassismusforschung I, 2023, 7-22, S. 14).

Paul Blokker und Chris Thronhill meinen, man könne jetzt von einem constitutional turn in sosciology und einem sociological turn in constitutionalism reden (An Introduction, in: dies. [Hg.], Sociological Constitutionalism, 2017, 1-32, S. 6).

»The Anthropological Turn« lautet der Titel des Beitrags von Elif Özmen zu einem von Jan-Christoph Heilinger/Julian Nida-Rümelin herausgegebenen Sammelband »Anthropologie und Ethik« (2016, S. 19).  Heft 2/2023 der Zeitschrift »Theologie und Glaube« erscheint als Themenheft »Theologie nach der anthropologischen Wende?«.

Eine neue Buchreihe (2022) herausgegeben von Aida Bosch und Joachim Fischer, trägt den Titel »Vital Turn: Leib, Körper, Emotionen«.

Durch einen Blogpost von Linda Nell bin ich auf den »normative turn« der Systgemtheorie aufmerksam geworden. Nell verweist auf Lyana Francot-Timmermans/ Emilios Christodoulidis,  The Normative Turn in Teubner’s Systems Theory of Law, Netherlands Journal of Legal Philosophy, 3, 2011, 187-190.

Gwinyai Machona hat beobachtet, dass in der deutsche Philosophie (nicht aber in der Rechtwissenschaft) im Jahr 2020 ein »(kleiner) postcolonial oder critical turn« eingeläutet worden sei (Das Provenienz-Problem der Rechtswissenschaften, Kritiche Justiz 33, 2022, 437-452. S. 442).

Über den »contemporary realist turn in philosophy« schreibt Katrin Felgenhauer, Seinsbegegnung. Nicolai Hartmann und das zeitgenössische Bedürfnis nach Realität, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 68 , 2020, 261-274. Das Zitat ist aus der Zusammenfassung. Im Text ist von einer »Renaissance des Realismus« die Rede.  Vorläufer war der naturalistic turn (Lena Gunnarsson, The Naturalistic Turn in Feminist Theory: A Marxist-realist contribution, Feminist Theory 14, 2013, 3-19. In der Wissenschaftsphilosophie wird dieser Turn Willard van Orman Quine‘s ›Two Dogmas of Empiricism‹ zugeschrieben.

Habe ich ganz vergessen:  Im Blog »Recht Anschaulich« hatte ich 2012 ausführlich über den sensual turn geschrieben, nachzulesen im im Blogbuch in Einträgen vom 6. 10. 2012 (S. 12f), 2. 4. 2012 (S. 25ff) und vom 10. 2. 2012 (S. 40ff). Diese Einträge sind dann in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012, S. 51-75 unter dem Titel Zur Rede vom multisensorischen Recht. Ein kumulativer Tagungsbericht gedruckt worden.

Im Museum Reina Sofia in Madrid gab es 2022 eine Ausstellung Graphic Turn.

In den 1990er Jahren sprach man von einem deliberative turn (vgl. Antonio Floridia, The Origins of the Deliberative Turn, in: The Oxford Handbook of Deliberative Democracy, 2018, 35-54). Um die gleiche Zeit wurde aus der Rechtssoziologie der social movement turn ausgerufen (Scott L. Cummings, The Social Movement Turn in Law, Law & Social Inquiry 43, 2018, 360-416).

Auch der epistemic turn war um diese Zeit geläufig (vgl. Catherine Z. Elgin, Relocating aesthetics: Goodman’s Epistemic Turn, Revue Internationale de Philosophie, 43, 1993, 171-186). Eine spezielle Version bietet der epistemic decolonial turn (Ramon Grosfoguel, Globalization and the Decolonial Option, 2010, 65-77). Rike Sinder entdeckt im Naturrechtsdenken des lateinischen Mittelalters den rational turn (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 108, 2022/2, 163–190).

In Hamburg gab es 2023 einen Workshop: International Legal Theory and the Cognitive Turn. Daraus ist der übliche Sammelband entstanden: Moshe Hirsch/Anne van Aaken (Hg.), International Legal Theory and the Cognitive Turn, Cambridge University Press, 2024.

Den Titel Pragmatic Turn trägt ein 2015 bei MIT Press erschienener Band, hg. von Andreas K. Engel u. a. im Titel (Untertitel: Toward Action-Oriented Views in Cognitive Science). Susan S. Silbey hat einen Aufsatz ins Netz gestellt, der in einem Band mit dem Titel »The Pragmatic Turn in Sociology« bei Columbia University Press erscheinen soll.

Einen »Historical turn« in der Hans-Kelsen-Forschung? will Peter Techet bemerkt haben (Zeitschrift für öffentliches Recht 76, 2021, 1329–1369).

Zum natural turn gesellt sicht der Naturalized Turn in Epistemology (Chase Wrenn, The Naturalized Turn in Epistemology, in: The Routledge HB of Social Epistemology, 2019, 49–58).

In der englisch -sprachigen Rechtsphilosophie konstatiert Brian H. Bix einen Metaphysical Turn (Metaphysical Questions About Law: A Practice-Based Approach,  Minnesota Legal Studies Research Paper,  SSRN 4898230).

Zähler aktuell (August 2024): 57 turns.


[1] Cultural Turns, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 29.3.2010.

[2] Als Beleg für diesen und manche andere: Hartmut Bleumer/Rita Franceschini/Stephan Habscheid/Niels Werber, Turn, Turn, Turn?: Oder: Braucht die Germanistik eine germanistische Wende?, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 43, 2013, 9-15.

[3] Dominik Baumgarten, Product Placement in der (digitalen) Gegenwartsliteratur: Ein »Commercial Turn«?, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 43, 2013, 128-131.

[4] Wolfgang Schäffner, The Design Turn Eine wissenschaftliche Revolution im Geiste der Gestaltung, in: Claudia Mareis u. a. (Hg.), Entwerfen – Wissen – Produzieren 2010, 33-46.

[5] Konstanze Senge, Die Wiederentdeckung der Gefühle. Zur Einleitung, in: Konstanze Senge/Rainer Schützeichel (Hg.), Hauptwerke der Emotionssoziologie, 2013, 11-32, S. 11

[6] Bogner Alexander, Jenseits der Konsensillusion. Der »Ethical Turn« und die Pluralität ethischer Beratungsorgane in: Ethik und Politikmanagement, 2014, 39-58.

[7]»[T]he interpretive turn in law … depict[s] law as a communal language and attaching law to the social contexts in which norms can be generated and given meaning.« (Martha Minow, Yale Law Journal 96, 1987, 1860-, 1861-1915, S. 1987.

[8] Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Wittgenstein eingeleitete »sprachphilosophische Wende« = linguistic turn (nach dem Titel einer 1967 von Richard Rorty herausgegebenen Anthologie) war die Mutter aller turns. Die visuelle Wende brachte den pictorial turn (nach W. J. T. Mitchell, ArtForum International März 1992, 89). Die Begriffe sind aber nicht vergleichbar. Linguistic turn meint einen neuen Ansatz der Philosophie; pictorial turn dagegen bezieht sich empirisch darauf, dass die elektronischen Medien neben Zahlen und Text überall auch Bilder verfügbar machen.

[9] Simon Hallsworth, Rethinking the Punitive Turn: Economies of Excess and the Criminology of the Other, Punishment & Society 2, 2000, 145-160; Fritz Sack, Der weltweite ›punitive turn‹: Ist die Bundesrepublik dagegen gefeit? In: Hans-Georg Soeffner (Hg.): Unsichere Zeiten, 2010, 229–244.

[10] Jörg Döring, Tristan Thielmann (Hg.), Spatial Turn. Das Raumparadigma in den Kultur- und Sozialwissenschaften,  2. Aufl. 2009.

[11]Levi R. Bryant/Nick Srnicek/Graham Harman (Hg.), The Speculative Turn, Continental Materialism and Realism, Melbourne, [Victoria] Australia 2011.

[12] Lucia Urbani Ulivi (Hg.), The Systemic Turn in Human and Natural Sciences, 2019.

[13] Suzanne Last Stone, In Pursuit of the Counter-Text: The Turn to the Jewish Legal Model in Contemporary American Legal Theory, Harvard Law Review 106, 1993, 813-894.

[14] Steven Mailloux, The Turns of Reader-Response Criticism, in: Charles Moran/Elizabeth Penfield (Hg.), Conversations, Contemporary Critical Theory and the Teaching of Literature, 1990, 38-54.

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Eher peinlich

»Borrowing from Marx, we start our introductory remarks with the first words of the Communist Manifesto, ›A specter is haunting Europe‹: the specter of right-wing populism. This specter looks different everywhere, and it is also at home in other parts of the world, for example in the Americas, in India, in the Philippines. Some features appear in almost all places that are haunted by it: nativist ethnonationalism, hostility towards elites, anti-pluralism, or the opposition to immigration.«[1]

So beginnen Gabriele Dietze und Julia Roth das Einleitungskapitel zu dem Band »Right-Wing Populism and Gender«, den sie heute Abend zur Eröffnung der Tagung »Die neuen Anfechtungen der Frauen- und Geschlechterrechte« vorstellen. Peinlich wird dieser Beginn, wenn man tatsächlich in den Eingangssätzen des Manifests »Kommunismus« durch »Rechtspopulismus« ersetzt (und dazu Papst, Zar und Zeitgenossen austauscht). Dann würden diese Sätze lauten:

»Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Rechtspopulismus. Alle Mächte des alten Europa haben sich zu einer heiligen Hetzjagd gegen dies Gespenst verbündet, der Bundespräsident und die Grünen, die öffentlich-rechtlichen Medien und Bielefelder Feministinnen.

Wo ist die Oppositionspartei, die nicht von ihren regierenden Gegnern als populistisch verschrien worden wäre, wo die Oppositionspartei, die den fortgeschritteneren Oppositionsleuten sowohl wie ihren reaktionären Gegnern den brandmarkenden Vorwurf des Populismus nicht zurückgeschleudert hätte? …

Es ist hohe Zeit, daß die Populisten ihre Anschauungsweise, ihre Zwecke, ihre Tendenzen vor der ganzen Welt offen darlegen und dem Märchen vom Gespenst des Populismus ein Manifest der Partei selbst entgegenstellen.«

Befremdlich wirkt es, wenn in der Einleitung zur Tagung die Kritik der »Gender-Ideologie« ihrerseits als ideologisch zurückgewiesen wird. Das klingt nicht nach sachlicher Auseinandersetzung, sondern nach »diskursivem Klassenkampf«[2]. Die Geschlechterforschung ist der aktivistische akademische Arm einer sozialen Bewegung.[3] Sie verliert ihre Legitimation als Wissenschaft, wenn sie sich auf das Niveau ihrer Gegner begibt und Argumente durch Polemik ersetzt, etwa indem sie ihren Kritikern »obsession with gender« vorhält.

»Populist actors conjure up the heteronormative nuclear family as the model of social organization, attack reproductive rights, question sex education, … reject same-sex marriage and seek to re-install biologically understood binary gender differences.«

Wer »beschwört« hier was? So werden die angeführten Kritikpunkte a limine für diskussionsunwürdig erklärt. Dieses Verfahren zeichnet sonst Ideologien aus.

Kritik ist kein Antifeminismus. Fraglos gibt es einen unsachlich polemischen, rechtspopulistische Antifeminismus. Aber es ist zu billig, Kritik an den politischen Forderungen von Frauenbewegung und Queerismus in eine Ecke mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus zu stellen, denn solche Kritik wird von vielen Menschen geteilt, die mit rechtspopulistischen Einstellungen, wie sie bei der AfD und ihren Schwesterparteien anzutreffen sind, nichts am Hut haben, von Menschen, die die Forderung nach Gleichberechtigung der Geschlechter voll unterstützen. Diese Menschen befragt man lieber nicht. Die Geschlechterforschung hat sich von der Alltagswelt der Bürger entfernt und verweigert ihr die Diskussion. Die Alltagswelt ist für alle emanzipatorischen Forderungen aufgeschlossen. Sie hat längst auch ihren Frieden mit den LGBT und ihren Lebensformen gemacht. Aber sie stört sich am Gendersprech. Sie hat kein Verständnis für die Querdenkerpose des Feminismus gegenüber der Biologie, und sie verweigert sich dem akademischen Maternalismus, der ihr vorschreibt, wie man ein gelungenes Leben führen soll.

Nachtrag vom 26. 3. 2021: Der Vortrag heute von Susanne Baer »Gendered Normativities: The Role and Rule of Law« war souverän. Er hilft, Peinlichkeiten zu vergessen.


[1] Gabriele Dietze/Julia Roth, Right-Wing Populism and Gender: A Preliminary Cartography of an Emergent Field of Research, in: Gabriele Dietze/Julia Roth (Hg.), Right-Wing Populism and Gender 2020, S. 7-22.

[2] Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S. 34.

[3] Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173.

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Recht und Literatur und kein Ende

In Münster hat sich gerade der neue Sonderforschungsbereich 1385 Recht und Literatur konstituiert. Über das Thema ist so viel geschrieben worden, dass man gespannt sein darf, ob es dazu noch etwas Neues zu sagen gibt. Immerhin, es gibt den genius loci, und der heißt Bodo Pieroth. Vor allen anderen hat er 1986 damit begonnen, in der JA regelmäßig über »Das juristische Studium im literarischen Zeugnis« zu schreiben, und seither nicht nachgelassen, immer weitere Spiegelungen des Rechts in der schönen Literatur zu entdecken. Nach seiner Emeritierung 2013 sind daraus vier stattliche Monographien entstanden.[1] Nun also ein ganzer Sonderforschungsbereich. Der will sich am 23. u. 24 März 2021 in einer Zoom-Konferenz unter dem Titel Zum Verhältnis der Hermeneutiken des Rechts und der Literatur vorstellen. Man kann ja mal hineinhören. Hier ist das Programm. Es macht einen ziemlich weiten Bogen um die Jurisprudenz. Rsozblog war da schon näher dran.

2015 habe ich vier Mal über literaturwissenschaftliche Rezeptionstheorien und ihre Bedeutung für die Rechtstheorie gepostet. Als vor kurzem der Sammelband »Lektüre und Geltung. Zur Verstehenspraxis in der Rechtswissenschaft und in der Literaturwissenschaft«[2] angekündigt wurde, erwartete ich, dass er eine ähnliche Thematik behandelte, wie die alte Blogserie. Aber die Erwartung wurde enttäuscht. Das nehme ich zum Anlass, die Blogeinträge hier zusammenzufassend als PDF verfügbar zu machen. Inhaltlich sind sie nicht verändert worden.

Download (PDF, 89KB)

Jetzt auch im Druck: Klaus F. Röhl, Literaturwissenschaft und Rechtstheorie, Rechtstheorie 51, 2020, 413-432.


[1] Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser, München: Beck 2015, 327 S.; Recht und amerikanische Literatur. Von James Fenimore Cooper bis Susan Glaspell, München: Beck 2017, 310 S.; Deutsche Schriftsteller als angehende Juristen, Berlin/Boston: de Gruyter 2018, 316 S.; Recht und britische Literatur. Von William Shakespeare bis George Orwell, München: Beck 2019, 312 S.

[2]Herausgegeben von Dieter Grimm und Christoph König, Wallstein-Verlag 2020, ISBN 978-3-8353-3828-9.

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Nach der Coronawelle die Zivilprozesswelle?

Nach dem Auslaufen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist mit einer Welle von Insolvenzen zu rechnen. Was bedeutet der erwartete Anstieg der Konkurse für die Anzahl von Zivilprozessen?

In den 1980er Jahren hat man sich die Finger über die Prozessflut wund geschrieben. Etwa seit 2005 haben die Gezeiten gewechselt. Nun ist Ebbe und es wird gar überlegt, ob es zu wenig Zivilprozesse geben könnte.[1] Alle Beobachter sind sich einig, dass die Häufigkeit von Zivilprozessen etwas mit der Wirtschaftsentwicklung zu tun hat. Die gröbste Hypothese besagt, dass die Anzahl der Zivilklagen negativ mit einer positiven Wirtschaftsentwicklung, gemessen am Bruttosozialprodukt, korreliert. Demnächst wird es vielleicht Gelegenheit geben, diese These zu prüfen und zu spezifizieren.

Die Konjunkturprognosen gehen dahin, dass die Wirtschaftsentwicklung durch die Corona-Pandemie zwar eine erhebliche Delle erleidet, sich danach aber schnell wieder erholen wird. Allerdings erwartet man auch, dass die in Folge der Pandemie erhebliche Verlagerungen innerhalb der Wirtschaft stattfinden, die sich in einem Anstieg der Insolvenzen zeigen werden. Erwartet wird also, dass sich die Zahl der Insolvenzen nicht gleichsinnig mit der Wirtschaft entwickelt. Mit einiger Sicherheit wird es aber eine Welle von Insolvenzen geben, wenn die durch COVID-19 Erleichterungen auslaufen.

Diese Konstellation ruft eine Überlegung in Erinnerung, die ich 1987[2] vorgestellt und 2005 noch einmal wiederholt habe. Es ging um die Beobachtung, dass die Zeitreihen von Eingängen bei den Zivilgerichten, Insolvenzen und Mahnverfahren stark korrelieren. Auf den ersten Blick handelt es sich dabei um eine Scheinkorrelation, weil die Bewegung der Reihen eine gemeinsame Ursache in der Wirtschaftsentwicklung haben. Aber es gibt statistische Methoden, um einen gleichsinnigen Trend aus den Zeitreihen herauszurechnen. Das haben wir seinerzeit versucht, und es ergab sich auch aus solchen »differenzierten Reihen« noch immer ein bemerkenswerter Zusammenhang zwischen Zivilprozessen und Insolvenzen. Es scheint, als ob die allgemeine Konjunkturentwicklung zunächst unmittelbar das Zivilprozessaufkommen beeinflusst und dass Insolvenzen noch einmal als Verstärker wirken.

Die Zusammenhänge sind dadurch etwas komplizierter (oder einfacher) geworden, dass 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt wurde. Es gilt also, aus vier im Prinzip gleichgerichteten Zeitreihen (Zivilprozesse, Mahnverfahren, Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen) den unmittelbar durch die Wirtschaftsentwicklung begründeten Trend herauszurechnen. Das muss nun jamand anderes übernehmen. Ganz grob behaupte ich einmal, dass sich im Durchschnitt um jede Unternehmensinsolvenz etwa 30 Zivilprozesse entwickeln.

Nachtrag vom 24. 2. 2021: »Corona-Paradox: Insolvenzwelle bleibt aus«, so eine Pressemitteilung der Universität Paderborn. Dazu wird auf eine Datenbank verwiesen, welche die täglichen Anträge auf Unternehmensinsolvenzen zählt und visualisiert. Aber: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet erst am 30. April 2021 (wenn sie nicht noch einmal verlängert wird).
Nachtrag vom 10. Mai 2023: Inzwischen ist der im Auftrag des BMJ erstellte » Abschlussbericht Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten« erschienen. Er verzichtet auf eine Anknüpfung an die umfangreiche ältere Literatur zur Prozessflut ebenso wie an die internationale Diskussion. Der Bericht wertet die Justizstatistik bis 2019 aus und ist damit schon wieder veraltet. Die wichtigste Entwicklung betrifft wohl den Umgang mit den Alltagsstreitigkeiten der Verbraucher und hier wiederum das verbesserte Beschwerdemanagement der Anbieter. Ich vermisse einen Vergleich mit den Eingangszahlen der anderen Gerichtszweige. Insgesamt bleibt die Untersuchung eine schlüssige Erklärung schuldig.


[1] Winfried Schubert, Gehen der Justiz in Deutschland die Zivilverfahren aus?, in: Armin Höland/Caroline Meller-Hannich (Hg.), Nichts zu klagen? Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz, 2016, 21-33; Hubert Rottleuthner, Prozessflut und Prozessebe – Fragen und Forschungsbedarf, ebd. S. 100-122; Walter Fuchs, Warum gibt es immer weniger streitige Zivilverfahren? Rechtssoziologische Thesen zum Klagerückgang in Österreich und Deutschland, in: Michael Ganner/Caroline Voithofer (Hg.), Rechtstatsachenforschung, Tagungsband 2018, 113-144.

[2] Klaus F. Röhl, Gründe und Ursprünge aktueller Geschäftsüberlastung der Gerichte aus soziologischer Sicht, in: Peter Gilles (Hg.), Effiziente Rechtsverfolgung, Deutsche Landesberichte zur VIII. Weltkonferenz für Prozessrecht in Utrecht, 1987, 33-63, S. 46ff; Klaus F. Röhl/Matthias Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, 106ff.

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John Rawls, Pluralismus, Akzeptanz und Toleranz

Den 100. Geburtstag von John Rawls hat Lawrence B. Solum auf seine unnachahmliche Weise gewürdigt: John Rawls at 100, ›A Theory of Justice‹ at 50. Ich nehme das Jubiläum zum Anlass, an den overlapping consensus als Baustein von Rawls Liberalismustheorie anzuknüpfen. Auch insoweit könnte ich mich damit begnügen, auf Solum zu verweisen.[1] Daher hier nur in aller Kürze:

Ein Liberalismus westlichen Typs muss gestatten, dass Individuen ihre Grundfreiheiten nutzen, um unterschiedliche Auffassungen von Religion, Moral, Kultur und Recht zu vertreten. Beinahe paradoxe Folge des Liberalismus ist ein negativer, antagonistischer Pluralismus.

»Negative pluralism refers to any totalizing affiliation which results in the transformation of interests into principle and results in cleavage politics and increasingly differentiated societies. An example of such totalizing affiliations is race. Another is religion.« [2]

Positiver Pluralismus beruht auf der Wertschätzung von Diversität als (materielle und ideelle) Bereicherung und als Quelle laufender Innovation. Er ist eingebettet in einen institutionellen Rahmen, der einer konflikthaften Selbstzerstörung vorbeugt. Moralisch und rechtlich gehören dazu das Toleranzgebot sowie politische Formen der Partizipation, wie sie in Demokratie vorgesehen sind.

Moderne Gesellschaften sind in der Lage, einen positiven Pluralismus zu leben. Die Vielfalt, wie sie als Melange aus der Globalisierung und ihren Rückkopplungsprozessen entsteht, ist zwar eine laufende Quelle von Querelen, etwa um die Grenzen der Zuwanderung oder den Raum, den man einer importierten Religionspraxis geben soll. Aber davon wird eine moderne Gesellschaft nicht zerissen, sondern eher bereichert. Das gilt auch für die durch das Abstreifen von Traditionen möglich gewordene Vielfalt der Familienformen einschließlich solcher, in denen traditionell unterdrückte sexuelle Orientierungen zu ihrem Recht kommen.

In einer modernen Gesellschaft ist die gesellschaftlich organisierte Interessenwahrnehmung selbstverständlich. Gruppen, die noch nicht voll in der Moderne angekommen sind, suchen ihre Zuflucht dagegen nicht in Interessenverbänden, sondern in traditionellen oder neotraditionellen Formationen, die Werte über Interessen stellen, indem sie deren religiöse, ethnische oder rassische Basis zu einem kompromissfeindlichen Prinzip steigern. Wo die Sicherung der Vielfalt gegen Selbstzerstörung nicht gewährleistet ist, entsteht daraus ein faktischer, negativer Pluralismus.

Rawls kamen im Nachhinein Zweifel, ob seine eigene Gerechtigkeitstheorie der Herausforderung durch einen negativen Pluralismus gewachsen sei. Seine Rechtsphilosophie, die auf die Vorstellung von Gerechtigkeit als Fairness baut, erhebt nämlich – wie alle klassischen Theorien – einen Richtigkeitsanspruch, der mit anderen religiösen, moralischen oder philosophischen Überzeugungen konkurriert. Wenn man – so Rawls – von der Konkurrenz einer Pluralität »vernünftiger« und gleichwohl nicht miteinander zu vereinbarender umfassender Systeme ausgehen muss, besteht Gefahr für die Stabilität eines liberalen Staates.

»Wie kann eine stabile und gerechte Gesellschaft freier und gleicher Bürger, die durch vernünftige und gleichwohl einander ausschließende religiöse, philosophische und moralische Lehren einschneidend voneinander getrennt sind, dauerhaft bestehen? Oder anders ausgedrückt: Wie können einander zutiefst entgegengesetzte, aber vernünftige umfassende Lehren zusammen bestehen und alle dieselbe politische Konzeption einer konstitutionellen Ordnung bejahen?«[3]

Dieser Gefahr will Rawls mit der Suche nach einem übergreifenden Konsens (overlapping consensus) begegnen. Die Suche orientiert sich nicht länger an einer umfassenden Theorie oder »Globallehre«[4] (comprehensive doctrine), sei sie religiöser, moralischer oder philosophischer Art.

Unter einer comprehensive doctrine versteht Rawls ein (religiöses, moralisches oder philosophisches) Gedankensystem, das in dem Sinne umfassend ist, dass es jedenfalls potentiell alle Lebensbereiche abdeckt, und das zugleich Wahrheit oder Richtigkeit für sich in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zu solchen Globallehren soll eine vernünftige politische Konzeption (reasonable political conception) sich darauf beschränken, eine Schnittmenge von Grundannahmen herauszufinden, die unabhängig von ihrer theoretischen Begründung als Basis gesellschaftlichen Zusammenlebens tragfähig sind. Der übergreifende Konsens soll dennoch mehr als ein bloßer modus vivendi sein; er soll nicht lediglich strategisch der Interessenwahrung dienen, sondern eine moralische Qualität haben. Rawls erleichtert sich die so gestellte Aufgabe dadurch, dass er zwischen Pluralismus als solchem und einem »vernünftigen« Pluralismus unterscheidet. »Vernünftig« sind nur solche comprehensive doctrines, die jedenfalls die Grundannahmen des Liberalismus, also Freiheit und Gleichheit, akzeptieren. »Unvernünftigen« Fundamentalisten verweigert Rawls die Diskussion.

Die Einstimmung in den übergreifenden Konsens fordert Rawls von allen Bürgern eines wohlgeordneten Gemeinwesens. Das ist viel verlangt.

Auf die juristische Praxis ausgerichtet ist die Figur der theoretisch unvollständig begründeten Übereinkunft (incompletely theorized agreement) von Cass R. Sunstein. Sunstein meint, der Erfolg und die Zukunft des Rechts hingen davon ab, dass es sich auf Konsens ohne theoretische Begründung beschränke. Während Rawls voraussetzt, dass die unterschiedlichen philosophischen Ausgangspositionen, wie sie etwa bei Kantianern und Utilitaristen, Atheisten und Katholiken anzutreffen sind, sich jedenfalls auf einer mittleren Ebene über gewisse Fairnessprinzipien einigen können, setzt Sunstein eine Stufe tiefer an. Er stellt fest, dass man sich oft auf Lösungen einigen kann, ohne über deren rechtstheoretische oder gar philosophische Begründung übereinzustimmen oder auch nur darüber nachzudenken.

»My suggestion … is that well-functioning legal systems often tend to adopt a special strategy for producing agreement amidst pluralism. Participants in legal controversies try to produce incompletely theorized agreements on particular outcomes. They agree on the result and on relatively narrow or low-level explanations for it. They need not agree on fundamental principle. They do not offer larger or more abstract explanations than are necessary to decide the case. When they disagree on an abstraction, they move to a level of greater particularity. The distinctive feature of this account is that it emphasizes agreement on (relative) particulars rather than on (relative) abstractions. This is an important source of social stability and an important way for diverse people to demonstrate mutual respect, in law especially but also in liberal democracy as a whole.«[5]

Damit stellt Sunstein auf ein allgemeines Charakteristikum von Rechtsprechung ab, das zwar oft kritisiert wird, aber tatsächlich die Funktionsfähigkeit der Justiz als einer dritten Gewalt garantiert, das Prinzip nämlich, dass Gerichte sich bei ihren Entscheidungen auf Aussagen beschränken, die für die Behandlung des konkreten Falles notwendig sind, und keine darüber hinausgehenden allgemeineren Statements abgeben.

Nun müsste ich eigentlich die Überlegungen von Rawls und Sunstein mit dem Diskurs über Toleranz verbinden, den Rainer Forst durch sein Buch von 2003[6] und weitere Arbeiten ausgelöst hat. Auf den ersten Blick ist mir aufgefallen, dass dieser Diskurs nicht bei Rawls und Sunstein anknüpft. Für den zweiten Blick brauche ich noch Zeit.


[1] Lawrence B. Solum, Legal Theory Lexicon 037: Overlapping Consensus & Incompletely Theorized Agreements.

[2] David E. Apter, The Political Kingdom in Uganda, 3. Aufl. 1997, Fn. 85 auf S. LXXV.

[3] Politischer Liberalismus, 1998, 14; vgl. auch Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, 2003, § 11: Die Idee des übergreifenden Konsenses.

[4] Diesen Ausdruck verwendet der Übersetzer von »Gerechtigkeit als Fairneß«, Joachim Schulte.

[5] Cass R. Sunstein, Incompletely Theorized Agreements, Harvard Law Review 108, 1995, 1733-1772, S. 1735f; ders., Constitutional Agreements without Constitutional Theories, Ratio Juris 13, 2000, 117-130.

[6] Rainer Forst, Toleranz im Konflikt, Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Begriffs, Frankfurt am Main 2003

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