Hoffmann-Riem hatte mir kürzlich einen Beitrag zu einem Kolloquium geschickt, mit dem im Oktober 2011 der Abschied Schupperts von einer Forschungsprofessur im WZB gefeiert wurde. [1]Umbauten im Hause des Rechts angesichts des Wandels von Staatlichkeit, in: Verabschiedung und Wiederentdeckung des Staates, hg. von Andreas Voßkuhle, Christian Bumke und Florian Meinel = Der Staat, … Continue reading Darin skizziert er eingangs die Schreibweise Schupperts:
»Der mit den Beiträgen dieses Bandes Geehrte – ich kürze ihn im Folgenden als GFS ab – hat in seinen vielen Büchern und Aufsätzen eine Arbeitsmethode genutzt, die manche Vertreter seiner Disziplin mit einer gewissen Verachtung (vielleicht auch geheimem Neid) zur Kenntnis nehmen, die aber für sein Anliegen besonders geeignet ist: Er baut Texte von Autoren aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen im Originalton in seine Analysen ein, kleidet sie aber durch einleitende und überleitende Kommentare nach Maßgabe der Schuppert’schen Haute Couture ein. Dies ist die offene Patchwork-Methode.«
Ich bin meinerseits schon dabei, diese Methode zu kopieren, indem ich Hoffmann-Riem ausführlich zitiere. Bevor ich damit fortfahre – denn Hoffmann-Riem hat mehr dazu zu sagen – will ich die Methode durch Bilder der ersten vier Seiten von Schupperts Buch, das ich im vorigen Eintrag besprochen habe, »Der Rechtsstaat unter den Bedingungen informaler Staatlichkeit«, illustrieren. Es handelt sich um das Eingangskapitel mit den Seiten 15 bis 18. Die Bilder sollen nur einen Eindruck vom Layout vermitteln und sind deshalb kaum lesbar. Zuerst die Seite 15:
Sie enthält – ohne Überschriften – zehn Zeilen Eigentext und 23 Zeilen Zitat. Auf den Seiten 16 und 17 sodann zähle ich 32 Zeilen Eigentext und 53 Zeilen Zitat:
Auf Seite 18 schließlich kann man den Eigentext ohne Zählung überblicken.
Er besteht aus fünf Zeilen. Die Zitate dagegen haben 23 Zeilen. Insgesamt komme ich auf 47 Zeilen Eigentext und 99 Zeilen Fremdtext. Das ist grob gesprochen ein Verhältnis 1:2.
Die Zitate gewinnen dadurch zusätzliches Gewicht, dass sie von nur zwei Autoren stammen. Die ersten vier Zitate mit zusammen 45 Zeilen sind von Friedrich Schoch. [2]Entformalisierung staatlichen Handelns, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, 2005, § 37. Die vier Zitate auf S. 17 und 18, zusammen 54 Zeilen, sind von Horst Dreier. [3]Informales Verwaltungshandeln, Staatswissenschaften und Staatspraxis 4, 1993, 647-681, S. 658f. Ich habe sie nicht an Hand der Quellen überprüft.
Von einem Plagiat kann natürlich keine Rede sein, denn die Zitate werden klar und deutlich ausgewiesen. Hoffmann-Riem spricht deshalb von der offenen Patch-Work-Methode und sagt von ihr:
»Sie unterscheidet sich wohltuend von der im Wissenschaftsbetrieb nicht unüblichen verdeckten Patchwork-Methode. Über dieser schwebt allerdings seit kurzem das Damoklesschwert der Denunziation durch Computerfreaks – mit dem weiteren Risiko anschließender Entkleidung von Titeln und Ehrenzeichen. GFS braucht Aktivitäten wie die von GuttenPlag Wiki nicht zu befürchten.«
Auch urheberrechtlich halten sich die Anführungen im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 Abs. 2 UrhG, denn eine Längenbegrenzung greift erst, wenn das Zitat im Verhältnis zu dem zitierten Werk unverhältnismäßig lang ist. Das Verhältnis der Gesamtsumme der Zitate zum eigenen Text interessiert nicht. Ich zitiere, jetzt aus einem Kommentar:
»Grundsätzlich ist ein Zitat … dann zulässig, wenn es als Beleg für eine vertretene Auffassung, zur Darstellung übereinstimmender oder abweichender Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder sonst zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten dient und nicht nur als beliebig austauschbares ›Anhängsel‹ ohne konkrete Belegfunktion. Nicht erforderlich ist, dass das Zitat ausschließlich zu einem solchen zulässigen Zweck angeführt wird.« [4]Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Rn. 83 zu § 51 UrhG, nach Beck-online.
Zitate, die die eigene Ansicht nicht nur bestätigen, sondern auch deren eigenständige Ausformulierung erübrigen, gehen danach in Ordnung. Auch die »gute wissenschaftliche Praxis« gibt nichts her. [5]Ich habe die »Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg« durchgesehen. Es bleibt also dabei, dass vielleicht, wie Hoffmann-Riem meint, einige Kollegen das Verfahren Schupperts mit einer gewissen Verachtung zur Kenntnis nehmen. Neid könnte wohl nur daher rühren, dass sie es selbst nicht wagen.
An dieser Stelle gestatte ich mir eine kleine Abschweifung. Schon vor über einem Jahr hat mir Frau Cottier aus Basel ein Exemplar des von ihr zusammen mit Andrea Büchler verfassten Bandes »Legal Gender Studies« [6]Andrea Büchler/Michelle Cottier, Legal Gender Studies – Rechtliche Geschlechterstudien. Eine kommentierte Quellensammlung, Dike Verlag Zürich/Nomos-Verlag Baden-Baden 2012. dediziert. Er trägt den Untertitel »Eine kommentierte Quellensammlung«. Das ist wirklich ein schönes Buch. Ich habe es schon oft zu Rate gezogen, sei es um mich vorläufig zu orientieren, sei es, um wichtige Literatur aufzufinden. Eigentlich hätte ich längst eine Besprechung dieses Bandes schreiben wollen. Das kann ich hier nicht nachholen. Ich erwähne das Buch aus einem anderen Grunde. Die Verfasserinnen haben sich die Mühe gemacht, für jeden einzelnen der wohl etwa 140 zitierten Texte die Abdruckgenehmigung von Autor und Verlag einzuholen. Wozu eigentlich? Ihre Kommentierungen sind so gehaltvoll, dass die abgedruckten Texte jedenfalls nach deutschem Recht alle als Zitat durchgehen müssten.
Zurück also zu der kommentierten Quellensammlung von Schuppert. Hoffmann-Riem weiß auch zu erklären, warum die befürchtete »Verachtung« nicht als Kritik geäußert wird:
»Die offene Patchwork-Methode hat in der Community der transdisziplinär kommunizierenden Wissenschaftler noch einen weiteren Vorteil. Die mit ihr verbundene Verleihung einer Art Adelstitel an einen Autor, dessen Text GFS als Kronzeuge für wichtige Erkenntnisse im Originalton und unter Nennung des Autors und meist mit begleitenden freundlichen Worten zur Bedeutung des Beitrags aufgreift, nährt das Selbstbewusstsein (vielleicht auch die Eitelkeit) des so Geadelten.«
Nun ja, ob sich Schoch und Dreier geadelt fühlen, mag dahinstehen. Vielleicht ist der Effekt gerade umgekehrt der einer Autoritätsleihe für die eigene Meinung.
Die Patchwork Methode hat weiter den Vorzug, dass der ständige Wechsel verschiedener Textarten Ermüdungserscheinungen vorbeugt. Sie ist damit leserfreundlich und pädagogisch anregend. Insofern hat die Methode ein Vorbild im Casebook, das ja aus Ausschnitten aus Urteilen mit verbindenden Erläuterungen besteht. Analog könnte man vielleicht von Bookbook sprechen. Die pädagogische Absicht zeigt sich auch darin, dass er in jedem Absatz für einen oder mehrere Begriffe oder Phrasen Fettdruck vorsieht. in meinen uralten »Hinweisen zur BGB-Übung« hatte ich noch geschrieben (S. 2):
Verzichten Sie auf Fettdruck, Unterstreichung, Kursivschrift und Wechsel der Schriftgröße. Sonst wirkt das Schriftbild unruhig und der Leser wird meinen, Sie könnten sich allein mit Hilfe des Wortes nicht ausdrücken.
Aber im Lehrbuch verwende ich auch gerne Fettdruck. Das gilt auch für die Wahl von kursiv für Zitate. Ob man dann allerdings innerhalb der Zitate Teile des fremden Textes fetten darf, darüber lässt sich streiten.
Schließlich ist die offene Patchwork-Methode, jedenfalls aus der Feder von Schuppert, wissenschaftlich wertvoll.
»GFS nutzt eine besonders anspruchsvolle Spezies des wissenschaftlichen Patchworks. Die im Original zitierten Quellen sind nur die Bebilderung oder Plausibilisierung einer von GFS eigenständig entwickelten, theoretisch-konzeptionell ansprüchlichen Ausdeutung und Systematisierung wissenschaftlicher Befunde. Die reflektierte Bestandsaufnahme nutzt GFS als Basis, um den Staus quo bisherigen Wissens möglichst zu überwinden und neue Anstöße zu geben.«
Auf den vier Seiten aus Schupperts Buch, die ich hier herangezogen habe, lässt sich Hoffmann-Riems Urteil nicht ohne weiteres nachvollziehen, heißt es doch im Anschluss an das letzte Zitat: »Dieser Analyse ist nichts hinzuzufügen.« Sieht man aber auf das ganze Buch, so kann man ihm sicher Wissenschaftlichkeit bescheinigen. In Jurisprudenz und Sozialwissenschaften sind wir insoweit ja bescheiden.
Was folgt aus alledem? Für mich selbst ziehe ich die Konsequenz, künftig mehr nach der offenen Patch-Work-Methode zu arbeiten. Vor allem aber empfehle ich diese Methode für Qualifikationsarbeiten bis hin zur Dissertation. Vor Jahr und Tag habe ich auf die Schwierigkeit hingewiesen, Qualifikationsarbeiten zu stellen, die die Studenten nicht überfordern und sie dadurch in Versuchung bringen, mit der verdeckten Patch-Work-Methode zu arbeiten. [7]Rechtssoziologisches zum Urheberrecht?, Eintrag vom 1. Juli 2009.8 »Eine angemessene Aufgabe wäre vielleicht heute die Erstellung einer schlüssigen Kompilation zu vorgegebenen Themen (natürlich mit Quellenangaben).« So habe ich damals geschrieben. Diesen Vorschlag kann ich heute bekräftigen.
Anmerkungen
↑1 | Umbauten im Hause des Rechts angesichts des Wandels von Staatlichkeit, in: Verabschiedung und Wiederentdeckung des Staates, hg. von Andreas Voßkuhle, Christian Bumke und Florian Meinel = Der Staat, Beiheft 21, 2013, 347-370; alle Zitate von S. 347f. |
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↑2 | Entformalisierung staatlichen Handelns, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, 2005, § 37. |
↑3 | Informales Verwaltungshandeln, Staatswissenschaften und Staatspraxis 4, 1993, 647-681, S. 658f. |
↑4 | Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Rn. 83 zu § 51 UrhG, nach Beck-online. |
↑5 | Ich habe die »Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg« durchgesehen. |
↑6 | Andrea Büchler/Michelle Cottier, Legal Gender Studies – Rechtliche Geschlechterstudien. Eine kommentierte Quellensammlung, Dike Verlag Zürich/Nomos-Verlag Baden-Baden 2012. |
↑7 | Rechtssoziologisches zum Urheberrecht?, Eintrag vom 1. Juli 2009.8 |