Eher peinlich

»Borrowing from Marx, we start our introductory remarks with the first words of the Communist Manifesto, ›A specter is haunting Europe‹: the specter of right-wing populism. This specter looks different everywhere, and it is also at home in other parts of the world, for example in the Americas, in India, in the Philippines. Some features appear in almost all places that are haunted by it: nativist ethnonationalism, hostility towards elites, anti-pluralism, or the opposition to immigration.«[1]

So beginnen Gabriele Dietze und Julia Roth das Einleitungskapitel zu dem Band »Right-Wing Populism and Gender«, den sie heute Abend zur Eröffnung der Tagung »Die neuen Anfechtungen der Frauen- und Geschlechterrechte« vorstellen. Peinlich wird dieser Beginn, wenn man tatsächlich in den Eingangssätzen des Manifests »Kommunismus« durch »Rechtspopulismus« ersetzt (und dazu Papst, Zar und Zeitgenossen austauscht). Dann würden diese Sätze lauten:

»Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Rechtspopulismus. Alle Mächte des alten Europa haben sich zu einer heiligen Hetzjagd gegen dies Gespenst verbündet, der Bundespräsident und die Grünen, die öffentlich-rechtlichen Medien und Bielefelder Feministinnen.

Wo ist die Oppositionspartei, die nicht von ihren regierenden Gegnern als populistisch verschrien worden wäre, wo die Oppositionspartei, die den fortgeschritteneren Oppositionsleuten sowohl wie ihren reaktionären Gegnern den brandmarkenden Vorwurf des Populismus nicht zurückgeschleudert hätte? …

Es ist hohe Zeit, daß die Populisten ihre Anschauungsweise, ihre Zwecke, ihre Tendenzen vor der ganzen Welt offen darlegen und dem Märchen vom Gespenst des Populismus ein Manifest der Partei selbst entgegenstellen.«

Befremdlich wirkt es, wenn in der Einleitung zur Tagung die Kritik der »Gender-Ideologie« ihrerseits als ideologisch zurückgewiesen wird. Das klingt nicht nach sachlicher Auseinandersetzung, sondern nach »diskursivem Klassenkampf«[2]. Die Geschlechterforschung ist der aktivistische akademische Arm einer sozialen Bewegung.[3] Sie verliert ihre Legitimation als Wissenschaft, wenn sie sich auf das Niveau ihrer Gegner begibt und Argumente durch Polemik ersetzt, etwa indem sie ihren Kritikern »obsession with gender« vorhält.

»Populist actors conjure up the heteronormative nuclear family as the model of social organization, attack reproductive rights, question sex education, … reject same-sex marriage and seek to re-install biologically understood binary gender differences.«

Wer »beschwört« hier was? So werden die angeführten Kritikpunkte a limine für diskussionsunwürdig erklärt. Dieses Verfahren zeichnet sonst Ideologien aus.

Kritik ist kein Antifeminismus. Fraglos gibt es einen unsachlich polemischen, rechtspopulistische Antifeminismus. Aber es ist zu billig, Kritik an den politischen Forderungen von Frauenbewegung und Queerismus in eine Ecke mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus zu stellen, denn solche Kritik wird von vielen Menschen geteilt, die mit rechtspopulistischen Einstellungen, wie sie bei der AfD und ihren Schwesterparteien anzutreffen sind, nichts am Hut haben, von Menschen, die die Forderung nach Gleichberechtigung der Geschlechter voll unterstützen. Diese Menschen befragt man lieber nicht. Die Geschlechterforschung hat sich von der Alltagswelt der Bürger entfernt und verweigert ihr die Diskussion. Die Alltagswelt ist für alle emanzipatorischen Forderungen aufgeschlossen. Sie hat längst auch ihren Frieden mit den LGBT und ihren Lebensformen gemacht. Aber sie stört sich am Gendersprech. Sie hat kein Verständnis für die Querdenkerpose des Feminismus gegenüber der Biologie, und sie verweigert sich dem akademischen Maternalismus, der ihr vorschreibt, wie man ein gelungenes Leben führen soll.

Nachtrag vom 26. 3. 2021: Der Vortrag heute von Susanne Baer »Gendered Normativities: The Role and Rule of Law« war souverän. Er hilft, Peinlichkeiten zu vergessen.


[1] Gabriele Dietze/Julia Roth, Right-Wing Populism and Gender: A Preliminary Cartography of an Emergent Field of Research, in: Gabriele Dietze/Julia Roth (Hg.), Right-Wing Populism and Gender 2020, S. 7-22.

[2] Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S. 34.

[3] Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173.

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Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft Teil IV

Instrumente und Strategien feministischer Interessenpolitik

Dies ist die dritte und letzte Fortsetzung des Beitrags vom 4. 8. 2020.

V. Erfolge feministischer Interessenpolitik

Feminismus und Queerismus als soziale Bewegungen in Kombination mit ihrer wissenschaftlichen Basis können erstaunliche Erfolge verzeichnen. Zwar geht den Interessenten, die auf einen sozialen Wandel hinwirken, alles nicht weit genug und zu langsam. Aber Historiker werden später mit einiger Sicherheit von einer Revolution des Geschlechterarrangements sprechen.

Die aus deutscher Sicht wichtigsten Erfolge haben sich in Art. 3 GG niedergeschlagen. Die Fassung, die Art. 3 Abs. 2 GG im Parlamentarischen Rat erhielt, ist zugleich ein historisches Beispiel für die erfolgreiche Tätigkeit einer feministischen Aktivistin. 1948 wurde die Sozialdemokratin Elisabeth Selbert vom Niedersächsischen Landtag in den Parlamentarischen Rat entsandt. Art. 109 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung hatte gelautet »Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.« Das hätte praktisch bedeutet, dass die verfassungsrechtlich garantierte Gleichheit sich nur auf das Wahlrecht und das Recht zu Bekleidung öffentlicher Ämter beschränkt hätte. Nach dem Entwurf des Ausschusses für Grundsatzfragen sollte es dabei bleiben. Selbert konnte aber binnen acht Wochen so viel Unterstützung mobilisieren, dass Art 3 Abs. 2 die aktuelle Fassung erhielt.[1] Damit konnten alle rechtlich greifbaren Diskriminierungen bekämpft werden, auch wenn dieser Prozess der Rechts­bereinigung noch Jahrzehnte in Anspruch nahm. Ein Meilenstein war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 3. 1953 (BVerfGE 3, 225), das klarstellte, dass Art. 3 Abs. 2 GG kein bloßer Programmsatz, sondern eine anzuwendende Rechtsnorm sei.

1994 erhielt Art. 3 Abs. 2 GG einen zweiten Satz, der lautet: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Damit gewann auch die praktische Gleichstellung von Männern und Frauen Verfassungsrang.

Im Anschluss an die Gleichbehandlungsrichtlinie des Europäischen Rates vom 9. 2. 1976 (76/207/EWG) erließen Bund und Länder so genannte Gleichstellungs­gesetze. In Behörden und öffentlichen Einrichtungen aller Art wurden Frauenbüros eröffnet und Frauenbeauftragte bestellt. Heute heißen sie Gleichstellungsbeauftragte, um jedenfalls eine begriffliche Öffnung auch für Männer zu schaffen. Schließlich wurde das Gender Mainstreaming als Handlungsdevise der Politik installiert. Was in rechtlicher Hinsicht geschehen konnte, hat die Frauenbewegung erreicht, und nicht nur das, sie ist selbst ein Teil des Staates geworden.

Die Bewegung der Schwulen und Lesben brauchte länger, um auf dem Feld des Rechts erfolgreich zu sein. 1957 hatte das Bundes­verfassungs­gericht noch die Strafbarkeit der Homosexualität bestätigt.[2] Erst 1994 wurde der alte § 175 StGB aufgehoben. 2001 erging das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft und seit 2017 gibt es die »Ehe für alle« (§ 1353 BGB n. F.). Das Bundes¬verfassungs¬gericht hat sich wiederholt der Situation der Trans- und Intersexuellen angenommen. Das letzte Glied in der Kette der Entscheidungen[3] ist der Beschluss vom 10. 10. 2017, in dem das Gericht die die Öffnung des Geburtenregisters für die Eintragung eines weiteren Geschlechts neben männlich und weiblich verlangt. Die Lektüre dieser Entscheidung führt direkt zu den Instrumenten und Strategien der Interessenverfolgung, die den sozialen Bewegungen und ihren wissenschaftlichen Unterstützern zur Verfügung stehen

VI. Instrumente und Strategien der Interessenverfolgung

In der politikwissenschaftlichen Literatur werden Strategien zur Interessenverfolgung durch Verbände aufgezählt.[4] Viele davon scheiden für die Wissenschaft aus. Aber Wissenschaft verfügt über andere Strategien.[5] Diese zeigen sich bei der Lektüre einschlägiger Verfassungsgerichtsentscheidungen.

1) Advokatorische Interessenvertretung

Liest man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Geburtenregister von 2017, fällt als erstes auf, dass der Beschwerdeführer von zwei Rechtsprofessorinnen vertreten wurde, nämlich von Konstanze Plett und Friederike Wapler[6]. Plett hatte sich schon zuvor in ihren Veröffentlichungen der Problematik der Intersexuellen angenommen. Diese Art der Unterstützung durch die Wissenschaft ist als advokatorische Interessenvertretung geläufig. Für die Jahrzehnte vor der Jahr­tausendwende ist in den USA von einer advocacy explosion[7] die Rede.

Solche Interessenvertretung geht jedenfalls in den USA mit einem social movement turn in law einher, mit einer Hinwendung der Rechtswissenschaft zu sozialen Bewegungen.[8] In den USA gab es seit den 1960er Jahren in der akademischen Jurisprudenz starke progressive Kräfte, die auf sozialen Wandel mit Hilfe der Gerichte setzten. Schwerpunktmäßig formierten sich diese Kräfte als Critical Legal Studies. Etwa gleichzeitig gab es mehrere Urteile insbesondere des US Supreme Courts von beinahe revolutionärem Format. Das wohl wichtigste war das Urteil in Sachen Brown v. Board of Education, das die Rassentrennung in den Schulen für unrechtmäßig erklärte. Der legal liberalism aktivistischer Juristen sah sich jedoch auf Dauer dem Problem gegenüber, dass sich die Grenze zwischen Recht und Politik nicht aufrecht erhalten ließ. Als Lösung des countermajoritarian problem, der Problems also, dass Juristen und Gerichte gegen Wähler- und Parlamentsmehrheiten agierten, erschien die Möglichkeit, auf soziale Bewegungen abzustellen, die neue Politiken fordern und die öffentliche Meinung in diesem Sinne verändern, so dass Juristen und Gerichte nicht selbst vorarangehen, sondern nur einen inzwischen gewachsenen politischen Konsens bestätigen. Ob dieses Modell überzeugt, muss hier offen bleiben. Aber jedenfalls scheint es eine progressive Jurisprudenz anzutreiben.

2) Politik- und Justizberatung durch Gutachten

Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf verschiedene Gutachten. Die drei Autorinnen des von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veranlassten Gutachtens »Geschlechtervielfalt im Recht«, die im Deutschen Institut für Menschenrechte verankert waren, darf man wohl als feministisch orientierte Wissen­schaftlerinnen einordnen. Im Vorwort dieser Gutachten dankt die Ministerin der Professorin Konstanze Plett für wissenschaftliche Beratung. Im Deutschen Ethikrat, auf den sich das Bundesverfassungsgericht wiederholt bezieht, ist dagegen aktuell keine explizit feministisch orientierte Wissenschaftlerin vertreten.

3) Verbands- und Sachverständigenanhörung

Grundsätzlich ist das Recht zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren auf die Parteien im weiteren Sinne beschränkt. Aber niemand hindert Dritte, sich mit einer Stellungnahme in das Verfahren einzumischen. Ob das Gericht die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, steht auf einem anderen Blatt. Solche Eimischung von Seiten der Wissenschaft hat in den USA als amicus curiae brief eine gewisse Tradition. Das Bundesverfassungsgericht ist dagegen frei, sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 27a BVerfGG).[9] Auf diesem Wege wird das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht »bei mündlicher Verhandlung zum öffentlichen Gespräch mit den für das jeweilige Gebiet relevanten politischen Kräften mit dem Ziel der Bewahrung oder Fortbildung des Verfassungsrechts.«[10]

Die Entscheidungsgründe des Beschlusses zum Geburtenregister referieren 16 Stellungnahmen von staatlichen und anderen Stellen, darunter sechs von NGO, die die Interessen von Queers vertreten. Natürlich lässt sich insoweit keine Kausalität feststellen. Die Entscheidung ist durch einen langen Diskussionsprozess angebahnt worden.[11] Aber dort stehen die Stellungnahmen aus der Wissenschaft und von Queer-NGOs auf einer Ebene mit den Stellungnahmen von Ministerien und Kirchen.

4) Interessenvertreter in Parteien, Parlamente und Regierungen

An dem Beschluss zum Geburtenregister hat auch die Professorin Susanne Baer mitgewirkt, allerdings nicht als Berichterstatterin. Soweit man das von außen beurteilen kann, nutzt sie ihre Richterstellung nicht zu blanker Interessenvertretung, sondern füllt ihr Amt in vornehmer Zurück­haltung aus.[12] Vermutlich hat sie jedoch einen starken indirekten Einfluss, weil mit ihrer Person und dem damit verbundenen wissenschaftlichen Werk das queerfeministische Anliegen allen Mitgliedern des Gerichts ständig präsent ist.

Frau Baer ist auf Vorschlag mit von Bündnis 90/Die Grünen in das Bundesverfassungsgericht gewählt worden. Die Grünen haben sich wie keine andere politische Partei queerfeministischer Interessen angenommen. Sie schauen auf über 30 Jahre engagierter Frauenpolitik zurück.[13] Die Parteistiftung der Grünen verbindet Wissenschaft und Politik in queerfeministischem Interesse.

5) Pingpong zwischen Soft Law und Hard Law

Das Bundesverfassungsgericht zitiert bei der Darstellung der Verfahrensgeschichte (Rn. 4) den durch die Frauenrechtskonvention von 1979 (CEDAW) eingerichteten Ausschuss, der 2009 die Bundesrepublik Deutschland aufforderte, »in einen Dialog mit Nichtregierungs­organisationen von intersexuellen und transsexuellen Menschen einzutreten, um ein besseres Verständnis für deren Anliegen zu erlangen und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte zu ergreifen«[14]. Dieses Zitat lässt sich als Hinweis auf das Wechselspiel zwischen national und international, zwischen Soft Law und Hard Law lesen. Die klassischen sozialen Bewegungen, wiewohl sie sich parallel in vielen Ländern entwickelten, von der Idee her als international verstanden und auch über Ländergrenzen hinweg Kontakte knüpften, blieben in ihren konkreten Aktionen doch immer in nationalen Grenzen gefangen. Erst die Umweltbewegung unter der straff organisierten Führung von Greenpeace schaffte den Durchbruch zu transnationalen Kampagnen. Während sich die Aktion gegen die Versenkung der Bohrinsel Brent Spar im Atlantik noch auf Westeuropa beschränkte, mobilisierte eine Kampagne gegen die chinesischen und französischen Atomwaffentests des Jahres 1995 die Weltöffentlichkeit. Das gelang in demselben Jahr auch der Weltfrauenkonferenz, die die Aufmerksamkeit der Weltpresse nicht allein wegen ihres Themas, sondern vor allem auch durch den Kleinkrieg mit den chinesischen Behörden gewonnen hat, der mit der Wahl Pekings als Austragungsort verbunden war.

Die UNESCO, die auch die Weltfrauenkonferenz koordiniert hatte, stellt den sozialen Bewegungen und ihren NGO das Spielfeld für ein Pingpong zwischen der nationalen und der internationalen Ebene zur Verfügung. Zu den internationalen Konferenzen finden Akteure aus der Zivilgesellschaft leichter Zugang als zu staatlichen Gesetzgebungsverfahren. Dort gelingt es ihnen, Beschlüsse durch­zusetzen, die progressiver ausfallen, als es auf nationaler Ebene möglich wäre. Das liegt nicht zuletzt daran, dass diese Beschlüsse zunächst nur unverbindliches Soft Law enthalten. Künftig beruft man sich auf nationaler Ebene dann jedoch auf internationale Standards, um seine Forderungen durchzusetzen. Die Frauenrechts­konvention als solche ist 1985 ratifiziert worden und hat damit den Rang eines Bundesgesetzes. Die Empfehlungen des Ausschusses, der NGOs großzügig Zugang gewährt, sind dagegen nur Soft Law.

VII. Mobilisierung der öffentlichen Meinung

Die Mobilisierung der öffentlichen Meinung ist der Königsweg der Interessenvermittlung, und dieser Weg steht auch der Wissenschaft offen. Es ist dem Thema angemessen, für den Begriff der Öffentlichkeit die Dreigliederung einer prominenten Feministin zugrunde zu legen. Danach ist die Öffentlichkeit zunächst rein faktisch eine kommunikative Arena. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit ein Medium, mit dem sich eine diskursiv gebildete und darum legitime Meinung als politische Kraft zur Geltung bringt. Schließlich ist die öffentliche Meinung mehr oder weniger effektiv.[15]

Eine Strategie, die jeder Wissenschaftsdisziplin zur Verfügung steht, um sich als politische Kraft zur Geltung zu bringen, besteht darin, »Meinungen als verallgemeinerbare Meinungen zu plausibilisieren«[16]. Damit war die Geschlechter­forschung hinsichtlich der Egalitätsforderung für Frauen und der Toleranzforderung gegenüber den Queers weitgehend erfolgreich. Die Massenmedien sind bemüht, sowohl bei den gesellschaftlichen Eliten[17] als auch für die Lebenswelt des Publikums die Repräsentations­forderungen von Feminismus und Queerismus zu erfüllen. Insoweit hat die Geschlechterforschung nicht nur die so genannten Intellektuellen und damit einen erheblichen Teil der Medien- und Kunstszene für sich eingenommen, sondern weithin auch das Publikum. Dagegen ist es der Geschlechter­forschung kaum gelungen, die Forderung nach »Auflösung der Geschlech­ter­differenz« zu plausibel zu machen. Der Abolitionismus der Queer-Theorie bleibt akademisch.

Die Einwirkung der Geschlechterforschung auf die öffentliche Meinung läuft nicht nur über die Plausibilisierung feministischen Wissens, sondern auch über einen »diskursiven Klassenkampf«[18]. Kampfbasis ist zunächst eine eigene Medienwelt. Es wäre eine Untersuchung wert, die feministische Literaturproduktion zu quantifizieren und vielleicht auch zu qualifizieren. Bei der Vorbereitung dieses Vortrags bin ich aus dem Staunen nicht herausgekommen.

Aus der feministischen Medienwelt heraus wächst der diskursive Klassenkampf mit Texten als politischer Aktivität.[19] Bei der Strukturierung des moralisch­-rechtlichen Diskurses ist »Gender« zu einer diskurstragenden Kategorie geworden. Dieser Einfluss verläuft nicht ohne, aber auch nicht allein über Sachargumente, sondern hängt auch an der Artikulationsfähigkeit und der Ausdauer der Beteiligten. Insoweit hat die Geschlechterforschung sich als sehr leistungsfähig erwiesen.

Frauenbewegung und Queerismus nehmen qua Wissenschaft den »Willen zur Wahrheit« (Foucault) für sich in Anspruch. Sie bemühen sich recht erfolgreich, die Gegenkräfte als inkompetent darzustellen und sie ins politische oder moralische Abseits zu drängen.[20] Dazu wird auch sachliche Kritik als »anti-« oder »feindlich«[21] zurückgewiesen. Die einschlägigen Diskursfiguren werden wissenschaftlich vorbereitet und von intermediären Akteuren als »Argumentationshilfen«.[22] Der fraglos vorhandene unsachlich polemische rechtspopulistische Antifeminismus bietet Gelegenheit, kritische Stimmen als »neoreaktionär« zurückzuweisen.[23] Antifeministische und maskulinistische Stimmen finden sich praktisch nur in der unorganisierten Online-Öffentlichkeit[24]. In den etablierten Medien ist allenfalls ein Raunen über politische Korrektheit wahrzunehmen. Die mediale Konsonanz ruft Noelle-Neumanns Theorie von der Schweigespirale in Erinnerung.

Ohne die Unterstützung der Gender Studies ist die Sichtbarkeit feministischer und queer-feministischer Interessen in den Medien kaum erklärbar. Insoweit ist eine gewisse Effektivität gegeben. Als kommunikative Arena hat die Öffentlichkeit jedoch eine Eigendynamik entwickelt, deren Ergebnis von der Geschlechterforschung als neoliberaler Popular­feminismus kritisiert wird. Das betrifft sowohl die feministische Egalitätsforderung als auch die queertheoretische Heteronormativitätskritik.[25]

Was zunächst die Egalitätsforderung betrifft, so ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Standardthema der Medien. Zwar wird dabei die ungleiche familiäre Arbeitsteilung angesprochen. Doch letztlich werden die Probleme auf die Unzulänglichkeit öffentlicher Kinderbetreuung abgeschoben und das traditionelle Familienbild bestätigt. Vor allem aber wird der Feminismus am Beispiel von Karrierefrauen als Erfolgsgeschichte dargestellt. Aus der Mitte der Medienwelt, vom »Spiegel«[26] und von der »Zeit«[27], wurde die Forderung nach einem neuen pragmatischen Feminismus artikuliert.[28] Die Kritik aus der Geschlechterforschung macht geltend, damit werde das strukturelle Problem individualisiert, aus dem politischen Anliegen des Feminismus werde ein »Selbst­verwirk­lichungsprojekt für Privilegierte«[29]. Nancy Fraser hält der neuen Frauen­bewegung vor, sie habe feministische Grundsatzkritik an einen pseudolinken Neoliberalismus verraten. »Zum Maßstab der Emanzipation avancierte der Aufstieg von ›talentierten‹ Frauen, Minderheiten, Schwulen und Lesben in der kommerziellen Winner-take-all-Hierarchie – und nicht mehr deren Abschaffung.«[30]

Erst recht die sozialen Medien konterkarieren die Öffentlichkeitsarbeit der Geschlechterforschung. Zwei Untersuchungen von NGOs, nämlich von der Maria- und Elisabeth-Furtwängler-Stiftung Malisa und von dem Kinder­schutzverein Plan International zeigen, dass in den Sozialen Medien die traditionellen Rollenbilder lebendig sind.[31]

Nicht viel anders ergeht es den queerfeministischen Genderthemen. Die Medien greifen sie gerne auf, denn mit Gender verbindet das Publikum immer auch Sex, und Sexthemen haben einen hohen Erlebnis- und Unter­haltungswert. Daher dringen Stellungnahmen der Gender Studies bis in die Boulevardmedien vor. Ein Beispiel ist bietet die Gynisierung der Männer[32].

Die Queers ziehen ein größeres Medien- und Kunstecho auf sich als der ältere Feminismus. Das liegt an den internen Gesetzmäßigkeiten von Me­dien und Kunst. Die Medien suchen nach dem Abweichenden, Auffäl­ligen. Das Normale ist langweilig. Die Kunst braucht das Schillernde, Zweideutige, eben den Regenbogen.[33] Selbst Bayreuth schmückt sich mit einer Drag­queen. Andererseits sind Queers anscheinend künstlerisch besonders begabt und innovativ.[34] Die Medien haben insofern eine gewisse Affinität zu den Queers, als nicht wenige ihren Beruf in der Unterhaltungsindustrie suchen. Elton John, Hape Kerkeling und Conchita Wurst sind prominente Beispiele. Ihr Publikum lässt sich die Unterhaltung gerne gefallen. Ähnliches gilt für die Modebranche, wo allerdings nur das High End mit einem fluiden Geschlechtsbild kokettiert, während die Konsummode es bei Gendermain­streaming mit Unisex-Jeans belässt.

Zur kommunikativen Arena gehört auch die Werbung. Die von der Queer- Theorie als neoliberal kritisierte Wirtschaft lässt sich keine Chance zur Werbung und zur Weckung von Konsumbereitschaft entgehen. Schwule Männer gelten als besonders kaufkräftig. Regenbogen-Marketing liegt daher im Trend. [35]

Von feministischer Seite wird kritisiert, dass es in den Medien an »einer grundlegenden Kritik am symbolischen System der Zweigeschlechtlichkeit oder einer Infragestellung gesellschaftlicher Machtverhältnisse entlang der Trias von race, class, gender« fehle.[36]

VIIII. Schluss: Das Dilemma bleibt

Geschlechterforschung will parteilich sein.[37] Partei für wen? Ein Feminismus, der für die Mehrheit der Frauen sprechen will, muss wohl an der Heterosexualität als natürlichem und sozialem Normalfall festhalten. Von einem solchen Feminismus ist der Versuch zu erwarten, die binäre Geschlechternorm so zu gestalten, dass sie für beide Geschlechter vorteilhaft wird und zugleich den Queers Raum lässt. Schon immer war es das Dilemma des Feminismus, dass er einerseits das Geschlecht als Analysekategorie zugrunde legen musste, andererseits aber die Differenz zum anderen Geschlecht nicht weiter qualifizieren wollte. Das Dilemma wird durch den in die Gender Studies eingebauten Zielkonflikt zwischen Heterosexualität und fluidem Geschlecht verfestigt. Die Allianz mit der Queer-Theorie hindert den Feminismus, ein positives Frauenbild zu formulieren. Die Frage, welche positive Rolle für Männer Platz greifen könnte, wenn diese denn endlich ihre hegemonialen Attitüden abgelegt hätten, wird nicht einmal gestellt.

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1]       Ich habe nicht selbst recherchiert, sondern beziehe mich auf Jutta Limbach, Elisabeth Selbert und ihre Sternstunde im Parlamentarischen Rat am 18. Januar 1949; Michael Wrase/Alexander Klose, Gleichheit unter dem Grundgesetz (§ 4), in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 2012, S. 89-108, S. 89.

[2]       BVerfGE 6, 389-443 (Bestätigung der Strafbarkeit der Homosexualität).

[3]       BVerfGE 49, 286-304 (Anerkennung der Transsexualität); BVerfGE 85, 191-214 (Nachtarbeitsverbot für Frauen unzulässig, hier nahm das Gericht Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes und des Deutschen Frauenrings zur Kenntnis); BVerfGE 88, 87-103 (Schwangerschaftsabbruch II; keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung); BVerfGE 105, 313-365 (Eingetragene Lebenspartnerschaft kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Hier nimmt das Gericht Stellungnahmen des Lesben- und Schwulenverbands sowie der Ökumenischen Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche zur Kenntnis); BVerfGE 115, 1-25 Transsexuelle III – (gehört werden die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und der sonntags.club); BVerfGE 128, 109-137 (Lebenspartnerschaft von Transsexuellen).

[4]       Z. B. bei Martin Sebaldt/Alexander Straßner, Verbände in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 19f.

[5]       Die »traditionalen und provokativen Strategien der Interessensdurchsetzung« des Arbeitskreises Wissenschaftlerinnen in NRW, wie sie Sigrid Metz-Göckel beschreibt, dienten der unmittelbaren Interessenwahrnehmung der beteiligten Wissenschaftlerinnen (Grenzgänge zwischen Feminismus und Politik oder die Eroberung des Politischen, in: Barbara Rendtorff u. a. (Hg.), 40 Jahre Feministische Debatten, Resümee und Ausblick, 2014, 178-191. Die Vermittlung von nicht unmittelbar wirtschaftlichen Interessen, insbesondere von Parteien, Kirchen, Religionsgemeinschaft und Verbänden aus dem Gesundheitswesen, behandelt Thomas Gawron, Bundesverfassungsgericht und Organisierte Interessen, 2019.

[6]       Wapler ist 2015 durch ein Gutachten über »Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare« im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung hervorgetreten. Vgl. jetzt auch Friederike Wapler, Politische Gleichheit: Demokratie­theoretische Überlegungen, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 427­455.

[7]       Jeffrey M. Berry/Clyde Wilcox, The Interest Group Society, 6. Aufl., 2018, S. 19ff. Von einer advocacy explosion sprach Berry schon in der ersten von ihm allein besorgten Auflage von 1984.

[8]       Scott L. Cummings, The Social Movement Turn in Law, Law & Social Inquiry 43 , 2018, 360-416.

[9]       Ergänzt wird die Bestimmung durch § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des BVerfG: »Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.«

[10]      Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl., 2018, § 27a BVerfGG Rn. 66.

[11]      Diesen Diskussionsprozess rekapituliert Elisabeth Holzleithner in einer ausführlichen Würdigung der Entscheidung (Geschlecht als Anerkennungsverhältnis, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 457-485.

[12]      Über Amtsverständnis und erste Erfahrungen Susanne Baer im Interview: »Die Geschlechtergleichstellung hat eine etwas ambivalente Situation erreicht«, Femina Politica, 2012/2, 24-37. Die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 BVerfGG kein Befangenheitsgrund. Das muss auch für wissenschaftliche Meinungen zu Sachfragen gelten, die nur mittelbar für die Rechtsfrage relevant sind. Dagegen wird von Erna Scheffler, der ersten Richterin am Bundesverfassungsgericht, gesagt, sie habe maßgeblich auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Gleichberechtigung eingewirkt (Ursula Rust, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts zur garantierten Gleichberechtigung, Aus Politik und Zeitgeschichte B37-38/2001, S. 26-33; Michael Wrase/Alexander Klose, Gleichheit unter dem Grundgesetz (§ 4), in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 89-108, S. 91).

[13]      30 Jahre Grüne Frauenpolitik – Mission erfüllt? 19. April 2013 von Barbara Unmüßig/Marie-Theres Knäpper.

[14]      CEDAW/C/DEU/ CO/6 Nr. 62.

[15]      Nancy Fraser, Die Transnationalisierung der Öffentlichkeit. Legitimität und Effektivität der öffentlichen Meinung in einer postwestfälischen Welt, in: Johanna Dorer u. a. (Hg.), Medien – Politik – Geschlecht. Feministische Befunde zur politischen Kommunikations­forschung, 2008, S. 18-34. S. 18f.

[16]      Jürgen Gerhards/Friedhelm Neidhardt, Strukturen und Funktionen moderner Öffentlichkeit, 1990, S. 11.

[17]      Kritisch noch Beiträge in dem Sammelband von Jutta Röser/Margreth Lünenborg (Hg.), Ungleich mächtig. Das Gendering von Führungspersonen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft in der Medienkommunikation, 2012, sowie Elisabeth Klaus/Margreth Lünenborg, Zwischen (Post-) Feminismus und Antifeminismus. Reflexionen zu gegenwärtigen Geschlechterdiskursen in den Medien, Gender 5, 2013, 78-93.

[18] Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S.34. Klassenkampf steht dort in Anführungszeichen.

[19]      Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S. 34.

[20]      Artikel von Volker Zastrow in der FAZ und von René Pfister im Spiegel werden dem »extrem rechten Diskurs um Gender« zugeordnet (Juliane Lang, Familie und Vaterland in der Krise. Der extrem rechte Diskurs um Gender, in: Sabine Hark/Paula-Irene Villa (Hg.), Anti- Genderismus, Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen, 2015, S. 167-181). Wer es wagt, natürliche Unterschiede zwischen Mann und Frau anzuführen, wird zum symbolischen Gewalttäter (Irene Dölling, Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a. (Hg.), Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[21]      Vgl. Elisabeth Holzleithner, Geschlecht als Anerkennungsverhältnis, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 457-485, S. 485 bei Fn. 170.

[22]      Die Böll-Stiftung und die Friedrich Ebert-Stiftung haben entsprechende Argumentations­hilfen zusammengestellt: Melanie Ebenfeld/Manfred Köhnen (Hg.), Gleichstellungspolitik kontrovers. Eine Argumentationshilfe, 2011; Regina Frey/Gärtner/Manfred Köhnen/Seba­stian Scheele, Gender, Wissenschaftlichkeit und Ideologie, Argumente im Streit um Geschlechterverhältnisse, 2013.

[23]      Vgl. das Schwerpunktheft »Normalisierung reaktionärer Politiken« der Zeitschrift Feministische Studien (Band 36 Heft 2, 2018).

[24]      Ricarda Drüeke/Elisabeth Klaus, Öffentlichkeiten im Internet: Zwischen Feminismus und Antifeminismus, Femina Politica 2014/2, 59-71. Ähnlich schon Ilse Lenz im Interview, Freiburger Zeitschrift für Geschlechterstudien 22, 2016, 125-136.

[25]      Günter Burkart (Soziologie der Paarbeziehung, 2018, S.227) empfiehlt, zwischen Diskurs und Normen der Praxis zu unterscheiden. Anscheinend folgt die Praxis dem feministischen Diskurs nur mit großem Abstand.

[26]      Spiegel Special 1/2008: »Das starke Geschlecht«, darin Barbara Supp u. a., Die Alphamädchen.

[27]      Heike Faller, Wir brauchen einen neuen Feminismus, Die Zeit Nr. 35 vom 24. 8. 2006.

[28]      Dazu gut und kritisch mit vielen Nachweisen Brigitte Friederike Gesing, »Das Private ist politisch« revisited: Zum Mediendiskurs um einen Neuen Feminismus in Deutschland, Abschlussarbeit im Fach Gender Studies/Geschlechterstudien, Humboldt-Universität, Berlin 2008.

[29]      Gesing a. a. O. S. 2.

[30]      Nancy Fraser, Feminismus, Kapitalismus und die List der Geschichte, Blätter für deutsche und internationale Politik, 2009, 43-57.

[31]      Für die USA hat Donna Zuckerberg diesen Gesichtspunkt aufgegriffen (Not All Dead White Men. Classics and Misogyny in the Digital Age, 2018). Zuckerberg kritisiert, dass sich im Internet aktiven Maskulinisten auf antike Klassiker berufen. Darin liegt in der Tat ein normativer Rückschaufehler. Freilich begeht Zuckerberg den gleichen Fehler in umgekehrter Richtung, indem sie eben diesen Klassikern Misogynie vorzuhält.

[32]      Stefan Hirschauer, Mein Bauch gehört uns. Gynisierung und Symmetrisierung der Elternschaft bei schwangeren Paaren, Zeitschrift für Soziologie 48, 2019, 6-22. Dazu Gerald Wagner, Wie schwanger können Männer werden?, FAS vom 12. 5. 2019.

[33]      Vgl. dazu die Einleitung von Penny Farfan, Performing Queer Modernism, New York, NY 2017.

[34]      Florida, Richard (2002), The Rise of the Creative Class. And How It’s Transforming Work, Leisure, Community and Everyday Life, New York; ders., The Rise of the Creative Class. Why Cities without Gays and Rock Bands are Loosing the Economic Development Race, The Washington Monthly, Mai 2002, S. 15-25. In der Queer-Theorie wird »engagierte Ekphrasis« als Strategie erörtert (Engel).

[35]      Antke Engel, Bilder von Sexualität und Ökonomie. Queere kulturelle Politiken im Neoliberalismus, 2009; FAZ vom 13. 10. 2019 S. 21: Das Geschäft mit der Toleranz. Immer mehr Einzelhändler werben mit Regenbogenprodukten. Aus der Werbewirkungsforschung: Martin Eisend/Erik Hermann, Consumer Responses to Homosexual Imagery in Advertising: A Meta-Analysis, Journal of Advertising 48, 2019, 380-400; dies., Sexual Orientation and Consumption: Why and When Do Homosexuals and Heterosexuals Consume Differently?, International Journal of Research in Marketing, 2020, online.

[36]      Elisabeth Klaus/Margreth Lünenborg, Zwischen (Post-)Feminismus und Antifeminismus. Reflexionen zu gegenwärtigen Geschlechterdiskursen in den Medien, Gender – Zeitschrift für Geschlecht, Kultur und Gesellschaft 5, 2013, 78-93, S. 89.

[37]      Christa Müller, Parteilichkeit und Betroffenheit, in: Ruth Becker u. a. (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2010, S. 340-343.

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Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft Teil II

Die Queers als Minderheit

Dies ist die erste Fortsetzung des Eintrags vom 30. 7. 2020.

III. Um wessen Interessen und um welche Interessen geht es?

1) Der tückische Interessenbegriff

Der Interessenbegriff hat viele Tücken.

Bedürfnis und Interesse: Sicher existieren biologische Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung oder jedenfalls Wärme, Befriedigung der Sexualität und Schlaf. So sind menschliche Bedürfnisse zwar alle mehr oder minder auf einen biologischen Ausgangspunkt bezogen. Sie sind dadurch aber keineswegs determiniert. Vielmehr ist es die soziale Überformung, die den Bedürfnissen jeweils ihre konkrete Gestalt gibt, die Bedürfnisse zu Interessen werden lässt.

Subjektiver und objektiver Interessenbegriff: Während ein subjektiver Interessenbegriff darauf abstellt, was ein Mensch tatsächlich wünscht oder will, schreibt der objektive Interessenbegriff den Subjekten vor, was sie wünschen sollen, was für sie gut und richtig ist. Er beruht damit auf einer Idee vom guten oder wertvollen Leben. Wenn man den Unterschied deutlich machen will, redet man von berechtigten, allgemeinen, verallgemeinerungsfähigen oder öffentlichen Interessen.

Artikulierte und vermutete Interessen: Vielfach weiß man nicht, was die Menschen wünschen und wollen. Man kann sie auch nicht immer fragen. Dann muss man Mutmaßungen über ihre Wünsche anstellen. Oft macht man sich aber gar nicht mehr klar, ob man eigentlich Mutmaßungen über die subjektiven Interessen der Betroffenen ausspricht oder ob man ihnen als »Interesse« zuschreibt, was man für sie als gut und richtig ansieht.

Kurzfristige und langfristige Interessen: Ähnliche Übergänge treten auf, wenn kurzfristige und langfristige Interessen zur Debatte stehen. Kurzfristig mag es im Interesse einer Person liegen, häufig den Partner zu wechseln. Langfristig könne es für sie besser ein, wenn sie eine feste Bindung einginge. Wenn wir sie nur richtig aufklärten, würde sie vermutlich selbst auf ihre aktuellen Wünsche zugunsten ihrer langfristigen Interessen verzichten. Ein Beobachter ist leicht geneigt, unterstellte langfristige Interessen eines Individuums dessen aktuellen subjektiven Interessen vorzuziehen.

Individuelle und Gruppeninteressen: Eine andere Verschiebung stellt sich ein, wenn es um die Interessen einer Gruppe geht. Heikel ist schon die Abgrenzung der Gruppe. Das Interesse darf nicht selbst zum Abgrenzungsmerkmal werden. Die konkreten Wünsche der Mitglieder einer Gruppe laufen keineswegs immer konform. Was für die Gesamtheit der Frauen nützlich ist, liegt nicht immer auch im Interesse jeder Einzelnen. Die Zusammenfassung der individuellen Wünsche zu einem gemeinsamen Interesse bedeutet daher regelmäßig schon eine Objektivierung.

Wegen der verbreiteten, fast unvermeidbaren Ambivalenz des Interessenbegriffs ist es vermessen, zumal in der hier gebotenen Kürze, Frauen und Queers, sei es als Individuen, sei es als Gruppe, bestimmte Interessen zuzuschreiben. Das gilt umso mehr, als die Queers unter sich ebenso wenig eine einheitliche Gruppe bilden wie Frauen oder Männer. Aber man kann der Frage nach den Interessen nicht ausweichen.

2)      Queers als Minderheit

Anders als Frauen bilden Queers eine Minderheit, und dieser Status bestimmt ihre Interessenlage. Als Minderheit haben die Queers mit Ausgrenzungs- und Marginalisierungsprozessen zu kämpfen. Die Einordnung der Queers als Minderheit ist aus der Sicht der Queer-Theorie nicht akzeptabel. Aus soziologischer und politikwissenschaftlicher Sicht bleibt aber keine andere Wahl.

Die Verteilung der äußeren Geschlechtsmerkmale auf zwei Geschlechter ist beim Menschen die biologische Normalität. Etwa 2 % werden intersexuell geboren, das heißt, sie können von ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen her nicht einem der beiden Geschlechter zugeordnet werden.[1] Es gibt kaum verlässliche Zahlen darüber, wieweit die tatsächliche sexuelle Orientierung von der biologisch erwartbaren abweicht, wie viele Menschen also schwul-, lesbisch-, bi- oder transsexuell sind. Die empirische Forschung begegnet bei Fragen zum Sexualverhalten großen Schwierigkeiten. Schwierigkeiten rühren nicht zuletzt daher, dass die Zahlen oft von Betroffenen erhoben werden. Schon Kinsey verfolgte bei seinen Befragungen das Ziel, Homosexualität als mehr oder weniger normal erscheinen zu lassen. So schwanken die Schätzungen zwischen drei und zehn Prozent und werden anscheinend erheblich von der Homophilie oder Homophobie der Schätzer beeinflusst. Aber auf Genauigkeit kommt es hier nicht an. Man liegt auf der sicheren Seite, wenn man von einer Größenordnung von höchstens zehn Prozent ausgeht.[2] Damit sind und bleiben die Queers eine Minderheit.

Die Queer-Theorie verwirft die biologische Normalität der Zweigeschlechtlichkeit als irrelevant. Der Umstand, dass die Binarität der Geschlechter nur der biologische Normalfall ist, der allerhand Abweichungen kennt, muss dafür herhalten, dass es keinen Normalfall gibt.[3] Analoges gilt für die sexuelle Orientierung.

Der Normalitätsbegriff ist mit einer starken (ab-)wertenden Konnotation belastet. Sie rührt nicht zuletzt von seiner Verwendung in Medizin und Psychiatrie her, wo Normalität Gesundheit bedeutet, Abweichung also Krankheit. Zumal die Queers haben mit diesem Normalitätsbegriff ihre bitteren Erfahrungen gemacht. Aber das ist kein Grund, auf die Unterscheidung zwischen (biologischer) Normalität, Normativität und Normalismus[4] zu verzichten. Auch der kritische Normalitätsdiskurs, wie er heute im Anschluss an Canguilhem und Foucault von Jürgen Link angeführt wird, zeigt keinen Ausweg.

Alle Versuche, Normalität deskriptiv einzugrenzen, müssen als gescheitert gelten. Zwar lassen sich wunderbare Statistiken mit Durchschnittswerten und Normalverteilungen erstellen. Aber zwischen normal und anormal gibt es keine scharfe Grenze. Canguilhem hat in seinen medizinhistorischen Untersuchungen gezeigt, dass die Suche nach einer Qualitätsschwelle zwischen dem normalen und einem pathologischen Zustand vergeblich war. Andererseits lässt sich nicht leugnen, dass es Kranke gibt. Canguilhem verweist daher für den Krankheitsbegriff auf die Klinik, wo sich die Menschen melden, die unter ihrem Zustand leiden. Außerdem akzeptiert er – was bei der Lektüre seiner Untersuchung gerne überlesen wird – dass es neben dem gleitenden Übergang von der Physiologie zur Pathologie doch auch Qualitätssprünge gibt. Die Kontinuitätsthese passt nicht bei Infektionskrankheiten[5], und bei »Phänomenen wie angeborener Klumpfuß, Homosexualität, Diabetes und Schizophrenie«. Insoweit spricht Canguilhem von Anomalien.[6] Selten beeinträchtigen sie die Lebensfähigkeit des Individuums. Noch seltener erweisen sie sich als evolutionär. »Das Anomale ist nicht schon das Pathologische.«[7] Ob eine Anomalie pathologisch ist, hängt, jedenfalls bei Menschen, davon ab, ob sie subjektiv darunter leiden und deshalb Therapie suchen. Insoweit gibt es freilich Rückkopplungsprozesse, bei denen Normalität ins Spiel kommt. Was als belastend empfunden wird, kann sich dem Betroffenen aus einem Vergleich mit anderen, aber auch aus Therapieangeboten erschließen. Wichtiger ist deshalb eine andere These Canguilhems, die These nämlich »daß es an sich und a priori keine ontologische Differenz zwischen gelungenen und verfehlten Gebilden des Lebens gibt«.[8]

Normalität ist zunächst ein deskriptiv statistisches Phänomen. Normal bedeutet dann einfach nur, dass Abweichungen vorkommen. Zwischen Normalität und Normativität steht als psychisches Phänomen die normative Kraft des Faktischen. Der Begriff stammt bekanntlich von Georg Jellinek.[9] Mit dem Faktischen meinte Jellinek das soziale Faktum der Übung oder Gewohnheit. Im Zusammenhang mit Behinderung und Geschlecht muss man aber auch die normative Kraft naturhafter Normalität bedenken. Was als naturhaft normal erscheint, wird als erstrebenswert angesehen. Normalismus ist ein sozialer Mechanismus, der das psychische Phänomen zu einer sozialen Meta-Norm macht.[10]

Was die Queer-Theorie als heterosexuelle Matrix oder Zwangsheterosexualität beklagt, ist die triviale, aber deshalb nicht weniger gravierende Folge der normativen Kraft des Faktischen. Noch vor allem religiösen oder moralischen Überbau äußert sie als »Natur der Sache« ihre Überzeugungskraft. Die biologische Normalität begründet Erwartungen an das sexuelle Verhalten. Das Ergebnis ist die kritisch so genannte Heteronormativität, nach der dem anatomischen Geschlecht eine soziale Geschlechtsidentität entspricht, so dass heterosexuelles Begehren und verschiedengeschlechtliche Paare den Normalfall darstellen. Wer aus diesem Schema herausfällt, gehört zur Minderheit der Queers.

Was Tocqueville die »Tyrannei der Mehrheit« nannte, ist nicht nur ein Demokratieproblem. Die Distanzierung von allem Fremden ist zunächst ein psychisches und in der Folge ein soziales Phänomen, das zu Abgrenzung, Ausgrenzung und Diskriminierung führt. Minderheiten müssen sich die Verbreitung von Opferideologien und Verschwörungstheorien entgegenhalten lassen. Sie leiden unter dem so genannten Minority-Stress, der zu Krankheitsfolgen führen. Andererseits können sich in Minderheiten auch positive Solidarisierungseffekte ergeben.

Der anatomische Befund oder von der heterosexuellen Norm abweichende Präferenzen machen noch keine Minderheit im sozialen Sinne. Dazu müssen diese Besonderheiten erst wahrgenommen werden. Dann gibt es mehrere Stufen der sozialen Konstruktion von Minderheiten. Auf der ersten Stufe ist es allein die Andersartigkeit, die Reaktionen auslöst.[11] Auf der zweiten Stufe folgt die »Problematisierung«.[12]

Als Minderheit sind Queers wie alle Minderheiten einer strukturellen Diskriminierungsgefahr ausgesetzt. Sie sind mit dem gesellschaftlichen Normalismus konfrontiert, der die Heteronormativität hervorbringt, die wiederum vielfältige Ausgrenzungen und Zurückweisungen zur Folge hat.

Der Normalismus ist für diejenigen, die aus der Normalität herausfallen, prinzipiell belastend. Die Lösung scheint dann zu sein, dass man schon die Normalität als solche angreift, indem man sie als kontingente, letztlich willkürliche Konstruktion darstellt. Das ist indessen eine erkenntnistheoretische Notlösung. [13]

3)      Zielkonflikte

Hirschfelds Strategie, »Nicht-Heterosexualität als ›drittes Geschlecht‹ zu naturalisieren«[14], war aus heutiger Sicht durchaus erfolgreich. Aber mit diesem Erfolg gibt die Queer-Theorie sich nicht zufrieden, denn das dritte Geschlecht der Queers bleibt eine Minderheit. Das Ziel ist deshalb, »der Heterosexualität ihren Anschein normativer Natürlichkeit zu nehmen und sie in den Zusammenhang patriarchaler Geschlechterverhältnisse zu rücken«[15]. Von außen betrachtet erweist sich die Queer-Theorie als ein »diskursiver Vorstoß über die bisherigen Grenzen der menschlichen Natur hinaus«[16].

Gruppenrechte gibt es nur für ethnische, religiöse und sprachliche Minderheiten. Die hier in Rede stehenden Minderheiten sind auf den Schutz individueller Menschenrechte und von allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten angewiesen. Minderheitenpolitik konzentriert sich auf den Abbau von Diskriminierungen, auf die Übung von Toleranz und die Akzeptanz von Diversität. Der Queer-Theorie ist das nicht genug. Sie wendet sich gegen eine »Randgruppenstrategie«[17], gegen »lesbisch-schwulen Minderheitenpolitiken«[18] und verlegt sich darauf, die Heterosexualität zu dekonstruieren, um den Queers ihren Minderheitsstatus nehmen. Die spezifische Strategie des Kampfes gegen die Diskriminierung von Queers besteht darin, die Differenz zwischen den Geschlechtern und sexuellen Orientierungen qua Wissenschaft zu minimieren. Dazu dienen ein radikaler Konstruktivismus und kühne Neuinterpretationen der Biologie[19]. Das ist die Strategie des Degendering[20].

Die queerfeministische Strategie der Destabilisierung von Heteronormativität gerät in Konflikt mit dem Feminismus, der schon begrifflich die Geschlechterdifferenz repräsentiert. Zwar ist für den Feminismus die Idee attraktiv, dass mit der Auflösung heterosexueller Identitäten männliche Herrschaft in sich zusammenfiele. Deshalb kann auch der Feminismus, jedenfalls der Tendenz nach, die Bedeutung des biologischen Geschlechts minimieren. Aber es ist schwer vorstellbar, dass Frauen schlechthin auf Heterosexualität verzichten wollen. Unter diesen Umständen wird die 1993 von Bettina Heintz gewählte Überschrift »Auflösung der Geschlechterdifferenz«[21] zum Formelkompromiss. Unter diesem Titel referierte Heintz affirmativ die von ihr »postfeministisch«[22] genannte Theoriewelt des Queerfeminismus und nannte »Geschlecht« eine »durch und durch historische Kategorie« (S. 35). Doch schon in diesem Text wurde am Ende aus der »De-Naturalisierung des Geschlechterbegriffs« (S. 38) die De-Institutionalisierung der Geschlechterdifferenz. In späteren Arbeiten führt Heintz vor, wie sich Reproduktion und Aufhebung der Geschlechterdifferenz auch durch die Kombination klassisch­-soziologischer Theorien begreifen lassen.[23] Die Geschlechter­differenz verfällt nicht schlechthin der Auflösung. Nur in den für die Gleichheit relevanten Sektoren wie Politik, Wirtschaft und Wissenschaft verliert sie ihre Bedeutung. So gelingt es der Geschlechterforschung, Zielkonflikte unter der Decke zu halten. Sie kommen zum Vorschein, wenn es in der Politik konkret wird.

Queer-Theorie hat Probleme mit dem Gender-Mainstreaming. Gender Mainstreaming ist offizielle Politik der UNESCO, der EU und der Bundesrepublik. In den maßgeblichen Dokumenten wird zwar zwischen Gender und Sex unterschieden, Gender ist jedoch nur die soziale Rolle von Mann und Frau.[24] Gender Mainstreaming belässt es damit bei der Heterosexualität. Dagegen setzt der Queerfeminismus auf Degendering.

Queer-Theorie betont in besonderer Weise die Intersektionalität oder Verschränkung sozialer Ungleichheiten und hat deshalb Schwierigkeiten mit den universalistischen Gleich­heitsvorstellungen des Feminismus. Das zeigte sich bei der Zuschreibung der Kölner Silvesterübergriffe zu den so genannten Nafris. Das zeigt sich aber auch im Umgang mit Kopftuch, Schleier und Beschneidung.

Wer die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als ein zentrales Anliegen des Feminismus sieht, muss den Vorwurf eines neoliberalen Elitefeminismus fürchten, denn der Familienbegriff ist per se als »traditional« und heteronormativ belastet. Familie ist die heterosexuelle Kleinfamilie. Deshalb kritisiert Lautmann konsequent[25] im Namen der Queer-Theorie den »Normalisierungskurs, wie er beispielsweise zur Öffnung der traditionellen Ehe nun auch für gleichgeschlechtliche Paare geführt hat. Statt die Institution zu schleifen, wie es vielen Lesben vorschwebte, schreiten wir nun brav zum Standesamt.«[26]

An die Medien richten sich Repräsentationsforderungen von Minderheiten. Nach Laienverständnis wäre solche Repräsentation adäquat, wenn sie nach dem Proportio­nalitätsgrundsatz erfolgte. Diesem Grundsatz entspricht die Quotenpolitik des Feminismus.[27] Die Repräsentationsstrategie des Queerismus hat dagegen keinen »Wirklichkeit abbildenden Charakter«, der »vorgegebene soziale Realitäten sichtbar macht«, sondern soll »antizipativ und transformatorisch« in die symbolische Ordnung intervenieren.[28]

Die Rechtspolitik steht vor einer Diskussion um die Reform der Regulierung der Reproduktionsmedizin.[29] Vor 1990 gab es aus der Frauenbewegung heraus Kritik der Reproduktionstechnologien, die sich in wiederholten Kongressen »Frauen gegen Gen- und Reproduktionstechnologien« äußerte. Diese Kritik ist seither weitgehend verstummt. Es liegt auf der Hand, dass Queers insoweit andere Interessen haben als heterosexuelle Paare. Das gilt auch für die Folgeprobleme im Familienrecht, wo die Heteronormativität herausgefordert wird, wenn mehr als zwei Menschen die Elternschaft für sich in Anspruch nehmen.[30] Aus juristischer Sicht mach Hillgruber geltend, Kinder hätten ein Recht auf Eltern, und zwar grundsätzlich auf einen Vater und eine Mutter, womit die Elternschaft für gleichgeschlechtliche Paare ausgeschlossen wäre.[31]

Im Anschluss an den Beschluss des BVerfG zum Geschlechtseintrag für Intersexuelle wird der völlige Verzicht eines Geschlechtseintrags in dem zu reformierenden Personenstandsrecht gefordert, wohl nicht zufällig von einer Wissenschaftlerin, die sich im Lebenslauf als »verpartnert« zu erkennen gibt und auf ihr Engagement im Autonomen Schwulen- und Lesbenreferat an der Kölner Universität verweist.[32]

Weitere Sachprobleme der Allianz zeigen sich in der Toilettenfrage[33] und beim sprachlichen Gendering. Aus queerfeministischer Sicht sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten diskriminierend. Viele Frauen dagegen möchten getrennte Toiletten als Schutzräume behalten. Die gängigen sprachlichen Doppelbezeichnungen affirmieren die Heterosexualität. Das Gendersternchen, das Abhilfe bieten soll, hat sich bisher nicht durchgesetzt, und vor allem, es lässt sich nicht sprechen.

Queer-Theorie legt bei der Sexualpädagogik in Schule und Kindergarten einen Akzent auf die Behandlung von Homosexualität und Regenbogenfamilien[34], der dem Heterofeminismus jedenfalls kein besonderes Anliegen ist. Als Gegner werden vor allem Kirchen und »konservative Kreise« ausgemacht.

Ein relativ neues Thema ist der Umgang mit der Gender-Dysphorie Jugendlicher.[35] Anscheinend werden die Fälle häufiger, in denen Jugendliche, oft gegen den Wunsch ihrer Eltern, eine Geschlechtsumwandlung wünschen. Es ist unklar, ob diese Gender-Dysphorie nur ein Sekundärphänomen psychischer Störungen der Heranwachsenden bildet, so dass man mit medizinischen Maßnahmen zurückhaltend sein müsste. Psychologische und psychiatrische Sachverständige, die als Gutachter in Betracht kommen, haben sich insoweit spezialisiert, weil sie, ähnlich wie Sexualforscher, nicht selten selbst betroffen sind. Es liegt nahe, dass aus queerfeministischer Sicht den Wünschen der Betroffenen schneller nachgegeben wird.

Die Minderheit der Queers ist in sich so verschieden, dass es eine grobe Vereinfachung darstellt, ihr einheitliche Interessen zuzuschreiben. Das zeigt sich bei der Einordnung von Intersexuellen im Sport.[36] Einerseits gilt es, der vergleichsweise geringeren Körpergröße und Kraft der Frauen Rechnung zu tragen. Andererseits ist dem Phänomen der Intersexualität gerecht zu werden. Während die Rolle von Megan Rapinoe im Frauenfußball unstrittig ist, wird heftig darüber gestritten, ob die Olympiasiegerin Casta Semenya sich weiterhin um Meistertitel im Frauensport bewerben dar.

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.

Nachtrag vom 1. Juli 2022: Zur Gender-Dysphorie im Hinblick auf die Pläne der Ampelkoalition für ein Selbstbestimmungsgesetz, das es Transsexuellen erleichtern soll, ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Personenstandsregister zu ändern: Thomas Thiel, Das Schweigen über den Sexus., FAZ vom 30. 6. 2022. Mein Problem: Die Forderung nach freizügiger medizinischer Hilfe zum Geschlechtswandel passt irgendwie nicht zum Dogma des sozialen Geschlechts.

Nachtrag vom 17. Juli 2022: Zum Thema: Boulware, Susan u. a., Biased Science: The Texas and Alabama Measures Criminalizing Medical Treatment for Transgender Children and Adolescents Rely on Inaccurate and Misleading Scientific Claims (April 28, 2022) SSRN 4102374.

Nachtrag vom 27. Februar 2024: Pressemitteilung Uniklinikum Jena zu Florian D. Zepf u. a., Beyond NICE: Aktualisierte systematische Übersicht zur Evidenzlage der Pubertätsblockade und Hormongabe bei Minderjährigen mit Geschlechtsdysphorie, Z Kinder Jugendpsychiatr Psychother 2024: In Westeuropa nimmt die Zahl der Kinder und Jugendlichen sprunghaft zu, die sich nicht zu dem Geschlecht gehörig fühlen, dessen Merkmale ihr Körper aufweist, und die deshalb Hilfe suchen. Eine jetzt erschienene aktualisierte systematische Übersichtsarbeit bewertet die Studienlage zur Pubertätsblockade und Hormongabe bei Minderjährigen als unzureichend und betont die deshalb besondere Bedeutung von psychologischen und psychotherapeutischen Interventionen bei Heranwachsenden mit Geschlechtsdysphorie.


[1]       Gelegentlich kommt es vor, dass die äußeren Geschlechtsmerkmale eindeutig erscheinen, dennoch aber hormonale oder anatomische Besonderheiten bestehen, die nicht zum äußeren Geschlecht passen(Claire Ainsworth, Sex Redefined, Nature 58, 2015, 288-291).

[2]       LGBT-Erhebung in der EU, Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union; Ergebnisse auf einen Blick, Luxemburg 2014.

[3]       Ein Beispiel gibt Judith Lorber, Gender-Paradoxien, 1999, S. 87 f.

[4]       Ich übernehme diesen von Jürgen Link geprägten Begriff ohne dessen elaborierten Unter- und Überbau (Jürgen Link, Normal/Normalität/Normalismus, in: Karlheinz Barck/u. a. (Hg.), Ästhetische Grundbegriffe. Historisches Wörterbuch in sieben Bänden, 2010, Bd. 7, S. 538-562).

[5] Canguilhem, Das Normale und das Pathologische, 1974, S. 55.

[6] Canguilhem S. 15, 81ff.

[7] Canguilhem S. 94.

[8]       Canguilhem S. 12.

[9]       Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914, S. 337ff.

[10]      Das ist meine Trivialisierung des überkomplexen Konzepts von Jürgen Link, Versuch über den Normalismus. Wie Normalität produziert wird, 1996. Georg Jellinek, Max Weber und David Hume kommen bei Link nicht vor. Stattdessen beginnt er mit Foucault und macht sich die Sache damit unnötig schwer.

[11]      Das ist ein großes Thema für sich, das hier nicht einmal angedeutet werden kann. Ich beschränke mich daher auf zwei Zitate von Autoren, die von Feministinnen respektiert werden. Bei Simone de Beauvoir (Das andere Geschlecht [1949]) liest man schon in der Einleitung: »Die Kategorie des Anderen ist so ursprünglich wie das Bewußtsein selbst. In den primitivsten Gesellschaften, in den ältesten Mythologien findet sich immer eine Dualität: die des Gleichen und des Anderen. … Die Alterität ist eine grundlegende Kategorie des menschlichen Denkens. Keine Gemeinschaft definiert sich jemals als die Eine, ohne sich sofort die Andere entgegenzusetzen. Es genügt, daß drei Reisende zufällig im selben Zugabteil sitzen, damit alle übrigen Reisenden irgendwie feindliche ›andere‹ werden.« Stuart Hall schreibt von der  »Konstruktion ›des Anderen« im »Innenraum des Rassismus« (Rassismus als ideologischer Diskurs, Argumente 178, 1989, 913-921).

[12]      Diesen Vorgang hat Rüdiger Lautmann eindrucksvoll beschrieben: Paradoxe Effekte einer Problemgruppenkonstruktion: Repression und Emanzipation der Homosexuellen seit 1850, in: Dörte Negnal (Hg.), Die Problematisierung Sozialer Gruppen in Staat und Gesellschaft, Wiesbaden 2019, S. 295-319.

[13]      Zutreffend insoweit Katrin Wille, wenn sie klärt, dass die »Geschlechterunterscheidung nicht auf der Theorieebene der Form der Unterscheidung verhandelbar ist, sondern auf die Ebene der Strukturen der Unterscheidung gehört« (Form und Geschlechterunterscheidung, in: Tatjana Schönwälder-Kuntze u. a., George Spencer Brown, 2. Aufl. 2009, S. 273-285, S. 274).

[14]      Peter Wagenknecht, Was ist Heteronormativität? Zu Geschichte und Gehalt des Begriffs, in: Jutta Hartmann u. a. (Hg.), Heteronormativität, 2007, 17-34, S. 20.

[15]      Peter Wagenknecht, Was ist Heteronormativität? Zu Geschichte und Gehalt des Begriffs, in: Jutta Hartmann u. a. (Hg.), Heteronormativität, 2007, 17-34, S. 19.

[16]      Die Formulierung übernehme ich von Peter Wehling, Selbstbestimmung oder sozialer Optimierungsdruck? Perspektiven einer kritischen Soziologie der Biopolitik, Leviathan 36, 2008, 249-273, S. 252.

[17]      Rüdiger Lautmann, Queerness, Forum Wissenschaft, 2018, online.

[18]      Sabine Hark, Queer-Studies, in: Christina von Braun/Inge Stephan (Hg.), Gender@Wissen, 2005, 285-303, S. 286.

[19]      Die Grande Dame des Gender-Konstruktivismus ist Judith Lorber. Hier genügt es, auf ihr Hauptwerk »Paradoxes of Gender« (1995) zu verweisen. Ich zitiere die deutsche Übersetzung von 1999. Dort (S. 85 ff) wird die biologische Differenz damit abgetan, dass männliche und weibliche Genitalien aus dem gleichen Fötalgewebe entstehen und dass es Menschen gibt, die nicht eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind.

Heinz-Jürgen Voss nimmt für sich in Anspruch, in seiner bei Rüdiger Lautmann entstandenen Dissertation den soziologischen Nachweis geführt zu haben, dass die Geschlechterdifferenz kulturell produziert und daher auch änderbar ist, weil die Geschlechterbiologie insofern immer von Vorannahmen ausgegangen sei, dass Geschlecht tatsächlich aber immer erst im Laufe der Zellentwicklung festgelegt werde (Heinz-Jürgen Voss, Making Sex Revisited. Dekonstruktion des Geschlechts aus biologisch-medizinischer Perspektive, 2010). Das letztere ist vermutlich richtig, ändert aber nichts daran, dass am Ende der Zellentwicklung im Normalfall eine Differenzierung in zwei Geschlechter steht; vgl. prägnante Darstellung des Humangenetikers Eberhard Passarge, Wie viele Geschlechter gibt es?, FAZ vom 17. 4. 2019. Der verkappte Biologismus von Voss wird deutlich, wenn man das Argument vergröbert: Die Geschlechterdifferenz ist irrelevant bzw. sozial konstruiert, denn es gibt Lebewesen, die sich ungeschlechtlich vermehren.

[20]      Vgl. dazu das Doppelheft 3/4 aus 2004 der Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien mit der Einleitung von Angelika Wetterer/Angelika Saupe, »Feminist politics« oder »Gender Mainstreaming«: Über getrennte Diskurse und separierende Begriffe (S. 3-8) und den folgenden Beiträgen, insbesondere Judith Lorber, Man muss bei Gender ansetzen, um Gender zu demontieren: Feministische Theorie und Degendering (S. 9-24).

[21]      Bettina Heintz, Die Auflösung der Geschlechterdifferenz. Entwicklungstendenzen in der Theorie der Geschlechter, in: Elisabeth Bühler (Hg.), Ortssuche. Zur Geographie der Geschlechterdifferenz, Zürich 1993, S. 17-49.

[22]      Die Benennung der neuen Geschlechterforschung als »Postfeminismus«, die den Zielkonflikt noch erkennen ließ, hat sich nicht durchgesetzt. Heute dient »Postfeminismus« eher zur Kennzeichnung eines als neoliberal kritisierten »Neuen« Feminismus. An dieser Stelle darf ich wohl noch einmal die unveröffentlichte Magisterarbeit von Katja Sabisch zitieren, ist die Autorin doch inzwischen Lehrstuhl­inhaberin in Bochum, wo sie auf ihrer Webseite (mit Notenangabe) auf diese Arbeit hinweist: Im Zeichen des Postfeminismus – Postfeministische Zeichen? Zur Problematisierung des feministischen Subjektes im Kontext politischer Handlungsfähigkeit. Sabisch findet den Ausweg aus dem feministischen Dilemma, indem sie auf postmoderne Konzepte baut (S. 62): »Das postfeministische Konzept impliziert einen transversalen Blick auf die Kategorie Geschlecht, um einer essentiellen und universalistischen Bestimmung des feministischen Subjektes entgegenzuwirken.« Das bleibt wunderbar wolkig.

[23]      Der vorgenannte Artikel von Heintz gibt ein Lippenbekenntnis zum Butler-Feminismus ab, schwenkt dann aber auf den Neoinstitutionalismus ein (nicht ganz so deutlich die Kritik von Sabine Hark, Dissidente Partizipation, S. 37ff.). Spätere Arbeiten kommen ohne queerfeministische Untertöne aus: Bettina Heintz/Eva Nadai, Geschlecht und Kontext. De- Institutionalisierungsprozesse und geschlechtliche Differenzierung, Zeitschrift für Soziologie 27, 1998, 75-93. In Fußnote 12 wird angemerkt, die früher beklagte Rezeptionssperre gegenüber der konstruktivistischen Geschlechterthese sei in ihr Gegenteil umgeschlagen. Bettina Heintz, Ohne Ansehen der Person? De-Institutionalisierungsprozesse und geschlechtliche Differenzierung, in: Sylvia Marlene Wilz (Hg.), Geschlechterdifferenzen — Geschlechterdifferenzierungen, 2008, S. 231-251. In Fußnote 6 zitiert Heintz hier immerhin für den »voraussetzungsvollen sozialen Prozess« der Deutung von »Geschlechtszeichen« eine ältere Arbeit von Hirschauer. Ihren eigenen Text von 1993 scheint Heintz vergessen zu haben.

[24]      So deutlich im Definitionsteil des UNESCO’S Gender Mainstreaming Implementation Framework (GMIF) for 2002-2007.

[25]    Günter Burkhart, Soziologie der Paarbeziehung, 2018, S. 243f.

[26]    Rüdiger Lautmann, Queerness, Forum Wissenschaft 3/2018.

[27]    Dazu eine ausgewogene Stellungnahme von Friederike Wapler, Politische Gleichheit: Demokratietheoretische Überlegungen, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 427­455.

[28]    Wagenknecht (wie Fn. 47) S. 29 unter Verwendung von Zitaten von Antke Engel, Wider die Eindeutigkeit. Sexualität und Geschlecht im Fokus queerer Politik der Repräsentation, 2002. iii-xvii; ferner Alek Ommert/Skadi Loist, Zu queer-feministischen Repräsentations­praxen und Öffentlichkeiten, in: Celine Camus u. a. (Hg.), Im Zeichen des Geschlechts, 2008, 124-140.

[29]    Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V (Hg.), Fortpflanzungsmedizin in Deutschland — für eine zeitgemäße Gesetzgebung, März 2019. Einen Eindruck von der aktuellen Diskussion vermittelt das Schwerpunktheft »Reproduktionstechnologien, Generativität, Verwandtschaft« der Zeitschrift Feministische Studien (Band 37 Heft 1, 2019).

[30]    Susanne Baer im Interview: »Die Geschlechtergleichstellung hat eine etwas ambivalente Situation erreicht«, Femina Politica 2012/2, 24-37, S. 32. Aus juristischer Sicht zuletzt etwa Christian Hillgruber, Gibt es ein Recht auf ein Kind?, JZ 75, 2020, 12-20.

[31]      Christian Hillgruber, Gibt es ein Recht auf ein Kind?, JZ 75, 2020, 12-20.

[32]      Berit Völzmann, Postgender im Recht? Zur Kategorie »Geschlecht« im Personenstandsrecht, JZ 74, 2019, 381. Völzmann will auf das Geschlecht als Personenstandskategorie ganz verzichten.

[33]      Ulrike Lembke, Alltägliche Praktiken zur Herstellung von Geschlechts-Körpern oder: Warum Unisex-Toiletten von Verfassungs wegen geboten sind, Zeitschrift für Rechtssoziologie 38, 2019, 208-243.

[34]      Stefan Timmermanns/Elisabeth Tuider u. a., Sexualpädagogik der Vielfalt, 2008; Uwe Sielert, Sexualpädagogik, Gender Glossar (online-Nachschlagewerk), 2018, sowie mehrere Beiträge in dem Sammelband von Friederike Schmidt/Anne-Christin Schondelmayer/Ute B. Schröder (Hg.), Selbstbestimmung und Anerkennung sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, 2015.

[35]      Kenneth J. Zucker, Adolescents with Gender Dysphoria: Reflections on Some Contemporary Clinical and Research Issues, Archives of Sexual Behavior 48, 2019, 1983-1992.

[36]      Ronald S. Katz/Robert W. Luckinbill, Changing Sex/Gender Roles and Sport, Stanford Law and Policy Review 28, 2017, 215-243.

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Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft

In vier Teilen poste ich hier den Volltext meines Vortrags »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung« auf der Bochumer Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht« der DVPW am 28./29. November 2019. Es konnte nur eine stark gekürzte Fassung vorgetragen werden, da die Vortragszeit auf 20. Minuten begrenzt war. Dies ist eine überarbeitete Version des an die Teilnehmer ausgehändigten Manuskripts.

Zusammenfassung

Die Frauenbewegung und die Bewegung der Lesben und Schwulen finden in der Geschlechterforschung eine starke Stütze. Umgekehrt lebt diese Forschung davon, dass sie von Interessen getragen wird. Das wäre für sich genommen noch nicht bemerkenswert. Auch andere soziale Bewegungen wie die Arbeiterbewegung und die Umweltbewegung verfügen über eine wissenschaftliche Basis. Die Geschlechter­forschung zeigt jedoch eine Besonderheit, die Aufmerksamkeit verdient, nämlich die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie unter dem Dach der Gender Studies. Was auf den ersten Blick wegen unterschiedlicher Interessen überrascht, hat sich als durchsetzungsstarke Formation organisierter Interessen erwiesen. Die Allianz ist für beide Seiten strategisch vorteilhaft. Dem Feminismus hat sie eine intellektuelle Erneuerung gebracht. Die Bewegung der Queers hat sich damit aus einer Minder­heitensituation befreit. Es sind jedoch Zielkonflikte eingebaut, die zum Vorschein kommen, wenn es bei der Interessenvermittlung konkret wird. Letzlich hindert die Allianz mit der Queer-Theorie den Feminismus, ein positives Frauenbild zu formulieren.

Die Lektüre von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt Wege der Einflussnahme erkennen. Bei der Einwirkung auf die Öffentlichkeit zeigt die kommunikative Arena jedoch eine Eigendynamik, die sich gegenüber dem queer- feministischen Diskurs als resistent erweist.

 

Inhaltsübersicht

Teil I Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft
I. Begriffliches
II. Von der sozialen Bewegung zur Wissenschaft
1)       Zum Interessenbegriff
2)       Soziale Bewegungen als Träger immaterieller Interessen
3)       Wissenschaft als Form organisierter Interessen
4)       Institutionalisierungsstufen der Geschlechterforschung

Teil II Die Queers als Minderheit
III.     Um wessen Interessen und um welche Interessen geht es?
1)       Der tückische Interessenbegriff
2)       Queers als Minderheit
3)       Zielkonflikte

Teil III Die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie
IV. Die Erneuerung des Feminismus durch die Queer-Theorie
1)       Intellektuelle Erneuerung
2)       Strategische Allianz
3)       »Uncomfortable Conversations«

Teil IV Instrumente und Strategien feministischer Interessenpolitik
V. Erfolge feministischer Interessenpolitik
VI. Instrumente und Strategien der Interessenverfolgung
1)       Advokatorische Interessenvertretung
2)       Politik- und Justizberatung durch Gutachten
3)       Verbands- und Sachverständigenanhörung
4)       Eindringen von Interessenvertretern in Parteien,
Parlamente und Regierungen
5)       Pingpong zwischen Soft Law und Hard Law
VII.    Mobilisierung der öffentlichen Meinung

Schluss
VIII.  Das Dilemma bleibt

Teil I

I. Begriffliches

Auf dem Feld der Geschlechterforschung hat mehr oder weniger alles, was man sagt, Konnotationen, an Hand derer man von Insidern qualifiziert oder disqualifiziert wird. Daher sind vorab sind einige Erläuterungen zu den verwendeten Begriffen angezeigt.

Der Begriff des Feminismus steht sowohl für die Frauenbewegung als auch für die daraus hervorgegangenen wissenschaftlichen Bemühungen.

Schwieriger ist die zusammenfassende Benennung der Menschen, die aus der heterosexuellen Norm herausfallen. Zeitweise konnte man diese Gruppe als LGBT ansprechen. Heute soll es wohl LGBTI*Q oder LGBTQIA+ heißen. Ich bevorzuge die Benennung als Queer. Dieser Ausdruck war ursprünglich abwertend gemeint. Aber er hat sich zu einem Titel entwickelt, den die Gemeinten stolz für sich in Anspruch nehmen (können). Unproblematisch ist auch diese Benennung nicht, vor allem deshalb, weil sie nicht erkennen lässt, dass die Interessen innerhalb des so bezeichneten Teils der Gesellschaft durchaus unterschiedlich ausfallen.

Die Soziale Bewegung der Queers ist weniger konsolidiert als die Frauenbewegung. Das mag der Grund sein, dass dafür eine griffige Benennung fehlt. Die Sammelbezeichnung als Lesben- und Schwulenbewegung lässt Intersexuelle und Transgender außen vor. Das gilt auch für Regenbogenbewegung. In Analogie zu Feminismus spreche ich daher von Queerismus. Diese Benennung soll auch zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um eine Gruppe mit homogenen Interessen handelt. In der Wissenschaft hat sich der Queerismus als Queer-Theorie etabliert.

Der Ausdruck Geschlechterforschung wurde in den 1990er Jahren üblich, als der wissenschaftliche Feminismus in Universitäten und Hochschulen Eingang fand. Er trat regelmäßig in Verbindung mit Frauenforschung auf und sollte wohl jedenfalls in der Denomination die Geschlechtsneutralität des Faches herstellen. Nach der Jahrtausendwende, nachdem sich die Allianz zwischen Feminismus und Queer- Theorie formiert hatte, traten an die Stelle der Frauen- und Geschlechterforschung die Gender Studies.

Wie lässt sich die Ausrichtung des Queerismus auf die Überwindung der Hetero­sexualität treffend benennen? Man könnte an Abolitionismus denken. Aber dieser Begriff ist mit der Forderung nach der Zurückdrängung strafender Gewalt besetzt. Das gilt auch für »feministischen Abolitionismus«.[1]

Ein Sammelband mit dem Titel »Genderismus: Der Masterplan für eine geschlechtslose Gesellschaft«[2] (mit ziemlich polemischen gender-kritischen Aufsätzen) legt es nahe, Genderismus für die gesuchte Benennung zu verwenden. Genderismus gilt jedoch als abwertende Bezeichnung für Gender Mainstreaming und Gender Studies[3], so als ob im Genderismus schon das »anti« steckte.[4] Selbst wenn man Genderismus auch deskriptiv ohne pejorativen Beiklang verwenden könnte, so würde doch damit ein ursprünglich von Goffman geprägter Begriff verfälscht. Für Goffman bedeutete Genderismus eine »geschlechtsklassengebundene individuelle Verhaltensweise«.[5] Die Übersetzer (Margarethe Kusenbach und Hubert Knoblauch) merken an: »Weder der Begriff der Geschlechtsideologie noch der Ausdruck ›Geschlechtstypik‹ geben diese gleichsam als Habitus inkorporierte Geschlechts­ideologie im Deutschen ausreichend wieder.« Ideologie führt in die Irre. Geschlechtstypik passt schon ganz gut. Besser ist das Stichwort Habitus, das auf Bourdieu verweist. Nimmt man von Bourdieu noch die Hexis hinzu, so kommt auch das »Inkorporierte« zum Ausdruck.

Die Sache wird komplizierter dadurch, dass der Queerfeminismus inzwischen den Gender-Begriff für inhaltsleer erklärt und die Devise des Degendering ausgegeben hat.[6] Es gehe darum, »das zweigeschlechtliche Klassifikationsverfahren von Grund auf in Frage zu stellen und aus der Welt zu schaffen«[7]. Deshalb ist Degendering wohl ein angemessener Ausdruck zur Benennung der spezifischen Strategie des Queerismus, die Heterosexualität als solche zu negieren.

II. Von der sozialen Bewegung zur Wissenschaft

1) Zum Interessenbegriff

Bei organisierten Interessen, die auf das Recht Einfluss nehmen, denkt man in erster Linie an wirtschaftliche Interessen und an deren Lobby. Der Interessenbegriff ist aber weiter. Er deckt auch primär immaterielle Interessen sehr verschiedener Art.[8]

Immaterielle Interessen werden von sozialen Bewegungen getragen, die sich als moralische Unternehmer betätigen. Zu bedenken ist allerdings, dass soziale Bewe­gungen wegen ihrer Breite, ihrer inneren Pluralität und fehlender einheitlicher Organisation selbst nicht direkt als Interessengruppen wirken können. Berry/Wilcox weisen am Beispiel der LGBT-Bewegung darauf hin, dass diese aus einer ganzen Reihe von organisierten Interessengruppen zusammengesetzt ist.[9] Diese Differenz­ierung muss hier vernachlässigt werden.

Rückschauend betrachtet haben soziale Bewegungen einen erstaunlichen Einfluss auf die Rechtsentwicklung ausgeübt. Es ist ihnen wiederholt gelungen, Forderungen über nationale Grenzen hinweg zu verbreiten und damit die Durchsetzung neuer rechtlicher Standards zu unterstützen, die überall in der Welt ähnlich sind. So haben sie zur weltweiten Ächtung z.B. von Piraterie, Sklaverei oder Menschenhandel beigetragen.[10] Immaterielle Interessen müssen keine schwachen Interessen sein.

2) Soziale Bewegungen als Träger immaterieller Interessen

Der Prototyp für soziale Bewegungen ist die Arbeiterbewegung. Aus ihr gingen die Forderungen nach einem Recht zur Bildung von Gewerkschaften, nach Sicher­heitsstandards, Altersgrenzen, begrenzten Arbeitszeiten, gerechter und besserer Bezahlung, Schutzrechten für junge oder behinderte Arbeiter und für Schwangere, Forderungen nach Sozialversicherung, Rentenkassen und Kündigungsschutz hervor.

Im historischen Ablauf, wenn auch nicht in der Bedeutung, folgte der Arbeiter­bewegung die erste Welle der Frauenbewegung, die als Bürgerliche nach 1848 ihren Anfang nahm.[11] Sie wies in ihren Themen über die Nationen hinweg erstaunliche Ähnlichkeiten auf, trotz der Tatsache, dass sie ein Jahrhundert und Nationen unterschiedlichster Kulturen, Religionen und politischer Formen überspannt. Am Anfang stand die Forderung nach besserer Ausbildung. Gleiche Bildungschancen hieß in Ländern mit hohem Analphabetismus zunächst vor allem Alphabetisierung, in Ländern mit hoher Literalität dagegen Zugang zu den Universitäten. Themen wie Alkoholismus und doppelte Sozialmoral, besonders wichtig in den USA, waren nicht nur in den angelsächsischen Ländern und in Europa verbreitet, sondern auch in China, Japan, Ägypten und Lateinamerika.

Die Forderungen an das Recht variierten aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage. Regelmäßig bezogen sie sich aber auf die rechtliche Situation verhei­rateter Frauen. Das Wahlrecht wurde erst relativ spät zum Thema, was daran gelegen haben mag, dass es zunächst nur als Mittel zum Zweck der Erreichung anderer Ziele angesehen wurde. Dann aber wurde es zum vorherrschenden Ziel der Bewegung. War das Wahlrecht einmal erstritten, verloren die Frauenbewegungen der ersten Welle an Schwung.

Der Beginn der zweiten Welle der Frauenbewegung fällt mit der Studentenbewegung von 1968 zusammen.[12] Nachdem die rechtliche Emanzipation jedenfalls in Europa und in den USA, weitgehend erreicht war, ging es nunmehr um die soziale Gleichstellung. Insoweit kann man von egalitärem Feminismus reden. Dieser feierte in Deutschland nach der Wiedervereinigung einen wichtigen Erfolg mit der Neufassung des Art. 3 Abs. 2 GG. Aber damit nicht genug. Der neue Feminismus zielte auf Kritik und Neuordnung quasi aller Bereiche des sozialen Lebens. Fast immer ging es um das Recht zur Abtreibung und den freien Zugang zu Verhütungsmitteln, Gleichstellung im Arbeitsleben, im Erziehungssektor und im Recht, größeren politischen Einfluss und ganz allgemein um die Beseitigung von Geschlechterstereotypen. Daneben standen regelmäßig Fragen der Gesundheits­versorgung, Hilfe für alleinerziehende Frauen, der Sicherheit vor männlicher Gewalt und Bedrohung und nur am Rande auch die Rechte von Lesben[13].

Die soziale Bewegung der Queers ist relativ jung. Sie entstand etwa gleichzeitig mit der zweiten Frauenbewegung. Sie hatte manche Vorläufer, die aber Hinblick auf die Strafbarkeit der Homosexualität und ihre moralische Verurteilung nur wissenschaftlich oder künstlerisch verkleidet an die Öffentlichkeit traten. Das änderte sich mit den Stonewall-Unruhen in der Christopher Street in New York 1969. Im Windschatten des Vietnamkrieges formierten sich Lesben und Schwule zu einer eigenständigen sozialen Bewegung mit der Gay Liberation Front an der Spitze. Das erste große Ziel war die Straffreiheit der Homosexualität, das zweite die gleichgeschlechtliche Ehe und das dritte der Status vollgültiger Elternschaft. Bei der Konsolidierung der Bewegung[14] spielte die mit den 1980er Jahren einsetzende Aids-Epidemie eine Rolle, weil sie die Gay-Community zusammenschweißte und damit die für das Interessenbewusstsein konstitutive Gruppenidentität beförderte.

Getragen wurde und wird die Bewegung von Lesben und Schwulen. Erst in jüngerer Zeit richtet sich die Aufmerksamkeit stärker auf die kleinere Gruppe der Intersexuellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt schließlich den Transsexuellen, die als vorbildlich für die Fluidität der Geschlechtergrenzen in Anspruch genommen werden. Als zusammen­fassende Bezeichnung für diese nicht ganz kohärente soziale Bewegung, die sich in irgendeiner Weise für die Belange aller Menschen einsetzt, die sich nicht als heterosexuell einordnen, verwende ich den Ausdruck Queerismus.

Etwa ab 1990 griff der so genannte Gender Turn, durch den sich Feminismus und Queerismus annäherten. Zwar gingen die Netzwerke und Organisationen der Lesben. Schwulen und anderer Queers nicht in der Frauenbewegung auf. Am Internationalen Frauentag und am Christopher-Street-Day gehen die Akteure getrennte Wege.[15] Aber die Frauen- und Geschlechterforschung rezipierte die Queer Theorie und machte sich auch das Anliegen der Queers zu Eigen. Teilweise spricht man von Postfeminismus, teilweise von einer dritten Welle der Frauenbewegung.[16] Aus der Frauenfrage wurde die Geschlechterfrage. Hier ist dennoch weiterhin von der Frauenbewegung im Singular die Rede, obwohl man angesichts der verschie­denen »Wellen«, Teilbewegungen und Protestzyklen eigentlich nur von Bewegungen im Plural reden kann. An dieser Stelle kommt es allein darauf an, dass es Bewegungen gab und gibt, die die Geschlechterforschung angetrieben haben und weiter antreiben.

3) Wissenschaft als Form organisierter Interessen

Soziale Bewegungen werden von der Wissenschaft beobachtet und finden dort Unterstützung. Der Weg für die soziale Bewegung der Lesben und Schwulen wurde durch wissenschaftliche Vorarbeiten erleichtert. Die Psychoanalyse in der Tradition Siegmund Freuds und die Sexualforschung, wie sie zunächst von Magnus Hirschfeld und nach dem zweiten Weltkrieg von Alfred Kinsey betrieben wurde, befreiten die Homosexualität von dem Odium der Krankhaftigkeit, Immoralität oder gar Abartigkeit.[17]

Es lohnt sich nicht, darüber zu streiten, ob Feminismus und Queer-Theorie überhaupt als Wissenschaft gelten können.[18] Ich gehe von einem institutionellen Wissenschaftsbegriff aus. Kunst ist, was im Museum hängt, Wissenschaft, was in den Universitäten betrieben wird. Damit gehören Feminismus und Queer-Theorie zur Wissenschaft, obwohl sie nicht nur ihre Wurzel in sozialen Bewegungen haben, sondern auch deren Interessen vertreten. Sie hatten sich einen Platz in der Wissenschaft erobert, schon bevor sie etwa seit der Jahrtausendwende gemeinsam als Gender Studies antraten.[19]

Grundsätzlich erwartet man von der Wissenschaft, dass sie über den Interessen steht. Feminismus und Queer Theorie verstehen sich jedoch selbst als Standpunkt­wissen­schaft.[20] »Queer stellt die Machtfrage.«[21] Geschlechterforschung will parteilich sein.[22] Daher steht nichts im Wege, die Geschlechterforschung als eine Form organisierter Interessen einzuordnen. In der einschlägigen Literatur spricht man ungeniert von feministischen und queerfeministischen Politiken. Die Gender Studies bewegen sich damit in einem »stetigen Gleiten zwischen Wissenschaft und politischer Intervention«[23].

Wieso handelt es sich um organisierte Interessen? Nicht schon deshalb, weil die Forschung in Universitäten usw. organisiert ist, sondern weil sie darüber hinaus in vielfacher Weise in politischer Absicht vernetzt ist. Einen Eindruck vermittelt die Internetseite »Legal Gender Studies« der Hagener (jetzt Berliner) Professorin Ulrike Lembke mit Linklisten zu einschlägigen Forschungszentren, Institutionen, Netz­werken, Publikationen und Medien.

Es war nicht immer selbstverständlich, dass feministische Interessen­verfolgung sich auf die Mobilisierung und Veränderung des Rechts verlegte, denn feministische Rechtskritik hatte das Recht in erster Linie als frauenfeindliches Herr­schaftsinstrument dargestellt. Inzwischen geht die feministische Vereinnahmung des Rechts aber so weit, dass selbst in feministischen Traktaten von einem sich entwickelnden Staatsfeminismus die Rede ist.[24]

4) Institutionalisierungsstufen der Geschlechterforschung

In den USA gab es seit Ende der 1970er Jahre eine Feminist Jurisprudence. Dort ragte der Name von Catharine A. MacKinnon hervor, die einen radikalen Feminismus vertrat, wie er später ähnlich in Deutschland von Alice Schwarzer formuliert wurde. Angetrieben von der Idee, dass das biologische Geschlecht nicht die Rolle eines Menschen in der Gesellschaft bestimmen dürfe, durchforsteten MacKinnon und andere Juristinnen das Recht nach Spuren männlicher Dominanz. Das hatte zur Folge, dass der Feminismus als Wissenschaft zuerst in die juristischen Fakultäten Eingang fand.[25] Auch in Deutschland war der Feminismus akademisch zunächst stark durch Juristinnen repräsentiert. Seit 1948 gibt es den Juristinnenbund, in dem sich Sachkunde mit beruflicher Kompetenz und Beziehungen verbindet. In den Universitäten fasste der Feminismus Fuß, sobald dort überhaupt Frauen in nennenswertem Umfang eingezogen waren, noch bevor dem Thema explizit Lehrstühle oder Institute gewidmet wurden. Von den Juristinnen sei stellvertretend die spätere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach (1934-2016) genannt, aus der Soziologie die Professorin Helge Pross (1927-1994).[26]

In der zweiten Hälfte der 1970er Jahre bot die Sommeruniversität in Berlin ein Forum, auf dem die Verwissenschaftlichung des Feminismus gefordert wurde. Um 1980 setzte in Deutschland eine Gründungswelle mit Lehrstühlen und Zentren für Frauenforschung ein. Ab 1990 erschien auch die Geschlechterforschung in den Instituts- oder Lehrstuhl­bezeichnungen.[27] Nach außen entsteht der Eindruck, dass man damit von der einseitigen Parteinahme für Frauen abzurücken wollte. Ilse Lenz spricht von »Bündnissen mit der kritischen Männerbewegung«.[28] Viel Substanz gab es insoweit nicht.[29] Die »kritische« Männerbewegung war von vornherein queer.[30]

Die Queer-Theorie, die sich vor allem in den USA in wenigen Jahren etwa bis 1990 als wissenschaftlicher Überbau des Queers etablierte, war von Anfang in der Hand von Betroffenen. Dafür stehen die Namen von Magnus Hirschfeld, Alfred C. Kinsey und Hans Giese. Heute bilden Autoren, die selbst zu den Queers gehören, den harten Kern der Gender Studies. Sicher darf man hier Judith Butler, Sabine Hark und Susanne Baer nennen.

Auf dem DSG-Kongress in Kassel 2006 konnte der Familiensoziologe Günter Burkhart unwidersprochen erklären, der speziellen Schwulen-, Lesben- und Queer- Forschung fehle es an Anerkennung; sie werde von vielen Soziologen eher als Feld von Politik und Selbstbetroffenheit betrachtet.[31] Aber als der Journalist Volker Zastrow im Sommer 2006 in der FAZ[32] die Personalunion von Feministinnen und Queers thematisierte, musste er sich den Vorwurf des Antifeminismus gefallen lassen.[33]

Selbstbetroffenheit ist kein Makel, sondern kann zu besonderer Scharfsicht verhelfen.[34] Man darf vielleicht fragen, ob es guter wissenschaftlicher Praxis widerspricht, Selbstbetroffenheit zu verbergen.[35] Man kann aber ohne weiteres anerkennen, »dass auch heterosexuelle Frauen von einigen Interventionen von Lesben in der und in die Frauenbewegung und von lesbischen Strategien der Bekämpfung sexistischer Strukturen, Denk- und Handlungsweisen profitiert haben und profitieren können.« Ich würde die Verdienste des Queerfeminismus sogar noch höher ansetzen als Julia Roßhart[36], die ich hier zitiert habe. Aber ihr ist zu widersprechen, wenn sie behauptet[37], dass es zwischen Feminismus und Queerismus keine Zielkonflikte gäbe.

[Teil II bis IV folgen etwa im Wochenabstand.]

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1]       Vanessa Thompson, Die Polizierten dieser Erde. Über die Verunmöglichung von Atmen und die Bedingungen eines abolitionistischen Feminismus, Keynote im Rahmen der Jahrestagung Fachgesellschaft Geschlechterstudien 2019, als Livestream auf der Webseite der Fernuniversität Hagen.

[2]       Birgit Kelle/Tomas Kubelik/Wolfgang Leisenberg/Eva Maria Michels/Kathrin Nachbaur/Werner Reichel/Bettina Röhl/Andreas Tögel/Andreas Unterberger, Genderismus. Der Masterplan für die geschlechtslose Gesellschaft, 2. Aufl., Wien 2017.

[3]       Z. B. bei Christiane Fuchs, Queerfeindlichkeit in der Wissenschaft, Forum Wissenschaft 25, 2018, Heft 3 S. 23-26.

[4]       Sabine Hark und Paula-Irene Villa hielten es noch für notwendig, das »Anti-« in den Titel eines Titel eine Sammelbandes aufzunehmen, der sich gegen die Kritik an den Gender Studies wandte: (Hg.), Anti-Genderismus. Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen, 2015.

[5]       Erving Goffman, Interaktion und Geschlecht, 1994, S. 113.

[6]       Vgl. dazu das Doppelheft 3/4 aus 2004 der Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien mit der Einleitung von Angelika Wetterer/Angelika Saupe, »Feminist politics« oder »Gender Mainstreaming«: Über getrennte Diskurse und separierende Begriffe, Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien (S. 3-8) und den folgenden Beiträgen, insbesondere Judith Lorber, Man muss bei Gender ansetzen, um Gender zu demontieren: Feministische Theorie und Degendering, Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien, 2004, 9-24.

[7]       Wetterer/Saupe a. a. O. S. 4.

[8]       Auf einer früheren Tagung der DVPW war von nichterwerbsbezogenen Interessen die Rede (Ulrich Willems/Thomas von Winter (Hg.), Politische Repräsentation schwacher Interessen, 2000). Allgemeiner zum Interessenbegriff Ulrich Willems/Thomas von Winter, Interessenverbände als intermediäre Organisationen, in: dies. (Hg.), Interessenverbände in Deutschland, 2007, 13-50, S. 19ff. Die Stichwortsuche nach Feminismus bleibt im ganzen Band erfolglos.

[9]       Jeffrey M. Berry/Clyde Wilcox, The Interest Group Society, 6. Aufl.., 2018, S. 6.

[10]      Ethan A. Nadelman, Global Prohibition Regimes: The Evolution of Norms in International Society, International Organization 44, 1990, 479-526.

[11]      Die Geschichte der Frauenbewegung ist ein großes Kapitel für sich, die Literatur entsprechend umfangreich. Einen Eindruck vermitteln: Rosemarie Nave-Herz, Die Geschichte der Frauenbewegung in Deutschland, 1997; Ilse Lenz, Die unendliche Geschichte? Zur Entwicklung und den Transformationen der Neuen Frauenbewegungen in Deutschland, in: Ilse Lenz (Hg.), Die neue Frauenbewegung in Deutschland, 2. Aufl., 2010, S. 19-42.

[12]      Susanne Hertrampf, Ein Tomatenwurf und seine Folgen, Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Frauenbewegung, 8. 9. 2008.

[13]    Agnes Senganata Münst, Lesbenbewegung: Feministische Räume positiver Selbstverortung und gesellschaftlicher Kritik, in: Becker/Kortendiek (Hg.), Handbuch der Frauen und Geschlechterforschung, 2004, 691-697.

[14]      Seit 1978 existiert die ILGA (International Lesbian and Gay Association), heute als International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association.

[15]      Eine Bremer Dissertation stellt anhand von Beobachtungen in Berlin und Istanbul die Frage nach der »(Un-)Möglichkeit von Bündnissen« zwischen den verschiedenen geschlechterpolitischen Akteuren »nach der Dekonstruktion von Geschlecht«: Charlotte Binder, Der Internationale Frauentag nach der Dekonstruktion von Geschlecht. Eine empirisch-qualitative Vergleichsstudie zu Bündnispolitiken im Rahmen des 8. März in Berlin und in Istanbul, Dissertation, 2016.

[16]      Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73, S. 52. Postfeminismus ist mehrdeutig. Bettina Heintz verwendete den Begriff für die konstruktivistische Überwindung des biologischen Geschlechts; ebenso Katja Sabisch, Im Zeichen des Postfeminismus, unveröffentlichte Magisterarbeit, 2002. Bei Angela McRobbie und vielen anderen steht er für einen als neoliberal kritisierten Pop-Feminismus (Angela McRobbie, Post-Feminism and Popular Culture, Feminist Media Studies 4, 2004, 255-264).

[17]      Nach aktuellem Wissenstand kann man sagen, dass Homosexualität eine natürliche Variation geschlechtlicher Präferenzen darstellt, die teilweise genetisch, teilweise durch hormonale Einflüsse im Mutterleib und teilweise durch soziale Einflüsse verursacht wird. Zu den genetischen Einflüssen zuletzt Andrea Ganna u. a., Large-Scale GWAS Reveals Insights into the Genetic Architecture of Same-Sex Sexual Behavior, Science 365 vom 30. 8. 2019 [doi.org/10.1126/science.aat7693]. Es gibt wohl in den letzten Jahrzehnten eine gewisse Zunahme gleichgeschlechtlicher Praktiken. Aber es lässt sich (noch) nicht klären, ob wachsende Toleranz dazu führt, dass Homosexualität häufiger praktiziert wird oder ob auch heterosexuell veranlagte Personen umlernen (Emma Mishel u. a., Increases in Sex with Same-Sex Partners Across U.S. Cohorts Born 1920-1998: A Race-Gender Intersection, New York University Abu Dhabi, Working Paper Nr. 14, März 2018).

Juristen neigen zu einem Umkehrschluss. Die offiziellen Gutachten, die für das Gesetzesvorhaben zum Verbot so genannter Konversionstherapien eingeholt wurden, gehen übereinstimmend davon aus, dass es keine Möglichkeit gibt, eine gleichgeschlechtliche Neigung zu »therapieren«. Der Umkehrschluss würde dann lauten: auch eine heterosexuelle Veranlagung lässt sich nicht ändern. Das steht in einem merkwürdigen Gegensatz zu den postmodernen Identitätskonzepten, die den Menschen verheißen, dass sie das Geschlecht, dem sie angehören wollen, selbst bestimmen.

[18]      Diesen Streit hatte einst Klaus von Beyme angezettelt (Feministische Theorie der Politik zwischen Moderne und Postmoderne, Leviathan 19, 1991, 208-228). Der Evolutionsbiologe Ulrich Kutschera hat den Streit mit seinem Buch »Das Gender-Paradoxon« (2016) wieder angefacht, indem er die Geschlechterforschung als »universitäre Pseudowissenschaft« bezeichnete.

[19]      Ulla Bock, Zwanzig Jahre Institutionalisierung von Frauen- und Geschlechterforschung an deutschen Universitäten, Feministische Studien 20, 2002, 113-125; Ute Gerhard, Von der Frauenbewegung zur feministischen Rechtswissenschaft, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 92, 2009, 163-180; Sigrid Metz-Göckel, Institutionalisierung der Frauen-/Geschlechterforschung: Geschichte und Formen, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl., 2008, S. 887-895.

[20]      Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73, S. 59. »Feminist standpoint epistemology identifies woman’s status as that of victim, and then privileges that status by claiming that it gives access to understanding about oppression that others cannot have. … The experience of being a victim therefore reveals truths about reality that non-victirns do not see.« (Katharine T. Bartlett, Feminist Legal Methods, Harvard Law Review 103, 1989, 829-888, S. 872). Bartlett fügt allerdings hinzu: »I doubt that being a victim is the only experience that gives special access to truth.« (S. 875). Ihr eigenen Vorschlag für eine adäquate feministische Methode bezeichnet Bartlett als positionality.

[21]      Sabine Hark, Queer Interventionen, Feministische Studien 11, 1993, 103-109, S. 104.

[22]      Christa Müller, Parteilichkeit und Betroffenheit, in: Ruth Becker u. a. (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2010, S. 340-343.

[23]      Die Formulierung ist der Einleitung von Schirin Amir-Moazami zu dem von ihr hg. Band »Der inspizierte Muslim. Zur Politisierung der Islamforschung in Europa« (2018) entnommen.

[24]      Gesine Fuchs/Sabine Berghahn, Recht als feministische Politikstrategie?, Femina Politica 2012/2, 10-24, S. 11; Konstanze Plett, Jenseits von männlich und weiblich. Der Kampf um Geschlecht im Recht — mit dem Recht gegen das Recht?, Femina Politica 2012/2, 49-62.

[25]      Martha Fineman, Introduction: Feminist and Queer Legal Theory, in: Martha Fineman u. a. (Hg.), Feminist and Queer Legal Theory. Intimate Encounters, Uncomfortable Conversations, London 2009, S. 1-6.

[26]      Als definitive Akzeptanz einer feministischen Rechtswissenschaft lässt sich die Tatsache interpretieren, dass das Jahrbuch des öffentlichen Rechts, seit unvordenklichen Zeiten Gralshüter der dogmatischen Rechtswissenschaft, in Band 67 (NF) von 2019 prominenten Feministinnen die Seiten 361-508 für einen Abschnitt »Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft« überlassen hat. Die Kennzeichnung als Debatte täuscht, denn es gibt keinen Beitrag, der das Postulat der Überschrift in irgendeiner Weise in Frage stellt.

[27]      Ulla Bock, Zwanzig Jahre Institutionalisierung von Frauen- und Geschlechterforschung an deutschen Universitäten, Feministische Studien 20, 2002, 113-125; Sigrid Metz-Göckel, Institutionalisierung der Frauen-/Geschlechterforschung: Geschichte und Formen, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl., 2008, S. 887-895. Das »Zentrum für Gender Studies und feministische Zukunftsforschung« der Universität Marburg bietet eine »Kleine Geschichte der Institutionalisierung feministischer Wissenschaft im deutschsprachigen Raum«.

[28]      Ilse Lenz, Die unendliche Geschichte? Zur Entwicklung und den Transformationen der Neuen Frauenbewegungen in Deutschland, in: Ilse Lenz (Hg.), Die neue Frauenbewegung in Deutschland, 2. Aufl., 2010, 19-42, S. 27.

[29]      Mit seinem Aufsatz »Homosexuellenfrage und feministische Strategie« von 1979 kann Rüdiger Lautmann als Vordenker der Queer-Theorie gelten. Der Aufsatz »Queer Theory by Man« (2004), wurde von der lesbischen Harvard-Professorin Janet Halley unter dem Namen Jan Halley veröffentlicht, um zu provozieren (Robyn Wiegman, Dear Jan, Duke Journal of Gender & Law Policy 11, 2003, 93-120, S. 93 und Fn. 10 Auf S. 96). Wenn Bergmann/Moos ihre Einleitung zu dem Themenheft »Männer und Geschlecht« der Freiburger Zeitschrift für Geschlechterstudien (2007) mit dem Satz beginnen: »Die theoretische Auseinandersetzung um Männer und Männlichkeit(en) ist inzwischen zu einem integralen Bestandteil der Gender Studies geworden.«, so ist der Wunsch die Mutter des Gedankens.

[30]      In der Materialsammlung von Lenz wird ein Auszug aus Rüdiger Lautmanns Aufsatz »Homosexuellenfrage und feministische Strategie« von 1979 abgedruckt. Ein neuerer einschlägiger Titel wäre Rüdiger Lautmann, Sexuelle Vielfalt oder Ein Ende der Klassifikationen?, in: Cornelia Koppetsch/Sven Lewandowski (Hg.), Sexuelle Vielfalt und die UnOrdnung der Geschlechter, 2015, 29-66. Der Autor des öfter zitierten Buchs »Der gemachte Mann« (2000 [1999], Robert W. Connell ist heute Raewyn Connell.

[31]      Günter Burkart, Subjekt und Sexualität bei Giddens und Foucault, in: Karl-Siegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft, Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006, 4737-4746, S. 4738.

[32]      Volker Zastrow, Politische Geschlechtsumwandlung, FAZ Nr. 139 vom 19. 6. 2006 S. 8.

[33]      Irene Dölling, »Eva-Prinzip«? »Neuer Feminismus«? Aktuelle Verschiebungen in Geschlechterbildern im Kontext gesellschaftlicher Umbruchsprozesse, in: Marburger Gender-Kolleg (Hg.): Geschlecht Macht Arbeit. Interdisziplinäre Perspektiven und politische Intervention, 2008, 24-41. Ausführlich ist die Kritik an dem Zastrow-Artikel in einer von Dölling betreuten Magisterarbeit ausgebreitet worden: Julia Roßhart, Bedrohungsszenario Gender. Gesellschaftliches Geschlechterwissen und Antifeminismus in der Medienberichterstattung zum Gender Mainstreaming, 2007. Darauf bezieht sich Rebekka Blum, Angst um die Vormachtstellung. Zum Begriff und zur Geschichte des deutschen Antifeminismus, 2019, S. 83ff. Dölling selbst hat die Thematik 2011 noch einmal aufgegriffen und die Kritik Zastrows ebenso wie generell den so genannten Neuen Feminismus als symbolische Gewalt im Sinne Bourdieus abqualifiziert (Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a., Hg., Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[34]      Skeptischer Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«?, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 466.

[35]      Dazu auf Rsozblog.de der Eintrag »Von der Geschlechterforschung zur Ernährungs­wissen­schaft und zurück« vom 2. 1. 2020.

[36]      Julia Roßhart, Argumente zum Thema Gleichstellungspolitik und Feminismus, in: Melanie Ebenfeld/Manfred Köhnen (Hg.), Gleichstellungspolitik kontrovers. Eine Argumentationshilfe, 2011, S. 8-17, S. 14.

[37]      So aber Roßhart S. 12ff.

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Es gehört zu den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis, Interessenkonflikte und Befangenheiten offenzulegen. In natu­rwissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen sind so genannte publication disclosure statements weitgehend üblich. Geistes- und sozialwissenschaftliche Veröffentlichungen enthalten in aller Regel keine disclosure statements, obwohl ihre Objektivität mangels harter Methoden viel eher gefährdet erscheint. Wenn das daran läge, dass man solchen Veröffentlichungen nur geringe Wirkung zubilligte, wäre das traurig. Der Grund ist aber wohl eher, dass man wirtschaftliche Verwertungsinteressen für wirkmächtiger hält als primär immaterielle Interessen. Verlangt wird daher in der Regel auch nur die Offenlegung von finanziellen, geschäftlichen, rechtlichen oder beruflichen Beziehungen, die auf die Forschung Einfluss nehmen könnten.

Persönliche Betroffenheit scheint nicht zu zählen, obwohl sie oft in die Wissenschaft hineinragt. Schon mancher Mediziner hat besondere Forschungsanstrengungen zu Krankheiten unter­nommen hat, die ihm in seinem engsten persönlichen Umfeld begegnet sind. Viele juristische Abhandlungen sind durch berufliche oder private Konflikterlebnisse ausgelöst worden. Sexualforschung, die sich der Queers annahm, war von Anfang in der Hand von Betroffenen. Dafür stehen die Namen von Magnus Hirschfeld, Alfred C. Kinsey und Hans Giese. Heute bilden Autoren, die selbst zu den Queers gehören, den harten Kern der Gender Studies.

Auf dem DSG-Kongress in Kassel 2006 konnte der Familiensoziologe Günter Burkhart unwidersprochen erklären, der speziellen Schwulen-, Lesben- und Queer- Forschung fehle es an Anerkennung; sie werde von vielen Soziologen eher als Feld von Politik und Selbstbetroffenheit betrachtet.[1] Aber als der Journalist Volker Zastrow im Sommer 2006 in der FAZ[2] die Personalunion von Feministinnen und Queers thematisierte, musste er sich den Vorwurf des Antifeminismus gefallen lassen.[3]

Selbstbetroffenheit ist kein Makel, sondern kann zu besonderer Scharfsicht verhelfen.[4] Aber man sollte der Frage nicht ausweichen, ob und wie weit gute wissenschaftliche Praxis verlangt, Selbstbetroffenheit zu offenbaren.

Für medizinische Veröffentlichungen wird schon länger über die Offenlegung von nicht-finanziellen Interessenkonflikten nach­gedacht.[5] Nicht wenige Zeitschriften fragen nach solchen Interessenkonflikten. Es gibt jedoch keine standardisierten Formulierungen, und die statements werden selten veröffentlicht.

Jetzt wird dieser Problemkreis für die Ernährungswissenschaft diskutiert. Der auf diesem Gebiet renommierte John P. A. Ioannidis und sein Kollege John F. Trepanowski haben in einem Artikel in JAMA, dem Journal of the American Medical Association, gefordert, dass Ernährungswissenschaftler, wenn sie über Nutzen und Schaden von Nahrungsmitteln schreiben, nicht nur unmittelbar durch Finanzierung oder Beteiligungen begründete Interessenkonflikte offenlegen.[6] Häufig seien auch mittelbare wirtschaftliche Interessen im Spiel, so bei populärwissen­schaftlichen Büchern zu Ernährungsfragen, die oft zu Bestsellern würden. Nicht selten setzten sich Ernährungswissenschaftler auch proaktiv für oder gegen bestimmte Nahrungsmittel und Diäten ein. Das geschehe durchaus in guter Absicht, könne aber durch persönliche Vorlieben und Gewohnheiten beeinflusst sein. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, dass Ernäh­rungs­wissenschaftler angeben sollten, ob sie Fleisch essen oder als Vegetarier oder Veganer leben, ob sie spezielle Diäten einhalten oder Nahrungsergänzungsmittel nehmen.

Auf den ersten Blick ist die Forderung plausibel. Viele Menschen folgen Ernährungs­empfehlungen, die als wissenschaftlich fundiert publiziert werden. Für die Ernährungsindustrie hat das eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Manche Empfehlungen haben sich später als unbegründet erwiesen. Der Forschungstand ist unübersichtlich und komplex. Die Bewertung einzelner Untersuchungen ist schwierig. Da könnten die Ernäh­rungs­empfehlungen von den Präferenzen der Wissenschaftler beeinflusst werden. Der Artikel von Ioannidis und Trepanowski endet:

»Authors who have strong beliefs and make highly committed choices for diet or other behaviors should not hesitate to disclose them. Doing so may help everyone understand who is promoting what and why.«

Ihre Forderung ist nicht ohne Widerspruch geblieben.[7] So wird geltend gemacht, persönliche Überzeugungen und Präferenzen seien divers und glichen sich dadurch aus. Die finanziellen Interessen seien dagegen viel massiver. Es gebe keine hinreichende Forschung, die die Verzerrung von Ergebnissen durch finanzielle Interessen belege und erst recht keine einschlägige Forschung über sonstige Interessenkonflikte. Wenn behauptet werde, Ernährungspräferenzen kultureller, familiärer oder religiöser Art seien bias-verdächtig, so würden damit Wissenschaftler mit einem nicht säkularen, nicht westlichen und nichtweißen Hintergrund unfair behandelt. Schließlich könne die Offenlegung persönlicher Überzeugungen und Differenzen von der Beeinflussung der Forschung durch finanzielle Interessen ablenken. Die akademische Freiheit werde eingeschränkt, weil advocacy, also eine proaktive Standpunktwissenschaft, entmutigt werde. Im Übrigen sei es schwierig, die in Betracht kommenden Inter­essenkonflikte hinreichend abzugrenzen.

Joannidis und Trepanowski schreiben in ihrer Erwiderung[8]:

»By default, disclosures of private preferences for specific diet choices are not mandatory unless they have already reached the public sphere through public advocacy. One cannot force authors to disclose private preferences that they do not want to endorse openly in public. Such disclosures are not admissions of wrongdoing or shame. They might be something of which to be proud.

We see no exclusionary purposes or loss of privacy when authors voluntarily wish to declare preferences through a public statement. We would not support requesting authors to disclose health problems that affect their lifestyle. Voluntary openness is not ›cementing positions of privilege and power‹; it is helping abolish their secretive auras.«

Es gibt keine schlechthin wertfreie Wissenschaft, sondern nur ein mehr oder weniger erfolgreiches Bemühen um wissenschaftliche Objektivität. Grundsätzlich hat wissenschaftliche Arbeit eine externe Motivation und damit eine Wertbasis. Das lässt sich gar nicht vermeiden, denn nur wer sich für sein Thema interessiert, hat auch in der Sache Biss. Die Wertbasis ist allerdings mehr oder weniger ausgeprägt und gesellschaftlich mehr oder weniger akzeptiert. Ein Jurist, der das Verwaltungsrecht zu seinem wissenschaftlichen Thema gemacht hat, wird nicht lange durchhalten, wenn er die öffentliche Verwaltung nicht für eine nützliche Einrichtung hält. Auch professionelle Spezialisierung kann sich in Befangenheiten niederschlagen. Bei hochbetagten Patienten mit unfallbedingtem Trauma wollen Chirurgen gelegentlich operieren, während die Anästhesisten glauben, eine Narkose nicht mehr verantworten zu können. Wenn die Chirurgen dann meinen, der Tode auf dem OP-Tisch wie in solchen Fällen nicht der schlimmste Ausgang, denken Anästhesisten, es sei nicht ihre Aufgabe, Patienten einem solchen Tod auszuliefern.

Wie gesagt, es gibt keine schlechthin wertfreie Wissenschaft. Was sich bis zu einem gewissen Grade vermeiden lässt, ist die direkte Einflussnahme der Wertbasis auf die wissenschaftliche Arbeit. Diesen Einfluss sollen die Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis abwehren. Den unvermeidbaren Rest müssen Forschungs­methoden und wechselseitige Kritik im Zaum zu halten.

In der Diskussion um gute wissenschaftliche Praxis ist die individuell-persönliche Betroffenheit allerdings unterbelichtet. Bei Gericht spricht man von Befangenheit. Solche Befangenheit kann sich einerseits eher abstrakt aus Verwandtschaft oder formeller Zugehörigkeit zu einer Organisation ergeben. Sie kann aber auch recht konkret aus persönlicher Beteiligung folgen, etwa wenn ein Zeuge den gleichen Schaden erlitten hat wie die Prozesspartei. Man muss überall damit rechnen, dass hinter einer als wissenschaftlich deklarierten Veröffentlichung ein persönliches Erkenntnisinteresse steht, das nicht weniger wirksam ist als ein finanzielles Interesse. Elisabeth Holzleithner spricht in einem Interview über ihren »Persönlichen Zugang zu Feminismus und Geschlechterforschung« von ihrem queer-feministischen Impetus als lesbische Wissenschaftlerin.[9]

Dennoch: Die Forderung, auch persönliche Betroffenheit offen zu legen, geht zu weit. Dafür gibt es zwei wichtige Gründe. Erstens ist es praktisch ausgeschlossen, die in Betracht kommenden Befangenheitsgründe praktikabel einzugrenzen. Zweitens ragen diese Gründe weit in die persönliche Sphäre der Betroffenen hinein, handelt es sich doch um all die Diversitätsaspekte, die heute unter dem Gesichtspunkt der Identität verhandelt werden und die immer noch und immer wieder mit Diskriminierungen verbunden sind.

Eine allgemeine Offenbarungspflicht für persönliche Betroffenheit ist auch gar nicht erforderlich. Jedenfalls in den Geistes- und Sozialwissenschaften ist eine kritische Grundhaltung verbreitet. Je mehr sich die Kritik auf konkrete gesellschaftliche Phänomene fokussiert, stützt oder behindert sie damit Interessen. Das ist aber kaum problematisch, wenn das Fach sich nicht ganz einem Themenfeld und den darin agierenden Interessen verschreibt. Die Rechtswissenschaft ist in diesem Sinne eher pluralistisch strukturiert. Sie vereint unter ihrem Dach viele Fächer und Richtungen und versucht jedenfalls, allen gesellschaftlichen Interessen gerecht zu werden.

Eine Interessenbindung ist auch dann akzeptabel, wenn sie offensichtlich ist. Der wissenschaftlich institutionalisierte Feminismus ergreift Partei für das Interesse der Frauen. Als Autoren treten praktisch nur Frauen in Erscheinung. Das Geschlecht ist regelmäßig am Namen der Autorin zu erkennen. Der Leser geht davon aus, dass die Arbeit von einem Interessenstandpunkt geschrieben ist, was ihn hinsichtlich impliziter und expliziter Werturteile wohl zu einer gewissen Vorsicht veranlasst, ihn aber grundsätzlich nicht hindert, diese Literatur als wissenschaftliche zu akzeptieren. Ein explizites disclosure statement ist schlicht überflüssig.

Nicht ganz so klar liegt es bei den Queers in Sexualforschung und Gender Studies. Sie sind als Betroffene nicht sogleich zu erkennen, und nur wenige Prominente haben sich mutig geoutet. Der Queerismus verfolgt explizit das Ziel, die von der großen Mehrheit bevorzugte Heterosexualität zu unterwandern. Es lässt sich daher gar nicht vermeiden, dass bei der Rezeption von Gender Studies permanent der Verdacht der Selbstbetroffenheit mitschwingt. Das gilt umso mehr, als diskutiert wird, ob nur Queers das Recht bzw. die Fähigkeit haben, einschlägige Aussagen zu treffen. Tatsächlich ist es wohl so, dass in diesem Bereich partizipative und betroffenenkontrollierte Forschung die Regel ist.[10] Dennoch wäre es nicht angemessen, wenn man von den Autoren generell verlangen wollte, im Zusammenhang mit einschlägigen Themen ihre sexuelle Identität offenzulegen. So viel Interessentenforschung kann das Wissenschaftssystem ertragen. Die Offenlegung der eigenen sexuellen Identität sollte deshalb freiwillig bleiben.

Eine Ausnahme müsste wohl für Expertisen gelten, die unmittelbar für das Publikum relevant sind. Im dem Medizinbereich spricht man hinsichtlich wissenschaftlicher Aktivitäten, die Potential für einen Einfluss auf Handlungsempfehlungen haben, von einem intellektuellen Interessenkonflikt (intellectual COI).

»The operational definition of ›important intellectual COI‹ consisted of authorship of original studies, and peerreviewed grant funding directly bearing on a recommendation.«[11].

Dabei geht es also um eine wissenschaftliche Festlegung, die auf die in der Medizin wichtigen Behandlungsleitlinien durchschlagen könnte. Eine vergleichbare Situation ist gegeben, wenn Sexualforscher, Psychologen oder Therapeuten sich zu der schwierigen Frage des Umgangs mit juvenilen Gender-Dysphoria[12] äußern. Aber auch dann, wenn »Experten« sich in amtlichem Auftrag zu einschlägigen Themen äußern wie z. B. in der BMFSFJ-Broschüre »Geschlechtliche Vielfalt« liegt die Forderung nach mehr Transparenz hinsichtlich der persönlichen Vorlieben der Autoren nahe.

Nachtrag vom 6. 2. 2021: In der FAZ berichtet Christoph Schäfer über ungewöhnliche Verzögerungen bei der (Veröffentlichung?) einer vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebenenStudie über »Kindeswohl und Umgangsrecht«. Anscheinend ist das Ergebnis der Studie, wonach das so enannte Wechselmodell, nach dem die Kinder eine Hälfte der Zeit beim Vater und die andere bei der Mutter leben, dem Ministerium nicht genehm. Schäfer zitiert eine ungenannte Professorin:

»Es gibt Ergebnisse, die dem stark feministisch geprägten Mitarbeiterinnenstab im Ministerium nicht gefallen.«

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[1] Günter Burkart, Subjekt und Sexualität bei Giddens und Foucault, in: Karl-Siegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft, Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006, 4737-4746, S. 4738.

[2]     Volker Zastrow, Politische Geschlechtsumwandlung, FAZ Nr. 139 vom 19. 6. 2006 S. 8.

[3]  Irene Dölling, »Eva-Prinzip«? »Neuer Feminismus«? Aktuelle Verschiebungen in Geschlechterbildern im Kontext gesellschaftlicher Umbruchsprozesse, in: Marburger Gender-Kolleg (Hg.): Geschlecht Macht Arbeit. Interdisziplinäre Perspektiven und politische Intervention, 2008, 24-41. Ausführlich ist die Kritik an dem Zastrow-Artikel in einer von Dölling betreuten Magisterarbeit ausgebreitet worden: Julia Roßhart, Bedrohungsszenario Gender. Gesellschaftliches Geschlechterwissen und Antifeminismus in der Medienberichterstattung zum Gender Mainstreaming, 2007. Darauf bezieht sich Rebekka Blum, Angst um die Vormachtstellung. Zum Begriff und zur Geschichte des deutschen Antifeminismus, 2019, S. 83ff. Dölling selbst hat die Thematik 2011 noch einmal aufgegriffen und die Kritik Zastrows ebenso wie generell den so genannten Neuen Feminismus als symbolische Gewalt im Sinne Bourdieus abqualifiziert (Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a., Hg., Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[4]     Skeptischer Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«?, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 466.

[5] Editorial, Making Sense of Non-Financial Competing Interests, PLoS medicine 5, 2008, e199.; Khaled Shawwa u. a., Requirements of Clinical Journals for Authors’ Disclosure of Financial and Non-Financial Conflicts of Interest: A Cross Sectional Study, PloS one 11, 2016, e0152301.

[6] John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Disclosures in Nutrition Research: Why It Is Different, JAMA 319, 2018, 547-548.

[7] Tim Schwab, Dietary Disclosures: How Important Are Non-Financial Interests?, British Medical Journal 2018, 361: k1451(online); Lisa Bero/Quinn Grundy, Conflicts of Interest in Nutrition Research, JAMA 320, 2018, 93-94; David S. Ludwig/Lawrence H. Kushi/Steven B. Heymsfield, Conflicts of Interest in Nutrition Research, JAMA 320 , 2018, 93; John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Conflict of Interest in Nutrition Research-Reply, JAMA 320, 2018, 94-95.

[8] John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Conflict of Interest in Nutrition Research-Reply, JAMA 320, 2018, 94-95.

[9] https://audiovisuellesarchiv.org/de/footage/98 ab 44:02.

[10] Arn Thorben Sauer, Einleitung und Methodologie, in: BMFSFJ (Hg.), Geschlechtliche Vielfalt. Begrifflichkeiten, Definitionen und disziplinäre Zugänge zu Trans- und Intergeschlechtlichkeiten, Begleitforschung zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität 2015, S. 8-12.

[11] Editorial a. a. O. S. 2.

[12] Kenneth J. Zucker, Adolescents with Gender Dysphoria: Reflections on Some Contemporary Clinical and Research Issues, Archives of Sexual Behavior 48, 2019, 1983-1992.

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Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung

Die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, die am 28./29. November 2019 in Bochum stattfand, war in vielerlei Hinsicht interessant. Den Schwerpunkt bildete der Blick auf die »strategische Prozessführung«, die aktuell zum großen Thema geworden ist.[1] Darüber vielleicht später. Das Tagungsformat gestattete jedem Referenten nur 20 Minuten Vortragszeit. Das hatte zur Folge, dass alle Referenten ihre vorbereiteten Manuskripte beiseite legten und frei vortrugen. Ddurch konnte man durchgehend aufmerksam zuhören, und es gab genügend Zeit für angeregte Diskussionen.

Ich selbst habe am Ende der Tagung über »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung. Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft« vorgetragen. Auch da reichte die Zeit nur für eine Kurzfassung. Da ich noch erwäge, die ungekürzte Fassung konventionell zu veröffentlichen, verzichte ich vorläufig darauf, sie hier ins Netz zu stellen. Als Ersatz mag die Powerpoint-Fassung dienen, die vielleicht einen Eindruck von der Kurzfassung vermitteln kann.

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Download (PPTX, 75KB)

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1] Dazu die Beiträge in Heft 1/2019 der Zeitschrift für Rechtssoziologie. Hahn und Rehder/van Elten haben auch auf der Bochumer Tagung vorgetragen. Im Nomos-Verlag gibt es inzwischen eine Schriftenreihe »Strategic Litigation« mit bisher zwei Bänden. An der Universität Hamburg gibt es ein DFG-Projekt »Strategic Litigation«.

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Feministische Rechtswissenschaft ist im Zentrum der Jurisprudenz angekommen

Das Jahrbuch des öffentlichen Rechts, seit unvordenklichen Zeiten Hort der dogmatischen Jurisprudenz, hat in seinem jüngsten Band (NF 67, 2019) prominenten Feministinnen die Seiten 361-508 für einen Abschnitt »Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft« überlassen.

Es handelt sich um insgesamt sechs Beiträge.

Catharine A. MacKinnon im Gespräch mit Susanne Baer: Gleichheit, realistisch, S. 361-375.

Ute Sacksofsky, Geschlechterforschung im öffentlichen Recht, S. 377-402.

Eva Kocher, Die Position der Dritten. Objektivität im bürgerlichen Recht, S. 403-426.

Friederike Wapler, Politische Gleichheit: Demokratie­theoretische Überlegungen, S. 427-455.

Elisabeth Holzleithner, Geschlecht als Anerkennungs­verhältnis. Perspektiven einer Öffnung der rechtlichen Kategorie im Zeichen des Prinzips gleicher Freiheit, S. 457-485.

Theresia Degener, Die UN Behindertenrechtskonvention  – Ansatz einer inklusiven Menschenrechtstheorie, S. 488-508.

Die Kennzeichnung als Debatte täuscht, denn es gibt keinen Beitrag, der das Postulat der Überschrift in irgendeiner Weise in Frage stellt. Zu den einzelnen Beiträgen:

In den USA gab es seit Ende der 1970er Jahre eine Feminist Jurisprudence. Dort ragte der Name von Catharine A. MacKinnon hervor, die einen radikalen Feminismus vertrat, wie er später ähnlich in Deutschland von Alice Schwarzer formuliert wurde. Angetrieben von der Idee, dass das biologische Geschlecht nicht die Rolle eines Menschen in der Gesellschaft bestimmen dürfe, durchforsteten MacKinnon und andere Juristinnen das Recht nach Spuren männlicher Dominanz. Das hatte zur Folge, dass der Feminismus als Wissenschaft zuerst in die juristischen Fakultäten Eingang fand.[1] MacKinnon brandmarkte die männliche Sexualität schlechthin als Quelle allen Übels. Heterosexuelle Beziehungen seien durch eine Ideologie der Verdinglichung charakterisiert, die Frauen als bloße Objekte männlicher Sexualität verstehe. Dieser Dominanzfeminismus machte geltend, die Unterdrückung der Frauen sei das Ergebnis männlichen Sexualität, sie sei prinzipiell mit Gewalt oder jedenfalls Gewaltdrohung verbunden. Das Ergebnis war ein männerfeindlicher Feminismus, der sich auf rechtlichem Gebiet besonders gegen Prostitution und Pornographie wandte[2] und die Kriminalisierung der sexuellen Belästigung (sexual harassment) betrieb. Eine späte Frucht des Dominanzfeminismus ist die #Metoo-Bewegung.

Im Gespräch mit Susanne Baer bestätigt MacKinnon ihre dominanzfeministische Position, die Verurteilung von Prostitution als »serielle Vergewaltigung« und von Pornographie als deren kleine Schwester.

Man wird nicht widersprechen, wenn MacKinnon erklärt, es »sollte vor allem zur Kenntnis genommen wird, dass in Ungleichheit nicht jedes Mal eingewilligt wird, wenn sie nicht auf Widerstand trifft. Den halben Lohn zu akzeptieren, macht ihn nicht gleich. Unter Bedingungen der Ungleichheit zu leben, wenn gleiche Alternativen keine Option sind, ist keine Gleichheit.« (S. 370) Es bleibt allerdings der Eindruck, dass sie das Geschlecht per se für Ungleichheit verantwortlich macht, allenfalls in Kombination mit Rasse. Baer legt MacKinnon  geradezu in den Mund, der Rassebegriff sei doch obsolet. Doch MacKinnon antwortet: »Es gibt race. Dann gibt es racism. Und dann gibt es white supremacy.« (S.363).

Kehrseite des radikalen Feminismus, für den MacKinnon steht, war einmal ein Differenzfeminismus.[3] Ausgehend von der weiblichen Körperlichkeit und der mit ihr verbundenen Gebärfähigkeit wurden die positiven Qualitäten »weiblichen« Sozialverhaltens wie Empathie, Intuition und ganzheitliche Wahrnehmung betont. Davon ist heute keine Rede mehr. Die Allianz mit der Queer-Theorie hindert den Feminismus, ein positives Frauenbild zu formulieren.

Ute Sacksofsky (Geschlechterforschung im öffentlichen Recht, S. 377-402) hebt an mit einer Klage über das »misogyne Recht«. Als Zeugen benennt sie Hegel. Hegel ist schon lange tot, mag auch sein Weltgeist noch im Bochumer Hegel Archiv spuken. Darunter muss keine Frau mehr leiden. Es gibt viele verdienstvolle Arbeiten zur Geschlechtergeschichte. Aber das daraus reproduzierte Narrativ zehrt von einem normativen Rückschaufehler.[4]

Sodann erweist Sacksofsky dem Queerfeminismus ihre Reverenz. Erst muss die Natürlichkeit und Normalität der herkömmlichen Geschlechterordnung dekonstruiert werden, bevor es zur Sache geht. Aber für das feministische Anliegen ist es nicht notwendig, einen »biologischen Mythos« zu »entlarven«. Auch wenn das Geschlecht im Normalfall biologisch/körperlich vorgegeben ist, bleibt doch der unterschiedliche soziale Status von Frauen und Männern unter den Bedingungen der Moderne ein Problem, das mit gutem Grund und allem Nachdruck unter dem Aspekt der Gleichheit erörtert werden muss. Die Randphänomene des biologischen Normalfalls begründen auch ein Problem, aber ein anderes.[5]

Tempora mutantur nosque mutamur in illis. Wo bleibt der Stolz auf das in nunmehr 171 Jahren Frauenbewegung Erreichte? Das Recht ist von oben bis unten, vom Völkerrecht, über Europarecht, Grundgesetz und einfaches Recht bis hin zur Geschäftsordnung der Bundesregierung auf Gender Mainstreaming getrimmt. In Deutschland gibt es fast so viele Gleichstellungsbeauftragte wie Richter.

Die Geschlechterforschung hat in den 1970er Jahren als Feminist Jurisprudence ihren Anfang genommen. [6] 2003 konnte Stefan Hirschauer schreiben, dass der »feministische Wertehorizont … längst mit einem gesellschaftlichen Common Sense ver­schwimmt«[7], und daran hat auch das Recht Anteil. Inzwischen geht die feministische Vereinnahmung des Rechts so weit, dass selbst in feministischen Traktaten von einem sich entwickelnden Staatsfeminismus die Rede ist.[8] Den Zeitgenossinnen mag der Wandel zu langsam und nicht weit genug gehen. Aber Historiker werden später mit einiger Sicherheit von einer Revolution des Geschlechterarrangements sprechen. Das sollten auch Juristinnen anerkennen.

Das öffentliche Recht braucht nicht umgekrempelt zu werden. Allein die »Trägheit der sozialen Praxis« (Hirschauer) gilt es zu bekämpfen. Freilich gehören Klagen im Stile Sacksofskys »zur Ökonomie politischer Aufmerksamkeit«. Hirschauer spricht insoweit von politischem Populismus.

Immerhin konzediert Sacksofsky in ihrem Fazit (S. 402), dass sich seit ihrer Antrittsvorlesung »Was ist feministische Rechtswissenschaft?« 2001 einiges verändert habe, beklagt aber, es fehle noch immer die institutionelle Verankerung der Geschlechterforschung in der deutschen Rechtswissenschaft. Das klingt, als ob feministische Rechtswissenschaft auf Perpetuierung angelegt wäre. Das Ziel sollte höher gesteckt werden. Der Feminismus als soziale Bewegung in Kombination mit seiner wissenschaftlichen Basis auch in der Jurisprudenz ist so erfolgreich, dass er den Ehrgeiz entwickeln könnte, sich selbst überflüssig zu machen.

Eva Kocher (Die Position der Dritten. Objektivität im bürgerlichen Recht, S. 403-426) leistet in ihrem Beitrag dogmatische Feinarbeit.

Eingangs zitiert Kocher Susanne Baer: »Objektivität wurde als ideologisch und eigentlich männlich entlarvt.«[9] Ähnliche Aussagen sind in der feministischen Rechtsliteratur Standard. Ihr Problem ist der rhetorische Überschuss, der aus der Verwendung eines undefinierten, unhistorischen Objektivitätsbegriffs resultiert. Es ist ja richtig, dass die Jurisprudenz Objektivität und Neutralität für sich in Anspruch nimmt. Doch was kann damit gemeint sein? Die Jurisprudenz war und ist nicht klüger als ihre jeweilige Zeit.

Der feministischen Objektivitätskritik geht es, ähnlich wie zuvor der Kritik an der »Klassenjustiz«, um die Aspektstruktur des Denkens, die – in der Begrifflichkeit der Wissenssoziologie Karl Mannheims – die Befangenheit einer ganzen Epoche ausmacht. Mannheim spricht insoweit von einer totalen Ideologie. Das Minimum, das wir von Mannheim übernehmen können, ist die Idee einer allgemeinen Seinsverbundenheit des Denkens. Ob man Mannheim auch darin folgen kann, dass insoweit jede Epoche von einer totalen Ideologie geprägt wird, hat Theodor Geiger bestritten[10]. Auch wenn man das gesamte Rechtssystem bei externer Betrachtung als »Klassenjustiz« einordnete, ließe sich intern, also relativ zu dem aktuell herrschenden Denkstil, sinnvoll nach Unabhängigkeit, Neutralität und »Objektivität« fragen. Analoges gilt, wenn man das gesamte Rechtssystem als patriarchalisch einordnet. Die Befangenheit einer ganzen Epoche in einem spezifischen Denkstil steht einem Selbstverständnis der Rechtsprechung als unabhängig, neutral und objektiv nicht im Wege.

Antworten auf konkrete Rechtsfragen ändern sich erst, wenn ein neuer Denkstil Platz greift. Damit das geschieht, müssen viele Rechtsfragen prospektiv kritisch von einem Standpunkt erörtert werden, der zunächst als externer erscheint, bis dann die Kritik solche Kraft gewinnt, dass der interne Denkstil Risse bekommt. Vorangetrieben wird der Wandel von sozialen Bewegungen und begleitender Wissenschaft, in diesem Falle eben vom Feminismus. In der Zeit des Wandels ist es die Strategie der Kritik, so zu reden, als rede sie von innerhalb des Rechtssystems. Diese Redeweise klingt anmaßend und geschichtsvergessen, weil sie den Denkstil der Epoche den aktuell handelnden Personen individuell zuzurechnen scheint.

Die externe Betrachtungsweise behandelt Funktionen des Rechts oder einzelner seiner Institutionen in einer Art und Weise, die sich nicht ohne weiteres in Rechtsnormen oder gar Tatbe­standsmerkmale übersetzen lässt und deshalb in der juristischen Arbeit anscheinend ignoriert werden muss. Es gibt jedoch über die Zeit einen fließenden Übergang von außen nach innen. Neue Theorien des Rechts werden oft von außen an das Recht herangetragen, bis sie am Ende mehr oder weniger in die Rechtstheorie integriert sind.[11] Der interne Standpunkt ist längst nicht so hermetisch geschlossen, wie die abstrakte Gegenüberstellung glauben machen könnte. An dieser Nahtstelle setzt Kocher an.

Kocher bleibt nüchtern und sachlich. Wenn sie das Credo der feministischen Objektivitätskritik anführt, benutzt sie Anführungszeichen. Feministische Rechtswissenschaft kritisiere »den ›ideologischen‹ und ›männlichen‹ Bias der ›Objektivität‹ «. Im Zentrum des Rechtssystems stehe das Selbstverständnis der Juristen, nach dem Rechtsprechung unabhängig und neutral und das Recht objektiv sein solle. Es folgt eine Klarstellung, was mit den Begriffen gemeint ist:

»Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität sind aufeinander bezogen, benennen aber unterschiedliche Aspekte dessen, was dem Recht und richterlicher Entscheidungstätigkeit zugeschrieben wird. ›Unabhängigkeit‹ ist ein negativer Begriff, der die Freiheit von wirtschaftlichen, politischen, institutionell-organisatorischen und persönlichen Abhängigkeiten bezeichnet. ›Neutralität‹ bezeichnet, ebenfalls in negativer Form, eine inhaltliche Orientierung, nämlich die emotionale Behandlung eines Problems, ohne Berücksichtigung persönlicher Bindungen oder institutioneller Abhängigkeiten. ›Objektivität‹ ist demgegenüber ein Versuch, diese Perspektiven positiv zu formulieren als eine Betrachtung allein nach Maßstäben des Rechts und der Sache.« (S. 404f)

Diese Formulierung gilt nur bei rechtssysteminterner Betrachtung. Die nachfolgende Ausgangsthese Kochers, das Zentrum des Rechtssystems sei leer, spielt zwar auf die rechtssystemexterne Kritik an, die das juristische Selbstverständnis gar nicht trifft. Kocher verweist auf Josef Essers »Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung« (1970) und auf Dieter Simon, Die Unabhängigkeit des Richters (1975) und daran anschließendes Schrifttum. Aber schon bei der Methodenkritik Essers ist der rechtsexterne Standpunkt nicht mehr so klar wie vielleicht noch bei Simon.

Kocher hält sich nicht mit der externen Betrachtung des Rechtssystems auf, sondern kommt schnell zur Sache, zu der Frage nämlich, »wie das komplementäre Konzept der Objektivität in der richterlichen Praxis gefüllt wird«. (S. 405) Dazu lässt sie Revue passieren, wie die Zivilrechtsprechung ihre Urteile mit der Figur eines mehr oder weniger imaginierten, empirischen oder normativ gedachten Dritten zu objektivieren versucht. Da ziehen vorbei der bonus pater familias, der objektive Beobachter und der verständige Rechtsgenosse, der vernünftige Angehörige eines Verkehrskreises, der ordentliche Kaufmann und der unvoreingenommene Durchschnittsleser. Dabei bezieht Kocher sich vor allem auf Elena Barnerts verdienstvolle Arbeit »Der eingebildete Dritte« von 2008, der sie eine »verspätete Besprechung« widmen will.

Es ist sicher richtig, dass dieser als objektiv vorgestellte Dritte keine objektive Objektivität für sich in Anspruch nehmen kann. Er schwankt zwischen behaupteter Empirie und mehr oder weniger verdeckter Normativität. Letztlich versteckt sich hinter dem objektiven Dritten die Subjektivität des Richters. Deshalb muss man diese Argumentationsfigur aber nicht gleich als sinnlos verwerfen. Das tut auch Kocher nicht. Sie hält es zwar für denkbar, auf den »god trick«[12] mit dem objektiven Dritten zu verzichten. Tatsächlich verhilft sie dem Dritten aber zu einer feministisch inspirierten Aufrüstung. An Stelle des einen objektiven Dritten solle man die verschiedene Positionen Revue passieren lassen. Dazu bezieht Kocher sich auf das Konzept der Positionalität[13], wie es von Katherine T. Bartlett[14] entwickelt wurde. Bartletts Aufsatz ist schon 30 Jahre alt. Aber er lohnt auch heute noch die Lektüre.

»The positional stance acknowledges the existence of empirical truths, values and knowledge, and also their contingency.« (S. 880)

Aber Wahrheiten im Sinne von bloßen Fakten haben aus unterschiedlicher Perspektive verschiedene Bedeutung. Eine wichtige Perspektive ist natürlich diejenige betroffener Frauen. Die Konsequenz liegt auf der Hand. Der Suche nach einem objektiven Dritten muss die Konfrontation verschiedener Perspektiven vorausgehen. Klar, dass nach Meinung Kochers die feministische Perspektive dabei größere Beachtung verdient. Wo es angezeigt ist, soll Herr Mustermann durch Frau Mustermann ersetzt werden oder auch beide zu Wort kommen. Schade nur, dass Kocher kein handfestes Beispiel liefert.

Friederike Wapler (Politische Gleichheit: Demokratietheoretische Überlegungen, S. 427-455) setzt sich mit der Frage auseinander, wie feministische Repräsentationsforderungen demokratie­theoretisch eingeordnet werden können. Konkret geht es dabei natürlich in erster Linie um Frauenquoten. Wapler bietet eine hilfreiche, ausgewogene Darstellung. Am Ende hält sie verbindliche Quotenregelungen jedenfalls für allgemeine politische Wahlen für problematisch. Die Problematik würde noch deutlicher, wenn man alle Gruppen, Minoritäten usw. usw. Revue passieren ließe[15], die Repräsentationsforderungen stellen könnten.

Elisabeth Holzleithner (Geschlecht als Anerkennungsverhältnis. Perspektiven einer Öffnung der rechtlichen Kategorie im Zeichen des Prinzips gleicher Freiheit, S. 457-485) referiert und reflektiert den Diskurs, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Geburtenregister vorausgegangen ist. Dabei stellt sie neben der deutschen auch die österreichische Diskussion heraus. Das ist sicher für alle, die daran beteiligt oder engagiert waren, wichtig. Dem Beobachter erscheint der Beschluss des BVerfG heute allerdings dank der langen Bemühungen feministischer und queeraktivistischer Juristen so selbstverständlich, dass ihn die Geschichte nicht mehr wirklich interessiert. Allenfalls die Konsequenzen des Beschlusses können noch einmal für Aufregung sorgen, wenn sich die queerfeministische Forderung durchsetzen sollte, ganz auf einen Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu verzichten. Holzleithner hält diese Lösung zwar für vorzugswürdig, aber sie akzeptiert, dass auch Mann, Frau und Andere ihre Geschlechtsidentität im Geburtsregister anerkannt wissen möchten.

Theresia Degener schließlich (Die UN Behindertenrechtskonvention – Ansatz einer inklusiven Menschenrechtstheorie, S. 488-508) gibt einen informativen Überblick über die UN-Behindertenkonvention und betont dabei die Parallelität der Disability Studies mit dem feministischen Konstruktivismus. Ihre Darstellung fordert die Auseinandersetzung mit dem feministischen Dogma von dem Dilemma der Differenz (Minow[16]) und der Tabuisierung von Natürlichkeits- und Normalitätsdiskursen heraus. Diese Auseinandersetzung würde hier aber zu weit führen. Hier sei nur angemerkt, dass rechtliche Anerkennung, wie sie Holzleithner vorschwebt, nicht ohne Bezeichnung der Differenz zu haben ist.

Mit Rücksicht darauf, dass Degener als Professorin an der Evangelischen Fachhochschule in Bochum tätig ist, mag es von Interesse sein, dass jedenfalls im benachbarten Gelsenkirchen, die Annahme der Disability Studies, Behinderung sei nur die Abweichung von einer sozial konstruierten Normalität, schwer zu vermitteln sein dürfte. In Gelsenkirchen wurden im Sommer drei Kinder geboren, bei denen an einer Hand keine Finger ausgebildet waren. Der Normalitätsdiskurs[17] beruft sich heute gerne auf Georges Canguilhem. Dessen »These, daß es an sich und a priori keine ontologische Differenz zwischen gelungenen und verfehlten Gebilden des Lebens gibt«[18], besagt aber weniger und anderes, als hineingelegt wird. Mit »gelungen« und »verfehlt« enthält sie zwei normative Ausdrücke, die ihren Gehalt relativieren. Unter Fehlbildungen oder anderen Behinderungen leiden Kinder und ihre Eltern. Niemand wird deshalb den Wert der Kinder als Menschen in Frage stellen. Canguilhem spricht bei solchen Fehlbildungen von Anomalien. Selten beeinträchtigen sie die Lebensfähigkeit des Individuums. Noch seltener erweisen sie sich als evolutionär. Ob eine Anomalie pathologisch ist, hängt, jedenfalls bei Menschen, davon ab, ob sie subjektiv darunter leiden und deshalb Therapie suchen. Insoweit gibt es freilich Rückkopplungsprozesse, bei denen Normalität ins Spiel kommt. Was als belastend empfunden wird, kann sich dem Betroffenen aus einem Vergleich mit anderen, aber auch aus Therapieangeboten erschließen. Aber wie gesagt, das Thema ist zu groß, um es hier nebenher zu behandeln.

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[1] Martha Fineman, Introduction: Feminist and Queer Legal Theory, in: Martha Fineman u. a. (Hg.), Feminist and Queer Legal Theory, Intimate Encounters, Uncomfortable Conversations, London 2009, S. 1-6.

[2] Mitstreiterin MacKinnons war insoweit Andrea Dworkin (Pornographie [Pornography, 1979], Männer beherrschen Frauen, Köln 1987).

[3] Judith Lorber, The Variety of Feminisms and their Contributions to Gender Equality, [Electronic ed.], Oldenburg 1997, S. 16

[4] Dazu auf Rzozblog Bourdieus Diagnose männlicher Herrschaft bei den Kabylen als normativer Rückschaufehler.

[5] Das ist Thema eines Vortrags, den ich für die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, am 28./29. November 2019 in Bochum vorbereitet habe. Das Manuskript stelle ich auf Anforderung gerne zur Verfügung.

[6] Martha Fineman, Introduction: Feminist and Queer Legal Theory, in: Martha Fineman u. a. (Hg.), Feminist and Queer Legal Theory. Intimate Encounters, Uncomfortable Conversations, London 2009, S. 1-6.

[7] Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«? Geschlechtsdifferenzierungsforschung zwischen politischem Populismus und naturwissenschaftlicher Konkurrenz, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 463.

[8] Gesine Fuchs/Sabine Berghahn, Recht als feministische Politikstrategie?, Femina Politica 2012/2, 10-24, S. 11.

[9] Susanne Baer, Objektiv—neutral—gerecht? Feministische Rechtswissenschaft am Beispiel sexueller Diskriminierung im Erwerbsleben, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 77, 1994, 154-178, S. 157.

[10] Klaus F. Röhl, Theodor Geiger, Bemerkungen zur Soziologie des Denkens, ARSP XLV, 1969, 23-52, in: Annette Brockmöller (Hg.), Hundert Jahre Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 2007, S. 149-165.

[11] So eine These von Eric Hilgendorf, Die Renaissance der Rechtstheorie zwischen 1965 und 1985, 2005.

[12] Die Metapher stammt von Donna Haraway, auf die Kocher sich für die »Situiertheit« des Richterwsissens beruft: »… the god trick of seeing everything from nowhere … « (Donna Haraway, Situated Knowledges: The Science Question in Feminism and the Privilege of Partial Perspective, Feminist Studies 14, 1988, 575-599, S. 581).

[13] Der Ausdruck taugt als Übersetzung des englischen positionality eigentlich nicht, denn Hellmuth Plessner hat ihn für seine Anthropologie als exzentrische Positionalität belegt.

[14] Katharine T. Bartlett, Feminist Legal Methods, Harvard Law Review 103, 1989, 829-888, S. 880ff.

[15] So in einer Glosse »Frauenquote – Fraktur« am 2. 11. 2019 in der FAZ, gezeichnet mit dem Kürzel »tifr« (Timo Frasch).

[16] Martha Minow, Making All the Difference: Three Lessons in Equality, Neutrality, and Tolerance, DePaul Law Review 1, 1989, 1-13; dies., Making All the Difference. Inclusion, Exclusion, and American Law, Ithaca 1990, S. 19ff.

[17] Jürgen Link, Normal/Normalität/Normalismus, in: Karlheinz Barck/u. a. (Hg.), Ästhetische Grundbegriffe. Historisches Wörterbuch in sieben Bänden, 2010, Bd. 7, S. 538-562.

[18] Georges Canguilhem, Das Normale und das Pathologische [Le normal et le pathologique, Paris 1943], 1974, S. 12.

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In Bochum gibt es wieder Rechtssoziologie

Die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität hat sich schon vor vielen Jahren von der Rechtssoziologie verabschiedet. Nun entwickelt sich der Lehrstuhl für Politikwissenschaft der Bochumer Sozialwissenschaftlichen Fakultät zum Zentrum für Rechts­soziologie. Die Lehrstuhlinhaberin, Professorin Britta Rehder, hat dafür in ihrer Habilitationsschrift von 2011 »Rechtsprechung als Politik« den Grund gelegt. Dem Interesse für die rechtliche Institutionalisierung der Arbeitsbeziehungen ist sie treu geblieben. Doch längst hat sie das Themenspektrum auch auf andere Bereiche der Rechtssoziologie ausgedehnt. Erst in diesem Jahr erschien in dem von Armin Höland und Felix Welti herausgegebenen Sammelband »Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung« von Rehder der Beitrag »Konflikte vor den Sozialgerichten aus politikwissenschaftlicher Perspektive: Thesen und Forschungsperspektiven«. Ein Vortrag, den Frau Rehder und ihre Mitarbeiterin Katharina van Elten auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen 2018 in Basel gehalten haben, ist soeben in der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschienen: Legal Tech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung[1]. Das Thema ist am Lehrstuhl von Prof. Rehder in ein Projekt »Digitale Rechts­mobilisierung. Eine Provokation für die Selbstverwaltung?« eingebettet.

Nunmehr organisieren Frau van Elten und Frau Rehder die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, die am 28./29. November 2019 in Bochum stattfinden soll.[2] Beide werden dort selbst über »Klagende Verbände. Drei Logiken des justiziellen kollektiven Handelns in Deutschland« vortragen. Auch sonst stehen rechtsoziologische Themen auf dem Programm. Als alte Bekannte erscheinen Thomas Gawron und Ralf Rogowski, die über »Rechtsbeziehungen zwischen Organisierten Interessen und Bundesverfassungsgericht« referieren wollen.

Da die Tagung in Bochum stattfindet, habe ich mich selbst auch noch einmal zu Wort gemeldet. Mein Thema lautet »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung«. Als Untertitel habe ich vorgesehen »Geschlechterforschung als Interessenten­wissen­schaft«. Die Vorbereitung des Vortrags hat mich in den letzten Wochen so beschäftigt, dass ich Rsozblog vernachlässigt habe. Natürlich ist der Vortrag noch nicht ganz fertig. Aber heute kann ich doch schon einmal eine noch ganz vorläufige Zusammenfassung geben. In weiteren Postings, so jedenfalls der Plan, werde ich Resteverwertung betreiben, das heißt, ich werde Material und Gedanken ausbreiten, die sich bei der Vorbereitung angesammelt haben, für die im Vortrag kein Platz ist. Nun aber die angekündigte Zusammenfassung:

Die Frauenbewegung und die Bewegung der Lesben und Schwulen finden in der Geschlechterforschung eine starke Stütze, der sie viel von ihrer politischen und letztlich rechtlichen Wirksamkeit verdanken. Umgekehrt lebt diese Forschung davon, dass sie von Interessen getragen wird. Das wäre für sich genommen noch nicht bemerkenswert. Auch andere soziale Bewegungen wie die Arbeiterbewegung und die Umweltbewegung verfügen über eine wissenschaftliche Basis. Die Geschlechterforschung zeigt jedoch eine Besonderheit, die Aufmerksamkeit verdient, nämlich die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie unter dem Dach der Gender Studies. Was auf den ersten Blick wegen unterschiedlicher Interessen überrascht, hat sich als durchsetzungsstarke Formation organisierter Interessen erwiesen. Die Allianz ist für beide Seiten strategisch vorteilhaft. Dem Feminismus hat sie eine intellektuelle Erneuerung gebracht. Die Bewegung der Queers hat sich damit aus einer Minderheitensituation befreit. Es sind jedoch Zielkonflikte eingebaut, die zum Vorschein kommen, wenn es bei der Interessenvermittlung konkret wird. Die Lektüre von Entschei­dungen des Bundesverfassungsgerichts lässt Wege der Einflussnahme erkennen. Bei der Einwirkung auf die Öffentlichkeit zeigt die kommunikative Arena jedoch eine Eigendynamik, die sich gegenüber dem queerfeministischen Diskurs als resistent erweist.

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[1] Zeitschrift für Rechtgssoziologie 39, 2019, 64-86. Gerade heute findet sich im Wirtschaftsteil der FAZ ein Bericht von Ulla Fölsing über den Prozessfinanzierer Jubel, der am Dieselskandal mitverdienen will.

[2] Veranstalter ist der Arbeitskreis Organisierte Interessen in Kooperation mit der Sektion Policy-Analyse und Verwaltungswissenschaft der DVPW.

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Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen

Ökofeminismus kennt man. Aber Biofeminismus kennt selbst Google nicht. Bisher gibt es ihn nur als Schreckgespenst der Geschlechterforschung.

»Vor allem in medialen und politischen Diskursen zum nachhaltig niedrigen Geburtenniveau in Deutschland, insbesondere der sogenannt deutschstämmigen Bevölkerung, greift trotz einer inzwischen weit ausgereiften Theoriebildung zu Geschlecht als sozialer Konstruktion die Betonung der ›Natürlichkeit‹ der Geschlechterdifferenz um sich.«[1]

Biofeminismus geht von der Natürlichkeit der Geschlechterdifferenz aus. Er wendet sich damit gegen das Dogma vom Geschlecht als sozialer Konstruktion. Biofeminismus wendet sich nicht gegen die grundlegende Einsicht vom Geschlecht als einer sozialen Rolle. Aber Gender gehört eben doch nur zur zweiten Natur des Menschen, die auf dem biologischen Geschlecht als der ersten Natur aufbaut. Zum biologischen Geschlecht gehört »natürlich« auch, dass es nicht immer eindeutig ist.

Gegen die Übertreibungen des Konstruktivismus formiert sich Widerstand. Drei Koryphäen der deutschen Soziologie, Thomas Luckmann, Hans-Georg-Soeffner und Georg Vobruba, kleiden ihn in eine Anekdote[2]:

»Brecht beschreibt … einen großen Philosophenkongress in China, auf dem es darum ging, ob der Gelbe Fluss wirklich oder nur in den Köpfen existiert. Man hat drei Tage diskutiert und dann ist leider eine große Überschwemmung gekommen und hat alle Philosophen ersäuft. Darum konnte die Frage nie endgültig geklärt werden.«

In der Wissenschaftstheorie ist von einem neuen philosophischen Realismus = Neorealismus die Rede, in den Kulturwissenschaften von einem material turn. Eine neophänomenologische Soziologie, die sich u. a. auf Alfred Schütz beruft, sucht nach dem ­sozial­ontologischen Fundament von Sozialität.[3] Für die Soziologie spricht Kneer, allerdings in kritischer Absicht, von Post­konstruktivismus.[4] Ich zögere nicht, den Biofeminismus als postkonstruktivistisch zu charakterisieren, auch wenn es hinter den Sozialkonstruktivismus von Berger und Luckmann kein Zurück gibt. Für eine begriffliche Befreiung aus der konstruktivistischen Umklammerung könnte der Begriff der zweiten Natur hilfreich sein, um den Menschen als soziales Wesen zu begreifen, aber dennoch nicht vollkommen zu entnaturalisieren.[5]

Biofeminismus in diesem Sinne gibt es bisher nicht. Aber viele rufen danach. Biofeminismus muss allerdings von vornherein in einer Weise begründet werden, die einer Okkupation durch falsche Freunde vorbeugt. Die wirksamste Verteidigung ist nach wie vor die Differenz von Sein und Sollen. Die Berufung auf die Natur kann Manches erklären, aber Weniges rechtfertigen. Juristen wissen um die Problematik des Arguments aus der Natur der Sache.

Ich will gerne gestehen, dass dieser Eintrag meinen Unmut über die Publikumsbeschimpfung in dem eingangs angeführten Text zum Ausdruck bringt. Dennoch handelt es sich nicht um einen verspäteten Aprilscherz. Die Zeit des Biofeminismus ist gekommen. Aber es grenzt schon an einen Witz, dass ein Jurist, zudem ein Mann, den Biofeminismus ausruft.

Nachtrag vom 29. 4. 2019: Google ist nicht so klug wie (oder klüger als?) gedacht. Erst im Kontext von »Biofeminismus« auf Rsozblog findet Google den »Bio-Feminismus« mit Bindestrich im Titel einer Rezension von Heike Kahlert von 2013: Bio-Feminismus – die (Re-)Produktion populärwissenschaftlichen Geschlechterwissens in und durch Medien. Rezension zu Lou-Salomé Heer, »Das wahre Geschlecht«. Der populärwissenschaftliche Geschlechterdiskurs im Spiegel (1947 – 2010), Zürich 2012. Frau Kahlert ist Inhaberin des Lehrstuhls für Soziologie/Soziale Ungleichheit und Geschlecht and der Ruhr-Universität und hat vermutlich den Call for Papers formuliert, aus dem ich eingangs zitiert habe.

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[1] So beginnt der Call for Papers für den Workshop »Die Organisation von Familie, Generativität und Geschlecht zwischen Re-Naturalisierung und Vergesellschaftung«, der vom 6.- 8. November 2019 an der Ruhr-Universität stattfinden soll.

[2] »Nichts ist die Wirklichkeit selbst.«, Soziologie 44, 2015, 211-234, S. 234.

[3] Robert Gugutzer, Leib und Situation. Zum Theorie- und Forschungsprogramm der Neophänomenologischen Soziologie, Zeitschrift für Soziologie 46, 2017, 147-166.

[4] Georg Kneer, Jenseits von Realismus und Antirealismus. Eine Verteidigung des Sozialkonstruktivismus gegenüber seinen postkonstruktivistischen Kritikern, Zeitschrift für Soziologie 38, 2009, 5-25.

[5] Gedanke und Formulierung nach Philip Hogh/Julia König, Bestimmte Unbestimmbarkeit. Über die zweite Natur in der ersten und die erste Natur in der zweiten, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 59, 2011, 419–438, S. 421.

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