Die Governance-Perspektive führt zur Verharmlosung von Gewalt

Die Praxis der politischen Herrschaft, die in vielen Entwicklungsländern zu beobachten ist, wird als neopatrimonial eingeordnet. Darunter versteht man die Aushöhlung formal-rationaler Herrschaft durch informale Herrschaft, die nicht über tradierte Normen, sondern über Personen und Netzwerke vermittelt wird. [1]Eine Bibliographie zum Thema und gehaltvolle Links bietet die Projektseite »Persistenz und Wandel von Neopatrimonialismus in verschiedenen Nicht-OECD-Regionen« des Leibniz-Instituts für Globale … Continue reading Politische Ämter verschaffen den Zugang zu staatlichen Ressourcen und zu den umfangreichen Mitteln, die als Entwicklungshilfe ins Land kommen. Sie geben Gelegenheit zur Einkommensgenerierung durch Korruption bis hin zur »Besteuerung« krimineller Netzwerke, insbesondere des Transithandels mit Drogen. Eine partikularistische Verwendung staatlicher Ressourcen und die Pflege eines Netzwerks durch direkten oder indirekten Austausch führt zu einer Machtkonzentration in den Händen der so genannten Big Men [2]Begriff von Marshall D. Sahlins, Poor Man, Rich Man, Big-Man, Chief: Political Types in Melanesia and Polynesia, Comparative Studies in Society and History 5, 1963, 285-303..
In Afrika hat die »Bigmanity« bisher regelmäßig auch eine Gewaltkomponente. [3]Vgl. dazu die Sammelbände von Jean Comaroff/John Lionel Comaroff (Hg.), Law and Disorder in the Postcolony, Chicago 2006; Georg Klute/Birgit Embaló (Hg.), The Problem of Violence. Local Conflict … Continue reading Traditionale Gesellschaften lösen das Problem der Kontrolle von Gewalt durch Einkommensgenerierung (rent-creation). Hier kontrolliert und nutzt das politische System die Wirtschaft als Einkommensquelle. Wer selbst über ein Gewaltpotential verfügt und dadurch Gewalt unter Kontrolle halten kann, kann sich vorhandene Einkommensquellen sichern, muss allerdings davon so viel verteilen, dass keine Gewalt ausbricht. Die Gesellschaften sind insofern geschlossen, als die Möglichkeiten, sich neu zu organisieren und in wirtschaftlichen Wettbewerb zu treten, begrenzt sind. Damit ist eine wirtschaftliche Expansion ausgeschlossen. Moderne Gesellschaften haben spezifische Institutionen zur Kontrolle von Gewalt. Die Gewaltkontrolle ist nicht an bestimmte Personen gebunden und als Kehrseite entfallen privilegierte Einkommensquellen und daraus entsteht wirtschaftlicher Wettbewerb mit der Folge wirtschaftlichen Wachstums. Das ist in Kürze die institutionenökonomische Erklärung für die Blockade des wirtschaftlichen Wachstums in vielen Entwicklungsländern. [4]Douglass C. North/John Joseph Wallis/Barry R. Weingast, A Conceptual Framework for Interpreting Recorded Human History; Barry R. Weingast, Why Developing Countries Prove so Resistant to the Rule of … Continue reading Staatenbildung als solche genügt daher nicht, um die Modernisierung voranzubringen, solange der Staat nicht verhindern kann, dass Gewalt zur Einkommensgenerierung dient.
Als potentiell gewalttätig galten die akephalen Stammesgesellschaften Afrikas. Potentiell gewalttätig war es auch immer an den vielen Stammes- und Sprachgrenzen. Über die Jahrhunderte hatte sich ein ausbalanciertes System von Kooperation, aber auch von Wettbewerb um Ressourcen ausgebildet, das zwar Gewalt nicht ausschloss, aber insgesamt gesehen doch stabil war. Dieser Gleichgewichtszustand geriet in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch viele bürgerkriegsähnliche Konflikte ins Wanken, als Teile der Bevölkerung bewaffnet wurden, um andere zu vernichten. [5]Für den Sudan Richard Rottenburg/Guma Kunda Komey/Enrico Ille, The Genesis of Recurring Wars in Sudan: Rethinking the Violent Conflicts in the Nuba Mountains/South Kordofan, 2001, S. 26. Dennoch herrscht kein absolutes Chaos. Offiziell installierte Politiker nutzen ihre Rolle als Big Man. Familienclans und Stammeszugehörigkeit verhelfen zu relativem Schutz. Auch NGOs greifen immer wieder ein. Koalitionen und Netzwerke schaffen laufend veränderte Fronten, zwischen denen auch noch ein »normales« Leben möglich bleibt. Aber der Frieden ist immer fragil, eigentlich nur ein Waffenstillstand. Doch auch ohne bürgerkriegsähnliche Zustände ist politische Gewalt in Afrika fast überall noch präsent. [6]Beispiele in Diehards and Democracy: Elites, Inequality and Institutions in African Elections, Briefing Note des Africa Research Institute, London, von April 2012. Je nach Standpunkt des Beobachters wird dieser Zustand als das Ergebnis von Staatsversagen oder als ein alternativer Zustand beschrieben, wie Länder dennoch fortexistieren können. [7]Mats Utas, Introduction: Bigmanity and Network Governance in African Conflicts, in: Mats Utas (Hg.), African Conflicts and Informal Power, Big Men and Networks, London 2012, S. 1-31, S. 4. Klute und Embaló sowie von Throta teilen den letzteren Blick. Sie meinen, es greife zu kurz, die zu beobachtenden Strukturen nur als notdürftigen Ersatz für staatliche Ordnung anzusehen. Neue und wiederbelebte traditionale Formen des Umgangs mit Macht zeigten eine bemerkenswerte Vitalität. Sie sprechen von einer parastaatlichen Heterarchie, die man sich auch als dauerhafte Alternative zu staatlicher Herrschaft vorstellen könne. Nur der sicherheitsvernarrten Nordhälfte des Globus erscheine das Fehlen institutioneller Verlässlichkeit mit Streit und Gewalt als dauernder Begleiterscheinung suspekt. [8]Georg Klute/Birgit Embaló, Introduction: Violence and Local Modes of Conflict Resiolution in Heterarchical Figurations, in: dies. (Hg.), The Problem of Violence. Local Conflict Settlement in … Continue reading Hier, wie auch sonst in der Governance-Literatur, die stolz darauf ist, vielfältige Ordnungsfaktoren »in Räumen begrenzter Staatlichkeit« [9]»Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit« ist der Titel eines Sonderforschungsbereichs an der FU Berlin. Ich beziehe mich auf Tanja A. Börzel/Thomas Risse, Governance Without a State: Can … Continue reading entdeckt zu haben, wird das Gewaltproblem verharmlost. Doch damit nicht genug. Eine heterarchische Ordnung blockiert, jedenfalls nach der institutionenökonomischen Erklärung, die Modernisierung oder, wenn man Modernisierung nicht mag, die Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen und der individuellen Entfaltungsmöglichkeiten. Mindestens Klute und Embaló haben eine merkwürdige Vorstellung von dem Unterschied zwischen Heterarchie und Hierarchie, wenn sie (S. 7) schreiben:

»The assets of the heterarchy concept besome particularly evident when compared to hierarchical representations. … Wheras hierarchies canalise power and privilege to the top, heterarchies distribute privileges and decision-making variably and fluidly. While in hierarchies ranked positions, i. e. domination or subordination, are fixed, ranking in heterarchies can be reversed and hence privileges ever newly distributed. This, we believe, is what the current state of politics in Africa is about.«

Es ist mir nicht klar geworden, welche Hierarchie sie meinen. Nach dem Kontext, in dem es um Länder geht, in denen der Staat abwesend ist und daher nach »non-state legal orders and institutions« gesucht wird, müsste als Hierarchie eigentlich ein funktionierender Staat mit Gewaltmonopol gemeint sein. Diesen Staat kann man in zweierlei Hinsicht als hierarchisch beschreiben, nämlich hinsichtlich des Stufenbaus seiner Rechtsordnung und hinsichtlich der Organisation seiner Bürokratie. Aber wenn es sich um einen demokratischen Rechtsstaat handelt, kann keine Rede davon sein, dass in einem solchen Staat Macht und Privilegien auf eine Spitze hin kanalisiert und die Rangunterschiede festgeschrieben wären, sondern sie sind offen für einen gewaltfreien Wettbewerb. Vor allem aber ist Gewalt kein Mittel der Einkommensgenerierung, so dass ein wirtschaftlicher Leistungswettbewerb möglich wird. Aus der Modernisierungsperspektive bleibt das diffuse, aber permanente Gewaltpotential deshalb ein Problem, von der Perspektive der betroffenen Menschen gar nicht zu reden. Es wäre zynisch, internationale Interventionen, die die Reduzierung der Gewalt zum Ziel haben, für überflüssig zu halten. Die Institutionen, die die nachholende Modernisierung betreiben, haben dieses Ziel nicht aufgegeben. [10]Weiterführende Beiträge zum Thema im Sonderheft »Security Sector Reform and Rule of Law« des Hague Journal on the Rule of Law 4, 2012. Die multilateralen Einrichtungen zur kollektiven Friedenssicherung haben sich seit der Jahrtausendwende in Afrika schneller entwickelt als in anderen Regionen der Welt, und sie sind mit ihren diplomatischen und militärischen Interventionen nicht erfolglos. [11]Briefing Note des Africa Research Institute, London, von May 2010 (No, Mr. President. Mediation and Military Intervention in the African Union.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Eine Bibliographie zum Thema und gehaltvolle Links bietet die Projektseite »Persistenz und Wandel von Neopatrimonialismus in verschiedenen Nicht-OECD-Regionen« des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA).
2 Begriff von Marshall D. Sahlins, Poor Man, Rich Man, Big-Man, Chief: Political Types in Melanesia and Polynesia, Comparative Studies in Society and History 5, 1963, 285-303.
3 Vgl. dazu die Sammelbände von Jean Comaroff/John Lionel Comaroff (Hg.), Law and Disorder in the Postcolony, Chicago 2006; Georg Klute/Birgit Embaló (Hg.), The Problem of Violence. Local Conflict Settlement in Contemporary Africa, 2011; Mats Utas (Hg.), African Conflicts and Informal Power, Big Men and Networks, London 2012; ferner Richard Rottenburg/Guma Kunda Komey/Enrico Ille, The Genesis of Recurring Wars in Sudan: Rethinking the Violent Conflicts in the Nuba Mountains/South Kordofan, 2001 .
4 Douglass C. North/John Joseph Wallis/Barry R. Weingast, A Conceptual Framework for Interpreting Recorded Human History; Barry R. Weingast, Why Developing Countries Prove so Resistant to the Rule of Law, in: James J. Heckman u. a. (Hg.), Global Perspectives on the Rule of Law, London u. a. 2010, S. 28-51.
5 Für den Sudan Richard Rottenburg/Guma Kunda Komey/Enrico Ille, The Genesis of Recurring Wars in Sudan: Rethinking the Violent Conflicts in the Nuba Mountains/South Kordofan, 2001, S. 26.
6 Beispiele in Diehards and Democracy: Elites, Inequality and Institutions in African Elections, Briefing Note des Africa Research Institute, London, von April 2012.
7 Mats Utas, Introduction: Bigmanity and Network Governance in African Conflicts, in: Mats Utas (Hg.), African Conflicts and Informal Power, Big Men and Networks, London 2012, S. 1-31, S. 4.
8 Georg Klute/Birgit Embaló, Introduction: Violence and Local Modes of Conflict Resiolution in Heterarchical Figurations, in: dies. (Hg.), The Problem of Violence. Local Conflict Settlement in Contemporary Africa, Köln 2011, 1-27, S. 4; Trutz von Throta, The Problem of Violence: Some Theoretical Remarks about ‘Regulative Orders of Violence’, Political Heterarchy, and Dispute Regulation beyond the State, ebd. S. 31-47, S. 34 ff, 44.
9 »Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit« ist der Titel eines Sonderforschungsbereichs an der FU Berlin. Ich beziehe mich auf Tanja A. Börzel/Thomas Risse, Governance Without a State: Can it Work?, Regulation & Governance 4, 2010, 113-134.
10 Weiterführende Beiträge zum Thema im Sonderheft »Security Sector Reform and Rule of Law« des Hague Journal on the Rule of Law 4, 2012.
11 Briefing Note des Africa Research Institute, London, von May 2010 (No, Mr. President. Mediation and Military Intervention in the African Union.

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Die Rolle des Rechts im Prozess der nachholenden Modernisierung

Derzeit versuche ich mich an einer Abgleichung der »klassischen« soziologischen Modernisierungstheorie mit den Untersuchungen über Law and Development. Dabei sind mir drei Forschungsprojekte aufgefallen, die Rechtssoziologie unter fremdem Namen betreiben.
Das älteste ist das Projekt »States at Work. Public Services and Civil Servants in West Africa: Education and Justice in Benin, Ghana, Mali and Niger« des Instituts für Ethnologie und Afrikastudien an der Universität Mainz. Es lief von 2006 bis 2011. Ein zusammenfassender Projektbericht liegt anscheinend noch nicht vor. Aber die Webseite verweist auf viele interessante Arbeitspapiere und Buchbesprechungen. Hervorzuheben sind besonders:
Gifty Amo Antwi u. a., “They Are not Enlightened”. Wie Staatsbedienstete in Nordghana Differenz zwischen sich und ihren Klienten konstruieren.
Thomas Bierschenk, States at Work in West Africa: Sedimentation, Fragmentation and Normative Double‐Binds, 2010. Von »nachholender Rechtsstaatsentwicklung« spricht Bierschenk in einer ausführlichen Buchbesprechung. [1]Des Bandes von Rolf Kappel/Hans-Werner Tobler/Peter Waldmann (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005. Zu diesem Band gibt es eine handliche … Continue reading

»Persistenz und Wandel von Neopatrimonialismus in verschiedenen Nicht-OECD-Regionen« heißt das von der Volkswagen Stiftung geförderte Projekt des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA). Ein Forschungsschwerpunkt befasst sich speziell mit Recht und Politik. Das Projekt wird auf den Internetseiten gut beschrieben und es gibt eine Bibliographie sowie viele Hinweise auf eigene und fremde Vorarbeiten, die zum Teil online verfügbar sind.

Das dritte Projekt, das hier zu vermelden ist, steht unter der Regie der Konstanzer Politikwissenschaftlerin Katharina Holzinger und trägt den Titel »Traditionale Governance und moderne Staatlichkeit«. Es wird als Reinhart-Koselleck-Projekt von der DFG mit 1,5 Mill. EUR gefördert. [2]Frau Holzinger ist Sprecherin des Fachkollegiums 111 Sozialwissenschaften der DFG. Bisher gibt es dazu nur eine Presseinformation. Dort liest man:

Weltweit gibt es in vielen Staaten ethnische Bevölkerungsgruppen, die ihr inneres politisches Leben gemäß traditionaler Strukturen organisieren. Knapp 57% der Weltbevölkerung in 63 UN-Mitgliedstaaten leben in Rechtssystemen, in denen indigene Rechte in relevantem Umfang mit der staatlichen Gesetzgebung koexistieren. Gerade in Afrika sind traditionale Institutionen keineswegs strikt von staatlichen Institutionen abgegrenzt. ›Traditionale Institutionen, die sich entlang von Ethnien konstituieren, sind in vielen afrikanischen Ländern noch besonders bedeutend: sowohl in Hinsicht auf ihren Umfang als auch bezogen auf ihre politische Bedeutung. In diesen Staaten koexistieren indigene Formen der Governance mit modernen staatlichen Formen‹, schildert Katharina Holzinger. In vielen Fällen übernehmen solche traditionalen Institutionen staatliche Aufgaben – teils in Konkurrenz zum Staat, teils komplementär oder sogar verschränkt mit dem Staat.

»In einer weltweiten, quantitativen Untersuchung«, so heißt es weiter, soll ermittelt werden, »welche Wechselbeziehung zwischen Staat und traditionaler Governance bestehen und welche Auswirkungen dies auf die demokratische Entwicklung des Staates hat. Mittels acht Länderfallstudien, die sich auf afrikanische Staaten konzentrieren, wird Holzinger ihre weltweiten Analysen vertiefen.« In der Rechtssoziologie würde man nicht von Governance, sondern von Legal Pluralism reden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Des Bandes von Rolf Kappel/Hans-Werner Tobler/Peter Waldmann (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005. Zu diesem Band gibt es eine handliche Zusammenfassung des Wissenschaftlichen Beirats beim BMZ: Staatsentwicklung und Rechtsstaatlichkeit: Lehren aus der europäischen Geschichte und lateinamerikanischer Erfahrungen 2006.
2 Frau Holzinger ist Sprecherin des Fachkollegiums 111 Sozialwissenschaften der DFG.

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Volkswagen Stiftung checkt die Juristenausbildung II

(Fortsetzung des Tagungsberichts vom 26. Februar 2012)
Angenehmer Tagungsort war das Magnus-Haus der Deutschen Physikalischen Gesellschaft am Kupfergraben in Berlin gegenüber dem Pergamon-Museum. Untergebracht waren die Teilnehmer im Hilton Hotel am Gendarmenmarkt. Altbundespräsident von Weizäcker, der sein Büro im Obergeschoss des Magnus-Hauses hat, sprach ein elegantes Grußwort. So war für das richtige Berlin-Gefühl gesorgt. Aber das Programm war so straff, dass für mehr als gefühltes Berlin kein Raum blieb.
Das Tagungsformat mit 22 Kurzvorträgen und zwei Podiumsdiskussionen bewährte sich erneut.
Mit den ersten neun Referaten wurde noch einmal das bereits in Celle begonnene Generalthema »Rechtskritik als Gegenstand der Juristenausbildung« aufgenommen. Den Anfang machte Martin Morlok mit einem Vortrag über »Aspekte der Rechtskritik«. Dafür standen ihm sogar 20 Minuten zu Verfügung, in denen er gediegen so viele Aspekte entfaltete, dass ich nunmehr in der Lage bin, jede mehr oder weniger sinnvolle Beschäftigung mit dem Recht unter die Kategorie Kritik zu subsumieren. In den nachfolgenden Referaten gab es zur Rechtskritik dann auch nur noch Lippenbekenntnisse. Mehr oder weniger alle Beiträge liefen darauf hinaus, den Reformansatz der Verwaltungsrechtslehrer zu verallgemeinern, die den Umbau ihrer Disziplin zur Steuerungswissenschaft zum Programm gemacht haben. [1]Seit Anfang der 90er Jahre war unter deutschen Verwaltungsrechtslehrern eine Reformdiskussion in Gang gekommen, in deren Mittelpunkt Wolfgang Hoffmann-Riem und Eberhard Schmidt-Aßmann standen. Sie … Continue reading Allerdings wurde diese Verwandtschaft nicht erwähnt und war wohl auch den meisten Teilnehmern gar nicht bewusst. Immerhin waren aus der Crew der Steuermänner zeitweise Andreas Voßkuhle und Gunnar Folke Schuppert anwesend, und Vosskuhle forderte in der Podiumsdiskussion am Ende des ersten Tages auch explizit eine Neuausrichtung der Jurisprudenz als Steuerungswissenschaft.
Barbara-Dauner Lieb spitzte ihren lebendigen Vortrag über »Herrschende Meinung und Mindermeinung als Gegenstand der Rechtskritik« auf die These zu, die herrschende Meinung sei ein Phantom, was herrsche, sei die Rechtsprechung. Sie betonte die Dynamik der Meinungsbilder und den Wettbewerb der Argumente und zeichnete so ein kaum durch Irritationen getrübtes Bild des Rechtsdiskurses als Sonderfall a là Alexy. Zitierkartelle seien eher die Ausnahme und die Meinungsmacht der Verlage finde ihre Grenze darin, dass das Kommentargeschäft zu kompliziert sei, um es inhaltlich zu lenken. Der Vortrag des Bonner Steuerrechtlers Rainer Hüttemann über »Rechtskritik in der steuerrechtlichen Lehre« erinnerte mich daran, dass man in der St. Louis University schon vor 20 Jahren das Strafrecht durch Steuerrecht als Ausbildungsmaterie ersetzt hat. Das Steuerrecht bietet alles, was man für die Ausbildung braucht: Prinzipien und System, scharfe Tatbestände und übergroße Komplexität, materielles und Verfahrensrecht, und es verlangt nach Abstimmung mit den anderen Rechtsgebieten. Am Beispiel von Nichtanwendungserlassen und Nichtanwendungsgesetzen kann man das Mit- oder Gegeneinander der drei Gewalten studieren. Die Kritik des Steuerrechts führt schnell in eine allgemeine Gerechtigkeitsdiskussion. Und eine Metakritik der Kritik des Steuerrechts zeigt die Transaktionskosten und damit Möglichkeiten und Grenzen einer Fundamentalreform.
Das Referat der ehemaligen Chefpräsidentin aus Schleswig, Görres-Ohde, über »Ethische Forderungen zur Rechtskritik« wirkte ein bisschen als Fremdkörper. [2]Ich bin ja selbst Schleswig-Holsteiner und da fällt mir auf, dass Richterethik eine Spezialität dieses Landes zu sein scheint. Jedenfalls bin ich ihr schon auf dem Symposium Justizlehre in Dresden … Continue reading Miloš Vec schließlich behandelte das kritische Potential der Zeitgeschichte. Sein geschliffener Vortrag war zu facettenreich, um in wenigen Sätzen zusammengefasst zu werden. So will ich nur einen Punkt erwähnen, der mir in Erinnerung geblieben ist, nämlich dass das Recht nicht immer nur Gegenstand der Kritik bleiben muss, sondern auch selbst als Grundlage der Kritik an Politik, Ökonomie usw. dienen kann.
Ich kann mich nicht erinnern, selbst an einer Kriminologievorlesung teilgenommen zu haben (wiewohl mein späterer Doktorvater der Kieler Kriminologe Hellmuth Mayer war). Aber ich bin sicher, dass die Themen, die Jörg Kinzig als kritisches Potential der Kriminologie für die juristische Ausbildung nannte und anmahnte, in den Vorlesungen meines früheren Bochumer Kollegen Schwind und in denen seines Nachfolgers Feltes zum Standard gehören. Michael Wrase betonte die Selbstimmunisierung der juristischen Methode gegen Fremdwissen und empfahl Rechtswirkungsforschung. [3]Ich darf daran erinnern, dass die Volkswagen Stiftung im Rahmen des Förderschwerpunktes »Recht und Verhalten« zwischen 1997 und 2001 drei Tagungen zur Wirkungsforschung im Recht veranstaltet und … Continue reading
Für Hermann Hills Referat über »Die Veränderung der juristischen Arbeit durch neue Medien« hätte sich der Legal McLuhanite mehr Zeit gewünscht. Hill offerierte eine lange Liste interessanter Stichworte, so dass man auf den Beitrag im Tagungsband warten muss. [4]Gespannt war ich auf die von Hill beiläufig erwähnte Internetseite »Wir sind Einzelfall«, von der ich erwartet hatte, sie würde »Einzelfälle« aus der Gerichts- und Verwaltungspraxis … Continue reading Das Referat des Landgerichtspräsidenten Guise-Ruibe aus Hildesheim entpuppte sich als Bericht über die Implementierung es elektronischen Gerichtsverfahrens und war wohl einer der Gründe für den verzweifelten Zwischenruf der Präsidentin Jacobi des Landesprüfungsamtes in Stuttgart, was denn das alles eigentlich mit der Ausbildung zu tun habe. Er galt aber auch den sieben Vorträgen über »Vorfeld-›Kolonisierung‹ durch Recht«, die am Nachmittag noch abgespult wurden.
»Vorfeld-›Kolonisierung‹ durch Recht« ist eine neue Begriffsschöpfung, die Hagen Hof (Volkswagen Stiftung) erfunden hat. [5]Im Tagungskonzept war noch, anders als im Programm, von »Kolonisation« die Rede. Auf der Tagung definierte er: »Es handelt sich um einen Vorgang, mit dem juristische Begriffe in diesem Vorfeld zur Geltung gebracht werden.« Es geht also darum, dass das Rechtssystem ursprünglich als rechtsfremd betrachtete Phänomene einbezieht. Früher hätte man gesagt, aus Alternativen zum Recht seien Alternativen im Recht geworden. Früher gab es durchaus Stimmen, die eine solche Entwicklung als Ausdehnung staatlicher Sozialkontrolle (widening the net) [6]Richard L. Abel, Delegalization: A Critical Review of Its Ideology, Manifestations, and Social Consequences, in: Erhard Blankenburg u. a., Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht = … Continue reading oder als Harmonie-Strategie zum Abwürgen von Rechtsansprüchen [7]Laura Nader, Harmony Ideology: Justice and Control in a Zapotec Mountain Village, Stanford University Press 1990; dies., Controlling Processes, Current Anthropology 38, 1997, 711–737. Dazu aus der … Continue reading kritisiert hätten. Solche Kritik scheint heute vergessen zu sein. Oder sollte sie in den Konnotationen von »Kolonisierung« bewahrt werden? Auch die eher technische Kritik, die an der verbreiteten Mediationseuphorie geübt wird, kam nicht zur Sprache. [8]Ich habe diese Kritik in drei Postings zusammengetragen: Das zweite Mediations-Paradox: Erfolgreich, schneller, billiger und besser, aber ungenutzt Noch einmal: Das zweite Mediationsparadox Mit … Continue reading
Als Beispiele für Vorfeld-»Kolonisierung« wurden Mediation, Täter-Opfer-Ausgleich, Absprachen im Strafverfahren, Corporate Governance und weitere Formen des Soft Law vorgeführt. In der Diskussion machte Wolfgang B. Schünemann (TU Dortmund) geltend, Mediation sei Aufgabe von eine Sozialingenieuren und habe nichts mit dem Recht zu tun. Der Einwand war fällig, nachdem Eidenmüller in einem Kurzvortrag auf die im Mediationsgesetz vorgesehene Zertifizierung für Mediatoren hingewiesen [9]BT Drucksache 17/8058 S. 18. und dafür einen Unterrichtsbedarf von 120 Zeitstunden avisiert hatte. Davon sollen anscheinend nach seiner Vorstellung mindestens die ersten 30 Stunden (Grundlagen der alternativen Streitbeilegung) ins Curriculum. Das wäre mehr als die halbe ZPO-Vorlesung.
Der Münchener Rechtsanwalt Ulrich Wastl fand mit seiner These, die Rede vom Soft Law sei eine Verniedlichung; die gemeinten Regeln hätten sich in der Untreue-Rechtsprechung des BGH längst als Hardcore erwiesen und die Rechtswissenschaft habe diese Entwicklung verschlafen, wenig Anklang. Roland Broemel (Hamburg) zeigte, wie aus dem Zivilrecht bekannte Figuren (Organisationspflichten, Wissenszurechnung) in ihrer Verdichtung zu Compliance-Strukturen führen. Er machte klar, dass sich am Beispiel von Corporate Governance auch in der Ausbildung die Bedeutung von Organisation für die Einhaltung des Rechts zeigen lasse. Florian Möslein (Berlin) pries Governance als Instrument der Regelsetzung, als Methode der Rechtssetzungslehre und als Brücke zwischen den Disziplinen. Er zitierte dazu von Thomas S. Ulen, How We Might Teach Law as the Scientific Study of Social Governance. [10]Thomas S. Ulen, The Impending Train Wreck in Legal Education: How We Might Teach Law as the Scientific Study of Social Governance, University of St. Thomas Law Journal, 6, 2009, 302-336. Ulrich Smeddincks Beitrag über eine »Instrumentenlehre des Rechts« verzichtete zwar auf das Label Governance, hätte sich aber zwanglos damit schmücken können, ließ er doch den Policy Circle zur Rechtsgestaltung im Umweltrecht kreiseln. Nachdem zur Sprache gekommen war, dass Verträge (contract governance) und – auf Geheiß der OECD – auch Verbraucherschutz weitere Felder von Governance seien, warf Udo Reifner ein, als Governance sei Herrschaft zur Technik geworden. Ich bezweifle, dass der ausbleibende Widerspruch Zustimmung zum Ausdruck brachte.
Das Stichwort Governance, unübersehbar verkörpert durch Gunnar Folke Schuppert, provozierte aus dem Publikum den Einwurf: Das ist doch alles schon einmal dagewesen. Richtig, und doch nicht ganz zutreffend. Der Neuigkeitswert mancher Vorträge war in der Tat beschränkt. Das gilt besonders, soweit sie Mediation und Täter-Opferausgleich betrafen. Aber es hilft wenig, an die vielen Vorläufer zu erinnern. Viele Probleme als solche sind geblieben, aber das Problembewusstsein ändert sich, und jede Generation muss sie neu erfahren, neu durchdenken und neu formulieren. Wenn die Lösungsvorschläge mit neuen Etiketten versehen werden, steckt dahinter oft ein Sinneswandel. Die Rechtskritik zwischen 1968 und 1990 verband sich mit einer großen Kommunikationseuphorie. Rechtskritik heute ist punktuell und geht mit einem Gestaltungs- und Steuerungsoptimismus einher, der angesichts der Diskussion der 1980er Jahre sehr mutig wirkt. Etwas mehr historische Reflexion wäre im Interesse der auf der Veranstaltung so nachdrücklich geforderten Rechtskritik hilfreich. Wenn man etwa Stephan Breidenbachs Vortrag über »Verfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktbewältigung« mit der Einführung vor § 1025 im AK-ZPO von 1987 vergleicht, so unterscheidet er sich weniger in der Sachinformation als vielmehr durch den Blickwechsel. Vor 1990 war die Alternativendiskussion in erster Linie rechts- und justizkritisch. Das technokratische Interesse der Justiz an einer Entlastung der Gerichte fand nur am Rande Erwähnung und die Beratungsaufgabe der Anwaltschaft wurde vernachlässigt. Breidenbach sortierte die in Betracht kommenden Verfahren aus der Anwaltsperspektive und im Blick auf das Claim-Management großer Unternehmen. Dabei fielen die Probleme der kleinen Leute, für die als Alternative Verbraucherberatung, Beschwerdeverfahren, Ombudsleute, Schlichtungsstellen usw. in Betracht kommen, unter den Tisch. In der Podiumsdiskussion, die den ersten Tag beschloss, gab Andreas Vosskuhle eine ambivalente Analyse und eine eindeutige Empfehlung. Als Folge des Rechtspositivismus habe die Rechtspolitik im Staatsrecht keine Bedeutung mehr. Das Recht sei theoriefeindlich geworden und nehme seine Zuflucht zur Fallmethode. Aber die Juristen spielten in der Gesellschaft eine bedeutende Rolle; sie würden ernst genommen. Mit ihrem Midas-Touch könnten sie politische immer wieder in Verfassungsfragen verwandeln. So seien Juristen die geborenen Rechtspolitiker, und auch in den klassischen Fächern müssten sie steuerungswissenschaftlich denken lernen. Einen wirklich kritischen Beitrag leistete nur Udo Reifner, der Altachtundsechziger aus Hamburg. Er deutete seine »Leidensgeschichte mit der Juristenausbildung« an und sah in den Juristischen Fakultäten bis heute Widerstand gegen echte Reformen. Die Rechtsentwicklung der letzten 200 (?) Jahre habe die Schuldner aus dem Blick verloren. Eigentlich gebe es doch gar keine Vermehrung der Schulden, denn der Saldo von Forderung und Schuld sei immer ausgeglichen. Nur der Schuldner sei der produktive Teil, und dem müsse das Recht Rechnung tragen. Niemand hielt es für nötig, darauf einzugehen oder wagte zu widersprechen.
(Schluss folgt.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Seit Anfang der 90er Jahre war unter deutschen Verwaltungsrechtslehrern eine Reformdiskussion in Gang gekommen, in deren Mittelpunkt Wolfgang Hoffmann-Riem und Eberhard Schmidt-Aßmann standen. Sie hatten die Aktivitäten in zehn Tagungen gebündelt und deren Beiträge jeweils in Tagungsbänden zusammengefasst. Den Anfang machte 1993 der Band »Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts«, den Abschluss im Jahre 2004 der Band »Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft«. Seit 2006 erschienen mit dem Anspruch auf eine systematische Gesamtdarstellung die auf drei Bände »Grundlagen des Verwaltungsrechts«.
2 Ich bin ja selbst Schleswig-Holsteiner und da fällt mir auf, dass Richterethik eine Spezialität dieses Landes zu sein scheint. Jedenfalls bin ich ihr schon auf dem Symposium Justizlehre in Dresden in der Person der früheren Vizepräsidentin des LG Itzehoe begegnet (Barbara Krix, Richterethik, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Hg.), Impulse für eine moderne und leistungsstarke Justiz, 2009, 119-128). Görres-Ohde verwies auf einen Artikel, der im Februarheft 2012 der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen erschienen sein soll. Ich habe ihn im Inhaltsverzeichnis nicht gefunden.
3 Ich darf daran erinnern, dass die Volkswagen Stiftung im Rahmen des Förderschwerpunktes »Recht und Verhalten« zwischen 1997 und 2001 drei Tagungen zur Wirkungsforschung im Recht veranstaltet und in gehaltvollen Tagungsbänden dokumentiert hat: Hagen Hof/Gertrude Lübbe-Wolff, Wirkungsforschung zum Recht I: Wirkungen und Erfolgsbedingungen von Gesetzen, 1999; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht II: Verwaltung als Adressat und Akteur, 2000; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht III: Folgen von Gerichtsentscheidungen, 2001.
4 Gespannt war ich auf die von Hill beiläufig erwähnte Internetseite »Wir sind Einzelfall«, von der ich erwartet hatte, sie würde »Einzelfälle« aus der Gerichts- und Verwaltungspraxis verallgemeinern. Tatsächlich geht es aber um lokale Probleme bei Datenverbindungen, insbesondere im O2-Netz.
5 Im Tagungskonzept war noch, anders als im Programm, von »Kolonisation« die Rede.
6 Richard L. Abel, Delegalization: A Critical Review of Its Ideology, Manifestations, and Social Consequences, in: Erhard Blankenburg u. a., Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht = Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 6 1980, 27-47; Richard L. Abel, The Contradictions of Informal Justice in: ders., The Politics of Informal Justice. The American Experience. New York: Acad. Press, 1982, 267-320.
7 Laura Nader, Harmony Ideology: Justice and Control in a Zapotec Mountain Village, Stanford University Press 1990; dies., Controlling Processes, Current Anthropology 38, 1997, 711–737. Dazu aus der Distanz von heute Klaus F. Röhl, Alternatives to Law and to Adjudication, in: Knut Papendorf u. a. (Hg.), Understanding Law in Society, Developments in Socio-Legal Studies, 2011, S. 191-238.
8 Ich habe diese Kritik in drei Postings zusammengetragen:
Das zweite Mediations-Paradox: Erfolgreich, schneller, billiger und besser, aber ungenutzt
Noch einmal: Das zweite Mediationsparadox
Mit harten Bandagen in die Mediation?.
9 BT Drucksache 17/8058 S. 18.
10 Thomas S. Ulen, The Impending Train Wreck in Legal Education: How We Might Teach Law as the Scientific Study of Social Governance, University of St. Thomas Law Journal, 6, 2009, 302-336.

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