Auf den Tagungen der Volkswagen Stiftung in Berlin und Celle bestand große Einmütigkeit über die Bedeutung der Grundlagenfächer. Meinungsverschiedenheiten, die aber nicht ausdiskutiert wurden, gab es nur darüber, ob sie auch abgeprüft werden sollten. Bevor ich mit meinem Tagungsbericht fortfahre – er ist noch nicht ganz fertig – ziehe ich einen kurzen Rückblick auf die Ausbildungsdiskussion aus der Schublade [1]Gründlicher und besser Wolfgang Hoffman-Riem, Zwischenschritte zur Modernisierung der Rechtswissenschaft, JZ 2007, 1-15..
Die Reform der juristischen Ausbildung war und ist ein Dauerthema. Auf dem Juristentag 1912 wurde von Anhängern der Freirechtsschulen erstmals die Einbeziehung der Soziologie in die Juristenausbildung verlangt. Im Grunde ging es nur um den gegen Begriffsjurisprudenz und Subsumtionsdogma gerichteten Wunsch nach stärkerer Berücksichtigung der sozialen Realität. Für die Zeitgenossen war die Forderung aber viel zu radikal, als dass sie ernsthaft in Betracht gezogen worden wäre.
Nach dem 2. Weltkrieg begannen die Bemühungen um eine Studienreform 1954 in Freiburg in einem »Arbeitskreis für Fragen der Juristenausbildung«. Sie mündeten 1960 in einen umfassenden, die gesamte Literatur auswertenden Reformplan. Von den Forderungen des Arbeitskreises wurde 1965 die Verkürzung der Referendarausbildung von dreieinhalb auf zweieinhalb Jahre umgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Stufenplan für das Studium eingeführt, der die Teilnahme an den Vorgerücktenübungen von der Teilnahme an einer Anfängerübung und die Zulassung zu dieser Übung wiederum von der Teilnahme an einer Anfängerarbeitsgemeinschaft abhängig machte. Im Reformausschuss des Fakultätentages einigte man sich darauf, dass die erste juristische Staatsprüfung eine wissenschaftliche Fachprüfung sein und sich nicht nur auf das positive Recht und seine dogmatische Erfassung, sondern auch auf die philosophischen, historischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen erstrecken sollte, die für das Verständnis des geltenden Rechts und seiner Dogmatik erforderlich seien. Damit waren die sog. Grundlagenfächer – Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie – erfunden, und zwar technisch als Wahlpflichtfächer. Jeder Student sollte sich für eines dieser Fächer entscheiden. Im Übrigen wollte man die Ausbildung vor allem durch eine radikale Beschneidung des Prüfungsstoffes zu reformieren.
Inzwischen hatte die 1968 einsetzende Studentenbewegung zu einer Grundsatzkritik der juristischen Ausbildung geführt, die nicht zuletzt von marxistischen Vorstellungen über das Verhältnis von Staat und Recht als Herrschaftsinstrumenten für Kapital und Militär geprägt waren. Damit erhielt die Forderung nach Berücksichtigung der Sozialwissenschaften, die bis dahin ganz harmlos durch die Forderung nach größerer Realitätsnähe des Rechts motiviert war, eine neue radikalere und politische Färbung. Nun nahm die Reformdiskussion Fahrt auf. 1970 wurde die sog. Experimentierklausel als § 5b in das Deutsche Richtergesetz aufgenommen. Auf ihrer Grundlage wurde ab 1973 in verschiedenen Bundesländern die einstufige Juristenausbildung eingeführt. Ihr Ziel war zwar in erster Linie die Verbindung von Theorie und Praxis. Aber sie gab auch den Sozialwissenschaften größeren Raum. Nach dem Modellentwurf für die einstufige Juristenausbildung in Hessen (»Wiesbadener Modell«) war das Reformziel »der kritisch aufgeklärt-rational handelnde Jurist, der sich der Realität der Gesellschaft bewusst ist und seine eigene Funktion sowie die des Rechts reflektiert. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des veränderten Verhältnisses von Staat und Gesellschaft die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes einzelnen Bürgers innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten und zu fördern …«. Der künftige Jurist, so hieß es weiter, »müsse die Rechtswissenschaft als Teil der Sozialwissenschaften erkennen«, und seine Ausbildung sollte mit einem »sozialwissenschaftlich-juristischen Grundstudium« beginnen. Coing kritisierte den wissenschaftstheoretischen Ausgangspunkt, denn das Recht sei eine selbständige Wissenschaft, vor allem aber monierte er, dass in diesem Entwurf von der Bindung an Recht und Gesetz keine Rede sei.
Zwar hatte der Juristentag 1970 mit 333:5 Stimmen beschlossen:
»Die Ausbildung muss den Juristen in die Lage versetzen, die Wechselwirkung zwischen Recht und Wirklichkeit zu erfassen, die sozialen Hintergründe rechtlicher Regelungen zu erkennen und zu verarbeiten.« [2]Verhandlungen des 48. DJT, In welcher Weise empfiehlt es sich, die Ausbildung der Juristen zu reformieren? Sitzungsberichte Bd. II Teil P, 1970, S. 314 (Beschluss Nr. 2). Es bestand also mehr oder weniger Übereinstimmung, dass Alltagserfahrung und akademische Bildung nicht mehr ausreichten, um die verwickelten und teilweise verdeckten Zusammenhänge der sozialen Realität zu überschauen. Wie das geschehen sollte, gab jedoch Anlass zu politisch gefärbten Kontroversen. Die Protagonisten der Sozialwissenschaften wollten mehr als Aufklärung über den sozialen Kontext rechtlicher Regelungen. Sie stellten mit der Realitätskenntnis der Juristen auch die Legitimität des Rechts in Frage. Einige griffen unmittelbar auf marxistische Vorstellungen zurück, um Recht und Justiz als Klassenherrschaft anzuprangern. Andere verallgemeinerten (ganz unsoziologisch) rechtstheoretische Vorstellungen über den dezisionistischen Charakter juristischer Entscheidungen, um die Jurisprudenz als versteckte Politik zu entlarven. [3]Seriös und gemäßigt Rudolf Wassermann, Der Politische Richter, 1972. Fordernd sah Lautmann die »Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz«. In Bremen wollte man die »Hüter von Recht und Ordnung« durch »neue Juristen« ersetzen, der politisch aktiv handeln sollten, und Rottleuthner erklärte die Rechtswissenschaft schlechthin zur Sozialwissenschaft.
Direktes Ziel solcher Vorstöße war eine volle Integration der Sozialwissenschaften in die juristische Ausbildung. Nicht wenige vermuteten dahinter das Ziel einer Veränderung des politischen Systems, und sie sahen das »Trojanische Pferd in der Zitadelle des Rechts«. Man befürchtete, dass sich die einstufige Juristenausbildung in den für linkslastig gehaltenen Fachbereichen in Bremen, Hamburg und Frankfurt zu »linken Kaderschmieden« entwickeln könnten. Andere antworteten differenzierter, indem sie die Autonomie der Rechtswissenschaft betonten und die Relevanz der Sozialwissenschaft für die juristische Entscheidungstätigkeit in Frage stellten [4]Wolfgang Naucke, Über die juristische Relevanz der Sozialwissenschaften, 1972; Helmut Schelsky, Nutzen und Gefahren der sozialwissenschaftlichen Ausbildung von Juristen, JZ 1974, 410-416. Klaus … Continue reading, und wiederum andere bemühten sich um konkrete Vorschläge, wie die Sozialwissenschaften in die juristische Ausbildung einbezogen werden könnten [5]Christian Dästner/Werner Patett/Rudolf Wassermann (Hg.) Sozialwissenschaften in der Rechts-ausbildung, Unterrichtsmaterialien für die Praxis, 1979; Dieter Grimm (Hg.), Rechtswissenschaften und … Continue reading. Das Reformprojekt endete 1984, weil es – vor allem dadurch, dass die Studenten während der Praxisphase wie Referendare bezahlt wurden – zu teuer wurde und auch politisch nicht mehr erwünscht war. Im Nachhinein hat die einstufige Juristenausbildung für ihre Verbindung von Theorie und Praxis jedoch viel Lob erhalten.
Der politische Eifer ist verflogen. Die sog. Grundlagenfächer haben durch die Studienreform von 2003, die die Prüfung insoweit aus dem Staatsexamen auf die Universitäten verlagert hat, etwas an Bedeutung gewonnen. Doch die Vorliebe von Dozenten und Studenten gehört nach wie vor der Rechtsgeschichte und der Rechtsphilosophie, und die Aufmerksamkeit der Wissenschaft gilt eher der Ökonomischen Analyse des Rechts, seiner Internationalisierung und der Steuerungsdiskussion, die jetzt unter dem Label Governance läuft.
Anmerkungen
↑1 | Gründlicher und besser Wolfgang Hoffman-Riem, Zwischenschritte zur Modernisierung der Rechtswissenschaft, JZ 2007, 1-15. |
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↑2 | Verhandlungen des 48. DJT, In welcher Weise empfiehlt es sich, die Ausbildung der Juristen zu reformieren? Sitzungsberichte Bd. II Teil P, 1970, S. 314 (Beschluss Nr. 2). |
↑3 | Seriös und gemäßigt Rudolf Wassermann, Der Politische Richter, 1972. |
↑4 | Wolfgang Naucke, Über die juristische Relevanz der Sozialwissenschaften, 1972; Helmut Schelsky, Nutzen und Gefahren der sozialwissenschaftlichen Ausbildung von Juristen, JZ 1974, 410-416. Klaus Lüderssen, Wie rechtsstaatlich und solide ist ein sozialwissenschaftliches Grundstudium?, JuS 1974, 131-135. |
↑5 | Christian Dästner/Werner Patett/Rudolf Wassermann (Hg.) Sozialwissenschaften in der Rechts-ausbildung, Unterrichtsmaterialien für die Praxis, 1979; Dieter Grimm (Hg.), Rechtswissenschaften und Nachbarwissenschaften, 2 Bde, 1973; Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.), Sozialwissenschaften im Studium des Rechts: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 1977. |