Wiederbelebungsversuche bei absterbenden Theorien sind nicht verboten. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich eine langsam vergreisende Großtheorie verjüngen lässt, indem man ihr die Überbleibsel einer bereits abgestorbenen einpflanzt. Im konkreten Fall geht es darum, Luhmanns Systemtheorie mit der Kritischen Theorie Frankfurter Schule zu reanimieren. Das ist das Ziel des von Marc Amstutz und Andreas Fischer-Lescano herausgegebenen Sammelbands »Kritische Systemtheorie. Zur Evolution einer normativen Theorie«, der 2013 im Transcript-Verlag Bielefeld erschienen ist. Zu bewundern sind auf 406 Seiten eine Einleitung und siebzehn Beiträge voller Paradoxien-Origami.
Luhmanns Systemtheorie war groß, ja sie war die größte der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Warum ich Luhmann für so bedeutend halte, habe ich in einem Eintrag vom 8. 8. 2011 ausgeführt [1]Warum ist Luhmann so bedeutend und warum gehe ich auf Distanz?. Aber langsam wird seine Theorie zur Geschichte, denn sie lebte von der außerordentlichen Persönlichkeit ihres Autors. Ihre Zukunftsfähigkeit hat Luhmann selbst untergraben, weil er einem ungebremsten Konstruktivismus huldigte, weil er sich nicht damit begnügte, auf Rekursivität oder Reflexivität abzustellen, sondern die bei der Beobachtung von Beobachtung unvermeidliche Selbstreferenz zu Paradoxien hochstilisierte, und weil er sich von Spencer-Brown verleiten ließ, Paradoxien für annehmbar zu halten. Hinzu kommt die geradezu dogmatische Systemvorstellung, die mit der Trias von Interaktion, Organisation und Gesellschaft und ihrer autopoietischen Geschlossenheit zur Quelle schönster Begriffssoziologie geworden ist, die der Begriffsjurisprudenz des ausgehenden 19. Jahrhunderts nicht nachsteht. Ihre Blüten kann man bei Gunther Teubner bewundern, wenn er aus einem paradoxen Prozess die Selbstvalidierung des Vertrages ableitet oder aus Vertrag und Organisation per Re-Entry Netzwerkhybride kreiert. Was von Luhmann bleiben wird, ist – neben einer selbstbezogenen Luhmannhermeneutik – eine trivialisierte Systemtheorie, die vor allem auf die von Luhmann geschaffene Begrifflichkeit zurückgreift. Wie nützlich auch eine Volksausgabe der der Systemtheorie sein kann, zeigt in seinem Beitrag Lars Viellechner [2]Das Recht der Weltgesellschaft: Systemtheoretische Beschreibung und Kritik, S. 285-304.. Auf 20 Seiten gelingt ihm ein klares Bild des »Rechts der Weltgesellschaft«, das ohne die Faltung von Paradoxien auskommt und auf Kritik verzichtet. Im Übrigen sind wir alle so geschichtsbewusst, dass wir noch über Jahrzehnte Luhmann unsere Fußnotenreferenz erweisen werden.
Mit der Kritischen Theorie Frankfurter Schule liegt es etwas anders. Sie stieß auf offene Ohren, weil sie auf Bausteine und Vokabular des Marxismus zurückgriff. Sie erwarb sich große Verdienste durch die Kritik des Faschismus, und zeitweise wurde sie auch politisch relevant. Überdauert hat vor allem die kritische Attitüde. Ein referierbares Theoriegebäude hat die Kritische Theorie kaum hinterlassen. Geblieben ist Habermas, der sich aber schon früh von der Kritischen Theorie emanzipiert hat [3]Claus Grossner, Der letzte Richter der Kritischen Theorie?, Die Zeit vom 13. 3. 1970..
Nun also soll die Systemtheorie durch die Kritische aufgefrischt werden. Restauratoren sind in diesem Falle nicht Soziologen oder Philosophen, sondern Juristen, allen voran Amstutz, Fischer-Lescano und Teubner. Sie plädieren für das, was Juristen ein »objektive« Auslegung der Systemtheorie nennen würden. Nicht »die mögliche Motivlage der wichtigsten Denker der modernen Systemtheorie« sei maßgeblich, sondern allein der mögliche Anschluss von Kommunikation an Kommunikation« sei entscheidend [4]Amstutz/Fischer-Lescano, Einleitung S. 8.. Juristen können alles hinbiegen und hinkriegen. Die Einleitung und die meisten Autoren versichern sich durch viel Selbstreferenz, dass das Vorhaben gelingen wird.
Was man von einer Kritischen Systemtheorie zu erwarten hat, liegt beinahe auf der Hand, nämlich eine Paradoxologie, die Beliebigkeiten Tür und Tor öffnet. Sozialen Systemen aller Art, vor allem aber den großen Funktionssystemen, wird als Konsequenz ihrer autopoietischen Geschlossenheit eine spezifische Eigenlogik zugeschrieben. Wo immer sich die Systeme begegnen und überkreuzen, geraten unverträgliche Eigenlogiken aneinander, oder vielmehr sie geraten in Widerspruch. Organisationen etwa lassen sich als Subsystem einem bestimmten Funktionssystem zuordnen mit der Folge, dass sie den paradoxen Anforderungen unterschiedlicher Funktionslogiken ausgesetzt sind. [5]Martin Herberg, Organisationsversagen und organisatinale Pathologien, 237-253, S. 242. Liegen die Widersprüche nicht als offene Konflikte zu Tage, sind sie also »invisibilisiert«, dann werden sie eben hervorgezogen. Auch die nichtintendierten Nebenfolgen absichtsvoller Handlungen sind immer für eine Auffaltung zum Paradox gut. Notfalls greift man auf ein Ursprungsparadox zurück. Die Konstatierung von Widersprüchen gilt Paradoxologen per se als ein Akt der Kritik, ohne dass es dazu eines externen normativen Standpunktes bedürfte. Bei der Beobachtung des Rechts finden sie den Verlust etatistischer Einheit, Pluralisierung des Rechts, Fragmentierung der Gesellschaft und konfligierende Binnenrationalitäten oder Eigenlogiken in den Fragmenten. Ein Grundfehler der Paradoxologen liegt darin, dass sie nicht zwischen Selbstreferenz als logischer Kunstfigur einerseits und Rückkopplung und Rekursivität als realen Phänomenen andererseits unterscheiden [6]Zu dieser Unterscheidung ausführlich Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 94 ff, 104 ff.. Er geht darauf zurück, dass der epistemologisch durchaus gerechtfertigte Antifundamentalismus fundamentalistisch auf die operative Ebene der Praxis übertragen wird.
Fischer-Lescano ist in dem hier angezeigten Band mit der überarbeiteten Fassung eines Beitrags vertreten, den er bereits in der Teubner-Festschrift »Soziologische Jurisprudenz« (2009) publiziert hatte. Teubner wiederum lässt einen Aufsatz abdrucken, der bereits 2008 in der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschienen ist [7]Selbstsubversive Gerechtigkeit: Kontingenz- oder Transzendenzformel des Rechts?, ZfRSoz 29, 2008, 9-36. Ich werde mich daher mit kritischen Anmerkungen in einem weiteren Eintrag auf den (originalen) Schlussbeitrag von Marc Amstutz »Der zweite Text. Für eine Kritische Systemtheorie des Rechts« (S. 365-401) konzentrieren.
Nachtrag vom 4. 3. 2015: Andreas Fischer-Lescano [8]Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4 vindiziert die »Kreationsrechte« für »Kritische Systemtheorie« für Rudolf Wiethölter. In einem Zeitalter, in dem man für Plagiate aller Art, auch für Ideenplagiate, so empfindlich geworden ist, sollte die Urheberschaft Poul Kjaer zugerechnet werden. Sein Aufsatz »Systems in Context. On the Outcome of the Habermas/Luhmann-Debate« (Ancilla Juris, 2006, 66-77) endet:
»In sum, one outcome of the Habermas/Luhmann debate is that the late Habermas’ discourse theory can be regarded as a normative superstructure to Luhmann’s descriptive theory of society. But a second is that, beyond the tendency to the two theoretical complexes’ convergence, a complete fusion, through the development of a fully fledged inter‐systemic“ and „critical“ systems theory, could provide a viable basis for further theoretical development. Such a theory might provide an optimal frame for the continuing reformulation of legal theory.«
Immerhin wird Kjaer von Fischer-Lescano in Fn. 3 erwähnt.
Nachtrag vom 12. 10. 2016: Neue Literatur: Kolja Möller/Jasmin Siri (Hg.), Systemtheorie und Gesellschaftskritik. Perspektiven der Kritischen Systemtheorie, Bielefeld 2016.
Nachtrag vom 9. 1. 2021: Heute kann man die gründliche Luhmann-Kritik von Linda Nell (Die multiple Differenzierung des Rechts, 2020) hinzunehmen. Nell meint, »die fundamentale Inkommensurabilität von Kritischer Theorie und Systemtheorie [dürfe] nicht hinweggewischt werden«, und verweist dazu auf den Habermas/Luhmann-Band von 1971 (Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie). Nell urteilt (S. 204):
»Das Projekt der kritischen Systemtheorie zielt nicht, wie eigentlich behauptet, auf die Zusammenführung zweier Gesellschaftstheorien, die ohnehin inkommensurabel bleiben müssen, sondern auf die handlungstheoretische Beseitigung des Monismus funktionaler Differenzierung.«
Von Nell jetzt auch der Bogpost Kann es eine Kritische Systemtheorie geben? Zur Frage der rechtssoziologischen Differenzierungstheorie.
Anmerkungen
↑1 | Warum ist Luhmann so bedeutend und warum gehe ich auf Distanz? |
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↑2 | Das Recht der Weltgesellschaft: Systemtheoretische Beschreibung und Kritik, S. 285-304. |
↑3 | Claus Grossner, Der letzte Richter der Kritischen Theorie?, Die Zeit vom 13. 3. 1970. |
↑4 | Amstutz/Fischer-Lescano, Einleitung S. 8. |
↑5 | Martin Herberg, Organisationsversagen und organisatinale Pathologien, 237-253, S. 242. |
↑6 | Zu dieser Unterscheidung ausführlich Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 94 ff, 104 ff. |
↑7 | Selbstsubversive Gerechtigkeit: Kontingenz- oder Transzendenzformel des Rechts?, ZfRSoz 29, 2008, 9-36. |
↑8 | Systemtheorie als kritische Gesellschaftstheorie, S. 13-37, S. 14 Fn. 4 |