Recht und Literatur und kein Ende

In Münster hat sich gerade der neue Sonderforschungsbereich 1385 Recht und Literatur konstituiert. Über das Thema ist so viel geschrieben worden, dass man gespannt sein darf, ob es dazu noch etwas Neues zu sagen gibt. Immerhin, es gibt den genius loci, und der heißt Bodo Pieroth. Vor allen anderen hat er 1986 damit begonnen, in der JA regelmäßig über »Das juristische Studium im literarischen Zeugnis« zu schreiben, und seither nicht nachgelassen, immer weitere Spiegelungen des Rechts in der schönen Literatur zu entdecken. Nach seiner Emeritierung 2013 sind daraus vier stattliche Monographien entstanden.[1] Nun also ein ganzer Sonderforschungsbereich. Der will sich am 23. u. 24 März 2021 in einer Zoom-Konferenz unter dem Titel Zum Verhältnis der Hermeneutiken des Rechts und der Literatur vorstellen. Man kann ja mal hineinhören. Hier ist das Programm. Es macht einen ziemlich weiten Bogen um die Jurisprudenz. Rsozblog war da schon näher dran.

2015 habe ich vier Mal über literaturwissenschaftliche Rezeptionstheorien und ihre Bedeutung für die Rechtstheorie gepostet. Als vor kurzem der Sammelband »Lektüre und Geltung. Zur Verstehenspraxis in der Rechtswissenschaft und in der Literaturwissenschaft«[2] angekündigt wurde, erwartete ich, dass er eine ähnliche Thematik behandelte, wie die alte Blogserie. Aber die Erwartung wurde enttäuscht. Das nehme ich zum Anlass, die Blogeinträge hier zusammenzufassend als PDF verfügbar zu machen. Inhaltlich sind sie nicht verändert worden.

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Jetzt auch im Druck: Klaus F. Röhl, Literaturwissenschaft und Rechtstheorie, Rechtstheorie 51, 2020, 413-432.


[1] Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser, München: Beck 2015, 327 S.; Recht und amerikanische Literatur. Von James Fenimore Cooper bis Susan Glaspell, München: Beck 2017, 310 S.; Deutsche Schriftsteller als angehende Juristen, Berlin/Boston: de Gruyter 2018, 316 S.; Recht und britische Literatur. Von William Shakespeare bis George Orwell, München: Beck 2019, 312 S.

[2]Herausgegeben von Dieter Grimm und Christoph König, Wallstein-Verlag 2020, ISBN 978-3-8353-3828-9.

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Rechtsästhetik in der Allgemeinen Rechtslehre

Rechtsästhetik hat »Recht und Literatur« als Thema in den Hintergrund gedrängt. Daher haben wir uns entschlossen, für die Neubearbeitung der »Allgemeinen Rechtslehre«[1] einen entsprechendes Kapiel vorzusehen. Einen Entwuf haben wir vorab bei SSRN eingestellt: http://ssrn.com/abstract=3191176.

Nachtrag: Bei unserem Entwurf ist uns sicher vieles entgangen, darunter auch der aesthetic turn der politischen Theorie.[2] Es ist wohl kein Zufall, dass der aesthetic turn zunächst für den internationalen Bereich in Anspruch genommen wurde[3], vielleicht in der Hoffnung, dass dort die normative Kraft des Ästhetischen hartes Recht ersetzen könne. Upendra Baxi knüpft an den aestetic turn der Politikwisschaft an und bedenkt die Universalität der Menschenrechte vom Standpunkt postkolonialer Kritik[4], füllt aber den vielversprechenden Titel seines Aufsatzes nicht aus.

Die Konjunktur der Rechtsästhetik nimmt Fahrt auf. Soeben ist bei Nomos erschienen: Eva Schürmann/Levno von Plato (Hg.), Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht. Untersuchungen zu Formen und Wahrnehmungen des Rechts, 2020. Ein zweiter Sammelband ist halbwegs einschlägig: Gabi Schlag/Axel Heck (Hg.), Visualität und Weltpolitik. Praktiken des Zeigens und Sehens in den Internationalen Beziehungen, 2020.

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[1] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl., 2008.
[2] Nikolas Kompridis (Hg.), The Aesthetic Turn in Political Thought, New York 2014.

[3] Roland Bleiker, The Aesthetic Turn in International Political Theory, Millennium 30, 2001, 509-533.

[4] Upendra Baxi, Aesthetics of Human Rights: Law, Language and Performatives, Journal of the Indian Law Institute 58, 2016, 1-14.

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