Thesen:
1. Für die Rechtssoziologie braucht man einen engen Symbolbegriff. Der Pansymbolismus der Philosophen und teilweise auch der Soziologen hilft hier nicht weiter.
2. Die Beschäftigung mit den Symbolen leidet unter der kulturwissenschaftlich geprägten Neigung zur »paradigmatischen« Überinterpretation der Symbole.
3. Die gängigen Symbole für Recht und Staat sind verblasst und verbraucht.
4. In der Theorie halten die Juristen in der Tradition von Rudolf Smend die Symbole hoch. Die juristische Praxis hat Schwierigkeiten im Umgang mit den Symbolen, und zwar aus zwei Gründen:
a) Mit Symbolen lässt sich noch schlechter steuern als mit Worten.
b) Wenn Interessenkonflikte mit Symbolen ausgetragen werden, wird daraus, was Vilhelm Aubert als Wertkonflikt bezeichnete.
Das vollständige Manuskript, das die Grundlage für mein Referat auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen in Luzern am 5. 9. 2008 bildet, kann hier heruntergeladen werden: symboltheorie-fur-die-rechtssoziologie1