40 Jahre Zeitschrift für Rechtssoziologie – abgesagt

Am 12. und 13. März sollte in Frankfurt/Oder eine Tagung »Socio-Legal Perspectives on the Rule of Law« der Vereinigung für Recht und Gesellschaft stattfinden. Auf dem Programm stand eine Podiumsdiskussion »40 Jahre Zeitschrift für Rechtssoziologie«, zu der ich als früherer Mitherausgeber und Schriftleiter eingeladen war. Dort sollte über Zustand und Zukunft der Zeitschrift (ZfRSoz) diskutiert werden. Nun ist die Veranstaltung wegen Corona abgesagt worden. Daher führe ich heute ein Selbstgespräch.

Eine ähnliche Veranstaltung gab es bereits 2019 auf der Tagung der Vereinigung in Basel.[1] Drei Statements wurden abgegeben von Michelle Cottier[2] (Herausgeberin, Redaktion wohl seit 2012), von Pierre Guibentif[3] (Herausgeber, Revue Droit et Société) und von Sophie Arndt[4], die die Redaktion des Bar-Blog vertrat.

Vorab: Den Zustand der Zeitschrift finde ich gut. Das Erscheinungsbild ist ansprechend (wenn man von der unfunktionalen Zitierweise einmal absieht), die Thematik ist hinreichend vielseitig, die Qualität der Beiträge in Ordnung. Über Abonnentenzahl und Zitierhäufigkeit hätte ich gerne etwas erfahren. Aber den Quotenwettlauf kann die ZfRSoz ohnehin nicht gewinnen.

Ich habe Zweifel, ob Grundsatzdiskussionen über Aufgabe und Ausrichtung der Zeitschrift folgenreich sein können. Die Jahre, in denen ich mit Unterstützung von Stefan Machura die Redaktionsgeschäfte der Zeitschrift geführt habe (1995-1999), waren durch einen Mangel an Manuskripten geprägt. Es wäre wichtig zu wissen, ob sich die Lage insoweit geändert hat. Solange das Angebot an Manuskripten den verfügbaren Platz nicht mindestens um das Dreifache übersteigt, haben Herausgeber und Schriftleitung wenig Spielraum. Ein konkreter Wunsch an die Schriftleitung wäre daher, jedenfalls einmal im Jahr die Zahl der eingegangenen und der abgelehnten Manuskripte (und die Bearbeitungsdauer bis zur Veröffentlichung) bekannt zu geben. Um Platz zu sparen, könnten die »Richtlinien für Autoren« durch einen Link ersetzt werden.

Eine bewährte Methode zur Einwerbung von Manuskripten besteht darin, insbesondere im Zusammenhang mit Tagungen, Themenschwer­punkte zusammenzustellen. Wenn das nicht notwendig ist, um die Hefte zu füllen, sollte darauf verzichtet werden. Es ist nicht Aufgabe einer Zeitschrift, die berühmt-berüchtigten Sammelbände zu ersetzen. Aufgabe der Zeitschrift ist – immer im Rahmen der Grundthematik – Vielfalt. Daneben hat die Zeitschrift eine Servicefunktion, die sie durch Übersichtsaufsätze, Tagungsberichte und Rezensionen erfüllt. Es ist schwer, für solchen Service Autoren zu gewinnen. Dennoch: Dieser Bereich ließe sich ausbauen.

Wenn denn aber eine Art Grundsatzdiskussion gewünscht wird, kann man zunächst von dem Statement von Frau Cottier von 2019 ausgehen. Sie erinnert an die langen Debatten über die »Identität der Disziplin«, wie sie noch einmal in der Mitteilung der Herausgeber in Heft 2/2000 zum Ausdruck kam. Seit 40 Jahren kokettiert die Zeitschrift nun mit der »Grenzexistenz« des Faches, das sie bedient. Die Klagen mögen mehr oder weniger begründet sein. Aber sie sind so alt, dass niemand sie mehr hören will. Also: Schluss mit dem Gejammer. Auch die Beschwörung der Transdisziplinarität hilft nicht weiter, sondern verwischt nur die Konturen. Jeder Autor soll schreiben, was er für richtig und wichtig hält. Für das Richtige, gibt es keine Vorgabe. Die Zeitschrift sollte offen sein und bleiben für alles, was bei großzügiger Auslegung unter den Begriff der Rechtssoziologie fällt.

Der alte Konflikt zwischen Rechtssoziologie und soziologischer Jurisprudenz ist keiner mehr. Mindestens die systemtheoretisch orientierte Rechtssoziologie hat eingesehen, dass es keine soziologische Jurisprudenz geben kann. Aber die Rechtssoziologie hat trotzdem gewonnen, denn ihre externe Rechtskritik findet in der Rechtsdogmatik einen starken Widerhall.

Offen ist dagegen ein anderer Grundsatzkonflikt, nämlich der zwischen kritischer Rechtssoziologie und instrumenteller Rechtsforschung. Aber das ist eine falsche Alternative. Beides ist zulässig und notwendig. Nichts davon ist ohne rechtssoziologische Grundlagenforschung zu haben.

Eher schon problematisch ist die Frage, wie man Rechtskritik betreiben soll, als Systemkritik oder als Symptomkritik. Systemkritisch war die marxistisch orientierte Rechtssoziologie. Die gab es durchaus einmal. In den USA etwa hat sie sich mit dem Hegemonie-Paradigma fortgesetzt, wie es von Teilnehmern des legendären Amherst-Seminars immer noch gepflegt wird.[5] Ich sehe systemkritische Ansätze zurzeit in den queertheoretisch orientierten Gender Studies. Machtkritik, Staatskritik, Kapitalismuskritik, Religionskritik, Faschismuskritik – auf diesen und anderen Feldern ersetzt die hetero­normativitäts-kritische Perspektive die marxistische Gesellschaftskritik.[6] Eine Zeitschrift kann hier nicht Schiedsrichter spielen, sondern muss widerspiegeln, was gerade diskutiert wird.

Was die Konkurrenz der Zeitschrift mit neueren Medien, insbesondere mit Wissenschaftsblogs betrifft, werde ich wohl bald in einem weiteren Eintrag Stellung nehmen. Frau Cottier hat für die Zeitschrift die »Beständigkeit des Archivs« hervorgehoben. Das ist sicher richtig. Aber es ist bedauerlich, dass dieses Archiv nicht ausgeschöpft wird. Wenn ich, etwa hier auf dem Blog, etwas geschrieben habe, dann fällt mir später nicht selten auf, dass es zum Thema in der Zeitschrift Interessantes und Zitierwürdiges gab, das ich übersehen habe. Vemutlich bin ich damit nicht allein.

Nachtrag vom 23. 1. 2021: Zur Konkurrenz von Zeitschriften und Wissenschaftsblogs jetzt mein Beitrag für Barblog Über das (rechtssoziologische) Wissenschaftsblogging.


[1] Christian Boulanger, »Rechtssoziologisch publizieren« – Dokumentation eines Rundtischgespräches, Barblog 26. 3. 2919.

[2] Michelle Cottier, Die Zeitschrift für Rechtssoziologie: Seit bald 40 Jahren Kristallisationspunkt und Kommunikationsarena der deutschsprachigen Rechssoziologie.

[3] Pierre Guibentif, Die Zukunft der Zeitschriften im Internationalen Feld »Recht und Gesellschaft« — Einige wissenschaftspolitische Übelegungen.

[4] Sophie Arndt, Ein Forum für die Rechtssoziologie im deutschsprachigen Raum: Der Blog Rechtswirklichkeit.

[5] Prominent insoweit Susan Silbey. Über ihre Spuren berichte ich im Eintrag vom 9. März 2020: Noch einmal Bourdieu, jetzt mit Rechtsbewusstsein.

[6] Vgl. etwa Christine M. Klapeer, Vielfalt ist nicht genug! Heteronormativität als herrschafts- und machtkritisches Konzept zur Intervention in gesellschaftliche Ungleichheiten, in: Friederike Schmidt u. a. (Hg.), Selbstbestimmung und Anerkennung sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, 2015, 25-44; Volker Woltersdorff, Heteronormativitätskritik: ein Konzept zur kritischen Erforschung der Normalisierung von Geschlecht und Normativität, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2008, 8 S.

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